W143 2123560-1•BVwG W143 2123560-1
W143 2123560-1Bundesverwaltungsgericht18.05.2016
Einzelfallprüfung, Ermittlungsmangel, Ermittlungspflicht,<br/>Feststellungsantrag, Feststellungsverfahren, Geringfügigkeitsgrenze,<br/>Gutachten, Immissionen, Irrelevanzschwelle, Kassation, Kumulierung,<br/>mangelhaftes Ermittlungsverfahren, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Projektänderung,<br/>Sachverständigengutachten, Schwellenwert, Umweltauswirkung,<br/>Umweltverträglichkeitsprüfung, UVP-Pflicht, Vorhabensbegriff,<br/>Zurückverweisung
W143 2123560-1/6E
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Magdalena HONSIG-ERLENBURG als Vorsitzende und die Richterin Mag. Michaela RUSSEGGER-REISENBERGER und die Richterin Mag. Dr. Barbara WEIß, LL.M. als Beisitzerinnen über die Beschwerden von
11. dem XXXX, vertreten durch XXXX und durch XXXX,
gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 17.02.2015, Zl. ABT13-11.10-313/2014-40, mit dem festgestellt wurde, dass für das Vorhaben "Errichtung von Stallgebäuden für 1260 Mastschweinen, 216 Zuchtsauen, 2 Eber und 840 Ferkel auf Gst. Nr. XXXX, KG Oberschwarza" von XXXX und von XXXX keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde von XXXX, von XXXX, von XXXX, von XXXX, von XXXX, von XXXX, von XXXX, von XXXX, von XXXX und von XXXX und der Beschwerde vom XXXX, vertreten durch XXXX und durch XXXX, wird der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF., nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Mit Schreiben vom 12.03.2014 stellte die Gemeinde Murfeld beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung den Antrag auf Feststellung, ob für das Vorhaben von XXXX und von XXXX (in der Folge: Antragsteller) "Errichtung von Stallgebäuden für 1260 Mastschweine, 254 Zuchtsauen und 840 Ferkel" in Oberschwarza eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei.
Mit Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung als UVP-Behörde vom 29.04.2014, ABT13-11.10-313/2014-5, wurde festgestellt, dass für das Vorhaben "Errichtung von Stallgebäuden für 1260 Mastschweine, 254 Zuchtsauen und 840 Ferkel" von XXXX und von XXXX keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000), BGBl. Nr. 697/1993 idgF, durchzuführen sei.
Gegen diesen Bescheid erhoben XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX und XXXX sowie der XXXX, vertreten durch XXXX und durch XXXX, Beschwerden.
Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.02.2015, W143 2008995-1/8E, wurde der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit in Erledigung der Beschwerde vom XXXX gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen. Die belangte Behörde habe im fortgesetzten Verfahren aufgrund von gravierenden Ermittlungslücken die erforderlichen Ermittlungen zum Bestehen kumulierungsfähiger Vorhaben (insbesondere Erhebungen zum räumlichen Zusammenhang) sowie Ermittlungen hinsichtlich der Erfüllung eines Änderungstatbestandes durchzuführen.
Im fortgesetzten Ermittlungsverfahren erging von der belangten Behörde das Ersuchen an die Gemeinde Murfeld bekannt zu geben, ob die Antragsteller bereits einen landwirtschaftlichen Betrieb führen würden und ob es im Umkreis von ca. 1 km um das gegenständliche Vorhaben landwirtschaftliche Betriebe mit Tierhaltung gebe.
Mit Schreiben vom 07.07.2015 teilte die Gemeinde Murfeld mit, dass sich im Umkreis von ca. 1 km um das gegenständliche Vorhaben 4 landwirtschaftliche Betriebe (unter namentlicher Nennung) und im Umkreis von 1,5 km 2 landwirtschaftliche Betriebe (unter namentlicher Nennung) befinden würden. Überdies wurde von der Gemeinde Murfeld ein Lageplan sämtlicher Betriebe übermittelt.
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 09., 20. bzw. 27.07.2015 wurden die Amtssachverständigen für Immissionstechnik, Schallschutztechnik, Landschaftsgestaltung und Hydrogeologie um Stellungnahme ersucht, welche Betriebe mit dem gegenständlichen Vorhaben in einem räumlichen Zusammenhang stehen würden und ob weitere, über den Radius von 1 km hinausgehende Ermittlungen bezüglich allfälliger weiterer Betriebe erforderlich seien.
Mit Schreiben vom 09.09.2015 erstattete der Amtssachverständige für Schallschutztechnik sein Gutachten und führte zusammenfassend aus, dass sich im räumlichen Umfeld 3 landwirtschaftliche Betriebe, welche jedoch einen Abstand von mindestens 900 m zum gegenständlichen Projekt hätten, befinden würden. Der schalltechnische Eintrag liege bei den umliegenden Objekten weit unter dem zu erwartenden Basispegels und es sei auch aufgrund der großen Abstände zu den umliegenden landwirtschaftlichen Betrieben keine Kumulation bzw. allfällige Beeinträchtigung der Umwelt zu erwarten.
