W129 2118224-1•BVwG W129 2118224-1
W129 2118224-1Bundesverwaltungsgericht18.05.2016
Anrechnung, Rückerstattung Studienbeitrag, Semester,<br/>Studienabschnitt, Studienbeitrag - Rückerstattung, Studiendauer -<br/>Fristüberschreitung, Studienzeitüberschreitung
W129 2118224-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter DDr. Markus GERHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, Matr.Nr. XXXX, gegen den Bescheid des Rektorats der Universität Wien vom 17.06.2015, Zl. 1107705-SoSe15/L, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 09.11.2015, Zl. 1101986 SoSe15, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG iVm § 91
Universitätsgesetz 2002 (UG) als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin stellte am 13.05.2015 bei der Universität Wien einen Antrag auf Rückerstattung des Studienbeitrags für das Sommersemester 2015 und machte als Grund die "Mitnahme des Toleranzsemesters aus dem 1. Studienabschnitt auf Grund der Studienbeitragsverordnung" geltend.
2. Mit Bescheid des Rektorats der Universität Wien (im Folgenden: belangte Behörde) vom 17.06.2015, Zl. 1101986-SoSe15/W, wurde der Antrag auf Rückerstattung des Studienbeitrags zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin für den ersten Abschnitt ihres Diplomstudiums Rechtswissenschaften zwei von vier Semestern benötigt habe. Derzeit befinde sie sich im sechsten Semester des zweiten Abschnitts. Nach der Studienbeitragsverordnung stünden ihr für den zweiten Abschnitt drei Semester plus zwei Toleranzsemester zu, ohne dafür einen Studienbeitrag zu zahlen. Die Regelung des § 91 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002, wonach einem in der vorgesehenen Studienzeit absolvierten Studienabschnitt ein weiteres Toleranzsemester zugeordnet worden sei, sei vom Verfassungsgerichtshof aufgehoben worden. Dem von der Beschwerdeführerin aus § 2a Abs. 5 Studienbeitragsverordnung 2004 (StubeiV 2004) idgF abgeleiteten Anspruch fehle es daher an einer gesetzlichen Grundlage. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs und des Verwaltungsgerichtshofs trete eine Durchführungsverordnung (hier: § 2a Abs. 5 StubeiV 2004) gleichzeitig mit der ursprünglichen Grundlage außer Kraft, wenn die Neufassung der gesetzlichen Grundlage im Widerspruch zur ursprünglichen gesetzlichen Grundlage stehe (VfSlg. 12.634/1991). Die Beschwerdeführerin erfülle keine Voraussetzung gemäß § 91 UG, weshalb spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei.
3. In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde brachte die Beschwerdeführerin vor, dass sich mittels eines Umkehrschlusses aus § 2a Abs. 5 StubeiV 2004 ergebe, dass eine Mitnahme des Toleranzsemesters bei Diplomstudien möglich sei. Anders als im Bescheid dargestellt habe sich die Rechtsgrundlage, auf die sich die Durchführungsverordnung stütze, nicht vollständig geändert. Der Verfassungsgerichtshof habe in seinem Erkenntnis vom 30.06.2011, G 10/11, V 6/11, § 91 Abs. 1 bis 3 und Abs. 8 UG als verfassungswidrig aufgehoben und nur über die Gesetzwidrigkeit des § 2 Abs. 3 StubeiV 2004 erkannt, nicht jedoch des § 2a StubeiV 2004. Die Universität Wien nehme fälschlicherweise einen Widerspruch an. Ein Vergleich des UG mit der Studienbeitragsverordnung ergebe jedoch keinen Widerspruch, da im UG keine Regelung zu Mitnahme des Toleranzsemesters eines vorangegangenen Abschnitts getroffen würde. Ein Widerspruch sei somit nicht möglich, da lediglich eine Regelung existiere und zwar jene, die in der Studienbeitragsverordnung nach wie vor in Geltung stehe. Die gesetzliche Grundlage für die Durchführungsverordnung finde sich in § 91 Abs. 6 UG. Ein Gesetz müsse nicht alle genauen Regelungen der Verordnung schon vorwegnehmen, da ansonsten die Erlassung einer solchen Verordnung entbehrlich wäre. Eine mündliche Verhandlung wurde beantragt.
