BVwG W182 1315876-2

W182 1315876-2Bundesverwaltungsgericht17.05.2016

Regest

aufschiebende Wirkung - Entfall, Glaubhaftmachung,<br/>Interessenabwägung, Lebensunterhalt, mangelnde Asylrelevanz, non<br/>refoulement, öffentliches Interesse, Resozialisierung,<br/>Rückkehrentscheidung, Rückkehrsituation, wirtschaftliche Gründe

Gesamter Gesetzestext

BVwG W182 1315876-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.05.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W182.1315876.2.00

Spruch

W 182 1315876-2/3E

W 182 1407493-3/3E

W 182 2126028-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dieter PFEILER über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , StA. Mongolei, vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.04.2016, Zl. 581620906 / 150793755, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, § 9, 18 Abs. 1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF und § 52 Abs. 2 Z 2, § 52 Abs. 9 iVm § 46 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Satz von Spruchpunkt III. des bekämpften Bescheides zu lauten hat: "Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt."

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dieter PFEILER über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , StA. Mongolei, vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.04.2016, Zl. 15-1076448105 - 150793801, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, § 9, 18 Abs. 1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF und § 52 Abs. 2 Z 2, § 52 Abs. 9 iVm § 46 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Satz von Spruchpunkt III. des bekämpften Bescheides zu lauten hat: "Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt."

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dieter PFEILER über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , StA. Mongolei, vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.04.2016, Zl. 15-1076448203 / 150793798, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, § 9, 18 Abs. 1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF und § 52 Abs. 2 Z 2, § 52 Abs. 9 iVm § 46 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Satz von Spruchpunkt III. des bekämpften Bescheides zu lauten hat: "Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt."

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1.1. Der Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Parteien (im Folgenden: BF) ist die Mongolei. Die Erstbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF1) ist die Mutter ihrer beiden minderjährigen Kinder,

der siebenjährigen Zweitbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF2) und

der fünfjährigen Drittbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF3). Die BF gehören der mongolischen Volksgruppe an.

Die BF1 reiste bereits im Mai 2007 zum ersten Mal illegal nach Österreich ein und stellte unter der an zweiter Stelle im Spruch genannten Alias-Identität am 31.05.2007 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Zu ihren Fluchtgründen befragt gab die BF1 damals in einer Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 01.06.2007 an, dass sie keine Chance habe, in der Mongolei zu leben, weil Sie dort keine Unterstützung bekomme und keine Wohnung habe. Sie würde gerne mit ihrer Schwester, die in Österreich sei, zusammen sein. Für sie sei Familie am Wichtigsten. Sie sei die einzige, die sie habe. Sie wolle nur bei ihr sein, egal wo. Sie habe niemanden in der Heimat. Bei einer Rückkehr befürchte sie, dass sie in der Mongolei nicht leben könnte, da sie obdachlos wäre. Ihre Ausreise habe ihr Chef, der eine Nähfirma betreibe, finanziert. Die BF habe ein Jahr keinen Lohn erhalten, dafür habe ihr Chef die Reise bezahlt.

In einer Einvernahme am 16.07.2007 beim Bundesasylamt bestätigte die BF1 ihre Angaben vom 01.06.2007. Sie hätte keinerlei Dokumente. Den ersten Entschluss zum Verlassen der Heimat habe sie im März 2006 getroffen. Der Chef der Nähfirma habe ihre Ausreise finanziert. Ihre Schwester habe sie vor ihrer Ausreise Anfang November 2005 in ein Waisenhaus in Ulaanbataar gegeben. Im Waisenhaus sei es sehr schwer gewesen, da die anderen Mädchen sie schlagen hätten wollen. Sie habe im Februar 2006 das Waisenhaus verlassen. Sie sei dann obdachlos gewesen und sei von vier Frauen bedroht worden, die sie der Prostitution zuführen hätten wollen. Sie sei drei Mal, erstmals im Jänner 2006, dann im Mai 2006 und zuletzt im März 2007 von den Frauen geschlagen worden. Die Frauen hätten sie schon im Waisenhaus gekannt. Sie sei aufgrund der Schläge der Frauen auch für sechs oder sieben Tage im Spital gewesen. Die Frauen hätten ihr auch gesagt, dass wenn sie zur Polizei gehen würde, sie sie umbringen würden. Auf die Frage, ob sie in medizinischer Behandlung gewesen sei, gab die BF an, dass sie im Juni 2006 und im Februar 2007 Abtreibungen an sich vornehmen habe lassen. Die Kinder seien vom Chef der Nähfirma, wo sie gearbeitet habe, gewesen. Er habe eine Familie gehabt und sie gebeten, es seiner Familie nicht zu sagen. Dafür würde er ihr helfen, nach Österreich zu kommen. Sie habe mit Ihrer Schwester zusammenleben wollen. Das sei ihr einziger Fluchtgrund gewesen. Sie habe nie Probleme wegen einem Naheverhältnis zu einer Organisation gehabt. Sie habe die Gründe, die zum Verlassen der Mongolei geführt haben, vollständig angegeben.

In einer neuerlichen Einvernahme beim Bundesasylamt am 02.10.2007 brachte die BF1 im Wesentlichen vor, dass sie keine eigenen Fluchtgründe habe und ihr einziger Grund gewesen wäre, dass sie mit ihrer Schwester zusammen sein wolle, egal wo sie sich aufhalten würde. Ihre Mutter sei Mongolin und ihr Vater Chinese gewesen. Sie gehöre keiner Religion an. Sie habe deshalb aber keine Probleme gehabt. Seit dem Tod ihrer Mutter im Jahr 1996 habe sie alleine mit ihrer Schwester in der elterlichen Wohnung gelebt. Sie hätten dann die Wohnung verkauft und seien 1997 zu ihrer Tante gezogen. Danach habe sie bei ihrer Schwester und deren Freund in einer Jurtensiedlung in Ulaanbataar gelebt. Sie habe von 2004 bis 2006 in verschiedenen Bars bzw. in einem Cafe gearbeitet. Von Jänner 2005 bis November 2005 habe sie in einen Lebensmittelgeschäft gearbeitet. Von November 2005 bis Februar 2006 habe sie in einem Waisenhaus gelebt. Von März 2006 bis März 2007 habe sie in einer Nähfabrik gearbeitet. Sie habe den Chef der Nähfabrik gebeten, dass er ihr den Lohn erst nach einem Jahr auszahlen solle. In der Zeit, wo sie für ihn gearbeitet habe, habe sie Essen und eine Unterkunft erhalten. Nach einem Jahr habe er dann das Geld auf einmal ausbezahlt, welches sie für die Ausreise benötigt habe. Von März 2007 bis Mai 2007 habe sie bei einem Mann gelebt, der ihr bei der Ausreise geholfen habe. Ihre Tante lebe noch in der Mongolei. Sie habe selbst Kinder und habe der BF1 gesagt, dass sie erwachsen wäre und für sich selbst sorgen könne.

Mit Bescheid des Bundesasylamts vom 31.10.2007, Zl. 0704.975-BAG, wurde der Antrag auf internationalen Schutz der BF1 gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mongolei (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 wurde die BF2 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass die BF1 angesichts erheblicher Widersprüche nicht in der Lage gewesen sei, glaubhaft darzulegen, dass sie in der Mongolei einer Verfolgung ausgesetzt sein könnte.

Dagegen erhob die BF1 binnen offener Frist Berufung (seit 1.7.2008 Beschwerde). Dazu brachte sie im Wesentlichen vor, dass sie als Frau in der Mongolei von Gewalt und Drohungen betroffen sei. Die in ihrem Fall vorliegenden Übergriffe und Gewalttaten seien unerträglich und hätten ein Ausmaß erreicht, wodurch ihr ein Verbleib in der Mongolei nicht mehr zumutbar gewesen sei. Sie habe als Fluchtgrund angegeben, dass sie zur Prostitution gezwungen worden sei bzw. mehrmals in diesem Zusammenhang tätlich angegriffen worden sei. Die Polizei habe keine wirksamen Maßnahmen getroffen, um sie zu schützen bzw. sei diese dazu nicht im Stande. Wenn die BF1 in die Mongolei zurückkehren müsste, würde sie in eine aussichtslose Situation geraten. Zum einen würden sie ihre Verfolger wieder zur Prostitution zwingen, zum anderen habe sie keine Wohnung, keine Eltern und keine Verwandten mehr. Sie sei im Waisenhaus aufgewachsen und verfüge über kein soziales Netz. Sie hätte somit mit einer unzumutbaren Lage, die mit einer Gefahr für Leib und Leben verbundenen wäre, zu rechnen.

1.2. Am XXXX wurde die BF2 als Tochter der BF1 im Bundesgebiet geboren. Der vorgelegten Geburtsurkunde war kein Vater zu entnehmen. Hinsichtlich der Religionszugehörigkeit der Mutter (BF1) war "buddhist." vermerkt.

Für die BF2 wurde am 17.02.2009 ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.06.2009, Zl. 0901.901-BAG, abgewiesen und sie gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei ausgewiesen wurde. Für die BF2 wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.

