BVwG G311 2006831-1

G311 2006831-1Bundesverwaltungsgericht18.05.2016

Regest

Diskriminierung, Glaubwürdigkeit, Intensität, mangelnde<br/>Asylrelevanz, non refoulement, öffentliches Interesse, private<br/>Verfolgung, Resozialisierung, Rückkehrentscheidung, staatlicher<br/>Schutz, Volksgruppenzugehörigkeit, vorläufige<br/>Aufenthaltsberechtigung

Gesamter Gesetzestext

BVwG G311 2006831-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.05.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:G311.2006831.1.00

Spruch

G311 2006831-1/24E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Bosnien und Herzegowina, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.03.2014, Zl. XXXX, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 52 Abs. 2 Z 2 iVm Abs. 9 und § 55 FPG, §§ 55 und 57 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) reiste am 01.12.2013 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 02.12.2013 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005).

Am selben Tag fand vor einem Organ der Landespolizeidirektion XXXX die niederschriftliche Erstbefragung des BF statt. Auf die Frage, warum er seinen Herkunftsstaat verlassen habe (Fluchtgrund), antwortete der BF im Wesentlichen zusammengefasst, dass er aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Roma von bosnischen Kroaten verfolgt werde. Er sei mehrmals geschlagen worden und habe dies auch bei der Polizei in XXXXangezeigt. Es sei aber nichts unternommen worden. Im Falle einer Rückkehr fürchte er, dass seine Familie und er umgebracht werden würden.

Am 24.03.2014 fand eine Einvernahme des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, statt. Hierbei gab der BF im Wesentlichen an, dass es ihm gesundheitlich gut gehe, er sich nicht in ärztlicher Behandlung oder sonstiger Therapie befinde und keine Medikamente einnehme. Er sei im Heimatland schon vor Gericht gestanden und vorbestraft, jedoch nicht inhaftiert gewesen. Der diesbezügliche Vorfall habe sich vor 8 Jahren ereignet, als der BF noch minderjährig gewesen sei. Es habe sich um eine Schlägerei gehandelt, bei welcher die Polizei dazwischen gegangen sei und der BF und andere angezeigt worden seien. Seitdem habe er keine Probleme mehr mit der Polizei gehabt. Dem BF sei jedoch eine Ladung vom Gericht im Heimatland wegen eines Verkehrsunfalles zugestellt worden. Er hätte dort am 07.12.2013 erscheinen sollen. Zu diesem Zeitpunkt habe er sich jedoch schon in Österreich aufgehalten. Der BF sei nie politisch tätig oder Mitglied einer politischen Partei gewesen, aber Mitglied einer Roma-Organisation. Aus religiösen Gründen habe er nie Probleme gehabt. An bewaffneten oder gewalttätigen Auseinandersetzungen im Heimatland habe der BF ebenso nie teilgenommen. Zu seinen konkreten Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates (Fluchtgrund) befragt, führte der BF aus, dass er Probleme wegen seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Roma habe. Schon als Kind sei er deswegen in Raufereien verwickelt gewesen und beschimpft worden. Zuletzt habe er mit bosnischen Kroaten Probleme im Heimatort gehabt, weil er Roma sei. Auch sein Kind sei von diesen am 25.06.2013 zu Boden gestoßen worden, und habe drei Tage im Krankenhaus verbracht. Der BF und seine Frau hätten deswegen nach diesen 3 Tagen bei der Polizei eine Anzeige erstattet. Man habe ihnen aber gesagt, dass es jetzt zu spät sei und die Polizei nichts machen könne. Der BF sei überhaupt ständig geschlagen worden und habe die Polizei nichts dagegen unternommen, obwohl er sich öfters an die Polizei in XXXX gewandt habe. Jeder habe dort Probleme. Er habe das Land verlassen müssen, weil er Angst um sich und seine Familie habe. Auch wegen der Ladung bei Gericht im Herkunftsland bezüglich des Verkehrsunfalles habe er Angst. Im Falle einer Rückkehr befürchte er das Schlimmste. Der BF gab an, sämtliche Gründe, die ihn veranlasst hätte sein Heimatland zu verlassen, vollständig geschildert zu haben. Dazu sei ihm auch ausreichend Zeit eingeräumt worden. Von den Länderfeststellungen halte er nichts. Auf eine Stellungnahme zum Ländervorhalt verzichte der BF. Er habe daran kein Interesse.

Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes, vom BF am 27.03.2014 persönlich übernommen, wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bosnien und Herzegowina gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Bosnien und Herzegowina zulässig sei (Spruchpunkt III.); zudem wurde einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).

Die belangte Behörde begründete im angefochtenen Bescheid ihre abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass das Vorbringen des BF in Bezug auf seine Verfolgung aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Roma wegen Ungereimtheiten und Unschlüssigkeiten nicht glaubhaft sei. Auch sei aus dem Vorbringen, der BF hätte Probleme mit den Behörden/Gerichten im Herkunftsstaat wegen eines Verkehrsunfalles, nichts zu ersehen, was darauf schließen ließe, dass der BF im behördlichen/gerichtlichen Verfahren aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung schlechter gestellt sei, als andere Personen, die von einem solchen Verfahren betroffen sind. Der BF könne den Schutz seines Herkunftsstaates in Anspruch nehmen, und sich auch direkt an die Staatsanwaltschaft wenden, wenn er das Gefühl habe, die Polizei würde nicht ausreichend tätig werden. Zudem gebe es auch noch den Ombudsmann und NGOs. Eine asylrelevante Verfolgungsgefahr aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung habe daher nicht festgestellt werden können. Weiters wurde festgestellt, dass sich im Verfahren keine Anhaltspunkte ergeben hätten, dass der BF im Fall der Rückkehr nach Bosnien-Herzegowina in eine lebensbedrohende Notlage geraten würde oder einer realen, nicht bloß auf Spekulationen gegründeten Gefahr ausgesetzt wäre. Auch den Familienmitgliedern des BF seien weder der Status eines Asylberechtigten noch des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden. Des Weiteren traf die belangte Behörde umfassende herkunftsstaatsbezogene Feststellungen zur allgemeinen Lage in Bosnien-Herzegowina. Eine Rückkehrentscheidung verletze nicht das Recht auf Privat- und Familienleben und es würden auch die Voraussetzungen eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 nicht vorliegen. Da der BF aus einem sicheren Herkunftsstaat stamme, sei der Beschwerde gegen diese Entscheidungen die aufschiebende Wirkung abzuerkennen. Das Interesse des BF an einem Verbleib in Österreich während des gesamten Asylverfahrens trete hinter das Interesse Österreichs an einer raschen und effektiven Durchsetzung der Rückkehrentscheidung zurück.

Mit dem am 07.04.2014 beim BFA, RD Oberösterreich, eingelangten und mit 04.04.2014 datierten Schriftsatz erhob der BF gegen den im Spruch angeführten Bescheid Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid des BFA dahingehend abändern, dass dem Antrag auf internationalen Schutz vom 02.12.2013 Folge gegeben und dem BF der Status des Asylberechtigten zuerkannt werde, in eventu den angefochtenen Bescheid beheben und zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückzuverweisen, in eventu den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass dem BF gemäß § 8 Abs. 1 Z. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bosnien und Herzegowina zuerkannt werde, allenfalls die gegen den BF gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG iVm § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG ausgesprochene Rückkehrentscheidung aufheben und der Beschwerde gemäß § 17 Abs. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkennen.

Sämtliche Ausführungen in der Beschwerde würden gemäß § 16 Abs. 3 BFA-VG iVm. § 2 Z 22 AsylG 2005 für alle Familienmitglieder gelten, da ein Familienverfahren gemäß § 34 AsylG geführt werde.

Die Beschwerde wurde im Wesentlichen zusammengefasst und konkret bezugnehmend auf den BF damit begründet, dass bei den Befragungen ausführlich zu den Asylgründen Stellung genommen worden sei und die gestellten Fragen beantwortet worden seien. Wie weit man bei der freien Erzählung ins Detail gehen müsse, könne der BF nicht wissen, weil er die rechtlichen Voraussetzungen für die Beurteilung der Asylrelevanz nicht kenne. Der BF habe im Zuge der Einvernahme vor dem BFA angegeben, dass er von bosnischen Kroaten geschlagen und sein Kind auf offener Straße zu Boden gestoßen worden sei, sodass es sich schwere Kopfverletzungen zugezogen habe. Beide Vorfälle habe der BF der Polizei angezeigt, seitens der Sicherheitsbehörden sei jedoch nichts unternommen worden. Aufgrund der anhaltenden Probleme habe der BF mit seiner Familie sogar den Wohnort gewechselt, was die Schwierigkeiten jedoch nicht gelöst habe. Das BFA lasse die tatsächlichen Gegebenheiten für Roma, wie diese eindeutig aus den Länderfeststellungen hervorgehen würden, völlig außer Acht. Aus diesen gehe hervor, dass Roma in verschiedenen Bereichen nicht auf ausreichend Unterstützung staatlicher Stellen hoffen könnten. Seitens des BFA seien weiters keine Ermittlungen zu den geschilderten Ereignissen in Bosnien-Herzegowina durchgeführt worden, obwohl der Vorfall bezüglich der minderjährigen Tochter des BF leicht hätte nachgeprüft werden können. Bei Verwandten im Herkunftsland könne man keine Unterstützung erfahren, da diese selbst arbeitslos seien oder Sozialhilfe beziehen würden. Es könne nicht festgestellt werden, dass die Versorgung des BF und seiner Familie mit den elementarsten Gütern in Bosnien-Herzegowina wirklich sichergestellt sei. Die Länderfeststellungen des BFA seien außerdem von mangelnder Aktualität. Diesbezüglich werde auf den beigefügten Bericht der "Inter Press Service - News Agency" vom 22.02.2014 verwiesen. Das BFA habe sich außerdem nur unzureichend mit dem Vorbringen des BF auseinandergesetzt.

Der BF fügte zudem noch ein handschriftliches Beschwerdeschreiben bei, in welchem er neben der Wiederholung seines bisherigen Vorbringens noch ausführte, dass auch Angriffe auf sein Haus stattgefunden hätten, wobei Fenster und Türen eingeschlagen worden seien. Er fürchte um die Leben seiner Frau und seiner Tochter, sowie um sein eigenes und wolle nicht mehr in Bosnien leben.

Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 10.04.2014 vom BFA vorgelegt.

Es folgte zudem eine am 09.04.2014 eingelangte Beschwerdeergänzung, in welcher beantragt wurde, im Verfahren der minderjährigen Tochter des BF den Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben, da im Rahmen einer Berichtigung von Schreibfehlern seitens des BFA nicht ersichtlich sei, ob es sich um einen berichtigten Bescheid handle, das Datum und Unterschrift des Organwalters fehlen würden, außerdem gehe nicht hervor, auf welche Beweismittel sich die Feststellungen stützen würden.

Am 26.05.2014 langte beim Bundesverwaltungsgericht per Fax durch das Bundesamt die Bestätigung der Schwangerschaft der Ehefrau des BF ein.

Das Bundesverwaltungsgericht führte am 18.06.2014 in gegenständlicher Angelegenheit sowie in den die Gattin und die ältere Tochter des BF betreffenden Verfahren eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der BF persönlich teilnahm. Die belangte Behörde blieb der Verhandlung fern.

Der BF legt eine ärztliche Bescheinigung über die Schwangerschaft seiner Gattin vor, aus welcher sich ein errechneter Geburtstermin am XXXX ergab. Weiters wurde eine Bestätigung einer Allgemeinmedizinerin vorgelegt, wonach die Gattin des BF in die Landesfrauenklinik XXXX eingewiesen worden sei.

Der BF gab an, gesund zu sein und Verhandlung folgen zu können. Die bisherigen Feststellungen der belangten Behörde in Bezug zu seiner Person seien korrekt, auch jene hinsichtlich seiner Gattin und seiner Tochter würden stimmen. Im Herkunftsstaat habe er acht Jahre lang die Grundschule besucht, aber keine Berufsausbildung gemacht. Seinen Lebensunterhalt habe er durch Arbeit in einer Kfz-Werkstatt verdient, wenn er bei Bedarf aushelfen habe können. Mitglied in einer politischen Partei oder einer anderen politisch aktiven Bewegung oder bewaffneten Gruppierung sei der BF nie gewesen, lediglich Mitglied bei einer Roma-Organisation. Verlassen habe er seinen Herkunftsstaat zuletzt am 01.12.2013. Der BF habe Verwandte in Bosnien, stehe aber nur mit seinem Vater in Kontakt, welcher in XXXX, in der Nähe von XXXX lebe. Auch die Gattin habe Verwandte in Bosnien. Ihre Mutter und ihr Onkel würden dort leben. Kontakt habe sie aber nur zu ihrer Mutter.

In Österreich sei der BF nie wegen einer Straftat von einem Gericht verurteilt worden. Ein Cousin des BF lebe in XXXX. Die Gattin habe keine Verwandten in Österreich. Arbeiten dürfe der BF in Österreich nicht, ebenso wenig seine Gattin. Bei der Einvernahme vor dem BFA seien ihnen die Ausweise abgenommen worden. Dem BF wäre lieber, er könnte arbeiten. Dabei sei ihm egal was er arbeite. Der BF habe sich für einen Deutschkurs anmelden wollen, was ohne Ausweis aber nicht möglich sei und legte dazu eine Anmeldung zu einem Deutschkurs bei der Caritas vor, in welche das Gericht Einsicht nahm und dem BF wieder aushändigte. Das sei auch bei seiner Gattin so, obwohl diese sehr gut Deutsch spreche, da sie 5 Jahre in Deutschland gelebt habe.

Zu seinen Fluchtgründen und zur Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat befragt, verwies der BF auf die Angaben vor dem BFA, die er und seine Gattin gemacht haben. Sie seien aufgrund ihrer Nationalität beleidigt worden. Zu seiner Gattin sei zu sagen, dass sie - wie bereits von ihr angegeben - auch sexuell belästigt worden sei. Ein Mann habe ihr sein Glied gezeigt und habe gewollt, dass sie sexuelle Handlungen an ihm vornimmt. Als sie das der Polizei gemeldet habe, habe der Polizist gemeint, dass sie mit 16 Jahren alt genug sei um solche Erfahrungen zu machen. In der Schule sowie überhaupt in der Gesellschaft seien sie sowieso immer aufgrund der Zugehörigkeit zu den Roma diskriminiert worden.

Müsste der BF in den Herkunftsstaat zurückkehren, rechne er mit dem Schlimmsten. Wenn es möglich wäre, nach Hause zurückzukehren, würde er es gerne machen. In Österreich habe die Familie in der Unterkunft schon einiges erlebt. Eine Person habe sich erhängt, eine andere habe sich die Puls und Halsschlagadern aufgeschnitten, wieder eine andere Person habe jemanden mit dem Messer attackiert. Außerdem hätten die BF seit Monaten keine Ausweise und trotzdem gehe es ihnen hier wesentlich besser als in Bosnien. Hätte der BF die von ihm geschilderten Probleme oder Schwierigkeiten nicht, könnte er weiter im Herkunftsstaat leben.

In der Verhandlung wurde zudem auf die im Akt einliegenden Feststellungen und Berichte über die allgemeine Lage im Herkunftsstaat verwiesen, diese in das Verfahren eingeführt und die entscheidungswesentlichen Inhalte dargestellt. Dem BF wurden Kopien der vorliegenden Berichte und Feststellungen ausgefolgt und für eine allfällige schriftliche Stellungnahme eine Frist von vier Wochen eingeräumt. Der BF führte dazu aus, dass sich die Situation nur auf dem Papier so darstelle, durch die Überschwemmungen habe sich die Situation weiter verschärft. Ihm sei ein Fall bekannt, wo ein Mann um Essen gebettelt habe, aber keines bekommen habe und stattdessen verprügelt worden sei.

Dem BF wurde weiters aufgetragen, laufend über den Gesundheitszustand seiner Gattin ärztliche Bestätigungen bzw. den Mutter-Kind-Pass vorzulegen.

Mittels mündlich verkündeten Beschluss seitens des erkennenden Gerichtes wurde allen drei Beschwerden gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Am 04.07.2014 langte im Wege einer Dokumentenvorlage eine Kopie des Mutter-Kind-Passes der Gattin des BF beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Eine weitere Kopie des Mutter-Kind-Passes der Gattin des BF langte am 10.09.2014 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Beim Bundesverwaltungsgericht mit 09.02.2015 einlangend wurde die Geburtsurkunde des Standesamtes XXXX vom 09.02.2015 der am XXXX geborenen Tochter des BF, XXXX XXXX, sowie eine Meldebestätigung des Zentralen Melderegisters vorgelegt und ausgeführt, dass ein Asylantrag für die nunmehr zweite Tochter des BF mit 09.02.2015 gestellt worden sei.

Der Antrag auf internationalen Schutz für die mj. XXXX wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 13.05.2015, Zl. XXXX, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bosnien und Herzegowina gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Bosnien und Herzegowina zulässig sei (Spruchpunkt III.); zudem wurde einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).

Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.05.2015 wurde den BF die Möglichkeit einer ergänzenden Stellungnahme eingeräumt.

