BVwG W229 2124818-1

W229 2124818-1Bundesverwaltungsgericht18.05.2016

Regest

Arbeitslosengeld, aufschiebende Wirkung, Aussetzung, Grenzgänger,<br/>Lebensmittelpunkt, Zurückweisung, Zuständigkeit

Gesamter Gesetzestext

BVwG W229 2124818-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.05.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W229.2124818.1.00

Spruch

W229 2124818-1/2Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Elisabeth WUTZL als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. am 12.04.1987, gegen den Bescheid des AMS XXXX vom 08.01.2016, GZ 5161 120487, betreffend Zurückweisung des Antrags auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes beschlossen:

A)

I.

Das Verfahren über die Beschwerde wird gemäß § 34 Abs. 3 VwGVG bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in einem der zu den Zahlen Ra 2016/08/0047, Ra 2016/08/0046, Ra 2015/08/0141, Ra 2016/08/0053 sowie Ra 2015/08/0140 anhängigen Verfahren ausgesetzt.

II.

Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG :

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: AMS) vom 08.01.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gemäß § 44 iVm. § 46 Abs. 1 AlVG iVm. Art. 1 lit. f iVm. Art. 65 Abs. 2 der Verordnung (EG) des europäischen Parlaments und des Rates (GVO) Nr. 883/2004, Abl. (EG) L 166, mangels Zuständigkeit zurückgewiesen.

2. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, da der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz und Lebensmittelpunkt in Polen habe, sei dieser Wohnsitzstaat für die Leistungsgewährung gemäß Art. 1 lit. f iVm. Art. 65 Abs. 2 und Art. 65 Abs. 5 der EG-Verordnung Nr. 883/2004 zuständig.

3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in der er mit näherer Begründung vorbrachte, dass sein Wohnort und sein Lebensmittelpunkt ausschließlich in Österreich liegen.

4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 29.03.2016 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Im Wesentlichen begründet die Behörde ihre Entscheidung damit, dass dem Beschwerdevorbringen, dass er mit seiner Ehegattin und seiner Tochter ständig an der XXXX aufhalten würde, nicht gefolgt werden könne. Die beiden seien zwar an dieser Adresse gemeldet, wohnen jedoch in Polen. Dies werde durch die Auskunft des Finanzamtes XXXX vom 23.03.2016 bestätigt. Der Beschwerdeführer erhalte nämlich für seine Tochter eine Differenzzahlung der Familienbeihilfe und dies sei nur deshalb möglich, weil die Ehegattin in Polen für die Tochter Familienbeihilfe lukriere. Aufgrund des festgestellten Sachverhalts und der beschriebenen Wohnsituation (die Familien XXXX und XXXX wohnen in einer Wohnung) wies die Behörde das gesamte Beschwerdevorbringen als reine Schutzbehauptung zurück. Aufgrund des Ermittlungsverfahrens stehe fest, dass die Ehegattin und die gemeinsame Tochter nach wie vor in Polen leben. Im Lichte der in der Beschwerdevorentscheidung zitierten Judikatur des BVwG folge daraus, dass der Beschwerdeführer - trotz seines beruflichen Naheverhältnisses zu Österreich - seinen Lebensmittelpunkt in Polen hatte und diesen weiterhin dort habe. Der Tatbestand des Art. 65 Abs. 2 letzter Satz der Verordnung liege im gegenständlichen Fall nicht vor, weil dieser voraussetze, dass er zum Zweck der Beschäftigung in Österreich seinen Wohnort Polen aufgegeben habe, was aber gegenständlich nicht der Fall sei. Aufgrund der Feststellungen sei die Behörde zur Ansicht gekommen, dass die Voraussetzungen gemäß § 44 und § 46 AlVG iVm. Art. 65 Abs. 2 dritter Satz EG-Verordnung 883/2004 für die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes nicht vorlägen.

