W212 2120026-1•BVwG W212 2120026-1
W212 2120026-1Bundesverwaltungsgericht17.05.2016
Begründungspflicht, Beschwerdevorentscheidung, Einreisetitel,<br/>Lebensunterhalt, Mittellosigkeit, österreichische<br/>Vertretungsbehörde, Vorlageantrag
W212 2120026-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Singer nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft XXXX vom 05.01.2016, GZ. XXXX, aufgrund des Vorlageantrags von XXXX, geb. XXXX, StA. Kosovo, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft XXXX vom 29.10.2015 zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß Art. 32 Abs. 1 lit. a sublit. ii) und
iii) Visakodex, VO (EG) 2009/810, als unbegründet abgewiesen.
B) Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht
zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige des Kosovo, brachte am 20.10.2015 bei der österreichischen Botschaft in Skopje einen Antrag auf Erteilung eines Schengenvisums C ein. Sie beantragte ein Visum für die zweimalige Einreise zu einer Aufenthaltsdauer von 90 Tagen in der Zeit vom XXXX bis XXXX mit Reisegrund Besuch von Familienangehörigen und Freunden.
Mit dem Antrag wurde auch eine elektronische Verpflichtungserklärung eines Sohnes der Beschwerdeführerin, XXXX, geb. XXXX, wohnhaft in XXXX, Österreich, StA Kosovo, übermittelt. Diese wies ein Nettoeinkommen des Sohnes von EUR 1 297,-- auf. Außerdem besitzt der Einlader eine Haushälfte samt Grundstück. Die andere Haushälfte ist im Besitz von XXXX, geb. XXXX, StA Österreich, wohnhaft in XXXX, Bruder von XXXX, der auch als dessen Dienstgeber aufscheint. Im Grundbuch ist ein Pfandrecht der Raiffeisenbank eingetragen. Es bestehen Sorgepflichten für drei Kinder. Die Verpflichtungserklärung wurde von der Botschaft als nicht tragfähig eingestuft. Zum Einkommen der Beschwerdeführerin wurden keine Dokumente vorgelegt.
Die Beschwerdeführerin wurde mit Schreiben der Botschaft vom 20.10.2015 darüber in Kenntnis gesetzt, dass sie nicht den Nachweis erbracht habe, über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes für Dauer des beabsichtigten Aufenthaltes oder für die Rückkehr in den Herkunftsstadt zu verfügen oder nicht in der Lage sei, diese Mittel rechtmäßig zu erlangen. Die angegebenen Mittel würden nicht ausreichen. Es wurde der Beschwerdeführerin Gelegenheit gegeben, innerhalb einer Frist von einer Woche diese Bedenken durch unter Beweis zu stellendes Vorbringen zu zerstreuen. Sollte dies nicht erfolgen, werde aufgrund der Aktenlage entschieden
Am 27.10.2015 langte per E-Mail eine im Namen der Beschwerdeführerin verfasste, vom Einlader versendete Stellungnahme bei der Botschaft ein. Darin wird auf den im Anhang übermittelten Kontoauszug als Nachweis der Eigenmittel verwiesen. Das Konto lautete auf den Namen eines weiteren Sohnes der Beschwerdeführerin, XXXX, wohnhaft in XXXX, Kosovo, und wies ein Guthaben von 6288,18€ auf. Die Beschwerdeführerin gab an, mit diesem Sohn und dessen Familie im gemeinsamen Haushalt zu leben. Der Sohn sei seit 2003 beim Ministerium in XXXX als Fahrer beschäftigt.
Mit Bescheid vom 29.10.2015 entschied die österreichische Botschaft, dass das Visum für die Beschwerdeführerin verweigert werde und stützte sich unter Verwendung des vorgesehenen einheitlichen Formblattes gemäß Anhang VI der Verordnung (EG) 810/2009 (Visakodex) auf den Grund nach Z 3 ("Sie haben nicht den Nachweis erbracht, dass Sie über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts oder für die Rückreise in Ihren Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat verfügen, in dem Ihre Zulassung gewährleistet ist, oder Sie sind nicht in der Lage, diese Mittel rechtmäßig zu erlangen.") des Formblattes. Am 06.11.2015 langte eine Stellungnahme des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin samt Bekanntgabe der rechtsfreundlichen Vertretung bei der Botschaft ein.
Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 30.11.2015 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben und darin vorgebracht, dass sämtliche finanzielle Nachweise der Söhne XXXX (sic!) XXXX und XXXX zur Vorlage gebracht worden wären und die Beschwerdeführerin während ihres Aufenthalts bei ersterem wohnhaft sein werde. Weiters wird der Botschaft eine antizipierende Beweiswürdigung vorgeworfen.
Am 21.12.2015 wurde seitens der Botschaft ein Verbesserungsauftrag erteilt, in welchem die Beschwerdeführerin aufgefordert wurde, folgende Dokumente:
innerhalb einer Woche in deutscher Übersetzung vorzulegen, andernfalls würde die Beschwerde ohne weiteres Verfahren zurückgewiesen.
In der Folge langten nachstehende Dokumente samt Übersetzung ins Deutsche bei der Botschaft ein:
4. Todesurkunde XXXX (Gatte der Beschwerdeführerin)
6. Bestätigung der Beschäftigung für XXXX
8. Eigentumgrundsteuerbescheid XXXX
10. Bestätigung Raiffeisenbank XXXX (aktuell aushaftender Kreditbetrag: 248 951€; weitere Kreditnehmer: XXXX und XXXX, 1/3 der monatlichen Rate: 512€)
Am 05.01.2016 erließ die Botschaft mit Bescheid eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG, mit welcher die Beschwerde abgewiesen wurde. Darin führt die Behörde aus, die Beschwerdeführerin sei im Verfahren der Aufforderung, Nachweis über ausreichende finanzielle Eigenmittel vorzulegen, nicht nachgekommen. Die vorgelegte elektronische Verpflichtungserklärung sei nicht tragbar. Das Vermögen des im Kosovo lebenden Sohnes, XXXX, sei vor dem Zugriff der österreichischen Behörden geschützt, außerdem gebe es keine Anhaltspunkte dafür, dass dieser in irgendeiner Weise für den Lebensunterhalt seiner Mutter aufkommen würde.
Dagegen brachte die beschwerdeführende Partei mit Schriftsatz vom 07.01.2016 einen Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht ein.
Mit einer am 22.01.2016 eingelangten Note des Bundesministeriums für Europa, Integration und Äußeres wurde dem Bundesverwaltungsgericht dieser Vorlageantrag samt Verwaltungsakt übermittelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin stellte am 20.10.2015 bei der österreichischen Botschaft XXXX einen Antrag auf Ausstellung eines Schengen-Visums C mit dem Gültigkeitszeitraum vom XXXX bis XXXX für die zweifache Einreise und für den Hauptzweck Familienbesuch. Einladende Person war der in Österreich lebende Sohn der Beschwerdeführerin, der auch eine elektronische Verpflichtungserklärung abgab.
Im Rahmen des Verfahrens und im Zuge der Beschwerde wurden mehrere Dokumente bezüglich der Vermögenssituation der Söhne der Beschwerdeführerin, XXXX, wohnhaft im Kosovo, und XXXX, wohnhaft in Österreich, vorgelegt. Eigene finanzielle Mittel wies die Beschwerdeführerin nicht nach.
Die festgestellten Tatsachen über den Gang des Verfahrens vor der Österreichischen Botschaft Skopje ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akt der Behörde und wurden von der beschwerdeführenden Partei im Wesentlichen nicht bestritten.
Die Feststellung des fehlenden Nachweises ausreichender Mittel zur Bestreitung der Kosten für Aufenthalt und Wiederausreise ergeben sich aus dem Inhalt der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Bescheinigungsmittel und aus ihren eigenen Angaben im Verfahren. Die Beschwerdeführerin hat keinen Vermögens- oder Einkommensnachweis erbracht.
Da nur einer der Söhne der Beschwerdeführerin eine elektronische Verpflichtungserklärung abgab, können nur seine Vermögens- und Einkommensverhältnisse im Verfahren berücksichtigt werden.
Mit 1.1.2014 ist das Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) idF BGBl. I Nr. 10/2013 in Kraft getreten.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) idF BGBl. I Nr. 122/2013, lauten wie folgt:
"§ 2 Soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch den Senat vorsehen, entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter (Rechtspfleger).
Beschwerdevorentscheidung
§ 14 (1) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.
(2) Will die Behörde von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absehen, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.
(3) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.
