W212 2122782-1•BVwG W212 2122782-1
W212 2122782-1Bundesverwaltungsgericht17.05.2016
Ausreisewilligkeit, Beschwerdevorentscheidung, Einreisetitel,<br/>Lebensunterhalt, Mittellosigkeit, österreichische<br/>Vertretungsbehörde, Vorlageantrag, Wiederausreise
W212 2122782-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Richterin Dr. Singer nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft XXXX vom 17.02.2016, GZ. XXXX, aufgrund des Vorlageantrags von XXXX, geb. XXXX, StA. Kosovo, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft XXXX vom 30.12.2015 zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 21 Abs 2 Z 1, 4 und 5
Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG als unbegründet abgewiesen.
B) Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht
zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger des Kosovo, brachte am 03.12.2015 bei der österreichischen Botschaft in XXXX einen Antrag auf Erteilung eines nationalen Visums D ein. Er beantragte ein Visum für die mehrmalige Einreise zu einer Aufenthaltsdauer von 163 Tagen in der Zeit vom XXXX bis XXXX mit Reisegrund Saisonarbeiter. Der Beschwerdeführer beabsichtigte, im Betrieb seines Bruders, XXXX, in XXXX als Küchengehilfe tätig zu sein.
Der Beschwerdeführer legte folgende Unterlagen vor:
3. Unterlagen der Gemeinde XXXX
5. Nachweis der Staatsangehörigkeit
11. Einzelsicherungsbescheinigung und Sicherungsbescheinigung AMS
XXXX, XXXX - XXXX
In der notariell beglaubigten Zustimmungserklärung sichert der Bruder des Beschwerdeführers diesem zu, bei ihm für die Dauer des Aufenthaltes kostenlos wohnen zu können.
Die Einzelsicherungsbescheinigung des AMS bestätigt, dass der Arbeitgeber aufgrund des Branchenkontingents die Möglichkeit hat, den ausländischen Arbeitnehmer zu einer unselbstständigen Tätigkeit anzumelden, sofern die Anmeldung innerhalb des angegebenen Zeitfensters erfolgt.
Da der Beschwerdeführer bereits mehrere Visa als Saisonarbeiter erhalten hatte und es bei früheren Antragstellungen zu Problemen bei der Anmeldung der Tätigkeit gekommen war, wurde noch am Tag der Antragstellung ein Verbesserungsauftrag erteilt, worin der Beschwerdeführer aufgefordert wurde, eine Bestätigung der Sozialversicherung in Österreich über die Anmeldung 2013, 2014 und 2015 zu übermitteln. Der Versicherungsdatenauszug wurde am 10.12.2015 überbracht, am selben Tag wurden von der Botschaft Kopien der Visa und der Ein- und Ausreisestempel im Reisepass angefertigt. Aus dem Vergleich der Daten des Versicherungsdatenauszugs und der Vorvisa ergab sich, dass der Beschwerdeführer einen Teil der vergangenen Aufenthalte in Österreich nicht als angemeldete Arbeitskraft verbracht hatte. Seit 2009 war der Beschwerdeführer sechs Mal als Saisonnier in Österreich aufhältig (insgesamt 868 Tage) und hatte in diesem Zeitraum insgesamt 212 Tage ohne angemeldete Tätigkeit verbracht. Darüber hinaus war der Beschwerdeführer während seines letzten Aufenthalts mit einem Visum für Saisonniers als gewerblich Selbstständiger gemeldet und wies nicht bezahlte Sozialversicherungsbeiträge auf.
