BVwG W161 2122385-1

W161 2122385-1Bundesverwaltungsgericht17.05.2016

Regest

Ehe, Einreisetitel, Glaubwürdigkeit, Urkunde

Gesamter Gesetzestext

BVwG W161 2122385-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.05.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W161.2122385.1.00

Spruch

W161 2122385-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK !

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Monika LASSMANN nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Adis Abeba vom 05.01.2016, Zl. Addis-Abeba-ÖB/RECHT/0020/2015, aufgrund des Vorlageantrags der XXXX, geb. XXXX, StA. Somalia, vertreten durch Dr. Thomas NEUGSCHWENDTNER, Rechtsanwalt in 1040 Wien, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Addis-Abeba vom 23.10.2015, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 35 AsylG 2005 als unbegründet

abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1.1. Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Somalia. Sie stellte am 18.12.2014 erstmalig einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gem. § 35 AsylG. Anlässlich dieser Antragstellung legte sie einen somalischen Reisepass sowie eine am 06.08.2009 von der Republik Somalia ausgestellte Heiratsurkunde sowie eine Geburtsurkunde, die am 02.12.2014 von der Botschaft der Republik Somali in Addis-Abeba ausgestellt wurde, vor. Die österreichische Botschaft Addis-Abeba leitete in der Folge den Antrag dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl weiter mit dem Hinweis, dass somalische Reisepässe generell nicht anerkannt seien. Weiters wurde darauf verwiesen, dass in Bezug auf somalische Dokumente diese in Bezug auf die inhaltliche Richtigkeit nicht automatisch als korrekt eingestuft werden können. Die Botschaft habe aufgrund näher geschilderter Umstände Zweifel betreffend die Identität, das Verwandtschaftsverhältnis mit der in Österreich aufhältigen Bezugsperson und die sonstigen Angaben der Antragstellerin. Zur Sicherstellung der angegebenen Familienverhältnisse werde eine Paralleleinvernahme der Antragstellerin und der von ihr genannten Bezugsperson angeregt.

Nach Einsichtnahme in die Angaben des angeblichen Ehegatten der Antragstellerin vom 24.01.2013 im Rahmen seiner Asylantragstellung in Österreich und einer bei der Botschaft durchgeführten niederschriftlichen Einvernahme der Antragstellerin zu den näheren Umständen ihrer Eheschließung teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Mitteilung vom 23.02.2015 mit, dass die Gewährung des Status eines Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Die Angaben der Antragstellerin zur Angehörigeneigenschaft würden in vielfacher Hinsicht den von der Bezugsperson im Asylverfahren gemachten Angaben widersprechen. Aufgrund der divergierenden Angaben sei davon auszugehen, dass eine Ehe oder ein Zusammenleben zwischen der Antragstellerin und der Bezugsperson nicht bereits im Herkunftsstaat bestanden habe. Es sei daher nicht davon auszugehen, dass die Antragstellerin eine Familienangehörige im Sinn des vierten Hauptstücks des AsylG 2005 sei.

Die Antragstellerin erhielt in der Folge mit Schreiben vom 27.02.2015 Gelegenheit, die ihr mitgeteilten Ablehnungsgründe durch ein unter Beweis zu stellendes Vorbringen zu zerstreuen. Sie brachte jedoch innerhalb der ihr eingeräumten Frist keine Stellungnahme ein.

Mit Bescheid vom 13.03.2015 wurde der erste Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gem. § 26 FPG iVm § 35 AsylG abgewiesen.

Dieser Bescheid wurde von der nunmehrigen Beschwerdeführerin am 16.03.2014 übernommen und erwuchs in Rechtskraft.

1.2. Am 18.06.2015 stellte die nunmehrige Beschwerdeführerin unter Anschluss diverser Unterlagen einen erneuten Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 Abs. 1 AsylG 2005.

