BVwG W175 2125961-1

W175 2125961-1Bundesverwaltungsgericht17.05.2016

Regest

Außerlandesbringung, medizinische Versorgung, real risk,<br/>Rechtsschutzstandard, Versorgungslage

Gesamter Gesetzestext

BVwG W175 2125961-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.05.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W175.2125961.1.00

Spruch

W175 2125961-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Neumann über die Beschwerde der XXXX, geboren am XXXX, afghanische Staatsangehörige, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.04.2016, Zahl: 1097946207/ 151934165, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG idgF nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

I.1. Die Beschwerdeführer (in der Folge: BF) XXXX (BF1) und seine Ehefrau XXXX (BF2) stellten nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 04.12.2015 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) einen Antrag gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 70/2015 (AsylG).

Eine EURODAC-Abfrage ergab, dass die BF am 14.11.2015 in der Slowakei aufgrund Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz erkennungsdienstlich behandelt worden waren.

I.2. Im Rahmen der Erstbefragung am 05.12.2015 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Niederösterreich gab der BF1 in Dari befragt im Wesentlichen an, dass er Afghanistan verlassen habe, da er von den Taliban verfolgt worden sei.

Aus diesem Grund sei er Ende August mit seiner Ehefrau schlepperunterstützt über ihm vorgeblich unbekannte Länder bis nach Österreich gelangt. In einem unbekannten Land wäre das Fahrzeug von der Polizei aufgehalten worden, die BF seien erkennungsdienstlich behandelt worden. Sie wären 15 Tage in Haft gewesen, näheres könne er zu dem Land nicht angeben. Nach der Entlassung wären sie von den Schleppern wieder abgeholt und nach Österreich gebracht worden. Sie wären von der Reise erschöpft und wollten hier bleiben. Über die Schlepper könne er nichts sagen.

Die BF2 gab - ebenso wie der BF1 - an, dass sie nicht wisse, ob die Schlepper von der Polizei verhaftet worden wären. Sie hätten sie aber nachdem sie selbst entlassen worden wären, abgeholt. Näheres zu den Schleppern oder zum Aufenthalt in dem ihr unbekannten Land gab die BF2 ebenfalls nicht an.

Die BF brachten keine gesundheitlichen Probleme vor.

Sie hätten in Österreich oder einem anderen EU-Mitgliedstaat keine Verwandten oder sonstigen Bekannten.

Das Protokoll der Befragung wurde den BF rückübersetzt, eine Kopie wurde ihnen ausgefolgt.

I.3. Das BFA richtete an die Slowakei am 04.12.2015 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-VO), gestütztes Wiederaufnahmeersuchen betreffend die BF.

I.4. Mit Schreiben vom 18.02.2016 (BF1) und vom 03.03.2016 (BF2) stimmten die slowakischen Behörden der Wiederaufnahme der BF gemäß Art. 18 Abs. 1 lit b Dublin III-VO ausdrücklich zu.

I.5. In einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA, East-Ost, vom 08.04.2016 gab der BF1 im Beisein eines Rechtsberaters und nach erfolgter Rechtsberatung in Dari befragt im Wesentlichen Folgendes an:

Er sei derzeit nicht in ärztlicher Behandlung. Der BF1 legte einen Befundbericht eines österreichischen Krankenhauses vom 26.01.2016 vor, wonach er und seine Ehefrau urologische Probleme und Kinderwunsch geäußert hätten. Ein akutes urologisches Problem wurde ausgeschlossen. Am 27.01.2016 wurden ihm Kopfschmerztabletten verschrieben und angeraten, ausreichend Flüssigkeit zu sich zu nehmen.

Er habe in Österreich oder einem anderen EU-Mitgliedstaat keine Verwandten oder sonstigen Bekannten.

Er besuche einen Deutschkurs.

Zu seinem Aufenthalt in der Slowakei befragt gab der BF an, dass er von der Polizei gezwungen worden sei, einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, da er sonst nach Afghanistan abgeschoben worden wäre. Er habe Angst, dass er bei einer Rücküberstellung in die Slowakei nach Afghanistan abgeschoben werde.

Überdies habe er Angst vor dem Schlepper. Dieser sei mit ihnen erwischt worden. Im Gefängnis habe er angedeutet, dass er sie umbringen werde. Sie hätten nicht gewusst, ob es ein Schlepper gewesen sei oder nicht, die BF seien in dem Kühltransporter hinten gesessen, der Schlepper sei vorne gesessen und habe eine Maske aufgehabt. Bei der Einvernahme habe die Polizei gesagt, dass sie sagen sollten, dass es ein Schlepper gewesen sei. Also hätten sie dies gesagt, wobei sich der Schlepper mit dem Finger über den Hals gefahren sei, als wenn er sie köpfen wolle. Bei dieser Einvernahme seine die Männer und Frauen der anwesenden Flüchtlingsfamilien voneinander getrennt, die Männer wären zugleich befragt worden. Der Schlepper sei auch dabei gewesen.

Danach seine sie in ein geschlossenes Lager gebracht worden. Was mit dem Schlepper geschehen sei, wisse er nicht.

