BVwG L501 2112148-1

L501 2112148-1Bundesverwaltungsgericht18.05.2016

Regest

landwirtschaftlicher Betrieb, Nebentätigkeit, Pflichtversicherung,<br/>Revision zulässig, Teilstattgebung

Gesamter Gesetzestext

BVwG L501 2112148-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.05.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:L501.2112148.1.00

Spruch

L501 2112148-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER als Einzelrichterin über die Beschwerde von Herrn XXXX , SVNR. XXXX , vertreten durch Steuerbüro Mag. R. Vejvar - J. Haunschmid KG, und Landwirtschaftskammer Oberösterreich, vertreten durch XXXX r, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro Oberösterreich, vom 09.06.2015, Zl. XXXX 4B1, betreffend Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz lit. a BSVG nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.04.2016 zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2

Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) teilweise stattgegeben und ausgesprochen, dass die bP aufgrund der von ihr ausgeübten Tätigkeit der Herstellung der Käsesorten Bio Schafschnittkäse in Salzlake, Bio Schafkäsewürfel in Öl, Bio Schaf-Tilsiter, Naturgereifter Bio Schafschnittkäse und Geräucherter Bio Schafschnittkäse sowie von Fleisch- und Wurstspezialitäten vom Schaf ab 01.01.2013 bis laufend der Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz lit. a Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) unterliegt, nicht jedoch hinsichtlich der von ihr ausgeübten Tätigkeit der Herstellung der Käsesorte Bio Schafkäse-Bällchen in Öl.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Mit Bescheid vom 09.06.2015 stellte die Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro Oberösterreich, (in der Folge belangte Behörde) fest, dass die von der beschwerdeführenden Partei (in der Folge bP) im Rahmen ihrer land(forst)wirtschaftlichen Erwerbstätigkeit ausgeübte bäuerliche Nebentätigkeit der Be- und Verarbeitung überwiegend eigener Naturprodukte nach Punkt 3.1 der Anlage 2 zum BSVG in der Zelt vom 01.01.2013 bis laufend unter den Tatbestand der Pflichtversicherung nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) fällt.

Nach Zitierung der maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen wurde auf den rechtskräftigen Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 23.08.2013, Ges- XXXX , hingewiesen, wonach es sich bei "Schafschnittkäse in Salzlake (Feta-Typ)" und "Schafkäsewürfel in Öl" um Schnittkäse (nicht um Frischkäse) handle, der nicht dem Begriff Urproduktion zuzurechnen sei, sodass die in den Jahren 2009 bis 2012 aus dem Verkauf dieser Waren erzielten Einnahmen einer gesonderten Beitragspflicht nach dem BSVG zu unterworfen wären. Da die bP die streitgegenständlichen Produkte entgegen ihrer fernmündlichen Aussage nicht von Schafschnittkäse auf Schaffrischkäse umetikettiert habe, ergäbe sich sozialversicherungsrechtlich keine Änderung zu den rechtskräftigen Feststellungen des Landeshauptmannes für Oberösterreich. Es seien somit Bio Schafkäse-Bällchen in Öl, Bio Schafkäsewürfel in Öl, Bio Schafschnittkäse in Salzlake, Bio Schaf-Tilsiter, Naturgereifter Bio- Schafschnittkäse und geräucherter Bio-Schafschnittkäse zweifelsfrei der Be- und Verarbeitung überwiegend eigener Schafmilchprodukte bzw. von Schaffrischkäse zuzuordnen, zumal laut Produktkatalog nur der Schaffrischkäse (auch eingelegt in Öl und/oder gewürzt) zu den Urprodukten zähle und jeder weitere Verarbeitungsschritt zu einer Erhöhung der Marktfähigkeit führe. Auch die zusätzlich angebotenen Fleisch- und Wurstspezialitäten, das saisonal vermarktete Bio-Lammfleisch, der Schäferschinken, die Lamm-Kabanossi, das würzige Schafpunkerl sowie die luftgetrockneten Rohwürste wären den Produktionsstufen der Be- und Verarbeitung zuzurechnen.

Gegen diesen Bescheid erhob die rechtsfreundlich vertretene bP fristgerecht Beschwerde, in welcher sie im Wesentlichen vorbringt, dass die Aufzählung von althergebrachten Käsesorten in § 1 Z 2 Urprodukteverordnung lediglich exemplarisch sei, weshalb sich gegenständlich vielmehr die Frage stelle, ob es sich bei ihren Produkten um typische bäuerliche, althergebrachte Käsesorten handle. Der von ihr erzeugte Salzlakenkäse werde bereits seit der griechischen Antike hergestellt und sei eine sehr einfache Form der Käseherstellung. Nicht relevant für die Einstufung als Urprodukt sei die Etikette oder das Haltbarkeitsdatum. Zu beachten sei des Weiteren, dass sich der Schafschnittkäse in Salzlake bzw. die Schafkäsewürfe in Öl nicht wesentlich von den Schafkäsebällchen in Öl unterscheiden würden. Bei den Würfeln und Schnitten handle es sich um einen Schaffrischkäse. Laut Lebensmittelbuch sei zwar beim Frischkäse für die Einstufung der Wassergehalt maßgeblich, da aber für die Einstufung als althergebrachte Käsesorte im Sinne der Urprodukteverordnung nur die Ähnlichkeit (nicht Identität) mit den aufgezählten Käsesorten maßgeblich sei, schade eine leichte Abweichung beim Wassergehalt nicht. Fleisch- und Wurstspezialitäten würden überdies nur in geringen Mengen angeboten.

