W197 2125677-1•BVwG W197 2125677-1
W197 2125677-1Bundesverwaltungsgericht17.05.2016
Eingabengebühr, gelinderes Mittel, Kostentragung, Schubhaft,<br/>Schubhaftbeschwerde, Sicherungsbedarf, Zurückweisung
W197 2125677-1/7E
SCHRIFTLICHE AUSFERTIGUNG EINES MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Samsinger als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Algerien, vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.04.2016, Zahl: 1092141106-151722821, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG i.V.m. § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG i.V.m. § 22a Abs. 3 BFA-VG wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.
III. Gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG i.V.m. § 1 Z. 3 und Z. 4 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
IV. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG abgewiesen.
V. Der Antrag, den Beschwerdeführer von der Eingabegebühr zu befreien, als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer (BF) ist algerischer Staatsangehöriger, mangels Personaldokumenten steht seine Identität nicht fest. In polizeilichen Akten ist er als marokkanischer wie als algerischer Staatsangehöriger geführt. Der BF ist nach eigener Angabe im November 2015 illegal ins Bundesgebiet eingereist und hat sich seither hier illegal aufgehalten. Der BF hat in Österreich keinen Asylantrag gestellt.
1.2. Der BF wurde mit Urteil des XXXX vom 20.04.2016 wegen Nötigung und Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.
1.3. Der BF wurde anlässlich einer Schwerpunktkontrolle am 08.11.2015 festgenommen, wobei er im Besitz von Cannabis war. Er wurde weitere male wegen illegalem Aufenthalts festgenommen und zwar am 18.01.2016 und am 26.04.2016. Nach einem Festnahmeauftrag nach dem BFA-VG wurde der BF am 26.04.2016 unverzüglich der Behörde vorgeführt und sogleich einvernommen. Der BF gab an, gesund zu sein, keine Reisedokumente zu besitzen, aus der Westsahara zu stammen, in Österreich keinerlei Anknüpfung zu haben, mittel- und obdachlos zu sein, keine Unterstützung zu erhalten und von kriminellen Machenschaften zu leben. Durch Österreich wolle er nur durchreisen, sein Ziel wäre die Schweiz.
1.4. Mit Bescheid des BFA vom 26.04.2016, GZ 1092141106-151722821/RDNÖ, wurde unter Anführung der entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen dem BF kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen, weiters festgestellt, dass seine Abschiebung nach Marokko zulässig sei, zudem wurde ein auf 5 Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Der Bescheid ist durchsetzbar.
1.5. Mit dem nunmehr angefochtenen Mandatsbescheid wurde über den BF zugleich zur Sicherung der Abschiebung die Schubhaft verhängt. Der Bescheid wurde dem BF aktenkundig am 26.04.2016 eigenhändig zugestellt. Der BF ist haftfähig. Einen Hungerstreik brach der BF aus eigenem ab.
1.6. Gegen den Schubhaftbescheid erhob der BF durch seinen Rechtsvertreter rechtzeitig Beschwerde und begründete die Rechtswidrigkeit der Schubhaft im Wesentlichen damit, dass kein Heimreisezertifikat vorliege und dass auch nicht zu erwarten sei, für den BF von Algerien eines zu erhalte. Zudem wäre die Verhältnismäßigkeit der Haft trotz fehlender Verankerung, Obdach- und Mittellosigkeit sowie Straffälligkeit nicht gegeben. Die Behörde hätte daher mit dem gelinderen Mittel einer periodischen Meldeverpflichtung das Auslangen finden können. Schließlich wurde die Anberaumung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung und Kostenersatz beantragt.
1.7. Das BFA legte die Verwaltungsakten vor, erstattete eine Stellungnahme und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Aufgrund der Stellungnahme der Behörde steht fest, dass wegen Erlangung eines Heimreisezertifikats sowohl die marokkanischen als auch die algerischen Behörden kontaktiert wurden, da der BF widersprüchliche Angaben zu seiner Staatsbürgerschaft gemacht hat. Der BF wird aus diesem Grund am 24.05.2016 den algerischen Behörden vorgeführt werden.