Der Amtssachverständige für Immissionstechnik erstattete am 30.09.2015 sein Gutachten und hielt zusammenfassend fest, dass sich 3 relevante Tierhaltungsbetriebe ("XXXX", "XXXX", "XXXX") im Umkreis bis 1500 m um das geplante Vorhaben befinden würden. Die anderen Betriebe seien entweder nicht bewilligt oder deren Tierbestand liege unter der 5 % Marke der relevanten Platzzahlen. Die kumulierenden Auswirkungen des verfahrensgegenständlichen Vorhabens mit den zitierten Tierhaltungsbetrieben ließen im Hinblick auf das Schutzgut Luft (Geruch) zusätzliche erhebliche schädliche, belästigende oder belastende Auswirkungen auf die Umwelt erwarten. Da schon im Zusammenhang mit den Geruchsimmissionen entsprechende Auswirkungen auf das Schutzgut Luft zu erwarten seien, wurden die PM10-bzw. Ammoniak-Frachten nicht weiter untersucht, insbesondere auch deshalb, da mit zusätzlichen Rechnerzeiten von mehreren Wochen zu rechnen sei und das Gesamtergebnis dadurch nicht positiver zu interpretieren wäre.
Mit Schreiben vom 30.09.2015 führte der Amtssachverständige für Landschaftsgestaltung aus, dass im räumlichen Umfeld des Vorhabens 3 landwirtschaftliche Betriebe ("XXXX", "XXXX", "XXXX") liegen würden. Der räumliche Zusammenhang sei hinsichtlich des Schutzgutes Landschaft für alle Vorhaben gegeben, die innerhalb der Reichweiten des im Gutachten definierten Landschaftsraumes liegen würden und im Freiland oder in den Ortschaften situiert seien. Auch wenn eine neue Anlage an einer raumplanerisch und besiedlungsstrukturell geeigneten Stelle errichtet werde, sei der räumliche Zusammenhang des Vorhabens und damit eine strukturelle Wirkung gegeben. Im gegebenen Fall solle aber die Anlage nicht an beliebiger Stelle abseits der herkömmlichen Besiedlungsstruktur im Freiland errichtet werden, sondern an geeigneter Stelle in der Landschaft, wodurch trotz Kumulierung der Vorhaben keine Beeinträchtigung des Schutzgutes Landschaft zu erwarten sei. Da im vorliegenden Fall die Errichtung der Anlage an einer landschaftlich geeigneten Stelle erfolgen solle und die Anlage als neues Element im Landschaftsraum entsprechend integriert werden können, entstehe keine Beeinträchtigung des Landschaftscharakters und seien damit trotz Kumulierung keine unvertretbar nachteiligen Auswirkungen auf das Schutzgut Landschaft zu erwarten.
Mit Schreiben vom 22.12.2015 reichten die Antragsteller eine Projektänderung ein. Die Tierzahlen würden sich von 254 Zuchtsauen auf 218 Zuchtsauen reduzieren. Zudem werde eine Multiphasenfütterung durchgeführt. Anstelle einer Einzelabsaugung werde für beide Gebäude eine zentrale Abluftanlage mit ganzjährig hoher Ausblasgeschwindigkeit unter Zuhilfenahme eines Bypasses installiert. Des Weiteren wurde ein Gülleabnahmevertrag vorgelegt, mit dem bestätigt wurde, dass die gesamte anfallende Gülle von der Biogasanlage der XXXX übernommen werde. Zur Zwischenlagerung werde ein eigenes Güllelager errichtet. Es werde kein Gärsubstrat rückgeführt.
Mit Schreiben vom 04.01.2016 wurden die Amtssachverständigen für Imissionstechnik und Schallschutz aufgrund der eingereichten Projektänderung erneut um die Erstattung eines Gutachtens ersucht.
Der Amtssachverständige für Schallschutztechnik führte in seinem Gutachten vom 15.01.2016 aus, dass die Minderung der Tierstückzahl als geringfügige Änderung des Projektes keine Auswirkungen auf das Emissionsverhalten habe. Weiters sei bereits bei der durchgeführten Berechnung die Volllast der Lüftung berücksichtigt worden. Folglich habe auch die Projektänderung dahingehend, dass über das ganze Jahr eine hohe Ausblasgeschwindigkeit gefahren werden solle, keinen Einfluss auf das bereits erstattete schalltechnische Gutachten. Die beantragten Änderungen hätten keinen Einfluss auf die Schallemissionen des gegenständlichen Vorhabens.
Der Amtssachverständige für Imissionstechnik hielt in seinem Gutachten vom 14.01.2016 zusammenfassend nachstehendes fest: Der räumliche Zusammenhang zwischen dem eingereichten Vorhaben und den bewilligten Tierhaltungsbetrieben "XXXX", "XXXX" und "XXXX" sei zu bejahen. Die kumulierenden Auswirkungen (Immissionen) aus dem verfahrensgegenständlichen Vorhaben mit den oben zitierten Tierhaltungsbetrieben in den KGs Seibersdorf und Oberschwarza würden in Hinblick auf die Schutzgüter Mensch und Luft keine zusätzlichen erheblichen, schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt erwarten lassen. Weiter über das aktuelle Untersuchungsgebiet hinausgehende Untersuchungen seien deshalb nicht erforderlich, da das verfahrensgegenständliche Vorhaben selbst sehr effizient seine Immissionen in hoher Luftschichten verfrachte, die dann höchstens in stark verdünnten Konzentrationen insbesondere in der Hauptwindrichtung (Osten) im umgebauten Freiland auftreffen würden.
Das wasserwirtschaftliche Planungsorgan führte mit Schreiben vom 02.02.2016 aus, dass das vom Vorhaben betroffene Grundstück im Widmungsgebiet 1 (Regionalprogramm) des Grundwasserschutzprogramms Graz bis Bad Radkersburg gelegen sei. Zusätzlich sei durch die hinzutretende Massentierhaltung und somit aufgrund des großen Anfalls an Wirtschaftsdünger (wenn dieser nicht gänzlich anderweitig entsorgt wird) generell eine zusätzliche Belastung des Grundwasserkörpers zu erwarten. Daraus lasse sich wiederum ableiten, dass es durch dieses Vorhaben für sich alleinstehend oder im Zusammenwirken mit anderen landwirtschaftlichen Nutzungen (Kumulation) zu erheblichen schädlichen-belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne des UVP-G 2000 (hier: Schutzgut Grundwasser) kommen könne.