Am 26.04.2016 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher die Rechtssache ausführlich besprochen und die bP einvernommen wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1. Feststellungen:

Die bP führt in XXXX , auf eigene Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Ausmaß von XXXX (inklusive Pachtgründe) und einem Einheitswert von insgesamt XXXX . Aufgrund dieser Betriebsführung unterliegt sie der Pflichtversicherung in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung nach dem BSVG. Sie betreibt eine Homepage ( XXXX ) auf der sie ihren Betrieb, die XXXX Schafzucht Käserei, sowie die von ihr hergestellten Produkte vorstellt. Erzeugt und zum Verkauf angeboten werden Käsespezialitäten, wie Bio Schaffrischkäse - einzelverpackt, Bio Schaffrischkäse - 6er Dose, Bio Schafkäse-Bällchen in Öl, Bio Schafkäsewürfel in Öl (in Würfel geschnittener Schafschnittkäse in Salzlake), Bio Schafschnittkäse in Salzlake, Bio Schaf-Tilsiter, Naturgereifter Bio Schafschnittkäse, und Geräucherter Bio Schafschnittkäse, sowie diverse Fleisch- und Wurstwaren. Die Produkte werden an Lebensmittelläden, Hofläden, die Gastronomie sowie private Abnehmer verkauft, bis einschließlich 2015 auch im eigenen Hofladen. Die Fleisch- und Wurstspezialitäten werden von der Firma XXXX aus den ‚aussortierten' Schafen hergestellt und anschließend von der bP vertrieben. Die Oster- und Herbstlämmer werden vom Fleischhauer geschlachtet, halbiert und sodann von der bP an die Kunden ausgeliefert.

Bio Schaffrischkäse - einzelverpackt und Bio Schaffrischkäse - 6er Dose: Die nicht pasteurisierte Sammelmilch (Rohmilch) wird im Käsekessel auf max. 56 Grad erwärmt, eine halbe Stunde warm gehalten, anschließend auf eine Arbeitstemperatur von 24 Grad gekühlt und mit Milchsäurebakterien und Lab gesäuert. Im Ansatzbecher (250ml) wird sie sodann bei 24 Grad im Wärmeraum bebrütet. Nach ca. 6-7 Stunden wird gelockert, danach verbleiben die Ansetzbecher 12 Stunden im Wärmeraum und kommen anschließend in den Kühlraum. Dort wird die Molke abgegossen, der Käse wird gewaschen und die Molke gefiltert. Der Käse kommt in die Verkaufsverpackung und wird mit der gefilterten Molke aufgegossen. Die Molke dient der Haltbarkeit des Produkts, diese liegt bei 3-4 Wochen.

Bio Schafkäse-Bällchen in Öl: Die Kesselmilch wird pasteurisiert (63 Grad), auf Arbeitstemperatur (24 Grad) abgekühlt, mit Milchsäurebakterien und Lab versetzt, und im Kessel bebrütet. Dort bleibt die Milch über Nacht stehen und säuert durch. Am nächsten Tag wird die Gallerte mit einer Käseharfe oder einem Messer grob verschnitten, wodurch die Molke entweichen kann. Das Bruch-Molke-Gemisch wird sodann mit einer Kelle auf den Tropftisch in ein Tuch abgeschöpft. Das Tuch wird zusammengeschlagen und mit einer Platte gepresst. Auf die Platte kommen Wassertöpfe, dadurch wird die Molke weiter ausgepresst. Der Tisch hat Löcher, da fließt die Molke weg. Dieser Käse soll so trocken wie möglich sein, je trockener er ist, desto haltbarer ist er. Er trocknet ca. einen Tag. Der Topfen wird in Kübeln mit 10 Liter Fassungsvermögen umgepackt und in die 10 Liter fassende Teigschüssel der im Keller stehenden Teigrührmaschine verbracht, leicht gesalzen und aufgeschlagen. Mit einer Eiszange werden Bällchen geformt und auf Horden (Gitterrost) aufgelegt. Die Bällchen werden in Schälchen, welche entweder eine Kräutermischung, eine Buntpfeffermischung, Knoblauch oder Salz enthalten, gedreht, kommen anschließend in den Verkaufsbecher und werden mit Sonnenblumenöl aufgegossen. Das Sonnenblumenöl dient der Haltbarkeit, welche bei diesem Produkt bei 3 Monaten liegt. Laut dem seitens der bP vorgelegten Prüfbericht vom 16.10.2014 beträgt die Lactose (Milchzucker) g/100g 2,00.