Am 11.06.2015 langte eine mit demselben Datum datierte Stellungnahme ein. Die Ehegattin des BF führte in dem handschriftlichen Schreiben zusammengefasst aus, dass ihre jüngste Tochter XXXX in Österreich geboren sei, regelmäßig zum Arzt gehe und alle Impfungen erhalte. XXXX solle ab September in XXXX in den Kindergarten gehen. Die Familie könne nicht nach Bosnien zurückkehren, weil man Angst um das Leben habe. Der Vater des BF sei seit dem Tod seiner Gattin Alkoholiker und der Stiefvater der Ehegattin des BF würde keinen Kontakt zwischen dem BF und dessen Ehegattin erlauben und nur Probleme machen. Die Kinder seien in Österreich in guten Händen und hätten eine Versicherung für die Ärzte hier. In Bosnien bestünde keine Möglichkeit, zum Arzt zu gehen und wolle man darüber hinaus vermeiden, dass die Kinder mit denselben Provokationen und Beleidigungen aufwachsen müssten, wie ihre Eltern. Es würde in Bosnien keine Sicherheit und keine gute Umgebung für die Kinder geben.

Unter einem wurden folgende Unterlagen vorgelegt:

  • Kopie einer Terminbestätigung beim Kinderarzt für beide Kinder für den 31.07.2015;

  • Kopie einer Seite eines Impfpasses mit ersichtlichen Impfeintragungen;

  • Zusage eines Kindergarten-Platzes für XXXX ab 01.09.2015;

Das Bundesverwaltungsgericht richtete sodann eine Anfrage an das Österreichische Rote Kreuz/ACCORD mit dem Ersuchen um Recherchen zur Lage der Roma in Bosnien-Herzegowina, insbesondere zur Frage des staatlichen Schutzes bei privater Verfolgung.

Dazu langte folgende Anfragebeantwortung vom 19.08.2015 ein:

"Das US-amerikanische Außenministerium schreibt in seinem im Juni 2015 veröffentlichten Jahresbericht zur Menschenrechtslage im Jahr 2014, dass die Anzahl der Roma in Bosnien und Herzegowina auf zwischen 80.000 und 100.000 Personen geschätzt werde. Einige führende Persönlichkeiten der Roma hätten berichtet, dass Diskriminierung in Bezug auf den Erhalt von Sozialleistungen dazu geführt habe, dass mehr Roma emigriert und im Ausland Asyl beantragt hätten. Roma seien beim Zugang zu Wohnungen, Gesundheitsversorgung, Bildung und Arbeit mit Diskriminierung konfrontiert gewesen. Die Ombudsmannbehörde habe in einem Sonderbericht zu Roma erläutert, dass die Schwierigkeiten beim Beseitigen der Wohnungsprobleme von Roma auf eine schlechte Umsetzung des nationalen Roma- Aktionsplans, eine unangemessene Zuteilung finanzieller Mittel und komplizierte bürokratische Prozesse zurückzuführen seien. Roma-Verbände, die in dem Bericht der Ombudsmannbehörde befragt worden seien, hätten die starke Unzufriedenheit mit dem Mangel an Arbeitsmöglichkeiten für Roma hervorgehoben. Roma seine unterrepräsentiert gewesen trotz verfassungsrechtlicher Bestimmungen, die eine proportionale Vertretung in öffentlichen Einrichtungen vorsehen würden. Das Problem sei teilweise Ergebnis alter Volkszählungsdaten, die die Anzahl der Roma im Land zu gering angegeben hätten. Der Bericht der Ombudsmannbehörde deute auch darauf hin, dass ein beträchtlicher Anteil der Roma keine Geburtsurkunden besitze oder keinen registrierten Wohnort habe und nicht mit der Rolle der Sozialleistungszentren vertraut sei. Das Ergebnis sei, dass die Roma eine Reihe von Rechten nicht ausgeübt hätten, die ihnen zur Verfügung gestanden hätten. Viele Roma, vor allem diejenigen, die während des Kriegs von 1992 bis 1995 vertrieben worden seien, hätten in informellen Siedlungen gelebt, die oftmals keinen Zugang zu grundlegenden Diensten gehabt hätten. Die Schulbesuchsquote bei Roma-Kindern habe unter dem nationalen Durchschnitt gelegen. Es habe glaubhafte Berichte gegeben, dass Roma-Kinder in Sonderschulen für Kinder mit geistiger Behinderung überrepräsentiert seien. Im Dezember 2013 habe die Regierung einen überarbeiteten nationalen Roma-Aktionsplan für den Zeitraum 2013 bis 2015 verabschiedet, um den Problemen bei Wohnung, Arbeit und Gesundheitsversorgung zu begegnen. Roma-VertreterInnen und NGOs hätten sich aktiv an diesem Prozess beteiligt. In den ersten acht Monaten des Jahres 2014 hätten mehr als 330 Roma-Familien von Beschäftigungsprogrammen der Regierung profitiert, 582 Familien hätten Unterstützung für die Wohnung erhalten und 400 Familien hätten von Verbesserungen der Infrastruktur in ihren Gemeinschaften profitiert. Viele Menschenrechts-NGOs hätten die Strafverfolgungsbehörden wegen der weit verbreiteten Gleichgültigkeit gegenüber Roma, die Opfer häuslicher Gewalt oder von Menschenhandel geworden seien, kritisiert:

"Observers estimated the Romani population to be between 80,000 and 100,000. Some Romani leaders reported that discrimination in access to social benefits led to an increase in the number of Roma who emigrated and sought asylum broad. Roma experienced discrimination in access to housing, health care, education, and employment opportunities. In its Special Report on Roma, the BiH ombudsman reported that difficulties in addressing housing issues for Roma were a result of poor implementation of the country's Roma National Action Plan, inadequate appropriation of financial resources, and complicated bureaucratic procedures. Roma associations surveyed in the ombudsman's report emphasized strong dissatisfaction with the lack of employment opportunities for Roma. The underrepresentation of Roma occurred despite constitutional provisions for proportional representation in public institutions. The problem in part was the result of old census data that underreported the size of the Roma population.

The ombudsman's report also indicated that a significant number of Roma did not have birth certificates or a registered place of residence and were not familiar with the role of the social welfare centers. As a result they did not exercise a number of rights that were available to them. Many Roma, especially those displaced during the 1992-95 war, lived in informal settlements that often lacked access to basic services. School enrollment for Roma children was below the national average. There were credible reports that Romani students were overrepresented in special schools for children with intellectual disabilities.

In December 2013, in accordance with the Roma Decade of Inclusion, the state-level government adopted a revised Roma National Action Plan for the period between 2013 and 2015 to address housing, employment, and health care. Roma representatives and NGOs actively participated in this process. The state established several institutional mechanisms, such as bodies responsible for national minority issues, and Roma were the largest ethnic minority to receive state-level assistance from the Ministry of Human Rights and Refugees. An estimated three million convertible marks ($1.91 million) in matching funds from other ministries and partner organizers that work on Romani issues increased the available funds. In the first eight months of the year, more than 330 Romani families benefited from government employment programs, 582 families received housing

assistance, and 400 families benefited from infrastructure improvements in their communities.

Many human rights NGOs criticized law enforcement authorities for widespread indifference toward Romani victims of domestic violence and human trafficking." (USDOS,

25. Juni 2015, Section 6)

Die Minority Rights Group International (MRG), eine internationale Menschenrechtsorganisation, die sich für die Rechte von ethnischen, religiösen und sprachlichen Minderheiten und indigenen Völkern weltweit einsetzt, berichtet im Mai 2015, dass die Roma in Bosnien und Herzegowina nach wie vor mit schweren Lebensbedingungen und Diskriminierung konfrontiert seien, trotz einiger Fortschritte in Bezug auf ihre Situation, die durch die Umsetzung von Aktionsplänen erreicht worden seien. Viele Roma würden nach wie vor unter nicht angemessenen Wohnumständen leben, häufig in informellen und illegalen Siedlungen ohne Sicherheit, Infrastruktur und Zugang zu grundlegendendien Diensten und Arbeitsmöglichkeiten. Was das Recht auf Wohnung in Bezug auf die gefährdetsten Roma- Familien angehe, habe es einige positive Entwicklungen durch den Bau oder den Wiederaufbau von Wohneinheiten gegeben. Es müsse jedoch angemerkt werden, dass einige der Bauprojekte schlecht geplant und nicht nach internationalen Standards bezüglich Menschen- und Minderheitenrechten umgesetzt worden seien. Einige Projekte würden ohne angemessene Rücksprache mit den Minderheitengemeinschaften, auf Grundstücken ohne grundlegende Infrastruktur und häufig in isolierten Gebieten durchgeführt. Es habe den Anschein gehabt, als seien Roma-VertreterInnen an der Auswahl der Begünstigten beteiligt gewesen, die Wohnungsprojekte würden jedoch häufig ohne angemessene Rücksprache mit der betroffenen örtlichen Roma-Gemeinschaft umgesetzt. Zudem seien diese Projekte häufig darauf angewiesen, dass die örtlichen Gemeinden Land für den Bau neuer Wohneinheiten zuteilen würden. Es habe sich herausgestellt, dass dies ein ernsthaftes Hindernis sei aufgrund des großen Widerstands von AnwohnerInnen, die keine Roma in der Nachbarschaft wollten, sowie aufgrund des mangelnden Willens seitens der Gemeindebehörden, angemessenes Land zur Verfügung zu stellen. Als Folge davon seien einige Wohnungsprojekte trotz verfügbarer Finanzierung verzögert worden. Fallweise könnte es tatsächlich notwendig sein, die Wohneinheiten auf Grundstücken in abgesonderten Gegenden ohne angemessene Infrastruktur und weit entfernt von Bildungsmöglichkeiten, Notfalldiensten und Arbeitsmöglichkeiten, die zugänglich wären, zu errichten. Der fehlende Zugang zu Bildungsmöglichkeiten habe bei Roma-Gemeinschaften weiterhin zu erheblichen Besorgnissen geführt. Von der MRG interviewte Roma-Familien hätten Armut und die schlechten Wohnbedingungen als die Hauptgründe für die schlechte Schulbesuchsquote angegeben. Viele Roma-Familien würden in Siedlungen außerhalb der Wohngebiete und häufig ohne angemessene Infrastruktur leben, und diese geografischen Hindernisse wirkten sich auf den Schulbesuch aus. Außerdem hätten Roma nicht die nötigen finanziellen Mittel für die Schulunterlagen, Kleidung, Essen und Transport. Tatsächlich hätten einige Eltern angegeben, ihre Kinder aus diesen Gründen auf Sonderschulen zu schicken, da einige von diesen kostenlose Mahlzeiten, Bücher und Transport anbieten würden. Es sei alarmierend, so die MRG, dass die Unterbringung von Kindern in Sonderschulen eine direkte Reaktion auf ihre Armut sei anstatt in einem Zusammenhang mit den Fähigkeiten der Kinder zu stehen. Ein hoher Anteil von Arbeitslosen, große Armut, Mangel, fehlender Zugang zu Bildung und anderen grundlegenden Diensten, unter dem Standard liegende Wohnbedingungen und schlechte Lebensumstände ohne Zugang zu angemessener Wasserversorgung und sanitären Anlagen trage zur schlechten gesundheitlichen Lage der Roma-Gemeinschaft bei. Trotz einem gewissen Fortschritt auf diesem Gebiet würden viele Roma behaupten, dass es ihnen nach wie vor nicht möglich sei, eine angemessene Krankenversicherung zu erhalten, hauptsächlich wegen Registrierungsproblemen, und dass sie somit keinen Zugang zu angemessenen Gesundheitsdiensten hätten. Der Zugang zu Gesundheitsversorgung sei für die Roma- Gemeinschaft in beiden Entitäten (Föderation Bosnien und Herzegowina und Republika Srpska, Anm. ACCORD) problematisch, aber besonders besorgniserregend in der Föderation. Dort gebe es eine strenge Frist, um eine Krankenversicherung über das Arbeitsamt zu erhalten, und die Vorschriften zur Sicherstellung einer grundlegenden Versorgung von nicht versicherten Personen würden unzureichend umgesetzt, wodurch Roma in einer gefährdeten Lage seien. Der Zugang zu einer Krankenversicherung sei in Bosnien und Herzegowina eng mit Arbeit oder Ausbildung verbunden, was Mitglieder der Roma-Gemeinschaft klar benachteilige. Es werde geschätzt, dass 95 bis 99 Prozent der Roma arbeitslos seien und 46 Prozent der Roma-Kinder die Grundschule abbrechen und nur 22 Prozent eine weiterführende Schule besuchen würden. Arbeitslose müssten sich beim Arbeitsamt registrieren, um eine Krankenversicherung zu erhalten, es gebe in der Föderation aber eine 30-Tage-Regel. Wer sich nicht innerhalb von 30 Tagen nach Abschluss der Schule, Verlust des Arbeitsplatzes oder Umzugs in einen neuen Kanton beim Arbeitsamt registriere, habe kein Anrecht mehr auf eine Krankenversicherung. Viele Roma würden diese Vorschrift jedoch nicht kennen oder erst von ihr erfahren, nachdem die Frist verstrichen sei. Angesichts dessen, dass es sehr unwahrscheinlich sei, dass Roma eine (neue) Arbeit finden oder wieder in die Schule gehen würden, wenn sie die Frist verpasst hätten, sei es wahrscheinlich, dass ihnen das Anrecht auf eine staatliche Krankenversicherung in der Föderation verwehrt bleibe. Gemäß den relevanten Vorschriften in der Föderation und der Republika Srpska sollten nicht versicherte, gefährdete Gruppen, darunter unter anderem Kinder, schwangere Frauen und Frauen im Mutterschaftsurlaub, eine grundlegende Gesundheitsversorgung erhalten. In der Föderation sei die Kompetenz in Gesundheitsfragen aber zwischen der Entität und den Kantonsbehörden geteilt und die Vorschriften in Bezug auf die grundlegende Gesundheitsversorgung von nicht versicherten Personen seien nicht in allen Kantonen umgesetzt, was einen unverhältnismäßig negativen Effekt auf Mitglieder der Roma-Gemeinschaft habe und eventuelle indirekte Diskriminierung darstelle. Es sei besorgniserregend, so die MRG weiters, dass trotz der Vorschriften in beiden Entitäten bezüglich kostenloser Schwangerschaftsvorsorge ungeachtet des Versicherungsstatus über zahlreiche Fälle berichtet worden sei, in denen Roma-Frauen dringende Schwangerschaftsvorsorge verweigert oder nur mit Verzögerung angeboten worden sei, insbesondere in der Föderation. Über den Fall von Senada Alimanovic, einer Roma, der nach einer Missgeburt die Notfallversorgung verweigert worden sei, weil sie nicht versichert gewesen sei und die Behandlung nicht habe bezahlen können, sei in den Medien in Bosnien und Herzegowina ausführlich berichtet worden. Außerdem untersuche die MRG derzeit einen Fall, in der eine schwangere Roma gestorben sei, der eine Untersuchung durch Ärzte im Gesundheitszentrum in Zavidovici verweigert worden sein soll, was zu Verzögerungen bezüglich des Erhalts einer dringenden und möglicherweise lebensrettenden Behandlung geführt habe:

"40. The Roma community in BiH continues to face difficult living conditions and discrimination in spite of some progress achieved in improving their situation due to the implementation of Roma Action Plans. Many members of the Roma community still live in inadequate housing conditions, often in informal and illegal settlements that lack security, infrastructure and access to basic services and employment opportunities.

41. Some positive developments have been achieved in relation to the right to housing of the most vulnerable Roma families through construction or reconstruction of housing units under the Action Plan on Roma Housing. It should be noted though that some of these construction projects are poorly planned and not implemented according to international human and minority rights standards. Some constructions are carried out without proper consultation with minority communities and on land sites without basic infrastructure often located in isolated areas. While Roma representatives seemed to have participated in the selection of beneficiaries, these housing projects are often implemented without adequate consultation of the affected local Roma communities.

42. Moreover, these projects frequently rely on local municipalities to allocate land to construct new housing units. This has been proven to be a serious barrier due to strong resistance from residents who do not want Roma in their neighbourhoods as well as a lack of will on the part of municipal authorities to allocate appropriate land for the constructions. As a result, some housing projects have been delayed despite the availability of funding. Indeed, in cases the housing units might need to be constructed on a land site in a segregated area that currently lacks proper infrastructure and is far from accessible education, emergency services and employment opportunities.

Lack of access to education also remained a significant concern for Roma communities. Roma families interviewed by MRG identified poverty and their poor housing conditions as the main factors contributing to low school enrolment rates. Many Roma families live in settlements outside main residential areas and often without proper infrastructure; as a result they face adverse geographical boundaries in accessing schools. Moreover, they lack the necessary financial resources to afford the costs of school materials, clothing, food and transport. Indeed, some parents also said that for these reasons, they had chosen to send their children to special schools as some of these schools provide free meals, books and school materials as well as transportation. It is alarming that in these cases, the parents' acceptance of the placement of their children into special schools is a direct response to their poverty rather than having any relation to the child's abilities.

44. High levels of unemployment, severe poverty, deprivation, lack of access to education and other basic services, substandard housing conditions and poor living conditions without access to adequate water and sanitation facilities contribute to the poor health situation of the Roma community. Furthermore, in spite of some progress in this area, many Roma claim that they are still unable to obtain appropriate health insurance mainly due to registration problems and thus do not have access to proper health-care services.

45. Access to health care for Roma communities is problematic in both entities but it is of a particular concern in the Federation, where strict registration deadline to obtain health insurance through the unemployment office and weak implementation of the regulations providing basic cover for the uninsured persons leaves Roma in a vulnerable situation.

