BVwG W158 2121990-3

W158 2121990-3Bundesverwaltungsgericht17.05.2016

Regest

Anlegerschutz, aufschiebende Wirkung, Bescheinigungsmittel,<br/>Finanzmarktaufsicht, funktionsfähiger Börsehandel, immaterieller<br/>Schaden, Informationsinteresse, Interessenabwägung, Jahresabschluss,<br/>konkrete Darlegung, Konkretisierung, öffentliche Interessen,<br/>Rechnungslegung, Rechnungslegungskontrolle, Rechtskraft,<br/>unverhältnismäßiger Nachteil, Veröffentlichungspflicht,<br/>Vertrauensschutz, Vollzugstauglichkeit

Gesamter Gesetzestext

BVwG W158 2121990-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.05.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W158.2121990.3.00

Spruch

W158 2121990-3/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Yoko KUROKI als Einzelrichterin über den Antrag der XXXX , vertreten durch Brandl Talos Rechtsanwälte GmbH, Mariahilfer Straße 116, 1070 Wien, der gegen den Veröffentlichungsbescheid der Finanzmarktaufsichtsbehörde vom 23.12.2015, GZ FMA- XXXX , erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

A)

Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 22 Abs. 2 Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz - FMABG, BGBl. I. Nr. 97/2001 idF BGBl. I. Nr. 184/2013, wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 164/2013, nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Beschwerdeinhalt:

I.1. Die Finanzmarktaufsichtsbehörde (in Folge: FMA) hat mit Bescheid vom 23.12.2015, GZ FMA- XXXX , der Antragstellerin (in Folge: AS) zugestellt am 28.12.2015, festgestellt, dass der Konzernabschluss zum 31.12.2013 sowie die Halbjahreskonzernabschlüsse zum 30.06.2013 und zum 30.06.2014 der AS - aus näher angeführte Gründen - fehlerhaft sind.

I.2. Dagegen erhob die AS mit Schreiben vom 25.01.2016, am selben Tag zur Post gegeben, Beschwerde und stellte zugleich den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.

I.3. Mit Schriftsatz vom 22.02.2016, ho. protokolliert am 23.02.2015, wies die FMA zunächst darauf hin, dass im vorliegenden Fall beabsichtigt werde, eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG zu erlassen. Gleichzeitig übermittelte die FMA eine Stellungnahme zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.

I.4. Mit Beschluss vom 04.03.2016 (W158 2121990-1) lehnte das BVwG den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ab. Die AS erhob dagegen binnen offener Frist Rechtsmittel an den Vf- und VwGH.

I.5. Am 23.03.2016 erließ die FMA die angekündigte Beschwerdevorentscheidung (Feststellungsbescheid) und den Veröffentlichungsbescheid (beide GZ FMA- XXXX ). Gegen letzteren wurde nunmehr binnen offener Frist der hier verfahrensgegenständliche Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beim BVwG eingebracht. Zudem stellte die AS/BF einen Vorlageantrag hinsichtlich des Feststellungsbescheides und erhob Beschwerde gegen den Veröffentlichungsbescheid an das BVwG.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1. Allgemeines:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor, weil weder in einem Bundes- noch in einem Landesgesetz eine Senatsbesetzung für die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vorgesehen ist. § 22 Abs. 2a FMABG spricht diesbezüglich zudem ausdrücklich nur von einer Senatsentscheidung im Falle einer Beschwerde, weshalb über den vorliegenden Antrag (auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung) keine Senatsentscheidung zu ergehen hat.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles (§§ 63 bis 73 AVG), die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Die Beschwerde, verbunden mit dem gegenständlichen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, wurde binnen offener Rechtsmittelfrist gegen den Bescheid der FMA erhoben und ist somit zulässig (§ 7 Abs. 4 VwGVG iVm Art. 130 Abs. 1 Z 1 BVG, § 22 Abs. 2 FMABG).

II.2. Zu Spruchpunkt A:

Gemäß § 22 Abs. 2 FMABG haben Beschwerden gegen Bescheide der FMA ex lege keine aufschiebende Wirkung (ausgenommen in Verwaltungsstrafverfahren). Auf Antrag ist der Beschwerde die aufschiebende Wirkung durch das Bundesverwaltungsgericht nach Anhörung der FMA mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Wird die aufschiebende Wirkung zuerkannt, ist der Vollzug des angefochtenen Bescheides aufzuschieben und sind die hierzu erforderlichen Verfügungen zu treffen. Wenn sich die Voraussetzungen, die für den Beschluss über die aufschiebende Wirkung maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.