Mit Schreiben vom 02.02.2016 erstattete die Steiermärkische Umweltanwaltschaft eine Stellungnahme und führte aus, dass von den Amtssachverständigen für Schallschutz und Landschaftsbild ein räumlicher Zusammenhang der bestehenden Tierhaltungen mit dem geplanten Vorhaben verneint worden sei. Hinsichtlich des Schutzgutes Grundwasser sei keine weitere Prüfung erforderlich, da ein Abnahmevertrag für die gesamte anfallende Gülle des Schweinemast- und Zuchtbetriebes mit einer Biogasanlage vorgelegt worden sei. Aus diesem Grund seien keine nachhaltig negativen Auswirkungen auf das Schutzgut Grundwasser zu erwarten. Vom Amtssachverständigen für Luftreinhaltung sei auf Basis einer umfangreichen Modellierung nachgewiesen worden, dass das geplante Vorhaben mit den bestehenden Schweinehaltungen "XXXX", "XXXX" und "XXXX" in einem räumlichen Zusammenhang stehe. Aus dem Gutachten gehe schlüssig hervor, dass im Hinblick auf die Schutzgüter Luft und Mensch mit lediglich unerheblichen zusätzlichen Beaufschlagungen mit Gerüchen zu rechnen sei.
Mit Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 17.02.2016, ABT13-11.10-313/2014-40, wurde festgestellt, dass für das Vorhaben "Errichtung von Stallgebäuden für 1260 Mastschweine, 216 Zuchtsauen, 2 Eber und 840 Ferkel" von XXXX und von XXXX keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen sei.
Begründend wurde Nachstehendes ausgeführt: Die Antragsteller würden die Errichtung von Stallgebäuden für 1260 Mastschweinen, 216 Zuchtsauen, 2 Eber und 840 Ferkel auf Gst. Nr. XXXX, KG Oberschwarza, beabsichtigen. Im Umkreis von 300 m um das gegenständliche Vorhaben seien nach Angabe der Gemeinde Murfeld keine Grundstücke im Sinne der Definition des Anhanges 2 UVP-G 2000 - Kategorie E Siedlungsgebiet - ausgewiesen. Nach Mitteilung der Gemeinde Murfeld liege das betreffende Grundstück weder innerhalb eines Wasserschutz- noch innerhalb eines Wasserschongebietes gemäß §§ 34, 35 und 37 WRG 1959. Im räumlichen Umfeld des gegenständlichen Vorhabens würden sich die landwirtschaftlichen Betriebe "XXXX" (kein legalisierter Tierbestand), "XXXX" (kein legalisierter Tierbestand), "XXXX" (428 Mastschweine), "XXXX" (240 Mastschweine, 6 Sauen), "XXXX" (1299 Mastschweine) und "XXXX" (kein legalisierter Tierbestand) befinden. Die im Betrieb anfallende Gülle werde an eine Biogasanlage übergeben, wobei kein Gärsubstrat zurück genommen werde. In rechtlicher Hinsicht kam die UVP-Behörde zum Ergebnis, dass nach Angabe der Antragsteller bzw. aufgrund der vorgelegten Projektunterlagen kein Zusammenhang (Gesamtkonzept, einheitliche Bewirtschaftung) des verfahrensgegenständlichen Vorhabens mit den Vorhaben von XXXX bzw. von XXXX gegeben sei. Da keine Betreiberidentität gegeben sei und auch die sonstigen geforderten Kriterien nicht vorliegen würden, sei ein sachlicher Zusammenhang zwischen diesen Vorhaben zu verneinen. Das gegenständliche Vorhaben sei als Neuvorhaben zu beurteilen. Durch das gegenständliche Vorhaben würden die nach Anhang 1 Z 43 lit. a Spalte 2 UVP-G 2000 maßgeblichen Schwellenwerte nicht erreicht werden und das gegenständliche Grundstück liege weder in einem schutzwürdigen Gebiet der Kategorie C noch der Kategorie E, sodass der Tatbestand des Anhanges 1 Z 43 lit. b Spalte 3 UVP-G 2000 nicht erfüllt sei. Zudem sei der Tatbestand der Kumulierung nach § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 i. V.m. Anhang 1 Z 43 lit. a Spalte 2 UVP-G 2000 nicht verwirklicht:
Es bestehe zwar ein räumlicher Zusammenhang des bestehenden Vorhabens mit den Vorhaben "XXXX", "XXXX" und "XXXX", jedoch würden diese Vorhaben keine erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt (insbesondere Schutzgüter Mensch, Luft, Boden, Wasser und Landschaft) entfalten. Somit sei das gegenständliche Vorhaben keiner Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen.