1.3. In seiner Mitteilung nach § 35 Abs. 4 AsylG 2005 vom 12.08.2015 führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass betreffend die antragstellende Partei die Gewährung eines Status nicht wahrscheinlich sei. Im Rahmen des ersten Verfahrens wären die Angaben der beiden angeblichen Eheleute gegenübergestellt worden und sei es zu erheblichen näher dargestellten Widersprüchen gekommen. Aufgrund der vorliegenden groben Divergenzen könne nach wie vor nicht davon ausgegangen werden, dass es sich bei den beiden Personen um ein Paar handle, das schon vor der Ausreise der Bezugsperson einen gemeinsamen Haushalt geführt hätte bzw. verheiratet worden wäre. Es sei daher nach wie vor nicht davon auszugehen, dass es sich bei der Antragstellerin um die Ehegattin der Bezugsperson iSd § 2 Abs. 22 AsylG handle.

Angeführt sind die nachstehenden Widersprüche:

Angabe Antragstellerin

Angabe Bezugsperson

Ort der Eheschließung

Im Haus ihrer Familie

In einem Hotel

Anwesenheit der Braut bei der Eheschließung

Ja

Nein

Anwesenheit des Vaters / Schwiegervaters bei der Eheschließung/

Ja, Vater war anwesend

Nein, Schwiegervater war nicht anwesend

Anwesenheit der Mutter /Schwiegermutter bei der Eheschließung/

Ja, Schwiegermutter war anwesend

Nein, Mutter war nicht anwesend

Anwesenheit weiterer Familienangehöriger des Gatten bei der Eheschließung

Ja, weitere Familienangehörige des Gatten waren anwesend. Gibt an, dass aus der Familie des Gatten zwei Onkel, die Mutter und weitere Familienmitglieder anwesend gewesen sein

Nein, keine weiteren Familienangehörigen waren anwesend Gibt an, dass bei der Eheschließung aus seiner Familie nur zwei Onkel anwesend gewesen seien.

Verletzung des Gatten beim Vorfall der zur Ausreise führte

Er wurde angeschossen

Lediglich Brüche

Unwissenheit zum Krankenaufenthalt des Gatten nach dem fluchtauslösenden Vorfall

Gibt an, eine Woche lang im Krankenhaus gewesen zu sein und gibt an, dass die Gattin ihn nicht besucht habe, weil es ihr aufgrund der Schwangerschaft nicht gut gegangen sei

Zur Frage "Mit wem lebten Sie zusammen, nachdem Ihr Gatte Somalia verlassen hatte".

Schwiegermutter

Die Frau lebte nach seiner Ausreise mit seiner Mutter, Schwester, Tante und seiner Cousine zusammen

Wie viele Zimmer hatten Sie und Ihr Gatte zur Verfügung

3 Zimmer

1 Zimmer

Wie viele Zimmer hatte das Haus?

3 Zimmer + Küche + 1 Toilette; davon alles Zimmer für sie und Gatten; Am selben Grundstück war das Haus der Schwiegereltern

4 Zimmer +Küche + 2 Toiletten; davon 1 Zimmer für ihn und Gattin; 1 Zimmer für Mutter und Schwester etc.

Gab es innerhalb des Hauses eine Toilette

Ja eine Toilette

Ja, zwei Toiletten

Zur Frage, mit wem lebten Sie in dem Haus zusammen

Gatte und Kind

Gattin, Mutter und Schwester; Kind wurde erst nach der Ausreise geboren

Gab es in der Nähe des Wohnortes eine Schule?

Ja, eine Schule namens "AXXXX"

Ja, eine Schule namens "BXXXX".