1.3. Am XXXX wurde die BF3 als Tochter der BF1 im Bundesgebiet geboren. Der vorgelegten Geburtsurkunde war kein Vater zu entnehmen. Hinsichtlich der Religionszugehörigkeit der Mutter (BF1) war "buddhist." vermerkt.

1.4. Mittels Schreiben der IOM Vienna vom 20.05.2011 bzw. 15.06.2011 wurde dem Asylgerichtshof mitgeteilt, dass die BF1 und die BF2 am 19.05.2011 freiwillig unter Gewährung von Rückkehrhilfe aus dem Bundesgebiet ausgereist und in den Herkunftsstaat zurückgereist seien. Den entsprechenden Rückkehrhilfe-Erhebungsformularen war zu entnehmen, dass die BF1 zusammen mit einem mongolischen Staatsangehörigen für sich und ihre beiden Kinder um Rückkehrhilfe für die Mongolei angesucht habe.

In weiterer Folge wurden die Anträge auf internationalen Schutz der BF1 und BF2 mit Verfahrensanordnungen des Asylgerichtshofes vom 16.06.2011, Zlen. C17 315876-1/2008/9E und C17 407493-1/2009/6E, gemäß § 25 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 als gegenstandslos abgelegt.

1.5. Im Jahr 2012 reiste die BF1 erneut ins Bundesgebiet ein, wurde infolge am 17.02.2012 wegen des Verdachtes auf Urkundenfälschung festgenommen und in eine Justizanstalt eingeliefert. Die BF1 reiste mit Hilfe von VMÖ und IOM am 09.03.2012 neuerlich freiwillig in die Mongolei aus. Gegen die BF1 wurde mit Bescheid einer Bezirkshauptmannschaft vom 23.02.2012 eine Rückkehrentscheidung mit Einreiseverbot erlassen.

2. Die beschwerdeführenden Parteien reisten im Juli 2015 erneut illegal ins Bundesgebiet ein und stellten am 04.07.2015 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz. Die BF1 stellte den Antrag unter der als erster im Spruch angegebenen Identität und konnte dazu auch einen Lichtbildausweis vorlegen.

Laut Verfahrensgang der im Spruch genannten Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) fand hinsichtlich der BF1 eine Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 17.03.2016 statt, wobei das Protokoll in Verstoß geraten sei.

In einer Einvernahme beim Bundesamt am 17.03.2015 brachte die BF1 eingangs vor, dass Sie und ihre Kinder Angehörige der "Moon oder Mooni Gruppe" wären. Sie habe bereits vor Jahren Asyl in Österreich beantragt, sei aber dann mit den Kindern freiwillig in die Mongolei zurückgekehrt. Ihr "Mann" sei illegal in Österreich gewesen, sei verhaftet und ins Gefängnis gesteckt worden. Die BF1 sei dann zur Polizei gegangen und hätten sie sich entschlossen, gemeinsam auszureisen. Von der freiwilligen Rückkehr bis zu ihrer neuerlichen Ausreise im Juli 2015 hätten sie gemeinsam in einer Mietwohnung in Ulaanbataar gewohnt. Die BF1 habe in einem Restaurant als Hilfsköchin gearbeitet, ihr Mann sei Friseur gewesen. Ihr letzter Arbeitstag als Köchin sei im April 2015 gewesen. Ihr Mann sei von ihr getrennt, daher sei er nicht mitgekommen. Nach ihrer Rückkehr in die Mongolei hätten sie etwa fünf bis sechs Monate zusammengelebt und sich dann getrennt. Sie seien nie verheiratet gewesen. Die BF1 habe in der Mongolei keine Verwandten mehr. Ihre Eltern würden in der Mongolei leben, doch habe sie keinen Kontakt mehr zu ihnen und würde auch nicht wissen, wo sie sich aufhalten würden. Auch einen Bruder sollte es geben, aber die BF1 wisse nicht, wo dieser sei. Er sei vermutlich in China. Auf Nachfragen, ob die BF1 eine Schwester habe, verneinte sie dies und gab dazu an, nie eine Schwester gehabt zu haben. Auf Vorhalt, warum sie beim ersten Asylverfahren angegeben habe, eine Schwester in Österreich zu haben, räumte sie ein, damals eine Bekannte als Schwester ausgegeben und dabei gelogen zu haben. Zu ihren Fluchtgründen brachte die BF1 vor, dass sie mit 13 Jahren in die äußere Mongolei zu einer Freundin gekommen sei und bei dieser zwei Jahre gelebt habe. Die Freundin habe sie zur "Religion Moon" bekehrt und sei die BF1 dieser Religion nach zwei Jahren beigetreten. Die BF1 habe in einem Wohnheim gewohnt und sei es üblich gewesen, dass Mitglieder der Religion mit 18 Jahren heiraten müssen. Der religiöse Führer, eine Vaterfigur, habe ihr dann ein Bild des Mannes gezeigt, den sie heiraten hätte sollen. Da die BF1 dies nicht gewollt habe, sei sie relativ schnell geflohen und habe in der Folge 2007 einen Asylantrag in Österreich gestellt. Sie habe ein Jahr benötigt, um eine Chance zu bekommen, ins Ausland zu gehen. Nach ihrer freiwilligen Rückkehr 2012 habe die BF1 keine Angst mehr gehabt, da sie schon zwei Kinder gehabt habe. Etwa drei bis vier Monate nach ihrer Rückkehr habe sie eine Gruppe von Menschen aufgesucht, die sie gekannt hätten. Diese hätten ihr gesagt, dass sie ihnen 15.000,- € Schulden würde, weil die Religionsgemeinschaft sie für fünf Jahre versorgt habe, die BF1 aber die Regeln nicht befolgt habe, und so alles zurückzahlen müsse. Einer der Männer habe die BF1 in eine Ecke gestoßen und ihren Mann mit einem Teigroller auf den Kopf geschlagen. Sie hätten die Wohnung verwüstet. Dies sei der Beginn der Trennung vom Kindesvater gewesen. Die Leute seien dann noch fünf bis sechsmal gekommen. Das letzte Mal seien sie am 19.05.2015 bei ihr gewesen. Sie hätten sie angerufen, sie geschlagen und die Rückzahlung verlangt. Dies sei der einzige Grund, weshalb sie mit den Kindern ausreisen habe müssen. Andere Gründe gebe es nicht. Die Leute hätten ihr auch gedroht, dass wenn Sie zur Polizei gehen würde, ihre Kinder nicht mehr hier wären. Die BF1 sei nie bei der Polizei gewesen. Sie habe nicht zur Polizei gehen können, da alle von der Polizei bis zum Präsidenten zu Religion der Moon-Gruppe gehören würden. Die BF1 habe niemals Schwierigkeiten oder Probleme mit den Behörden ihres Heimatlandes gehabt, sie sei auch nicht politisch interessiert. Sie sei auch niemals festgenommen oder in Haft gewesen und sei auch kein Gerichtsverfahren gegen sie anhängig. Bei einer Rückkehr in die Mongolei müsste die BF1 die 15.000,- €

bezahlen, sonst wäre sie nicht frei. Sie könne das Geld aber nicht bezahlen, daher sei ihr Leben und das ihrer Kinder bedroht. Die BF1 nehme Schmerzmittel gegen Migräne, sonst habe sie keine gesundheitlichen Probleme. Auch ihre beiden Kinder seien gesund. Die BF spreche ein wenig Deutsch, weshalb die Erstbefragung ohne Dolmetscher durchgeführt worden wäre. Sie habe bei der Erstbefragung als Fluchtgrund angegeben, dass sie mit ihren Kindern aus religiösen Gründen geflüchtet sei. Auf die Frage, ob sie in Österreich erwerbstätig sei, einen Deutschkurs besuche oder in einer anderen Form, zum Beispiel über Vereinsmitgliedschaften, integriert sei, gab die BF lediglich an: "Ich versuche Deutsch zu lernen." Zu persönlichen Beziehungen in Österreich befragt, gab die BF1 lediglich ihre Kinder an. Der BF1 wurden aktuelle Länderinformationen zu Ihrem Herkunftsstaat zu Kenntnis gebracht.