Gegen diesen Bescheid erhoben XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX und XXXX mit Schreiben vom 14.03.2016 das Rechtsmittel der Beschwerde und stellten den Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung sowie den Antrag, es möge festgestellt werden, dass das geplante Vorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 unterliege. Im Wesentlichen wurde die Beschwerde unter Bezugnahme auf den verfahrensgegenständlichen Bescheid wie folgt begründet: Die Zahl der zu kumulierenden bestehenden Tierhaltungen und deren räumliche Lage sei von der belangten Behörde - nur unter Zugrundelegung der Auskunft der Gemeinde Murfeld - nicht hinreichend erhoben worden. In Oberschwarza, Unterschwarza und Seibersdorf (im Umkreis von 1500 m) würden 12 landwirtschaftliche Betriebe bestehen. In einem anderen Feststellungsverfahren hinsichtlich eines Stallbauvorhabens in der Ortschaft Seibersdorf habe die Gemeinde Murfeld weit mehr Tierhaltungsbetriebe im Umkreis von 500 m mitgeteilt. Die im gegenständlichen Verfahren genannten Zahlen der Gemeinde Murfeld würden nicht den Tatsachen entsprechen. Die Amtssachverständigen wären bei der korrekten Angabe der Tierhaltungsbetriebe im Umfeld zu einem anderen Ergebnis gekommen. Die Emissionen der umliegenden Tierhaltungsanlagen sowie die Verursachung von Feinstaub, kontrolliert durch Ammoniak und von multiresistenten Keimen, welche jedenfalls durch die erhöhten Tierbestände zusätzlich sowohl in Luft als auch in Böden und Grundwasser abgesondert werden müssten und diese damit belasten würden, hätten in der gutachterlichen Beurteilung der belangten Behörde keinen Eingang gefunden. Das Vorhaben lasse erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt erwarten. Das Vorhaben bedürfe einer vertiefenden Erhebung und Beurteilung auf die Schutzgüter menschliche Gesundheit, Boden, Wasser, Luft, Fauna und Flora. Zudem hätte ein humanmedizinisches Gutachten hinsichtlich der emittierten Gase und antibiotikaresistenten Keime eingeholt werden müssen.
Mit Schreiben vom 15.03.2016 erhob der XXXX, vertreten durch XXXX und durch XXXX, das Rechtsmittel der Beschwerde und stellte den Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung sowie den Antrag, es möge festgestellt werden, dass das geplante Vorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 unterliege bzw. den Eventualantrag, den Bescheid zu beheben und zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen. Es wurde ausgeführt, dass sich in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang mehrere landwirtschaftliche Betriebsstellen befinden würden. Die belangte Behörde ginge aufgrund der Angaben der Gemeinde Murfeld von falschen Zahlen aus; zumal in einem anderen Feststellungsverfahren hinsichtlich eines Stallbauvorhabens in der Ortschaft Seibersdorf von weit größeren Tierbestandszahlen im Umfeld von 500 m ausgegangen worden sei. Somit seien die Gutachten der Amtssachverständigen für Lärm, Geruch und Feinstaub auf Grundlage unzureichender Tatsachenfeststellungen erstellt worden. Die allgemeine Geruchsvorbelastung im Siedlungsbereich Seibersdorf sei nicht mitberücksichtigt worden. Das Vorhaben lasse erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt erwarten, ohne dass diese im behördlichen Verfahren eine Beurteilung unterzogen worden seien. Es seien vertiefende Erhebungen für die Schutzgüter menschliche Gesundheit, Boden, Wasser, Luft, Fauna und Flora notwendig. Zudem hätte ein humanmedizinisches Gutachten hinsichtlich der emittierten Gase und antibiotikaresistenten Keime eingeholt werden müssen.
Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte den Antragstellern die Beschwerden im Rahmen einer Beschwerdemitteilung gemäß § 10 VwGVG zur Stellungnahme.
Mit Schreibend des XXXX vom 19.04.2016 wurde mitgeteilt, dass die gegenständliche Biogasanlage laut wasserrechtlichen Genehmigungsbescheid nicht zur Übernahme der anfallenden Schweinegülle befugt sei. Zudem liege durch die nachträglich vorgesehene Verbringung der Schweinegülle eine wesentliche Projektänderung vor. Es würden rechtliche Bedenken bestehen, dass das Vorhaben durch die Übergabe der Gülle und Abwässer an einen Dritten nicht mehr umfassend auf seine Umweltauswirkungen geprüft werden müsse.
I. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Antragsteller planen die Errichtung von Stallgebäuden für die Haltung 1260 Mastschweinen, 216 Zuchtsauen, 2 Ebern und 840 Ferkeln auf Gst. Nr. XXXX, KG Oberschwarza. Das geplante Vorhaben liegt in keinem besonders geschützten Gebiet im Sinne der Kategorie C bzw. der Kategorie E des Anhanges 2 UVP-G 2000.
Die Beschwerden von XXXX, von XXXX, von XXXX, von XXXX, von XXXX, von XXXX, von XXXX, von XXXX, von XXXX und von XXXX bzw. vom XXXX gegen den verfahrensgegenständlichen Feststellungsbescheid wurden rechtzeitig innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist (§ 7 Abs. 4 VwGVG) bei der belangten Behörde (§ 12 VwGVG) eingebracht und erfüllen die Inhaltserfordernisse des § 9 Abs. 1 VwGVG, sodass diese zulässig sind.
Beim XXXX handelt es sich um eine anerkannte Umweltorganisation nach § 19 Abs. 7 UVP-G 2000, die zur Einbringung der vorliegenden Beschwerde nach § 3 Abs. 7a UVP-G 2000 berechtigt ist.
Hinsichtlich der Beschwerdelegitimation von XXXX, von XXXX, von XXXX, von XXXX, von XXXX, von XXXX, von XXXX, von XXXX, von XXXX und von XXXX ist festzustellen, dass diese im Hinblick auf das geplante Vorhaben als Nachbarn zu werten sind. Nachbarn sind gemäß § 3 Abs. 7a UVP-G (UVP-G-Novelle 2016, i.d.F. BGBl. I Nr. 4/2016) berechtigt, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben, wenn die Behörde gemäß Abs. 7 feststellt, dass für ein Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.