46. Access to health insurance in the BiH is closely linked with employment or education in BiH, and this places members of the Roma community at a clear disadvantage. It is estimated that 95-99% of Roma are unemployed and 46% of Roma children drop out at some point from primary school, and only 22% attend to secondary school. Those who are unemployed must register with the local employment bureau in order to receive health insurance- but the Federation has a 30-day registration rule, and ,anyone who does not register with the employment bureau within 30 days of finishing school, losing a job, or moving to a new canton becomes ineligible for the health insurance.' However, a high number of Roma are not aware of this rule or become aware of this rule only after the deadline had passed. Given that Roma are also very unlikely to get re/employed, or go back to school, if they missed this deadline, they will likely to remain ineligible to access state health insurance in the Federation.

47. According to relevant regulations in the Federation and the RS [Republika Srpska], basic health care should be provided for uninsured vulnerable groups, including inter alia children, pregnant women and women during maternity leave. However, in the Federation the competence in health matters is shared between entity and cantonal authorities, and the provisions related to basic health cover for uninsured persons have not been implemented by all cantons, which has a disproportional negative effect on members of the Roma community and might constitute indirect discrimination.

48. It is concerning that in spite of the fact that regulations in both entities provide for free pregnancy care regardless of health insurance status, numerous cases have been reported concerning denial or delay of urgent pregnancy care to Roma women, mainly in the Federation. The case of Senada Alimanovic, a Roma woman who was refused emergency medical care after a miscarriage because she could not afford to pay for it and had no medical insurance was widely reported in the Bosnian media. Moreover, MRG is currently investigating a case concerning the death of a pregnant Roma woman who was allegedly denied an exam by doctors at the Zavidovici health centre which led to delays in receiving an urgent and potentially life-saving treatment." (MRG, 15. Mai 2015,

S. 11-13)

In Fußnote Nr. 22 erwähnt die MRG, dass sie eine kleine Gemeinschaft serbischer RückkehrerInnen im Dorf Vrbnica in der Gemeinde Livno besucht habe. Diese habe sich unter anderem darüber beschwert, dass die Polizei häufig nicht auf ihre Anrufe reagiere und dass bei Verbrechen, die sie zur Anzeige bringen würden, nicht ermittelt werde:

"For example, in January 2014, MRG visited a small Serb returnee community of mainly elderly people in the village of Vrbnica of Livno municipality. The community complained that they lack access to running water, proper roads, public lightning and sewage- system, while the majority Croat community do not face the same problem. The claimed that police often fail to respond to their calls and the crimes they report remain uninvestigated." (MRG, 15. Mai 2015, S. 10)

Der Ausschuss für die Beseitigung der Rassendiskriminierung (CERD), ein UNO-Gremium unabhängiger Expertinnen, das Berichte von UNO-Mitgliedsstaaten hinsichtlich ihrer Einhaltung des Internationalen Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung (ICERD) prüft, schreibt in einem im Mai 2015 veröffentlichten Bericht, man sei besorgt darüber, dass viele Rückkehrerinnen, vor allem Rückkehrerinnen von Minderheiten und binnenvertriebene Roma, unter unangemessener Infrastruktur, beispielsweise Zugang zu fließendem Wasser und dem Abwassersystem, leiden würden, nur beschränkten Zugang zu sozialen Diensten, darunter Gesundheitsversorgung und Bildung, hätten und es für sie kaum Beschäftigungsmöglichkeiten gebe. Zudem sei man besorgt wegen Berichten über Diskriminierung von Rückkehrerinnen von Minderheiten und binnenvertriebenen Roma hinsichtlich der Zuteilung von Rückkehrunterstützung. Zur sozioökonomischen Lage der Roma berichtet das CERD, dass es die Verabschiedung des Gesetzes zu grundlegenden Registrierungen in der Föderation Bosnien und Herzegowina begrüße, das zu einem beträchtlichen Anstieg der Geburtenregistrierung bei den Roma geführt habe. Der Ausschuss begrüße auch die Anstrengungen, die unternommen würden, um die Diskriminierung von Roma in den Bereichen Wohnen, Beschäftigung, Bildung und Gesundheitsversorgung zu beseitigen. Der Ausschuss bedauere jedoch, dass viele Roma nach wie vor unter großer Armut, einer hohen Arbeitslosenquote, Zwangsräumungen, in einigen Fällen ohne Angebot einer angemessenen alternativen Unterkunft, fehlenden Ausweisdokumenten und fehlendem Zugang zu grundlegenden Diensten leiden würden. Der Ausschuss sei zudem besorgt wegen der geringen Schulbesuchsquote von Roma-Kindern und ihrer Uberrepräsentierung in Sonderschulen wegen angeblicher "sozialer Behinderungen" oder weil diese Schulen oftmals die einzigen seien, die Unterstützung in Form von kostenlosen Mahlzeiten, Büchern und Fahrten anbieten würden, auf die Roma-Familien angewiesen seien, um ihre Kinder in die Schule schicken zu können. Besorgt sei man auch wegen der strengen Registrierungsvorschriften für den Anspruch auf eine Krankenversicherung und die unzureichende Umsetzung von Vorschriften zur Sicherstellung einer kostenfreien Gesundheitsversorgung von nicht versicherten gefährdeten Gruppen, beispielsweise von Kindern und schwangeren Frauen, inklusive der Verweigerung von Diensten, was besonders negative Auswirkungen auf Roma habe. Besorgniserregend seien auch die Diskriminierung und Gewalt, mit der Roma-Frauen konfrontiert seien, und Berichte über Fälle, in denen ihnen Unterstützung verweigert worden sei:

"Situation of returnees [...]

Furthermore, the Committee is concerned about:

(a) Many returnees, in particular minority returnees and Roma IDPs suffering from inadequate infrastructure, such as limited access to running water, public lighting and sewage-systems, and having limited access to social services, including health care and education, as well as very few employment opportunities;

(b) Reported discrimination of minority returnees and Roma IDPs regarding the allocation of return assistance;" (CERD, 15. Mai 2015, S. 3)

"Socioeconomic situation of Roma

8. The Committee welcomes the adoption of the Law on Basic Registries in the Federation of Bosnia and Herzegovina, which has led to a significant increase in the birth registration of Roma. The Committee also appreciates the efforts taken to eliminate discrimination against Roma in the fields of housing, employment, education and health care. The Committee however regrets that many Roma still suffer high levels of poverty, significant levels of unemployment, forced evictions, in some cases without appropriate alternative accommodation being provided, lack of identity documents, and lack of access to basic services. The Committee is furthermore concerned about:

(a) The low school attendance of Roma children, and their overrepresentation in special schools, because of alleged ,social disabilities', or because these will oftentimes be the only schools providing support such as free meals, books or transportation, which many Roma families depend on to send their children to school;

(b) Strict registration requirements to be eligible for health insurance, and insufficient implementation of regulations guaranteeing free healthcare for non-insured vulnerable groups, such as children and pregnant women, including denial of services, which has a particular negative effect on Roma; and

(c) Discrimination and violence suffered by Roma women and reported cases of denial of assistance (arts. 2, 3 and 5 (e))." (CERD, 15. Mai 2015, S. 4-5)

In einem im April 2015 veröffentlichten Bericht des Internal Displacement Monitoring Centre (IDMC), einer in Genf ansässigen internationalen NGO, die zum Norwegian Refugee Council (NRC) gehört und sich für den verbesserten Schutz und eine effektivere Unterstützung von Binnenvertriebenen einsetzt, wird erwähnt, dass intern vertriebene Roma doppelt gefährdet seien wegen ihrer Vertreibung und aufgrund des Umstandes, dass sie die größte und am meisten diskriminierte Minderheit in Bosnien und Herzegowina seien. Sie seien mit Schwierigkeiten konfrontiert, was die Ausübung ihrer Rechte angehe, insbesondere in Bezug auf Eigentumsrechte, Zugang zu Sozialleistungen, Bildung und Arbeit. Das hänge damit zusammen, dass Roma oft keine Geburtsurkunden und Ausweisdokumente besitzen würden, weil sie keine feste Adresse hätten, diese Dokumente nie besessen hätten oder sie verloren hätten, als sie von zu Hause geflohen seien. Zeitweise hätten sie, auch wenn Geburtsurkunden ausgestellt würden, keine persönliche Identifikationsnummern ("personal identification number"), was langfristige Auswirkungen habe in Bezug auf die Anerkennung der Staatsbürgerschaft und den Zugang zu Sozialleistungen. Viele Roma hätten nach wie vor keine Ausweisdokumente, obwohl ein Registrierungsprozess für Roma gestartet worden sei. Das Land habe Aktionspläne für Wohnen, Arbeit, Gesundheitsversorgung und Bildung von Roma verabschiedet und sich dem "Jahrzehnt der Integration der Roma" 2005 bis 2015 angeschlossen, diese Initiativen hätten aber die Probleme binnenvertriebener Roma nicht gelöst. Physische Angriffe gegen Binnenvertriebene, die in Gebiete zurückgekehrt seien, wo sie seit der Nachkriegszeit Mitglieder einer Minderheit seien, seien in den letzten Jahren zurückgegangen, würden aber weiterhin vorkommen, wie auch Angriffe auf religiöse Stätten, andere durch Hass motivierte Angriffe und ein politischer Diskurs, der die Ethnien spalte und sich oft gegen RückkehrerInnen von Minderheiten richte: Bei Verbrechen gegen

RückkehrerInnen von Minderheiten würden nicht immer so intensiv ermittelt und strafrechtlich vorgegangen wie bei Verbrechen gegen die Mitglieder der Mehrheit. Daher seien viele zurückgekehrte Binnenvertriebene erneut geflohen, andere seien in Gebieten geblieben, wo sie Teil der ethnischen Mehrheitsgruppe gewesen seien, weil sie Angst vor Diskriminierung und Repressionen bei einer Rückkehr gehabt hätten:

"Roma IDPs [Internally Displaced Person] are doubly vulnerable on account of their displacement and their circumstance as the largest and most discriminated against minority in BiH [Bosnia and Herzegovina]. They face a series of difficulties exercising their rights, especially property rights, access to social welfare, education and employment.

This is because they often lack birth certificates and identity documents, either because they do not have a stable address, they never had these documents or because they were lost when they fled their home. At times, even when birth certificates are issued, they lack the personal identification number (JMBG), which has long standing repercussions in terms of recognition of citizenship and access to social benefits. [...]

Many Roma remain without documents despite the launch of a civil registration process for Roma. While BiH has adopted Action Plans on Roma Housing, Employment, Health Care and Education and acceded to the 2005-2015 Decade of Roma Inclusion, these initiatives have not solved the problems of Roma IDPs. The government does not collect data on Roma IDPs and these Roma report that they are still marginalised from broader society. [...]

Physical attacks against IDPs who have returned to areas where they are members of a post-war minority have diminished in recent years, but continue to occur, along with attacks against religious sites, other hate-motivated attacks and ethnically divisive political discourse, often directed against minority returnees.

Crimes against minority returnees are not always as vigorously investigated and prosecuted as crimes against those who are in the majority. Many returned IDPs have therefore fled again, while others remained in areas where they were part of the majority ethnic group because they feared discrimination and reprisals upon return."

(NRC/IDMC,

10. April 2015, S. 3-4)

Die Ombudsmannbehörde von Bosnien und Herzegowina erwähnt in einem im März 2015 veröffentlichten Jahresbericht zu Fällen von Diskriminierung in Bosnien und Herzegowina im Jahr 2014, dass die Rechte von Roma auf einem sehr hohen Niveau seien, was den normativen Rahmen angehe. Diese Normen würden in der Praxis jedoch nicht ausreichend widergespiegelt, da Bosnien und Herzegowina zu den Ländern gehöre mit den geringsten Quoten von Roma, die die Schule besuchen würden und eine Krankenversicherung hätten:

"As a general conclusion it could be said that the rights of Roma population are at very high level as it comes to the normative framework. Practice, however, does not reflect these norms sufficiently since BiH belongs to the countries with the lowest percentage of Roma attending school and having health care."

(Ombudsmannbehörde von Bosnien und Herzegowina, März 2015, S. 22)

Eine Anfragebeantwortung der International Organization for Migration (IOM) vom März 2015 zu Arbeitsmarkt, Ausbildung und sozialen Belangen in Travnik in Bosnien und Herzegowina an die Zentralstelle für Informationsvermittlung zur Rückkehrförderung (ZIRF) des deutschen Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) enthält folgende Informationen:

"Hintergrundinformation: Klient brach die Schule im 9. Schuljahr aus finanziellen Gründen ab. Er möchte gerne noch zwei Jahre lang die Schule besuchen, um einen Schulabschluss zu erwerben.

Anfrage: [...]

3. ) In welchen Bereichen wäre es evtl. aussichtsreich eine Arbeit zu finden?

4. ) Gibt es Menschenrechtsorganisationen für Roma? [...]

Antwort: [...]

3. ) Bezüglich Arbeitsmöglichkeiten ist es für Roma in Bosnien-Herzegowina sehr schwierig. Viele halten sich mit dem Sammeln von wiederverwertbarem Müll über Wasser, doch aufgrund der schlechten wirtschaftlichen Situation greifen immer mehr Menschen auf diese Tätigkeit zurück. Der Rückkehre [sic] sollte sich unbedingt bei der Arbeitsagentur melden, um so Zugang zur Krankenversicherung zu erlangen.

4. ) Es gab eine NGO, die sich diesem Thema widmete, doch diese hat bis auf weiteres ihre Aktivitäten eingestellt." (IOM, 19. März 2015, S. 1-2)

Die internationale Menschenrechtsorganisation Amnesty International (AI) schreibt in ihrem im Februar 2015 veröffentlichten Jahresbericht (Berichtszeitraum 2014 und wichtige Ereignisse von 2013) Folgendes:

"Diskriminierung

Die Behörden setzten das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte aus dem Jahr 2009 im Fall Sejdic-Finci gegen Bosnien und Herzegowina nach wie vor nicht um. Das Gericht hatte festgestellt, dass die in der Verfassung festgelegte Machtaufteilung gegen das Diskriminierungsverbot verstößt. Nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen dürfen nur Angehörige der konstituierenden Völker' (Bosniaken, Serben und Kroaten) für politische Ämter kandidieren, nicht aber Juden und Roma. Der diskriminierende Charakter dieser Bestimmungen wurde im Juli 2014 erneut bekräftigt, als der Europäische Gerichtshof im Fall Zornic gegen Bosnien und Herzegowina zugunsten des Klägers entschied. [...]

Roma wurden noch immer in vielen Bereichen systematisch diskriminiert. Da ihre grundlegenden Rechte auf Zugang zu Bildung, Beschäftigung und Gesundheitsversorgung eingeschränkt waren, hatten sie kaum Chancen, dem Teufelskreis aus Armut und Ausgrenzung zu entkommen. Schwere Versäumnisse der Behörden nach den schweren Überschwemmungen im Mai 2014 betrafen Roma in besonderem Maße.

Im April drohte 792 Personen, in der Mehrzahl Roma, der Verlust ihrer Staatsangehörigkeit. Dies war ein neuer Höchststand. Gegen Ende des Jahres 2014 ging die Zahl der Betroffenen jedoch deutlich zurück. Es gab aber weiterhin kein landesweites Gesetz, um Angehörigen der Roma durch kostenlose Rechtsberatung und andere Maßnahmen die Eintragung in offizielle Melderegister und den Zugang zu öffentlichen Versorgungsleistungen zu erleichtern." (AI, 25. Februar 2015)

Die deutsche Tageszeitung taz erwähnt in einem Artikel vom Februar 2015 Folgendes:

"Seit Herbst gilt Bosnien und Herzegowina als ,sicherer Herkunftsstaat'. Aber was heißt das schon? Besuch in einer Roma-Siedlung. [...]

Eine Krankenversicherung für Roma gibt es nicht, das Geld für die notwendigen Medikamente der Mutter, 50 Euro pro Monat, muss die Familie irgendwie zusammenkratzen. Zahida wird sarkastisch: ,Wir Roma werden eben niemals krank.'"

(taz, 4. Februar 2015)

Die international tätige Menschenrechtsorganisation Human Rights Watch (HRW) schreibt in ihrem im Jänner 2015 veröffentlichten Jahresbericht, dass Roma weiterhin die gefährdetste Gruppe im Land gewesen und mit weit verbreiteter Diskriminierung in den Bereichen Arbeit, Bildung und politischer Vertretung konfrontiert gewesen seien. Das Fehlen eines kostenlosen und universellen Geburtenregistrierungssystems führe dazu, dass viele Roma nicht im nationalen öffentlichen Register seien, das Geburten, Todesfälle und Hochzeiten erfasse. Das verhindere den Zugang von Roma zu öffentlichen Dienste, auch zur Gesundheitsversorgung. Im April 2014 hätten die OSZE, die EU und eine internationale NGO-Koalition anlässlich des Internationalen Roma-Tags in einer gemeinsamen Stellungnahme zu größeren Anstrengungen aufgerufen, um die Ausgrenzung der Roma in Bosnien und Herzegowina zu beenden:

"Roma remain the most vulnerable group in the country, facing widespread discrimination in employment, education, and political representation. Lack of a free and universal birth registration system means that many Roma are not on the national public registry that records births, deaths, and marriage. This impedes their access to public services, including health care. [...]

In April, on the occasion of the International Roma Day, the OSCE, EU, and an international nongovernmental organization coalition called in a joint statement for greater efforts to end Roma exclusion in BiH." (HRW, 29. Jänner 2015)

Die Online-Ausgabe der österreichischen Tageszeitung Die Presse berichtet im Jänner 2015 Folgendes:

"Eine Siedlung am Rande der bosnischen Stadt Gracanica. Im Schatten einer Weinrebe sitzt eine Familie und schützt sich vor der prallen Mittagssonne. [...] Die Szene könnte ein normaler Nachmittag im Hochsommer sein.Wäre da nicht dieser stechende Gestank. Es riecht nach verwesten Tierkadavern und Fäkalien. Und wäre da nicht der Müll, der sich direkt hinter den Häusern zu Bergen auftürmt. [...]