Sie hätten von Anfang an nach Österreich wollen. Sie würden nicht in die Slowakei zurück wollen, da es ihnen her gefalle.

Nach konkreten Vorfällen befragt gab der BF1 an, dass er von der Polizei angeschrien und gestoßen worden sei, als er seine Frau habe sehen wollen. Nachgefragt gab er an, dass er aufgestanden sei, um seine Frau zu sehen und von einem Polizisten in den Sessel zurückgestoßen worden sei. Er habe eine Strafe zahlen und sich bei der Polizei selbst versorgen müssen. Er wäre eine Tag und eine Nacht dort gewesen.

Zu den vorgehaltenen Länderfeststellungen wollte sich der BF1 nicht äußern.

Die BF2 gab am 08.04.2016 im Beisein eines Rechtsberaters und nach erfolgter Rechtsberatung in Dari befragt im Wesentlichen Folgendes an:

Sie sei derzeit nicht in ärztlicher Behandlung. Die BF2 legte einen Befund vom 21.12.2015 vor, wonach sie unter einem Harnwegsinfekt gelitten habe. Des Weiteren ließ sie sich am 26.02.2016 gynäkologisch untersuchen, da sie Kinder bekommen wolle. Eine Standard-Untersuchung blieb unauffällig.

Sie habe in Österreich oder einem anderen EU-Mitgliedstaat keine Verwandten oder sonstigen Bekannten.

Sie besuche einen Deutschkurs.

Sie habe Angst, bei einer Rückkehr in die Slowakei nach Afghanistan abgeschoben zu werden. Sonst habe sie keine Probleme. Es habe in der Slowakei keine besonderen Vorfälle gegeben. Es genüge, wenn der Ehemann sich zu den Länderfeststellungen geäußert habe.

Die Niederschriften der Einvernahmen wurden den BF rückübersetzt, eine Kopie wurde ihnen ausgefolgt.

I.7. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA, EAST-Ost, mit den beschwerdegegenständlichen Bescheiden vom 12.04.2016, Zahlen: 1097946109/151934144 (BF1) und 1097946207/151934165 (BF2), übernommen am 14.04.2016, die Anträge der BF auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurück und sprach aus, dass die Slowakei für die Prüfung der Anträge gemäß Art. 18

Abs. 1 lit b der Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Die Außerlandesbringung der BF wurde gemäß § 61 Abs. 1 Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (FPG) ), angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung des BF in die Slowakei gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).

Zur Slowakei werden folgende Feststellungen getroffen:

(Anmerkung: Die Feststellungen sind durch die Staatendokumentation des Bundesamtes zusammengestellt und entsprechen dem Stand vom 10.12.2014).

1. Allgemeines zum Asylverfahren

Das Migrationsamt und das Büro der Grenz- und Fremdenpolizei des Innenministeriums sind hauptverantwortlich für die Bereiche reguläre/irreguläre Migration, Asyl und Integration. 2013 wurden der Act on Residence of Aliens und der Act on Asylum geändert. So wurde u. a. die Qualifikationsrichtlinie umgesetzt. Das Stellen eines Asylantrags ist nun nicht mehr an ein Zeitlimit gebunden und die Frist zur Verlängerung des Subschutzes wurde von 30 auf 90 Tage angehoben. Es gibt nunmehr für anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte die Möglichkeit eine langfristige Aufenthaltserlaubnis (EU long term residence) zu bekommen (wenn sie 5 Jahre legal im Land leben) und der Subschutz wurde von einem auf zwei Jahre verlängert. (EMN 1.2014).

Das Asylgesetz 480/2002 ist seit seinem Bestehen einige Male geändert worden. Zuletzt durch Gesetz 75/2013, das am 1. Mai 2013 in Kraft trat und die EU-Richtlinie 2011/51 zur Änderung der Richtlinie 2003/109/EG des Rates zur Erweiterung ihres Anwendungsbereichs auf Personen, die internationalen Schutz genießen, umsetzte (UN 7.4.2014).

Ein Asylantrag ist an der Grenze oder im Inland möglich. Das Migrationsamt führt und entscheidet das Asylverfahren. Während des Verfahrens wird der Antragsteller in einem Aufnahmezentrum untergebracht. In der Zulassungsphase gibt es ein Interview in einer dem AW verständlichen Sprache. Unbegleitete Minderjährige dürfen nur im Beisein ihres amtlich bestellten Vormunds einvernommen werden. Binnen 90 Tagen hat das Migrationsamt eine Entscheidung zu treffen. Diese Frist kann bei triftigen Gründen verlängert werden (EDAL 19.11.2013).