4. Der Senat der Universität Wien erstellte mit Beschluss vom 15.10.2015 gemäß § 46 UG ein Gutachten, GZ. RMKGu 354 - 2015/16.
5. Mit der Beschwerdevorentscheidung des Rektorats der Universität Wien vom 09.11.2015, Zl. 1101986 SoSe15, wurde die Beschwerde gemäß § 91 Abs. 1 UG als unbegründet abgewiesen. In der Begründung führte das Rektorat der Universität Wien - wortgleich mit dem Gutachten des Senats der Universität Wien - aus, dass § 91 Abs. 1 UG idF BGBl. I Nr. 134/2008 vorgesehen habe, dass Studierende keinen Studienbeitrag zu entrichten hätten, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als zwei Semester überschreiten. Werde ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Zeit absolviert, könne einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Diese Regelung sei in der nunmehr geltenden Fassung des § 91 Abs. 1 UG nicht mehr enthalten. § 2a Abs. 5 StubeiV 2004 idF BGBl. II Nr. 3/2009 enthalte die korrespondierende Anordnung zur aufgehobenen Bestimmung des § 91 Abs. 1 UG bezüglich der Toleranzsemesterregelung. Er besage, dass die Zurechnung eines Semesters zu einem weiteren Studienabschnitt, wenn der vorhergehende Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert worden sei, auf Bachelor-, Master- und Doktoratsstudien nicht anzuwenden sei. Nicht angeordnet werde, dass im Rahmen des Diplomstudiums eine solche Zurechnung zu erfolgen habe. Auch die Regelung des § 9 Abs. 3 Z 1 bis 4 UniStEV 2004, auf die verwiesen werde, enthalte keine derartige Regelung. Nach derzeitiger Rechtslage könnten somit Semester nicht einem weiteren Studienabschnitt zugerechnet werden. § 2a Abs. 5 StubeiV 2004 habe nie den Gesetzestext des UG wörtlich wiedergegeben, sondern bloß eine Ausnahme dieser Gesetzesbestimmung normiert, indem der Anspruch auf ein Toleranzsemester auf Bachelor-, Master- und Doktoratsstudien verneint worden sei. Mit Wegfall der gesetzlichen Grundlage bleibe die Ausnahmereglung des § 2a Abs. 5 StubeiV 2004 ohne Bezugsgegenstand übrig. Ein Anspruch auf ein Toleranzsemester im Falle eines Diplomstudiums gehe jedenfalls weder aus dem Wortlaut des UG noch der StubeiV 2004 hervor.
6. Gegen diese Beschwerdevorentscheidung beantragte die Beschwerdeführerin, dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt werde (Vorlageantrag; vgl. § 15 Abs. 1 erster Satz VwGVG). Weiters wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin nie von einer Aufhebung der Bestimmung im UG informiert worden sei. Das UNIVIS-System diene als offizielles Informations- und Kommunikationsportal für Studierende und die Universität. Zum Zeitpunkt als die Beschwerdeführerin den zweiten Studienabschnitt begonnen habe, seien in diesem System sechs beitragsfreie Semester eingetragen gewesen. Erst im Sommersemester 2015 sei diese Information geändert worden. Die Beschwerdeführerin habe aber darauf vertraut, dass ihr sechs beitragsfreie Semester zustünden.
7. Dem Bundesverwaltungsgericht wurde mit Schreiben der Universität Wien vom 03.12.2015, eingelangt am 09.12.2015, gemäß § 46 Abs. 2 UG der Vorlageantrag der Beschwerdeführerin samt Verwaltungsakt vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin begann im Wintersemester 2011 das Diplomstudium Rechtswissenschaften an der Universität Wien. Die Regelstudiendauer für den ersten Studienabschnitt beträgt zwei Semester und für den zweiten Studienabschnitt drei Semester.
Die Beschwerdeführerin schloss den ersten Studienabschnitt am 02.10.2012 und somit in der vorgesehenen Studienzeit ab. Den zweiten Studienabschnitt begann die Beschwerdeführerin im Wintersemester 2012. Im Sommersemester 2015 befand sich die Beschwerdeführerin im sechsten Semester des zweiten Studienabschnitts. Für das Sommersemester 2015 wurde ihr ein Studienbeitrag in Höhe von €
363,36 vorgeschrieben, den sie am 04.02.2015 bezahlte.