Die Roma-Siedlung am Rande der Stadt ist eine der wenigen in Bosnien und Herzegowina, die direkt an einer offiziellen Mülldeponie liegt. Neun Familien leben hier unter gesundheitsgefährdenden Umständen. Sie haben kein Fließwasser, keinen Zugang zum Kanalsystem. Sie leben ohne Strom, im Winter haben sie keine Heizung. Bis vor einigen Jahren war die Müllhalde einen Kilometer entfernt. ,Heute werfen die Menschen ihren Müll direkt vor unserer Haustür weg', erzählt der selbst ernannte Bürgermeister, Ahmed Mehic. Seit 18 Jahren lebt der 42-Jährige bereits hier. ,Die Gemeinde wollte uns schon mehrere Male verjagen. Sie verstehen einfach nicht, dass wir nicht wegkönnen und -wollen.' Denn die Roma leben vom Müll. Eine andere Einkommensquelle haben sie nicht.

Laut einer Statistik des bosnischen Ministeriums für Menschenrechte und Minderheiten aus dem Jahr 2011 leben etwa 35.000 Roma in Bosnien-Herzegowina. Nichtregierungsorganisationen (NGOs) gehen davon aus, dass ihre tatsächliche Zahl zwischen 75.000 und 100.000 liegt. Viele Roma wollen sich nicht als solche deklarieren. Allein 2000 der im Land lebenden Roma haben laut Ministerium gar keine Papiere - das heißt: Offiziell existieren sie gar nicht. [...]

Die Minderheit ist mit dem Müllbusiness eng verbunden. ,Der Großteil der in Bosnien und Herzegowina lebenden Roma arbeitet in irgendeiner Weise mit Müll', fasst Saliha Duderija, stellvertretende bosnische Ministerin für Menschenrechte und Minderheiten, im Gespräch mit der ,Presse am Sonntag' zusammen. Roma werden auch heute von der Gesellschaft diskriminiert. Aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit und Hautfarbe haben sie kaum Chance auf einen regulären Job. Aber auch ihre mangelnde Bildung trägt zum Dilemma bei. Vizeministerin Duderija ist sich sicher, dass man das Roma-Problem an mehreren Fronten anpacken muss: ,Um eine bessere Schulbildung der Roma zu erreichen, müsste gleichzeitig ihr Lebensstandard verbessert werden.' [...]

Selma trägt einfache Sandalen, saubere Kleidung und Schmuck. Sie ist eines der wenigen Roma-Kinder, das regelmäßig zur Schule geht. ,Die meisten Kinder und Jugendlichen haben einfach keine Möglichkeiten, den Unterricht zu besuchen', erklärt sie. ,Die drei wichtigsten Dinge haben die wenigsten: einen sauberen Kopf, eine Jause und Geld für die Bücher.' [...] Ihr älterer Bruder hat die Schule vor acht Jahren erfolgreich abgeschlossen, er gehörte zu den Klassenbesten. Einen Job hat er danach trotzdem nicht gefunden. ,Wegen solcher Schicksale zweifeln die Siedlungsbewohner daran, dass es etwas bringt, ihre Kinder in die Schule zu schicken', erklärt er. [...]

In Sarajevo beteuert das Ministerium für Menschenrechte und Minderheiten, dass an der Integration der Roma gearbeitet wird. ,Auch heute noch haben Roma mit alltäglicher Diskriminierung zu kämpfen', sagt Vize-Ministerin Duderija. Aber auch die Roma müssten an sich arbeiten. ,Kulturelle Unterschiede und die Integrationsverweigerung mancher Roma sind problematisch.' Um eine Besserung der Situation zu erzielen, sei es wichtig, dass die Roma und die Gesellschaft an einem Strang ziehen.

Die Regierung Bosniens arbeitet an mehreren Projekten. Vor allem Kinder sollen gezielt gefördert werden - um so von klein auf bessere Chancen zu bekommen. Durch Inklusion soll gleichzeitig der Zugang zum bosnischen Gesundheitswesen erleichtert werden - laut

dem Ministerium haben derzeit rund 30 Prozent der Roma keine Krankenversicherung.

Das sind 10.000 Menschen, 4000 davon sind Kinder." (Die Presse, 10 Jänner 2015a)

Am selben Tag veröffentlicht Die Presse ein Interview mit dem Menschenrechtsaktivisten Srdjan Dizdarevic, der bis 2010 Präsident des bosnischen Helsinki Committee for Human Rights war, mit folgenden Informationen:

" Wenn Sie die heutige Situation der Roma mit der von vor 20 Jahren vergleichen: Was hat sich in den zwei Jahrzehnten verändert?

Srdan Dizdarevic: Mittlerweile gibt es sehr viele NGOs und Roma-Vereine, die für Gleichberechtigung und Akzeptanz in der Gesellschaft kämpfen. Außerdem gehen mehr Roma zur Schule als früher. Es hat sich eine kleine ,Roma-Elite' gebildet, die ihr Wissen einsetzt, um etwas zu verändern. Gleichzeitig ist der Großteil der bosnischen Bevölkerung noch immer nicht bereit, Roma als gleichwertige Mitglieder der Gesellschaft anzuerkennen.

Trotz der,Roma-EHte'schließen nur wenige die Schule ab.

Das stimmt, im Durchschnitt hört die Schulbildung bei Roma in der fünften Klasse Unterstufe auf. Sie haben kein Geld für die Schule. Außerdem herrscht Rassismus in den Schulen, bei Lehrern und Schülern. Die Kinder werden ausgegrenzt und schmeißen dann ihre Ausbildung hin.

Was tut die bosnische Regierung, um den Lebensstandard der Roma zu verbessern?

Zwei Dinge: Man will Roma auf regelmäßige Arbeit vorbereiten. Häuser und Wohnungen werden den Roma bereitgestellt. Das ist aber problematisch.

Was meinen Sie damit?

In Wahrheit ist das alles nur Kommunikation nach außen. Diese Siedlungsbauten sind symbolisch und bewirken wenig. Wenn man beispielsweise 200 Roma-Familien hat und fünf davon erhalten einen Wohnraum, reicht das einfach nicht.

Wie viel Schuld trägt die bosnische Regierung an der Situation der Minderheit?

Viel. Die Regierung hat kein Gefühl für Menschenrechte und die Community. Im Allgemeinen ist das Denken viel zu nationalistisch, was zählt, ist die eigene ethnische Gruppe. Da bleibt wenig Platz für Minderheiten. Die Menschen, die Macht besitzen, gehen nicht davon aus, dass jeder Einwohner Bosniens gleichwertig ist. Das Land kämpft immer noch mit der Krankheit Nationalismus, die einst zum Krieg führte.

Viele sind der Meinung, die Roma wären selbst schuld an ihrer Situation.

Es ist schwer, die Schuld auf sie zu schieben. Sie haben keine faire Chance, um sich zu integrieren." (Die Presse, 10 Jänner 2015b)

Die deutsche unabhängige Menschenrechtsorganisation Pro Asyl, die sich für die Rechte verfolgter Menschen in Deutschland und Europa einsetzt, veröffentlicht im April 2014 ein Gutachten zur "faktischen Menschenrechtssituation in Serbien, Mazedonien und Bosnien und Herzegowina", das von Dr. phil. Karin Waringo vom Romaverband Chachipe e.V erstellt wurde, und führt unter anderem folgende Quellen an: die Europäische Kommission, das Europaparlament, das US-Außenministerium und den Menschenrechtskommissar des Europarats. Das Dokument berichtet ausführlich über die Justiz und die Polizei in Bosnien und Herzegowina (S. 133-138), Diskriminierung und Übergriffe auf Minderheiten und Religionsgemeinschaften (S. 144-147), die allgemeine Lage der Roma (S. 147-149), den Zugang von Roma zum Arbeitsmarkt (S. 149-151), den Zugang zu Krankenversicherung und Gesundheitsversorgung (S. 151-153), den Zugang von Roma zu Bildung (S. 153-154), über das Wohnen von Roma (S. 154-156), Staatenlosigkeit (S. 156-157), Diskriminierung und Gewalt gegenüber Roma (S. 158-160) sowie Aktionspläne zur Verbesserung der Lage der Roma (S. 160-163). Den Bericht finden Sie im Anhang.

In dem Kapitel zur Polizei in Bosnien und Herzegowina erwähnt Pro Asyl unter anderem Folgendes:

"In den Berichten der internationalen Organisationen, aber auch der bosnischen Ombudsmannbehörde, wird wenig auf die Polizeiarbeit eingegangen. In den Berichten tauchen vor allem zwei Themen auf:

Misshandlungen von Gefangenen durch die Polizei und Strafvollzugsbehörden, sowie die mangelnde polizeiliche Berichterstattung über rassistisch oder durch religiöse Intoleranz motivierte Straftaten und deren Verfolgung. [...]

Die Europäische Kommission gegen Rassismus und Intoleranz des Europarats (ECRI) zeigt sich besorgt über Berichte bezüglich Polizeigewalt gegenüber von Roma und anderen sogenannten sichtbaren Minderheiten. [...] ECRI wirft der bosnischen Polizei und Staatsanwaltschaft ebenfalls vor, Übergriffen auf sichtbare Minderheiten und Angehörige von Religionsgemeinschaften nur ungerne nachgehen würden." (Pro Asyl,

April 2014, S. 136-137)

Quellen: (Zugriff auf alle Quellen am 19. August 2015)

• AI - Amnesty International: Amnesty International Report 2014/15 - The State of the World's Human Rights - Bosnia and Herzegovina, 25. Februar 2015 (verfügbar auf ecoi.net)

https://www.ecoi.net/local link/297352/444480 de.html

• CERD - UN Committee on the Elimination of Racial Discrimination:

Concluding observations on the ninth and eleventh periodic reports of Bosnia and Herzegovina [CERD/C/BIH/CO/9-11], 15. Mai 2015 (verfügbar auf ecoi.net) https://www.ecoi.net/file upload/1930 1433318028 int-cerd-coc-bih-20482-e.pdf

• Die Presse: Wenn Müllsammeln der einzige Ausweg ist, 10 Jänner 2015a

http://diepresse.com/home/panorama/welt/4635504/Wenn-Mullsammeln-der-einzige-Ausweg-ist

• Die Presse: "Roma werden nicht als gleichwertig anerkannt", 10 Jänner 2015b

http://diepresse.com/home/panorama/welt/4635503/Roma-werden-nicht-alsgleichwertig-

anerkannt?direct=4635504 vl

backlink=/home/panorama/welt/4635504/index.dosel

Channel=from=articlemore

• HRW - Human Rights Watch: World Report 2015 - Bosnia and Herzegovina, 29. Jänner 2015 (verfügbar auf ecoi.net)

https://www.ecoi.net/local link/295472/430503 de.html

• IOM - International Organization for Migration: Travnik - Arbeitsmarkt, Ausbildung, Soziale Belange [Beantwortete Rückkehrfrage (ZIRF-Counselling) ZC 38], 19. März 2015 (verfügbar auf ZIRF/BAMF)

http://www.bamf.de/SharedDocs/MILo-

DB/DE/Rueckkehrfoerderunq/Laenderinformationen/Rueckkehrfraqen/MedVer/2015/201

50319-travnik-bosnien-herzegowina-arbeit-ausbildung-sozbel-

dl.pdf? blob=publicationFile

• MRG - Minority Rights Group International: Alternative Report to the Committee on the Elimination of Racial Discrimination (CERD); Review of the Periodic Report of Bosnia and Herzegovina; 86th session of CERD, 2015 (verfügbar auf ecoi.net) http://www.ecoi.net/file upload/1930 1432019955 553e1d1a4.pdf

• NRC/IDMC - Norwegian Refugee Council/Internal Displacement Monitoring Centre: Submission from the Internal Displacement Monitoring Centre (IDMC) of the Norwegian Refugee Council (NRC) for consideration at the 86th Session of the UN Committee on Elimination of All Forms of Racial Discrimination; Bosnia and Herzegovina, 10. April 2015 (verfügbar auf ecoi.net)

http://www.ecoi.net/file upload/1930 1431677737 int-cerd-ngo-bih-20073-e.pdf

• Ombudsmannbehörde von Bosnien und Herzegowina: Annual Report on Occurrences of Discrimination in Bosnia and Herzegovina for 2014, März 2015

http://www.ombudsmen.gov.ba/documents/obmudsmen doc2015052909224950eng.pdf

• Pro Asyl: Serbien, Mazedonien und Bosnien und Herzegowina: Zur faktischen und rechtlichen Bewertung des Gesetzgebungsvorhabens der Großen Koalition zur Einstufung von Westbalkanstaaten als "sichere Herkunftsstaaten", April 2014 http://www.proasyl.de/fileadmin/fm-

dam/NEWS/2014/Pro Asyl Gutachten zum Vorhaben der Einstufung von Serbien M azedonien und Bosnien und Herzegowina als sichere Herkunftsstaaten .pdf

• Taz: Die Unerwünschten, 4. Februar 2015 http://www.taz.de/i5021626/

• USDOS - US Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2014 - Bosnia and Herzegovina, 25 . Juni 2015 (verfügbar auf ecoi.net) https://www.ecoi.net/local link/306348/443623 de.html"

Das auszugsweise angeführte Gutachten von Pro Asyl war der Anfragebeantwortung angeschlossen.

Mit Schreiben vom 02.09.2015 wurde eine Kopie des Mutter-Kind-Passes der Gattin des BF, mit dem errechneten Geburtstermin XXXX vorgelegt.

Das Bundesverwaltungsgericht setzte die öffentliche mündliche Verhandlung am 25.02.2016 fort, an dieser nahmen der BF (BF 1), seine Gattin (BF 2), ihr Rechtsberater sowie eine Dolmetscherin teil.

Auf Vorhalt des bei der Erstbefragung am 02.12.2013 angegebenen Fluchtgrundes gab die BF 2 an: "Ich habe zunächst die Polizei angerufen, die Polizei ist nicht gekommen. Nachdem meine Tochter aus dem Krankenhaus entlassen wurde, bin ich zur Polizei gegangen dort wurde die Anzeige nicht aufgenommen. Ich gehöre der Volksgruppe der Roma an."

BF1 und 2: "Wir leben in XXXX."

BF1: "Ich habe mich bei der Caritas wegen eines Deutschkurses angemeldet, dort gibt es aber zu wenig Plätze. Die anderen Kurse sind kostenpflichtig und können wir uns diese nicht leisten."

BF2: "Unsere größere Tochter geht in den Kindergarten, ansonsten verbringen wir unsere Zeit zu Hause."

Die Richterin hielt fest, dass BF1 und 2 der Verhandlung auf Deutsch folgen können und die an sie gerichteten Fragen in einfachen Sätzen beantworten können.

Die Richterin brachte die im Akt einliegenden Feststellungen und Berichte über die allgemeine Lage im Herkunftsstaat in das gegenständliche Verfahren ein, weiters wird die Anfragebeantwortung von Accord zur Lage der Roma in Bosnien Herzegowina vom 19.08.2015 eingebracht, ebenso die von Accord übermittelten Gutachten von Pro-Asyl hinsichtlich des Herkunftsstaates der BF. Das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation stammt vom 01.02.2016.

Den BF wurden Kopien der vorliegenden Berichte und Feststellungen ausgefolgt.

Über Befragen der Richterin gab die BF 2 an: "Der Geburtstermin für unser drittes Kind ist der XXXX."

BF1: "Mir ist sehr wichtig, dass ich arbeiten könnte. Ich würde mich sehr freuen, wenn ich die mir zugesagte Arbeit antreten könnte."

Den BF1 und 2 wurde aufgetragen unverzüglich nach der Geburt des dritten Kindes die Geburtsurkunde dem Gericht vorzulegen.

Weiters wurde die Möglichkeit eingeräumt eine schriftliche Stellungnahme zu den vorliegenden Länderberichten bis spätestens 31.03.2016 bei Gericht einlangend vorzulegen.

Auf die Fortsetzung der mündlichen Verhandlung und auf die mündliche Verkündung der Entscheidungen wurde verzichtet. Es wurde die Möglichkeit eingebracht mit der Geburtsurkunde des Kindes schriftliche Schlussausführung zu erstatten.

Mit Schreiben vom 05.04.2016 wurde die Geburtsurkunde hinsichtlich des am XXXX geborenen Sohnes XXXX der BF vorgelegt. Ergänzend wurde ausgeführt, dass mit dem Kind soweit alles in Ordnung sei. Falls sie ausgewiesen werden würden, würden sie in Bosnien auf der Straße stehen. Sie würden nun schon 2 Jahre in Österreich leben, der BF könnte hier zu arbeiten beginnen. Dazu werde eine Einstellungszusage vorgelegt. Die ältere Tochter gehe hier in den Kindergarten, für sie wäre die Ausreise am schlimmsten. Die Schwiegermutter sei tot, der Schwiegervater ein Alkoholiker, ihr Vater sei tot, die Mutter lebe beim neuen Lebensgefährten, der kein einfacher Mensch sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF heißt XXXX und ist am XXXX in XXXX, XXXX (Bosnien-Herzegowina) geboren. Der BF ist Staatsangehöriger von Bosnien-Herzegowina, Angehöriger der Volksgruppe der Roma und Angehöriger des moslemischen Glaubens. Die Muttersprache des BF ist Roma, er spricht jedoch besser Bosnisch. Der BF lebt im Bundesgebiet mit seiner Ehegattin XXXX, geboren am XXXX4, Staatsangehörigkeit Bosnien-Herzegowina, und den gemeinsamen Kindern,

1. XXXXC, geboren am XXXX in Bosnien-Herzegowina, Staatsangehörigkeit Bosnien-Herzegowina,

2. XXXX, geboren am XXXX in Österreich, Staatsangehörigkeit Bosnien-Herzegowina,

3. XXXX, geboren am XXXX6 in Österreich, Staatsangehörigkeit Bosnien-Herzegowina

im gemeinsamen Haushalt.

