BVwG W159 2119604-1

W159 2119604-1Bundesverwaltungsgericht18.05.2016

Regest

Aufenthaltsberechtigung plus, Deutschkenntnisse, Integration,<br/>Interessenabwägung, Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig

Gesamter Gesetzestext

BVwG W159 2119604-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.05.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W159.2119604.1.00

Spruch

W159 2119604-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, geboren XXXX, StA. von Kirgisistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 09.11.2015, Zahl: XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben, eine Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Kirgisistan gemäß § 9 BFA-VH idgF auf Dauer für unzulässig erklärt und XXXX gemäß §§ 54, 55 und 58 Abs. 1 Asylgesetz 2005 idgF der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" auf die Dauer von 12 Monaten erteilt.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin, eine Staatsbürgerin von Kirgisistan koreanischer Volksgruppenzugehörigkeit, gelangte bereits im Jahre 2007 nach Österreich und wurde ihr in der Folge mehrfach ein Aufenthaltstitel für den Zweck "Studierender" nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz erteilt.

Mit Bescheid des Amts der XXXX Landesregierung, Magistratsabteilung 35, vom 09.04.2015, Zahl: XXXX, wurde jedoch ihr Antrag vom 31.01.2014 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck "Studierender" nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz mangels Erfüllung der besonderen Erteilungsvoraussetzungen für den Zweck "Studierender" abgewiesen, zumal die Beschwerdeführerin seit dem 01.10.2013 keine Prüfungen mehr nachgewiesen habe und eine aktuelle Inskriptionsbestätigung ebenfalls nicht vorgelegt worden sei. Diese Entscheidung ist in Rechtskraft erwachsen.

Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.07.2015, wurde der Bescheidadressatin mitgeteilt, dass sie sich seit 01.07.2015 unrechtmäßig in Österreich aufhalte und wurden ihr in der Folge mehrere Fragen zu ihren persönlichen Verhältnissen gestellt.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, vom 09.11.2015 wurde ihr unter Spruchteil I. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen gemäß §§ 57, 55 Asylgesetz 2015 nicht erteilt, gemäß § 10 Absatz 2 leg. cit. in Verbindung mit § 9 BFA-Verfahrensgesetz eine Rückkehrentscheidung erlassen und unter Spruchteil II. gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Kirgisistan zulässig sei, wobei unter Spruchteil III. gemäß § 55 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 2 Wochen festgelegt wurde. In der Begründung des Bescheides wurde der bisherige Verfahrensgang ausgeführt und weiters festgehalten, dass sie der Aufforderung, ihre familiären und sozialen Verhältnisse bekannt zu geben, nicht nachgekommen sei. Rechtlich begründend wurde nach Darlegung der bezughabenden Gesetzesbestimmungen ausgeführt, dass die Bescheidadressatin sich zwar seit 2007 in Österreich aufhalte und der überwiegende Aufenthalt rechtmäßig gewesen sei, sie aber über längere Zeit keinen Studienerfolg mehr nachweisen habe können und daher der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels abgewiesen worden sei, zumal familiäre und soziale Bindungen nicht bekannt seien. Es sei daher im vorliegenden Fall eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, zumal weder aus der Lage im Zielstaat noch aus dem Vorbringen sich eine Gefährdung der Bescheidadressatin ergeben würde und der Abschiebung auch keine Empfehlung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte entgegenstehe. Gründe für die Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise hätten ebenfalls nicht festgestellt werden können.

Die Bescheidadressatin erhob Beschwerde gegen diese Entscheidung, wobei sie zunächst um Verschiebung der angegebenen Rückkehrentscheidung ersuche. Sie habe eine Mietwohnung, die sie übergeben sollte und studiere nunmehr an der XXXX und möchte das Semester beenden. Sie sei auch aktives Mitglied des XXXX und würde ihr Fehlen den christlichen Dienst an den Gefangenen sehr erschweren, bzw. fast unmöglich machen. Da sie bereits vor acht Jahren ihre Heimat verlassen habe, habe sie dort weder eine Unterkunft, noch Verwandte und bräuchte sie eine gewisse Zeit. Angeschlossen wurde eine Bestätigung des Obmanns des XXXX, dass die Beschwerdeführer Seelsorgerin auf freiwilliger Basis sei und ca. zweimal pro Woche Gefangene besuche und ein Aufhören ihrer freiwilligen Tätigkeit einen großen Schaden für den Verein bedeuten würde. Weiters wurde ein Modulnachweis des XXXX, sowie eine Schulbesuchsbestätigung vorgelegt und Unterstützungsschreiben des XXXX, XXXX.

