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G308 2125238-1•BVwG G308 2125238-1
G308 2125238-1Bundesverwaltungsgericht19.05.2016
Arbeitslosengeld, Geltendmachung
G308 2125238 -1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Angelika Pennitz als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Mag. Barbara LEITNER und Mag. Stefan SCHMELZER als Beisitzer in der Beschwerdesache von XXXX SVNR XXXX vertreten durch RA XXXX, wegen Gewährung von Arbeitslosengeld ab 09.03.2016, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 17 iVm 46 AlVG 1977 als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 09.03.2016, GZ XXXX erkannte das AMS XXXX XXXX (im Folgenden Beschwerdeführer oder kurz BF), XXXX Arbeitslosengeld ab 09.03.2016 zu. Begründet wurde dies damit, dass der BF sich am 01.02.2016 über das eAMS Konto arbeitslos gemeldet und keine Geldleistung beantragt habe. Er wurde am 01.02.2016 über das eAMS Konto informiert, dass er spätestens zehn Tage nach Eintritt der Arbeitslosigkeit persönlich bei seinem AMS vorsprechen müsste um rechtzeitig allfällige Ansprüche aus der Arbeitslosenversicherung zu sichern. Am 07.03.2016 habe er beim AMS angerufen und wurde nochmals auf die Notwendigkeit der sofortigen Antragstellung hingewiesen. Eine persönliche Vorsprache erfolgte erst am 09.03.2016.
2. Mit Schreiben vom 11.03.2016 erhob der BF fristgerecht gegen diesen Bescheid Beschwerde, indem er Folgendes ausführte: Beschwerde wegen zu später Beantragung der Geldleistung. Er habe am 01.02.2016 eine Arbeitslosenfrühmeldung über das eAMS Konto gemacht. Da er keine Erfahrung im Umgang mit dem eAMS Konto habe, habe er die Beantragung der Geldleistung übersehen. Richtig ist, dass er in der ersten Woche weder das eAMS Konto angesehen noch die E-Mails abgerufen habe. In der darauf folgenden Woche war ihm dies nicht möglich, da die EDV immer wieder in Reparatur war und ist. So stehe auch derzeit keine EDV zur Verfügung. Wie aus den Unterlagen ersichtlich ist, sei er langjähriger Stammarbeiter und habe noch nie Probleme bei der Antragstellung noch während eines Leistungsbezuges gehabt. Da er laufende Zahlungen und eine Familie zu versorgen habe, ersuche er um rückwirkende Auszahlung des Arbeitslosengeldes ab 04.02.2016.
3. Mit Bescheid, GZ XXXX vom 22.03.2016 wies das AMS die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung ab und bestätigte den angefochtenen Bescheid. Nach einer Zusammenfassung des Sachverhalts und der gesetzlichen Grundlagen wurde ausgeführt, dass der BF unbestrittenermaßen vom 07.04.2015 bis 03.02.2016 beschäftigt war. Bereits während des Dienstverhältnisses nahm er am 01.02.2016 über das eAMS Konto eine Arbeitslosmeldung (so genannte Arbeitslosenfrühmeldung) vor, jedoch ohne online einen Antrag auf Arbeitslosengeld zu stellen. Mit Schreiben vom 01.02.2016, zugestellt am 01.02.2016 über das eAMS Konto wurde er darüber informiert, dass er beim AMS als arbeitssuchend vorgemerkt wurde, es jedoch erforderlich sei, dass er spätestens zehn Tage nach Eintritt der Arbeitslosigkeit einmal persönlich beim AMS vorspreche. Zudem wurde am 01.02.2016 eine Betreuungsvereinbarung auf das eAMS Konto übermittelt, wo er auf die Nutzungsbedingungen des Kontos hingewiesen wurde. Mit Schreiben vom 08.02.2016, zugestellt am 08.02.2016 über das eAMS Konto wurde er auf die fehlende Antragstellung hingewiesen. Am 07.03.2016 wurde er, diesmal telefonisch über die Serviceline des AMS darüber informiert, dass die Antragstellung erforderlich ist. Daraufhin habe er am 07.03.2016 neuerlich eine Arbeitslosenfrühmeldung vorgenommen, wurde jedoch noch am selben Tag über das eAMS Konto vom AMS XXXX ein weiteres Mal auf die fehlende Antragstellung hingewiesen. Auch am 08.03.2016 sei er ein weiteres Mal über das eAMS Konto auf die fehlende Antragstellung informiert worden. Erst am 09.03.2016 sei er persönlich in der regionalen Geschäftsstelle gewesen und habe den Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt.