Die Beschwerdeverfahren der Ehegattin und der Kinder des BF werden unter einem geführt.

Die Mutter des BF ist bereits verstorben. In Bosnien-Herzegowina ist nach wie vor der Vater des BF wohnhaft.

Der BF verließ Bosnien-Herzegowina am 01.12.2013 und reiste gemeinsam mit seiner Gattin und Tochter XXXX am 01.12.2013 in das österreichische Bundesgebiet ein. Er hält sich seitdem ohne Unterbrechung im Bundesgebiet auf.

Ein Cousin des BF wohnt in XXXX, zu dem der BF aber in keinem Naheverhältnis und auch in keinem Abhängigkeitsverhältnis steht.

Der BF ist bislang keiner regelmäßigen Beschäftigung nachgegangen und lebte bis jetzt von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF an einer lebensbedrohlichen Erkrankung im Endstadium leidet, die in Bosnien-Herzegowina nicht behandelbar ist.

Der BF verfügt über einfache Deutschkenntnisse. Sonstige Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des BF in Österreich in beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht konnten nicht festgestellt werden.

Der BF ist in seinem Herkunftsstaat nach eigenen Angaben wegen eines Raufhandels als Minderjähriger vorbestraft. Weiters bestand eine Ladung des örtlichen Gerichtes wegen eines Verkehrsunfalles. Er wurde jedoch niemals inhaftiert, gehört keiner Partei an, war nicht politisch aktiv und hatte er auch mit den Behörden des Herkunftsstaates weder auf Grund seines Religionsbekenntnisses oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit Probleme.

Es wird nicht festgestellt, dass der BF im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat seitens Mitglieder anderer Volksgruppen Bedrohungen ausgesetzt ist, ohne davor wirksamen Schutz der Behörden finden zu können.

Es gibt keinen Hinweis, dass der BF im Falle einer Rückkehr in seinen Heimatstaat in seiner (wirtschaftlichen) Existenz gefährdet wäre.

Zur entscheidungsrelevanten Lage in Bosnien und Herzegowina:

Es wird festgestellt, dass die Republik Bosnien-Herzegowina seit 01.07.2009 aufgrund der Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl. II Nr. 177/2009 als sicherer Herkunftsstaat gilt.

Bosnien und Herzegowina - Stand 01.02.2016

"1. Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen

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2. Politische Lage

Die Verfassung von Bosnien und Herzegowina (BuH) ist in Annex 4 des Friedensabkommens von Dayton festgelegt. Danach überwölbt BuH als Gesamtstaat die beiden als Entitäten bezeichneten Landesteile "Föderation von BuH" (FBuH) und "Republika Srpska" (RS), sowie Distrikt Brcko. Die Präsidentschaft von BuH besteht aus je einem Bosniaken, einem Kroaten und einem Serben; der bosnisch-serbische Kandidat wird auf dem Territorium der RS, die beiden anderen werden auf dem Territorium der FBuH gewählt. Der Vorsitz in der Präsidentschaft wechselt alle acht Monate (AA 10.2015).

Die klassische rechtsstaatliche Gewaltenteilung wird schließlich ergänzt durch den im Daytoner Rahmenabkommen für den Frieden vorgesehenen Hohen Repräsentanten der Internationalen Gemeinschaft (HR) und die ihm unterstehende Behörde, dem "Office of the High Representative" (OHR). Der HR ist die höchste Instanz im Land für die Auslegung und Implementierung des Daytoner Rahmenabkommens für den Frieden und steht damit rechtlich über den staatlichen Stellen. Er besitzt vom Sicherheitsrat der VN verliehene, sehr weitreichende Vollmachten ("Bonn Powers"), mit denen er u.a. politische Amtsträger entlassen und Gesetze suspendieren kann. Seit 26.3.2009 ist der Österreicher Valentin Inzko Amtsinhaber (AA 30.12.2015). Eine Beschränkung der Betätigungsmöglichkeiten für die politische Opposition durch den Staat und seine Organe erfolgt grundsätzlich nicht (AA 10.2015).

Seit dem 30.11.2015 gibt es eine Reihe von Entscheidungen auf Entitäts- und Staatsebene, die in BuH eine Spirale von Provokationen und Eskalationen bewirkt haben. Bisheriger Höhepunkt war die am 10.12.2015 gefällte Entscheidung des Parlamentes der Republik Srpska, auf mehreren Ebenen nicht mehr mit Institutionen des Staates BuH (mit der gesamtstaatlichen Staatsanwaltschaft von BuH und dem höchsten Verfassungsgericht von BuH) zusammen zu arbeiten. Vorausgegangen waren dieser Entscheidung die Verhaftung von fünf Verdächtigen aus der RS und die Durchsuchungen an vier Standorten in der RS. Alle fünf Festgenommenen sind der Kriegsverbrechen an der bosniakischen Bevölkerung zwischen 1992 und 1995 verdächtigt (KAS 15.12.2015).

Quellen:

3. Sicherheitslage

Das Land ist auch 20 Jahre nach dem Krieg entlang ethnischer Linien gespalten, basierend auf den anhaltenden Spannungen zwischen den ehemaligen Kriegsparteien, sowie der verfassungsrechtlich vorgeschriebenen Trennung der Ethnien im politischen und öffentlichen Leben. Die Rivalität der beiden Landeshälften sowie der komplizierte und teure Staatsaufbau behindern auch die wirtschaftliche Entwicklung (BN 14.12.2015). Serbische Nationalisten in der Teilrepublik Srpska drohen immer wieder mit der Abspaltung des Landesteils (BN 13.7.2015).

Seit dem Bosnienkrieg (1992-95) finden sich vermehrt Anhänger des Wahhabismus in der Region. Damals kamen Tausende Mudschaheddin aus Nordafrika, dem Nahen und Mittleren Osten, um auf Seiten der bosnischen Muslime zu kämpfen, viele erhielten danach die bosnische Staatsangehörigkeit. Die Netzwerke aus dieser Zeit sind weiterhin aktiv. Bosnien gilt heute als eine der größten Rekrutierungsstellen für den Islamischen Staat (IS). Insgesamt sollen 2013 und 2014 über 200 Kämpfer nach Syrien ausgereist sein. Im April 2014 wurde ein Gesetz erlassen, wonach die Mitgliedschaft in oder das Anwerben für eine terroristische Gruppierung mit bis zu zehn Jahren Haft bestraft werden kann. Seitdem führt und führte eine Spezialeinheit der Polizei (SIPA) zahlreiche Verhaftungen und Festnahmen von Personen durch, die der Anwerbung von IS-Kämpfern, der Bildung paramilitärischer Gruppierungen oder deren Teilnahme an solchen Gruppen beschuldigt wurden. Im Herbst 2014 kam es in diesem Zusammenhang zu ersten Verurteilungen durch ein bosnisches Gericht (BI 21.1.2016, vgl. BI 23.12.2015, BN 3.8.2015, VB 26.1.2016, Standard 22.12.2015).

Der UN-Sicherheitsrat verlängerte am 10.11.2015 das Mandat der Friedenstruppe EUFOR ALTHEA um ein Jahr (UN 10.11.2015).

Quellen:

4. Rechtsschutz/Justizwesen

Die Gesamtstaatsverfassung garantiert nicht explizit eine unabhängige Justiz, die Gesetze der beiden Entitäten hingegen schon. Politische Parteien und organisiertes Verbrechen haben die Justiz in politisch sensiblen Fällen teilweise beeinflusst. Obwohl die Nichtumsetzung von Entscheidungen der Obersten Gerichte (inkl. des EGMR) strafrechtliche Konsequenzen hat, sind legislative und exekutive Behörden auf gesamtstaatlicher und Entitätsebene dabei in einigen Fällen säumig (USDOS 25.6.2015).

Mit der Aktualisierung und Annahme einer landesweiten Strategie für die Reform des Justizsektors im September 2015 für den Zeitraum 2014-2018 gibt es einige Fortschritte im Bereich der Justizreform. Allerdings muss die Implementierung der neuen Strategie beschleunigt werden (EK 10.11.2015).

Die Judikative in BuH stellt sich kompliziert dar. In der zentralstaatlich organisierten RS besteht ein Gerichtssystem mit Amtsgerichten, Distriktgerichten, Oberstem Gerichtshof und Verfassungsgericht. In der FBuH bestehen Amtsgerichte sowie Kantonsgerichte, das in Sarajevo ansässige Oberste Gericht und ein Verfassungsgericht. Im Bezirk Brcko besteht ein zweigliedriges Gerichtssystem. Der Gesamtstaat BuH verfügt zudem über einen Staatsgerichtshof und ein Verfassungsgericht. Insgesamt existieren in BuH damit über 70 Gerichte. Die Aufarbeitung von Kriegsverbrechen ist nach wie vor ein bedeutendes innenpolitisches Thema. Seit 1993 wurden die während des Balkankriegs begangenen Kriegsverbrechen vor dem Internationalen Strafgerichtshof für das frühere Jugoslawien (IStGHJ) verhandelt. Seit 2005 gibt der IStGHJ regelmäßig Fälle an die Kammer für Kriegsverbrechen am Staatsgerichtshof ab, die bei ihrer Tätigkeit bislang vom IStGHJ und seit Mitte 2013 von dessen Nachfolgeeinrichtung, dem "International Residual Mechanism for Criminal Tribunals", unterstützt wird. Wie viele Bereiche des täglichen Lebens in BuH ist auch die Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis von Korruption durchzogen. Es gibt jedoch keine Anzeichen dafür, dass ethnische Zugehörigkeit, Religion, Nationalität etc. eine Rolle spielen. Sippenhaft wird in BuH nicht praktiziert (AA 30.12.2015).

Grundsätzlich gilt, dass sich jeder bosnische Staatsbürger im Falle von "Verfolgungshandlungen gegen seine/ihre Person" an die Polizei oder direkt an die Staatsanwaltschaft wenden kann. Sollten die offiziellen Stellen nicht tätig werden bzw. sollte es sich bei der Verfolgungshandlung gegen den Betroffenen um eine Menschenrechtsverletzung handeln, stehen halb- bis nicht-staatliche Organisationen mit Rechtsbeistand zur Seite. Auch hat das Ministerium für Menschenrechte und Flüchtlinge (Ministry for Human Rights and Refugees) in der Sektion für Menschenrechte eine Abteilung zum "Schutz von individuellen Menschenrechten und Bürgerrechten", welche u.a. Anliegen und Beschwerden annimmt und bearbeitet und Bürgern fachliche Hilfe leistet (VB 26.1.2016).

Quellen:

5. Sicherheitsbehörden

Die Zivilbehörden üben eine effektive Kontrolle über die Sicherheitsbehörden aus. Überlappende Kompetenzen im Bereich der Durchsetzung von Recht und Ordnung existieren auf Gesamtstaats- und Entitätsebene sowie im Distrikt Brcko, welche jeweils über eigene Polizeikräfte verfügen. Diese komplexe Struktur der Sicherheitskräfte führt manchmal zu mangelnder Koordinierung und zu unklarer Kompetenzaufteilung. In Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen, stellt die Regierung für die Sicherheitskräfte Schulungen zur Bekämpfung von Korruption und Missbrauch zur Verfügung bzw. fördert die Einhaltung von Menschenrechten (USDOS 25.6.2015).

Verwaltungstechnisch steht die Polizei unter Kontrolle der zwei Teilrepubliken und teilweise der Kantone. Sowohl die politischen Eliten als auch die ethnischen Gemeinschaften sehen sie als wichtige Stütze für ihre Autonomie innerhalb der Föderation an. Reformiert wurden ebenfalls die Geheimdienste, wodurch die dringend notwendige rechtliche Zuständigkeit weitestgehend geklärt wurde. Der Geheimdienst untersteht nun direkt der Kontrolle des Premierministers. Ebenso wurden Überwachungsmechanismen eingeführt, die vor unrechtmäßigen Übergriffen schützen sollen. Eine umfassende Reform der Streitkräfte BuH sah die Neustrukturierung der Armee vor und führte zu ihrem Neuaufbau zwischen 2003 und 2006. Die gesamtstaatliche Armee besteht heute zum Großteil aus ehemaligen Berufssoldaten. Neben den traditionellen Schutz- und Verteidigungsaufgaben nehmen die bosnischen Streitkräfte aktiv an Friedensmissionen in Afghanistan (NATO) und in der Demokratischen Republik Kongo (UN) teil.

Der Einsatz der seit 1996 im Land aktiven NATO Schutzgruppe SFOR endete im Dezember 2004, im Anschluss übernahm die Europäische Union auch militärische Aufgaben in BuH EUFOR ("Operation Althea"), die bis heute fortdauern. Hierdurch wird zu dem Erhalt eines sicheren Umfeldes beigetragen. BuH strebt eine Mitgliedschaft in der NATO an, eine Einladung steht derzeit jedoch noch aus. Neben dem Militär gibt es zahlreiche weitere Sicherheitskräfte in BuH. Hierzu gehören die staatliche Polizei (Bosnian Police Force - BPF), der Grenzschutz (State Border Service - SBS) mit etwa 2.000 Grenzschützern, die staatliche Informations- und Schutzbehörde (State Information and Protection Agency - SIPA) und der Geheimdienst Bosnien-Herzegowinas (Intelligence and Security Agency of BiH). Parallel zum Militär fand auch innerhalb der Polizei ein umfassender Reformprozess statt. Erste Erfolge bestehen darin, dass die Polizei, die einst Rückkehrer drangsalierte und Kriegsverbrecher schützte, nun zu den angesehensten Institutionen im ganzen Land zählt (BICC 12.2015).

Quellen:

6. Folter und unmenschliche Behandlung

Das Gesetz verbietet solche Praktiken, aber das Europäische Komitee zur Verhütung von Folter (CPT) berichtet, dass "die Polizei die Gefangenen manchmal so schwer missbraucht, dass das einer Folter gleichkommt." Die Regierung verfügt über Mechanismen zur Untersuchung und Bestrafung von Missbrauch und Korruption. Allerdings verhindert der politische Druck oft die Nutzung dieser Mechanismen. Während es im Laufe des Jahres 2014 keine Berichte über Straflosigkeit gab, wurde hingegen weiterhin über Korruption innerhalb der Sicherheitsdienste auf Staats- und Entitätsebene berichtet. In Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen, stellt die Regierung für die Sicherheitskräfte Schulungen zur Bekämpfung von Korruption und Missbrauch zur Verfügung bzw. fördert die Einhaltung von Menschenrechten (USDOS 25.6.2015).

Die Verfassung von BuH schreibt für alle Menschen das Recht auf Freiheit von Folter fest. BuH ist danach an die Antifolterkonvention (1984) und die Europäische Folterverhütungskonvention gebunden. BuH hat 2003 vorbehaltlos die Zuständigkeit der Antifolterkommission nach Art. 22 der VN-Antifolterkonvention anerkannt. Folter ist in BuH strafbar. Es kommt jedoch nach Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes im Rahmen von polizeilichen Verhören, Verhaftungen oder innerhalb der Gefängnisse nach wie vor zu körperlichen Misshandlungen, insbesondere gegen Angehörige der Roma. Diese werden mitunter nicht zur Anzeige gebracht (AA 30.12.2015).

Quellen:

7. Korruption

Korruption ist sowohl auf höchster politischer, gesellschaftlicher, wirtschaftlicher und privater Ebene weit verbreitet. Der seit 2003 existierende Staatsgerichtshof von BuH verfügt über spezielle, mit der Bekämpfung von Korruption und organisierter Kriminalität betraute Kammern und Abteilungen. Es hat bislang nur wenige Verurteilungen gegeben (AA 30.12.2015, vgl. AA 11.11.2014).

Korruption ist zwar strafbar, allerdings werden die Gesetze nur unzureichend umgesetzt. Folglich bleibt Korruption oft ungestraft. In der Bevölkerung wird Korruption als endemisch betrachtet, nicht nur in Regierungsstellen, sondern auch im Erziehungs- und Gesundheitsbereich. Im Land gibt es eine Anti-Korruptionskommission. Diese wurde jedoch nicht mit ausreichenden Mitteln versorgt und fehlende Regelungen behinderten sie in ihrer Arbeit (USDOS 25.6.2015).

Im aktuellen Transparency International Corruption Perceptions Index rangiert Bosnien unter 174 Ländern und Territorien an 80. Stelle mit einer Punkteanzahl von 39 von bestmöglichen 100 (TI 2014).