1.4. Mit Schreiben vom 29.09.2015, zugestellt durch Aushang am 19.10.2015, wurde der Antragstellerin die Möglichkeit zur Stellungnahme (Parteiengehör) eingeräumt. Ihr wurde gleichzeitig mitgeteilt, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach Prüfung mitgeteilt habe, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Die Angaben der Antragstellerin zur Angehörigeneigenschaft gem. § 35 AsylG 2005 würden in vielfacher Hinsicht den von der Bezugsperson im Asylverfahren gemachten Angaben widersprechen. Es sie aufgrund der divergierenden Angaben davon auszugehen, dass eine Ehe oder ein Zusammenleben zwischen der Antragstellerin und der Bezugsperson nicht bereits im Herkunftsstaat bestanden habe. Es sei nicht davon auszugehen, dass die Antragstellerin eine Familienangehörige im Sinn des vierten Hauptstücks des AsylG 2005 sei. Daraus ergebe sich, dass der Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gem. § 26 FPG iVm § 35 Abs. 4 AsylG abzulehnen sei. Die Antragstellerin könne die genannten Ablehnungsgründe durch ein unter Beweis zu stellendes Vorbringen zerstreuen. Sollte sie von dieser Gelegenheit keinen Gebrauch machen oder sollte ihr Vorbringen nicht geeignet sein, die angeführten Bedenken zu zerstreuen, werde aufgrund der Aktenlage entschieden.

1.5. Innerhalb der eingeräumten Frist wurde von der Antragstellerin keine Stellungnahme eingebracht.

1.6. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 23.10.2015 verweigerte die ÖB Addis-Abeba - nach negativer Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.08.2015 - die Erteilung des Einreisetitels gem. §26 FPG idgF iVm §35 AsylG 2005 idgF mit der Begründung, das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl habe nach Prüfung mitgeteilt, dass in dem, dem Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels zugrunde liegenden Fall die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten aus nachstehenden Gründen nicht wahrscheinlich sei. Die Angaben der Antragstellerin zur Angehörigeneigenschaft gem. § 35 AsylG 2005 widersprächen in vielfacher Hinsicht den von der Bezugsperson im Asylverfahren gemachten Angaben. Es sei aufgrund der divergierenden Angaben davon auszugehen, dass eine Ehe oder ein Zusammenleben zwischen der Antragstellerin und der Bezugsperson nicht bereits im Herkunftsstaat bestanden habe. Es sei nicht davon auszugehen, dass die Antragstellerin eine Familienangehörige im Sinn des vierten Hauptstücks des AsylG 2005 sei (vgl. § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005). Da die Antragstellerin die Gelegenheit, in schriftlicher Form die genannten Ablehnungsgründe durch ein unter Beweis zu stellendes Vorbringen zu zerstreuen, nicht wahrgenommen habe, sei aufgrund der Aktenlage gem. § 26 FPG iVm § 35 Abs. 4 AsylG spruchgemäß zu entscheiden und der Antrag abzulehnen gewesen.

Infolge Unerreichbarkeit der Antragstellerin wurde dieser Bescheid in der Folge zwischen am 06.11.2015 durch Aushang zugestellt.

Am 11.11.2015 langte bei der österreichischen Botschaft Addis-Abeba eine Vollmachtsbekanntgabe des nunmehrigen Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin ein.

Am 12.11.2015 erschien die Antragstellerin bei der österreichischen Botschaft und übernahm den Bescheid vom 23.10.2015 persönlich.