Der BF habe das eAMS Konto am 19.02.2014 aktiviert, bereits am 09.02.2014 online einen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt, weiters im 28.01.2015 eine Arbeitslosenfrühmeldung vorgenommen und am 28.01.2015 auch einen Antrag auf Arbeitslosengeld online gestellt. Er sei nachweislich in der Betreuungsvereinbarung vom 28.01.2015 bei der vorhergehenden Arbeitslosengeldbezügen über den Umgang mit dem eAMS Konto informierten worden. Zudem wurde am 01.02.2016 eine Betreuungsvereinbarung auf das Konto übermittelt, in der auf die Nutzungsbedingungen hingewiesen wurde. Eine nicht Durchsicht des eAMS Kontos sei fahrlässig, wenn dies aufgrund eines defekten PCs nicht möglich wäre, hätte er dies dem AMS melden müssen, um die Kommunikation auf andere Weise herstellen zu können. Es sei somit von ihm zu vertreten, dass das Arbeitslosengeld erst am 09.03.2016 gewährt werde.
4. Mit Schreiben vom 10.04.2016 erhob der BF vertreten durch Rechtsanwalt XXXX fristgerecht einen Vorlageantrag. Darin führte er begründend aus, dass er seit dem Jahr 2005 bei derselben Baufirma beschäftigt sei, wo er in den Wintermonaten jeweils arbeitslos gemeldet sei. Seit 2014 verfüge er über ein eAMS Konto, das ein Mitarbeiter des AMS für ihn eingerichtet habe und für ihn einen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt habe. Eine persönliche Vorsprache im AMS zur Gewährung des Arbeitslosengeldes sei in den vergangenen Jahren nie erfolgt und auch nicht gefordert worden.
Die übermittelten Schreiben des AMS habe der BF nie erhalten, er sei im Glauben gewesen den Antrag auf Arbeitslosengeld korrekt gestellt zu haben. Dies umso mehr, als bisher eine persönliche Vorsprache beim AMS auch nicht gefordert worden war. Erst als er am 07.03.2016 feststellte, dass er kein Arbeitslosengeld erhalten habe, kontaktierte er von sich aus das AMS. Aufgrund der telefonisch erteilten Anweisungen wiederholte der BF seinen Antrag, wobei er irrtümlicherweise erneut einen Antrag auf Arbeitslosenfrühmeldung stellte. Deshalb sprach er am 09.03.2016 persönlich vor, und wurde von einem Mitarbeiter bei der Antragstellung angeleitet. Übrigens verfügte das AMS XXXX über sämtliche Informationen, die für den Bezug von Arbeitslosengeld notwendig sind. Diese Informationen wurden vom BF im Rahmen der Arbeitslosenfrühmeldung erteilt.
5. Mit Schreiben vom 20.04.2016 legte das AMS die Beschwerde samt Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor und fasste den Sachverhalt sowie der Verfahrensgang in einer Stellungnahme nochmals kurz zusammen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der BF hat mehrmals eine Arbeitslosenfrühmeldung abgegeben, jedoch keinen Antrag auf Gewährung von Arbeitslosengeld gestellt, wie er selbst in seiner Beschwerde an gibt. Der BF wurde mittels Schreiben vom AMS mehrmals auf das Erfordernis einer (persönlichen) Antragstellung von Arbeitslosengeld hingewiesen.
Der oben angeführte Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsakts sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsakts.
Unbestrittenermaßen erfolgte eine Meldung durch den BF erst am 09.03.2016. Selbst wenn man dem Vorbringen des BF folgt, wäre, dass dem BF das eAMS Konto nicht zugänglich war, hätte er dies durch einen Anruf dem AMS leicht mitteilen können, und somit die erforderlichen Informationen erhalten. In der ersten Woche wäre laut seinen eigenen Angaben eine Kontrolle der eingegangenen Mails möglich gewesen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht gegen Bescheide einer Landesstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Gegenständlich liegt somit die Zuständigkeit eines Senats vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Zu Spruchteil A): Abweisung der Beschwerde:
Der mit Beginn des Bezuges betitelte § 17 AlVG sowie der mit Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengelt betitelte § 46 AlVG lauten auszugsweise wie folgt:
"§17 (...)
(1) Sind sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht gemäß § 16, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltend¬machung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit
1. wenn diese ab einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag besteht und die Geltend¬machung am ersten darauf folgenden Werktag erfolgt oder
2. wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine gemäß § 46 Abs. 1 erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat.
(2) Die Frist zur Geltendmachung verlängert sich um Zeiträume, während denen der Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß § 16 Abs. 1 ruht, ausgenommen bei Auslandsaufenthalt gemäß lit. g. Ruht der Anspruch oder ist der Bezug des Arbeitslosengeldes unterbrochen, so gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Wiedermeldung oder neuerlichen Geltendmachung nach Maßgabe des § 46 Abs. 5.