Am 13.05.2015 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Rückerstattung des Studienbeitrags für das Sommersemester 2015 wegen "Mitnahme des Toleranzsemesters aus dem 1. Studienabschnitt auf Grund der Studienbeitragsverordnung".
Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und aus dem Antrag der Beschwerdeführerin. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen. Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt entspricht dem oben angeführten Verfahrensgang und konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden.
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
3.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 - UG), BGBl. I Nr. 120/2002 idF BGBl. I Nr. 131/2015 lauten:
"Studienbeitrag
§ 91. (1) Ordentliche Studierende mit der Staatsangehörigkeit eines EU- oder EWR-Staates und ordentliche Studierende, denen Österreich auf Grund eines sonstigen völkerrechtlichen Vertrages dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie österreichischen Staatsangehörigen, haben, wenn sie die vorgesehene Studienzeit eines Bachelor- oder Masterstudiums im Sinne des § 51 Abs. 2 Z 26 und § 54 Abs. 3, wobei 30 ECTS-Anrechnungspunkte einem Semester entsprechen, oder eines Doktoratsstudiums oder eines Studienabschnittes eines Diplomstudiums um mehr als zwei Semester überschreiten, einen Studienbeitrag von 363,36 Euro für jedes Semester zu entrichten. Der Studienbeitrag erhöht sich bei der Entrichtung innerhalb der Nachfrist um 10vH. Auch außerordentliche Studierende, die ausschließlich zum Besuch einzelner Lehrveranstaltungen aus wissenschaftlichen Fächern zugelassen sind, haben unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit einen Studienbeitrag in der Höhe von 363,36 Euro für jedes Semester zu entrichten.
[...]"
Die vom Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 30.06.2011, G 10/11, V 6/11, aufgehobene und mit Ablauf des 29.02.2012 außer Kraft getretene Bestimmung des § 91 Abs. 1 UG idF BGBl. I Nr. 134/2008 lautete:
"Studienbeitrag
§ 91 (1) Studierende, welche die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, EU Bürger sind oder denen Österreich auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages (wie zB der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955) dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie Inländern, haben, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als zwei Semester überschreiten, keinen Studienbeitrag zu entrichten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Zeiten des Präsenz- und Zivildienstes, der während der Studienzeit absolviert wird, werden auf die vorgesehene Studienzeit nicht angerechnet."
3.3. Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über Studienbeiträge (Studienbeitragsverordnung 2004 - StubeiV 2004) lauten:
"Ermittlung der beitragsfreien Zeit gemäß § 91 Abs. 1 des
Universitätsgesetzes 2002
§ 2a. (1) Die Universitäten haben von Amts wegen für die an ihrer Universität belegten Studien zu ermitteln, ob die Studienzeit gemäß § 91 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 (vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt zuzüglich zwei Semester) überschritten wurde. Jenen Studierenden, die die Studienzeit gemäß § 91 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 nicht überschritten haben, ist anlässlich der Meldung der Fortsetzung des Studiums kein Studienbeitrag vorzuschreiben.
(2) [...]
(3) [...]
(4) Die Bestimmung des § 91 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 über die Studienzeit pro Studienabschnitt ist auf Diplomstudien anzuwenden. Bei Bachelor-, Master- und Doktoratsstudien bezieht sich die vorgesehene Studiendauer gemäß § 91 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 auf die gesamte Studiendauer des betreffenden Bachelor-, Master- oder Doktoratsstudiums.
(5) Die Zurechnung eines Semesters zu einem weiteren Studienabschnitt, wenn der vorhergehende Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert wurde, ist auf Bachelor-, Master- und Doktoratsstudien nicht anzuwenden.
(6) [...]"
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
1.1. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin zeigt keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.
1.2. Gemäß § 91 Abs. 1 UG haben ordentliche Studierende, wenn sie die vorgesehene Studienzeit eines Studienabschnittes eines Diplomstudiums um mehr als zwei Semester überschreiten, einen Studienbeitrag von € 363,36 für jedes Semester zu entrichten.