Beschwerdemöglichkeiten

Gegen negative Entscheidungen des Migrationsamtes ist binnen 30 Tagen (bei offensichtlich unbegründeten Fällen: 20 Tage, ohne aufschiebende Wirkung - außer das Gericht entscheidet anders) Beschwerde vor einem Gericht möglich (Regionalgericht Bratislava oder Košice). Das Zentrum für Rechtshilfe, eine staatliche Institution, versorgt Antragsteller mit kostenlosen Rechtsbeiständen für das Beschwerdeverfahren. NGOs dürfen seit Anfang 2013 die Vertretung eines Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren nicht mehr übernehmen. Das dürfen nun nur noch Anwälte. Das soll die Qualität der Verfahren erhöhen und Verzögerungen durch qualitativ schlechte Laien-Vertreter vermeiden. Das gilt aber nicht für das erstinstanzliche Asylverfahren. Das Gericht kann die erstinstanzliche Entscheidung stützen oder zurückverweisen, nicht aber inhaltlich entscheiden. Das Gericht soll binnen 90 Tagen entscheiden. Es gibt als weitere Instanz noch das Oberste Gericht, das binnen 60 Tagen zu entscheiden hat (EDAL 19.11.2013; vgl. EMN 1.2014)).

Quellen:

2. Dublin-Rückkehrer

Der Zugang zum Asylverfahren nach Dublin Rücküberstellung ist vom Stand des Verfahrens in der Slowakei abhängig.

? Bei noch laufendem Verfahren muss sich der Rückkehrer in das Erstaufnahmezentrum Humenné begeben. Dazu stellt ihm die slowakische Polizei einen Ausweis mit 24-stündiger Gültigkeit aus. Bei Bedarf (z.B. Vulnerable) können Rückkehrer auch dorthin gebracht werden.

? Bei rechtskräftig negativ abgeschlossenem Verfahren wird gemäß Gesetz Nr. 404/2011 entschieden. Dies bezieht sich nicht auf Fälle, in denen Asylwerber eine Erklärung über einen erneuten Asylantrag einreichen. Diese wird seitens der Asylabteilung der Polizei angenommen.

? Bei erstmaligem Stellen eines Asylantrags beginnt das Verfahren mit der Rückkehr. Nach der Ankunft wird ein Protokoll von der Erklärung angefertigt und der Antragsteller wird in das Zentrum Humenné gebracht (mit einem Transportausweis bzw. bei Bedarf in Polizei-begleitung).

Bei Antragsstellung kann sich der Antragsteller durch einen von ihm gewählten Rechtsanwalt vertreten lassen. Eine unentgeltliche juristische Beratung kann der Antragsteller bei gemeinnützigen NGOs beantragen. Falls der Antragsteller beschließt, gegen die Entscheidung des Migrationsamts zu berufen, ist er berechtigt, eine unentgeltliche juristische vom Rechtshilfezentrum geleistete Beratung in Anspruch zu nehmen. Familienangehörige werden in einem bestimmten Flüchtlingslager samt anderen vulnerablen Personen unterbracht; allein reisende Minderjährige werden in ein Kinderheim gebracht. Während seines Asylverfahrens wird der Antragsteller unentgeltlich medizinisch versorgt. Falls der Gesundheitszustand des Antragsstellers es erfordert und der zuständige Arzt zustimmt, erhält der Antragsteller gemäß § 22 Abs. 5 des Gesetzes Nr. 480/2002 auch eine Sonderpflege. (VB 31.1.2012)

AW, die im Rahmen des Dublin-Regimes in die Slowakei zurückkehren, werden von den Behörden automatisch als Asylwerber betrachtet, wenn ihr Verfahren zuvor beendet wurde. Sie müssen dann nicht erneut um Asyl ansuchen, auch wenn sie inzwischen in einem anderen EU-Staat einen Antrag gestellt haben. Wenn aber das Verfahren vor Rückkehr in die Slowakei inhaltlich abschließend entschieden wurde, ist ein neuerlicher Antrag nötig. Es gibt keine Beschränkungen

für Folgeanträge. Generell sind Dublin-Rückkehrer in die Slowakei vor Abschiebung in Drittstaaten geschützt (UNHCR 6.2013).

Dublin-Rückkehrer haben vollen Zugang zum Asylverfahren in der Slowakei. Rückkehrer, die in der Slowakei noch keinen Asylantrag gestellt haben oder deren Antrag nicht inhaltlich entschieden wurde, werden automatisch als Antragsteller betrachtet. Gemäß slowakischer Gesetzgebung gibt es keine Einschränkungen für das Stellen von Folgeanträgen (SK 3.12.2014).

Es gibt keinen Unterschied zwischen Asylwerbern und Dublin-Fällen in Bezug auf Unterbringung, Krankenversorgung, Ernährung, Rechtshilfe usw. Jedoch haben Dublin-Rückkehrer kein Anrecht mehr auf ein Taschengeld, weil sie die Slowakei zuvor bereits widerrechtlich verlassen haben (DTP 11.2012).

Quellen:

3. Non-Refoulement

Es werden keine Fälle von Refoulement berichtet, aber das Monitoring der Rückführungen ist lückenhaft. Die Regierung meint, NGOs würden diese überwachen, während letztere meinen, lediglich den Zugang zu Asyl zu überwachen (USDOS 27.2.2014).

