BVwG G302 2110267-1

G302 2110267-1Bundesverwaltungsgericht18.05.2016

Regest

Beitragsnachverrechnung, Betriebsneugründung, Förderungswürdigkeit

Gesamter Gesetzestext

BVwG G302 2110267-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.05.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:G302.2110267.1.00

Spruch

G302 2110267-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag Manfred ENZI als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, vertreten durch die XXXX, in XXXX, gegen den Bescheid der Kärntner Gebietskrankenkasse vom 12.12.2013, GZ: XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid der Kärntner Gebietskrankenkasse (im Folgenden: belangte Behörde) vom 12.12.2013, GZ: XXXX, wurde die Dienstgeberin

XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin oder kurz BF) aufgrund der Bestimmung §§ 44 Abs. 1, 49 Abs. 1 und 2 ASVG verpflichtet, nachträglich EUR 3.986,58 an Sozialversicherungsbeiträgen, Fondsbeiträgen und Umlagen und gemäß § 59 ASVG EUR 834,50 an Nachtragszinsen zu bezahlen. Die Beitragsvorschreibung vom 16.11.2012 der am 13.11.2012 abgeschlossenen GPLA-Prüfung, welche die Differenzgrundlagen der verrechneten Beiträge ausweise, sei als Bestandteil des Bescheides anzusehen.

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die BF unter Berufung auf das Neugründungs-Förderungsgesetz (NeuFöG) keine Wohnbauförderungsbeiträge und keine Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung abgeführt habe. Im Zuge der GPLA sei festgestellt worden, dass keine Neugründung im Sinne des NeuFöG vorliege, weshalb die Beiträge nachverrechnet hätten werden müssen. Die Feststellungen würden sich auf die durchgeführte GPLA und die persönliche Wahrnehmung des Prüfers stützen.

2. Gegen diesen Bescheid erhob die BF durch ihre steuerliche Vertretung mit Schreiben vom 19.12.2013, eingelangt bei der belangten Behörde am 27.12.2013, fristgerecht Einspruch (nunmehr Beschwerde).

Dabei wurde vorgebracht, dass die Aberkennung der Neugründung gemäß § 2 NeuFöG zu Unrecht erfolgt sei. Es werde auf die Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes XXXX unter der Steuernummer XXXX verwiesen. Einer Aussetzung des Verfahrens von Amts wegen würde bis zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde zugestimmt werden. Es werde die Aufhebung des bekämpften Bescheides begehrt.

3. Am 03.07.2015 langte der Vorlagebericht der belangten Behörde vom 02.07.2015 samt dem Versicherungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Im beiliegenden Schreiben der belangten Behörde vom 02.07.2015 gab diese noch einmal den verfahrensgegenständlichen Sachverhalt wieder und verwies auf das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes (BFG) vom 22.05.2015 zu GZ: XXXX, bei dem die Beschwerde der BF gegen die Bescheide des Finanzamtes XXXX vom 13.11.2012 bezüglich der Vorschreibung des Dienstgeberbeitrages und Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag abgewiesen worden sei. Nachdem es sich um eine idente Rechtsfrage bzw. Vorfrage handle (Prüfung der Begünstigung gemäß § 1 Z 7 NeuFöG) werde auf die Ausführungen im erwähnten Erkenntnis verwiesen. Es werde der Antrag gestellt, dem Rechtsmittel der BF keine Folge zu geben und den Bescheid der belangten Behörde zu bestätigen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

XXXX (im Folgenden: GS) hat als Rechtsnachfolger seines Vaters seit

XXXX als Einzelunternehmer eine Bau- und Möbeltischlerei in XXXX betrieben. Im Unternehmen waren durchschnittlich rund 10 Personen beschäftigt. Die Tätigkeit wurde mit 30.06.2009 eingestellt.

Mit Gesellschaftsvertrag vom 24.06.2009 samt Nachtrag vom 09.07.2009 wurde die BF gegründet und zur FN XXXX am XXXX in das Firmenbuch des Landesgerichtes XXXX zur Ausübung des Tischlereigewerbes sowie des Handels mit Waren aller Art eingetragen. Im Rahmen des Tischlereibetriebes ist die BF hauptsächlich im Bereich Bau- und Möbeltischlerei mit Haupttätigkeitsbereich im Innenausbau tätig und führt einen Möbelhandel. Der Geschäftsbetrieb der BF wurde bereits am 01.07.2009 aufgenommen. Der ursprüngliche Inhaber des Einzelunternehmens, GS, ist an der BF mit einem Gesellschaftsanteil von 25 % beteiligt. XXXX (im Folgenden: KS) ist an der BF mit einem Gesellschaftsanteil von 75 % beteiligt. Beide Gesellschafter vertreten die BF selbstständig und unabhängig voneinander als Geschäftsführer seit 15.07.2009.

Sämtliche Betriebsmittel (Maschinen, Geräte, Büroeinrichtungen, Fuhrpark, EDV-Anlage, Warenvorräte) des Einzelunternehmens wurden von der BF für einen Kaufpreis von netto EUR 120.000,00 käuflich erworben. Der Kaufpreis entspricht relativ genau dem Buchwert der erworbenen Betriebsmittel. Das Gebäude bzw. die Werkstatt des Einzelunternehmens wurde an die BF unbefristet - zumindest aber für 10 Jahre - verpachtet. Bis auf eine Ausnahme wurden sämtliche Mitarbeiter des Einzelunternehmens ebenfalls von der BF übernommen.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass die BF die Betriebsfläche seit ihrer Gründung um 300 m² ausgeweitet oder sonst maßgebliche Erweiterungen oder Ergänzungen des wesentlichen Betriebsvermögens vorgenommen hat.

Bei der BF wurde eine GPLA für den Zeitraum von 01.01.2009 bis 31.12.2011 durchgeführt. Dabei wurde festgestellt, dass die BF für die gemeldeten Dienstnehmer unter Berufung auf das NeuFÖG keine Wohnbauförderungsbeiträge sowie Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung abgeführt hat.

Mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 22.05.2012, GZ: XXXX, wurde die Beschwerde der BF gegen die Bescheide des Finanzamtes XXXX vom 13.11.2012 betreffend Dienstgeberbeitrag (DB) und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ) für die Jahre 2009 und 2010 als unbegründet abgewiesen.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.04.2016, GZ: XXXX wurde die Beschwerde der BF gegen den Bescheid der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse vom 03.01.2014, GZ: XXXX im gleichgelagerten Sachverhalt als unbegründet abgewiesen.

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsakts, dem Akteninhalt des Verfahrens XXXX und dem Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes.

Die vom Bundesverwaltungsgericht getroffenen Feststellungen zur BF stützen sich auf den vorliegenden Gerichtsakt und die darin enthaltenen Unterlagen und Prüfbericht zur GPLA vom 13.11.2012 sowie der Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 12.11.2012 des Finanzamtes XXXX, dem Firmenbuchauszug der BF zur Firmenbuchnummer FN XXXX vom 29.12.2012, der Rechnung des Einzelunternehmens an die BF vom 14.12.2009 über die Betriebsveräußerung samt beiliegendem Anlagenverzeichnis, des Formulars anlässlich der Aufgabe einer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit für GS vom 21.07.2009, wonach der Betrieb des Einzelunternehmens mit 30.06.2009 eingestellt wurde, der Erklärung der BF zur Neugründung gemäß § 4 NeuFöG vom 25.06.2009, sowie des nunmehr im Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichts einliegenden und im Verfahrensgang wiedergegebenen rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 22.05.2015, GZ: XXXX, mit der festgestellt wurde, dass keine Neugründung eines Betriebes im Sinne des NeuFöG vorliegt.

Der Umstand, dass nicht festgestellt werden konnte, dass die BF mit der Gründung ihre Betriebsfläche vergrößert oder sonst wesentliches Betriebsvermögen maßgeblich ergänzt oder erweitert hat, begründet sich zum einen aus diesbezüglich fehlendem Vorbringen im Laufe des Verfahren und der Beschwerde sowie zum anderen aus den Feststellungen des im Akt einliegenden rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 22.05.2012, wonach die im dortigen Verfahren avisierte Vergrößerung der Betriebsflächen 6 Jahre später noch nicht erfolgt war.

Die Höhe des im Bescheid der belangten Behörde festgestellten Nachverrechnungsbetrages blieb unbestritten, ebenso wie der festgestellte Sachverhalt. Auch wenn das Bundesverwaltungsgericht an die Sachverhaltsfeststellungen und die rechtliche Beurteilung des Bundesfinanzgerichtes nicht gebunden ist, ergeben sich keinerlei Hinweise, die diesbezüglich gegenteilige Feststellungen rechtfertigen würden.

Insgesamt ergeben die vorliegenden Unterlagen sowie mangelnde gegenteilige Beweise ein Gesamtbild der tatsächlichen, wirtschaftlichen Vorgänge, Tatsachen und Verhältnisse. Aus den angeführten Gründen konnte der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegende Akteninhalt dem gegenständlichen Erkenntnis im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt werden zumal sich die gegenständliche Beschwerde lediglich gegen die rechtliche Beurteilung des Sachverhalts richtet.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, auf die Verwaltungsgerichte über.

Im konkreten Fall ist somit die Zuständigkeit des Landeshauptmannes von Kärnten auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.

Gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 414 Abs. 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl 1955/189 in der Fassung BGBl. I Nr. 139/2013 kann seit dem 01.01.2014 gegen Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin die Kärntner Gebietskrankenkasse.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 i.d.F. BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit iSd. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).

Zu Spruchteil A): Abweisung der Beschwerde:

3.2. Im gegenständlichen Fall ist strittig, ob es sich bei der Gründung der BF um eine Neugründung im Sinne des NeuFöG handelte und diese daher berechtigt war, aus dem NeuFöG erwachsende Begünstigungen (gegenständlich: Wohnbauförderungsbeiträge und Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung) zu Recht geltend zu machen.

Gemäß § 35 Abs. 1 ASVG gilt als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgelts verweist. Die gilt entsprechend auch für die gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.

Der mit "Allgemeine Beitragsgrundlage, Entgelt" betitelte § 44 ASVG lautet:

"§ 44 (1) Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge (allgemeine Beitragsgrundlage) ist für Pflichtversicherte, sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, der im Beitragszeitraum gebührende auf Cent gerundete Arbeitsverdienst mit

Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen nach § 49 Abs. 2. Als Arbeitsverdienst in diesem Sinne gilt:

1. bei den pflichtversicherten Dienstnehmern und Lehrlingen das Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1, 3, 4 und 6;

2. bei den in einem Ausbildungsverhältnis stehenden Pflichtversicherten (§ 4 Abs. 1 Z 4 und 5), und bei den nach § 4 Abs. 1 Z 9 Pflichtversicherten die Bezüge, die der Versicherte vom Träger der Einrichtung, in der die Ausbildung erfolgt, bzw. von der Entwicklungshilfeorganisation für die Dauer der Beschäftigung oder Ausbildung erhält;

3. bei den nach § 7 Z 3 lit. c in der Unfallversicherung teilversicherten öffentlichen Verwaltern das Erwerbseinkommen, das diese Personen aus der die Pflichtversicherung begründenden Beschäftigung erzielen;

4. bei den Heimarbeitern und den diesen gleichgestellten Personen (§ 4 Abs. 1 Z 7) das aus der Heimarbeit gebührende Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 5;

5. bei den nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. i pflichtversicherten Personen der nach § 3a Abs. 5 des Lehrbeauftragtengesetzes gebührende Beitrag;

6. bei den nach § 4 Abs. 1 Z 6 pflichtversicherten Personen die Bezüge, die diese Personen aus der die Pflichtversicherung begründenden Tätigkeit erzielen;

7. bei den nach § 8 Abs. 1 Z 1 lit. e pflichtversicherten Personen das Monatsgeld, die Dienstgradzulage, die Anerkennungsprämie, die Monatsprämie, die Einsatzvergütung, die Ausbildungsprämie, die Journaldienstvergütung und die Auslandsübungszulage nach dem Heeresgebührengesetz 2001, BGBl. I Nr. 31;

8. bei den nach § 4 Abs. 1 Z 10 pflichtversicherten Personen der Ausbildungsbeitrag (§ 2 c Abs. 2 und 3 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86);