Der Beschwerdeführer wurde mit Schreiben der Botschaft vom 15.12.2015 zur Stellungnahme aufgefordert. Darin wurde ausgeführt, dass die über den Aufenthalt vorgelegten Informationen unglaubwürdig und in sich widersprüchlich seien. Der Beschwerdeführer habe nicht den Nachweis erbracht, über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes für Dauer des beabsichtigten Aufenthaltes oder für die Rückkehr in den Herkunftsstadt zu verfügen oder sei nicht in der Lage, diese Mittel rechtmäßig zu erlangen. Es sei festgestellt worden, dass sein Aufenthalt zu einer finanziellen Belastung der Gebietskörperschaft führen könnte. Aus dem beigebrachten Versicherungsdatenauszug gehe hervor, dass nicht alle Sozialversicherungsbeiträge bezahlt worden wären. Es bestehe Grund zu der Annahme, dass eine unzulässige Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet beabsichtigt werde. Aus dem Versicherungsdatenauszug gehe hervor, dass der Beschwerdeführer von XXXX als gewerblich Selbstständiger angemeldet war. Dazu sei er nicht berechtigt gewesen. Es wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, innerhalb einer Frist von einer Woche diese Bedenken durch unter Beweis zu stellendes Vorbringen zu zerstreuen. Sollte dies nicht erfolgen, würde aufgrund der Aktenlage entschieden werden.
Die Aufforderung zur Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer am 26.12.2015 per Post zugestellt. Da in der Zwischenzeit, am 17.12.2015, der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers seine Vertretung bekannt gegeben hatte, wurde diesem die Aufforderung zur Stellungnahme am 18.12.2015 zugestellt.
In der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 22.12.2015 führte dieser aus, dass er und sein Bruder die Absicht gehabt hätten, eine GmbH zu gründen, und diese auch ins Firmenbuch eingetragen wurde, sich aber in der Folge herausgestellt habe, dass der Beschwerdeführer "aufgrund mangelnden Visums" in der GmbH nicht tätig werden könne. Die GmbH habe zu keiner Zeit eine Geschäftstätigkeit ausgeübt und sei auch wieder ruhend gemeldet. Er habe daher zu keiner Zeit eine unzulässige gewerbliche Tätigkeit ausgeübt. Zusammen mit der Stellungnahme wurden ein Schreiben der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft und ein Schreiben der XXXX Steuerberatungsgesellschaft übermittelt. Aus dem Schreiben der SVA geht hervor, dass das Beitragskonto des Beschwerdeführers derzeit keinen Rückstand aufweise. Die Steuerberatungsgesellschaft bestätigte, dass der Beschwerdeführer bei Erteilung einer Aufenthalts- und Beschäftigungsbewilligung bei seinem Bruder als Koch beschäftigt sein werde, er ein Bruttogehalt von EUR 1 349,-- erhalten werde und zudem eine Unterkunft zur Verfügung gestellt bekäme.
Mit Bescheid vom 30.12.2015 entschied die österreichische Botschaft, dass das Visum für den Beschwerdeführer verweigert werde. Im Bescheid wird darauf hingewiesen, dass die Stellungnahme des Beschwerdeführers die vorgehaltenen Bedenken nicht hatte zerstreuen können, weil sein Vorbringen ohne entsprechendes Beweismittel nicht als glaubwürdig angesehen werden konnte. Er habe kein geeignetes Beweisanbot erstattet, obwohl er in der Aufforderung zur Stellungnahme noch darauf aufmerksam gemacht wurde dass die darin dargelegten Bedenken durch unter Beweis zu stellendes geeignetes Vorbringen zu zerstreuen seien. Der Bescheid wurde dahingehend begründet, dass die über den Aufenthalt vorgelegten Informationen unglaubwürdig und in sich widersprüchlich seien. Der Beschwerdeführer habe nicht den Nachweis erbracht, über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes für Dauer des beabsichtigten Aufenthaltes oder für die Rückkehr in den Herkunftsstadt zu verfügen oder sei nicht in der Lage, diese Mittel rechtmäßig zu erlangen. Es sei festgestellt worden, dass sein Aufenthalt zu einer finanziellen Belastung der Gebietskörperschaft führen könnte. Aus dem beigebrachten Versicherungsdatenauszug gehe hervor, dass nicht alle Sozialversicherungsbeiträge bezahlt wurden. Es bestehe Grund zu der Annahme, dass eine unzulässige Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet beabsichtigt werde. Aus dem Versicherungsdatenauszug gehe hervor, dass der Beschwerdeführer von XXXX als gewerblich Selbstständiger angemeldet war. Dazu sei er nicht berechtigt gewesen.
Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 27.01.2016 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben und darin vorgebracht, dass die Entscheidung der Behörde nicht als Bescheid bezeichnet sei und eine ausreichende Begründung fehle. Darüber hinaus wird auf § 21 Abs 3 FPG hingewiesen, wonach trotz Vorliegen von Versagungsgründen ein Visum erteilt werden kann, wenn eine Verpflichtungserklärung vorliege. Dies sei durch den Arbeitgeber gewährleistet.
Am 28.01.2016 erging seitens der Botschaft ein Verbesserungsauftrag, worin der Beschwerdeführer aufgefordert wurde, folgende Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache nachzureichen:
1. Finanzbestätigung der Gemeinde XXXX
3. Staatsangehörigkeitsnachweis
Am 03.02.2016 reichte der Beschwerdeführer folgende Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache nach:
1. Finanzbestätigung der Gemeinde XXXX
2. Erklärung über die Familieneigenschaft
4. Staatsangehörigkeitsnachweis
7. Sicherungsbescheinigung AMS, XXXX
Im Versicherungsdatenauszug (datiert nunmehr mit 02.02.2016) scheinen die nicht bezahlten Sozialversicherungsbeiträge nicht mehr auf.
In der Folge erließ die Botschaft mit Bescheid vom 17.02.2016 eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG, mit welcher die Beschwerde abgewiesen wurde. Darin führte die Behörde zunächst aus, dass die Erledigung der Botschaft sämtliche Anforderungen des §11 Abs 3 FPG erfülle und damit als Bescheid anzusehen sei. Weiters hätten die österreichischen Vertretungsbehörden im Visaverfahren nicht das AVG, sondern die besonderen Bestimmungen des FPG zu verwenden. Laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stelle das Ankreuzen von Textbausteinen keinen Begründungsmangel dar. Unabhängig davon seien die Bedenken gegen die Visumausstellung im Verfahren sehr wohl mitgeteilt, in der Aufforderung zur Stellungnahme niedergeschrieben und auch im Ablehnungsbescheid noch einmal angeführt worden. Aus der Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer mehrmals über längeren Zeitraum ohne Anmeldung einer Tätigkeit im Bundesgebiet aufgehalten hatte, ergäben sich Zweifel an den finanziellen Mitteln, da der Beschwerdeführer im Kosovo keiner Tätigkeit nachgehe. Bereits bei Voraufenthalten habe eine Einzelsicherungsbescheinigung vorgelegen, dennoch war keine Anmeldung des Beschwerdeführers durchgeführt worden, weshalb die Bestätigung der Steuerberatungsgesellschaft nicht als Nachweis dienen könne. Der Beschwerdeführer habe durch die Gründung einer GmbH sein Vorvisum missbräuchlich verwendet, da ihn dieses laut Bescheid des AMS nur zur Arbeitsaufnahme im Betrieb seines Bruders als Küchengehilfe berechtigt habe. Abschließend wird festgehalten, dass aus dem Hinweis auf § 21 Abs 3 FPG nichts zu gewinnen sei, da keine Verpflichtungserklärung vorliege.
Dagegen brachte die beschwerdeführende Partei mit Schriftsatz vom 22.02.2016 einen Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht ein.
Mit einer am 09.03.2016 eingelangten Note des Bundesministeriums für Europa, Integration und Äußeres wurde dem Bundesverwaltungsgericht dieser Vorlageantrag samt Verwaltungsakt übermittelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer stellte am 03.12.2015 bei der österreichischen Botschaft XXXX einen Antrag auf Ausstellung eines nationalen Visums D mit dem Gültigkeitszeitraum vom XXXX bis XXXX für die mehrfache Einreise und für den Hauptzweck Saisonarbeiter. Der Beschwerdeführer hatte schon mehrmals mit Saisonnier-Visa im Betrieb seines Bruders als Küchengehilfe gearbeitet, wies aber bei seinen vergangenen Aufenthalten in Österreich auch Zeiten ohne Anmeldung einer Tätigkeit auf. Aus dem vorgelegten Versicherungsdatenauszug geht hervor, dass der Beschwerdeführer von XXXX als gewerblich Selbstständiger angemeldet war und unbezahlte Sozialversicherungsbeiträge vorlagen.