Bio Schafschnittkäse in Salzlake und Bio Schafkäsewürfel in Öl (in Würfel geschnittener Schafschnittkäse in Salzlake):

Die Kesselmilch wird pasteurisiert (63 Grad), auf eine Arbeitstemperatur von ca. 30 - 32 Grad abgekühlt und mit Milchsäurebakterien und Lab angesäuert. Nach ca. 50 Minuten wird die entstandene Gallerte verschnitten. Beim vorgenannten Produkt wird die Gallerte gröber verschnitten, beim Schafschnittkäse in Salzlake wird diese Gallerte feiner verschnitten, auf ca. 1,5 - 2 cm große Würfel. Das Bruch-Molke-Gemisch wird sodann in eine beliebige Form gefüllt, in welcher es 12 Stunden lang bei einer Temperatur von 24 Grad säuert. In dieser Zeit wird es zweimal gewendet, indem es aus der Form auf den Deckel geschlagen, gewendet und wieder in die Form gefüllt wird. Anschließend kommt es in das Salzbad (20-25% Salzgehalt). Nach ca. 3-4 Stunden wird es aus dem Salzbad genommen, gewogen und kommt sodann in die Lagerlake (Wasser-Molke-Salz-Gemisch), welche einen geringeren Salzgehalt aufweist. Die Lagerlake befindet sich in einem Kübel im Kühlraum, darin liegen 5-6 Blöcke. Nach einer Woche ist der Käse jedenfalls verkaufsfertig; in der Regel wird der Käse von der bP nach zwei bis drei Wochen aus der Lagerlake genommen. Der Schafschnittkäse in Salzlake hat eine weiße gerillte Oberfläche, er ist in Salzlake gereift. Der Käse wird entweder im Block - vakuumverpackt oder in Salzlake liegend - oder als Schafkäsewürfel in Öl verkauft. Für die Schafkäsewürfel wird der Block in Würfel geschnitten, in Gläser oder Kunststoffbecher abgefüllt, mit Kräutern angereichert und mit Sonnenblumenöl aufgegossen. Die Haltbarkeit liegt bei einem Monat. Laut dem seitens der bP vorgelegten Prüfbericht vom 16.10.2014 beträgt die Lactose (Milchzucker) beim Bio Schafschnittkäse in Salzlake gereift g/100g 0,500 und bei den Bio Schafschnittkäsewürfel in Öl g/100g 0,500.

Bio Schaf-Tilsiter, Naturgereifter Bio Schafschnittkäse, und Geräucherter Bio Schafschnittkäse: Der Vorgang ist der gleiche, die Arbeitstemperatur beträgt jedoch 36 Grad. Nach Beschneiden der Gallerte wird der Käsebruch 20 Minuten lang bewegt, das ist das sogenannte "Käsen". Das Käsen bewirkt, dass sich der Bruch zusammenzieht; ca. 30 Prozent Molke wird abgesaugt, mit warmen Wasser aufgefüllt und wieder 20 Minuten bewegt; man nennt das "Bruch waschen". Es wird in dieser Zeit auf 38 Grad nachgewärmt. Das Bruch-Molke-Gemisch wird in Formen abgefüllt und gewendet. Anschließend kommt es 12 Stunden in das Salzbad, wird auf Horden gelegt und abgetrocknet (einfach in der Luft stehen gelassen). Am nächsten Tag wird der Bio Schaf-Tilsiter im Reiferaum mit Rotschmierkultur oder Salzwasser beschmiert. Im Reiferaum reift der Käse mindestens sechs Wochen; nach sechs Wochen ist er zum Verkauf geeignet. Beim Naturgereifter Bio Schafschnittkäse und beim geräucherten Bio Schafschnittkäse wird bei der Reifung mit anderen Methoden gearbeitet. Laut dem seitens der bP vorgelegten Prüfbericht vom 16.10.2014 beträgt die Lactose (Milchzucker) beim Bio Schafschnittkäse Tilsiter Art g/100g 0,500.

Derzeit gibt es einen Markt für Schafmilch, so kauft bespielweise die Firma XXXX seit ca. sechs Jahren Schafsmilch an.

II.2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Gerichtsakt, den dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde sowie der im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 26.04.2016 durchgeführten Einvernahme.