Die Slowakei setzte verschiedene legislative Maßnahmen auf dem Gebiet des Non-Refoulement-Prinzips um, mit dem Ziel die Empfehlungen des UN-Antifolterkomitees zu erfüllen. Die Slowakei sieht das Prinzip durch die slowakischen Gesetze in der Praxis vollständig verwirklicht, vor allem durch die Änderung des Asylgesetzes von 2006. Das Asylgesetz 480/2002 ist seither einige Male geändert worden. Zuletzt durch Gesetz 75/2013, das am 1. Mai 2013 in Kraft trat und die EU-Richtlinie 2011/51 zur Änderung der Richtlinie 2003/109/EG des Rates zur Erweiterung ihres Anwendungsbereichs auf Personen, die internationalen Schutz genießen, umsetzte. Das neue Gesetz änderte auch das Gesetz Act 404/2011 Coll. on the Residence of Aliens und zwar insofern, als dass eine Ausweisung eines Fremden in ein Land, in dem er Gefahr laufen könnte gewaltsam in ein anderes Land abgeschoben zu werden, in welchem sein Leben und seine Freiheit in Gefahr wäre, nicht erlaubt ist (UN 7.4.2014).

Quellen:

4. Versorgung

Jeder AW muss sich einer medizinischen Erstuntersuchung unterziehen, welche die Behörde sofort nach Ankunft im Erstaufnahmezentrum veranlasst. Bis die Ergebnisse der Untersuchung vorliegen, muss der Antragsteller im Erstaufnahmezentrum bleiben. Danach wird der Antragsteller in ein offenes Unterbringungszentrum verlegt, das mit Erlaubnis der Behörde verlassen werden darf. Es gibt die Möglichkeit mit Erlaubnis der Behörde außerhalb der Einrichtung zu wohnen. Während des Aufenthalts im Erstaufnahme- oder Unterbringungszentrum werden AW kostenlos mit Unterkunft, Verpflegung, grundlegenden Hygieneprodukten usw. und Taschengeld versorgt. Antragsteller ohne Krankenversicherung erhalten von der Behörde finanzierte medizinische Nothilfe. In Fällen in denen spezielle Aufmerksamkeit nötig ist oder die medizinische Erstuntersuchung eines Antragstellers spezielle Bedürfnisse anzeigt, wird auch dies von der Behörde übernommen. Dasselbe gilt für UMA und Opfer von Missbrauch, Gewalt, Folter etc. Die Antragsteller erhalten ein entsprechendes Dokument, das ihnen diesen Zugang ermöglicht. In einem Unterbringungszentrum können die ASt. einen Slowakisch-Kurs besuchen. Bis zum Abschluss ihres Verfahrens dürfen ASt. nicht arbeiten, es sei denn, das Verfahren ist nach einem Jahr ab Antragstellung immer noch nicht abgeschlossen (EDAL 19.11.2013).

In der Slowakei gibt es das Erstaufnahme- und Transitzentrum in Humenne, die Unterbringungs-zentren in Rohovce und Opatovska Nova Ves, sowie die Polizei-Haftzentren für Fremde in Secovce und Medvedov. Für UMA gibt es ein spezielles Kinderheim in Horne Orechove. In Humenne finden die verpflichtenden medizinischen Erstuntersuchungen statt. Im Erstaufnahme- und den Unterbringungszentren gab es Berichte über einen Mangel an Übersetzern. Es gab auch Beschwerden über Kommunikationsprobleme in Gesundheitseinrichtungen. Internetzugang ist nicht flächendeckend vorhanden. Im Unterbringungszentrum Opatovska Nova Ves ist Internetzugang ganztägig möglich. Die AW haben auch die Möglichkeit ein Gewächshaus zu bepflanzen. Im Unterbringungszentrum Rohovce ist Internetzugang ebenfalls gegeben. Die Teeküchen für die AW wurden mit neuen Mikrowellengeräten und Elektroherden ausgestattet. Die Freizeitgestaltung im Zentrum wurde durch Ausflüge merklich verbessert. In Zusammenarbeit von UNHCR und slowakischem Migrationsamt wurde eine aktualisierte Information über das Asylverfahren für Asylwerber in 13 Sprachen erstellt (UNHCR 3.1.2012).

Das Projekt ¿Better quality of life for all V¿ zielt darauf ab, die Gesamtsituation und Lebensqualität der Asylwerber in Einrichtungen in der Westslowakei (Zentrum Rohovce) und im Polizeigefange-nenhaus für Ausländer in Medvedov zu verbessern, indem sie mit grundlegenden, erweiterten und unterstützenden Diensten versorgt werden (Sozialarbeit und Beratung, medizinische und psychologische Betreuung, Rechtsberatung, Ausbildung, Sprachtraining, sowie materielle Unterstützung, Dolmetschen und Übersetzungen). Diese Leistungen werden auch Asylwerbern angeboten, die einer Beschäftigung nachgehen und außerhalb des Zentrums leben. Das Projekt -Municipality of Rovné - assistance to asylum seekers- hat zum Ziel, eine effiziente Aufnahme gemäß EU-Standards zu sichern. Dazu gehören die Erbringung von juristischen Dienstleistungen, soziale, psychologische und medizinische Versorgung, Übersetzungen und Dolmetschen und andere unterstützende Dienstleistungen und ergänzende materielle Unterstützung mit Fokus auf die Mittel-Slowakei (Zentrum in Opatovská Nová Ves) und Ost- Slowakei (Aufnahmezentrum in Humenné und die polizeiliche Haftanstalt für Ausländer in Secovce - ausschließlich Rechtsberatung für AW) (EMN 1.2014).