Dem Beschwerdeführer wurde am 18.12.2015 Gelegenheit zur Stellungnahme geboten. In der Folge wurde auch eine Stellungnahme eingebracht, welche allerdings nicht geeignet war, die festgestellten Tatsachen zu widerlegen.
Die festgestellten Tatsachen über den Gang des Verfahrens vor der Österreichischen Botschaft XXXX ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akt der Behörde und wurden von der beschwerdeführenden Partei im Wesentlichen nicht bestritten.
Aus dem Schreiben der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft geht hervor, dass das Beitragskonto des Beschwerdeführers derzeit keinen Rückstand aufweist. Da die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft aber lediglich für selbstständig Erwerbstätige zuständig ist, kann dies nicht als Nachweis angesehen werden, dass keine ausstehenden Sozialversicherungsbeiträge aus unselbstständiger Tätigkeit vorliegen. Darüber hinaus war der Beschwerdeführer aufgrund seiner Vorvisa auch nur zu unselbständiger Tätigkeit (im Betrieb seines Bruders) berechtigt.
Das Schreiben der Steuerberatungsgesellschaft XXXX ist nicht als Bestätigung über die Anmeldung der Tätigkeit des Beschwerdeführers zu werten, zumal darauf die Dauer der Beschäftigung nicht vermerkt ist, und ist ebensowenig als Verpflichtungserklärung iSd §21 Abs 3 FPG zu werten. Auch die vorgelegte notariell beglaubigte "Zustimmungserklärung" bestätigt lediglich, dass der Beschwerdeführer unentgeltlich bei seinem Bruder wohnen dürfe, und ist daher nicht als Verpflichtungserklärung iSd §21 Abs 3 FPG anzusehen.
Mit 1.1.2014 ist das Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) idF BGBl. I Nr. 10/2013 in Kraft getreten.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) idF BGBl. I Nr. 122/2013, lauten wie folgt:
"§ 2 Soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch den Senat vorsehen, entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter (Rechtspfleger).
Beschwerdevorentscheidung
§ 14 (1) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.
(2) Will die Behörde von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absehen, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.
(3) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.
Vorlageantrag
§ 15 (1) Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.
(2) Ein rechtzeitig eingebrachter und zulässiger Vorlageantrag hat aufschiebende Wirkung, wenn die Beschwerde
1. von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hatte und die Behörde diese nicht ausgeschlossen hat;
2. von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung hatte, die Behörde diese jedoch zuerkannt hat.
Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Vorlageantrag und die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen und den sonstigen Parteien die Vorlage des Antrags mitzuteilen.
(3) Verspätete und unzulässige Vorlageanträge sind von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht unverzüglich die Akten des Verfahrens vorzulegen.
§ 16 [ ... ]
Verfahren vor dem Verwaltungsgericht
Anzuwendendes Recht
§ 17 Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte."
Gemäß § 9 Abs. 3 FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen der Vertretungsbehörden.
Die maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 68/2013 lauten:
"Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
§ 11 (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.
(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.
...
Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
§ 11a (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.
(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.
Bestimmungen zur Visumpflicht
Form und Wirkung der Visa D
§ 20. (1) Visa D werden erteilt als
1. -Visum für den längerfristigen Aufenthalt im Bundesgebiet;
2. -Visum aus humanitären Gründen;
4. -Visum zum Zweck der Arbeitssuche;
5. -Visum zur Erteilung eines Aufenthaltstitels;
6. -Visum zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG 2005;
(2) Visa gemäß Abs. 1 berechtigen zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet von mehr als drei Monaten, längstens jedoch sechs Monaten und werden für die ein- oder mehrmalige Einreise ausgestellt. Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit ist nur in den Fällen des § 24 zulässig.