Mit 05.01.2016 wurde ein ergänzender Schriftsatz samt Anregung auf Aussetzung des Verfahrens gemäß § 38 AVG bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens zur Zahl: XXXX vorgelegt, sowie in eventu ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen inhaltlicher und formeller Rechtswidrigkeit sowie die Erteilung eines Aufenthaltstitels gestellt. Darin wurde nochmals ausgeführt, dass die seit 2007 in Österreich zum Zwecke des Studiums aufhältige Beschwerdeführerin seit 2013 aktives Mitglied der XXXX sei und für diese ehrenamtlich regelmäßig Gefängnisseelsorge betreibe. Sie habe bei der MA 35 einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung als Schüler gestellt. Dieser sei jedoch mit Bescheid vom 21.10.2015, Zahl: XXXX wegen unzulässiger Inlandsantragstellung gemäß § 21 Absatz 1 NAG abgewiesen worden, wogegen sie Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht für XXXX erhoben habe.

Weiters wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin wohl kein Familienleben in Österreich führe, aber ein sehr ausgeprägtes Privatleben, insbesondere durch ihren ehrenamtlichen Einsatz bei der Betreuung von Häftlingen und dass der Großteil ihres Aufenthaltes in Österreich rechtmäßig gewesen sei und sie sich nachhaltig in die Gesellschaft integriert habe. In Kirigisistan lebe nur mehr die Mutter der Beschwerdeführerin. Sie sei strafgerichtlich unbescholten und sei das Privatleben in einer Zeit entstanden, als ihr Aufenthaltsstatus ein sicherer gewesen sei. Die Verhältnismäßigkeitsprüfung würde daher klar zugunsten der Beschwerdeführerin ausgehen. Zitiert wurden zahlreiche Judikate des Bundesverwaltungsgerichtes, in denen gegenüber Personen mit vergleichbarer Aufenthaltsdauer während eines Asylverfahrens eine Rückkehrentscheidung für dauerhaft unzulässig erklärt wurde und ein Aufenthaltstitel erteilt wurde. Die Beschwerdeführerin sei hingegen legal eingereist, habe die Regelungen des NAG beachtet, bei jeder Verlängerung des Aufenthaltstitels ausreichende Existenzmittel nachgewiesen und ihr Studium über Jahre erfolgreich in Österreich betrieben. Eine Schlechterstellung der Beschwerdeführerin gegenüber ehemaligen Asylwerbern sei daher sachlich jedenfalls nicht gerechtfertigt und würde insgesamt ein Überwiegen der privaten Interessen am Verbleib in Österreich gegenüber den öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung festzustellen sein.

Das Bundesverwaltungsgericht beraumte zunächst eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung für den 22.04.2016 an, welche auf den 10.05.2016 verlegt wurde. Zu dieser Verhandlung erschien die Beschwerdeführerin in Begleitung des Obmanns des XXXX, welchen sie mündlich vor dem Vorsitzenden Richter mit der Vertretung in der Verhandlung betraute. Ein Vertreter der belangten Behörde ist nicht erschienen. Ein Dolmetscher wurde wegen der zu erwartenden guten Deutschkenntnisse nicht geladen. Die Beschwerdeführerin legte ein Deutschzertifikat im Niveau C1, ein Semesterzeugnis des XXXX, samt Modulnachweis, ein Schreiben der XXXX vom 05.11.2015, sowie ein Schreiben des XXXX und des XXXX vom 27.11.2015 vor.

Die Beschwerdeführerin hielt ihr bisheriges Vorbringen aufrecht und wollte dieses weder korrigieren noch ergänzen. Sie gab an, der koreanischen Volksgruppe anzugehören und in Kirgisistan aufgewachsen und geboren zu sein. Weiters wies sie einen gültigen kirgisischen Reisepass vor. Sie gab an, dass sie bis zum Jahre 2006 in Kirgisistan gelebt habe und dann 1 Jahr lang als Au-Pair-Mädchen in XXXX tätig gewesen sei. Am 01.03.2007 sei sie nach Österreich gekommen, um hier zu studieren und habe sie von 2007 bis 2014 einen Aufenthaltstitel als Studentin gehabt. Sie habe Dolmetscher und Übersetzer für Deutsch, Englisch und Russisch als Muttersprache studiert. Sie habe auch Prüfungen absolviert, aber das Studium nicht abgeschlossen.