9. bei den nach § 4 Abs. 1 Z 12 pflichtversicherten Personen die Geldleistung gemäß § 4 Abs. 1 des Militärberufsförderungsgesetzes;

10. bei Dienstnehmern, für die dem Dienstgeber ein Altersteilzeitgeld, eine Altersteilzeitbeihilfe oder eine Beihilfe zum Solidaritätsprämienmodell gewährt wird - abweichend von Z 1 -, die Beitragsgrundlage vor Herabsetzung der Normalarbeitszeit;

11. bei den nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. h pflichtversicherten Personen der Ausbildungsbeitrag nach § 6f des Bundesgesetzes über die Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten an Universitäten und Universitäten der Künste einschließlich einer gesonderten Abgeltung für die Mitwirkung an der Durchführung der Aufgaben der Universität (Universität der Künste) im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit;

12. bei den nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. a pflichtversicherten Wochengeld-Anspruchsberechtigten das Dreißigfache des Wochengeldes;

13. bei den nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. b pflichtversicherten BezieherInnen einer Geldleistung und Personen, welche die Notstandshilfe oder erweiterte Überbrückungshilfe ab dem Jahr 2005 ausschließlich wegen Anrechnung des Einkommens des Partners/der Partnerin nicht beziehen können

a) bei Bezug von Arbeitslosengeld oder Überbrückungshilfe oder Übergangsgeld oder Weiterbildungsgeld für jeden Tag des Leistungsbezuges jeweils ein Dreißigstel von 70% der Bemessungsgrundlage nach § 21 AlVG;

b) bei Bezug von Notstandshilfe oder erweiterter Überbrückungshilfe sowie bei Nichtbezug von Notstandshilfe oder erweiterter Überbrückungshilfe ausschließlich wegen Anrechnung des Einkommens des Partners/der Partnerin 92% des Wertes nach lit. a;

c) bei Ruhen des Anspruches auf Arbeitslosengeld oder Überbrückungshilfe oder Notstandshilfe oder erweiterte Überbrückungshilfe für Zeiten des Anspruches auf Urlaubsentschädigung nach § 16 Abs. 1 lit. l AlVG, in denen keine Pflichtversicherung in der Sozialversicherung besteht, 70% des durchschnittlichen monatlichen Entgelts (§ 49), ermittelt aus der letzten vor dem Ruhen liegenden Jahresbeitragsgrundlage;

d) bei Bezug einer Sonderunterstützung nach dem Sonderunterstützungsgesetz oder einer Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes diese Geldleistung;

14. bei den nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. c pflichtversicherten BezieherInnen von Krankengeld das Dreißigfache der Bemessungsgrundlage nach § 125 oder - soweit es sich um Krankengeldbezug von Personen nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. b handelt - das für die jeweilige Leistung nach Z 13 lit. a bis d Geltende oder - soweit es sich um den Krankengeldbezug von Selbstversicherten handelt, die nach § 19a Abs. 6 als Pflichtversicherte gelten - der Betrag nach § 5 Abs. 2 Z 2,

15. bei den nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. d sublit. aa pflichtversicherten Präsenz- oder Ausbildungsdienst Leistenden 1 560,98 €;

15a. bei den nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. d sublit. bb pflichtversicherten Ausbildungsdienst Leistenden, 133 % des Monatsgeldes, der Dienstgradzulage, der Anerkennungsprämie, der Monatsprämie, der Einsatzvergütung, der Ausbildungsprämie, der Journaldienstvergütung und der Auslandsübungszulage nach dem Heeresgebührengesetz 2001;

16. bei den nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. e pflichtversicherten Zivil- oder Auslandsdienstleistenden 1 560,98 €;

17. bei den nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. f pflichtversicherten ÜbergangsgeldbezieherInnen das Übergangsgeld;

18. bei den nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. g pflichtversicherten Erziehenden 1 560,98 €.

An die Stelle des in den Z 15, 16 und 18 genannten Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2006, der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1) vervielfachte Betrag.

[...]"

Der mit "Entgelt" betitelte § 49 ASVG lautet:

"§ 49 (1) Unter Entgelt sind die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.

(2) Sonderzahlungen, das sind Bezüge im Sinne des Abs. 1, die in größeren Zeiträumen als den Beitragszeiträumen gewährt werden, wie zum Beispiel ein 13. oder 14. Monatsbezug, Weihnachts- oder Urlaubsgeld, Gewinnanteile oder Bilanzgeld, sind als Entgelt nur nach Maßgabe der Bestimmungen des § 54 und der sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, in denen die Sonderzahlungen ausdrücklich erfasst werden, zu berücksichtigen.

[...]"

Der mit "Fälligkeit und Einzahlung der Beiträge;

Beitragsvorauszahlung" betitelte § 58 ASVG lautet:

"§ 58 (1) Die allgemeinen Beiträge sind am letzten Tag des Kalendermonates fällig, in den das Ende des Beitragszeitraumes fällt, sofern die Beiträge nicht gemäß Abs. 4 vom Träger der Krankenversicherung dem Beitragsschuldner vorgeschrieben werden. Die gemäß Abs. 4 vorgeschriebenen Beiträge sind mit Ablauf des zweiten Werktages nach der Aufgabe der Beitragsvorschreibung zur Post bzw. mit dem Zeitpunkt der Zustellung durch Organe des Trägers der Krankenversicherung fällig. Die Satzung kann, sofern sie einen anderen als den im § 44 Abs. 2 erster Satz bezeichneten Beitragszeitraum bestimmt und für den Fall, dass durch Vereinbarung mit dem Dienstgeber ein abweichender Beitragszeitraum festgelegt wird, vorsehen, dass die Beiträge am letzten Tag des Beitragszeitraumes fällig werden. Die Fälligkeit der Sonderbeiträge wird durch die Satzung des Versicherungsträgers geregelt.