Für die Entscheidung der Zulässigkeit eines Antrags auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist erforderlich, dass der angefochtene Bescheid einem Vollzug zugänglich ist (vgl. VwGH vom 24.05.2012, AW/2012/17/0026). Da aufgrund des verfahrensgegenständlichen Veröffentlichungsbescheides die FMA gemäß § 5 Abs. 2 Rechnungslegungs-Kontrollgesetz nach Maßgabe des öffentlichen Interesses an der Richtigkeit der Finanzberichterstattung bescheidmäßig anordnet, dass die AS den festgestellten Fehler unverzüglich bekannt zu machen hat und der Bescheid somit die Voraussetzung für weitere Behördenakte bildet, ist der Bescheid auch einem Vollzug zugänglich und ist somit in die weitere Prüfung einzutreten.

Es gilt vorweg anzumerken, dass im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines angefochtenen Bescheides die Rechtmäßigkeit dieses Bescheides selbst und somit das diesbezügliche Beschwerdevorbringen nicht zu überprüfen sind; selbst die wahrscheinliche Rechtswidrigkeit des Bescheides wäre kein Grund für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung des VwGH etwa die Beschlüsse vom 30.11.2011, Zl. 2011/04/0036, vom 24.06.2011, Zl. AW 2011/17/0024 und vom 06.07.2010, Zl. AW 2010/17/0027; weiters VwGH Zl. AW 2000/17/0037 vom 17.11.2000). Lediglich offenkundig rechtswidrigen Bescheiden wäre unter Umständen die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Eine offenkundige Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides liegt jedoch nicht vor.

Da das Bundesverwaltungsgericht im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides folglich nicht zu überprüfen hat, hat es, wenn das in der Beschwerde selbst erstattete Vorbringen der beschwerdeführenden Partei nicht etwa von vornherein als zutreffend zu erkennen ist, jedenfalls zunächst von den Annahmen der belangten Behörde auszugehen (vgl. dazu etwa Beschlüsse des VwGH vom 04.04.2011, AW 2011/07/0011, vom 06.07.2010, AW 2010/17/0027, vom 22.01.2009, AW 209/17/0002, sowie vom 05.11.2008, Zl. AW 2008/07/0032).

Gemäß § 22 Abs. 2 FMABG, der dem § 30 Abs. 2 VwGG nachgebildet ist, ist die aufschiebende Wirkung durch das Bundesverwaltungsgericht dann mit Beschluss zuzuerkennen, wenn 1. nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und wenn 2. nach Abwägung aller berührter Interessen mit dem Vollzug für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre (vgl. VwGH vom 24.05.2012, AW/2012/17/0026). Ein Antragsteller muss dabei gemäß ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in seinem Antrag konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre (vgl. den Beschluss eines verstärkten Senates zur Einbringung von Geldleistungen vom 25. Februar 1981, VwSlg. 10.381 A/1981).

Ziel der gesetzlichen Bestimmungen des gegenständlich Anwendung findenden Rechnungslegung-Kontrollgesetzes ist es, den Kapitalmarkt sowie die internationale Wettbewerbsfähigkeit Österreichs zu stärken. Vorrangiges Ziel ist die Überwachung von Finanzinformationen kapitalmarktorientierter Unternehmen. Es soll Unrichtigkeiten bei der Erstellung von Unternehmensabschlüssen und -berichten präventiv entgegengewirkt werden und, sofern Unrichtigkeiten dennoch auftreten, diese aufgedeckt und der Kapitalmarkt darüber informiert werden (vgl. 2002 BlgNR XXIV. GP).

Nach Maßgabe des öffentlichen Interesses an der Richtigkeit der Finanzberichterstattung kann im Falle einer fehlerhaften Rechnungslegung die FMA gemäß § 5 Abs. 2 RL-KG anordnen, einen festgestellten Fehler unverzüglich bekannt zu machen. Voraussetzung für eine Veröffentlichung ist jedoch eine rechtswirksame Feststellung eines Fehlers gemäß § 5 Abs. 1 RL-KG. Da somit eine Veröffentlichung - und damit das Informieren der Teilnehmer des Kapitalmarkts über Unrichtigkeiten - lediglich nach einer rechtswirksamen Feststellung eines Fehlers erfolgen kann, ist eine derartige Feststellung jedenfalls im Interesse eines funktionierenden Kapitalmarkts sowie des Vertrauens der Marktteilnehmer in einen solchen Kapitalmarkt gelegen. Von der Judikatur wird gerade dem Vertrauen in den Kapitalmarkt ein hohes Interesse eingeräumt und gilt dies - unter Berücksichtigung der Zielsetzung der darin enthaltenen Bestimmungen (vgl. 2002 BlgNR XXIV. GP) - insbesondere auch für den Vollzugsbereich des Rechnungslegungs-Kontrollgesetzes. Laut Verwaltungsgerichtshof, ist das Vertrauen in die Funktion des Kapitalmarktes derart schwer gewichtet, dass es als "absolut öffentliches Interesse" aufzufassen ist (VwGH 24.05.2013, AW 2013/17/0007) und kommt der Vermeidung von Beeinträchtigungen des Vertrauens in einen funktionierenden Kapitalmarkt Priorität zu (AW 2001/17/0045 vom 03.07.2001). Folglich der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs wird somit gerade dem Vertrauen in den Kapitalmarkt ein besonders öffentliches Interesse bescheinigt und ist dieses Interesse jedenfalls geeignet ein zwingendes öffentliches Interesse zu begründen.