3. Mit den angefochtenen oben angeführten Bescheiden des Bundesamtes wurden die Anträge auf internationalen Schutz der BF gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG idgF bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.) und wurde ihnen gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 leg.cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Mongolei nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen, wobei gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung der BF gemäß § 46 FPG in die Mongolei zulässig sei (Spruchpunkt III.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Vorbringen der BF, von Leuten der Moon Religion bedroht zu werden, nicht glaubwürdig sei. Dazu wurde insbesondere zur BF1 ua. ausgeführt:

Sie gaben 2007 an, dass Sie Ihre Schwester besuchen wollen und mit Ihr gemeinsam leben wollen, in die Mongolei können Sie nicht zurück, da Sie dort obdachlos wären und keinerlei Anbindungen mehr hätten. Danach kehrten Sie mit Ihren in Österreich geborenen Kindern 2011 wieder in die Mongolei zurück. Auch 2012 kehrten Sie nochmals freiwillig in die Mongolei zurück. Aus den Akten geht hervor, dass Sie 2007 in Ihrem Verfahren immer - unter Wahrheitspflicht - angaben, buddhistischen Glaubens zu sein. In Ihrer Befragung am 17.03.2016 gaben Sie erstmals an, dass Sie Mitglied in der Moon Vereinigung gewesen sind und noch wären. Sie wären mit 13 in die äußere Mongolei gekommen und hätten in der Folge diesen Glauben der Moon angenommen. Mit 18 hätten Sie heiraten sollen, doch sie wären geflüchtet, um das zu umgehen. Sie hätten dann im Jahr 2007 einen Asylantrag in Österreich gestellt. Nach Ihrer freiwilligen Rückkehr hatten Sie keine Angst mehr, da Sie in Österreich 2 Kinder bekommen haben. Nach Ihrer zweiten freiwilligen Rückkehr im Jahr 2012 hätten Sie Besuch von Menschen bekommen, die Geld von Ihnen wollten, für die seinerzeitige Unterbringung in den Gebäuden der Moon. Diese Gruppe würde an die 15.000 Euro von Ihnen verlangen, Sie wären mehrmals gekommen, auch misshandelt worden. Wäre diese Gruppe nicht gewesen bzw. die Geldforderung, wären Sie mit Ihren Kindern in der Mongolei geblieben. Sie waren nie bei der Polizei und haben nie um Hilfe ersucht, weder bei der Polizei noch sonstwo. Das ist Ihr einziger Fluchtgrund, andere gibt es nicht. [...] Festgestellt wird, dass Sie in Ihrem Heimatland nicht politisch aktiv waren, kein Mitglied einer Partei waren, weder wegen Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit noch Religion noch mit den Behörden Probleme hatten. Auch aus den sonstigen Vorbringen konnte ein Fluchtgrund nicht abgeleitet oder erkannt werden. Soweit Sie angaben, von Mitgliedern der Moon Sekte besucht und bedroht worden zu sein, damit Sie Ihre angeblichen Schulden von 15.000 Euro bezahlen, handelt es sich hierbei um eine private Bedrohung, welche nicht von staatlichen Organen ausgeht. Sie hätten die Möglichkeit gehabt, sich an die Polizei oder Gerichte zu wenden, um gegen diese Bedrohung vorzugehen. Die staatlichen Behörden in der Mongolei sind sowohl schutzwillig als auch schutzfähig. Wobei an dieser Stelle ausdrücklich angemerkt wird, dass Ihnen diese Angaben nicht geglaubt werden können. Sie widersprechen zum einen Ihren Angaben im vorangegangenen Asylverfahren total und konnten Sie nicht erklären, weshalb Sie 3 Jahre mit dieser angeblichen Bedrohung leben hätten können, da Sie nachgewiesener Maßen 2012 freiwillig in die Mongolei zurückgekehrt sind, und erst 2015 wieder ausgereist sind. Für die erkennende Behörde ergibt sich aus Ihren Aussagen eindeutig, dass Sie auf Grund der wirtschaftlichen Lage ausgereist sind. Die Behörde geht daher begründet davon aus, dass eine Bedrohung seitens der Behörden nicht stattgefunden hat und dass es auch keine wie immer geartete konkret gegen Ihre Person gerichtete Verfolgung durch Behörden in Ihrem Heimatstaat gibt. [...] Konkrete Anhaltspunkte dahingehend, dass die staatlichen Institutionen in der Mongolei im Hinblick auf eine mögliche Verfolgung tatsächlich weder schutzfähig noch schutzwillig wären, sind weder aus dem Vorbringen vor dem BFA noch aus den der Entscheidung zugrunde gelegten Erkenntnisquellen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ersichtlich. So haben Sie nicht substantiiert dargelegt, warum die staatlichen Stellen des Herkunftsstaates, insbesondere die Sicherheits- und Justizbehörden, entgegen den diesbezüglich vorliegenden herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen nicht in der Lage oder nicht willens wären, Ihnen vor den behaupteten Bedrohungen angemessenen Schutz zu bieten."

Zur Situation der BF1 im Falle einer Rückkehr ins Herkunftsland bzw. zu Spruchpunkt II. wurde u.a. ausgeführt:

"Wie bereits bei den Gründen für das Verlassen Ihres Heimatlandes erläutert, liegt keine Verfolgungssituation von staatlicher Seite vor. Es ergibt sich im Falle einer Rückkehr keine Bedrohungssituation für Ihre Person. Es gibt keine Hinweise dafür, dass Sie in eine existenzbedrohende Notlage bei der Rückkehr in Ihr Heimatland kommen könnten. Sie verfügen jedenfalls über ein Netzwerk. Die entscheidende Behörde geht davon aus, dass Sie bei einer Rückkehr durch dieses Netzwerk Unterstützung finden würden. Auch vor Ihrer Ausreise konnten Sie in der Mongolei leben und waren als Köchin tätig. Mit Ihren Kenntnissen und Fähigkeiten, die Sie durch Ihre Reisen und Ausbildungen erfahren haben, haben Sie sehr gute Chancen am Arbeitsmarkt. Sie lebten beinahe ihr gesamtes Leben in der Mongolei, so dass Sie, einerseits durch Ihre sozialen Anknüpfungspunkte und andererseits durch Ihre Ausbildung und Ihre Fähigkeiten in der Lage waren, Ihr Leben zu meistern und das Fortkommen für sich und die Kinder zu sichern. Sie können Rückkehrhilfe beantragen, was es Ihnen und Ihren Kindern ermöglicht, die erste Zeit nach der Rückkehr durch diese Rückkehrhilfe zu überbrücken, bis Sie eine Arbeit gefunden haben. Sie sind bereits zwei Mal freiwillig in die Mongolei zurückgekehrt [...] Aufgrund Ihres nach wie vor bestehenden familiären Netzwerkes ist es Ihnen jedenfalls möglich, die existenziellen Grundbedürfnisse wie Nahrung und Unterkunft zu erfüllen. Weiters ist festzuhalten, dass sich aus den Länderfeststellungen weder ergibt, dass bei einer Rückkehr in Ihr Heimatland die Tatsache der Asylantragstellung eine Verfolgung zur Folge hat, noch, dass in der Mongolei eine Situation vorherrscht, in der die Staatsgewalt zusammengebrochen wäre oder systematische schwere Menschenrechtsverletzungen zu erkennen wären. Bei einer Rückkehr würden Sie daher im Herkunftsstaat in der Lage sein, eine ausreichende Lebensgrundlage zu finden. Sie würden nicht in eine hoffnungslose Lage nach Ihrer Rückkehr kommen. Es kann davon ausgegangen werden, dass Ihnen im Fall der Rückkehr im Rahmen Ihres sozialen Netzes jedenfalls eine wirtschaftliche und soziale Unterstützung zu Teil wird. Die Möglichkeit einer finanziellen Unterstützung bei einer Rückkehr, ermöglicht es Ihnen auch in der Übergangszeit, sich selbst zu versorgen. [...]

Zu Spruchpunkt III. wurde im Rahmen einer Interessensabwägung u.a. ausgeführt:

"Ihre Angehörigen halten sich ebenfalls in Österreich auf Grund eines Asylantrages auf. Da jedoch Sie mit Ihren Angehörigen gemeinsam zurückkehren werden, gibt es keinen Eingriff in das Familienleben. Andere Beziehungen wurden nie behauptet und sind auch im gesamten Verfahren nicht hervorgekommen, auch Ihr erst kurzer Aufenthalt seit 04.07.2015 im Bundesgebiet spricht gegen das Vorhandensein von Bezugspersonen in Österreich. Sie lebten bereits in der Mongolei mit Ihren Kindern zusammen. [...] Sie sind erst seit 04.07.2015 in Österreich und beherrschen die deutsche Sprache wenig. Sie beziehen kein geregeltes Einkommen, haben keine Arbeit und sind in Österreich auf Unterstützungen angewiesen. Sie nahmen bereits 2 Mal die freiwillige Rückkehr in die Mongolei in Anspruch, 2011 und 2012. Eine Integrationsverfestigung kann von Ihnen nicht nachgewiesen werden. Ihre Bindungen zum Heimatstaat sind wesentlich stärker als zu Österreich, da Sie beinahe Ihr ganzes Leben dort verbracht haben. Ihnen wurde weder Asyl noch subsidiärer Schutz gewährt. Sie nehmen nicht am sozialen Leben teil und sind auch nicht selbsterhaltungsfähig. Seit Ihrer Einreise nach Österreich sind sie nur aufgrund des anhängigen Asylverfahrens zum Aufenthalt berechtigt. Ihnen war und ist also bewusst, dass ihr Aufenthaltsrecht in Österreich vom Ausgang des Asylverfahrens abhängig ist. [...] In Gesamtbetrachtung der Situation ist nach Abwägung aller Interessen festzustellen, dass im vorliegenden Fall den öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen besondere Bedeutung zukommt. Es sind auch keine weiteren Umstände ersichtlich, die zu Ihren Gunsten sprechen würden. Im Zuge einer individuellen Abwägung ist festzustellen, dass im Zuge der Rückkehrentscheidung ein möglicher Eingriff in Ihre durch Art. 8 EMRK geschützten Rechte jedenfalls als gerechtfertigt angesehen werden kann."