(2) Die auf den Versicherten und den Dienstgeber, bei Heimarbeitern auf den Auftraggeber entfallenden Beiträge schuldet der Dienstgeber (Auftraggeber). Er hat diese Beiträge auf seine Gefahr und Kosten zur Gänze einzuzahlen. Die den Heimarbeitern gleichgestellten Personen (§ 4 Abs. 1 Z 7) schulden die Beiträge selbst und haben die Beiträge auf ihre Gefahr und Kosten zur Gänze selbst einzuzahlen. Bezieher/innen einer beitragspflichtigen ausländischen Rente (§ 73a) schulden die von dieser Rente nach § 73a Abs. 4 und 5 zu entrichtenden Beiträge selbst und haben diese auf ihre Gefahr und Kosten zur Gänze selbst einzuzahlen. Gleiches gilt für Dienstnehmer hinsichtlich eines Beschäftigungsverhältnisses gemäß § 5 Abs. 2 für den auf sie entfallenden Beitragsteil.

[...]

(4) Der Beitragsschuldner hat die Beiträge von der Gesamtsumme der im Beitragszeitraum gebührenden und darüber hinaus bezahlten Entgelte zu ermitteln (Lohnsummenverfahren) und an den zuständigen Träger der Krankenversicherung unaufgefordert einzuzahlen, sofern dieser die Beiträge nicht vorschreibt. Durch die Satzung kann geregelt werden, dass bestimmten Gruppen von Dienstgebern die Beiträge vorzuschreiben sind. Dienstgebern, in deren Betrieb weniger als 15 Dienstnehmer beschäftigt sind, sind auf Verlangen die Beiträge jedenfalls vorzuschreiben. Für die in der Unfall- und Pensionsversicherung Teilversicherten, für die nur in der Pensionsversicherung Teilversicherten und für die nur in der Unfallversichersicherung gemäß § 7 Z 3 lit. a Teilversicherten sind die Beiträge an den Träger der Krankenversicherung bzw. an den Träger der Pensionsversicherung einzuzahlen, bei dem die Meldungen gemäß § 33 Abs. 2 bzw. § 37a zu erstatten sind.

[...]"

Der mit "Verzugszinsen" betitelte § 59 ASVG lautet:

"§ 59 (1) Werden Beiträge nicht innerhalb von 15 Tagen

1. nach der Fälligkeit,

2. in den Fällen des § 4 Abs. 4 nach dem Ende des Monats, in dem der Dienstgeber Entgelt leistet,

eingezahlt, so sind von diesen rückständigen Beiträgen, wenn nicht gemäß § 113 Abs. 1 ein Beitragszuschlag vorgeschrieben wird, Verzugszinsen in einem Hundertsatz der rückständigen Beiträge zu entrichten. Erfolgt die Einzahlung zwar verspätet, aber noch innerhalb von drei Tagen nach Ablauf der 15-Tage-Frist, so bleibt diese Verspätung ohne Rechtsfolgen. Der Hundertsatz berechnet sich jeweils für ein Kalenderjahr aus dem Basiszinssatz (Art. I § 1 Abs. 1 des 1. Euro-Justiz-Begleitgesetzes, BGBl. I Nr. 125/1998) zuzüglich acht Prozentpunkten; dabei ist der Basiszinssatz, der am 31. Oktober eines Kalenderjahres gilt, für das nächste Kalenderjahr maßgebend. Für rückständige Beiträge aus Beitragszeiträumen, die vor dem Zeitpunkt einer Änderung dieses Hundertsatzes liegen, sind die Verzugszinsen, soweit sie zu diesem Zeitpunkt nicht bereits vorgeschrieben sind, mit dem jeweils geänderten Hundertsatz zu berechnen. § 108 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, gilt entsprechend. Für die Berechnung der Verzugszinsen können die rückständigen Beiträge auf den vollen Eurobetrag abgerundet werden.

[...]"

Das Bundesgesetz, mit dem die Neugründung von Betrieben und die Übertragung von Klein- und Mittelbetrieben gefördert wird (Neugründungs-Förderungsgesetz - NeuFöG), BGBl I Nr. 106/1999, in der damals anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 180/2004, lautet auszugsweise wie folgt:

"§ 1. Zur Förderung der Neugründung von Betrieben werden nach Maßgabe der §§ 2 bis 6 nicht erhoben:

[...]

7. die im Kalendermonat der Neugründung sowie in den darauffolgenden elf Kalendermonaten für beschäftigte Arbeitnehmer (Dienstnehmer) anfallenden Dienstgeberbeiträge zum Familienlastenausgleichsfonds (§§ 41 ff des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967), Wohnbauförderungsbeiträge des Dienstgebers oder Auftraggebers (§ 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Einhebung eines Wohnbauförderungsbeitrages), Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung (§ 51 Abs. 1 Z 2, § 52 und § 53a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) unbeschadet des Bestandes der Pflichtversicherung in der gesetzlichen Unfallversicherung sowie die in diesem Zeitraum für beschäftigte Arbeitnehmer anfallende Kammerumlage nach § 122 Abs. 7 und 8 des Wirtschaftskammergesetzes 1998.

§ 2. Die Neugründung eines Betriebes liegt unter folgenden Voraussetzungen vor:

1. Es wird durch Schaffung einer bisher nicht vorhandenen betrieblichen Struktur ein Betrieb neu eröffnet, der der Erzielung von Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes 1988 dient.

2. Die die Betriebsführung innerhalb von zwei Jahren nach der Neugründung beherrschende Person (Betriebsinhaber) hat sich bisher nicht in vergleichbarer Art beherrschend betrieblich betätigt.

3. Es liegt keine bloße Änderung der Rechtsform in Bezug auf einen bereits vorhandenen Betrieb vor.

4. Es liegt kein bloßer Wechsel in der Person des Betriebsinhabers in Bezug auf einen bereits vorhandenen Betrieb durch eine entgeltliche oder unentgeltliche Übertragung des Betriebes vor.

5. Es wird im Kalendermonat der Neugründung und in den folgenden elf Kalendermonaten die geschaffene betriebliche Struktur nicht durch Erweiterung um bereits bestehende andere Betriebe oder Teilbetriebe verändert.

§ 3. Als Kalendermonat der Neugründung gilt jener, in dem der Betriebsinhaber erstmals werbend nach außen in Erscheinung tritt.

§ 4. Die Wirkungen nach § 1 treten unter den Voraussetzungen der Abs. 1 bis 4 ein.