Offen ist die Frage, ob und welche gleichartigen Vorhaben bzw. Anlagen im räumlichen Zusammenhang - bezogen auf die jeweils betroffenen Schutzgüter - nach § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 liegen und ob der Tatbestand der Kumulierung nach § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 UVP-G 2000 erfüllt wird.
Die Feststellungen zum geplanten Vorhaben und zum Ermittlungsbedarf sowie zur Rechtzeitigkeit der Beschwerden ergeben sich aus dem Akteninhalt.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Art. 131 Abs. 4 Z 2 lit. a B-VG i.V.m. § 40 Abs. 1 UVP-G 2000 entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen nach dem UVP-G 2000 das Bundesverwaltungsgericht.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt gemäß § 40 Abs. 2 UVP-G 2000 Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
Gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 hat die Behörde auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des § 3a Abs. 1 bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird. Diese Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen. Der Projektwerber/die Projektwerberin hat der Behörde Unterlagen vorzulegen, die zur Identifikation des Vorhabens und zur Abschätzung seiner Umweltauswirkungen ausreichen. Hat die Behörde eine Einzelfallprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen, so hat sie sich dabei hinsichtlich Prüftiefe und Prüfumfang auf eine Grobprüfung zu beschränken.
Nach § 3 Abs. 1 UVP-G 2000 sind Vorhaben, die in Anhang 1 angeführt sind, sowie Änderungen dieser Vorhaben nach Maßgabe der Bestimmungen des UVP-G 2000 einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen.
Gemäß § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 hat die Behörde bei Vorhaben des Anhanges 1, die die dort festgelegten Schwellenwerte nicht erreichen oder Kriterien nicht erfüllen, die aber mit anderen Vorhaben in einem räumlichen Zusammenhang stehen und mit diesen gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert erreichen oder das Kriterium erfüllen, im Einzelfall festzustellen, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung für das geplante Vorhaben durchzuführen ist. Eine Einzelfallprüfung ist nicht durchzuführen, wenn das beantragte Vorhaben eine Kapazität von weniger als 25% des Schwellenwertes aufweist. Bei der Entscheidung im Einzelfall sind die Kriterien des Abs. 4 Z 1 bis 3 zu berücksichtigen, Abs. 7 ist anzuwenden. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist im vereinfachten Verfahren durchzuführen.
Nach Anhang 1 Z 43 lit. a Spalte 2 UVP-G 2000 sind Anlagen zum Halten oder zur Aufzucht von 2.500 Mastschweineplätzen bzw. von 700 Sauenplätzen UVP-pflichtig.
Verfahrensgegenständlich war daher festzustellen, ob für das gegenständliche Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen ist, ob ein Tatbestand des Anhanges 1 UVP-G 2000 durch das Vorhaben verwirklicht wird bzw. ob der Tatbestand der Kumulierung nach § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 UVP-G 2000 erfüllt wird.
Wenn ein Vorhaben für sich gesehen die in Anhang 1 festgelegten Schwellenwerte nicht erreicht bzw. Kriterien nicht erfüllt, wenn dies jedoch zusammen mit anderen Vorhaben im räumlichen Zusammenhang erfüllt wird, hat die Behörde im Einzelfall festzustellen, ob aufgrund der Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichem schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und somit eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem vereinfachten Verfahren für das geplante Vorhaben durchzuführen ist. Der Kumulationstatbestand nach § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 soll eine missbräuchliche Aufsplittung eines Vorhabens, das für sich genommen einen Schwellenwert eines UVP- pflichtigen Tatbestands überschreitet, auf zwei oder mehrere Projekte, die jeweils unter dem Schwellenwert liegen und daher einzeln betrachtet nicht UVPpflichtig sind, sowie das Einreichen eines Projektes knapp unter einem Schwellenwert des Anhanges 1 verhindern. Zudem können durch den Kumulationstatbestand auch additive Effekte von Vorhaben bei einer Entscheidung über die UVP- Pflicht berücksichtigt werden, die in keinem unmittelbaren sachlichen Zusammenhang miteinander stehen, sondern lediglich im gleichen geographischen Gebiet (räumlicher Zusammenhang) ihre umweltbelastenden Wirkungen entfalten (Ennöckl/ Raschauer/ Bergthaler, UVP-G § 3 Rz 9).
Zur Erfüllung des Kumulationstatbestandes nach § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 müssen nachstehende Voraussetzungen vorliegen:
Voraussetzung für eine Kumulierung ist, dass es sich bei den anderen Projekten um den gleichen Vorhabenstyp (gleiche Ziffer oder litera in Anhang 1) handelt, weil nur im Hinblick auf den gleichen Schwellenwert (das gleiche Kriterium) ein Zusammenrechnen in Betracht kommt (vgl. VwGH 15.12.2009, 2009/05/0303; Baumgartner et al, RdU 2000, 127). Eine Kumulierung kann auch dann vorliegen, wenn die Schwellenwerte mehrerer Projekttypen in den gleichen Einheiten (z.B. Produktion in t/a, Anzahl der Stellplätze, Flächeninanspruchnahme etc.) ausgedrückt sind. Die Kumulation kann bei verschiedenen Vorhaben auch über einen gemeinsamen Tatbestand des Anhanges 1 schlagend werden. (Baumgartner/ Petek, UVP-G 2000, 72f).
Zum Begriff "Vorhaben" und zur Frage, welche Vorhaben kumulierungsfähig sind:
Die Kumulationsregel ist unzweifelhaft auf Vorhaben anzuwenden, die annähernd gleichzeitig zur Genehmigung eingereicht werden (und in einem räumlichen Zusammenhang stehen). Vorhaben, hinsichtlich derer noch kein Verfahren anhängig ist, sind hingegen nicht zu berücksichtigen, da mangels entsprechenden Genehmigungsantrags noch keine Aussage über deren umweltrelevanten Wirkungen getroffen werden kann (Ennöckl/ N. Raschauer, ÖZW 2007, 22).