Hinsichtlich der BF2 und BF3 wurde im Wesentlichen auf die Ausführungen zu ihrer Mutter verwiesen, die auch für sie gelten würden.

Zu Spruchpunkt IV. wurde im Wesentlichen darauf hingewiesen, dass das Bundesamt gemäß § 18 Abs. 1 BFA-VG einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkennen könne, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19 BFA-VG) stammt.

4. Gegen diese Bescheide wurden binnen offener Frist Beschwerden erhoben, wobei das Vorbringen der BF1, dahingehend wiederholt wurde, dass sie mit Deutlichkeit zu Protokoll gegeben habe, bei der Rückkehr in ihr Heimatland von Personen bedrängt und genötigt worden zu sein, angebliche Schulden zurückzuzahlen. Dabei sei nicht nur ihre Wohnung verwüstet und sie tätlich angegriffen worden, sondern sei auch ihr Mann, von dem sie sich zwischenzeitig getrennt habe, am Körper misshandelt worden. Da die BF1 glaubhaft und nachvollziehbar ihre Angaben zu Protokoll gegeben habe, sei es nicht nachvollziehbar, weshalb die erstinstanzliche Behörde derartigen Angaben die Glaubwürdigkeit völlig abspreche. Feststehe jedenfalls, dass entgegen den Ausführungen der erstinstanzlichen Behörde die Mongolei keinesfalls als sicherer Herkunftsstaat gelte. Würden die BF in ihr Heimatland abgeschoben werden, müssten sie damit rechnen, umgehend am Flughafen festgenommen und inhaftiert zu werden. Sollten die mongolischen Behörden zum Schluss kommen, dass die BF1 durch die gegenständliche Asylantragstellung den mongolischen Staat in Misskredit gebracht habe, müsste sie mit erheblichen Sanktionen gegen ihre Person rechnen. Gegen sie würde dann ein Strafverfahren eingeleitet werden. Die entsprechenden Verfahren seien nach den aktuellen Länderberichten nicht geeignet, den Grundsatz des "fair trial" im Sinne des Art. 6 EMRK gerecht zu werden. Feststehe weiters, dass die Korruption in der Mongolei ein weit verbreitetes Problem darstelle. Weiters wäre der mongolische Staat bzw. die Behörden nicht in der Lage, derartige Übergriffe von Privatpersonen, wie sie gegen die BF initiiert worden seien, hintanzustellen. Weiters erweise sich das abgeführte Ermittlungsverfahren als mangelhaft. So hätte eine Verpflichtung von Seiten der erstinstanzlichen Behörde bestehen müssen, über einen Vertrauensanwalt in der Mongolei entsprechende Recherchen darüber anzustellen, inwieweit die von Seiten der BF1 geschilderte Tathandlung allenfalls behördlich registriert sei, bzw. inwieweit auch die staatlichen Behörden in der Lage seien, derartige Übergriffe von Mitgliedern von Religionsgemeinschaften, speziell jene der Moon Sekte, hintanzustellen. Im gegenständlichen Ermittlungsverfahren würden die Grundsätze der Amtswegigkeit gelten. Weiters sei es auch nicht nachvollziehbar, weshalb der subsidiäre Schutz in Bezug auf die Mongolei abgewiesen worden sei. Wie bereits dargestellt, reiche allein die Asylantragsstellung im Bundesgebiet der Republik Österreich aus, um die BF1 in der Mongolei einer entsprechenden Verfolgung auszusetzen. Feststehe, dass die BF1 bereits im Zeitraum 2007 bis 2011 im Bundesgebiet aufhältig gewesen sei und die BF2 und BF3 in Österreich zur Welt gekommen seien. Die BF2 sei der deutschen Sprache mächtig und gelte als sozial integriert. Der Aufenthalt sei als finanziell abgesichert anzusehen, ein weiterer Verbleib im Bundesgebiet stelle keine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit dar. In Anbetracht des bereits vormals langjährigen Aufenthaltes der BF1 im Bundesgebiet hätte bei richtiger rechtlicher Würdigung des maßgeblichen Sachverhaltes das Bundesamt jedenfalls zum Schluss kommen müssen, dass den BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt werden hätte müssen. Die BF1 verfüge im Herkunftsland über keine existenzielle Grundlage. Von ihrem Ehemann, sohin Vater der BF2 und BF3, lebe sie getrennt. Zu ihren Eltern pflege die BF1 keinen Kontakt mehr. Sämtliche Gründe der Erteilung des Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen würden im gegenständlichen Fall vorliegen, dies auch unter dem Hinweis, dass die BF1 bei Erteilung eines Aufenthaltstitels umgehend einer geregelten Beschäftigung nachgehen werde können. Gegenständliche Entscheidung greife jedenfalls vehement in das Privat- und Familienleben der BF im Sinne des Art. 8 EMRK ein. Im gegenständlichen Fall habe die erstinstanzliche Behörde überhaupt keine Interessensabwägung vorgenommen, auch wenn eine solche Interessensabwägung in einem Satz erwähnt werde. Für die BF2 und BF3 sei es überhaupt nicht ersichtlich, worin die Interessensabwägung der belangten Behörde bestanden haben soll, es sei der angefochtene Bescheid ohne irgendwelche relevanten Feststellungen erlassen worden. Es sei auch nicht nachvollziehbar, weshalb die aufschiebende Wirkung der Beschwerde aberkannt worden sei. In diesem Zusammenhang wurde der Antrag gestellt, den gegenständlichen Beschwerden die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Weiters wurde beantragt, eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen und der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. bzw. hinsichtlich Spruchpunkt II. stattzugeben, oder allenfalls den BF den Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen, oder in eventu die angefochtenen Bescheide aufzuheben und zur neuerlichen Entscheidungsfindung an die Behörde erster Instanz zurück zu verweisen.

5. Einem aktuellen Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem über die Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich ist zu entnehmen, dass die BF1 vom 31.05.2007 bis 20.05.2011 sowie seit 04.07.2015 durchgehend Leistungen aus der Grundversorgung bezogen hat bzw. bezieht.

Einem aktuellen Auszug aus dem Strafregister ist zu entnehmen, dass die BF1 mit Urteil eines Landesgerichtes vom September 2008 gemäß § 105 Abs. 1, §§ 15, 127 und 83 Abs. 1 StGB rechtskräftig zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 4 Monaten verurteilt wurde. Weiters wurde sie mit Urteil eines Bezirksgerichtes vom Dezember 2010 wegen §§ 15, 127 zu einer Freiheitsstrafe von zwei Wochen rechtkräftig verurteilt. Mit Urteil eines Bezirksgerichtes vom Februar 2016 wurde sie wegen §§ 15, 127 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von drei Wochen rechtskräftig verurteilt. Zuletzt wurde sie mit Urteil eines Landesgerichtes vom April 2016 wegen §§ 223, 224 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten rechtskräftig verurteilt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Aufgrund der der Entscheidung zugrunde liegenden Akten des Bundesamtes bzw. Bundesasylamtes sowie des Bundesverwaltungsgerichtes steht nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:

Der Herkunftsstaat der BF ist die Mongolei. Die BF2 und die BF3 sind die minderjährigen Töchter der BF1. Die BF gehören der mongolischen Volksgruppe an.

Es konnte nicht glaubhaft gemacht werden, dass die BF im Herkunftsland einer Gefährdung oder Verfolgung ausgesetzt waren bzw. sind.

Die BF sind gesund. Die BF1 ist arbeitsfähig und in der Lage, ihren notwendigen Unterhalt zu sichern. Im Herkunftsland halten sich die Eltern der BF1 und der Vater der BF2 und BF3 auf.

Die BF halten sich ohne Unterbrechung seit Juli 2015 - also nicht einmal ein Jahr - aufgrund eines Antrages auf internationalen Schutz im Bundesgebiet auf. Zuvor hat sich die BF1 von Mai 2007 bis Mai 2011, gleichfalls aufgrund eines Antrages auf internationalen Schutz, der sich als unbegründet erwiesen hat, im Bundesgebiet aufgehalten. Die Rückkehr ins Herkunftsland erfolgte freiwillig unter Gewährung von Rückkehrhilfe. Nach einer neuerlichen illegalen Einreise im Jahr 2012 kehrte die BF1 am 09.03.2012 unter Gewährung von Rückkehrhilfe ins Herkunftsland zurück. Die siebenjährige BF2 wurde XXXX , die fünfjährige BF3 XXXX im Bundesgebiet geboren. Beide kehrten im Mai 2011 im Alter von etwa XXXX Jahren bzw. XXXX Monaten ins Herkunftsland zurück.