1.7. Gegen den Bescheid richtet sich die am 04.12.2015 eingebrachte Beschwerde, in welcher die Antragstellerin im Wesentlichen geltend machte, im vorliegenden Fall hätten sowohl der Ehemann der Beschwerdeführerin als auch die Beschwerdeführerin selbst angegeben, dass sie bereits vor der Flucht des Ehemanns in das Bundesgebiet verheiratet gewesen wären und ein gemeinsames Familienleben im Herkunftsland geführt hätten. Darüber hinaus sei die Beschwerdeführerin auch in der Lage gewesen, durch Vorlage einer Heiratsurkunde das Bestehen einer Ehe vor der Flucht ihres Ehemanns in das Bundesgebiet nachzuweisen. Richtigerweise hätte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl somit feststellen müssen, dass die Gewährung desselben Schutzes wahrscheinlich sei, weshalb sämtliche Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums gem. § 35 vorlägen. Im bekämpften Bescheid würden keine Feststellungen zu den angeblichen Widersprüchen getroffen. Diese Feststellungen wären jedoch entscheidungswesentlich gewesen, da andernfalls der Bescheid nicht auf seine Richtigkeit überprüft werden könne. Der Beschwerdeführerin sei zu den angeblichen Widersprüchen auch kein Parteiengehör gewährt worden. Es sei ihr somit auch keine Gelegenheit gegeben worden, die angeblichen Widersprüche auszuräumen. Auch eine Akteneinsicht beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sei nicht möglich gewesen. Nur dadurch hätte die Beschwerdeführerin jedoch von den (angeblichen) Widersprüchen Kenntnis erlangen können. Der Bescheid leide außerdem unter einem Begründungsmangel, da die belangte Behörde nicht begründe, aus welchen Erwägungen aufgrund der (angeblichen) Widersprüche auf das Nichtbestehen der Ehe bzw. des Ehelebens gefolgt werden könne. Sie führe nicht aus, warum die angeblichen Widersprüche geeignet seien, die Eheschließung insgesamt in Frage zu stellen.

1.8. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 05.01.2016 wies die ÖB Addis-Abeba die Beschwerde gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG ab.

Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH seien österreichische Vertretungsbehörden bezüglich der Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG an die Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Prognose einer Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gebunden. Eine Nachprüfung dieser Wahrscheinlichkeitsprognose nach negativer Mitteilung des Bundesamtes durch die Botschaft komme daher nicht in Betracht.

Auch nach dem Beschwerdevorbringen sei unstrittig, dass die Beschwerdeführerin einen Antrag nach §35 Abs. 1 AsylG 2005 gestellt habe und dass eine negative Wahrscheinlichkeitsprognose des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ergangen sei. Als allein tragender Grund für die Abweisung des von der Beschwerdeführerin gestellten Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels gem. §35 Abs. 1 AsylG 2005 komme somit (nur) in Betracht, dass nach der Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl die Erfolgsaussichten eines Antrags der Beschwerdeführerin auf Gewährung desselben Schutzes (wie der Bezugsperson) als nicht wahrscheinlich einzustufen seien. Darauf sei im angefochtenen Bescheid auch ausschließlich Bezug genommen worden.

Im Hinblick auf diese Bindung der Vertretungsbehörde sei daher auf die Ausführungen in der Beschwerde hinsichtlich inhaltlicher Rechtswidrigkeit, unter anderem in Bezug auf das tatsächliche Bestehen des behaupteten und relevanten Familienverhältnisses der Beschwerdeführerin mit der Bezugsperson, nicht einzugehen. Zur Wahrung des Parteiengehörs sei der Beschwerdeführerin Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Eine Verletzung des Parteiengehörs sei somit nicht nachvollziehbar. Auch sei die Rechtslage hinsichtlich einer Akteneinsicht klar, welche bei der Behörde - also bei der ÖB Addis-Abeba - zu nehmen sei.

Was schließlich das Beschwerdevorbringen betreffe, die Begründungspflicht im angefochtenen Bescheid wäre verletzt worden, könne nicht erkannt werden, inwieweit dies einen wesentlichen Verfahrensfehler darstellen sollte, stelle doch der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung für vergleichbare Fallkonstellationen allein darauf ab, dass es einen wesentlichen Verfahrensfehler darstelle, wenn nicht einmal in der Begründung des angefochtenen Bescheides auf die Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl Bezug genommen werde (VwGH 17.10.2013, 2013/21/0152, VwGH 14.11.2013, 2013/21/0167).