Wenn die AS vorbringt, dass das öffentliche Interesse am begründeten Vertrauen in die Funktionsfähigkeit des Kapitalmarkts jedoch nicht automatisch wesentlichen Individualinteressen vorgehe und im vorliegenden Fall das Interesse an einem sofortigen Vollzug deswegen nicht bestehe, da noch nicht einmal rechtskräftig feststehe, ob tatsächlich Fehler beim Erstellen der (Halb)Jahreskonzernabschlüsse unterlaufen seien und somit auch nicht sichergestellt werden könne, dass die Marktteilnehmer - vor Rechtskraft der Entscheidung der FMA - akkurate Informationen erhalten würden, gilt es Folgendes entgegenzuhalten:

Bereits dadurch, dass der Gesetzgeber im vorliegenden Fall die aufschiebende Wirkung ausgeschlossen hat und diese nur in begründeten Ausnahmefällen zuerkennt, wird klar zum Ausdruck gebracht, dass die öffentlichen Interessen an einem sofortigen Vollzug des Bescheids hoch zu gewichten sind. Den Erläuternden Bemerkungen (2002 BlgNR XXIV. GP, 6) ist zu entnehmen, dass der Kapitalmarkt über im Rahmen der Rechnungslegungskontrolle festgestellte Fehler umgehend zu informieren ist. Würde man im vorliegenden Fall nun jedoch den Vollzug des Veröffentlichungsbescheids aufschieben, würde das vorgegebene Ziel den Kapitalmarkt umgehend zu informieren, untergraben und - vor allem in einem Bereich wie dem vorliegenden, in dem der unmittelbare Vollzug einer Entscheidung für das damit zu erreichende Ziel essentiell ist - eine effiziente Verwaltung konterkariert werden. Darüber hinaus ergibt sich insbesondere aus den auf Basis der aktuellen Richtlinien und Verordnungen erlassenen aktuellen Novellen der Veröffentlichkeitsbestimmungen im Bereich des Kapital- und Finanzmarktrechts, dass im Allgemeinen aus Sicht des Gesetzgebers eine fehlende Rechtskraft einer behördlichen Anordnung einer Veröffentlichung nicht entgegensteht (vgl. § 95e BörseG oder § 10 ZvVG).

Das öffentliche Interesse an einer Feststellung und Veröffentlichung von Fehlern erscheint im vorliegenden Fall auch nicht dadurch gemindert, dass die geprüften Abschlüssen zum 31.12.2013, 30.06.2013 und 30.06.2014 bereits teilweise drei Jahre zurückliegen, ist im Zusammenhang mit der Unternehmensentwicklung doch gerade Abschlüssen von Vorperioden wesentliche Bedeutung beizumessen und können darüber hinaus Fehler einer Vorperiode auch in die Zukunft wirken.

Zu dem von der AS - im Falle eines sofortigen Vollzugs des gegenständlichen Bescheids - behaupteten schweren Reputationsverlust gilt es auszuführen, dass eine regelmäßig mit einer gesetzlich vorgesehenen Aufsichtsmaßnahme einhergehende Folge nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs per se nicht als unverhältnismäßiger Nachteil zu werten ist (vgl. VwGH 02.04.2010, AW 2010,17/0015). Solche Nachteile begründen nur in Ausnahmefällen die Annahme eines unverhältnismäßigen Nachteils eines Antragstellers und müssen über den typischen mit der behördlichen Anordnung zwingend verbundenen Nachteil hinausgehen (vgl. VwGH 16.10.2007, AW 2007/17/0023). Dies begründet der Verwaltungsgerichtshof damit, dass der Gesetzgeber der Behörde andernfalls zur Erreichung des Aufsichtsziels nicht die dementsprechenden hoheitlichen Mittel zur Verfügung gestellt hätte (vgl. VwGH 03.07.2001, AW 2001/17/0045). Imageschäden, die mit der Durchführung einer bestimmten behördlichen Maßnahme notwendigerweise einhergehen, sind jedoch per se nicht geeignet einen unverhältnismäßigen Nachteil darzustellen (vgl. VwGH 02.04.2010, AW 2010/17/0015; VwGH 24.05.2012, AW 2012/17/0026), vielmehr sind derartige Schäden als klassische Folge einer Veröffentlichung von Fehlern zu sehen.