(3) Visa gemäß Abs. 1 sind befristet zu erteilen. Ihre Gültigkeitsdauer darf jene des Reisedokumentes nicht übersteigen. Die Gültigkeitsdauer des Reisedokumentes hat, ausgenommen in begründeten Notfällen, jene eines Visums um mindestens drei Monate zu übersteigen. Eine von der erlaubten Aufenthaltsdauer abweichende Gültigkeitsdauer der Visa ist unzulässig.
(4) Das Visum ist im Reisedokument des Fremden durch Anbringen ersichtlich zu machen.
(5) Die nähere Gestaltung sowie die Form der Anbringung der Visa D im Reisedokument wird durch Verordnung des Bundesministers für Inneres festgelegt.
(6) Visa gemäß Abs. 1 Z 1 sowie gemäß des Visakodex können unter den Voraussetzungen, unter denen für österreichische Staatsbürger österreichische Dienstpässe ausgestellt werden, als Dienstvisa gekennzeichnet werden.
"Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung von Visa D
§ 21. (1) Visa gemäß § 20 Abs. 1 Z 1 und 3 bis 5 können einem Fremden auf Antrag erteilt werden, wenn
1. -dieser ein gültiges Reisedokument besitzt;
2. -kein Versagungsgrund (Abs. 2) vorliegt und
3. -die Wiederausreise des Fremden gesichert erscheint.
In den Fällen des § 20 Abs. 1 Z 4 und 5 hat die Vertretungsbehörde von der Voraussetzung der Z 3 abzusehen.
(2) Die Erteilung eines Visums ist zu versagen, wenn
1. -der Fremde den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts nicht begründet;
2. -begründete Zweifel im Verfahren zur Erteilung eines Visums an der wahren Identität oder der Staatsangehörigkeit des Fremden, an der Echtheit der vorgelegten Dokumente oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhaltes oder am Vorliegen weiterer Erteilungsvoraussetzungen bestehen;
3. -der Fremde nicht über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt oder er im Gesundheitszeugnis gemäß § 23 eine schwerwiegende Erkrankung aufweist;
4. -der Fremde nicht über ausreichende eigene Mittel für seinen Unterhalt und in den Fällen des § 20 Abs. 1 Z 1, 3 und 7 für die Wiederausreise verfügt;
5. -der Aufenthalt des Fremden zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte, es sei denn, diese Belastung ergäbe sich aus der Erfüllung eines vor der Einreise bestehenden gesetzlichen Anspruchs;
6. -der Fremde im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist;
7. -der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde;
8. -gegen den Fremden ein rechtskräftiges Einreise- oder Aufenthaltsverbot besteht, außer im Fall des § 26a (Visa zur Wiedereinreise) oder des § 27a (Wiedereinreise während der Gültigkeitsdauer eines Einreiseverbotes oder Aufenthaltsverbotes);
9. -der Aufenthalt des Fremden die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat beeinträchtigen würde;
10. -Grund zur Annahme besteht, der Fremde werde außer in den Fällen des § 24 eine Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet beabsichtigen;
11. -bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Fremde einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB), eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
12. -bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Fremde durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
13. -der Fremde öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(3) Die Behörde kann einem Fremden trotz Vorliegens eines Versagungsgrundes gemäß Abs. 2 Z 3, 4 oder 5 ein Visum erteilen, wenn auf Grund einer im öffentlichen Interesse eingegangenen Verpflichtung eines Rechtsträgers im Sinn des § 1 Abs. 1 Amtshaftungsgesetz - AHG, BGBl. Nr. 20/1949, oder auf Grund der Verpflichtungserklärung einer Person mit Hauptwohnsitz oder Sitz im Bundesgebiet die Tragung aller Kosten gesichert erscheint, die öffentlichen Rechtsträgern durch den Aufenthalt des Fremden entstehen könnten.
(4) Wird einer Aufforderung zur Durchführung einer erkennungsdienstlichen Behandlung gemäß § 99 Abs. 1 Z 7 und Abs. 4 nicht Folge geleistet, ist der Antrag auf Erteilung eines Visums zurückzuweisen."