Am 09.12.2015 fand eine Konferenz zur Bekämpfung von Korruption mit dem Titel "Erfahrungen und Herausforderungen" in Sarajevo statt. Organisiert wurde die Konferenz von Transparency International (TI) und der APIK (Agentur zur Korruptionsbekämpfung in BuH). Nach Aussagen der Vortragenden ist Korruption in BuH immer noch ein sehr großes Problem. Einem Bericht zufolge sind ca. 90 % der staatlichen Institutionen in BuH in irgendeiner Form von Korruption betroffen. Aufgrund des hohen Anteils an Korruption hat die Bevölkerung kein Vertrauen in die staatlichen Institutionen. Postenbesetzungen erfolgen nach politischer Willkür. Bei Verfehlungen gibt es für die betroffenen Personen zumeist keine Konsequenzen. Gesamtstaatlich fehlt es am politischen Willen an der Umsetzung von konsequenten Maßnahmen zur Korruptionsbekämpfung. Bisher gibt es laut Auskunft von Mitarbeitern der APIK noch kein abgeschlossenes gerichtliches Verfahren geschweige denn Verurteilungen. Eine Implementierung einer Antikorruptionsstaatsanwaltschaft ist bisher immer noch nicht erfolgt, obwohl eine dahingehende Vereinbarung bereits letztes Jahr getroffen wurde. Ein Sprecher der Staatsanwaltschaft Sarajewo sagte volle Unterstützung der Staatsanwaltschaft Sarajevo bei der Umsetzung von notwendigen Programmen und Maßnahmen zu. Trotz der oa. Schwierigkeiten sieht TI eine leichte Verbesserung der Situation (VB 26.1.2016).

Quellen:

8. Ombudsmann

Insgesamt gibt es in Bosnien Ombudsmannbüros in Banja Luka, Sarajevo, Mostar, im Distrikt Brcko und eine Außenstelle in Livno (VB 26.1.2016). Der gesamtstaatliche Ombudsmann hat die Befugnis, Menschenrechtsverletzungen und Verstöße gegen die Landesgesetze auf Hinweis der einzelnen Bürger zu untersuchen und Empfehlungen zur Nachbesserung an die Regierung unterbreiten. Die Empfehlungen des Bürgerbeauftragten sind rechtlich unverbindlich (USDOS 25.6.2015).

Einige Fortschritte wurden bei der Sensibilisierung der Öffentlichkeit für die Rolle der Ombudsstelle gemacht. Die Volksanwaltschaft leidet nach wie unter finanziellen und personellen Einschränkungen, die einen negativen Einfluss auf ihre Aktivitäten, insbesondere in Hinblick auf die Umsetzung des Antidiskriminierungsgesetzes haben. Der Ombudsmann ist bei der Erteilung von Empfehlungen relativ aktiv, aber die Implementierungsrate ist in der öffentlichen Verwaltung niedrig (EK 10.11.2015).

Die Zahl der Beschwerden, die beim Ombudsmann für Menschenrechte im Jahr 2014

eingelangt sind, reduzierte sich leicht auf 3.131 Fälle im Vergleich zu 3.170 im Jahr 2013 (Ombudsmann BuH 3.2015).

Quellen:

9. Wehrdienst

Das Militär wird seit 2003 reformiert. Die Armeen der Entitäten wurden abgeschafft, die Wehrpflicht ebenso im Jahr 2006. Das Militär wurde in eine Freiwilligenarmee umgebaut (AA 30.12.2015, vgl. BICC 12.2015).

Quellen:

10. Allgemeine Menschenrechtslage

Grundsätzlich gilt, dass sich jeder bosnische Staatsbürger im Falle von "Verfolgungshandlungen gegen seine/ihre Person" an Polizei oder direkt an die Staatsanwaltschaft wenden kann. Sollten die offiziellen Stellen nicht tätig werden bzw. sollte es sich bei der Verfolgungshandlung gegen den Betroffenen um eine Menschenrechtsverletzung handeln, stehen halb- bis nicht-staatliche Organisationen mit Rechtsbeistand zur Seite. Auch hat das Ministerium für Menschenrechte und Flüchtlinge (Ministry for Human Rights and Refugees) in der Sektion für Menschenrechte eine Abteilung zum "Schutz von individuellen Menschenrechten und Bürgerrechten", welche u.a. Anliegen und Beschwerden annimmt und bearbeitet und Bürgern fachliche Hilfe leistet (VB 26.1.2016).

Laut BuH-Verfassung gilt die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) mit ihren Zusatzprotokollen direkt und unmittelbar. Sie hat Vorrang vor allen anderen Gesetzen. Die EMRK wurde am 12.7.2002 ratifiziert. Daneben gelten in BuH noch weitere zahlreiche Menschenrechtsübereinkommen. Gemäß der BuH-Verfassung müssen die Behörden mit allen Menschenrechtsorganisationen zusammen arbeiten, die über ein Mandat des VN-Sicherheitsrats verfügen. Nach dem Daytoner Rahmenabkommen für den Frieden sind auch die Entitäten zur Unterstützung aller im Bereich der Menschenrechte tätigen internationalen Organisationen und NGOs verpflichtet (AA 30.12.2015).

In Bezug auf die Menschenrechte ist BuH mit zahlreichen Herausforderungen konfrontiert. Der rechtliche und institutionelle Rahmen für die Einhaltung der Menschenrechte erfordert erhebliche Verbesserungen und eine effektive Umsetzung von Rechtsvorschriften, insbesondere bezüglich der Antidiskriminierungsmaßnahmen. Politischer Druck bzw. die Polarisierung in den Medien entlang politischer und ethnischer Trennlinien, sind weiterhin Problembereiche. Einschüchterungen und Drohungen z.B. gegen Journalisten und Zeitungsherausgeber kommen vor allem in der RS vor (EK 10.11.2015).

Homosexuelle Handlungen sind nicht strafbar. Das Polizei- und Ordnungsrecht in den Entitäten benachteiligt aber Personen aufgrund ihrer sexuellen Identität als LGBTTI durch eine Generalklausel, die der Polizei bei einer "Bedrohung der öffentlichen Moral" und einer drohenden "Verletzung patriotischer, nationaler, religiöser und moralischer Gefühle der Bürger" Eingriffsrechte gibt (AA 30.12.2015).

Quellen:

11. Haftbedingungen

Die Haftbedingungen in BuH entsprechen in der Regel Europarat-Standards, variieren aber sehr stark zwischen den einzelnen Haftanstalten. Die bisherigen Probleme wie Gewaltanwendung durch das Gefängnispersonal bzw. unter den Inhaftierten selbst, das Fehlen konkreter Verhaltensregeln für das Gefängnispersonal sowie schlechte medizinische Versorgung wurden nach kritischen Berichten verstärkt angegangen. Jugendliche männliche Strafgefangene im Alter von 16 bis 18 Jahren werden in einigen Haftanstalten mit den erwachsenen Strafgefangenen zusammen untergebracht. Nur für jugendliche Strafgefangene unter 16 Jahren werden separate Unterbringungsmöglichkeiten gesucht. Auch Frauengefängnisse fehlen, so dass weibliche Strafgefangene zum Teil in abgetrennte

Bereiche der allgemeinen Gefängnisse eingewiesen werden. Die Umsetzung der vorgeschriebenen Sicherungsverwahrung von Straftätern, die ggf. eine psychologische Behandlung erhalten müssen, erfolgt nicht immer im erforderlichen Umfang (AA 30.12.2015).

Der Bau von zukünftigen, nach europäischen Standards eingerichteten, Staatsgefängnissen schreitet weiter voran (Dnevni Avaz 9.9.2015).

Quellen:

12. Todesstrafe

Die Todesstrafe wurde für alle Strafen abgeschafft (AI 24.5.2012).

Das EMRK-Protokoll Nr. 6 ist in BuH am 01.11.2003 in Kraft getreten; die Todesstrafe wurde

hierdurch abgeschafft, aber in der Verfassung der RS ist sie weiterhin zu finden. Beide Entitäten haben die Todesstrafe inzwischen aus ihren Strafgesetzbüchern gestrichen (AA 30.12.2015).

Quellen:

13. Religionsfreiheit

Die Staats- und die Entitätsverfassungen garantieren Religionsfreiheit, die auch in der Praxis geachtet wird. Es gab Berichte über gesellschaftliche Diskriminierung in allen Teilen des Landes aufgrund der Religionszugehörigkeit bzw. von religiösen Minderheiten, sowie über Übergriffe auf religiöse Symbole. Einige politische und religiöse Führer haben den interreligiösen Dialog gefördert (USDOS 14.10.2015).

Gemäß der Verfassung ist die Religionsfreiheit garantiert. Diese Rechte werden auch durch

vergleichbare Regelungen in den Entitätsverfassungen und durch das Religionsgesetz garantiert. Alle anderen Gesetze und Verordnungen im Land müssen in Einklang mit dem Religionsgesetz gebracht werden. Jede Diskriminierung in Glaubensfragen ist verboten. Dazu gehört u. a. die Beleidigung von kirchlichen Amtsträgern, die Beschädigung von religiösen Gebäuden und das Verspotten einer Religion. Entsprechende Fälle werden, wenn sie vorkommen, nur schleppend verfolgt und selten aufgeklärt. Anerkannte Religionsgemeinschaften sind die Islamische Gemeinschaft, die Serbisch-Orthodoxe Kirche, die Katholische Kirche und die Jüdische Gemeinde sowie alle anderen Kirchen und religiösen Gemeinschaften, deren Rechtspersönlichkeit vor Inkrafttreten des Religionsgesetzes anerkannt worden ist. Der Staat darf nicht in die kirchliche Selbstverwaltung eingreifen. Es gibt keine Staatskirche und keine Staatsreligion (AA 30.12.2015).

Quellen:

14. Ethnische Minderheiten

Gemäß der Verfassung stehen die Grundrechte allen Personen unabhängig von ihrer ethnischen Zugehörigkeit grundsätzlich in gleicher Weise zu. In BuH werden 17 nationale Minderheiten anerkannt. Zu einigen staatlichen Ämtern haben Angehörige nationaler Minderheiten jedoch auf Grund der Verfassung keinen Zugang oder werden in anderer Weise schlechter gestellt als die Angehörigen der drei konstitutiven Volksgruppen. Es gibt ein Minderheitenschutzgesetz. Demnach wird das Europäische Rahmenübereinkommen zum Schutz der nationalen Minderheiten unmittelbar angewandt. In BuH gibt es folgende Minderheiten:

Albaner, Deutsche, Italiener, Juden, Mazedonier, Montenegriner, Polen, Roma, Rumänen, Rusinen, Russen, Slowaken, Slowenen, Tschechen, Türken, Ukrainer und

Ungarn. Es gibt keine gesicherten Angaben über die Zahl der Angehörigen von Minderheiten

und ihren Anteil an der Gesamtbevölkerung. Die größte Minderheit in BuH sind die Roma, wobei die Gesamtzahl je nach Quelle stark variiert. Roma können - auch im Vergleich zu Angehörigen anderer Minderheiten - in verschiedenen Bereichen nicht auf ausreichende Unterstützung staatlicher Stellen hoffen (AA 30.12.2015).

Die rechtlichen Rahmenbedingungen für den Schutz von Minderheiten sind weitgehend vorhanden, jedoch sind erhebliche Verbesserungen bezüglich der Einhaltung der Menschenrechte erforderlich. Die nationalen Minderheitenräte sind funktionsfähig, aber ihre Rolle in der Öffentlichkeit bleibt nach wie vor schwach (EK 10.11.2015).

Quellen:

14.1. Roma

Die größte Minderheit in BuH sind die Roma, wobei die Gesamtzahl je nach Quelle stark variiert. Roma können - auch im Vergleich zu Angehörigen anderer Minderheiten - in verschiedenen Bereichen nicht auf ausreichende Unterstützung staatlicher Stellen hoffen. Ursache der Benachteiligung ist u.a., dass lt. Angaben des UNHCR Roma-Kinder häufig nach der Geburt nicht in die öffentlichen Register eingetragen werden, was nach Schätzungen auch dazu führt, dass heute ungefähr 2.000 nicht registrierte Kinder in BuH leben. Lediglich ein Drittel der Roma verfügt über eine Krankenversicherung. Die fehlende Krankenversicherung und Registrierung als Arbeitssuchender gehen oft Hand in Hand. Roma haben größere Schwierigkeiten als andere Bevölkerungsgruppen, einen Arbeitsplatz zu finden. Besonders problematisch sind Fragen der Ansiedlung und Unterkunft. Als Rückkehrer leben Roma häufig in provisorischen Siedlungen mit unzureichenden Versorgungsverhältnissen und mangelnder Hygiene. Für Roma gilt für den Kanton Sarajewo, wie für den Rest Bosnien-Herzegowinas, dass die Inanspruchnahme aller Grundrechte bei Rückkehr grundsätzlich gewährleistet ist. Es gibt keinerlei Hinweise einer institutionellen oder systematischen Diskriminierung der Roma gegenüber anderen Rückkehrern. Bei der OSZE in BuH gibt es das Amt des Roma-Referenten, ferner einen Roma-Projektbeauftragten und einen Roma-Beobachter. Beim Ministerrat von BIH gibt es einen neunköpfigen Roma-Rat und ein sog. "Advisory Board on Roma", in dem Vertreter der BIH-Ministerien, des Roma-Rats und der internationalen Gemeinschaft vertreten sind (AA 30.12.2015).

Die Beobachter schätzen, dass in BuH zwischen 80.000 und 100.000 Roma leben.

Roma sind mit der Diskriminierung beim Zugang zu Wohnraum, Gesundheitsversorgung, Bildung und Beschäftigungsmöglichkeiten konfrontiert. Der Staat etabliert mehrere institutionelle Mechanismen, wie Stellen, die für Minderheitenangelegenheiten zuständig sind, wo die Roma als größte ethnische Minderheit Unterstützung vom Ministerium für Menschenrechte und Flüchtlinge erhalten. Die Finanzierung der Verbesserung der Lage von Roma wurde mit schätzungsweise USD 1.910.000 gesichert. In den ersten 8 Monaten 2014 profitierten mehr als 330 Roma-Familien von den staatlichen Beschäftigungsprogrammen, 582 Familien erhielten Unterstützung für die Wohnung und 400 Familien profitierten von Infrastrukturverbesserungen in ihren Gemeinden (USDOS 25.6.2015).

Wie in allen Ländern des Westbalkans sind Roma auch in Bosnien und Herzegowina gegenüber anderen Volksgruppen benachteiligt, da eine ausreichende Integration innerhalb der Gesellschaft, dem sozialen Leben, im Bildungsbereich bisher nicht erreicht werden konnte. Insbesondere leiden Kinder unter den Umständen, die ihnen keine gleichberechtigten Chancen im Vergleich zu ihren Altersgenossen aus den anderen Volksgruppen geben. Staat und NGOs sind sich der Lage der Roma bewusst, und durch den Druck von EU und OSZE befassen sich die Behörden aller Ebenen mit Problemen, die Roma betreffen:

Arbeitslosigkeit, Bildung, Lebensumstände, Krankenversicherung etc. (VB 26.1.2016).

Das Ministerium für Menschenrechte und Flüchtlinge BuH hat am 29.12.2015 bekanntgegeben, KM 2.720.000 für Wohnungen, Beschäftigung und Gesundheitsversorgung der Roma bereitgestellt zu haben (BuH Ministerium MF 29.12.2015).

Quellen:

15. Frauen/Kinder

Diskriminierung aufgrund von Geschlecht, sozialem Status usw. ist verboten. Dennoch sind Diskriminierung und Gewalt gegen Frauen ein weit verbreitetes Problem, das jedoch oft nicht gemeldet und selten von Behörden behandelt und berichtet wird. Der maximale Strafrahmen für Gewalt gegen Frauen beträgt 15 Jahre Gefängnis. Obwohl die Polizei ein Wegweisungsrecht gegen gewalttätige Männer besitzt und eine Spezialausbildung für den Umgang mit Fällen häuslicher Gewalt erhielt, wird diese Bestimmung kaum bzw. falsch angewandt. Vielmehr werden eher Frauen gezwungen, sich in Frauenhäuser zu begeben. Eine staatliche Unterstützung für die Opfer erfolgt aufgrund von Geldmangel kaum. Dies wird durch zahlreiche NGOs, z.B. das Safe Network, das auch zwei Hotlines leitet, bewerkstelligt. Acht Frauenhäuser im Land erhalten staatliche finanzielle und materielle Unterstützung. Das Land unternimmt mehrere Initiativen zur Bekämpfung von Vergewaltigung und häuslicher Gewalt, aber aus Zurückhaltung und Mangel an Information nutzen die Frauen den verfügbaren gesetzlichen Schutz nicht in vollem Umfang (USDOS 25.6.2015).

Die Verfassung garantiert die Gleichheit von Frauen und Männern vor dem Gesetz. Nach dem Gleichberechtigungsgesetz sind Frauen und Männer unabhängig von ihrem Familienstand in allen gesellschaftlichen Bereichen gleichgestellt. In der konservativen BuH-Gesellschaft sind Frauen jedoch häufig geschlechtsspezifischen Benachteiligungen in Politik,

Wirtschaft, Bildung und Erziehung ausgesetzt, insbesondere wenn sie der jeweiligen Minderheitsbevölkerung angehören. Sexuelle Belästigung ist zwar strafbar, findet aber laut Aussage von MR-Organisationen und NGOs dennoch häufig statt. Primär werden Frauen am Arbeitsplatz belästigt, zeigen dies jedoch nur selten an. Trotz der Verabschiedung von Gesetzen zum Schutz vor häuslicher Gewalt auf Entitätsebene im Jahr 2006 ist häusliche Gewalt gegen Frauen in BuH nach wie vor weit verbreitet. Aufgrund des bestehenden gesellschaftlichen Tabus kommt sie jedoch nur selten zur Anzeige. Vergewaltigung (auch in der Ehe) ist strafbar und wird mit einer Gefängnisstrafe von bis zu 15 Jahren geahndet.