Der von der AS ins Treffen geführte Reputationsverlust ist nicht geeignet, einen überwiegenden oder über die typischerweise mit einer solchen Maßnahme verbundenen Folgen hinausgehenden Nachteil darzulegen und fällt im Zuge einer Interessensabwägung nicht derart schwer ins Gewicht, um die öffentlichen Interessen (Informationsinteresse der Öffentlichkeit; Interesse an einem stabilen und geregelten Kapitalmarkt) in den Hintergrund zu rücken.

Darüber hinaus gibt die AS selbst an, dass mit einer Veröffentlichung keine direkten, konkret bezifferbaren Verluste einhergehen, sondern macht daraus unmittelbar resultierende immaterielle Schäden geltend, die erst in der Folge zu Ertragsminderugen - etwa aufgrund des Abgangs von Kunden - führen würden. Damit macht die AS erneut den bereits angeführten Reputationsverlust geltend, weshalb auf obige Ausführungen dazu verwiesen werden kann. Nur durch die glaubhafte Dartuung konkreter - tunlichst ziffernmäßiger - Angaben über die finanziellen Verhältnisse der AS wird das BVwG überhaupt erst in die Lage versetzt beurteilen zu können, ob der Vollzug des angefochtenen Bescheides für den Antragsteller einen angesichts des glaubhaft gemachten Sachverhalts unverhältnismäßigen Nachteil mit sich brächte (vgl. z.B. den VwGH Beschluss vom 11. März 1996, Zl. AW 95/17/0071, oder vom 27. Juni 1996, Zl. AW 96/17/0028; siehe insbesondere auch VwGH Zl. AW/2011/17/0028 vom 10.08.2011). Diese Dartuung des unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Nachteils erfordert die nachvollziehbare Darlegung der konkreten wirtschaftlichen Folgen der behaupteten Einbußen auf dem Boden der gleichfalls konkret anzugebenden gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der AS. Diese Angaben sind durch entsprechende Bescheinigungsmittel zu untermauern (vgl. VwGH 15.01.2014, Zl. AW 2013/06/0060). Nur so ist erst eine Beurteilung dahingehend möglich, ob der Vollzug der angeordneten Maßnahme für die AS einen unverhältnismäßigen Nachteil mit sich brächte.

Daran ändert auch der im Antrag vorgebrachte Verweis auf VwGH 01.02.2013, AW 2012/17/0056 nichts, da es dort um einen sofortigen Konzessionsentzug auf Basis des BWG geht, dem nach Ansicht des VwGH auch mit gelinderen Aufsichtsmaßnahmen hätte vorgebeugt werden können. In Ermangelung solcher gelinderen Mittel im Hinblick auf § 5 Abs. 1 RL-KG und aufgrund des Fehlens eines einem Konzessionsentzug gleichkommenden Nachteils kann dieser Verweis nicht überzeugen.

Das Bundesverwaltungsgericht weist somit darauf hin, dass der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im vorliegenden Fall unzureichend begründet worden ist.

Zwar sind durch die Veröffentlichung der von der FMA vorgefunden Fehler die privaten Interessen der AS betroffen, diesen stehen im vorliegenden Fall dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung jedoch die zwingenden öffentlichen Interessen an einer funktionierenden Kontrolle und an einem stabilen und geregelten Kapitalmarkt entgegen und fällt eine Interessensabwägung auch zu deren Gunsten aus. Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist daher nicht stattzugeben (§ 22 Abs. 2 FMABG).

II.3. Zu Spruchpunkt B:

Gemäß § 25 a Abs. 1. VwGG, BGBl Nr. 10/1984 idF BGBl I Nr. 122/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist hier nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. die oben zitierte Judikatur des VwGH sowie AW/2012/17/0026 vom 24.05.2012, AW/2013/17/0007 vom 24.05.2013, AW/2001/17/0045 vom 03.07.2001; Lehofer, Die aufschiebende Wirkung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, ÖJZ 2014, 6). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.