(1) Die Wirkungen nach § 1 Z 1 bis 6 treten nur dann ein, wenn der Betriebsinhaber bei den in Betracht kommenden Behörden einen amtlichen Vordruck vorlegt, in dem die Neugründung erklärt wird. Auf dem amtlichen Vordruck sind zu erklären:

1. das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 2,

2. der Kalendermonat nach § 3,

3. jene Abgaben, Gebühren und Beiträge, bei denen die Wirkungen nach § 1 Z 1 bis 6 eintreten sollen.

(2) Die Wirkungen nach § 1 Z 7 treten nur dann ein, wenn der Betriebsinhaber ein amtliches Formular im Sinne des Abs. 1 erstellt.

(3) Auf dem amtlichen Vordruck muss in den Fällen des Abs. 1 und 2 bestätigt sein, dass die Erklärung der Neugründung unter Inanspruchnahme der Beratung jener gesetzlichen Berufsvertretung, der der Betriebsinhaber zuzurechnen ist, erstellt worden ist. Betrifft die Neugründung ein freies Gewerbe, so hat die entsprechend dem vorhergehenden Satz zuständige gesetzliche Berufsvertretung auch zu bestätigen, dass der Betriebsinhaber über grundlegende unternehmerische Kenntnisse verfügt. Kann der Betriebsinhaber keiner gesetzlichen Berufsvertretung zugerechnet werden, ist eine Beratung durch die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft in Anspruch zu nehmen. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, das Verfahren der Bestätigung sowie die Voraussetzungen, unter denen in Bagatellfällen ein solches Verfahren unterbleiben kann, mit Verordnung festzulegen.

(4) Konnten die Wirkungen des § 1 zunächst nur deshalb nicht eintreten, weil der amtliche Vordruck zur Erklärung der Neugründung noch nicht aufgelegt war, so treten bei nachträglicher Vorlage (Abs. 1) oder bei Ausstellung (Abs. 2) des amtlichen Vordrucks die Wirkungen des § 1 nachträglich (rückwirkend) ein. Abgaben und Gebühren im Sinne des § 1 Z 1 bis 6 sind in einem solchen Fall zu erstatten.

(5) Ist zwischen der gesetzlichen Berufsvertretung, der der Betriebsinhaber zuzurechnen ist, und den in Betracht kommenden Behörden ein ständiger Datenverkehr eingerichtet, können die Erklärungen gemäß § 4 Abs. 1 von der gesetzlichen Berufsvertretung an die in Betracht kommenden Behörden elektronisch übermittelt werden. In diesen Fällen entfällt die Verpflichtung zur Vorlage eines amtlichen Vordruckes. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt und das Verfahren der elektronischen Erklärungsübermittlung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz, dem Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz, dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und dem für die gesetzliche Berufsvertretung jeweils zuständigen Bundesminister festzulegen.

§ 5a. (1) Eine Betriebsübertragung liegt vor, wenn

1. bloß ein Wechsel in der Person des die Betriebsführung beherrschenden Betriebsinhabers in Bezug auf einen bereits vorhandenen Betrieb (Teilbetrieb) durch eine entgeltliche oder unentgeltliche Übertragung des Betriebes (Teilbetrieb) erfolgt (§ 2 Z 4) und

2. die die Betriebsführung innerhalb von zwei Jahren nach der Übertragung beherrschende Person (Betriebsinhaber) sich bisher nicht in vergleichbarer Art beherrschend betrieblich betätigt hat.

(2) Für Betriebsübertragungen gilt Folgendes:

1. Die Bestimmungen des § 1 Z 1, 3 und 5 sowie der §§ 3, 4 und 7 sind sinngemäß anzuwenden.

2. Die Grunderwerbsteuer von steuerbaren Vorgängen, die mit einer Betriebsübertragung im Sinne des Abs. 1 in unmittelbarem Zusammenhang stehen, wird nicht erhoben, soweit der für die Steuerberechnung maßgebende Wert 75 000 Euro nicht übersteigt.

3. Der Eintritt der Wirkungen der Z 2 sowie des § 1 Z 1, 3 und 5 entfällt nachträglich (rückwirkend), wenn die Betriebsinhabervoraussetzung im Sinne des § 5a Abs. 1 Z 2 nicht erfüllt wird oder der Betriebsinhaber innerhalb von fünf Jahren nach der Übergabe den übernommenen Betrieb oder wesentliche Grundlagen davon entgeltlich oder unentgeltlich überträgt, betriebsfremden Zwecken zuführt oder wenn der Betrieb aufgegeben wird. Der Betriebsinhaber ist verpflichtet, diesen Umstand allen vom Wegfall der Wirkungen betroffenen Behörden unverzüglich mitzuteilen."

Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen, des Bundesministers für Justiz, des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie, Des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales und des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten zum Bundesgesetz, mit dem die Neugründung von Betrieben gefördert wird - in der damaligen Fassung BGBl II Nr. 288/2008 lautet:

"Förderung der Neugründung

§ 1. (1) Schriften und Amtshandlungen sind im Sinne des § 1 Z 1 NEUFÖG unmittelbar durch eine Neugründung veranlasst, wenn sie in einem konkreten Zusammenhang mit der Neugründung eines Betriebes (§ 2 NEUFÖG) stehen. Fallen Schriften und Amtshandlungen im Zusammenhang mit allgemeinen persönlichen Qualifikationserfordernissen oder allgemeinen sachlichen Erfordernissen an, sind sie nicht unmittelbar durch die Neugründung veranlasst, und zwar auch dann nicht, wenn sie im Vorfeld einer Neugründung erforderlich sind.

(2) Gesellschaften im Sinne des § 1 Z 2 und 4 NEUFÖG sind Kapitalgesellschaften, Personengesellschaften des Handelsrechts, eingetragene Erwerbsgesellschaften sowie vergleichbare ausländische Gesellschaften und Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigungen (EWIV), nicht aber Gesellschaften bürgerlichen Rechts.