Die Behandlung von Opfern sexueller Gewalt ist in BuH zwar grundsätzlich möglich, aber es fehlt auch hier an personellen und materiellen Kapazitäten. Frauen, die Schutz suchen, können sich zwecks Unterbringung in einem Frauenhaus an die zuständigen Zentren für Sozialarbeit oder in Notfällen an die Polizei wenden. In Banja Luka, Bijeljina, Doboj, Mostar und Sarajewo gibt es Schutzhäuser für Frauen, die Opfer von Menschenhandel geworden sind (AA 30.12.2015).

In BuH gibt es folgende Institutionen (staatliche, NGOs, einschließlich Roma-Organisationen) die Frauen unterstützen: 1. ZRM "USPJEH" - Ženska Romska Mreža (Netzwerk der Vereine von Romafrauen), http://zrmuspjeh.com.ba/, Webseite in Englisch und lokaler Sprache, 2. UŽR "Bolja buducnost" Tuzla, http://www.bolja-buducnost.com.ba, 3. Udruženje "Romska djevojka-Romani cej" Prnjavor, uromskadjevojka@hotmail.com, msd1997@hotmail.com, 4. UR CZM "NADA" Kakanj, urczmnadakakanj@hotmail.com, 5. UR "Karanfil" Bosanska Krupa, udr.karanfil@outlook.com, 6. UGORI "Budi mi prijatelj" Visoko, http://www.budimiprijatelj.org,

Weitere NGOs die Frauen unterstützen und sichere Häuser betreiben:

1. FLD Sarajevo,

http://www.fld.ba/stranica/improvement-and-protection-of-human-rights,

2. Žene s Une (Bihac), 3. Prihvatilište za žene i djecu u nevolji Mirjam Karitas (Mostar), 4. Medica (Zenica), 5. Udruženje gradana Viva žene (Tuzla), 6. Udruženje Žena BiH.

In BuH gibt es insgesamt neun sichere Häuser, die über eine Kapazität für 173 Personen verfügen (VB 26.1.2016).

Es gibt keine staatlichen Handlungen, die spezifisch gegen Kinder gerichtet sind (AA 30.12.2015). Gewalt gegen Kinder ist ein Problem und wird polizeilich untersucht und verfolgt. Gemeindezentren für Sozialarbeit schützen Kinderrechte, jedoch leiden sie unter finanziellem Mangel und Unterbringungsproblemen bei Kindern, die vor Gewalt in der Familie fliehen. Das Mindestheiratsalter beträgt bei elterlicher Zustimmung 16 Jahre, ansonsten 18 Jahre. Bei gewissen Roma-Gruppen ist die Verheiratung von 12-14-jährigen Kindern üblich (USDOS 25.6.2015).

Quellen:

16. Bewegungsfreiheit

Soweit Angehörige einer der drei konstitutiven Volksgruppen Repressionen aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu dieser Gruppe entgehen möchten, können sie sich i.d.R. in einen anderen

Teil des Staatsgebiets begeben. Für Angehörige gemischter Ehen und gemischter Familien

gibt es kein "Mehrheitsgebiet" ihrer Volksgruppe. In der RS stellt sich die gesellschaftliche Akzeptanz gemischt-ethnischer Ehen bzw. Familien schwieriger dar, da die dortige Bevölkerung zum Großteil serbisch ist. Reisende BuH-Staatsangehörige wie auch andere Staatsangehörige werden an den Außengrenzen kontrolliert. Kinder benötigen eigene Reisedokumente mit Foto und können nicht mehr in die Pässe der Eltern eingetragen werden. Allein oder mit nur einem der beiden Sorgeberechtigten reisende Kinder benötigen eine schriftliche Zustimmung der Eltern bzw. des mitsorgeberechtigten Elternteils. (30.12.2015).

Die Freiheit sich innerhalb des Landes frei zu bewegen, zu reisen, zu emigrieren und wieder zurückzukehren ist gesetzlich garantiert, wobei es jedoch in der Praxis zu gewissen Einschränkungen kommen kann (USDOS 25.6.2015). Die Bewegungsfreiheit ist gesetzlich geschützt. Die Rückkehr von Menschen, die während des Bürgerkriegs vertrieben worden sind, bleibt weiterhin ein Problem, obwohl gegenwärtig nur wenige Flüchtlinge versuchen in ihre Häuser zurückzukehren (FH 28.1.2015).

Quellen:

17. Grundversorgung/Wirtschaft

Die Grundversorgung der Bevölkerung mit (Grund)Nahrungsmitteln, Kleidung, Heizmaterial,

Strom ist landesweit sichergestellt. Insgesamt ist aber der Lebensstandard der Gesamtbevölkerung niedrig. Der durchschnittliche monatliche Nettolohn in BuH liegt bei umgerechnet unter 500 Euro. Die Jugendarbeitslosigkeit liegt nach Angaben der Weltbank bei gut 60 %. Die durchschnittliche Rentenhöhe von ca. 60-100 Euro ist ohne die in ländlichen Gebieten, nicht jedoch in den Städten mögliche Subsistenzwirtschaft für eine Grundversorgung mit Nahrungsmitteln für eine Einzelperson nicht ausreichend. Die Höhe der Sozialhilfe beträgt zwischen 5 und 50 Euro pro Monat. Ein Fünftel der Bevölkerung lebt unterhalb der Armutsgrenze und hat weniger als 150 Euro monatlich zur Verfügung. Armut gilt als einer der Gründe für die erhöhte Kindersterblichkeitsrate (zwischen 9 und 10 Kinder pro 1000 Lebendgeburten) (AA 30.12.2015).

Das größte Wirtschaftspotential bietet der Energiesektor. Das während des Krieges zu rund 60 Prozent zerstörte Stromnetz ist wiederhergestellt. Mittlerweile exportiert BuH wieder Energie. Über komparative Vorteile in der Region verfügt BuH auch im Bereich der Metallverarbeitung. Die meisten neuen Arbeitsplätze werden weiterhin durch Neugründungen im KMU-Sektor (kleine und mittlere Unternehmen) geschaffen, die stark exportorientiert produzieren, da die Binnennachfrage auch auf mittlere Sicht gering bleiben wird. Zu den Erfolgen der Wirtschaftstransformation in Bosnien und Herzegowina zählt der Bankensektor, der zu den stabilsten der Region gehört. Die landwirtschaftliche Erzeugung und Verarbeitung sind Großteils auf einem technisch und qualitativ veralteten Stand. Produkte und Betriebsgröße sind kaum wettbewerbsfähig, es fehlt an einer Lebensmittelverarbeitungs- und Verpackungsindustrie. Nach längeren Anlaufschwierigkeiten hat BuH nun die phytosanitären EU-Mindeststandards erfüllt und kann daher seit September 2015 Milchprodukte in die EU einführen. Ausbau des paneuropäischen Bahn- und Straßenkorridors Vc (Nord-Süd-Autobahn durch BuH von Šamac über Doboj, Zenica, Sarajewo, Mostar bis zur kroatischen Grenze nach Ploce), die Route 2a (Straßenverbindung Gradiška-Banja Luka-Lašva-Travnik), den Flughafen Sarajewo und die Binnenhäfen Bosanski Šamac und Brcko. Der Bereich Tourismus ist im Wachstum begriffen und bietet weiteres Potenzial. BuH ist Mitglied von EBRD, Weltbank und IWF. Das Freihandelsabkommen mit der EFTA trat am 01.01.2015 in Kraft (AA 6.2015).

Die Gesetzgebung in Bosnien-Herzegowina garantiert Sozialhilfe. Über die Empfänger und die Höhe der Unterstützungsgelder wird im Einzelfall entschieden. Die Höhe der jeweiligen Unterstützung (z.B. monatliche Geldbeträge) bzw. Qualität der Einrichtungen für Unterbringung, falls notwendig, hängt auch von den Möglichkeiten der jeweiligen administrativen Einheit (z.B. Kanton) ab. Weiters besteht die Möglichkeit, dass örtliche NGOs (kirchliche, humanitäre etc.) verschiedene Hilfeleistungen für Bedürftige zur Verfügung stellen (VB 26.1.2016).

Quellen:

18. Medizinische Versorgung

Alle Bürger in Bosnien-Herzegowina haben das Recht auf Sozialversicherung (beinhaltet: Krankenversicherung, Arbeitslosenversicherung und Rentenversicherung): arbeitslose Personen werden bei ihrer Anmeldung beim Arbeitsamt versichert und können so ihr Recht wahrnehmen (VB 26.1.2016).

Das Recht auf eine Krankenversicherung wurde Berufstätigen, Rentnern und ihren Ehepartnern, arbeitssuchenden Personen und ihren Verwandten (Ehepartner und Kinder bis 15 Jahre die beim Arbeitsamt gemeldet sind), behinderten Mitbürgern, landwirtschaftlichen Arbeitern und Personen, die Sozialleistungen beziehen, gewährt. Auf Grund der schwierigen wirtschaftlichen Situation in Bosnien und Herzegowina ist die öffentliche medizinische Versorgung nicht vollständig kostenlos. Tatsächlich muss der Patient einen kleinen Betrag bezahlen, dessen Höhe sich nach der Art der medizinischen Behandlung richtet. Geistig behinderte Personen, erhalten eine staatliche Krankenversicherung. Die Anspruchsberechtigung muss durch eine staatliche medizinische Kommission aus Fachärzten, bestätigt werden. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit einer freiwilligen Versicherung und einer freiwilligen Zusatzkrankenversicherung für Bürger in Bosnien und Herzegowina, die keine Krankenversicherung im Rahmen einer Rente oder Sozialleistung erhalten.

Die Kosten von mehr als 100 Medikamenten werden vollständig von der Krankenversicherung in Bosnien und Herzegowina bezahlt. Nicht in der Liste enthaltene Medikamente müssen vollständig vom Patienten bezahlt werden. Spezielle Medikamente, die vor Ort nicht verfügbar sind, können durch eine Vereinbarung mit den lokalen Apotheken aus dem Ausland beschafft werden. Die Kosten hierfür sind ebenfalls vom Patienten zu tragen (IOM 10.2014).

Grundsätzlich sind in BuH alle Arbeitstätigen, Rentner und als arbeitslos gemeldeten Personen gesetzlich krankenversichert. Das Krankenversicherungsgesetz (der Föderation) deckt aber nur Rückkehrer ab, die bereits vor ihrer Ausreise krankenversichert waren. Aufgrund eines am 01.01.2009 in Kraft getretenen Gesetzes sind alle Vorschulkinder, Schüler bis 18 Jahren, Kinder von 15 bis 18 Jahren, die keine weitere Ausbildung machen, Studenten bis 26 Jahren, Sozialhilfeempfänger und Arbeitslose sowie alle Personen ab 65 Jahren krankenversichert. Nach Schätzungen des Helsinki- Komitees haben dennoch etwa 60% der Bevölkerung, darunter auch Kinder, keinen Zugang zu einer regelmäßigen Gesundheitsvorsorge. Es gibt über 300 Ambulanzen, die jeweils zwischen 2.000 und 10.000 Einwohner versorgen.

Grundsätzlich existiert in jeder größeren Gemeinde (ca. 120 in BuH) ein Gesundheitshaus, das eine medizinische Versorgung für 20.000 bis 50.000 Einwohner sicherstellen soll. Mittlerweile gibt es in der FBuH und der RS jeweils 15 staatliche Krankenhäuser. Dazu kommt ein privates Krankenhaus, eine Klinik für Gynäkologie und Geburtshilfe in Milici (RS), verschiedene private Polikliniken in Sarajewo, die jedoch nur ambulante Behandlungen durchführen, sowie eine private Fachklinik für Kardiologie und Herzchirurgie in Fojnica. In größeren Städten gibt es einige privatärztliche Praxen.

Rehabilitationsmaßnahmen können nur in Fojnica, Gracanica, Tuzla, Olovo (FBuH) und in Slatina (Laktaši) und Teslic, beide in der RS, durchgeführt werden. Die mit deutscher Unterstützung errichtete Einrichtung in Fojnica weist den höchsten Standard auf und ermöglicht eine gefestigte berufliche Wiedereingliederung. Ambulante Rehabilitationsmaßnahmen wie z.B. Krankengymnastik sind privat in vielen größeren Orten möglich.

Insgesamt sind viele - insbesondere staatliche - medizinische Einrichtungen in BuH, vor allem außerhalb von Sarajewo, in einem schlechten Zustand. Ärzte und Pflegepersonal sind noch ausreichend vorhanden, wandern aber zunehmend ins Ausland ab. Die finanzielle Ausstattung des gesamten Gesundheitswesens ist unzureichend. Aufgrund fehlender Medikamente sind einige Behandlungen (HIV- und Krebserkrankungen, Hepatitis B/C, Versorgung nach Organtransplantationen und anderen schwerwiegenden operativen Eingriffen, bei frühgeburtlichen Komplikationen, etc.) nur in eingeschränktem Umfang durchführbar. Herzoperationen bei Erwachsenen können oft nur unter Anleitung ausländischer Experten, herzchirurgische Eingriffe an Kindern nur durch ausländische Gastchirurgen durchgeführt werden. Die Bedingungen für die Behandlung von Dialysepatienten haben sich verbessert, sind aber immer noch nicht ausreichend, um eine reibungslose Behandlung aller Dialysepatienten sicherzustellen (AA 30.12.2015).

Gängige Medikamente sind auf dem örtlichen Markt erhältlich und werden, soweit Krankenversicherungsschutz besteht, bei ärztlicher Verordnung von der Krankenversicherung bezahlt. Kosten für Spezialmedikamente werden in der Regel nicht erstattet. Sie können auf dem Importweg oder privat aus dem Ausland beschafft werden. Die Insulinversorgung, die ausschließlich gegen Rezeptvorlage und kostenlos in Apotheken erfolgt, ist grundsätzlich gewährleistet.

Die schlechte Haushaltslage erschwert die Versorgung von Pflegefällen. Zur Behandlung psychisch Kranker und traumatisierter Personen fehlt es weitgehend an ausreichend qualifizierten Ärzten und an klinischen Psychologen und Sozialarbeitern. Therapien beschränken sich überwiegend auf Medikamentengaben. Nur einige wenige NROs bieten psychosoziale Behandlung in Form von Gesprächs- und Selbsthilfegruppen und Beschäftigungsinitiativen an. Eine adäquate Therapie Traumatisierter ist in BuH weiterhin nur unzureichend möglich. In der RS gibt es laut RS-Gesundheitsministerium sechs Einrichtungen für Menschen mit körperlicher oder geistiger Behinderung (auch für Kinder und Jugendliche) bzw. für Drogenabhängige.

In der FBuH gibt es folgende Zentren und Pflegeeinrichtungen:

Anstalt für die Versorgung von geistig behinderten Kindern und Jugendlichen in Pazaric, zwei Anstalten für die Unterbringung von geistig Behinderten in Fojnica, Anstalt für die Erziehung (verhaltensauffälliger) männlicher Kinder und Jugendlicher in Sarajewo, Anstalt des Sozialschutzes in Ljubuski.

Einrichtungen für Drogenabhängige in der FBuH, die (neben kleineren Gesundheitszentren) Substitutions-Programme anbieten, sind: Anstalt für Alkoholismus und andere Abhängigkeiten in Sarajewo, Anstalt für Suchtkrankheiten in Zenica, Zentrum für Prävention und Behandlung von Abhängigkeiten in Mostar, Zentrum für geistige Erkrankungen in Sanski Most, Klinik für Psychiatrie der Uni-Klinik Tuzla, Krankenhaus von Bihac (nach Feuer nicht in Betrieb). Im Distrikt Brcko gibt es einige private Einrichtungen für alte, kranke und behinderte Menschen (bei Mittellosigkeit übernimmt die Sozialbehörde die Kosten), aber keine Pflegeeinrichtungen für psychisch Kranke oder Drogenabhängige (AA 30.12.2015).

Quellen:

19. Behandlung nach Rückkehr

Die Situation für Rückkehrer, die während des Balkankriegs aus dem Land flohen, hat sich verbessert. Ist die ursprünglich verlassene Wohnung beziehbar, ist eine Registrierung an einem anderen Ort als dem ursprünglichen Wohnort nicht möglich. Bei Zerstörung oder Besetzung der Wohnung erfolgt die Registrierung anderweitig, in der FBiH in dem Kanton, der dem Vorkriegswohnort am nächsten liegt. Wer über kein Identitätsdokument verfügt, muss ein solches beantragen. Zum Teil werden hierfür eine Reihe von Dokumenten verlangt (z.B. Wehrdienst-, Steuerbescheinigung).

In einzelnen Kantonen wird die Möglichkeit der Registrierung daran geknüpft, dass die Antragsteller Wohnraum in der betreffenden Gemeinde haben; dabei reicht es teilweise auch aus, bei Verwandten oder Bekannten zu wohnen. Registriert die Gemeinde eine Person nicht (z.B. aus Geldmangel der Gemeinde oder wegen fehlender Unterkünfte), hat ein Rückkehrer nach polizeilicher Anmeldung Anspruch auf Registrierung durch das zuständige Flüchtlingsministerium und Unterbringung in einer Sammelunterkunft. Wer dies ablehnt, ist auf sich selbst gestellt. Einige RS-Gemeinden haben sog. "Wohnraumausschüsse" eingerichtet, die Rückkehrern bei der Suche nach einer Unterkunft behilflich sind. Die Zuständigkeit für die Koordination der Flüchtlingsrückkehr liegt beim BH Ministerium für Menschenrechte und Flüchtlinge, das die staatliche Rückkehrkommission zur Durchführung von Wiederaufbaumaßnahmen gebildet hat (AA 30.12.2015).