(3) Die Arbeitslosmeldung hat zumindest den Namen, die Sozialversicherungsnummer, die Anschrift, den erlernten Beruf, die zuletzt ausgeübte Beschäftigung und den Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses sowie die Angabe, auf welchem Weg eine rasche Kontaktaufnahme durch das Arbeitsmarktservice möglich ist (e-mail-Adresse, Faxnummer, Telefonnummer) zu enthalten. Für die Arbeitslosmeldung ist das bundeseinheitliche Meldeformular zu verwenden. Die Meldung gilt erst dann als erstattet, wenn das ausgefüllte Meldeformular bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt ist. Ist die Meldung aus Gründen, die nicht in der Verantwortung der Meldung erstattenden Person liegen, unvollständig, verspätet oder gar nicht eingelangt, so gilt die Meldung mit dem Zeitpunkt der nachweislichen Abgabe (Absendung) der Meldung als erstattet. Das Einlangen der Meldung ist zu bestätigen.
(4) Ist die Unterlassung einer rechtzeitigen Antragstellung auf einen Fehler der Behörde, der Amtshaftungsfolgen auslösen kann, wie zum Beispiel eine mangelnde oder unrichtige Auskunft, zurück zu führen, so kann die zuständige Landesgeschäftsstelle die regionale Geschäftsstelle amtswegig unter Berücksichtigung der Zweckmäßigkeit und der Erfolgsaussichten in einem Amtshaftungsverfahren zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt, ab dem die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung vorliegen, ermächtigen.
§ 46 (...)
(1) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Personen, die über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (eAMS-Konto) verfügen, können den Anspruch auf elektronischem Weg über dieses geltend machen, wenn die für die Arbeitsvermittlung erforderlichen Daten dem Arbeitsmarktservice bereits auf Grund einer Arbeitslosmeldung oder Vormerkung zur Arbeitsuche bekannt sind; sie müssen jedoch, soweit vom Arbeitsmarktservice keine längere Frist gesetzt wird, innerhalb von 10 Tagen nach elektronischer Übermittlung des Antrages persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen. Das Arbeitsmarktservice kann die eigenhändige Unterzeichnung eines elektronisch eingebrachten Antrages binnen einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist verlangen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Geltendmachung bestehen. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Das Arbeitsmarktservice kann vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen. Eine persönliche Vorsprache ist insbesondere nicht erforderlich, wenn die arbeitslose Person aus zwingenden Gründen, wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit, verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben. Die Abgabe (das Einlangen) des Antrages ist der arbeitslosen Person zu bestätigen. Können die Anspruchsvoraussetzungen auf Grund des eingelangten Antrages nicht ohne weitere persönliche Vorsprache beurteilt werden, so ist die betroffene Person verpflichtet, auf Verlangen bei der regionalen Geschäftsstelle vorzusprechen. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind."
3.1. Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:
Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Beschwerde des BF nicht begründet ist:
Der BF hat unbestrittener Weise seinen Antrag auf Arbeitslosengeld beim AMS erst am 09.03.2016 eingebracht. Zwar bringt er vor, das Schreiben nicht erhalten zu haben bzw. sei in der Vergangenheit keine persönliche Vorsprache erforderlich gewesen.
Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass diesbezüglich klare gesetzliche Regelungen - wie insbesondere § 17 Abs 1 AlVG - bestehen, wonach es für den Beginn des Bezugs ausschließlich auf den Tag der Geltendmachung ankommt. Anderes gilt nur dann, wenn die verspätete Antragstellung etwa auf einen Fehler der Behörde, der Amtshaftungsfolgen auslösen kann, zurückzuführen ist (§ 17 Abs 4 AlVG). Derartiges ist jedoch nicht ersichtlich und wurde auch nicht vorgebracht, vielmehr hat das AMS ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine Antragstellung und persönliche Vorsprache erforderlich ist. Zudem ist der Grund für die verspätete Antragstellung in unbestrittener Weise ausschließlich in der Sphäre des BF gelegen). Der VwGH betont etwa auch in ständiger Rechtsprechung zu § 46 AlVG, dass selbst eine Bedachtnahme auf Fälle unverschuldet unterbliebener Antragstellung ausgeschlossen sei (z. B. VwGH vom 14.03.2013, Zl. 2011/08/0103, mit weiteren Judikaturhinweisen).
Vor dem Hintergrund dieser Judikatur und dem klaren Gesetzeswortlaut kann gegenständlich die Frage nach der Schuld hinsichtlich der Unterlassung der rechtzeitigen Meldung seitens des BF dahingestellt bleiben, und ist lediglich die Tatsache des Vorliegens einer unbestritten gebliebenen späteren Antragstellung von Relevanz.
Vor diesem Hintergrund hat das AMS daher zu Recht ausgesprochen, dass dem BF die Arbeitslosengeld (erst) ab dem 09.03.2016 gebührt und ist die Beschwerde folglich als unbegründet abzuweisen.
4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Gegenständlich lag kein Parteiantrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor und konnte der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch uneinheitlich. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, und ist aus Sicht des erkennenden Gerichtes die teilweise zu früheren Rechtslagen ergangene Judikatur des VwGH auf inhaltlich bzw. dem Sinn meist gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertagbar.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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