Einen Asylantrag habe sie niemals gestellt. Wegen der Zugehörigkeit zur koreanischen Volksgruppe habe sie in ihrem Herkunftsland auch keine Probleme gehabt. Ihre Mutter lebe noch in Kirgisistan, ihr Vater sei schon tot und Geschwister habe sie keine. Mit ihrer Mutter sei sie per Skype und Internet in Kontakt. Ihrer Mutter gehe es gut.

Sie sei niemals verheiratet gewesen und habe auch keine Kinder und lebe auch derzeit weder in einer Ehe, noch in einer Lebensgemeinschaft. Zunächst habe sie in einem Restaurant als Kellnerin gearbeitet und wies sie auch diesbezügliche Beschäftigungsbewilligungen für die Jahre 2008 bis 2011 vor. Anschließend habe sie sich mehr Zeit für das Studium genommen und sei von ihrer Mutter finanziell unterstützt worden. Sie besuche derzeit ein College, das mit der Matura einer Handelsakademie abschließe und verwies auf das diesbezügliche Semesterzeugnis. Die negative Note in XXXX habe sie zwischenzeitig ausbessern können. Sie werde das Schuljahr voraussichtlich positiv abschließen und habe keine Frühwarnung bekommen. In ihrer Freizeit besuche sie die Gefangenen im Rahmen des XXXX zweimal in der Woche und besuche auch regelmäßig den Gottesdienst der XXXX in XXXX. Sie habe wohl kein theologisches Studium, aber schon mehrmals Seminare der XXXX besucht und besuche weiterhin laufend solche Seminare. Die Gefangenenseelsorge werde nur von 2 Personen durchgeführt, die Priester würden nur für die Spendung von Sakramenten ins Gefängnis kommen. Wenn sie mit ihrer Tätigkeit aufhören würde, hätte dies sehr negative Auswirkungen auf die Gefangenenseelsorge, weil ihre Kollegin die Gefangenen nicht alleine betreuen könne. Über die Kirche und Gefangenenseelsorge habe sie auch schon österreichische Freunde gefunden. Sie möchte das Business-College abschließen und anschließend weiter studieren und arbeiten.

Hervorgehoben wurden die ausgezeichneten Deutschkenntnisse der Beschwerdeführerin, wobei eine Verständigung ohne Dolmetscher vollständig problemlos möglich war.

Verlesen wurde weiters der aktuelle Strafregisterauszug der Beschwerdeführerin, indem keine Verurteilung aufscheint.

Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt festgestellt und erwogen:

1. Feststellungen:

Zur Person der Beschwerdeführerin wird folgendes festgestellt:

Sie ist Staatsbürgerin von Kirgisistan und Angehörige der koreanischen Volksgruppe, sowie der XXXX. Bis zum Jahre 2006 lebte sie in Kirgisistan, anschließend 1 Jahr lang als Au-Pair-Mädchen in XXXX. Seit 01.03.2007 hält sie sich ununterbrochen im Bundesgebiet auf und verfügte von 2007 bis 2014 über einen Aufenthaltstitel als Studierende nach dem NAG. Sie hat Dolmetscher und Übersetzer für Deutsch, Englisch und Russisch als Muttersprache studiert und in diesem Studium auch Prüfungen absolviert, das Studium jedoch nicht abgeschlossen. Auf Grund dieses Aufenthaltstitels hielt sie sich bis 30.06.2015 rechtmäßig in Österreich auf.

Nach Abbruch dieses Studiums besucht sie nunmehr das XXXX. Sie wird das Schuljahr 2015/2016 voraussichtlich positiv abschließen. Sie hat bereits in XXXX ein Sprachzertifikat im Niveau C1 erworben und spricht ausgezeichnet Deutsch, wovon sich das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Beschwerdeverhandlung überzeugen konnte.