1.9. Am 19.01.2016 wurde bei der ÖB Addis-Abeba ein Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG eingebracht.

1.10. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Europa, Integration und Äußeres vom 25.02.2016 wurde dem Bundesverwaltungsgericht der Vorlageantrag samt Verwaltungsakt übermittelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die beschwerdeführende Partei stellte erstmalig am 18.12.2014 bei der Österreichischen Botschaft Addis-Abeba einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 Abs. 1 Asylgesetz 2005. Als Bezugsperson wurde XXXX, geb. XXXX, StA. Somalia, genannt, welcher der Ehemann der Beschwerdeführerin sei. Nach Einsichtnahme in die ausführliche Niederschrift der angegebenen Bezugsperson XXXX vom 24.01.2013 nach dessen Asylantragstellung am 29.07.2012 sowie einer Einvernahme der Antragstellerin zu den näheren Umständen der angegebenen Eheschließung gab das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 23.02.2015 eine negative Wahrscheinlichkeitsprognose ab. Der Antragstellerin wurde in der Folge Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt, sie äußerte sich jedoch in der Folge nicht. Mit Bescheid vom 13.03.2015 wurde der Antrag vom 18.12.2014 abgewiesen. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.

Am 18.06.2015 brachte die Beschwerdeführerin den nunmehr gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gem. § 35 AsylG unter abermaliger Nennung von XXXX als Bezugsperson und Ehemann ein. Sie erstattete kein anderes Vorbringen als bei ihrem 1. Antrag und legte auch keine anderen Urkunden vor.

Dem angeblichen Ehemann der nunmehrigen Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX zu Zahl XXXX, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt, gleichzeitig wurde ihm gem. §8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt, welche zuletzt mit Bescheid vom 01.04.2014 bis 19.03.2016 verlängert wurde.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl teilte nach Prüfung des Sachverhaltes neuerlich mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da die Angaben der Antragstellerin zur Angehörigeneigenschaft gem. § 35 AsylG 2005 in vielfacher Hinsicht den von der Bezugsperson im Asylverfahren gemachten Angaben widersprechen würden. Aufgrund der divergierenden Angaben sei davon auszugehen, dass eine Ehe oder ein Zusammenleben zwischen der Antragstellerin und der Bezugsperson nicht bereits im Herkunftsstaat bestanden habe und sei daher nicht davon auszugehen, dass die Antragstellerin eine Familienangehörige im Sinn des vierten Hauptstücks des Asylgesetz 2005 sei.

Der Beschwerdeführerin wurde die Einschätzung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl mitgeteilt und ihr die Möglichkeit zu einer Stellungnahme eingeräumt. Die Beschwerdeführerin äußerte sich auch in diesem Verfahren nicht.

2. Beweiswürdigung:

Die festgestellten Tatsachen ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akt der Österreichischen Botschaft Addis-Abeba und wurden von den beschwerdeführenden Parteien nicht bestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

§35 Asylgesetz 2005 (AsylG) idF BGBl. I. Nr. 68/2013 lautet:

(1) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf die Erteilung eines Einreisetitels bei der konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen.

(2) Befindet sich der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, im Ausland, ist diesem über Antrag nach der ersten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung des Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten bereits zuerkannt wurde, die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.

(3) Wird ein Antrag nach Abs. 1 und Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde den Inhalt der vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.

(4)Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn

1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9) und

2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht.

Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.

(5) Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

§ 11 und 11a Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 68/2013 lauten:

"Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

§ 11 (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.

(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.

(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.

...

Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

§ 11a (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.

(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.

(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.

(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt."

Zur Zulässigkeit der Beschwerde ist - im Einklang mit dem Beschwerdevorbringen - und in Hinblick auf die durch die Beschwerdevorentscheidung klarer gefasste Erledigung festzuhalten, dass eindeutig ein Bescheid vorliegt und die Beschwerde daher insoweit zulässig ist.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005 an die Mitteilung des Bundesasylamtes (nunmehr: des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl) über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung. Diesbezüglich kommt ihr keine eigene Prüfungskompetenz zu (vgl. das im Beschwerdefall im ersten Rechtsgang ergangene Erkenntnis VwGH 16.12.2014, Ro 2014/22/0034 unter Hinweis auf VwGH 17.10.2013, 2013/21/0152; VwGH 19.06.2008, 2007/21/0423).