In der Beschwerde wird in formaler Hinsicht geltend gemacht, die Entscheidung der belangten Behörde sei nicht als Bescheid bezeichnet.
Dem ist zu entgegnen, dass die österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland nicht das AVG anzuwenden haben (VwGH 2012/21/0070 vom 13.12.2012 mit Hinweis B 24.10.2007, 2007/21/0216). Für sie sind vielmehr die in § 11 FPG niedergelegten besonderen Verfahrensvorschriften maßgeblich, Laut § 11 Abs 3 FPG hat die Entscheidung der Behörde die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Entscheidung und die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten. An die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist.
Die Behörde hat diese Anforderungen erfüllt. Der angefochtene Bescheid enthält die Bezeichnung der Behörde (ÖB XXXX), das Datum der Entscheidung, einen Abdruck eines Rundsiegels sowie außerdem als Unterschrift einen zwar nicht leserlichen Schriftzug, dessen Zuordnung zur Person des Unterzeichnenden jedoch möglich erscheint. Insoweit wurde auch dem ergänzend heranzuziehenden Unterschriftserfordernis des § 11 Abs. 3 FPG Rechnung getragen (vgl. in diesem Sinn VwGH 14.05.2009, Zl. 2008/22/0619).
Der angefochtene Bescheid leidet - wie in Erwiderung des diesbezüglichen Beschwerdevorbringens vorauszuschicken ist - nicht schon deshalb an einem Begründungsmangel, weil er unter anderem auch Textbausteine enthält, welche durch eine kurze Begründung näher konkretisiert wurden. Diese Vorgangsweise entspricht vielmehr - sofern der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt im Akt nachvollziehbar ist - den besonderen Regeln für das Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden (vgl. § 11 FPG). Dazu heißt es im Urteil des VwGH vom 24. Oktober 2007, Zl. 2007/21/0216: Das Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland entspricht den von der Bundesverfassung aus rechtsstaatlicher Sicht postulierten Voraussetzungen, wenn wenigstens die im § 11 FrPolG 2005 normierten Minimalanforderungen eingehalten werden (Hinweis E VfGH 11. März 1994, B 966, 1089/93, VfSlg 13723; E VfGH 24. November 2003, B 1701/02, VfSlg 17033). Demnach kann sich die Begründung in der Anführung der maßgeblichen Gesetzesbestimmungen erschöpfen; der maßgebliche Sachverhalt muss aber im Akt nachvollziehbar sein (§ 11 Abs 2 iVm Abs 6 letzter Satz FrPolG 2005).
Die Beschwerdevorentscheidung ist dem Beschwerdevorbringen, wonach diese Vorgangsweise der Behörde eine Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften bewirke, daher zu Recht nicht gefolgt.
Gemäß § 21 Abs 2 Z 1 FPG ist die Erteilung eines Visums unter anderem dann zu versagen, wenn der Fremde den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts nicht ausreichend begründet.
Die belangte Behörde stützt ihre Entscheidung erkennbar auf zwei aus dem Akt hervorgehende Tatsachen. Zum einen hatte sich der Beschwerdeführer in der Vergangenheit mehrfach über längere Zeit im Bundesgebiet aufgehalten, ohne als unselbstständig Erwerbstätiger angemeldet gewesen zu sein, zum anderen ging aus dem vorgelegten Versicherungsdatenauszug hervor, dass der Beschwerdeführer von XXXX als unselbstständig Erwerbstätiger angemeldet war, ohne dazu berechtigt gewesen zu sein. Alle zuvor ausgestellten Visa berechtigten den Beschwerdeführer nur zur Aufnahme einer unselbstständigen Tätigkeit. Aufgrund dieser Tatsachen ging die Behörde davon aus, dass der Beschwerdeführer eine unzulässige Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet, sei es als selbstständiger Erwerbstätiger, sei es durch sozialversicherungsrechtlich unangemeldete Arbeit (Schwarzarbeit), beabsichtige.