5. Der Beschwerdeführer stellte fristgerecht einen Vorlageantrag mit näherer Begründung und stellte darin auch einen Antrag auf aufschiebende Wirkung.

4. Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 14.04.2016 vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der dargestellte Verfahrensgang wird zum festgestellten Sachverhalt erhoben.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Verfahrensgang ist aktenkundig und nicht strittig.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Die Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Gemäß § 9 Abs. 1 BVwGG leitet und führt der Vorsitzende eines Senates das Verfahren bis zur Verhandlung. Die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses. Er entscheidet, ob eine mündliche Verhandlung anberaumt wird, eröffnet, leitet und schließt diese. Er verkündet die Beschlüsse des Senates, unterfertigt die schriftlichen Ausfertigungen, arbeitet den Erledigungsentwurf aus und stellt im Senat den Beschlussantrag.

Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (RV 2008 BlgNR 24. GP, S. 4) bedeutet dies, dass der Senatsvorsitzende "insbesondere die Entscheidung über den Antrag auf aufschiebende Wirkung, gegebenenfalls über den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung und über die Gewährung eines Verfahrenshilfeverteidigers" ohne Senatsbeschluss erlassen darf.

Die Entscheidung über den Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unterliegt somit der Zuständigkeit des Senatsvorsitzenden als Einzelrichter.

3.2. Hinsichtlich der Beschlüsse (§ 31 VwGVG) ist zwischen verfahrensleitenden und nicht-verfahrensleitenden Beschlüssen zu differenzieren. Verfahrensleitende Beschlüsse kann der Vorsitzende alleine fassen, sofern sie nicht auch verfahrensbeendend sind. Darüber hinaus kann der Vorsitzende auch nicht-verfahrensleitende Beschlüsse, die nicht-verfahrensbeendende Beschlüsse sind, alleine fassen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, § 9 BVwGG, Anm. 3).

Der Verwaltungsgerichtshof sah keinen sachlichen Grund dafür, eine gemäß § 17 VwGVG iVm § 38 AVG ergangene Aussetzungsentscheidung als (bloß) verfahrensleitende Entscheidung zu beurteilen, die nicht abgesondert bekämpfbar wäre (vgl. VwGH 24.03.2015, Zl. Ro 2014/05/0089).

Für Beschlüsse auf Grundlage des § 34 Abs. 3 VwGVG wird dies ebenso gelten.

Da der Beschluss über die Aussetzung des Verfahrens jedoch nicht verfahrensbeendend ist, sondern das Verfahren nur unterbricht, liegt auch diesbezüglich die Zuständigkeit des Senatsvorsitzenden als Einzelrichter vor.

3.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A)

I. Aussetzung des Verfahrens

Gemäß § 34 Abs. 3 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ein Verfahren über eine Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG mit Beschluss aussetzen, wenn

1. vom Verwaltungsgericht in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartenden Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen ist und gleichzeitig beim Verwaltungsgerichtshof ein Verfahren über eine Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss eines Verwaltungsgerichtes anhängig ist, in welchem dieselbe Rechtsfrage zu lösen ist, und

2. eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Lösung dieser Rechtsfrage fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Gleichzeitig hat das Verwaltungsgericht dem Verwaltungsgerichtshof das Aussetzen des Verfahrens unter Bezeichnung des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahrens mitzuteilen. Eine solche Mitteilung hat zu entfallen, wenn das Verwaltungsgericht - wie im vorliegenden Fall - in der Mitteilung ein Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu bezeichnen hätte, das es in einer früheren Mitteilung schon einmal bezeichnet hat. Mit der Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes an das Verwaltungsgericht gemäß § 44 Abs. 2 VwGG ist das Verfahren fortzusetzen. Das Verwaltungsgericht hat den Parteien die Fortsetzung des Verfahrens mitzuteilen.