Vorlageantrag
§ 15 (1) Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.
(2) Ein rechtzeitig eingebrachter und zulässiger Vorlageantrag hat aufschiebende Wirkung, wenn die Beschwerde
1. von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hatte und die Behörde diese nicht ausgeschlossen hat;
2. von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung hatte, die Behörde diese jedoch zuerkannt hat.
Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Vorlageantrag und die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen und den sonstigen Parteien die Vorlage des Antrags mitzuteilen.
(3) Verspätete und unzulässige Vorlageanträge sind von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht unverzüglich die Akten des Verfahrens vorzulegen.
§ 16 [ ... ]
Verfahren vor dem Verwaltungsgericht
Anzuwendendes Recht
§ 17 Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte."
Gemäß § 9 Abs. 3 FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen der Vertretungsbehörden.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
§ 11 und 11a Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 68/2013 lauten:
"Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
§ 11 (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.
(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.
...
Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
§ 11a (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.
(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt."
Die Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (ABl. L 105, S. 1) in der durch die Verordnung (EU) Nr. 265/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. März 2010 (ABl. L 85, S. 1) geänderten Fassung (im Folgenden: Schengener Grenzkodex) enthält einen Art. 5 ("Einreisevoraussetzungen für Drittstaatsangehörige"), der in seinem Abs. 1 vorsieht:
"Für einen Aufenthalt von bis zu drei Monaten je Sechsmonatszeitraum gelten für einen Drittstaatsangehörigen folgende Einreisevoraussetzungen:
a) Er muss im Besitz eines oder mehrerer gültiger Reisedokumente sein, die ihn zum Überschreiten der Grenze berechtigen.
b) Er muss im Besitz eines gültigen Visums sein, falls dies nach der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind [ABl. L 81, S. 1], vorgeschrieben ist.
c) Er muss den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen, und er muss über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben.
d) Er darf nicht im SIS [Schengener Informationssystem] zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein.
e) Er darf keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen und darf insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden sein."
Die maßgeblichen Bestimmungen des Visakodex, VO (EG) 2009/810, lauten:
"Art. 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:
...
2. "Visum" die von einem Mitgliedstaat erteilte Genehmigung im Hinblick auf
a) die Durchreise durch das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder einen geplanten Aufenthalt in diesem Gebiet von höchstens drei Monaten je Sechsmonatszeitraum ab dem Zeitpunkt der ersten Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder;
b) die Durchreise durch die internationalen Transitzonen der Flughäfen von Mitgliedstaaten;
...
Art. 21
Prüfung der Einreisevoraussetzungen und Risikobewertung
(1) Bei der Prüfung eines Antrags auf ein einheitliches Visum ist festzustellen, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen nach Art. 5 Abs. 1 Buchstaben a, c, d und e des Schengener Grenzkodexes erfüllt, und ist insbesondere zu beurteilen, ob bei ihm das Risiko der rechtswidrigen Einwanderung besteht, ob er eine Gefahr für die Sicherheit der Mitgliedstaaten darstellt und ob er beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen.
...
(3) Bei der Kontrolle, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen erfüllt, prüft das Konsulat,
...
b) ob die Angaben des Antragstellers zum Zweck und zu den Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts begründet sind und ob er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt oder in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben;
...
(7) Die Prüfung eines Antrags stützt sich insbesondere auf die Echtheit und Vertrauenswürdigkeit der vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen und den Wahrheitsgehalt und die Glaubwürdigkeit seiner Aussagen.
(8) Im Verlauf der Prüfung eines Antrags kann das Konsulat den Antragsteller in begründeten Fällen zu einem Gespräch bestellen und zusätzliche Unterlagen anfordern.
...
Art. 32 ("Visumverweigerung") des Visakodex bestimmt in seinen Absätzen 1, 2 und 3:
"(1) Unbeschadet des Artikels 25 Absatz 1 wird das Visum verweigert,
a) wenn der Antragsteller:
i) ein Reisedokument vorlegt, das falsch, verfälscht oder gefälscht ist;
ii) den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts nicht begründet;
iii) nicht den Nachweis erbringt, dass er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des geplanten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt, bzw. nicht in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben;
iv) sich im laufenden Sechsmonatszeitraum bereits drei Monate im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auf der Grundlage eines einheitlichen Visums oder eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit aufgehalten hat;
v) im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist;
vi) als eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit im Sinne von Artikel 2 Absatz 19 des Schengener Grenzkodexes oder für die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats eingestuft wird, insbesondere wenn er in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden ist; oder
vii) nicht nachweist, dass er, soweit erforderlich, über eine angemessene und gültige Reisekrankenversicherung verfügt;
oder
b) wenn begründete Zweifel an der Echtheit der von dem Antragsteller vorgelegten Belege oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhalts, an der Glaubwürdigkeit seiner Aussagen oder der von ihm bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen.