Zurückgeführte Staatsangehörige aus dem Ausland werden zur Aufnahme der Personalien

von der Polizei befragt. Die Rückführungen erfolgen meist über den Flughafen Sarajewo. Die Schlechterstellung von Rückkehrern, die einer Minderheit angehören durch öffentliche Stellen hat abgenommen, ist aber in einigen Regionen wie im Osten der RS und der Herzegowina noch Praxis. Dies betrifft u.a. die Versorgung mit Strom, Wasser, Gas und Telefon durch die öffentlichen Versorgungsunternehmen, Rentenversorgung, Arbeitsaufnahme, Ausgabe von Personaldokumenten sowie den Zugang zu Bildung. Bei Roma ergeben sich oft zusätzliche Probleme darin, dass sich diese bereits vor Ausreise nicht ordnungsgemäß registrieren ließen und dadurch nach Rückkehr keinen Anspruch auf Sozialleistungen haben.

Die Behandlung der Rückkehrer durch Dritte ist abhängig davon, ob eine Rückkehr in Minderheitengebiete (z.B. Bosniaken in die RS) oder Mehrheitsgebiete (z.B. Serben in die RS) erfolgt. Dort, wo sich die Volksgruppe, der die Rückkehrer angehören, in der Minderheit

befindet, kommt es immer wieder zu Übergriffen. Während sich die Vorfälle in der FBuH meist auf verbale Angriffe und Sachbeschädigungen beschränken, kommt es auch heute noch in der RS gelegentlich zu schwereren Angriffen. Die meisten Übergriffe in der FBuH ereignen sich in kroatischen Mehrheitsgebieten wie Capljina, Livno und West-Mostar. Selbst Rückkehrer in Gebiete, in denen die eigene Volksgruppe die Bevölkerungsmehrheit stellt, sind zuweilen Feindseligkeiten ausgesetzt, da gegen Rückkehrer an sich Vorbehalte bestehen. In Einzelfällen werden Rückkehrer als vermeintlich vermögende und privilegierte

Personen beraubt oder erpresst. Der polizeiliche Schutz für Rückkehrer vor diesen Angriffen

ist unzureichend, wie generell die Polizeiarbeit im Land oft wenig effektiv ist. Racheakte für im Krieg verübtes Unrecht sind bisher nicht bekannt geworden. Schwierigkeiten für Rückkehrer bei der Einreise sind nicht bekannt (AA 30.12.2015).

Der Ministerrat nahm den Bericht des Ministeriums für Menschenrechte und Flüchtlinge über die Umsetzung der revidierten Strategie der Durchführung des Annex 7 des Dayton-Vertrages an. Von den 1.050.000 registrierten Rückkehrern sind etwa 600.000 oder 67% als Vertriebene und etwa 450.000 oder 43% als Flüchtlinge zu zählen. 220.000 Besitztümer wurden an ihre Vorkriegsbesitzer bzw. an die rechtmäßigen Inhaber zurückgegeben, was einer Umsetzung des Eigentumsgesetzes von 99,9% entspricht. Weiters wurden 330.000 Häuser und Wohnungen restauriert. In den letzten zehn Jahren, seit Bosnien die Zuständigkeit auf diesem Gebiet übernommen hatte, wurden mehr als eine Milliarde Konvertible Mark (KM) in BuH für Rückkehrer investiert, wovon 620 Millionen in die Wiederherstellung von Häusern und beinahe 500 Millionen für ergänzende, nachhaltige Maßnahmen verwendet wurden. Laut Angaben des Ministerrates sind für die kommenden Jahre weitere KM 1,2 Mio. für dauerhafte Lösungen im Bereich Wohnungen notwendig (VB 26.1.2016).

Quellen:

2. Beweiswürdigung:

Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Zur Person der beschwerdeführenden Partei:

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen, Geburtsdatum, Geburtsort), Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.

Weiters hat der BF zum Beleg seiner Identität seinen bosnischen Personalausweis vorgelegt, an dessen Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel aufgekommen sind.

Die Feststellung zur Ausreise aus Bosnien-Herzegowina und zur weiteren Einreise in Österreich ergibt sich aus dem diesbezüglich unbestrittenen Akteninhalt.

Die Feststellung, dass in Bosnien-Herzegowina nach wie vor noch Verwandte des BF leben, ergibt sich aus den diesbezüglich unstrittigen Angaben des BF.

Der Umstand, dass der BF über einfache Deutschkenntnisse verfügt, ergibt sich aus den diesbezüglichen Wahrnehmungen der vorsitzenden Richterin in der Beschwerdeverhandlung.

Die Feststellungen betreffend die Gesundheit und Arbeitsfähigkeit des BF ergeben sich aus dessen eigenen Angaben im Verfahren.

Zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:

Festzuhalten ist, dass die Länderfeststellungen zusammengefasst das wiedergeben, was der Anfragebeantwortung unterlegt mit Beispielen und weiteren Quellen entnommen werden kann. Es zeigt sich, dass nach wie vor Benachteiligungen für Mitglieder der Volksgruppe der Roma, auch bei deren Rückkehr in den Herkunftsstaat, bestehen. Dem gegenüber steht jedoch, dass laut Mitteilung des Ministeriums für Menschenrechte und Flüchtlinge vom 29.12.2015 Bosnien und Herzegowina KM 2.720.000 für Wohnungen, Beschäftigung und Gesundheitsversorgung der Roma bereitgestellt wurden. Des Weiteren gibt es bei der OSZE in Bosnien-Herzegowina das Amt des Roma-Referenten, einen Roma-Projektbeauftragten und einen Roma-Beobachter, beim Ministerrat gibt einen Roma-Rat und ein Advisory Board on Roma.

Folgt man dem Vorbringen des BF, er und seine Familie sei von bosnischen Kroaten bedroht, geschlagen und zu Boden gestoßen worden, so ist zunächst festzuhalten, dass es sich dabei um von Privatpersonen ausgehende Bedrohungen handelt. Vor einer Bedrohung der behaupteten Art kann der BF wirksamen Schutz der Behörden des Herkunftsstaates in Anspruch nehmen. Dies geht aus den Feststellungen über die Lage im Herkunftsstaat des BF hervor, wonach dort ein wirksames System der polizeilichen Gefahrenabwehr und der Strafverfolgung eingerichtet ist. Mit dem Vorbringen, der bosnische Staat sei nicht in der Lage oder gewillt dem BF Schutz zu gewähren, zeigt er keinerlei nachhaltig wahrscheinliche Defizite der Schutzfähigkeit und -bereitschaft der Behörden des Herkunftsstaates auf. So ist diesbezüglich darauf zu verweisen, dass man sich auch direkt an die Staatsanwaltschaft wenden kann sowie, dass halbstaatliche und nichtstaatliche Organisationen Rechtsbeistand zur Seite stellen, wenn es sich bei der Verfolgungshandlung um eine Menschenrechtsverletzung handelt. Im Ministerium für Menschenrechte und Flüchtlinge wurde eine Abteilung zum "Schutz von individuellen Menschenrechten und Bürgerrechten" eingerichtet, die Beschwerden annimmt, bearbeitet und Hilfe anbietet.

Insofern der BF behauptet, von Seiten der herkunftsstaatlichen Sicherheitskräfte keine Hilfe erhalten zu haben, ist festzuhalten, dass er sich nicht an diese Abteilung oder direkt an die Staatsanwaltschaft gewendet hat.

Selbst unter der Annahme der Glaubhaftigkeit und der Wahrunterstellung des Vorbringens war daher jedenfalls nicht von dessen Asylrelevanz auf Grund der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) auszugehen.

Mit Blick auf die Länderfeststellungen kann keinesfalls gesagt werden, dass der BF im Falle seiner Rückkehr einen systematischen und allumfassenden Ausschluss vom Zugang zu staatlichen Hilfsleistungen und dem lokalen Arbeitsmarkt betroffen sein wird. Vielmehr fehlt es dem zu allgemein gehaltenen Vorbringen des BF in Bezug auf die Probleme der Volksgruppe der Roma an einem konkreten Bezug zur tatsächlichen Lage des BF. So kann den Länderfeststellungen entnommen werden, dass die im Bereich des Zuganges von staatlichen Hilfsleistungen gelegenen Probleme oftmals auch in einer mangelnden Registrierung der Mitglieder der Volkgruppe der Roma gelegen sind.

Den Länderfeststellungen kann somit bei einer Gesamtschau keine derartig prekäre Situation in Bezug auf die Volksgruppe der Roma entnommen werden, die bei einer Rückkehr des BF und seiner Familie in seinen Herkunftsstaat auf untragbare Lebensumstände oder auf Fehlen von staatlichen Leistungen in Bosnien und Herzegowina schließen ließen. Vielmehr gab der BF an, bisher durch das Aushelfen in einer Kfz-Werkstatt seinen Lebensunterhalt bestritten zu haben. Gründe, warum er dieser - oder einer anderen Gelegenheitsarbeit - im Falle einer Rückkehr nicht mehr nachgehen könne, hat er keine vorgebracht.

Zur Lage im Herkunftsstaat:

Die oben getroffenen Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus dort angegebenen herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen zur Lage in Bosnien-Herzegowina.

Hierbei wurden allgemein anerkannte Bericht ausländischer Behörden, wie zB des deutschen Auswärtigen Amtes oder des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, ebenso herangezogen, wie auch Berichte von anerkannten nichtstaatlichen Organisationen wie Amnesty International.

Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde gelegt wurden, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung von anderen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichten aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Diese Feststellungen und Erkenntnisquellen zur Lage im Herkunftsstaat wurden den Parteien zur Einsicht angeboten und ihnen die Möglichkeit eingeräumt, zu den getroffenen Feststellungen eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.

In früheren Stellungnahmen hat der Gatte der BF diesbezüglich vorgebracht, dass sich die Situation im Herkunftsstaat nur auf dem Papier so darstelle. Durch die Überschwemmungen habe sich die Situation weiter verschärft. Ihm sei ein Fall bekannt, bei dem ein Mann um Essen gebettelt habe, jedoch keines bekommen habe und darüber hinaus noch verprügelt worden sei.

Aus der schließlich vorgelegten Stellungnahme geht ebenfalls nichts hervor, was auf eine Unschlüssigkeit oder Unrichtigkeit der Länderfeststellungen schließen lassen würde. Es wurde vielmehr vorgebracht, wie gut es den Kinder in Österreich gehe und, dass man ihnen dieses Leben in Bosnien nicht bieten könne.

Es wurden im gesamten Verfahren keinerlei substantiierte Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.

Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;

09.03. 1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;

19.10. 2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;

25.01. 2001, Zl. 2001/20/0011).

Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).

Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).

Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).

Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des BF, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist:

Eine gegen die Person des BF gerichtete Verfolgungsgefahr aus solchen Gründen wurde weder im Verfahren vor dem Bundesamt noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht glaubhaft gemacht.

Auch die bloße Zugehörigkeit des BF zur Volksgruppe der Roma alleine reicht für eine Asylgewährung nicht aus, zumal den zur Kenntnis gebrachten Länderfeststellungen keine staatliche oder staatlich geduldete generelle Verfolgung der Volksgruppe der Roma in Bosnien-Herzegowina zu entnehmen ist.

Insoweit der BF zur Furcht vor Verfolgung im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat vorbrachte, dass er und seine Familie von Privaten aufgrund der Volksgruppenzugehörigkeit der Roma bedroht und geschlagen worden seien, ist festzuhalten, dass die behauptete Furcht vor Verfolgung weder von staatlichen Organen ausgeht oder dem Herkunftsstaat sonst zurechenbar ist. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die staatlichen Institutionen in Bosnien-Herzegowina im Hinblick auf eine mögliche Verfolgung durch Privatpersonen tatsächlich weder schutzfähig noch schutzwillig wären, sind nämlich weder aus dem Vorbringen vor der belangten Behörde und in der Beschwerde noch aus den der Entscheidung zugrunde gelegten Erkenntnisquellen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ersichtlich. Dabei ist auch darauf hinzuweisen, dass ein lückenloser Schutz vor privater Verfolgung naturgemäß nicht gewährleistet werden kann, weshalb dem Fehlen eines solchen keine Asylrelevanz zukommt (VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0177; 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191). So hat der BF auch in der Beschwerde nicht substantiiert dargelegt, warum die staatlichen Stellen des Herkunftsstaates, insbesondere die Sicherheits- und Justizbehörden, entgegen den diesbezüglich vorliegenden herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen nicht in der Lage oder nicht willens wären, ihm vor den behaupteten Bedrohungen angemessenen Schutz zu bieten. Und selbst wenn dies der Fall gewesen wäre, stünden dem BF, wie oben in der Beweiswürdigung dargestellt, immer noch Beschwerdemöglichkeiten an die jeweils übergeordneten Behörden und die Staatsanwaltschaft offen.

Auch wirtschaftliche Gründe, die für das Verlassen des Herkunftsstaates ursächlich sein könnten, stellen jedoch keine relevante Verfolgung im Sinne der GFK dar. Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen ebenfalls keine Verfolgung im Sinne der GFK dar.

Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, war in der Folge davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht existiert.

Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.

Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.

Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

Somit ist vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).

Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (vgl. VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).

Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff).

Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164; 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137).

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nicht gegeben sind:

Dass der BF im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe ausgesetzt sein könnte, konnte im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden.

Beim BF handelt es sich um einen gesunden, jungen Mann, der in seinem Herkunftsstaat als Arbeiter in einer Kfz-Werkstätte gelegentlich tätig war. Aus den dem BF zur Kenntnis gebrachten Länderfeststellungen zu Bosnien-Herzegowina ergibt sich weiters, dass in Bosnien-Herzegowina ein Sozialhilfesystem besteht, das trotz hoher Belastungen auf niedrigem Niveau funktioniert und jedem amtlich registrierten bosnischen Staatsangehörigen ein Existenzminium sichert. Letztlich stünde dem BF ein Rückgriff auf Unterstützungsleistungen von lokal tätigen NGOs offen.

Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde (vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), liegt nicht vor.

Auf Grund der eben dargelegten Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat erübrigt sich eine weitere Prüfung hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005.

Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der BF somit nicht in Rechten nach Art. 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), BGBl. Nr. 210/1958 idgF, oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. Nr. 138/1985 idgF, und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. III Nr. 22/2005 idgF, verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substantiell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen.

Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.

Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:

Der mit "Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme" betitelte § 10 AsylG lautet:

"(1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

(2) Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

(3) Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt."

Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

Der BF befindet sich erst seit 01.12.2013 im Bundesgebiet und sein Aufenthalt ist nicht geduldet. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.

Im vorliegenden Verfahren erfolgte die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten auch nicht gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 und ist auch keine Aberkennung gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 ergangen, wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist.

Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Der BF ist als Staatsangehöriger von Bosnien-Herzegowina kein begünstigter Drittstaatsangehörige und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Abweisung seines Antrags auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung endet.

Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird. § 55 Abs. 2 AsylG 2005, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:

"(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn

1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder

2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art 8 Abs. 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).

Der BF hat - abgesehen von seinen Kindern und der Gattin - einen Cousin in Österreich. Die Beziehung zum ihm weist jedoch keineswegs jene Intensität auf, die nach der oben wiedergegebenen Judikatur für ein Familienleben erforderlich ist. Die Ausweisung bildet daher keinen unzulässigen Eingriff in das Recht des BF auf Schutz des Familienlebens.

Im Falle einer bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts wurde in der Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008, Nr. 26565/05) auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Art. 8 EMRK thematisiert.

In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Status als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylweber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Art 8 Abs. 2 EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt, sozial integriert ist und schon 10 Jahre im Aufnahmestaat lebte.

Die Dauer des Aufenthaltes des BF im Bundesgebiet seit seiner Einreise am 01.12.2013 ist als sehr kurz zu bezeichnen und wird weiter dadurch relativiert, dass der Aufenthalt bloß aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber rechtmäßig war. Dies musste dem BF bewusst gewesen sein.

Der BF ist in Österreich keiner Beschäftigung nachgegangen.

Auch in Hinblick auf die vorgelegte Einstellungszusage ist davon auszugehen, dass im Falle des BF ein nur geringer Grad an Integration erreicht worden ist. Die Schutzwürdigkeit seines Privat- und Familienlebens in Österreich ist aufgrund des Umstandes, dass er seinen Aufenthalt nur auf einen im Ergebnis nicht berechtigten Asylantrag gestützt hat, nur in geringem Maße gegeben.

Der nunmehr XXXX-jährige BF hat bis knapp vor Vollendung seines XXXX. Lebensjahres im Bosnien-Herzegowina gelebt, ist dort einer Beschäftigung nachgegangen und ist demnach auch sprachlich in ihrem Heimatland integriert.

Daher ist davon auszugehen, dass die Interessen des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet nur geringes Gewicht haben und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund treten. Die Verhängung der Rückkehrentscheidung war daher nicht zu beanstanden und erscheint auch nicht unverhältnismäßig.

Daher sind auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 55 AsylG 2005 nicht gegeben.

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

Nach § 50 Abs. 2 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

Nach § 50 Abs. 3 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

Die Zulässigkeit der Abschiebung des BF in den Herkunftsstaat ist gegeben, da nach den die Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz tragenden Feststellungen der vorliegenden Entscheidung keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, des Verfassungsgerichtshofes und des EGMR zu Fragen des Asyls, zur Überschreitung der Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK und zu Fragen des Art. 8 EMRK ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich bei allen erheblichen Rechtsfragen an der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, des Verfassungsgerichtshofes und des EGMR orientiert und hat diese - soweit erforderlich - auch zitiert.

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