Die Beschwerdeführerin begann im Wintersemester 2012 mit dem zweiten Studienabschnitt des Diplomstudiums Rechtswissenschaften und befand sich im Sommersemester 2015 im sechsten Semester des zweiten Studienabschnitts. Die für den zweiten Studienabschnitt vorgesehene Studienzeit beträgt drei Semester. Sie hat daher die vorgesehene Studienzeit um mehr als zwei Semester überschritten, weshalb ihr von der Universität ein Studienbeitrag vorgeschrieben wurde.
1.3. Ihren Antrag auf Rückerstattung des Studienbeitrags begründet die Beschwerdeführerin damit, dass ihr ein Toleranzsemester aus dem ersten Studienabschnitt zustünde, da sie diesen Abschnitt in der vorgesehenen Studienzeit abgeschlossen habe. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin ergebe sich diese Regelung auf Grund eines Umkehrschlusses aus § 2a Abs. 5 StubeiV 2004. Dieser besage, dass die Zurechnung eines Semesters zu einem weiteren Studienabschnitt, wenn der vorhergehende Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert wurde, auf Bachelor-, Master- und Doktoratsstudien nicht anzuwenden sei. Deshalb wäre nach Ansicht der Beschwerdeführerin eine Zurechnung eines Semesters bei Diplomstudien möglich.
1.4. Gemäß § 91 Abs. 1 UG, BGBl. I Nr. 120/2002 idF BGBl. I Nr. 134/2008, hatten Studierende, die die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als zwei Semester überschritten haben, keinen Studienbeitrag zu entrichten. Wurde ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, konnte einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden.
Mit Erkenntnis vom 30.06.2011, G 10/11, V 6/11, hob der Verfassungsgerichtshof § 91 Abs. 1 bis 3 und Abs. 8 UG, BGBl. I Nr. 120/2002 idF BGBl. I Nr. 134/2008, als verfassungswidrig auf. Ebenso hob er § 2 Abs. 3 der StubeiV 2004, BGBl. II Nr. 55/2004 idF BGBl. II Nr. 3/2009 als gesetzwidrig auf.
Die Beschwerde vermeint dazu nun, dass der Verfassungsgerichtshof nur über eine Gesetzwidrigkeit von § 2 Abs. 3 der StubeiV 2004, nicht aber von § 2a StubeiV 2004 erkannt habe, weshalb § 2a Abs. 5 StubeiV 2004 nach wie vor in Geltung stünde.
§ 2a Abs. 5 StubeiV 2004 war in dem beim Verfassungsgerichtshof anhängigen Anlassfall B 86/10, welcher zur Einleitung des Gesetzesprüfungsverfahrens G 10/11 bzw. des Verordnungsprüfungsverfahrens V 6/11 und letztlich zur Aufhebung von
§ 91 Abs. 1 bis 3 und 8 UG sowie § 2 Abs. 3 StubeiV 2004 führte, aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht präjudiziell und nicht in einem untrennbaren Zusammenhang stehend. Aus diesem Grund konnte der Verfassungsgerichtshof nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts eine Aufhebung von Bestimmungen aus der StubeiV 2004 nicht auf § 2a Abs. 5 StubeiV 2004 erstrecken. Dies bedeutet - entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde - jedoch nicht, dass § 2a Abs. 5 StubeiV 2004 weiterhin als Rechtsgrundlage heranzuziehen ist: Wie die belangte Behörde bereits zutreffend ausführt, wird eine Verordnung für den Fall, dass sich die - iSd Art. 18 Abs. 2 B-VG erforderliche - gesetzliche Grundlage einer Verordnung ändert, bei einem Widerspruch zur Neufassung ihrer ursprünglichen gesetzlichen Grundlage nicht gesetzwidrig iSd Art. 139 B-VG, sie tritt vielmehr gleichzeitig mit ihrer ursprünglichen gesetzlichen Grundlage außer Kraft, sofern die Neufassung des Gesetzes keine Grundlage iSd Art. 18 Abs. 2 B-VG bietet (VfSlg. 18.930/2009; VfSlg. 12.634/1991 mwH; VwGH 27.04.2011, 2008/08/0231 mwH; vgl. dazu auch die so genannte "Herzog-Mantel-Theorie", wonach eine Durchführungsverordnung mit dem Wegfall ihrer gesetzlichen Grundlage ipso iure außer Kraft tritt, in Öhlinger, Verfassungsrecht6, 2005, Rz 1032).