In Kirgisisitan lebt nur mehr ihre Mutter. Sie hatte wegen ihrer Volksgruppenzugehörigkeit in Kirgisistan keine Probleme und hat auch niemals einen Asylantrag gestellt. Sie war niemals verheiratet und hat auch keine Kinder und lebt auch aktuell weder in einer Ehe, noch in einer Lebensgemeinschaft. Früher hat sie neben dem Studium als Kellnerin gearbeitet. In den letzten Jahren wurde sie von ihrer Mutter finanziell unterstützt. Sie betreut regelmäßig im Rahmen des XXXX der XXXX in XXXX Strafgefangene und würde eine derartige Betreuung ohne die Beschwerdeführerin nicht möglich sein. Sie hat über die XXXX und die Gefangenenseelsorge österreichische Freunde gefunden und ist im Übrigen unbescholten. Irgendwelche schwerwiegenden Erkrankungen sind nicht hervorgekommen.

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Akt zur Zahl: XXXX, durch Befragung der Beschwerdeführerin im Rahmen der öffentlichen Beschwerdeverhandlung vom 10.05.2016, durch Vorlage von Schreiben der XXXX, des XXXX, des XXXX und des XXXX, sowie eines Sprachzertifikates des XXXX im Niveau C1, eines Semesterzeugnisses, sowie Schulbesuchsbestätigungen des XXXX und durch Vorlage eines gültigen kirigisischen Reisepasses durch die Beschwerdeführerin, sowie Einsichtnahme in die Beschwerdeführerin betreffenden Strafregister.

2. Beweiswürdigung:

Die obigen personenbezogenen Feststellungen ergeben sich aus den glaubwürdigen Angaben der Beschwerdeführerin, sowie aus den oben aufgelisteten, von ihr selbst vorgelegten Urkunden; die kirgisische Staatsbürgerschaft ist dem vorgewiesenen gültigen kirgisischen Reisepass, an dessen Echtheit keine Zweifel obwalten, zu entnehmen. Der Verfahrensgang lässt sich aus dem zitierten Akt der belangten Behörde nachvollziehen.

Die Meldung der Beschwerdeführerin seit dem Jahre 2007 ergibt sich aus der Einsichtnahme in das zentrale Melderegister, die Unbescholtenheit aus dem aktuellen Strafregisterauszug. Die Beschwerdeführerin hat durch Vorlage eines Semesterzeugnisses und durch Schulbesuchsbestätigungen ihren aktuellen Schulbesuch des XXXX, nachgewiesen. Die Tätigkeit der Beschwerdeführerin für die XXXX und den XXXX ergibt sich aus den Bestätigungen der XXXX, sowie des XXXX und weiters des XXXX, sowie des XXXX, der als evangelischer Priester die seelsorgerische Tätigkeit der Beschwerdeführerin kennt.

Von den ausgezeichneten Deutschkenntnissen konnte sich auch der zur Entscheidung berufene Richter im Rahmen der Beschwerdeverhandlung vom 10.05.2016 überzeugen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.

Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Zu A)

Ob eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, ergibt sich aus § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG. Dieser lautet:

"Schutz des Privat- und Familienlebens

§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

der Grad der Integration,

die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."

Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Die Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung - nunmehr Rückkehrentscheidung - ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. VfSlg. 18.224/2007, 18.135/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).

Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EGMR 16.06.2005, Sisojeva ua gg Lettland, Nr. 60654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff).

Weitgehende Unbescholtenheit gilt als wichtiges Element für die Annahme sozialer Integration (vgl. VwGH 05.07.2005, 2004/21/0124 u. a.; sowie Marx, Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG wegen Verwurzelung, ZAR, 2006, 261 ff).

Wie der Verfassungsgerichtshof (VfGH) bereits in 2 Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zahl: B 328/07 und Zahl: B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Artikel 8 EMRK abzuwägen, wenn sie über eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom Verfassungsgerichtshof auch unterschiedliche - in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte - Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessensabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Artikel 8 EMRK einer Ausweisung entgegen steht:

1. Die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR vom 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zahl: 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; vom 16.09.2004, Ghiban, Zahl: 11103/03, NVwZ 2005, 1046),

2. Das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR vom 28.05.1985, Abdulaziz unter anderem, Zahl: 9214/80, 9473/81, 9478/81, EuGRZ 1985, 567; vom 20.06.2002, Al-Nashif, Zahl: 50963/99, ÖJZ 2003, 344; vom 22.04.1997, X, Y und Z, Zahl: 21830/93, ÖJZ 1998,

  1. und dessen Intensität (EGMR vom 02.08.2001, Boultif, Zahl: 5423/00).