Die kumulative Wirkung gleichartiger Vorhaben sollte prinzipiell unabhängig vom Zeitpunkt der Genehmigung oder Errichtung erfasst werden (US 17.05.2006, 7A/2006/4-11 Antau; VwGH 15.12.2009, 2009/05/0303; VwGH 04.03.2008, 2005/05/0281; vgl. VwGH 17.12.2015, 2012/05/0153). Die Kumulierungsbestimmung des § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 ist daher für alle bestehenden Vorhaben - ohne zeitliche Befristunganzuwenden (vgl. BVwG 19.04.2016, W143 2015384-1/38E).
Zum räumlichen Zusammenhang:
Der geforderte räumliche Zusammenhang zwischen den Vorhaben ist dann gegeben, wenn die Auswirkungen der einzelnen Vorhaben auf ein oder mehrere Schutzgüter kumulieren würden (vgl. BMLFUW, Leitfaden "Einzelfallprüfung gemäß UVP-G 2000" [2011] 13). Ausschlaggebend sind die Reichweiten der maßgeblichen Umweltbelastungen, also jener Bereich, in dem sich die maßgeblichen und relevanten Umweltauswirkungen der zu kumulierenden Vorhaben erwartungsgemäß überlagern werden. Maßstab für den räumlichen Zusammenhang ist das Schutzgut, wobei alle aufgrund der Ausgestaltung des Vorhabens maßgeblich betroffenen Schutzgüter zu berücksichtigen sind. Je nach Belastungspfad und Schutzgut wird der räumliche Zusammenhang unterschiedlich weit zu sehen sein (Schmelz/ Schwarzer, UVP-G § 3 Rz 27). Im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine allgemein gültige Angabe von Metern nicht möglich, dies ist von Gegebenheiten im Einzelfall abhängig und muss individuell - unter Berücksichtigung der meteorologischen und geografischen Verhältnisse - beurteilt werden. Entscheidend sind allfällige Beeinträchtigungen der Umwelt durch die Kumulation von Auswirkungen (VwGH 21.12.2011, 2006/04/0144; VwGH 24.07.2014, 2011/07/0214; VwGH 17.12.2015, 2012/05/0153; vgl. Altenburger/Berger, UVP-G § 3 Rz 34; vgl. Baumgartner/Petek, UVP-G 2000, 75). Voraussetzung für die Anwendung der Kumulierungsbestimmung ist daher, ob es durch die verschiedenen Eingriffe zur Überlagerung der Wirkungsebenen im Sinne kumulativer und additiver Effekte kommen kann (vgl. Ennöckl, UVP-Pflicht und Kumulierungsprüfung nach dem UVP-G 2000, RdU-UT 2009/11, 26 [28]).
Im Sinne der Berücksichtigung der Gegebenheiten des Einzelfalls ist im gegenständlichen Fall insbesondere auf das Schutzgut "Luft" abzustellen. Der Belastungspfad des Schutzgutes "Luft" wird im gegenständlichen Fall auf Vorbelastungen bzw. Überschreitungen von Luftschadstoffgrenzwerten zu prüfen sein. Je höher der Belastungspfad, desto größer ist auch die Reichweite der maßgeblichen Umweltauswirkungen, d.h. jener Bereich, in dem sich die maßgeblichen und relevanten Umweltauswirkungen auf das Schutzgut "Luft" der zu kumulierenden Vorhaben erwartungsgemäß überlagern:
Sind die Vorbelastungen hoch, wird somit auch die Überlagerung der Umweltauswirkungen der zu kumulierenden Vorhaben in einem räumlich weiter zu steckenden Bereich stattfinden.
Sind die Voraussetzungen des räumlichen Zusammenhangs mit anderen Vorhaben des gleichen Typs und des Erreichens des Schwellenwerts bzw. des Erfüllens des Kriteriums gegeben, ist für das neu hinzukommende Vorhaben eine Einzelfallprüfung durchzuführen. Die Behörde hat zu prüfen, ob die Auswirkungen auf die Umwelt so erheblich sind, dass eine UVP erforderlich ist.
Beurteilungsgegenstand der Einzelfallprüfung ist nicht, ob das Vorhaben an sich wesentliche Auswirkungen auf die Umwelt erwarten lässt, sondern ob aufgrund der Kumulierung der Auswirkungen mit solchen Auswirkungen zu rechnen ist (Ennöckl, RdU-UT 2009, 30; Raschauer, RdU-UT 2009, 22). Es ist zu fragen, ob aufgrund der Kumulierung erhebliche schädliche, belästigende oder belastende Auswirkungen auf die Umwelt zu erwarten sind. Die Erheblichkeit ist am Schutzzweck des jeweiligen Schutzgutes zu messen. Unter der Irrelevanzschwelle liegende Zusatzbelastungen sind nicht als "erheblich" einzustufen. Die Irrelevanzschwellen beruhen auf dem sog. "Schwellenkonzept" und sind auch in der Einzelfallprüfung heranzuziehen (z.B. US 02.07.2010, 9B/2010/9-16 Nußdorf/ Traisen; US 11.06.2010, 1A/2009/6-142 Heiligenkreuz; US 12.03.2010, 4A/2010/1-9 Wulkaprodersdorf; US 06.04.2009, 2A/2008/19-21 B1 Asten; US 26.02.2009, 6B/2006/21-150 Salzburg Flughafen; US 17.03.2008, 5A/2007/13-43 Vöcklabruck; US 16.08.2007, 5B/2006/14-21 Wiener Aderklaaerstraße).