Nach dieser Rechtsprechung ist zur Frage des Prüfungsumfangs der österreichischen Vertretungsbehörde bei der Entscheidung über den Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels im Sinne des § 35 Abs. 1 letzter Satz AsylG 2005 auf die Gesetzesmaterialien zur Stammfassung der Vorgängerbestimmung (§ 16 AsylG 1997) zurückzugreifen. Danach sollten die bei den österreichischen Berufsvertretungsbehörden im Ausland gestellten Asylanträge an die Durchführung eines Vorverfahrens gebunden sein. Bei diesem speziellen Sichtvermerksantrag sollte nämlich ein relativ formalisiertes Ermittlungsverfahren betreffend eine mögliche Asylgewährung stattfinden, in welches das Bundesasylamt einzubinden sei. Treffe das Bundesasylamt die Prognose, dass eine Asylgewährung wahrscheinlich sei, habe die Berufsvertretungsbehörde ohne Weiteres einen entsprechend befristeten Sichtvermerk zur Einreise zu erteilen, worauf das eigentliche Asylverfahren stattzufinden habe. Dieser Mechanismus solle auf der Ebene eines Sichtvermerksverfahrens dazu dienen, die im Hinblick auf eine potentielle Schutzbedürftigkeit heiklen Fälle aus der Vielzahl der Asylanträge im Ausland herauszufiltern, ohne zugleich - im Hinblick auf das relativ formalisierte Verfahren vor der österreichischen Vertretungsbehörde - durch eine negative Asylentscheidung res iudicata zu bewirken und den Asylwerber für immer von einem ordentlichen Asylverfahren auszuschließen. Werde ein Sichtvermerk nicht erteilt, sei der betreffende Asylantrag als gegenstandslos abzulegen (RV 686 BlgNR 20.GP 23).

Schon diese Ausführungen lassen erkennen, dass die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Visumserteilung an die Mitteilung des (nunmehr) Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Prognose einer Schutzgewährung gebunden ist. Das Gesetz stellt nur klar, dass es bei einer positiven Mitteilung über die voraussichtliche Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten keiner weiteren Voraussetzungen für die Visumserteilung bedarf, somit die Erteilungsvoraussetzungen und Versagungsgründe des FPG diesfalls unbeachtet zu bleiben haben. Daraus kann nicht abgeleitet werden, dass die Vertretungsbehörde im Falle einer negativen Mitteilung des Bundesamtes noch einmal eine eigene Beurteilung der Wahrscheinlichkeit einer Asylgewährung vorzunehmen hätte und zu einem gegenteiligen Ergebnis als die zur Entscheidung über Asylanträge sachlich zuständige Behörde kommen könnte. Für diese Auffassung gibt das Gesetz keine ausreichenden Anhaltspunkte. Es würde auch dem Zweck der Erteilung dieses Einreisetitels zuwiderlaufen, dem Familienangehörigen einer schutzberechtigten Ankerperson im Hinblick auf die voraussichtliche Gewährung von Asyl bzw. subsidiären Schutz die Einreise zu ermöglichen, wenn das zur Beurteilung des Schutzantrages zuständige Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Stattgebung unter diesem Titel nicht für wahrscheinlich erachtet (siehe zu dem ganzen BVwG 12.01.2016, W184 2112510-1ua).

Soweit es innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG, BGBl. I Nr. 87/2012 geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems allerdings dem Bundesverwaltungsgericht nunmehr offen steht, auch die Einschätzung des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002), so führt diese Überprüfung im Beschwerdefall zu keinem anderen Ergebnis, weil die Prognose des Bundesamtes nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes zutreffend ist:

Im vorliegenden Fall wurde ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 AsylG 2005 gestellt und als Bezugsperson der in Österreich subsidiär Schutzberechtigte XXXX, geb. XXXX, als Ehemann der Beschwerdeführerin genannt.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat ausgehend von den zum Nachweis der Eheschließung vorgelegten Urkunden und den anlässlich seines Asylverfahrens getätigten Angaben des angeblichen Ehemannes zu seiner Eheschließung sowie den Angaben der Beschwerdeführerin anlässlich einer Niederschrift bei der ÖB Addis-Abeba die Familieneigenschaft des Paares zu Recht verneint.