NGOs haben Zugang zu den AW in Einrichtungen des Innenministeriums und leisten dort soziale und unterstützende Dienste. Sie bieten auch rechtliche Hilfe und Vertretung für illegale Migranten und AW an(USDOS 27.2.2014).

Quellen:

Beweiswürdigend wurde im Bescheid hervorgehoben, dass die Identität der BF nicht feststehe. Eine grundsätzliche Zuständigkeit der Slowakei ergebe sich aus dem Akteninhalt und sei auch nicht bestritten worden.

Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen, betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, welche die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung der BF ernstlich für möglich erscheinen lassen würden, sei im Verfahren nicht erstattet worden. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG sei nicht erschüttert worden und es habe sich kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO ergeben. Es seien auch weder schützenswerte familiäre, noch besondere private Anknüpfungspunkte in Österreich gegeben, weshalb die Außerlandesbringung keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Grundrecht nach Art. 8 EMRK darstelle.

Es gäbe auch keine Gründe, die Durchführung der Entscheidung gemäß § 61 Abs. 3 FPG aufzuschieben.

I.12. Am 14.04.2016 stellte das BFA den BF gemäß § 52 Abs. 1 Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 84/2015 (BFA-VG) einen Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG) amtswegig zur Seite.

I.13. Mit Schreiben datiert vom 14.04.2016 (Art und Zeitpunkt des Einlangens unbekannt) brachten die BF offensichtlich fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde ein, mit dem die Bescheide gesamtinhaltlich wegen Rechtswidrigkeit und Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten wurden.

Der BF1 fühle sich von Fahrer des Schlepperwagens bedroht, da er diesen bei der Polizei habe verraten müssen. Die BF hätten sich auf der Polizeistation selbst mit Lebensmitteln versorgen müssen. Der BF1 sei von der Polizei gestoßen worden und habe seine Ehefrau nicht sehen dürfen. Außerdem hätten sie Strafe zahlen müssen. Dies alles lasse darauf schließen, dass die BF in der Slowakei unmenschlicher Behandlung ausgesetzt würden.

Sie würden sich in Österreich wohl fühlen. Der BF1 sei wegen Schmerzen im Unterbauch in ärztlicher Behandlung. Beide BF würden Untersuchungen wegen ihres unerfüllten Kinderwunsches durchführen. Die medizinischen Behandlungen dürften nicht unterbrochen werden. Überdies wären sie gut integriert.

Vorgelegt wurde ein Befundbericht des BF1 vom 16.04.2016. Er sei wegen chronischer Kopfschmerzen und eines Drucks in der Brust vorstellig geworden. Nach einer klinischen Untersuchung, EKG und Auswertungen des Blutbefundes wurde festgestellt, dass eine Therapie nicht erforderlich sei. Dem BF1 wurde angeraten ein Kopfschmerztagebuch zu führen.

I.14. Die Beschwerdevorlage an die zuständige Gerichtsabteilung des BVwG iSd § 16 Abs. 4 BFA-VG erfolgte am 11.05.2016.

II. Das BVwG hat erwogen:

II.1. Beweisaufnahme:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in:

II.2. Feststellungen:

II.2.1. Die BF geben an, Staatsangehöriger von Afghanistan zu sein, ihre Identität steht nicht fest.

II.2.2. Die BF wurde am 14.11.2015 in der Slowakei nach Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz erkennungsdienstlich behandelt und reiste danach unrechtmäßig nach Österreich, wo sie am 04.12.2015 gegenständliche Anträge auf internationalen Schutz einbrachten.

II.2.3. Am 04.12.2015 richtete das BFA Wiederaufnahmeersuchen an die Slowakei, die mit am 18.02.2016 (BF1) und am 03.03.2016 (BF2) eingelangten Schreiben der Wiederaufnahme der BF gemäß Art. 18 Abs. 1 lit b Dublin III-VO ausdrücklich zustimmte.

II.2.4. Das BVwG schließt sich den oben wiedergegebenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid zur Allgemeinsituation im Mitgliedstaat Slowakei an. Es kann nicht festgestellt werden, dass die BF im Falle einer Überstellung in die Slowakei Gefahr liefen, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe beziehungsweise einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.

II.2.5. Die BF konnten keine schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen belegen.

II.2.6. Sie haben in Österreich keine intensiven privaten, familiären oder beruflichen Bindungen.