Ergibt die Einzelfallprüfung im Rahmen des Feststellungsverfahrens, dass mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, ist eine UVP nach dem vereinfachten Verfahren durchzuführen. Es ist darauf hinzuweisen, dass die Behörde eine Grobprüfung hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit und Plausibilität negativer Umweltauswirkungen unter Berücksichtigung der konkreten Situation durchzuführen hat (Schmelz/ Schwarzer, UVP-G § 3 Rz 37).
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist (§ 28 Abs. 3 VwGVG).
Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde die erforderliche Ermittlungstätigkeit hinsichtlich des maßgebenden Sachverhalts unterlassen und ist in diesem Zusammenhang auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Bestimmung des § 28 VwGVG hinzuweisen. Angesichts des in § 28 VwGVG 2014 insgesamt verankerten Systems stellt die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG 2014 bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG 2014 verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG 2014 insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; VwGH 10.09.2014, Ra 2014/08/0005).
Es liegt daher nicht im Sinne des Gesetzes, wenn das Bundesverwaltungsgericht erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Sachverhaltes soll nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und - bis auf die eingeschränkte Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts - zugleich enden.
Die zentrale - und weiterhin bestehende - Ermittlungslücke bei Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes liegt darin, dass es die belangte Behörde - trotz bereits erlassener Aufforderung mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.04.2016, W143 2015384-1/38E, - im Zuge des Ermittlungsverfahrens gemäß § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 unterließ, in einem ersten Schritt abschließend zu erheben, mit welchen anderen Vorhaben das Vorhaben tatsächlich in einem räumlichen Zusammenhang steht. Sollten - über die bereits ermittelten gleichgelagerten Vorhaben hinausgehend, die zusammen den Schwellenwert nach Anhang 1 Z 43 lit. a UVP-G 2000 bereits jetzt erreichen, - weitere kumulierungsfähige Vorhaben vorliegen, wäre für das neu hinzukommende Vorhaben im zweiten Schritt eine Einzelfallprüfung - unter Berücksichtigung möglicher zusätzlicher Vorbelastungen - durchzuführen. Die Behörde hätte zu prüfen, ob die Auswirkungen auf die Umwelt so erheblich sind, dass eine UVP erforderlich ist.
Zum ersten Prüfschritt gemäß § 3 Abs. 2 UVP-G 2000, nämlich, welche weiteren gleichartigen Vorhaben bzw. Anlagen tatsächlich im räumlichen Zusammenhang bestehen, stellte die belangte Behörde zwar an die Amtssachverständigen für Immissionstechnik, Landschaftsgestaltung und Schallschutz die Beweisfrage, welche der von der Gemeinde genannten Betriebe ("XXXX", "XXXX" und "XXXX") mit dem gegenständlichen Vorhaben im räumlichen Zusammenhang stehen würden und ob weitere Ermittlungen hinsichtlich allfälliger weiterer Betriebe, die aus fachlicher Sicht in einem räumlichen Zusammenhang stehen, erforderlich seien. Doch die Beurteilung der Frage, welche kumulierungsfähigen Vorhaben bestehen würden, wurde von dem beigezogenen Amtssachverständigen nur unzureichend beantwortet: In den Gutachten des immissionstechnischen Amtssachverständigen vom 30.09.2015 bzw. vom 14.01.2016 wurde explizit ausgeführt, dass nach Mitteilung der belangten Behörde in einem Umfeld von bis zu 1,5 km zum Vorhaben 1299 Mastschweine im Betrieb "XXXX", 428 Mastschweine im Betrieb "XXXX" und 249 Mastschweine sowie 6 Sauen im Betrieb "XXXX" vorliegen würden. Die Prüfung, ob ein räumlicher Zusammenhang zwischen den genannten Betrieben bestehen würde, sei durchgeführt worden. Es bestehe ein räumlicher Zusammenhang zwischen dem eingereichten Vorhaben und den genannten Tierhaltungsbetrieben. Eine weitergehende Prüfung bezogen auf das Schutzgut als Beurteilungsmaßstab wurde vom Amtssachverständigen jedoch nicht vorgenommen.
Der Amtssachverständige für Landschaftsgestaltung definierte in seinem Gutachten vom 28.09.2015 den relevanten Landschaftsraum, stellte jedoch nur allgemein fest, dass für alle Vorhaben ein räumlicher Zusammenhang gegeben sei, welche innerhalb der Reichweite dieses Landschaftsraumes liegen würden und im Freiland oder in den Ortschaften situiert seien.