(3) Arbeitnehmer (Dienstnehmer) im Sinne des § 1 Z 7 NEUFÖG sind

Begriff der Neugründung

§ 2. (1) Unter einem Betrieb im Sinne des § 2 Z 1 NEUFÖG ist die Zusammenfassung menschlicher Arbeitskraft und sachlicher Betriebsmittel in einer organisatorischen Einheit zu verstehen. Ein Betrieb wird neu eröffnet, wenn die für den konkreten Betrieb wesentlichen Betriebsgrundlagen neu geschaffen werden. Der Betrieb muss der Erzielung von Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Einkünften aus selbständiger Arbeit (einschließlich Einkünften aus sonstiger selbständiger Arbeit) oder von Einkünften aus Gewerbebetrieb dienen. Keine Neugründung eines Betriebes liegt bei Aufnahme einer Betätigung im Sinne des § 1 Abs. 2 der Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993, vor.

(2) Betriebsinhaber ist die die Betriebsführung beherrschende natürliche oder juristische Person. Betriebsinhaber im Sinne des § 2 Z 2 NEUFÖG sind ungeachtet allfälliger gesellschaftsvertraglicher Sonderbestimmungen:

(3) Keine Neugründung liegt vor, wenn sich der Betriebsinhaber (Abs. 2) innerhalb der letzten 15 Jahre vor dem Zeitpunkt der Neugründung als Betriebsinhaber (Abs. 2) eines Betriebes vergleichbarer Art betätigt hat. Vergleichbare Betriebe sind solche derselben Klasse im Sinne der Systematik der Wirtschaftstätigkeiten, ÖNACE in der geltenden Fassung (herausgegeben von der Bundesanstalt Statistik Österreich).

Zeitpunkt der Neugründung

§ 3. Der Betriebsinhaber tritt erstmals nach außen werbend in Erscheinung (Zeitpunkt der Neugründung), wenn die für den Betrieb typischen Leistungen am Markt angeboten werden.

Erklärung der Neugründung

§ 4. (1) Der amtliche Vordruck über die Erklärung der Neugründung wird mit 1. September 1999 aufgelegt (Anhang zur Verordnung). Ab 1. September 1999 treten die Wirkungen des § 1 Z 1 bis 6 NEUFÖG nur dann ein, wenn der Betriebsinhaber bei den in Betracht kommenden Behörden den amtlichen Vordruck, in dem die Neugründung erklärt wird, vorlegt. Für Zeiträume vor dem 1. September 1999 treten die Wirkungen des § 1 NEUFÖG nachträglich (rückwirkend) ein. Abgaben und Gebühren im Sinne des § 1 Z 1 bis 6 NEUFÖG sind in diesen Fällen bei nachträglicher Vorlage des amtlichen Vordrucks zu erstatten (zurückzuzahlen). Abgaben und Beiträge im Sinne des § 1 Z 7 NEUFÖG sind nachträglich festzusetzen bzw. zu verrechnen.

(2) Auf dem amtlichen Vordruck muss bestätigt sein, dass die Erklärung der Neugründung unter Inanspruchnahme der Beratung jener gesetzlichen Berufsvertretung, der der Betriebsinhaber zuzurechnen ist, erstellt worden ist. Kann der Betriebsinhaber keiner gesetzlichen Berufsvertretung zugerechnet werden, ist eine Beratung durch die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft in Anspruch zu nehmen.

(3) Die Bestätigung über die Beratung durch die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft kann entfallen, wenn ausschließlich die Wirkungen des § 1 Z 1 NEUFÖG eintreten."

3.3. Im gegenständlichen Fall ergibt sich daraus Folgendes:

Die Neugründung eines Betriebes liegt nach § 2 Z 1 NeuFöG vor, wenn durch Schaffung einer bisher nicht vorhandenen betrieblichen Struktur ein Betrieb neu eröffnet wird, der der Erzielung von betrieblichen Einkünften iSd § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes 1988 dient. Die Verordnung zum Bundesgesetz, mit dem die Neugründung von Betrieben gefördert wird (im Folgenden: VO zum NeuFöG) definiert einen Betrieb im Sinne des § 2 Z 1 NeuFöG als Zusammenfassung menschlicher Arbeitskraft und sachlicher Betriebsmittel in einer organisatorischen Einheit. Ein Betrieb wird neu eröffnet, wenn die für den konkreten Betrieb wesentlichen Betriebsgrundlagen neu geschaffen werden. Der Betrieb muss der Erzielung von Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Einkünften aus selbständiger Arbeit (einschließlich Einkünften aus sonstiger selbständiger Arbeit) oder von Einkünften aus Gewerbebetrieb dienen.

Für die Beurteilung, ob eine Neugründung vorliegt, ist das Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse maßgebend. Entscheidend ist, ob die für den konkreten Betrieb wesentlichen Betriebsgrundlagen neu oder bereits vom Verpächter durch seine unternehmerische Tätigkeit geschaffen wurden. Im ersten Schritt ist daher zu prüfen, ob die wesentlichen Betriebsgrundlagen von der BF übernommen wurden. Im zweiten Schritt ist die Prüfung dahingehend fortzusetzen, ob jene wesentlichen Betriebsgrundlagen übertragen wurden, die für den konkreten Betrieb der BF bestimmend sind. Die Schaffung einer bisher nicht vorhandenen betrieblichen Struktur ist somit anzunehmen, wenn die wesentlichen Grundlagen zu einem bisher nicht vorhandenen Betrieb verdichtet werden (Exl/Proksch, Das NeuFöG und die NeuFöR, Lexis Nexis, Wien 2009, S. 33).

Der Begriff des Betriebes stammt aus dem EStG und der Begriff der wesentlichen Betriebsgrundlagen ist aus der Rechtsprechung zum Betriebsbegriff bekannt. Der Gesetzgeber wollte mit der Definition des Betriebes im NeuFöG auf diesen bekannten und auch durch die Rechtsprechung bereits befüllten Rechtsbegriff zurückgreifen. Der Betriebsbegriff im NeuFöG ist deckungsgleich mit dem des EStG 1988 (UFS vom 24.02.2011, RV/0847-L/09). Es sind daher Literatur und Rechtsprechung zu § 24 EStG 1988 als Auslegungshilfe heranzuziehen (Gaggl/Sander, NeuFöG (2008), Rz 15).

