BVwG W139 2118941-1

W139 2118941-1Bundesverwaltungsgericht17.05.2016

Regest

Gebührenanspruch, Gebührenfestsetzung, Gutachten, Honorarnote,<br/>Nachprüfungsverfahren, nichtamtlicher Sachverständiger,<br/>Sachverständigenbestellung, Sachverständigengebühr,<br/>Sachverständigengutachten, Vergabeverfahren

Gesamter Gesetzestext

BVwG W139 2118941-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.05.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W139.2118941.1.01

Spruch

W139 2118941-1/47Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Kristina HOFER als Vorsitzende sowie Mag. Wolfgang POINTNER als fachkundigen Laienrichter der Auftraggeberseite und Mag. Manfred KATZENSCHLAGER als fachkundigen Laienrichter der Auftragnehmerseite Auftragnehmerseite im Nachprüfungsverfahren gemäß § 312 Abs 2 Z 2 BVergG betreffend das Vergabeverfahren "Lieferung von Einsatz und Trainingsmunition" der Republik Österreich (Bund), vertreten durch das Bundesministerium für Inneres, Herrengasse 7, 1010 Wien, vertreten durch die Finanzprokuratur, Singerstraße 17-19, 1011 Wien, eingeleitet über Antrag der XXXX, vertreten durch Estermann Pock Rechtsanwälte, Heinrichsgasse 4/1, 1010 Wien, wie folgt beschlossen:

A)

Die Gebühren des mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.02.2016, W139 2118941-3/20Z, bestellten nicht amtlichen Sachverständigen XXXX, in der verfahrensgegenständlichen Angelegenheit werden gemäß § 53a AVG, iVm §§ 24 ff GebAG und § 17 VwGVG, mit

Euro 2.449,00 (inkl. USt)

bestimmt. B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 9 iVm Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

Mit Schriftsatz vom 28.12.2015 beantragte die XXXX, vertreten durch Estermann Pock Rechtsanwälte, Heinrichsgasse 4/1, 1010 Wien, im Vergabeverfahren "Lieferung von Einsatz und Trainingsmunition" der Republik Österreich (Bund), vertreten durch das Bundesministerium für Inneres, Herrengasse 7, 1010 Wien, die sie betreffende Ausscheidensentscheidung vom 18.12.2015 für nichtig zu erklären.

In diesem Vergabekontrollverfahren war die Beiziehung eines nichtamtlichen Sachverständigen aus dem Fachgebiet "Schusswaffen, Munition" erforderlich. Unter Einbeziehung der Verfahrensparteien wurde XXXX, mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.02.2016, W139 2118941-1/20Z, zum nichtamtlichen Sachverständigen bestellt und mit Schreiben vom 01.03.2016, W139 2118941-1/31Z, ersucht, vorerst zu vier von zehn Fragen sowie infolge einer mündlichen Besprechung mit dem Sachverständigen am 01.04.2016 zu einer weiteren Frage Befund und Gutachten zu erstellen.

Die Antworten langten am 21.03.2016 und am 07.04.2016 im Bundesverwaltungsgericht ein. Diese wurden an die Antragstellerin und die Auftraggeberin zum Parteiengehör übermittelt und darüber hinaus in einer mündlichen Verhandlung am 22.04.2016 in Anwesenheit des Sachverständigen erörtert.

Die mit 22.04.2016 datierte Gebührennote des Sachverständigen, W139 2118941-1/41Z, langte am 25.04.2016 im Bundesverwaltungsgericht ein und weist folgenden Inhalt auf:

Gebühr für Aktenstudium (§ 36)

1 erster Band

á € 44,90

€ 44,90

1 weitere Bände

á € 39,70

€ 39,70

Reisekosten (§ 28 Abs. 2)

a1) Benutzung des eigenen PKW¿s (Wien-BVwG-r)

25km Anreise, Rückreise

á € 0,420

€ 10,50

a2) Benutzung des eigenen PKW¿s (Wien-BVwG-r)

25km Anreise, Rückreise

á € 0,420

€ 10,50

a3) Benutzung des eigenen PKW¿s (Wien-BVwG-r)

25km Anreise, Rückreise

á € 0,420

€ 10,50

b) Parkgebühren

20 Sammelposten

€ 1,0000

€ 20,00

Entschädigung für Zeitversäumnis (§ 32 Abs. 1, § 33)

d) Wegzeiten zum und vom Gericht (div. Gründe)

1,2 Std. am 02/03/2016

á € 22,70

€ 27,24

1,2 Std. am 01/04/2016

á € 22,70

€ 27,24

1,2 Std. am 22/04/2016

á € 22,70

€ 27,24

Gebühr für die Mühewaltung für Befund und Gutachten (§ 34 Abs. 3 Z1, Z2, Z3 GebAG)