1.8. Das BVwG führte am 11.05.2016 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch zu der der BF vorgeführt und die Behörde teilnahmen. Aufgrund seiner eigenen Angaben steht fest, dass der BF gesund, algerischer Staatsangehöriger und illegal ins Bundesgebiet eingereist ist. Hier hielt er sich ohne jedwede soziale, familiäre oder berufliche Verankerung obdach- und mittellos auf. Der BF hat nicht die Absicht in Österreich zu bleiben, er beabsichtigt in die Schweiz zu Verwandten weiterzureisen um dort einen Asylantrag zu stellen. Der BF wurde wegen Nötigung und Körperverletzung rechtskräftig verurteilt, im Besitz von Rauschgift angetroffen und festgenommen. Der BF ist nicht gewillt, sich freiwillig den algerischen Behörden zu stellen um an der Erwirkung eines Heimreisezertifikats mitzuwirken. Der BF will auch nicht nach Algerien zurückkehren, da er dort an einem Verkehrsunfall mit tödlichem Ausgang beteiligt war.
1.9. Nach Beendigung der Beweisaufnahme wurde das nunmehr schriftlich ausgefertigte Erkenntnis samt Begründung und Rechtsmittelbelehrung verkündet und protokolliert.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt)
Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich aus den in Punkt I. des Erkenntnisses getroffenen Feststellungen.
2.1. Verfahrensgang, die getroffenen Feststellungen und die Haftfähigkeit des BF ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten der Behörde, dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichts, der erhobenen Beschwerde und der Beweisaufnahme in der Beschwerdeverhandlung.
2.2. Grund für die Verhängung der Schubhaft über den BF war die Vorbereitung seiner Abschiebung. Der BF hat in der Beschwerdeverhandlung überzeugend seine persönlichen prekären Umstände dargetan und ebenso überzeugend festgehalten, dass er sich freiwillig den algerischen Behörden zur Erlangung eines Heimreisezertifikats nicht stellen würde. Sein gleichzeitiges Vorbringen, sich an einem ihm von der Behörde zugewiesenen Ort aufzuhalten und sich regelmäßig zu melden ist damit gänzlich unglaubwürdig. Vielmehr ist zwingend davon auszugehen, dass sich der BF in Freiheit seiner Abschiebung durch Untertauchen sofort entziehen würde und keineswegs gewillt wäre, sich den Behörden zur Vorbereitung seiner Abschiebung bereit zu halten. Dies auch im Hinblick auf seine sonstigen prekären Lebensumstände im Bundesgebiet, den von ihm vorgebrachten Grund, nicht nach Algerien zurückzukehren zu wollen und seinem erklärten Willen, in der Schweiz einen Asylantrag zu stellen.
2.3. Auf Grund der vorgelegen Verwaltungsakten und der Bestätigung des Behördenvertreters anlässlich der Beschwerdeverhandlung ist festzuhalten, dass die Behörde zeitnah und zweckmäßig ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikats für den BF eingeleitet hat. Wegen der widersprüchlichen Angaben hat sich die Behörde sowohl an die algerischen als auch die marokkanischen Vertretungsbehörden gewandt. Die Rückkehrentscheidung mit der festgestellten Zulässigkeit einer Abschiebung nach Marokko ist demgemäß auch eine zureichende rechtliche Grundlage für die Erlassung des Schubhaftbescheides. Das in der Beschwerde angeführte Erkenntnis des BVwG ist im Hinblick auf eine inzwischen geänderte Vorgangsweise der algerischen Behörden im Zusammenhang mit Heimreisezertifikaten nicht mehr aktuell. Aus jüngst ergangenen Erkenntnissen des BVwG geht hervor, dass es nunmehr mit ausreichender Wahrscheinlichkeit durchaus möglich ist, Heimreisezertifikate in vertretbarer Zeit zu erlangen. Der BF wird in diesem Sinne bereits am 24.05.2016 den algerischen Behörden vorgeführt werden. Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass die Behörde gegebenenfalls bescheidmäßig die Abschiebung nach Algerien für zulässig festzustellen hat.