Welche Wirtschaftsgüter die wesentlichen Betriebsgrundlagen bilden, ist in funktionaler Betrachtungsweise nach dem jeweiligen Betriebstypus (Art des Betriebes) zu beantworten (Doralt in Doralt/Kirchmayr/Zorn, EStG § 24 Rz 12 (Stand 01.01.2013, rdb.at).

Die BF führt einen Tischlereibetrieb im Bereich Bau- und Möbeltischlerei mit Haupttätigkeitsbereich im Innenausbau sowie einen Möbelhandel.

Grundstücke, Gebäude, Mieträume zählen bei ortsgebundenen Tätigkeiten wie beispielsweise Produktionsunternehmen (wie im gegenständlichen Fall) zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen (Doralt in Doralt/Kirchmayr/Zorn, EStG § 24 Rz 33/2 (Stand 01.01.2013, rdb.at).

Bei Betrieben, die ein Betriebsgebäude essentiell voraussetzen, kann eine Betriebsveräußerung auch dann angenommen werden, wenn das Betriebsgebäude zwar nicht mitveräußert, aber an den Erwerber vermietet wird; das gleiche gilt für die mit dem vermieteten Gebäude fest verbundenen Betriebsanlagen; auf den zivilrechtlichen Titel, unter dem der Unternehmenserwerber die wesentlichen Betriebsgrundlagen nutzt, kommt es nicht an. Die vermieteten wesentlichen Betriebsgrundlagen müssen allerdings auf längere Zeit mitvermietet werden (Doralt in Doralt/Kirchmayr/Zorn, EStG § 24 Rz 29 (Stand 01.01.2013, rdb.at).

Maschinen, Anlagen und Einrichtungen zählen bei ausstattungsgebundenen Betrieben (Produktionsunternehmen) zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen. So wird beispielsweise ein Fabrikationsunternehmen angeführt. Die gilt auch dann, wenn die Anlagen unmodern und mangelhaft sind, eine Weiterführung aber dennoch möglich ist (Doralt in Doralt/Kirchmayr/Zorn, EStG § 24 Rz 35 (Stand 01.01.2013, rdb.at).

Die Judikatur hinsichtlich Warenlager als wesentliche Betriebsgrundlage ist weitschichtig. Jedenfalls zählt das Warenlager bei Produktionsbetrieben nicht zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen, bei Handelsbetrieben aber - je nach konkreten Umständen - aber schon (Doralt in Doralt/Kirchmayr/Zorn, EStG § 24 Rz 36 (Stand 01.01.2013, rdb.at).

Der Kundenstock bildet regelmäßig eine wesentliche Betriebsgrundlage, bei reinen Produktionsbetrieben - wie beispielsweise der Abfüllung chemisch-technischer Produkte - oder bei Betrieben die von überwiegender Laufkundschaft leben, zählt der VwGH den Kundenstock gelegentlich nicht zu den wesentlichen Geschäftsgrundlagen (Doralt in Doralt/Kirchmayr/Zorn, EStG § 24 Rz 37 40 (Stand 01.01.2013, rdb.at).

Arbeitskräfte gehören grundsätzlich nicht zu den wesentlichen Grundlagen. Die Übernahme der Arbeitskräfte kann allerdings ein Indiz für einen (Teil)Betriebserwerb sein; Arbeitskräfte sind jedoch dann zu den wesentlichen Grundlagen zu zählen, wenn die Beziehungen des Unternehmens zu den Kunden von besonderen Eigenschaften des Personals abhängen, insbesondere wegen der besonderen fachlichen Qualifikation der Arbeitskräfte (Doralt in Doralt/Kirchmayr/Zorn, EStG § 24 Rz 41 (Stand 01.10.2013, rdb.at).

Bei Möbelerzeugungs- und Möbelhandelsunternehmen zählen die Betriebsräumlichkeiten, das Warenlager und der Kundenstock zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen. Bei einem reinen Möbelerzeugungsbetrieb sind die Maschinen, Werkzeuge und die Betriebsräumlichkeiten die wesentlichen Betriebsgrundlagen (Doralt in Doralt/Kirchmayr/Zorn, EStG § 24 Rz 43 (Stand 01.01.2013, rdb.at).

Im Sinne der soeben dargestellten Ausführungen zur Wesentlichkeit von Betriebsmitteln im Sinne des § 24 EStG und der diesbezüglich ergangenen höchstgerichtlichen Judikatur stellen im gegenständlichen Fall sowohl hinsichtlich des Einzelunternehmens als auch der BF das Betriebsgrundstück, das Betriebsgebäude samt den Büroräumlichkeiten und der zugehörigen Ausstattung, die Produktionsmaschinen, Werkzeuge, Geräte sowie das Warenlager jedenfalls die gegenständlich relevanten wesentlichen Betriebsgrundlagen dar.

Nach dem festgestellten Sachverhalt hat die BF die Werkstatt beziehungsweise das Produktionsgebäude von GS unbefristet, aber mit einer Mindestpachtzeit von 10 Jahren, gepachtet. Darüber hinaus hat die BF - wie aus der diesbezüglichen Rechnung und dem zugehörigen Anlageverzeichnis hervorgeht - sämtliche sonstige Betriebsmittel (Maschinen, Geräte, Büroeinrichtungen, Fuhrpark, EDV-Anlage, Warenvorräte) des ehemaligen Einzelunternehmens für einen Kaufpreis von netto EUR 120.000,00 käuflich erworben. Dieser Betrag entspricht relativ genau dem Buchwert der erworbenen Betriebsmittel. Darüber hinaus wurden sämtliche Mitarbeiter des Einzelunternehmens von der BF übernommen.

Für die Frage, ob die BF die übernommenen wesentlichen Betriebsgrundlagen zu einem neuen Betrieb verdichtet und damit neue betriebliche Strukturen geschaffen hat, kommt es darauf an, ob nach außen erkennbare Änderungen der wesentlichen Betriebsgrundlagen vorgenommen worden sind.