II.3. Beweiswürdigung:

II.3.1. Die Feststellungen zum Reiseweg der BF, zu ihrer Antragstellung in der Slowakei sowie zu ihren persönlichen Verhältnissen ergeben sich im Speziellen aus dem eigenen Vorbringen in Zusammenhang mit der damit im Wesentlichen im Einklang stehenden Aktenlage, insbesondere der vorliegenden EURODAC-Treffermeldungen. Die Feststellungen zum Verfahrensstand in der Slowakei ergeben sich aus den ausdrücklichen Zustimmungserklärungen der Slowakei. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der BF ergeben sich ebenfalls aus der Aktenlage. Diesbezüglich wurde kein Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Art. 3 EMRK zu tangieren (siehe Punkt II. 3.3.3.). Eine die BF konkret treffende Bedrohungssituation in der Slowakei wurde nicht ausreichend substantiiert beziehungsweise nicht glaubhaft vorgebracht (siehe dazu die weiteren Ausführungen in Punkt II. 3.3.2.).

II.3.2. Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat resultiert aus den umfangreichen und durch (nach wie vor) aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen in den angefochtenen Bescheiden, welche auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen. Das BFA hat in seiner Entscheidung neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in der Slowakei auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen (darunter konkret auch im Hinblick auf Rückkehrer nach der Dublin-VO) samt dem jeweiligen Rechtsschutz im Rechtsmittelwege getroffen, wobei aktuelle Stellungnahmen von UNHCR in die Erwägungen eingeflossen sind.

II.3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

II.3.1. Die gegenständlichen Beschwerden sind nach dem 02.02.2015 beim BVwG anhängig geworden, sodass insgesamt nach der Rechtslage ab diesem Tag vorzugehen ist.

Gemäß § 6 Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013 (VwGVG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes (vgl. § 75 Abs. 18 AsylG 2005 idF BGBl I 2013/144).

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 70/2015 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:

"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuwiesen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzuhalten, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.

...

(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.

...

§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

...

und in den Fällen der Z1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

...

§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG lautet:

"§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war.

2: das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl- Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, indem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist."

§ 61 FPG idF BGBl. I Nr. 70/2015 lautet:

"§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4 a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder

2. ...

(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.

(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendendige Zeit aufzuschieben.

(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird.

(5) Eine Beschwerde gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung ist binnen einer Woche einzubringen."

Art. 49 der VO 604/2013 lautet auszugsweise:

Artikel 49

Inkrafttreten und Anwendbarkeit

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Die Verordnung ist auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt - ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung - für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor diesem Datum eingereicht wird, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343/2003.

Vor dem Hintergrund, dass die Verordnung 604/2013 am 29.06.2013 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurde, die BF am 04.12.2015 Anträge auf internationalen Schutz gestellt hatten, sowie die Wiederaufnahmeersuchen an die Slowakei nach dem 01.01.2014 gestellt und beantwortet wurden, ist gegenständlich primär die VO 604/2013 (Dublin-III-VO) anwendbar.

Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin-III-Verordnung lauten:

Gemäß Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-Verordnung prüfen die Mitgliedstaaten jeden Asylantrag, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen eines Mitgliedstaats stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.

Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-Verordnung normiert, dass sich für den Fall, dass sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen lässt, der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde für dessen Prüfung zuständig ist.

Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedsstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass die Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtscharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.

Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedsstaat oder an den ersten Mitgliedsstaats, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.

Gemäß Art. 3 Abs. 3 der Dublin-III-Verordnung behält jeder Mitgliedstaat das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen.

In Kapitel 3 beziehungsweise den Art. 7 ff der Dublin-III-VO werden die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats sowie deren Rangfolge aufgezählt.

Art. 13 Abs. 1 Dublin-Verordnung lautet: "Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Art. 22 Abs. 3 genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts."

Gemäß Art. 18 Abs. 1 ist der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet:

a) einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Art. 21, 22 und 29 aufzunehmen;

b) einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrages in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;

c) einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;

d) einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.

Gemäß Art. 18 Abs. 2 der Dublin-III-VO prüft der zuständige Mitgliedstaat in allen dem Anwendungsbereich des Abs. 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab.

Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Abs. 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrages abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird.

In den in den Anwendungsbereich des Abs. 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 46 der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen.

II.3.2. Zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs für die Durchführung der gegenständlichen Verfahren pflichtet das BVwG der Verwaltungsbehörde bei, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit der Slowakei ergibt. Dies folgt aus den Regelungen des Art. 13 Abs. 1 iVm Art. 18 Abs. 1 lit b Dublin-III-VO.

In einem (Wieder)Aufnahmeverfahren nach Art. 18 Dublin-III-Verordnung ist primär zu überprüfen, ob die Zuständigkeit inzwischen erloschen ist (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, K6 zu Art. 18). Es ist allerdings eine Auseinandersetzung mit der Frage erforderlich, auf welcher Bestimmung die Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedstaates beruht (VfGH 27.06.2012, U 462/12); dies nunmehr unter Berücksichtigung des Urteils des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 10.12.2013 in der Rechtssache C-394/12; Shamso Abdullahi/Österreich.