2.4. Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht mehr aufzunehmen.
3.1. Zu Spruchpunkt A. I. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft
3.1.1. Gemäß § 76 Abs. 4 FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft.
3.1.2. Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z 1), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Z 2), oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Z 3).
3.1.3. Gemäß §76 FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn 1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder 2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird.
3.1.4. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig. Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann. Die Verhängung der Schubhaft darf stets nur ultima ratio sein.
3.1.5. Die Behörde hat im Sinne der angewendeten gesetzlichen Bestimmungen zu Recht die Schubhaft wegen Fluchtgefahr angeordnet, da aus dem vergangenes Verhalten der BF mit Sicherheit geschlossen werden kann, dass er die Abschiebung zu umgehen oder jedenfalls zu behindern beabsichtigt. Es besteht eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme, die Behörde hat auch alles sichergestellt, die Abschiebung zeitnah durchzuführen. Der Schubhaft liegt ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde, sie ist unter Berücksichtigung der Umstände auch verhältnismäßig. Der BF hat keine berücksichtigungswürdigen Umstände dargetan, wonach die Schonung seiner Freiheit das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung überwiegen würde. Sein Verhalten in der Vergangenheit schließt auch die Anordnung gelinderer Mittel aus.
3.2. Zu Spruchpunkt A.II. - Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft
Die getroffenen Feststellung und ihre rechtliche Würdigung lassen im Hinblick auf ihre Aktualität und ihres Zukunftsbezuges keine, die Frage der Rechtmäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft ändernde Umstände erkennen. Es war daher spruchgemäß festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
3.3. Zu Spruchpunkt A.III. und A.IV. - Kostenbegehren
3.3.1. Beide Parteien begehrten den Ersatz ihrer Aufwendungen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Da die Verwaltungsbehörde vollständig obsiegte, steht ihr nach den angeführten Bestimmungen dem Grunde nach der Ersatz ihrer Aufwendungen zu. Die Höhe der zugesprochenen Verfahrenskosten stützt sich auf die im Spruch des Erkenntnisses genannten gesetzlichen Bestimmungen.
3.3.2. Dem Antrag auf den Erlass der Aufwendungen im Falle des Obsiegens der Verwaltungsbehörde war mangels Rechtsgrundlage abzuweisen. Die Regelung des § 35 VwGVG ist auch weder EMRK-widrig, noch verstößt sie gegen die Grundrechtscharta, wie dies in der Beschwerde behauptet wird. Im Hinblick auf die Höhe der Verfahrenskosten kann auch nicht erkannt werden, dass mit einem allfälligen Kostenrisiko des BF im Schubhaftbeschwerdeverfahren die Effektivität der gerichtlichen Überprüfung beeinträchtigt wäre.
3.4. Zu Spruchpunkt A.V. - Befreiung von der Eingabegebühr
Mangels gesetzlicher Bestimmungen war der Antrag des BF auf Befreiung der Entrichtung von Eingabegebühr bzw. dessen Refundierung zurückzuweisen. Dass die Eingabegebühr das Rechts des Beschwerdeführers auf Zugang zu Gericht beschneidet, trifft im Hinblick auf die geringe Höher nicht zu. Dieser Gebührensatz kann keineswegs als prohibitiv hoch angesehen werden.
Zu Spruchpunkt B - Revision
3.5. Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Wie ausgeführt, sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in Bezug auf beide Spruchpunkte nicht zuzulassen. Im Hinblick auf die eindeutige Rechtslage in den übrigen Spruchpunkten war die Revision gleichfalls nicht zuzulassen.
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