Aus der Mitteilung der ÖB Addis Abeba sowie aus dem Amtswissen des erkennenden Gerichtes ergibt sich, dass somalische Dokumente in Bezug auf deren inhaltliche Richtigkeit nicht automatisch als korrekt eingestuft werden können, da das Urkundenwesen in Somalia gravierende Mängel aufweist. Überprüfungen auf Echtheit und Richtigkeit vorgelegter Dokumente durch die Botschaft sind in Somalia nicht möglich, da dort noch keine funktionierenden behördlichen Strukturen bestehen, der Botschaft keinerlei Unterschrifts- und Stempelproben vorliegen und die Botschaft über keine Vertrauensleute in Somalia verfügt, über welche allfällige Recherchen durchgeführt werden könnten. Die im Verfahren vorgelegten Urkunden sind somit nicht ausreichend, die Identität der Antragstellerin und die behauptete Eheschließung im Heimatland ausreichend und zweifelsfrei zu dokumentieren. Aufgrund des Vergleiches der Angaben des angeblichen Ehemannes bei seiner ausführlichen Niederschrift vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und einer diesbezüglich aufgenommen Niederschrift mit der nunmehrigen Beschwerdeführerin zu ihrem Ehegatten und den Umständen der Eheschließung ergeben sich gravierende Widersprüche (siehe Widersprüche (sieh hierzu die oben vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in der Mitteilung nach § 35 AsylG aufgelisteten Widersprüche).

Der Beschwerdeführerin wurde Gelegenheit zur Stellungnahme hierzu eingeräumt. Sie hätte auch jederzeit Akteneinsicht nehmen können. Die Beschwerdeführerin hat jedoch weder bei ihrer ersten Antragstellung nach § 35 noch bei der nunmehr verfahrensgegenständlichen Antragstellung die ihr eingeräumte Möglichkeit zu einer Stellungnahme genützt (vgl. dazu VwGH 29.09.2011, Zahl 2010/21/0244).

Die belangte Behörde hat im vorliegenden Fall ein mängelfreies Ermittlungsverfahren über den betreffenden Einreiseantrag durchgeführt. Aufgrund der zutreffenden Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, dass die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an die Beschwerdeführerin in Bezug auf den in Österreich befindlichen angeblichen Ehemann nicht wahrscheinlich sei, und da weiters auch aktuell keine andere Bezugsperson in Betracht kommt, kam die belangte Behörde zutreffend Recht zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 AsylG 2005 nicht vorliegen.

Die Vertretungsbehörden im Ausland verfügen auch nur über eingeschränkte Möglichkeiten und sie wenden nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes weder unmittelbar noch mittelbar das AVG an. Das Verfahren richtet sich vielmehr nur nach dem Visakodex und den besonderen Verfahrensvorschriften des Fremdenpolizeigesetzes (nunmehr §§ 11 und 11a FPG; vgl. zur Rechtslage vor dem 01.01.2014 VwGH 13.12.2012, 2012/21/0070; 24.10.2007, 2007/21/0216). Dies gilt unverändert auch nach der mit 01.01.2014 in Kraft getretenen aktuellen Rechtslage, weil vom Gesetzgeber diesbezüglich eine Änderung nicht beabsichtigt war (Gruber, Die Frage der Anwendung des AVG für Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten im Hinblick auf die Novellierung des EGVG durch BGBl. I 33/2013, FABL 3/2013, 17 ff).

Insgesamt betrachtet liegt daher ein ordnungsgemäßes Verfahren nach §35 AsylG vor und war die Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Addis-Abeba vom 05.01.2016 zu bestätigen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.

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