Beim Bundesverwaltungsgericht sind derzeit über 100 Verfahren zu Beschwerden gegen Bescheide des AMS anhängig, mit denen Anträge auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gemäß § 44 AlVG iVm Art. 65 Abs. 2, 3 und 5 der Verordnung (EG) des europäischen Parlaments und des Rates (GVO) Nr. 883/2004, Abl. (EG) L 166, mangels Zuständigkeit zurückgewiesen wurden. Diesen Verfahren liegt nach Prüfung der Frage, ob die Person Grenzgänger im Sinne des Art. 1 lit f VO 883/2004 ist, die Rechtsfrage zugrunde, ob für Personen, die keine Grenzgänger iSd Art. 1 lit. f VO 883/2004 sind und einen Wohnsitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat als Österreich haben, die Zuständigkeit für Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung des Beschäftigungsstaates oder des Wohnsitzstaates gegeben ist.

Beim Verwaltungsgerichtshof sind die im Spruch genannten Verfahren anhängig, denen ebenfalls diese Rechtsfrage zugrunde liegt.

Eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bezüglich dieser Rechtsfrage liegt bislang noch nicht vor.

Die Voraussetzungen für die Aussetzung des vorliegenden Verfahrens gemäß § 34 Abs. 3 VwGVG sind daher gegeben.

II. Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung

1. Das (infolge der Aufhebung des § 56 Abs. 3 AlVG, BGBl. 609/1977, idF BGBl. I 71/2013, für die Behandlung des Antrags des Beschwerdeführers auf aufschiebende Wirkung allein maßgebliche [vgl. Verfassungsgerichthof vom 02.12.2014, G 74/2014-10, G 78/2014-10]) VwGVG sieht vor, dass eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG aufschiebende Wirkung hat (§ 13 Abs. 1 VwGVG), solange diese Wirkung nicht mit Bescheid (§ 13 Abs. 2 VwGVG) oder mit Beschluss (§ 22 Abs. 2 VwGVG) aberkannt bzw. ausgeschlossen worden ist.

Seit dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der verfassungsgerichtlichen Aufhebung kommt Beschwerden somit auch im Anwendungsbereich des AlVG kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung zu.

2. Ein Antragsrecht des Beschwerdeführers auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sieht das VwGVG in diesem Zusammenhang nur vor, wenn zuvor eine bescheidmäßige oder beschlussmäßige Aberkennung der aufschiebenden Wirkung stattgefunden hat (§ 13 Abs. 4 und § 22 Abs. 3 VwGVG). Für den hier gegebenen Fall des Fehlens eines die - kraft Gesetzes bestehende - aufschiebende Wirkung aberkennenden (ausschließenden) Bescheides oder Beschlusses sieht das VwGVG kein Recht auf einen Antrag zur Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vor. Die Annahme eines solchen Antragsrechts wäre für diese Situation auch nicht geboten, besitzt doch die Beschwerde in diesem Fall schon kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung.

Die Rechtslage ist demnach während des Rechtsmittelverfahrens so zu beurteilen, als wäre über den Antrag auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes noch nicht entschieden worden. Eine vorläufige Anweisung der beantragten Leistung scheidet im vorliegenden Fall allerdings schon deshalb aus, weil das Arbeitslosengeld vor Erlassung des angefochtenen Bescheides noch nicht zuerkannt bzw. ausbezahlt worden war.

3. In Ermangelung eines Antragsrechts auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung - der Beschwerde kommt ohnehin kraft Gesetzes diese Wirkung zu - war der Antrag des Beschwerdeführers auf dem Boden der (nach Aufhebung des § 56 Abs. 3 AlVG) bereinigten Rechtslage als unzulässig zurückzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht macht von dem ihm in § 34 Abs. 3 VwGVG eingeräumten Ermessen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen Gebrauch.

Die Rechtslage, wonach dem Beschwerdeführer im Fall der kraft Gesetzes bestehenden aufschiebenden Wirkung kein Antragsrecht auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zukommt, ist eindeutig.

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