Die BF1 fiel sowohl zwischen 2007 und 2011 als auch seit 2015 im Bundesgebiet durch wiederholte rechtskräftige strafrechtliche Verurteilungen auf. Sie ging in Österreich nie einer legalen Erwerbstätigkeit nach und lebte sowohl während ihres Aufenthaltes von 2007 bis 2011 als auch seit 2015 bis dato von Leistungen aus der Grundversorgung.

Zur Situation im Herkunftsland wird von den zutreffenden Feststellungen des Bundesamtes im angefochtenen Bescheid ausgegangen. Die Situation im Herkunftsland hat sich seit dem Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung in den gegenständlich relevanten Punkten nicht entscheidungswesentlich verändert, sodass ein neuerlicher Vorhalt im Beschwerdeverfahren unterbleiben konnte.

Nicht festgestellt werden kann, dass Asylwerberinnen, die der mongolischen Volksgruppe angehören, im Falle ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat grundsätzlich asylrelevante Verfolgung droht, dass ihnen jedwede Lebensgrundlage fehlt und dass in ihre gemäß Art. 2 und 3 EMRK gewährleisteten Rechte eingegriffen wird.

In diesen Zusammenhang ist zudem darauf hinzuweisen, dass die Mongolei aufgrund der Ermächtigung nach § 19 Abs. 5 Z 2 BFA-VG laut § 1 Z 3 der Verordnung der Bundesregierung, mit der Staaten als sichere Herkunftsstaaten festgelegt werden (Herkunftsstaaten-Verordnung - HStV), BGBl. II Nr. 177/2009 idgF, als sicherer Herkunftsstaat gilt.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die vom Bundesamt getroffene, weiter oben in den wesentlichen Punkten wiedergegebene Würdigung der Beweise steht im Wesentlichen im Einklang mit dem Erstbefragungsprotokoll vom 01.06.2007, den Einvernahmeprotokollen des Bundesasylamtes vom 16.07.2007 und 02.10.2007 sowie dem Einvernahmeprotokoll des Bundesamtes vom 17.03.2015, ist nachvollziehbar und im Ergebnis zutreffend.

Hierzu ist zu ergänzen, dass die Ausführungen des Bundesamtes, wonach die BF1 im ersten Asylverfahren angegeben hätte, Buddhistin zu sein, nur bedingt zutrifft, zumal diese bei der Erstbefragung am 01.06.2007 sowie in den Einvernahmen am 16.07.2007 und 02.10.2007 laut Jeweiliger Protokolle angegeben hat, keiner Religion anzugehören, wobei aber in den beiden für ihre Kinder (BF2 und BF3) im Bundesgebiet ausgestellten Geburtsurkunden zur Religionszugehörigkeit der Mutter wiederum jeweils "buddhistisch" vermerkt wurde. Unabhängig von diesen unterschiedlichen Angaben erweist sich die diesbezügliche Beweiswürdigung des Bundesamtes jedenfalls insoweit als nachvollziehbar, als zusätzlich der Umstand gewürdigt wurde, dass die BF1 im ersten Verfahren nie einen persönlichen Bezug zur "Moon - Sekte" erwähnt hat.

Es liegen auch sonst keine Hinweise auf Verfahrensmängel im Verfahren beim Bundesamt vor. Weder die Protokollierung noch die Dolmetscher wurden in der Einvernahme in irgendeiner Form konkret bemängelt. Weiters fehlen auch konkrete Anzeichen für eine psychische Ausnahmesituation infolge einer Traumatisierung oder einer ähnlichen Erkrankung, aufgrund welcher die BF allenfalls in ihrer Einvernahmefähigkeit eingeschränkt gewesen wäre. Derartiges wurde auch in der Beschwerdeschrift nicht geltend gemacht. Das Protokoll wurde zudem von der BF1 nach Rückübersetzung durch ihre Unterschrift hinsichtlich der Richtigkeit und Vollständigkeit bestätigt.

2.2. Wie das Bundesamt im bekämpften Bescheid nachvollziehbar aufzeigen konnte, ist es den BF nicht gelungen, glaubwürdig darzutun, dass sie im Herkunftsland einer Gefährdung oder Verfolgung ausgesetzt waren bzw. sind.

Was die angebliche Bedrohung durch Anhänger der Moon-Sekte betrifft, die von der BF1 nunmehr Geld gefordert hätten, baut diese im Wesentlichen auf Problemen auf, die bereits zum Zeitpunkt der ersten Asylantragstellung der BF1 bestanden hätten und für deren Flucht und Asylantragstellung in Österreich im Jahr 2007 ausschlaggebend gewesen wären (vgl. S. 6 Einvernahmeprotokoll vom 17.03.2006). Diese Behauptung findet jedoch in den Angaben zu ihren Fluchtgründen, die sie im ersten Asylverfahren während zwei Einvernahmen am 16.07.2007 und 02.10.2007 erstattete, nicht nur keinerlei Deckung, sondern steht auch im völligen Widerspruch zu diesen. Wie das Bundesasylamt auch zu Recht aufgezeigt hat, wurde - wie bereits erwähnt - ein persönlicher Bezug der BF1 zur "Moon - Sekte" nicht einmal angedeutet. Dies gilt im Übrigen auch für die damalige Berufungsschrift. Auch konnte die BF1 - wie vom Bundesamt ausgeführt - nicht plausibel dartun, wie sie mit zwei Kindern - trotz der angeblichen Bedrohung - ihren Alltag als Mutter und berufstätige Frau ohne etwas gegen die angebliche Bedrohung zu unternehmen über drei Jahre aufrechterhalten konnte.

In der Beschwerdeschrift wurde es völlig unterlassen, sich unter Anführung konkreter Gegenargumente mit der diesbezüglichen Beweiswürdigung des Bundesamtes auseinanderzusetzen.

Unabhängig davon ergibt sich aus den vom Bundesamt getroffenen Länderfeststellungen kein hinreichender Anhaltspunkt dafür, dass die mongolische Polizei gegen Raub- und gewalttätige Erpressungsversuche durch Angehörige einer Sekte oder religiösen Gemeinschaft grundsätzlich nicht vorgehen würden. Vielmehr ergibt sich gerade aus den Länderfeststellungen, dass das Gesetz zu Religion und Staat feststellt, dass die Regierung dem Buddhismus als der vorherrschenden Religion im Sinne der Einheit und der Anknüpfung an kulturelle und historische Traditionen angemessenen Respekt entgegenbringen soll. Das Gesetz schränkt Missionierung ein, und verbietet die Verbreitung religiöser Ansichten "mit Gewalt, Druck, durch materielle Anreize, Täuschung oder Mittel, die Gesundheit oder Moral schaden oder psychische Schäden hervorrufen können (vgl. S. 22 bekämpfter Bescheid). Allein der Umstand, dass in der Mongolei Korruption ein Problem in der öffentlichen Verwaltung darstellt, reicht nicht aus, um diesbezüglich generell davon auszugehen, dass die dortigen Sicherheitskräfte grundsätzlich schutzunwillig oder nicht in der Lage wären, effizienten Schutz vor kriminellen Handlungen von Privatpersonen zu bieten. Eine so drastische Situationseinschätzung lässt sich angesichts der vom Bundesamt herangezogenen Berichte zur Mongolei nicht ableiten und ließe sich zudem auch nicht mit der Einstufung der Mongolei durch die Herkunftsstaaten-Verordnung der Bundesregierung als sicherer Herkunftsstaat in Einklang bringen.

Konkrete Veröffentlichungen oder sonstige stichhaltige Anhaltspunkte, die eine andere Einschätzung nahelegen würden, konnten von den BF weder im Verfahren noch in der Beschwerdeschrift dargetan werden. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass es sich bei der von der BF1 behaupteten Bedrohung um keinen Sonderfall von häuslicher Gewalt handelt. Somit kann aber letztlich keine erhebliche Wahrscheinlichkeit erkannt werden, wonach die BF1 einer derartigen von ihr behaupteten Verfolgung durch Privatpersonen schutzlos ausgesetzt wäre, zumal sie nicht einmal versucht hat, staatlichen Schutz in Anspruch zu nehmen. Ihre Rechtfertigung, wonach im Wesentlichen der gesamte mongolische Staatsapparat - von der Polizei bis zum Präsidenten - von der Moon-Sekte unterwandert wäre, konnte vom Bundesamt letztlich nur als eine rein spekulative Schutzbehauptung gewertet werden. Angesichts der Pauschalität und des völlig übersteigerten Ausmaßes kann dieser Behauptung - auch vor dem Hintergrund der herangezogenen Länderfeststellungen - keinerlei Substanz zugebilligt werden. Die BF1 hat mit ihrem Vorbringen aber auch keine substantiierten individuellen Tatsachen vorgetragen, welche gerade in ihren Fall eine Schutzunfähigkeit bzw. - unwilligkeit oder einen fehlenden Zugang zum Schutzsystem erklären könnten.

Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift, wonach das Bundesamt über einen Vertrauensanwalt in der Mongolei entsprechende Recherchen anzustellen gehabt hätte, sind offenbar nur darauf ausgerichtet, das Verfahren zu verzögern. So würden sich Erhebungen vor Ort darüber, inwieweit die von Seiten der BF1 geschilderte Tathandlung allenfalls behördlich registriert sei, bereits insofern als völlig untauglich erweisen, als die BF1 selbst ausdrücklich angegeben hat, sich diesbezüglich niemals an die Behörden gewandt zu haben. Ähnlich verhält es sich auch mit der in der Beschwerdeschrift ohne Beweismittel oder weitere individuelle Anhaltspunkte nachgereichten Behauptung, wonach sich die BF1 wegen ihrer Asylantragstellung in Österreich bei einer Rückkehr in die Mongolei der Gefahr einer behördlichen Strafverfolgung aussetzen würde. Ganz abgesehen davon, dass die BF1 bereits zwei Mal offensichtlich ohne jegliche behördliche Probleme unter der Gewährung von Rückkehrhilfe in ihr Herkunftsland zurückkehren konnte, geht auch aus den getroffenen Länderfeststellungen des Bundesamtes klar hervor, dass keine Fälle einer derartigen Praxis hinsichtlich der Rückkehr von Asylwebern in die Mongolei bekannt seien (S. 30 bekämpfter Bescheid). Somit kann aber nur davon ausgegangen werden, dass das nachgereichte Vorbringen lediglich auf eine Verfahrensverschleppung abzielt.

2.4. Die vom Bundesamt zur Lage in der Mongolei getroffenen Feststellungen basieren auf aktuellen Berichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen und stellen angesichts des bereits Ausgeführten im konkreten Fall eine hinreichende Basis zur Beurteilung des Vorbringens der BF dar. Darüber hinaus lässt sich daraus keine hinreichende Wahrscheinlichkeit für eine Gefährdung der BF ableiten. In der Beschwerdeschrift wurden zudem keine abweichenden Länderberichte oder Veröffentlichungen zitiert oder wurde auf solche verwiesen.

Letztlich ist noch anzumerken, dass unter Zugrundelegung der vom Bundesamt getroffenen Feststellungen zur Grundversorgung in der Mongolei auch kein Grund erkannt werden kann, wonach die in Kürze 30-jährige, laut eigenen Angaben gesunde und arbeitsfähige BF1, die sich und ihre Kinder im Herkunftsland auch immer wieder durch Erwerbstätigkeiten versorgen konnte, wobei sich auch der Kindesvater in der Mongolei aufhält, bei einer Rückkehr mit ihren Kindern in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse in eine ausweglose Situation geraten würde.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG zufolge erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;

2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;

3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;

4. gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

In vorliegendem Fall ist in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen und obliegt somit in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss.

Zu Spruchteil A):

3.2. Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides

3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.

Dazu ist vorweg festzuhalten, dass auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung nach § 7 AsylG 1997 in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK gilt, grundsätzlich anzuwenden ist.

Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG 2005 idgF kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Weiters muss sie sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hiefür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist. Anträge auf internationalen Schutz sind gemäß § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht (Z.1) oder er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat (Z. 2).

Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG z.B. VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/-20/0539).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 27.06.1995, 94/20/0836; 23.07.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 12.09.2002, 99/20/0505; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 m.w.N.).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256; VwGH 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191).

3.2.2. Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht gemäß § 3 AsylG 1991 setzt positiv getroffene Feststellungen von Seiten der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 11.06.1997, Zl. 95/01/0627). Im Asylverfahren stellt das Vorbringen des Asylwerbers die zentrale Entscheidungsgrundlage dar. Dabei genügen aber nicht bloße Behauptungen, sondern bedarf es, um eine Anerkennung als Flüchtling zu erwirken, hierfür einer entsprechenden Glaubhaftmachung durch den Asylwerber (vgl. VwGH 04.11.1992, Zl. 92/01/0560). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des Asylwerbers, durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (VwGH 25.03.1999, 98/20/0559). So erscheint es im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht unschlüssig, wenn den ersten Angaben, die ein Asylwerber nach seiner Ankunft in Österreich macht, gegenüber späteren Steigerungen erhöhte Bedeutung beigemessen wird (vgl. VwGH 08.07.1993, Zl. 92/01/1000; VwGH 30.11.1992, Zl. 92/01/0832; VwGH 20.05.1992, Zl. 92/01/0407; VwGH 19.09.1990, Zl. 90/01/0133). Der Umstand, dass ein Asylwerber bei der Erstbefragung gravierende Angriffe gegen seine Person unerwähnt gelassen hat (hier Schläge, Ziehen an den Haaren, Begießen mit kaltem Wasser) spricht gegen seine Glaubwürdigkeit (VwGH 16.09.1992, Zl. 92/01/0181). Auch unbestrittenen Divergenzen zwischen den Angaben eines Asylwerbers bei seiner niederschriftlichen Vernehmung und dem Inhalt seines schriftlichen Asylantrages sind bei schlüssigen Argumenten der Behörde, gegen die in der Beschwerde nichts Entscheidendes vorgebracht wird, geeignet, dem Vorbringen des Asylwerbers die Glaubwürdigkeit zu versagen (Vgl. VwGH 21.06.1994, Zl. 94/20/0140). Eine Falschangabe zu einem für die Entscheidung nicht unmittelbar relevanten Thema (vgl. VwGH 30.09.2004, Zl. 2001/20/0006, zum Abstreiten eines früheren Einreiseversuchs) bzw. Widersprüche in nicht maßgeblichen Detailaspekten (vgl. VwGH vom 23.01.1997, Zl. 95/20/0303 zu Widersprüchen bei einer mehr als vier Jahre nach der Flucht erfolgten Einvernahme hinsichtlich der Aufenthaltsdauer des BFs in seinem Heimatdorf nach seiner Haftentlassung) können für sich allein nicht ausreichen, um daraus nach Art einer Beweisregel über die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers die Tatsachenwidrigkeit aller Angaben über die aktuellen Fluchtgründe abzuleiten (vgl. dazu auch VwGH 26.11.2003, Zl. 2001/20/0457).

3.2.3. Die amtswegigen Ermittlungspflichten im Asylverfahren sind im § 18 Abs. 1 AsylG 2005 geregelt, der inhaltlich nahezu wortgleich der Vorgängerbestimmung des § 28 AsylG 1997 entspricht. Der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 Abs. AsylG 1997 folgend stellt diese Gesetzesstelle eine Konkretisierung der aus § 37 AVG in Verbindung mit § 39 Abs. 2 AVG hervorgehende Verpflichtung der Verwaltungsbehörden dar, den für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen vollständig zu ermitteln und festzustellen, begründet aber keine über den Rahmen der angeführten Vorschriften hinausgehende Ermittlungspflicht (vgl. VwGH 08.04.2003, Zl. 2002/01/0522). Grundsätzlich obliegt es dem Asylwerber, alles Zweckdienliche, insbesondere seine wahre Bedrohungssituation in dem seiner Auffassung nach auf ihn zutreffenden Herkunftsstaat, für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung vorzubringen (Vgl. VwGH 31.05.2001, Zl. 2001/20/0041; VwGH 23.07.1999, Zl. 98/20/0464). Nur im Fall hinreichend deutlicher Hinweise im Vorbringen eines Asylwerbers auf einen Sachverhalt, der für die Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung im Sinne der Flüchtlingskonvention in Frage kommt, hat die Behörde gemäß § 28 AsylG 1997 in geeigneter Weise auf eine Konkretisierung der Angaben des Asylwerbers zu dringen. Aus dieser Gesetzesstelle kann aber keine Verpflichtung der Behörde abgeleitet werden, Asylgründe, die der Asylwerber gar nicht behauptet hat, zu ermitteln (Vgl. VwGH 14.12.2000, Zl. 2000/20/0494; VwGH 06.10.1999, Zl. 98/01/0311; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0222). Die Ermittlungspflicht der Behörde geht auch nicht soweit, den Asylwerber zu erfolgversprechenden Argumenten und Vorbringen anzuleiten (vgl. VwGH vom 21.09.2000, Zl. 98/20/0361; VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0599)

3.2.4. Es kann nicht angenommen werden, dass es den BF gelungen wäre, wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus Gründen der GFK glaubhaft zu machen:

Zunächst kann nicht angenommen werden, dass die BF, die der Volksgruppe der Mongolen angehören und auch sonst nicht politisch aktiv waren, im Herkunftsland aufgrund generalisierender Merkmale einer Verfolgung ausgesetzt wären.

Wie bereits in der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt wurde, ist es den BF auch sonst nicht gelungen, individuelle Gründe für die Wahrscheinlichkeit einer asylrelevanten Verfolgung im Herkunftsland glaubwürdig darzutun.