3. Die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. Den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR vom 04.10.2001, Adam, Zahl: 43359/98, EuGRZ 2002, 582; vom 09.10.2003, Slivenko, Zahl: 48321/99, EuGRZ 2006, 560; vom 16.06.2005, Sisojewa, Zahl: EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH vom 05.07.2005, Zahl: 2004/21/0124; vom 11.10.2005, Zahl: 2002/21/0124),

5. Die Bindungen zum Heimatstaat

6. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zum Beispiel EGMR vom 24.11.1998, Mitchell, Zahl: 40447/98; vom 11.04.2006, Useinov, Zahl: 61292/00), sowie

7. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR vom 24.11.1998, Mitchell, Zahl: 40447/98; vom 05.09.2000, Solomon, Zahl: 44328/98; vom 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zahl: 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 31.07.2008, Omoregie und andere, Zahl:

265/07).

Die Beschwerdeführerin ist seit mehr als 9 Jahren ununterbrochen in Österreich aufhältig, sie ist seinerzeit legal nach Österreich eingereist und war ihr Aufenthalt den Großteil der Zeit, nämlich bis zum 30.06.2015, auf Grund eines Aufenthaltstitels als Studierender nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz rechtmäßig.

Es besteht wohl kein Familienleben in Österreich, aber es ist im Laufe der Zeit ein reges Privatleben entstanden, während sie nur mehr lose Kontakte zu ihrer Mutter in Kirgisistan (über Skype und Internet) besitzt und sonst über keinerlei Verwandten mehr in ihrem Herkunftsland verfügt. Man kann daher auf Grund der langen Abwesenheit der Beschwerdeführerin von ihrem Herkunftsstaat davon ausgehen, dass sie in diesem als "entwurzelt" zu bezeichnen ist.

Sie hat in Österreich studiert, legal gearbeitet und besucht nunmehr das XXXX.

Seit 2013 arbeitet sie intensiv in der XXXX in XXXX und in dem XXXX mit und ist eine "tragende Säule" der Betreuung von XXXX Gefangenen, wodurch sie wichtige soziale Leistungen für die Gesellschaft bringt und intensiv am sozialen Leben teilnimmt und auch schon Freunde in Österreich gefunden hat. Sie ist strafgerichtlich unbescholten und ist ihr Privatleben auch zu einem Zeitpunkt entstanden, in dem sie legal in Österreich aufhältig war.

Wenn sie auch nicht in absehbarer Zeit als selbsterhaltungsfähig zu bezeichnen ist, so wird sie regelmäßig von ihrer Mutter unterstützt, studiert und leistet soziale Arbeit.

Da auch bei einem Asylwerber bei ähnlich guter Integration eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig zu erklären gewesen wäre, ist dem Beschwerdevorbringen zuzustimmen, dass es sachlich nicht gerechtfertigt wäre, der Beschwerdeführerin, die den Großteil ihres Aufenthaltes in Österreich über einen Aufenthaltstitel verfügt hat und legal eingereist, diesbezüglich schlechter zu stellen.

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass wegen des langen Aufenthalts in Österreich, der ausgezeichneten Deutschkenntnisse (in der langjährigen Praxis des zur Entscheidung berufenen Einzelrichters wurde in diesem Verfahren erstmals ein Deutschzertifikat in dem äußerst hohen Niveau C1 vorgelegt), der nunmehr vorgenommenen Tätigkeit als Studentin bzw. Schülerin und der intensiven sozialen Arbeit, insgesamt einer äußerst guten Integration der Beschwerdeführerin festzustellen ist und schwerwiegende Argumente für die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung sprechen.

Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) zwar grundsätzlich ein hoher Stellenwert zu (vgl. etwa VfGH 1. 7. 2009, U992/08 bzw. VwGH 17. 12. 2007, 2006/01/0216; 26. 6. 2007, 2007/01/0479; 16. 1. 2007, 2006/18/0453; 8. 11. 2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; 22. 6. 2006, 2006/21/0109; 20. 9. 2006, 2005/01/0699), im gegenständlichen Fall überwiegen aber aufgrund der dargestellten Umstände in einer Gesamtabwägung aller Umstände dennoch die privaten Interessen der Beschwerdeführerin an einem Verbleib in Österreich das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung, für die sich in der vorliegenden Konstellation keine begründeten Rechtfertigungen erkennen lassen (vgl. VwGH 22. 2. 2005, 2003/21/0096; vgl. ferner VwGH 26. 3. 2007, 2006/01/0595, sowie VfSlg 17.457/2005).