(2) Eine Entscheidung über die Verweigerung und die entsprechende Begründung werden dem Antragsteller unter Verwendung des Standardformulars in Anhang VI mitgeteilt.
(3) Antragstellern, deren Visumantrag abgelehnt wurde, steht ein Rechtsmittel zu. Die Rechtsmittel sind gegen den Mitgliedstaat, der endgültig über den Visumantrag entschieden hat, und in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht dieses Mitgliedstaats zu führen. Die Mitgliedstaaten informieren die Antragsteller über das im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels zu befolgende Verfahren nach Anhang VI.
..."
Art. 23 Abs. 4, Art. 32 Abs. 1 und Art. 35 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) sind dahin auszulegen, dass die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats nach Abschluss der Prüfung eines Antrags auf ein einheitliches Visum einem Antragsteller nur dann ein einheitliches Visum verweigern dürfen, wenn ihm einer der in diesen Bestimmungen aufgezählten Gründe für die Verweigerung des Visums entgegengehalten werden kann. Die betreffenden Behörden verfügen bei der Prüfung dieses Antrags über einen weiten Beurteilungsspielraum, der sich sowohl auf die Anwendungsvoraussetzungen dieser Vorschriften als auch auf die Würdigung der Tatsachen bezieht, die für die Feststellung maßgeblich sind, ob dem Antragsteller einer dieser Verweigerungsgründe entgegengehalten werden kann (EuGH C-84/12 vom 19.12.2013, Tenor).
Die Behörde stützt ihre Entscheidung erkennbar auf Art. 32 Abs. 1 lit. a sublit. iii des Visakodex, wonach das Visum verweigert wird, wenn der Antragsteller/die Antragstellerin nicht den Nachweis erbringt, dass er/sie über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des geplanten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine/ihre Zulassung gewährleistet sei, verfügt, bzw. nicht in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben.
Wie sich aus den vorliegenden Feststellungen ergibt, war die Beschwerdeführerin nicht in der Lage, den Besitz und rechtmäßigen Erwerb ausreichender Mittel zur Bestreitung ihrer Aufenthalts- und Reisekosten nachzuweisen, da kein eigenes Vermögen oder Einkommen nachgewiesen wurde.
Die belangte Behörde erachtete auch die elektronische Verpflichtungserklärung des Einladers als nicht tragfähig, da dieser ein durchschnittliches Nettoeinkommen von
EUR 1 297,-- pro Monat bezieht, abzüglich EUR 512,-- Kreditrückzahlung, womit dem Einlader EUR 785,-- für sich selbst zur Verfügung stehen. Dieser Betrag liegt unterhalb des Existenzminimums von EUR 882,--. Das Einkommen der Ehefrau beträgt monatlich etwa EUR 678,--, diese hat jedoch außer Acht zu bleiben, da die Verpflichtungserklärung lediglich vom Sohn der Beschwerdeführerin unterzeichnet wurde. Laut ASVG Richtsatz müssten für das Ehepaar alleine schon EUR 1 323,-- zur Verfügung stehen, darüber hinaus sind sie aber auch noch für drei Kinder sorgepflichtig. Zu bedenken ist auch der lange Zeitraum von 90 Tagen, in welchem die Beschwerdeführerin unentgeltlich und auf Kosten des Einladers bei diesem leben würde.
Insgesamt bestehen aus den dargelegten Erwägungen keine Bedenken gegen die Ansicht der österreichischen Vertretungsbehörde, der von ihr herangezogene Versagungsgrund der unzureichenden finanziellen Mittel ist gegeben, weshalb aus diesem Grund die Ausstellung des beantragten Visums zu verweigern war.
3.4. Eine mündliche Verhandlung war gemäß § 11a Abs. 2 FPG nicht durchzuführen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.
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