II.3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 182 Z 7 BSVG gelten die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes mit der Maßgabe, dass § 414 Abs. 2 und 3 ASVG nicht anzuwenden ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, [...], und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

II.3.1. Fallbezogen anzuwendende Rechtsvorschriften

§ 2 BSVG in den hier maßgebenden Fassungen BGBl. I Nr. 62/2010, 2/2015 und 162/2015 lautet auszugsweise:

(1) Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert:

1. Personen, die auf ihre Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287, führen oder auf deren Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird. [...] Die Pflichtversicherung erstreckt sich nach Maßgabe der Anlage 2 auch auf

a) land(forst)wirtschaftliche Nebengewerbe gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, [...] soweit diese neben einer die Pflichtversicherung begründenden Betriebsführung ausgeübt werden.

(2) Die Pflichtversicherung besteht für die im Abs. 1 Z 1 genannten Personen nur, wenn der nach dem Bewertungsgesetz 1955 festgestellte Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes den Betrag von 1 500 Euro erreicht oder übersteigt.

In der Anlage 2 zum BSVG (in der hier anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 83/2009) ist in Z 1 der Versicherungstatbestand der land- und forstwirtschaftlichen Urproduktion "(§ 5 des Landarbeitsgesetzes 1994)" und in Z 3 jener der Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft gemäß § 2 Abs. 4 Gewerbeordnung 1994 genannt. Unter Z 3.1 sind die Be- und Verarbeitung überwiegend eigener Naturprodukte sowie Mostbuschenschank und Tätigkeiten nach § 2 Abs. 4 Z 10 GewO 1994 (Almausschank) unter Anwendung eines einmaligen Freibetrages von 3 700 € jährlich aufgelistet.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und 2 Gewerbeordnung 1994 findet dieses Gesetz auf die Land- und Forstwirtschaft und deren Nebengewerbe keine Anwendung. Zur Land- und Forstwirtschaft im Sinne dieses Bundesgesetzes (Abs. 1 Z 1) gehört gemäß § 2 Abs. 3 Z 2 leg. cit. u. a. das Halten von Nutztieren zur Zucht, Mästung oder Gewinnung tierischer Erzeugnisse. Unter Nebengewerben der Land- und Forstwirtschaft im Sinne dieses Gesetzes sind gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 leg. cit. die Verarbeitung und Bearbeitung überwiegend des eigenen Naturproduktes unter der Voraussetzung, dass der Charakter des jeweiligen Betriebes als land- und forstwirtschaftlicher Betrieb gewahrt bleibt, zu verstehen. Die Be- und Verarbeitung kann auch durch einen befugten Gewerbetreibenden erfolgen. Der Wert der allenfalls mitverarbeiteten Erzeugnisse muss gegenüber dem Wert des bearbeiteten oder verarbeiteten Naturproduktes untergeordnet sein.

Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat gemäß § 2 Abs. 3a Gewerbeordnung 1994 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen und dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festzulegen, welche von Land- und Forstwirten hergestellten Produkte der land- und forstwirtschaftlichen Urproduktion zugehörig sind. Dabei ist vom alten Herkommen, der langjährigen Übung, der Abnehmererwartung hinsichtlich Angebotsform und -zustand des Produktes, der sich wandelnden Auffassung über eine Vermarktungsfähigkeit und den Erfordernissen einer Sicherung der Nahversorgung im ländlichen Raum auszugehen.

Gemäß § 5 Abs. 1 Landarbeitsgesetz 1994 sind Betriebe der Land- und Forstwirtschaft im Sinne dieses Bundesgesetzes Betriebe der land- und forstwirtschaftlichen Produktion und ihre Nebenbetriebe, soweit diese in der Hauptsache die Verarbeitung der eigenen Erzeugnisse zum Gegenstand haben und sich nicht als selbständige, von der Land- und Forstwirtschaft getrennt verwaltete Wirtschaftskörper darstellen, ferner [...] In diesem Rahmen zählen zur land- und forstwirtschaftlichen Produktion [...] das Halten von Nutztieren zur Zucht, Mästung oder Gewinnung tierischer Erzeugnisse sowie die Jagd und Fischerei. [...]

II.3.2. Fest steht, dass die bP auf eigene Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb führt und aufgrund dieser Betriebsführung der Pflichtversicherung in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 BSVG unterliegt. Strittig ist, ob die Herstellung diverser Produkte im Rahmen dieses Betriebes ein Nebengewerbe iSd § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz lit. a BSVG iVm § 2 Abs. 1 Z 2 und Abs. 4 Z 1 GewO bildet und sohin als Verarbeitung überwiegend eigener Naturprodukte iSd Z 3.1 der Anlage 2 zum BSVG anzusehen ist.