Der Beurteilung der Behörde ist zu folgen. Es bestehen ausreichende Gründe für die Annahme, dass bereits bestehende Vorvisa in der Vergangenheit missbräuchlich verwendet wurden. Sowohl die sozial- und arbeitsrechtlich unangemeldeten Aufenthaltszeiten als auch die Anmeldung einer unzulässigen selbstständigen Erwerbstätigkeit deuten auch auf eine beabsichtigte unzulässige Erwerbstätigkeit hin.
Die Behörde stützte ihre Entscheidung auch auf §21 Abs 2 Z 4 FPG, wonach das Visum zu verweigern ist, wenn der Fremde nicht über ausreichende eigene Mittel für seinen Unterhalt und in den Fällen des § 20 Abs 1 Z 1, 3 und 7 für die Wiederausreise verfügt.
Der Beschwerdeführer hat keine Unterlagen, die Einkommen oder Vermögen im Kosovo nachweisen würden, vorgelegt. Die Behörde musste daher davon ausgehen, dass er in seinem Heimatland keiner regelmäßigen Beschäftigung nachgeht. Da der Beschwerdeführer im Rahmen der vergangenen Aufenthalte im Bundesgebiet regelmäßig längere Zeit ohne ordnungsgemäß gemeldete Tätigkeit verbracht hat, bestehen begründete Zweifel am Vorhandensein ausreichender Mittel für den gesamten Aufenthalt in Österreich und die Wiederausreise.
Im Ergebnis kann der Botschaft nicht widersprochen werden, wenn sie aufgrund der vorgelegten Dokumente zu diesem Schluss gelangte und zum Ergebnis kam, dass die diesbezüglichen Zweifel seitens des Beschwerdeführers letztlich nicht ausgeräumt werden konnten.
Weiters sah die Behörde § 21 Abs 2 Z 5 FPG für gegeben an, nämlich, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers zu einer finanziellen Belastung für die Gebietskörperschaft führen könnte. Dies wurde von der Behörde dahingehend begründet, dass aus dem Versicherungsdatenauszug des Beschwerdeführers unbezahlte Sozialversicherungsbeiträge hervorgingen. Zwar wurde vom Beschwerdeführer im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ein neuer Versicherungsdatenauszug vorgelegt, worin die unbezahlten Beiträge nicht mehr aufscheinen, somit die Beiträge mittlerweile als bezahlt anzusehen sind. Aufgrund des Neuerungsverbots im Visumverfahren des § 11a Abs 2 FPG ist dieser Mangel aber nicht verbesserungsfähig, daher war dieses nach Bescheiderlassung vorgelegte Dokument nicht mehr zu berücksichtigen. Die nicht bezahlten Sozialversicherungsbeiträge sind daher weiterhin als Tatsache anzusehen, die eine finanzielle Belastung der Gebietskörperschaft durch vergangene und zukünftige Aufenthalte des Beschwerdeführers im Bundesgebiet nahelegen. Daher bestehen keine Bedenken gegen die Ansicht der belangten Behörde, das Visum auch aus diesem Grund zu verweigern.
Wenn in der Beschwerde angeführt wird, dass gemäß § 21 Abs 3 FPG die Behörde trotz Vorliegen eines Versagungsgrundes gemäß Abs 2 Z 3, 4 und 5 ein Visum erteilen kann, wenn eine Verpflichtungserklärung einer Person mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet vorliegt, so ist festzuhalten, dass eine solche Erklärung nicht vorliegt. Weder die "Zustimmungserklärung" noch die Bestätigung der Steuerberatungsgesellschaft stellen eine Verpflichtungserklärung dar, durch welche die Tragung aller Kosten gesichert scheint. Darüber hinaus würde selbst bei Vorliegen einer Verpflichtungserklärung § 21 Abs 2 Z1 FPG der Erteilung des Visums weiterhin im Wege stehen.
Im Hinblick auf den vorliegenden Sachverhalt hat die Behörde mit der Feststellung des Vorliegens der genannten Gründe für die Verweigerung des Visums den ihr zustehenden Beurteilungsspielraum nicht überschritten, daher war die Erteilung des Visums aus den oben genannten Gründen zu verweigern.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.
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