Im vorliegenden Fall gibt es für die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedsstaates als der Slowakei nun keine Anhaltspunkte. Die nunmehr im Wiederaufnahmeverfahren bekräftigte Zuständigkeit der Slowakei erweist sich materiell jedenfalls gestützt auf den vorangegangenen Aufenthalt in der Europäischen Union sowie die Antragstellung in Slowakei. Für ein Erlöschen der Zuständigkeit der Slowakei liegen keine Anhaltspunkte vor.

II.3.3. Das BFA hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre:

Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl. auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).

Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin II VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs.

Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-Verordnung (nunmehr Art. 17 Abs. 1 Dublin III-Verordnung) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, (zu vergleichbaren Bestimmungen der Dublin II-VO) befasst und, ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland, ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten (Rn. 86). An dieser Stelle ist auch auf das damit in Einklang stehende Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 14.11.2013 in der Rechtssache C-4/11, Bundesrepublik Deutschland/Kaveh Puid zu verweisen (Rn. 36, 37).

Somit ist unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber vorherrschen, und - soweit damit noch notwendig und vereinbar - aus menschenrechtlichen Erwägungen, ob die BF im Falle der Zurückweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung in die Slowakei gemäß §§ 5 AsylG und 61 FPG - unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation - in ihren Rechten gemäß Art. 3 und/oder 8 EMRK verletzt werden würden, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist, wie ihn EGMR und VfGH auslegen.

Im Einzelnen war unter diesen Prämissen wie folgt zu erwägen:

II.3.3.1. Mögliche Verletzung des Art. 7 GRC bzw. 8 EMRK:

Den Angaben der BF nach leben in Österreich keine Verwandten oder näheren Bekannten, zu denen ein besonders enges Verhältnis bestehe.

Es liegen auch sonst keine Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich, etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer, vor (vgl. VfGH 26.02.2007, Zl. 1802, 1803/06-11).

Der - unbelegte - Besuch eines Deutschkurses kann nicht als außergewöhnliche Integration angesehen werden.

Folglich würde die Überstellung der BF in die Slowakei weder Art. 16 VO 604/2013 tangieren, noch einen unzulässigen Eingriff in die durch Art. 8 EMRK verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechte auf Achtung des Privat- und Familienlebens bedeuten, da die BF gemeinsam zu überstellen sein werden.

II.3.3.2. Kritik am slowakischen Asylwesen/der Situation in der Slowakei:

Relevant wären im vorliegenden Zusammenhang schon bei einer Grobprüfung erkennbare grundsätzliche schwerwiegende Defizite im Asylverfahren des zuständigen Mitgliedstaates (also etwa:

grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solcher bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung "Dritter", kein Rechtsmittelverfahren).

Solche Mängel (die bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vorausgesetzt werden können, sondern zunächst einmal mit einer aktuellen individualisierten Darlegung des Antragstellers plausibel zu machen sind, dies im Sinne der Regelung des § 5 Abs. 3 AsylG) sind schon auf Basis der Feststellungen des BFA nicht erkennbar und wurden auch in der Beschwerde nicht vorgebracht. Im Hinblick auf eine notorische Lageänderung in der Slowakei liegen keine Anhaltspunkte vor.

Die vom BF1 vorgebrachten "Missstände" auf der Polizeistation sind weder besonders gravierend noch systemisch. Überdies gab die BF2 dem BFA gegenüber an, dass es keine besonderen Vorfälle gegeben habe, was - geht man von einer normalen sozialen Kommunikation zwischen Eheleuten aus - nicht für die Glaubhaftigkeit des Vorbringens des BF1 spricht.

Darüber hinaus gaben beide BF in der Erstbefragung an, von den Schleppern nach der Entlassung aus dem Lager abgeholt und nach Österreich gebracht worden zu sein, was die Geschichte des BF1 hinsichtlich des "maskierten Schleppers" ebenfalls nicht glaubhaft erschienen lässt.

Konkretes detailliertes Vorbringen, das geeignet wäre, anzunehmen, dass die Slowakei in Hinblick auf Asylwerber aus Afghanistan unzumutbare rechtliche Sonderpositionen vertreten würde, ist nicht erstattet worden. Die BF gehören keiner vulnerablen Personengruppe an und haben in Slowakei kein "real risk" einer Verletzung ihrer Rechte zu befürchten.

Weder besteht nach den vorgelegten Länderfeststellungen die Gefahr der Verletzung des Refoulement-Verbotes, noch ist die Unterbringung und Versorgung von Dublin-Rückkehrern nicht gewährleistet. Hinsichtlich der Behandlung außerhalb der Polizeistation wurden von den BF trotz Aufforderung keine Angaben gemacht. Dass sie abgeschoben worden wären, wenn sie keine Anträge auf internationalen Schutz eingebracht hätte, ist keine Verletzung des Art. 3 EMRK sondern Ausfluss fremdenpolizeilicher und aufenthaltsrechtlicher Regelungen.

Von einer willkürlichen Vorenthaltung einer ansonsten zustehenden Grundversorgung ist vor diesem Hintergrund nicht auszugehen.