Da die maßgeblichen Umstände in ihrem Wesen nicht bloß vorübergehend sind, war die Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Kirgisistan auf Dauer für unzulässig zu erklären (in diesem Sinne wiederum BvWG vom 19.09.2014, Zl. W159 1418656-1/17E mwn.).

Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 idF BGBl. 70/2015 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.

§ 55 AsylG 2005 samt Überschrift lautet:

"Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK

§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."

Gemäß § 54 Abs. 1 AsylG 2005 werden Drittstaatsangehörigen folgende Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt:

1. "Aufenthaltsberechtigung plus", die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß § 17 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975 berechtigt;

2. "Aufenthaltsberechtigung", die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist, berechtigt;

3. "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz", die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist, berechtigt.

Gemäß Abs. 2 leg. cit. sind diese Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen.

Gemäß § 58 Absatz 1 Z 5 leg. cit hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen auch zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht unter den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG (Zurückweisung, Transitsicherung, Zurückschiebung und Durchbeförderung) fällt.

Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist gemäß § 14a Abs. 4 NAG erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige einen Deutsch-Integrationskurs besucht und einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über den erfolgreichen Abschluss des Deutsch-Integrationskurses vorlegt (Z 1), einen allgemein anerkannten Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse gemäß § 14 Abs. 2 Z 1 NAG vorlegt (Z 2), über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I 120, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht (Z 3) oder einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte" gemäß § 41 Abs. 1 oder 2 NAG besitzt (Z 4).

Das Modul 1 dient gemäß § 14 Abs. 2 Z 1 NAG dem Erwerb von Kenntnissen der deutschen Sprache zur vertieften elementaren Sprachverwendung. Die näheren Bestimmungen zu den Inhalten der Module 1 und 2 hat gemäß § 14 Abs. 3 NAG der Integrationsvereinbarung hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen. Ziel des Deutsch-Integrationskurses (Modul 1 der Integrationsvereinbarung) ist gemäß § 7 Abs. 1 IV-V die Erreichung des A2-Niveaus des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen, wie im Rahmencurriculum für Deutsch-Integrationskurse (Anlage A) beschrieben. Den Abschluss des Deutsch-Integrationskurses bildet gemäß § 7 Abs. 2 IV-V eine Abschlussprüfung, zumindest auf dem A2-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen, durch den ÖIF. Als Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse gemäß §§ 14a Abs. 4 Z 2 oder 14b Abs. 2 Z 1 gelten gemäß § 9 Abs. 4 IV-V Zeugnisse des ÖIF nach erfolgreichem Abschluss einer Prüfung auf A2-Niveau oder B1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen.

Da die Beschwerdeführerin einen Sprachnachweis im Sinne des § 9 Absatz 2 iV-V durch ein Sprachzertifikat des XXXX im Niveau C1 vorgelegt hat, hat sie auch die Integrationsvereinbarung gemäß § 14a Absatz 4 NAG erfüllt und war ihr daher eine "Aufenthaltsberechtigung+" zu erteilen.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat der Beschwerdeführerin den Aufenthaltstitel gemäß § 58 Abs. 7 AsylG 2005 auszufolgen, die Beschwerdeführerin hat hieran gemäß § 58 Abs. 11 AsylG 2005 mitzuwirken. Der Aufenthaltstitel gilt gemäß § 54 Abs. 2 AsylG 2005 zwölf Monate lang, beginnend mit dem Ausstellungsdatum.

Da der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel erteilt wurde, war der Anregung auf Aussetzung des Verfahrens gemäß § 38 AVG nicht nachzukommen (und hat im Übrigen die zuständige Richterin des Landesverwaltungsgerichtes für XXXX die bereits festgesetzte Verhandlung in den bezughabenden Verfahren bereits abberaumt).

Zu B)

(Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen, insbesondere der Abwägung des Privatlebens, auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung zu Fragen des Art. 8 EMRK wurde bei den Erwägungen unter A) wiedergegeben. Insoweit die dort angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.