12 Std. gem. Tarif §34 Abs. 3 Z1

á € 20,00

€ 240,00

8 Std. gem. Tarif §34 Abs. 3 Z2

á € 99,00

€ 792,00

4 Std. gem. Tarif §34 Abs. 3 Z3

á € 149,00

€ 596,00

Gebühr für die Teilnahme an einer Verhandlung (§ 35 Abs. 1)

c) Hauptverhandlung

3,5 Std. am 22/04/2016

á € 33,80

€ 118,30

Sonstige Kosten (§31) Z1, Z2, Z4

3 Seite(n) Dokumentenscan (s/w)

á € 0,82

€ 2,46

25 min Telefonkosten

á € 0,10

€ 2,50

45 min Internetrecherche

á € 0,05

€ 2,25

Kosten für das Verfassen und Reinschreiben des Gutachtens (§ 31 Z 3)

6 Seite(n) Urschrift

á € 2,00

€ 12,00

87 Seite(n) Anlage SV-Handakt

á € 0,60

€ 52,20

Porto und Dokumentenübermittlungskosten (§ 31 Z5)

2 Übermittlung per email/FAX

á € 3,00

€ 6,00

ZWISCHENSUMME

€ 2.041,53

Umsatzsteuer (§ 31 Z 6)

€ 407,47

GESAMTBETRAG (gerundet gem § 39 Abs. 2)

€ 2.449,00

Den Parteien wurde in weiterer Folge Gelegenheit gegeben, binnen 14 Tagen zur Gebührennote Stellung zu nehmen. Es wurde keine Stellungnahme hierzu abgegeben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A)

1. Gemäß § 1 GebAG haben natürliche Personen, die als Sachverständige im gerichtlichen Verfahren tätig sind, Anspruch auf Gebühren nach diesem Bundesgesetz.

2. Gemäß § 53a Abs. 1 AVG iVm § 17 VwGVG haben nichtamtliche Sachverständige für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren nach den §§ 24 bis 37 und 43 bis 51 GebAG. Gemäß § 38 Abs. 1 GebAG hat der Sachverständige den Anspruch auf seine Gebühr binnen 14 Tagen nach Abschluss seiner Tätigkeit bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich, unter Aufgliederung der einzelnen Gebührenbestandteile, bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen.

3. Gemäß § 39 Abs. 1 GebAG ist die Gebühr von dem Gericht (dem Vorsitzenden) zu bestimmen, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte. Gemäß Abs. 1a leg.cit. ist den Parteien (§ 40 Abs. 1) Gelegenheit zur Äußerung zum Gebührenantrag zu geben. Wird die Äußerungsmöglichkeit schriftlich eingeräumt, so ist eine angemessene Frist von mindestens sieben, im Regelfall jedoch 14 Tagen festzusetzen. Werden gegen die antragsgemäße Bestimmung der Gebühr keine Einwendungen erhoben oder verzichten die nach Abs. 1a leg.cit. zu verständigenden Parteien auf Einwendungen, so kann das Gericht gemäß § 39 Abs. 3 GebAG, wenn es keine Bedenken gegen die Höhe der Gebühren hegt, 1. ohne Beschlussfassung die Auszahlung der verzeichneten Gebühren anordnen; oder 2. bei Beschlussfassung in antragsgemäßer Höhe zur Begründung des Beschlusses auf den diesen Parteien zugestellten Gebührenantrag verweisen.

4. Der Sachverständige hat die Gebühr gemäß § 38 Abs. 1 GebAG fristgerecht beim Bundesverwaltungsgericht geltend gemacht. Die Gebührennote war aufgeschlüsselt.

5. Der Umfang der geltend gemachten Gebühr stellt sich für das Bundesverwaltungsgericht als nachvollziehbar und plausibel dar. Die Höhe der angesetzten Beträge steht in Einklang mit den Vorgaben des GebAG. Das Bundesverwaltungsgericht hegt sohin keine Bedenken gegen die Höhe der Gebühren, sodass die Gebühren des Sachverständigen - wie beantragt - mit Euro 2.449,00 (inkl. USt) zu bestimmen waren. Zur Begründung des Beschlusses kann auf den Gebührenantrag des Sachverständigen verwiesen werden.

6. Die Zwischensumme der zuzusprechenden Honorarpositionen beträgt Euro 2.041,53. Der Prozentsatz der zuzusprechenden Umsatzsteuer beträgt 20 %. Gemäß § 31 Abs. 1 Z 6 GebAG war somit ein weiterer Betrag von Euro 407,47 zuzusprechen. Dies ergibt gesamt einen Betrag in Höhe von 2.449,00.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gegen Spruchpunkt A) ist nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, zumal die angewendete Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053; vgl auch OGH 22.03.1992, 5 Ob 105/90). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.