Seitens der belangten Behörde wurde in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.10.2006, Zl. 2004/08/0046, verwiesen, wonach es auf eine vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit gemäß § 2 Abs. 3a GewO im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen und dem Bundesminister für Finanzen (zu damaligen Zeitpunkt "erst") zu erlassende Verordnung, welche von Land- und Forstwirten hergestellten Produkte der land- und forstwirtschaftlichen Urproduktion zugehörig sind, nicht ankommt, ebenso wenig wie auf den Erlass "Einkommensteuerrichtlinie 2000". Die Grenze zwischen Urprodukt und Produkt des Verarbeitungsgewerbes sei sohin im Sinne des allgemeinen Sprachgebrauches zu ziehen, welcher unter Urproduktion die Herstellung der ersten vermarktbaren Form eines Produktes vor allen weiteren Be- und Verarbeitungsschritten verstehe. Milch stelle - im Falle von Schafsmilch zumindest seit einigen Jahren - die erste Stufe der Marktgängigkeit dar, sodass alle durch Verarbeitung des Urprodukts Milch entstandene Erzeugnisse nicht der Urproduktion zuzurechnen seien. Die mit 01.01.2009 in Kraft getretene Urprodukteverordnung, BGBl. II Nr. 410/2008, wäre sohin im Sozialversicherungsrecht nicht relevant.

Die von der belangten Behörde angesprochene Aussage des Verwaltungsgerichtshofes ist allerdings im Kontext mit der im Erkenntnis unmittelbar davor erläuterten ‚Erweiterung der Pflichtversicherung' im Zuge des ASRÄG 1997 und dem ausdrücklichen Hinweis auf das Erkenntnis vom 26.04.2006, 2005/08/0140, zu sehen:

"Die ausdrückliche Einbeziehung der in Betracht kommenden Nebengewerbe in das BSVG erfolgte unabhängig davon, ob diese bereits im Begriff des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes enthalten und daher schon vor dem ASRÄG "mitversichert" gewesen sind oder nicht. Es sollte nämlich sicher gestellt werden, dass für Landwirte keine zweite Versicherungspflicht nach dem durch das ASRÄG 1997 neu eingeführten § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG entsteht, und es bestand seitens des Gesetzgebers die Absicht, auch die Einkünfte aus diesen Nebenbetrieben zusätzlich zum Einheitswert in die Beitragsgrundlage nach dem BSVG einzubeziehen (vgl. das Erkenntnis vom 26. April 2006, Zl. 2005/08/0140)."

Betrachtet man nun im Erkenntnis vom 26. April 2006, Zl. 2005/08/0140, die Ausführungen zur ‚Erweiterung der Pflichtversicherung', so stellt man fest, dass diese offenbar im Hinblick auf das Vorbringen der Beschwerdeführer, "vom Einheitswert sei auch die Be- und Verarbeitung der Erzeugnisse aus der Urproduktion erfasst bzw. es gebe keinerlei ausreichende Determinierung, welche Tätigkeiten als Be- und Verarbeitung einzustufen seien, weshalb dem behördliche Handeln die entsprechende gesetzliche Grundlage fehle (vgl. Bescheid des BMSK vom 09.02.2005, GZ: BMSG-228452/0001-II/A/3/2004)", ergangen sind.

Nach Ansicht der erkennenden Richterin diente daher die seitens der belangten Behörde angesprochene Aussage des Verwaltungsgerichtshofes lediglich der Klarstellung, dass land(forst)wirtschaftliche Nebengewerbe auch bereits ohne das Vorliegen der zum damaligen Zeitpunkt noch nicht erlassenen Verordnung nach § 2 Abs. 3a GewO in die Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 lit. a BSVG einzubeziehen sind. Gestützt wird diese Einschätzung durch die Anknüpfung des Pflichtversicherungstatbestandes des § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz lit. a BSVG an das Vorliegen eines land(forst)wirtschaftlichen Nebengewerbes im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 2 GewO, zumal die diesbezüglichen Bestimmungen der GewO ausdrücklich auf die Urprodukteverordnung Bezug nehmen. Des Weiteren wird Im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 04.09.2013, 2012/08/0075, betreffend Hackschnitzel auch auf die Urprodukteverordnung verwiesen.

Legt man nun im gegenständlichen Fall die Urprodukteverordnung der Beurteilung zu Grunde, so ist hinsichtlich der seitens der bP hergestellten Produkte § 1 Z 1 und 2 leg. cit. von Relevanz:

"Als der land- und forstwirtschaftlichen Urproduktion zugehörige Produkte im Sinne des § 2 Abs. 3a der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, in der jeweils geltenden Fassung, gelten:

1. Fische und Fleisch von sämtlichen landwirtschaftlichen Nutztieren und von Wild (auch gerupft, abgezogen, geschuppt, im Ganzen, halbiert, bei Rindern auch gefünftelt); den Schlachttierkörpern können auch die zum menschlichen Genuss nicht verwendbaren Teile entfernt werden;