Das Asyl- und Refoulementschutzverfahren in der Slowakei und die Situation von Asylwerbern dort geben somit auch unter Berücksichtigung der Beschwerdeausführungen keinen Anlass, ein "real risk" einer Verletzung von Art. 3 EMRK zu befürchten. Wesentlich erscheint schließlich auch, dass seitens der Europäischen Kommission gegen die Slowakei kein Vertragsverletzungsverfahren wegen Missachtung der Status-, Verfahrens- oder Aufnahmerichtlinie eingeleitet wurde und es daher auch unter diesem Gesichtspunkt nicht erkennbar ist, dass die BF im Fall einer Rücküberstellung in die Slowakei Gefahr liefen, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in ihren durch Art. 3 EMRK geschützten Rechten verletzt zu werden.

Seitens der Slowakei wurde mit der Zustimmung zur Wiederaufnahme gemäß Art. 18 Abs. 1

lit b Dublin III-VO zugesichert, das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchzuführen beziehungsweise fortzusetzen, sodass das Vorbringen der BF auch deshalb nicht nachvollzogen werden kann.

Schließlich lässt sich auch nicht feststellen, dass die BF mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit inhaftiert würden. Insbesondere, da das Verfahren der BF nicht negativ abgeschlossen ist, ist mit einer Inhaftierung oder Abschiebung in den Heimatstaat nicht zwingend zu rechnen.

Jedenfalls hätten die BF noch die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in ihren Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinn des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden in der Slowakei und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, insbesondere auch durch Beantragung einer vorläufigen Maßnahme gemäß Art. 39 EGMR-VerfO, geltend zu machen.

II.3.3.3. Medizinische Krankheitszustände; Behandlung in der Slowakei

Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Slowakei nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin III-VO zwingend auszuüben wäre: In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die relevante Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).

Zusammenfassend führte der VfGH aus, dass sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat beziehungsweise in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).

Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2/2008, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung, wobei noch darauf hinzuweisen ist, dass EU-Staaten verpflichtet sind, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen und sohin jedenfalls eine begründete Vermutung des Bestehens einer medizinischen Versorgung vorliegt.

Aus diesen Judikaturlinien des EGMR ergibt sich jedenfalls der für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevante Prüfungsmaßstab.

Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Art. 3 EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde (siehe Feststellungen des Innenausschusses zu § 30 AsylG in der Stammfassung); dabei sind die von den Asylinstanzen festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Reisefähigkeit" handelt.

Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Art. 3 EMRK- Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustands außer Betracht zu bleiben, geschweige denn vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalen Stress eine Abschiebung unzulässig machen.

Die BF gaben am 08.04.2016 an, nicht in ärztlicher Behandlung zu sein. In der Beschwerde wird ausgeführt, dass der BF1 wegen Schmerzen im Unterleib in Behandlung sei, dies wird jedoch nicht belegt. Ein zuvor vorgelegter Befund ergab keine Auffälligkeiten. EKG, Blutbefunde und klinische Untersuchungen ergaben lediglich, dass der BF1 angab, unter Kopfschmerzen zu leiden. Es wurden ihm Schmerztabletten verschrieben und angeraten, ein Schmerztagebuch zu führen. Der Verdacht einer ernsthaften Erkrankung ergibt sich aus diesen Befunden jedoch nicht. Auch der Kinderwunsch der BF ist nicht als Erkrankung anzusehen. Symptome einer eventuell zugrundeliegenden Erkrankung wurden nicht geäußert und es besteht auch keine Veranlassung spekulativ vom Vorliegen derselben auszugehen.

Ferner geht aus den getroffenen Feststellungen hervor, dass in der Slowakei eine adäquate medizinische Versorgung besteht.

II.3.4. Das BVwG gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Art. 17 Abs. 1 Dublin III-Verordnung vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz vorzunehmen.

II.4.1. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG lagen zu keinem Zeitpunkt des gegenständlichen Verfahrens vor.

II.4.2. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 6a und 7 BFA-VG unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Die BF haben auch nicht dargelegt, welche Ausführungen sie in einer mündlichen Verhandlung hätten treffen wollen, die ein anderes Verfahrensergebnis bewirken hätten können.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Sofern aufgrund aller von der Verwaltungsbehörde vorgebrachten Berichte zur Slowakei eine Würdigung dieser Berichtslage vorgenommen wurde, handelt es sich um Tatsachenfragen. Die Beurteilung des BVwG zur Situation in der Slowakei korreliert mit früherer des VwGH, wobei sich aus dem gegenständlichen Erkenntnis ja zeigt, dass auch auf Basis der Beschwerde eine entscheidende Situationsänderung in den letzten Jahren zu verneinen ist.

Für die in seiner Beurteilung leitenden rechtlichen Prämissen konnte sich das BVwG unter anderem auf das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 10.12.2013 in der Rechtssache C-394/12; Shamso Abdullahi/Österreich sowie auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 21.01.2011, Nr. 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland und jenes des EuGH vom 21.12.2011, NS, C-411 493/10 stützen.

Die gegenständlichen Entscheidungen weichen im Ergebnis weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

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