Obwohl in den Gutachten des Amtssachverständigen für Immissionstechnik nur Bezug auf die von der belangten Behörde mitgeteilten möglichen kumulierungsfähigen Vorhaben genommen wurde, nicht jedoch eine selbständige Prüfung anderer im Nahbereich liegender landwirtschaftlicher Betriebe bezogen auf das Schutzgut erfolgte, bzw. der Amtssachverständige für Landschaftsgestaltung überhaupt keine Nennung konkreter Vorhaben vornahm, begnügte sich die belangte Behörde mit diesen fachlichen Ausführungen: Die belangte Behörde führte im angefochtenen Bescheid lediglich aus, dass sich die landwirtschaftlichen Betriebe "XXXX", "XXXX" und "XXXX" im räumlichen Zusammenhang befinden würden. Bezug genommen wurde auf die Gutachten des Amtssachverständigen für Immissionstechnik und des Amtssachverständigen für Schallschutz, die den räumlichen Zusammenhang zwischen dem geplanten Vorhaben und diesen 3 landwirtschaftlichen Betrieben bejahen würden. Aufgrund der wenig aussagekräftigen fachlichen Beurteilung und mangelhaften Beantwortung der von der belangten Behörde gestellten Beweisfrage zum räumlichen Zusammenhang durch die Amtssachverständigen hätte die belangte Behörde weiterführende Ermittlungsschritte (durch nochmaliges Einholen von Stellungnahmen der Amtssachverständigen in Bezug auf den räumlichen Zusammenhang) setzen müssen, sodass hier jedenfalls von einer bloß ansatzweisen Ermittlungstätigkeit auszugehen ist. Welche gleichartigen Vorhaben tatsächlich in Frage kommen und ob für diese Vorhaben ein räumlicher Zusammenhang (unter Berücksichtigung aller relevanten Schutzgüter) mit dem geplanten Vorhaben besteht, wurde nur mangelhaft festgestellt. Dies insbesondere im Hinblick darauf, dass die belangte Behörde in einem anderen laufenden Feststellungsverfahren für ein Vorhaben in der Gemeinde Murfeld Kenntnis über weit mehr kumulierungsfähige Vorhaben hatte. Die belangte Behörde hätte zur Feststellung des Sachverhaltes Ermittlungsschritte setzen müssen und hätte im Sinne einer umfassenden Prüfung, ob eine Kumulierung nach § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 vorliegt, dementsprechend weiterführende Beweisfragen an die beigezogenen Sachverständigen stellen müssen.
Die Feststellung der belangten Behörde, dass für 3 landwirtschaftliche Betriebe ein räumlicher Zusammenhang besteht, basiert auf mangelhaften Gutachten der beigezogenen Amtssachverständigen und wurde nicht weiter geprüft. Dies stellt keine geeignete Ermittlungstätigkeit dar. Hierzu muss im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 21.12.2011, 2006/04/0144) festgehalten werden, dass der Begriff "räumlicher Zusammenhang" nicht allgemein festgelegt werden kann und nicht auf fixe geographische Parameter abgestellt werden darf. Allein durch nochmaliges Einholen von Sachverständigen-Gutachten hätte beurteilt werden können, ob Vorbelastungen - insbesondere für das Schutzgut "Luft" - im (bereits vorbelasteten) betroffenen Gebiet bestehen und wie sich diese Vorbelastungen auf die Reichweite der maßgeblichen Umweltauswirkungen und somit den räumlichen Zusammenhang der zu kumulierenden Vorhaben niederschlägt. Die belangte Behörde hätte daher untersuchen müssen, ob aufgrund des Belastungspfades eine Überlagerung von Umweltauswirkungen von potentiell kumulierungsfähigen Vorhaben (zusätzlich zu den bereits festgestellten gleich gelagerten Betrieben) zu erwarten ist, und bejahendenfalls, in welchem Bereich sich die maßgeblichen und relevanten Umweltauswirkungen auf das Schutzgut "Luft" der zu kumulierenden Vorhaben erwartungsgemäß überlagern. Dies wurde vom Gericht bereits im Beschluss vom 19.04.2016, W143 2015384-1/38E, gefordert. Es erstaunt, dass die belangte Behörde dem Ermittlungsauftrag des Gerichts wiederholt nicht nachgekommen ist.
Sind die Voraussetzungen des räumlichen Zusammenhangs mit weiteren (und über die bereits festgestellten) gleichartigen Vorhaben gegeben, hätte die belangte Behörde im Rahmen der Einzelfallprüfung zu beurteilen, ob aufgrund der Kumulierung erhebliche schädliche, belästigende oder belastende Auswirkungen auf die Umwelt (beispielsweise auf Luft, Boden, Wasser, Landschaft) unter Berücksichtigung der konkreten Umweltsituation (insbesondere Standort, Vorbelastung der zusätzlich ermittelten gleich gelagerten Vorhaben) zu erwarten sind. Im Rahmen der Einzelfallprüfung muss sehr wohl eine konkrete Gefährdungsprognose in Hinblick auf das zur Beurteilung anstehende Projekt und eine Aussage zu den Schutzgut- oder Schutzzweckbeeinträchtigungen, mit denen durch dieses zu rechnen ist, getroffen werden. Die im Rahmen einer Einzelfallprüfung nach den Kriterien des § 3 Abs. 4 Z 1 bis 3 leg.cit. vorzunehmende Grobbeurteilung hat daher erforderlichenfalls auf sachverständiger Grundlage zu erfolgen (US 10.08.2012, 8A/2011/19-53 Allhartsberg).
Zusammenfassend ist auszuführen, dass die belangte Behörde im fortgesetzten Verfahren die erforderlichen Ermittlungen zum Bestehen kumulierungsfähiger Vorhaben (insbesondere Erhebungen zum räumlichen Zusammenhang bezogen auf das jeweilige Schutzgut) durchzuführen hat.
Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Dass die Feststellungen des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst mit einer erheblichen Kostenersparnis iSd § 28 Abs. 2 Z 2 VwGVG verbunden wäre, kann - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten administrativ-manipulativen Aufwandes - nicht gesagt werden. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht der beschwerdeführenden Partei gegen eine Kassation des angefochtenen Bescheides sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen:
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; VwGH 10.09.2014, Ra 2014/08/0005; sowie vgl. VwGH 21.12.2011, 2006/04/0144; VwGH 24.07.2014, 2011/07/0214; VwGH 17.12.2015, 2012/05/0153); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Im Übrigen trifft § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eine klare, eindeutige Regelung (vgl. OGH 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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