2. Milch (roh oder pasteurisiert), Sauerrahm, Schlagobers, Sauermilch, Buttermilch, Jogurt, Kefir, Topfen, Butter (Alm-, Landbutter), Molke, alle diese ohne geschmacksverändernde Zusätze, sowie typische bäuerliche, althergebrachte Käsesorten, wie zB Almkäse/Bergkäse, Zieger/Schotten, Graukäse, Kochkäse, Rässkäse, Hobelkäse, Schaf- oder Ziegen(misch)frischkäse (auch eingelegt in Öl und/oder gewürzt), Bierkäse;"

Beurteilung der von der bP hergestellten Käsesorten:

Während bei den ersten zehn Produkten (Milch bis Molke) in der Urproduktion geschmacksverändernde Zusätze (z.B. Fruchtjoghurt, Kakao, etc.) nicht gestattet sind, darf der ausdrücklich angeführte Schaf- bzw. Ziegen(misch)frischkäse auch in Öl eingelegt und/oder gewürzt werden. Wie u.a. auch der im gegenständlichen Erkenntnis unter Punkt II.1 dargelegten Erzeugungsform entnommen werden kann, ist daher nicht nur der von der bP erzeugte Bio Schaffrischkäse - einzelverpackt/in der 6er Dose - als Urprodukt im Sinne der Verordnung anzusehen, sondern auch das Bio Schafkäse-Bällchen mit Pfeffer, Mühlviertler Bergkräutern und Knoblauch in Öl. Es handelt sich hierbei zweifellos um Frischkäse, der keinem Reifungsprozess per definitionem unterzogen wurde, zum sofortigen Verzehr geeignet ist und in diesem Geschmackszustand auch tatsächlich in den Verkauf kommt.

Strittig zwischen den Parteien ist, ob es sich bei den gleichfalls angebotenen Produkten Bio Schafschnittkäse in Salzlake und Bio Schafkäsewürfel in Öl (in Würfel geschnittener Schafschnittkäse in Salzlake) gleichfalls um Schaffrischkäse im Sinne der Verordnung und folglich um ein Urprodukt handelt.

Im Gegensatz zu den Käsesorten im vorigen Absatz, unterliegen diese Produkte jedoch einer Reifung, und zwar in Salzlake. Der Austausch der Molke durch die Salzlake fördert die bakterielle Reifung des Käses (vgl. auch RÖMPP Lexikon der Chemie, 10. Auflage). Bei der Reife arbeiten in dem Inneren Bakterienkulturen. Sie schließen die Eiweiße auf, bauen Milchzucker ab. Während der Reifezeit verliert der Käse Flüssigkeit und wird so fester. Bis auf den Frischkäse unterliegen alle Käsesorten einer Reifung. Wie in dem von der bP im Zuge der Beschwerdeerhebung vorgelegten Auszug aus Wikipedia nun ausgeführt wird, reift der Salzlakenkäse (Feta) in einer Salzlake (ca. 15% Salzgehalt, 200 g Salz auf 1 Liter Molke) 45 bis 60 Tage unter Luftabschluss. Die Salzlake zur Aufbewahrung des Käses enthält nur 120 g Salz auf 1 Liter Molke. Auch wenn die bP eine Reifung des Käses in Salzlake bestreitet und entgegnet, bei ihr reife der Käse nicht 60 Tage in der Salzlake, so ist doch festzuhalten, dass sowohl der Produktionsablauf im Grundsatz jenem der Feta-Herstellung gleicht als auch die Salzlake naturgemäß die gleiche Funktion zu erfüllen hat. Das Salzbad hat bei der bP einen Salzgehalt von 20 - 25 % und kann man laut vorgelegtem Wikipedia-Auszug durch Erhöhung des Salzgehaltes den Reifungsprozess abkürzen. Zu der vorgebrachten Verzehrbarkeit des Käses unmittelbar nach dem Salzbad, ist anzumerken, dass der Käse in diesem Zustand nicht in den Verkauf gelangt, sondern die Herstellung nach Aussage der bP vielmehr erst nach einer Liegezeit von einer Woche in der Lagerlake, bei ihr konkret in der Regel nach ca. zwei bis drei Wochen, abgeschlossen ist.

Im Zuge der Verhandlung legte die bP des Weiteren Prüfberichte vor, aus denen u.a. der Lactosegehalt (Einheit g/100g) ihrer Käsesorten ersichtlich ist:

Bio Schafkäsebällchen in Öl: 2,00; Bio Schafschnittkäse in Salzlake gereift: 0,500; Bio Schafschnittkäsewürfel in Öl: 0,500; Bio

Schafschnittkäse Tilsiter Art: 0,500

Kohlenhydrate in Form von Laktose (Milchzucker - siehe auch oben) kommen in gereiften Käsen praktisch nicht vor, diese werden während der Reifung nahezu vollständig abgebaut. Laktose in nennenswerten Mengen findet sich daher nur im Frischkäse. Wie ein Vergleich der Käsesorten zeigt, ist der Lactosegehalt in den als Frischkäse einzustufenden Bio Schafkäsebällchen in Öl am höchsten, in den anderen verschwindend gering. Auffallend in diesem Sinne auch die im Jahr 2014 von der bP gebrauchte Probenbezeichnung: so spricht sie selbst von Bio Schafschnittkäse in Salzlake gereift und von Bio Schafschnittkäsewürfel in Öl.