Weiter ist festzustellen, dass in allgemeinen schlechten wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen keine Verfolgung gesehen werden kann (vgl. VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0597 unter Bezugnahme auf VwGH 24.10.1996, Zl. 95/20/0321, 0322; VwGH 17.02.1993, Zl. 92/01/0605) und auch eine existenzgefährdende Schlechterstellung der BF aus Gründen der GFK nicht ersichtlich ist.

3.3. Zur Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF):

3.3.1. Wird ein Asylantrag "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 zu verbinden.

Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. Letzteres wurde wiederum durch das Protokoll Nr. 6 beziehungsweise Nr. 13 zur Abschaffung der Todesstrafe hinfällig. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Gemäß § 8 Abs. 3 und 6 AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (§ 2 Abs. 1 Z 13, § 10 Abs. 1 Z 2, § 27 Abs. 2 und 4 AsylG 2005) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Antrag auf interanationalen Schutz auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist.

Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 Asylgesetz 1997 (AsylG 1997) iVm § 57 Fremdengesetz 1997 BGBl I 75 (FrG) ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und -fähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000;

VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0586;

VwGH 21.09.2000, Zl. 99/20/0373; VwGH 21.06.2001, Zl. 99/20/0460;

VwGH 16.04.2002, Zl. 2000/20/0131). Diese in der Judikatur zum AsylG 1997 angeführten Fälle sind nun zT durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FrG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; VwGH 26.02.2002, Zl. 99/20/0509). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, Zl. 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).

Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582; VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0095).

"Für die zur Prüfung der Notwendigkeit subsidiären Schutzes erforderliche Gefahrenprognose ist bei einem nicht landesweiten bewaffneten Konflikt auf den tatsächlichen Zielort des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr abzustellen. Kommt die Herkunftsregion des BFs als Zielort wegen der dem Beschwerdeführer dort drohenden Gefahr nicht in Betracht, kann er nur unter Berücksichtigung der dortigen allgemeinen Gegebenheiten und seiner persönlichen Umstände auf eine andere Region des Landes verwiesen werden (VfGH 12.03.2013, Zl. U1674/12; 12.06.2013, Zl. U2087/2012)."

(VfgH vom 13.09.2013, Zl. U370/2012)

3.3.2. Wie bereits oben ausgeführt, bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit der BF aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre. Zu prüfen bleibt, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der BF in ihren Herkunftsstaat Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur EMRK verletzt würde.

Zunächst kann vor dem Hintergrund der Feststellungen nicht gesagt werden, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Es liegen keine begründeten Anhaltspunkte dafür vor, dass die BF mit der hier erforderlichen Wahrscheinlichkeit befürchten müssten, im Herkunftsland Übergriffen von im gegebenen Zusammenhang interessierender Intensität ausgesetzt zu sein.

Es kann nicht angenommen werden, dass die gesunde und arbeitsfähige BF1, die bisher den Unterhalt für sich und ihre Kinder im Herkunftsland durch Erwerbstätigkeiten sichern konnte, nach einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit ihrer Familie in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (etwa Nahrung, Unterkunft) einer ausweglosen Situation ausgesetzt wäre, zumal sich jedenfalls auch der Kindesvater - aber auch Eltern der BF1 - in der Mongolei aufhalten. Zusätzlich ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach sich aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des § 57 FrG ergibt (vgl. etwa VwGH 30.1.2001, Zl. 2001/01/0021).

Schließlich kann nicht gesagt werden, dass eine Abschiebung der BF für diese als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Denn in der Mongolei ist eine Zivilperson nicht allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt.

3.3.3. Das Vorbringen der BF vermag sohin keine Gefahren i.S.d. § 8 Abs. 1 AsylG darzutun.

3.4. Zu Spruchpunkt III: Entscheidung über die dauerhafte Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

3.4.1. Gemäß § 10. Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt.

3.4.2. Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

Der Aufenthalt der BF ist nicht gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet. Sie sind nicht Zeugen oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch keine Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies in der Beschwerde auch nicht behauptet wurde.

Im vorliegenden Verfahren erfolgte die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten auch nicht gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 und ist auch keine Aberkennung gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 ergangen, wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist.

3.4.3. Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Die BF sind als Staatsangehörige der Mongolei keine begünstigten Drittstaatsangehörigen und es kommt ihnen kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Abweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung endet.

3.4.4.1. Gemäß § 55 Abs.1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn 1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird. Nach § 55 Abs. 2 AsylG 2005, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.

3.4.4.2. Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl I Nr 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Gemäß § 9 Abs. 4 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn

1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder

2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

Gemäß § 9 Abs. 5 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

Gemäß § 9 Abs. 6 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl Nr 60/1974 gilt.

3.4.4.3. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Die Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung - nunmehr Rückkehrentscheidung - ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. VfGH 29.9.2007, B 1150/07; 12.6.2007, B 2126/06; VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479; 26.1.2006, 2002/20/0423).

Das Verfahren betreffend Aufenthaltstitel erfordert eine Einzelfallbeurteilung. Bei der bei Abweisung eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gebotenen Gesamtbeurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffes sind gemäß Art. 8 EMRK alle relevanten Umstände seit der Einreise der Fremden zu berücksichtigen (VwGH 16.12.2014, Zl. 2012/22/0148).

3.4.4.4. Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.01.2006, 2002/20/0423, vom 08.06.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).

Die BF leben in Österreich als Mutter mit zwei minderjährigen Kindern im Familienverband zusammen und haben auch gemeinsam den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Darüber hinaus liegen keine Hinweise für eine ausreichend intensive Beziehung der BF zu allfälligen anderen in Österreich aufhältigen Familienangehörigen oder ihnen sonst besonders nahestehenden Personen vor.

Zwischen der BF1 und ihren beiden minderjährigen Kindern (BF2 und BF3) besteht ein schützenswertes Familienleben iSd Art. 8 EMRK (vgl. etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235). Eine Rückkehrentscheidung, die die BF1 und ihre Kinder zusammen betrifft, würde nicht in das Familienleben der BF eingreifen (vgl. VwGH 19.12.2012, Zl. 2012/22/0221; VwGH 19.09.2012, Zl. 2012/22/0143; EGMR 9.10.2003, Fall Slivenko, NL 2003, 263), die Rückkehrentscheidung nur gegen die Mutter oder die Töchter hingegen sehr wohl.

3.4.4.5. Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Für den Aspekt des Privatlebens spielt auch die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung grundsätzlich keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852ff.). Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass einem inländischen Aufenthalt von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung hinsichtlich der durchzuführenden Interessenabwägung zukommt (vgl. dazu VwGH 30.07.2015, Zl. 2014/22/0055; VwGH 23.06.2015, Zl. 2015/22/0026; VwGH 10.11.2010, Zl. 2008/22/0777, VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479). Andererseits kann aber auch nicht gesagt werden, dass eine in drei Jahren erlangte Integration keine außergewöhnliche, die Erteilung eines Aufenthaltstitels rechtfertigende Konstellation begründen kann. Die Annahme eines "Automatismus", wonach ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels bei Vorliegen einer Aufenthaltsdauer von nur drei Jahren "jedenfalls" abzuweisen wäre, ist verfehlt (vgl. dazu insbesondere VwGH 30.07.2015, Zl. 014/22/0055, VwGH B 28.01.2016, Zl. Ra 2015/21/0191-6, VfGH 06.06.2014, Zl. U45/2014)

Anders verhält es sich bei einem über zehnjährigen inländischen Aufenthalt; nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Interessenabwägung gemäß Art. 8 EMRK ist bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden etwa Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen. Diese Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK ist auch für die Erteilung von Aufenthaltstiteln relevant (VwGH 10.11.2015, Zl. 2015/19/0001; VwGH 26.03.2015, Zl. 2013/22/0303; VwGH 16.12.2014, Zl. 2012/22/0169; VwGH 19.11.2014, Zl. 2013/22/0270; VwGH 10.12.2013, Zl. 2013/22/0242). Diese Judikatur wurde auch auf Aufenthalte ausgedehnt, die beinahe zehn Jahre erreichen (vgl. etwa VwGH 09.09.2014, Zl. 2013/22/0247 zu einem Aufenthalt von über neuneinhalb Jahren).

3.4.4.6. Die BF halten sich seit Juli 2015 - sohin nicht einmal ein Jahr - ununterbrochen in Österreich auf.

Am 04.07.2015 stellten sie den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz und verfügten ab Verfahrenszulassung über ein vorläufiges Aufenthaltsrecht im Asylverfahren gemäß § 13 AsylG 2005. Ihr Antrag wurde durch den bekämpften Bescheid des Bundesamtes vom 11.04.2016 abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung ausgesprochen.

Zwar hielt sich die BF1 bereits davor etwa vier Jahre aufgrund eine Asylantrages, der sich als unbegründet erwiesen hat, im Bundesgebiet auf, doch hat sie sich in der Zwischenzeit wieder deutlich über drei Jahre im Herkunftsland aufgehalten. Ähnliches gilt für ihre beiden minderjährigen Töchter, die zwar im Bundesgebiet geboren wurden, aber mit etwa 1,5 Jahren bzw. 6 Monaten ins Herkunftsland zurückgekehrt sind.