§ 91 Abs. 1 UG in der Neufassung (Aufhebung durch den Verfassungsgerichtshof, BGBl. I Nr. 45/2011, sowie Novellen zum UG, BGBl. I Nr. 18/2013 und 21/2015) enthält aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts in Bezug auf die Zurechnung eines Semesters zu einem weiteren Studienabschnitt, wenn der vorhergehende Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert wurde, keine gesetzliche Grundlage iSd Art. 18 Abs. 2 B-VG, auf welche § 2a Abs. 5 StubeiV 2004 gestützt werden könnte.
Nach dem Gesagten ist infolge der Aufhebung von § 91 Abs. 1 bis 3 und 8 UG, BGBl. I Nr. 120/2002 idF BGBl. I Nr. 134/2008, mit Ablauf des 29.02.2012 somit auch § 2a Abs. 5 StubeiV 2004 mit Ablauf des 29.02.2012 außer Kraft getreten.
Wird daher ein Studienabschnitt eines Diplomstudiums um mehr als zwei Semester überschritten, haben Studierende für jedes Semester einen Studienbeitrag zu entrichten. Die Zurechnung eines Semesters zu einem weiteren Studienabschnitt, wenn der vorhergehende Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert wurde, ist nicht möglich. Die Beschwerdeführerin hat daher gemäß § 91 Abs. 1 UG einen Studienbeitrag zu entrichten.
Der Beschwerde war somit keine Folge zu geben.
1.5. Im Vorlageantrag wird gerügt, dass im UNIVIS-System hinsichtlich des zweiten Studienabschnitts zunächst sechs beitragsfreie Semester eingetragen gewesen seien, was erst mit Sommersemester 2015 geändert worden wäre. Sofern darin eine Rechtsauskunft der Behörde zu erblicken ist, ist darauf zu verweisen, dass behördliche Auskünfte mangels gesetzlicher Grundlage keine bindende Wirkung haben und eine Rechtsauskunft der Behörde kein subjektives Recht begründet, unabhängig davon, ob sie richtig ist oder nicht (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG I (2. Ausgabe 2014), § 13a Rz 9 mwH).
Soweit die Beschwerdeführerin moniert, sie sei von der "Aufhebung der Bestimmung im UG" nicht informiert worden, ist festzuhalten, dass es hierfür keine gesetzliche Verpflichtung der Behörde gibt. Zudem ist es einer Studentin der Rechtswissenschaften zumutbar, sich mit den ihr Studium betreffenden Rechtsvorschriften eigenständig auseinanderzusetzen.
1.6. Die belangte Behörde hat den Antrag der Beschwerdeführerin auf Rückerstattung des Studienbeitrags zurückgewiesen. Aus der Begründung des Bescheids ergibt sich zweifelsfrei, dass lediglich ein Vergreifen im Ausdruck mit dem Ergebnis vorliegt, dass mit dem Bescheid trotz der "Zurückweisung" des Antrags eine meritorische Entscheidung in Form einer Abweisung des Antrags getroffen wurde (vgl. VwGH 19.09.2006, 2006/05/0038 mwH).
2. Die Beschwerdeführerin stellte den Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien, weil der Sachverhalt nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren festgestellt wurde und dieser Sachverhaltsfeststellung in der Beschwerde nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Weder war der vorgebrachte Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in den Äußerungen zur Beschwerde nicht vorgetragen (zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475). Darunter sind allerdings lediglich inhaltsleere Bestreitungen nicht zu verstehen (vgl. VwGH 16.5.2001, 99/09/0187, VwGH 2004/09/0033, VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff). Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12). Daran ändert auch ein in der Beschwerde gestellter Antrag nichts, eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 23.11.2006, 2005/20/0406, VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053). Hinsichtlich des Außerkrafttretens einer Durchführungsverordnung wird auf die zitierte Rechtsprechung verwiesen (VfSlg. 18.930/2009; VfSlg. 12.634/1991 mwH; VwGH 27.04.2011, 2008/08/0231 mwH).
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.