Das seitens der belangten Behörde ins Treffen geführte Lebensmittelbuch hat nicht den Charakter einer Rechtsverordnung, sondern ist ein objektiviertes, als Beweismittel besonderer Art zu würdigendes, jedoch kein unwiderlegbares Sachverständigengutachten, das die Meinung der am Verkehr mit Lebensmitteln beteiligten Kreise (Erzeuger, Händler und Verbraucher) und der Behörden widerspiegelt (OGH 9.4.1991 ÖBl 1991, 232; OGH 13.5.1997 ÖBl 1998, 17); die Organe der Lebensmittelüberwachung sind bei ihrer Tätigkeit daran gebunden. Im Codexkapitel B32/Milch und Milchprodukte wird der Käse unter Punkt 3 eingeteilt in 3.2 Gereifte Käse aus Kuhmilch (Hartkäsesorten, Schnittkäsesorten, Weichkäsesorten, Sauermilchkäse und Molkeneiweißkäse), 3.3 Frischkäse und ungereifte Käse aus Kuhmilch und 3.4 Schaf-, Ziegen- und Mischkäsesorten. Während nun unter dem Punkt 3.4 Schaf-, Ziegen- und Mischkäsesorten der Frischkäse in Öl mit Kräutern und Gewürzen, auch eingelegt in Öl, zu finden ist, der in Herstellung grundsätzlich dem von der bP produzierten Bio Schaffrischkäse - einzelverpackt/6er Dose - und den Bio Schafkäse-Bällchen in Öl entspricht, findet sich kein Hinweis auf einen Schafskäse in Salzlake. Allerdings ist bei den Produkten aus Kuhmilch unter Punkt 3.2.1.3.10 ein Weißkäse nach Balkan-Art angeführt, welcher gleichfalls in Salzlake reift, aber nicht als Frischkäse, sondern als Weichkäsesorte Punkt 3.2.1.3 eingestuft wird. Überdies enthält Punkt 3.3.1.1.1. die Aussage, dass Frischkäse unmittelbar nach der Herstellung zum Verzehr geeignet ist.

Laut Judikatur gibt das Lebensmittelbuch die Meinung der am Verkehr mit Lebensmitteln beteiligten Kreise wieder. Gemäß § 2 Abs. 3a GewO war bei der Erlassung der Verordnung insbesondere die Abnehmererwartung hinsichtlich Angebotsform und -zustand zu beachten, sodass nach Ansicht der erkennenden Richterin die die im vorherigen Absatz geschilderten Ausführungen im Codexkapitel B32/Milch und Milchprodukte gegenständlich jedenfalls mit zu berücksichtigen sind.

Bei Abwägung sämtlicher, ausführlich besprochener Umstände sind daher die Produkte Bio Schafschnittkäse in Salzlake und Bio Schafkäsewürfel in Öl nicht unter den Begriff Ziegen(misch)frischkäse (auch eingelegt in Öl und/oder gewürzt) der Urprodukteverordnung zu subsumieren, zumal diese insbesondere einer Reifung unterliegen und auch nicht unmittelbar zum Verzehr geeignet sind ("in der Regel nach zwei bis drei Wochen in der Lagerlake").