Die BF konnten sohin nie von einem dauerhaften Verbleib im Bundesgebiet ausgehen, wobei sich ihr Aufenthalt ausschließlich auf Asylantragstellungen stützte (vgl. VwGH 11.06.2014, Zl. 2013/22/0192).

Im gegenständlichen Verfahren kann hinsichtlich der BF aber auch nicht von einer überlangen Verfahrensdauer gesprochen werden (vgl. dazu auch VfGH 12.06.2013, Zl. U 485/2012-15, wonach die Dauer eines Asylverfahrens mit drei Jahren nicht das Maß dessen, was für ein rechtsstaatlich geordnetes, den verfassungsrechtlichen Vorgaben an Sachverhaltsermittlungen und Rechtschutzmöglichkeiten entsprechendes Asylverfahren angemessen ist, übersteigt).

Die Unbescholtenheit vermag weder das persönliche Interesse eines Fremden an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen (zB. VwGH 19.04.2012, Zl. 2011/18/0253; VwGH 13.10.2011, Zl. 2009/22/0273; VwGH 25.02.2010, Zl. 2009/21/0070). Das Verhalten der BF1, die in Österreich wiederholt straffällig wurde, verstärkt hingegen das öffentliche Interesse an einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme.

Der BF1 ist es bisher auch nicht gelungen, eine Integration am Arbeitsmarkt darzutun. Die BF1 ging in Österreich nie einer legalen Erwerbstätigkeit nach, hat auch bereits während ihres ersten Aufenthaltes als auch nach ihrer illegalen Rückkehr im Juli 2015 durchgehend Leistungen aus der Grundversorgung bezogen und bezieht diese bis dato (vgl. dazu etwa VwGH 29.01.2013, Zl. 2013/22/0002; VwGH 21.03.2013, Zl. 2011/23/0360). Die BF1 konnte bis dato auch weder eine Einstellungszusage noch einen arbeitsrechtlichen Vorvertrag vorlegen. Begründete Anhaltspunkte für eine zu erwartende Selbsterhaltungsfähigkeit liegen sohin auch nicht vor. Ein aktives Engagement in Vereinen oder gemeinnützigen Organisationen wurde nicht behauptet. Was die Deutschsprachkenntnisse betrifft, konnten von der BF1 diesbezüglich keine Nachweise über absolvierte Sprachkurse vorgelegt werden.

Auch kann nicht angenommen werden, dass die BF1, die in ihrem Herkunftsland aufgewachsen ist, dort ihre Schulbildung absolviert und den deutlich überwiegenden Teil ihres Lebens verbracht hat, den Bezug zum Herkunftsland verloren hätte. Letzteres gilt auch für die fünfjährige BF3 und siebenjährige BF2, die, gleichwohl sie im Bundesgebiet geboren wurden, bereits den überwiegenden Teil ihres noch jungen Lebens im Herkunftsland verbracht haben. Auch der Vater der BF2 und der BF3 hält sich im Herkunftsland auf. Im Übrigen befinden sich beide Kinder in einem noch sehr anpassungsfähigen Alter (vgl. dazu auch insbesondere EGMR, 26.01.199, Sarumi gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 43279/98).

Die BF waren zum Aufenthalt in Österreich nur auf Grund von Anträgen auf internationalen Schutz, die sich letztlich als nicht begründet erwiesen haben, berechtigt. Anhaltspunkte dafür, dass ihnen ein nicht auf asylrechtliche Bestimmungen gestütztes Aufenthaltsrecht zukäme, sind nicht ersichtlich. Es liegen keine Hinweise für eine ausreichend intensive Beziehung der BF zu allfälligen in Österreich aufhältigen Familienangehörigen oder ihnen sonst besonders nahestehenden Personen vor. Sie üben in Österreich keine erlaubte Beschäftigung aus. Im Hinblick auf die Zeitspanne, seit der sich die zuletzt im Juli 2015 eingereisten BF ununterbrochen in Österreich aufhalten, könnte aber selbst bei Unterstellung einer guten sozialen Integration samt entsprechender Deutschkenntnisse eine von Art. 8 EMRK geschützte "Aufenthaltsverfestigung" nicht angenommen werden. Somit kann nicht festgestellt werden, dass dem subjektiven Interesse der BF am Verbleib im Inland Vorzug gegenüber dem maßgeblichen öffentliche Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. VwGH 22.01.2013, Zl. 2011/18/0036; VwGH 10.05.2011, Zl. 2011/18/0100; VwGH 22.03.2011, Zl. 2007/18/0628; VwGH 26.11.2009, Zl. 2007/18/0305), zu geben ist.

3.4.5. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 12.11.2015, Zl. Ra 2015/21/0101, dargelegt hat, bietet das Gesetz keine Grundlage dafür, in Fällen, in denen - wie hier - eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 FPG erlassen wird, darüber hinaus noch von Amts wegen negativ über eine Titelerteilung nach § 55 AsylG 2005 abzusprechen. Sohin war Spruchpunkt III. des bekämpften Bescheides spruchgemäß mit der getroffenen Maßgabe zu berichtigen, da der negative Ausspruch nach § 55 AsylG 2005 Rechtskraftwirkungen entfalten kann (Vgl. VwGH 15.03.2016, Zl. Ra 2015/21/0174).

3.4.6. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

Nach § 50 Abs. 2 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

Nach § 50 Abs. 3 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

Unter Zugrundelegung des bisher Ausgeführten zu den Punkten 3.2. und 3.3. können keine Gründe erkannt werden, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde. Die Zulässigkeit der Abschiebung der BF in den Herkunftsstaat ist gegeben.

3.4.7. Gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG kann das Bundesamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt. Aufgrund der Ermächtigung nach § 19 Abs. 5 Z 2 BFA-VG laut § 1 Z 3 der Verordnung der Bundesregierung, mit der Staaten als sichere Herkunftsstaaten festgelegt werden (Herkunftsstaaten-Verordnung - HStV), BGBl. II Nr. 177/2009 idgF, gilt die Mongolei als sicherer Herkunftsstaat. Die Entscheidung des Bundesamtes war daher unter Einbeziehung des bisher Ausgeführten im Ergebnis nicht zu beanstanden. Auch angesichts des Verfahrensergebnisses erübrigte sich ein Ausspruch über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.

3.5.1. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

§ 21 Abs. 7 erster Satz BFA-VG entspricht zur Gänze dem Wortlaut der Bestimmung des durch das Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz (FNG) BGBl. I Nr. 87/2012 aufgehobenen § 41 Abs. 7 erster Satz AsylG 2005. In der Regierungsvorlage (2144 BlgNR XXIV. GP) wurde zu § 21 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 64/2013 ausgeführt: "§ 21 entspricht dem geltenden § 41 AsylG 2005 und legt Sondernomen für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht in Beschwerdeverfahren gegen Entscheidungen des Bundesamtes fest." Zu § 21 Abs. 7 hält die RV fest: "Abs. 7 stellt klar, dass eine mündliche Verhandlung auch dann unterbleiben kann, wenn sich aus den bisherigen Ermittlungsergebnissen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entspricht. Neben dieser Bestimmung ist § 24 VwGVG anzuwenden."

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Der VfGH äußerte vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) keine Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 und stellte dazu klar: "Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde" (VfGH 14.03.2012, Zl. U 466/11). In seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. 2014/20/0017, ging der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind: "Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen." (VwGH 28.05.2014, Zl. 2014/20/0017)

3.5.2. In der Beschwerde wurde ein Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung gestellt.

3.5.3. Die Beschwerde enthält kein relevantes neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe der BF. Auch tritt die BF in der Beschwerde den seitens der Behörde erster Instanz getätigten beweiswürdigenden Ausführungen nicht in ausreichend konkreter und substantiierter Weise entgegen (vgl. dazu auch VwGH 25.03.2015, Zl. Ra 2014/18/0168). Zur näheren Begründung wird dazu auf die entsprechenden Ausführungen unter Punkt II.2.2. verwiesen. Somit ist diesbezüglich der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen. Auch hinsichtlich der Rückkehrentscheidung bringt die Beschwerde keine neuen, entscheidungsrelevanten Aspekte vor, sondern im Wesentlichen eine andere Gewichtung des vom Bundesamt festgestellten Sachverhalts. Auch die sachverhaltsbezogenen Ausführungen in der Beschwerdeschrift zur Integration der BF wurden bei der Entscheidung berücksichtigt (vgl. dazu auch Punkt II.3.4.4.5.) Auch sonst hat sich kein Hinweis ergeben, den maßgeblichen Sachverhalt mit den BF im Rahmen einer Verhandlung zu erörtern (vgl. dazu auch VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 26.6.2007, 2007/01/0479; 22.8.2007, 2005/01/0015). Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben (vgl. dazu insbesondere die unter den Punkten II.3.2.1. - II.3.2.5., II.3.3.1.

f. und II.3.4.4.3. f.. zitierte Judikatur).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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