Dies ist nicht der Fall. Wie schon in der Beweiswürdigung ausgeführt, konnte das erkennende Gericht mangels diesbezüglichem Vorbringen der BF im gegenständlichen Verfahren und den im rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 22.05.2015 festgestellten Sachverhalt nicht feststellen, dass mit der Gründung der GmbH eine wesentliche Veränderung oder Erweiterung des Betriebes stattgefunden hätte. Vielmehr wurde die BF durch den Erwerb der oben dargestellten wesentlichen Wirtschaftsgüter in die Lage versetzt, den Betrieb ohne Unterbrechung nahtlos fortzusetzen und liegen keinerlei Hinweise vor, dass dem nicht so gewesen wäre. Eine Neubeschaffung irgendeines wesentlichen Wirtschaftsgutes mit der Neugründung der BF ist nicht ersichtlich, der Erwerb unwesentlicher Wirtschaftsgüter in verhältnismäßig geringem Wert vermag an der gegenständlichen Beurteilung nichts zu ändern.

§ 2 Z 2 NeuFöG normiert als weitere Voraussetzung, dass die die Betriebsführung des neu gegründeten Betriebes innerhalb von 2 Jahren nach der Neugründung beherrschende Person (Betriebsinhaber) sich bisher nicht in vergleichbarer Art beherrschend betrieblich betätigt hat. Dazu konkretisiert die VO zum NeuFöG in deren § 2 Abs. 2 4. Teilstrich, dass bei Kapitalgesellschaften die die Betriebsführung beherrschende natürliche oder juristische Person - und damit auch Betriebsinhaber - jene ist, die entweder zu mindestens 50 % am Vermögen der Gesellschaft beteiligt sind oder wenn sie zu mehr als 25 % am Vermögen der Gesellschaft beteiligt und zusätzlich zur Geschäftsführung befugt sind.

GS war Betriebsinhaber des Einzelunternehmens. Bei der BF ist er zwar zur Geschäftsführung befugt, hält aber nur einen Anteil von 25 % an deren Kapital. Er beherrscht damit im Sinne der oben angeführten Voraussetzungen nicht die Betriebsführung. KS ist zu 75 % an der BF beteiligt und darüber hinaus zur Geschäftsführung befugt. Sie übt daher beherrschenden Einfluss auf die Betriebsführung aus und ist als Betriebsinhaberin anzusehen, weshalb auch die Regelung des § 2 Abs. 4 der VO zum NeuFöG, wonach keine Neugründung vorliegt, wenn sich der Betriebsinhaber nach Abs. 2 leg. cit. innerhalb der letzten 15 Jahre vor dem Zeitpunkt der Neugründung als Betriebsinhaber nach Abs. 2 leg. cit. eines Betriebes vergleichbarer Art betätigt hat, hier keine Anwendung findet.

Der Neugründungs-Förderungsrichtlinie (NeuFöR) des Bundesministeriums für Finanzen in der zwischen 19.12.2008 und 24.06.2013 geltenden Fassung ist darüber hinaus zu entnehmen, dass keine Neugründung iSd. NeuFöG vorliegt, wenn bereits ein existierender Betrieb bloß unter einer neuen Rechtsform geführt wird. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn unter der neuen Rechtsform die für den konkreten Betrieb wesentlichen Betriebsgrundlagen weitergeführt werden oder wenn ein bereits vorhandener Betrieb in eine - wenn auch neu gegründete - Kapitalgesellschaft eingebracht wird. Welche Betriebsgrundlagen für den jeweiligen Betrieb als wesentlich anzusehen sind, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles. Ob die Änderung der Rechtsform unter Anwendung der Bestimmungen des Umgründungssteuergesetzes erfolgt, ist dabei irrelevant (Rz 79).

Es kann jedoch eine Begünstigung nach dem NeuFöG vorliegen, wenn gleichzeitig mit der Änderung der Rechtsform ein Wechsel der Person des Betriebsinhabers erfolgt (Betriebsübertragung) oder wenn mit nicht wesentlichen Betriebsgrundlagen ein neuer Betrieb geschaffen wird (Betriebsneugründung) (Rz 80, 81).

Ein Wechsel in der Person des Betriebsinhabers in Bezug auf einen bereits existierenden Betrieb im Sinne des § 5a Abs. 1 Z 1 NeuFöG liegt dann vor, wenn die für den konkreten Betrieb wesentlichen Betriebsgrundlagen übertragen werden und keiner der bisherigen Betriebsinhaber nach der Übertragung des Betriebes bzw. Teilbetriebes weiter als Betriebsinhaber tätig ist (UFS 21.04.2005, RV/012-I/03). Welche Betriebsmittel zu den wesentlichen Grundlagen des Betriebes gehören, bestimmt auch hier der jeweilige Betriebstypus (Rz 169). Jeder nicht persönlich haftende Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft mit mehr als 25 % Beteiligung und Geschäftsführerbefugnis oder zumindest 50 % Beteiligung ist Betriebsinhaber (Rz 170).

Zusammenfassend ergibt sich im gegenständlichen Fall, dass es sich hier um keine Neugründung im Sinne des § 2 NeuFöG handelt. Allenfalls könnten die Voraussetzungen einer Betriebsübertragung gemäß § 5a NeuFöG vorliegen. Da gemäß § 5a Abs. 2 Z 1 NeuFöG bei Betriebsübertragungen die Begünstigung des § 1 Z 7 NeuFöG in Bezug auf die strittigen Wohnbauförderungsbeiträge und Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung nicht anwendbar sind, erübrigt sich eine diesbezügliche weitere Prüfung.

Somit gelangte die belangte Behörde zu Recht zum Ergebnis, dass keine Neugründung vorlag und daher die Befreiung von den in § 1 Z 7 NeuFöG genannten Abgaben nicht erfolgen hätte dürfen.

3.4. Die nachträgliche Vorschreibung der allgemeinen Beiträge, Nebenumlagen Sonderbeiträge und Zuschläge gründete die belangte Behörde auf die §§ 44 Abs. 1 und 2, 49 Abs. 1 sowie 59 ASVG.

Die Richtigkeit der Berechnungen wurde von der BF nicht bestritten und ist gesetzeskonform.

3.5. Die Beschwerde erweist sich aus den genannten Gründen als unbegründet und war daher abzuweisen.

4. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Recherche nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung festgestellt.

Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

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