Dem Vorbringen, bei den Produkten Bio Schafschnittkäse in Salzlake und Bio Schafkäsewürfel in Öl handle es sich um typische bäuerliche, althergebrachte Käsesorten, kann nicht beigepflichtet werden, zumal die Erzeugung von Schafskäseprodukten in Salzlake auch nach den eigenen Angaben der bP in Österreich keine Tradition hat (bP war "Vorreiter" in der Schafskäseproduktion). Die in der Beschwerde hergestellte Verbindung zu dem seit 2002 als regionale Ursprungsbezeichnung geschützten "Feta" vermag daran nichts zu ändern, zumal die bP in der Verhandlung selbst angab, die bei dessen Herstellung erforderliche lange Reifungszeit von 45 bis 60 Tagen nicht einzuhalten. In Anbetracht der beispielhaft angeführten Käsesorten ist die Formulierung "typische bäuerliche, althergebrachte Käsesorten" nach Ansicht der erkennenden Richterin zudem nur in Bezug auf Österreich zu verstehen; so handelt es sich bei Zieger/Schotten (Pinzgauer Schotten) und dem Bierkäse um althergebrachte Salzburger Produkte, beim Graukäse um eine Tiroler Tradition, beim Räßkase und dem Bergkäse (geschützt durch europäische Ursprungsbezeichnung) um eine alte Vorarlberger Käsesorte und wurde der Kochkäse früher in vielen bäuerlichen Regionen Österreichs hergestellt. Die Zuordnung von Almkäse zur Urproduktion im Produktkatalog beruht nun wieder darauf, dass die auf den Almen gewonnene Milch in der Regel nicht anders vermarkt werden konnte, da aufgrund der schlechten Erschließung der Almen, keine Möglichkeit bestand, die Milch ins Tal zu bringen. Auch die Listung von Schaf-/Ziegen(misch)frischkäse weist einen spezifischen Österreichbezug auf: Früher war der gewonnene Frischkäse das erste marktfähige Produkt, da die Nachfrage - wie bereits thematisiert - bei der Schafs- bzw. Ziegenmilch nicht gegeben war. Und hier schließt sich der Kreis wieder: Urprodukt im Sinne des allgemeinen Sprachgebrauchs ist die Herstellung der ersten vermarktbaren Form eines Produktes und ist dieses beim Schaf der ungereifte Frischkäse, gegenständlich der Bio Schaffrischkäse - einzelverpackt/in der 6er Dose - und die Bio Schafkäse-Bällchen mit Pfeffer, Mühlviertler Bergkräutern und Knoblauch in Öl.

Die Produkte Bio Schafschnittkäse in Salzlake und Bio Schafkäsewürfel in Öl sind sohin - wie unbestrittenermaßen auch die von der bP erzeugten Käsesorten Bio Schaf-Tilsiter, Naturgereifter Bio Schafschnittkäse und Geräucherter Bio Schafschnittkäse - nicht dem § 1 Z 2 Urprodukteverordnung zu unterstellen und daher nicht als Urprodukt anzusehen.

Beurteilung der von der bP vertriebenen Fleisch- und Wurstspezialitäten:

Die von der bP - durch einen befugten Gewerbebetreibenden im Lohnverfahren gemäß § 2 Abs. 3 Z 2 GewO - hergestellten Fleisch- und Wurstspezialitäten vom Schaf sind gleichfalls keine Urprodukte und nicht unter § 1 Z 1 Urprodukteverordnung zu subsumieren. Über die im Rahmen der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Sprache gekommenen Oster- bzw. Herbstlämmer (im Ganzen oder halbiert) war nicht abzusprechen, zumal dies in dem in Beschwerde gezogenen Bescheid nicht thematisiert worden ist (vgl. B 17.12.2014, Ra 2014/03/0049).

Die in den beiden vorstehenden Absätzen angeführten Tätigkeiten bilden ein Nebengewerbe iSd § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz lit. a BSVG iVm § 2 Abs. 1 Z 2 und Abs. 4 Z 1 GewO; sie sind als "Verarbeitung überwiegend eigener Naturprodukte" iSd Z. 3.1 der Anlage 2 zum BSVG einzustufen.

Das Vorliegen der übrigen für eine land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz BSVG erforderlichen Tatbestandselemente - etwa der enge Zusammenhang mit der Haupttätigkeit und die untergeordnete Bedeutung gegenüber dieser Haupttätigkeit (vgl. VwGH vom 21.12.2011, 2008/08/0233) hat die bP nicht in Zweifel gezogen. Da somit alle Tatbestandsmerkmale erfüllt sind, ist der belangten Behörde nicht entgegenzutreten, wenn sie hinsichtlich der von der bP ausgeübten Tätigkeit der Herstellung der Käsesorten Bio Schafschnittkäse in Salzlake, Bio Schafkäsewürfel in Öl, Bio Schaf-Tilsiter, Naturgereifter Bio Schafschnittkäse und Geräucherter Bio Schafschnittkäse sowie der Fleisch- und Wurstspezialitäten vom Schaf die Pflichtversicherung im verfahrensgegenständlichen Zeitraum festgestellt hat. Eine Pflichtversicherung im Hinblick auf die Herstellung der Bio Schafkäse-Bällchen in Öl ist im Hinblick auf die obigen Ausführungen jedoch zu verneinen.

Zu B) Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird

Maßgebend für die gegenständlichen Entscheidung ist die sozialversicherungsrechtliche Relevanz der Urprodukteverordnung, BGBl. II Nr. 410/2008, sowie die - damit in Zusammenhang stehende - Frage, ob bzw. inwiefern die landwirtschaftliche Urproduktion die Herstellung von Schafsschnittkäse in Salzlake umfasst. Da das Erkenntnis in diesen Bereichen allenfalls von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. eine solche nicht besteht (vgl. VwGH vom 25.10.2006, 2004/08/0046), wird auch im Hinblick auf die über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung die Revision für zulässig erachtet.

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