BVwG W132 2121195-1

W132 2121195-1Bundesverwaltungsgericht17.05.2016

Regest

Beschwerdegegenstand, Sachverständigengutachten, Zurückweisung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W132 2121195-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.05.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W132.2121195.1.00

Spruch

W132 2121195-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK als Vorsitzende und den Richter Mag. Christian DÖLLINGER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Regina BAUMGARTL als Beisitzer über das als "Einspruch gegen den Bescheid vom 10.07.2015" bezeichnete Schreiben von XXXX, geboren am XXXX, betreffend die Beurteilung von Funktionseinschränkungen im Rahmen von Verfahren nach dem Bundesbehindertengesetz (BBG) beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin hat am 27.03.2015 die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass und am 14.04.2015 die Ausstellung eines Behindertenpasses beantragt.

2. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice) hat zur Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen ein Sachverständigengutachten von Dr. XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 29.05.2015, eingeholt.

3. Mit dem Bescheid vom 13.08.2015 hat das Sozialministeriumservice den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass abgewiesen.

Diesem Bescheid waren die als "Beiblatt" bezeichneten Seiten 3 und 5 des Sachverständigengutachtens Dris. XXXX vom 29.05.2015 beigelegt.

4. Am 18.08.2015 hat das Sozialministeriumservice der Beschwerdeführerin einen unbefristeten Behindertenpass ausgestellt und einen Grad der Behinderung in Höhe von 60 vH eingetragen sowie die Zusatzeintragungen "Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 erster Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996", "Fahrpreisermäßigung" und "Die Inhaberin des Passes ist Trägerin einer Prothese" vorgenommen.

5. Die Beschwerdeführerin hat mit dem Schreiben vom 02.11.2015, bezugnehmend auf den Bescheid vom 13.08.2015, mitgeteilt, dass die Auswirkungen ihrer Mobilitätseinschränkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht ausreichend berücksichtigt worden seien.

5.1. Das Sozialministeriumservice hat zur Überprüfung des Vorbringens von Dr. XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, eine mit 24.11.2015 datierte medizinische Stellungnahme basierend auf der Aktenlage, eingeholt.

5.2. Mit dem Schreiben vom Sozialministeriumservice vom 09.12.2015 hat das Sozialministeriumservice der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass die Überprüfung des Vorbringens ergeben hat, dass die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass nunmehr vorliegen. Zur Berichtigung möge der Behindertenpass vorgelegt werden. Falls die Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29 StVO 1960 begehrt werde, möge das entsprechende Antragsformular übermittelt werden.

5.3. Am 17.12.2015 hat die Beschwerdeführerin die angeforderten Unterlagen dem Sozialministeriumservice vorgelegt.

5.4. Das Sozialministeriumservice hat am 18.01.2016 die Zusatzeintragungen "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" und "Die Inhaberin des Behindertenpasses besitzt einen Ausweis gemäß § 29b StVO 1960" im Behindertenpass der Beschwerdeführerin ohne Befristung vorgenommen.

5.5. Am 19.01.2016 hat das Sozialministeriumservice dem XXXX als bevollmächtigte Vertretung der Beschwerdeführerin den berichtigten Behindertenpass und den Ausweis gemäß § 29b StVO 1960 übermittelt.

6. Mit dem Schreiben vom 26.01.2016 hat der XXXX dem Sozialministeriumservice die Aufkündigung der Vertretungsvollmacht mitgeteilt.

7. Die Beschwerdeführerin hat mit dem am 03.02.2016 beim Sozialministeriumservice eingelangten Schreiben eine Kopie der Seiten 3 und 5 des Sachverständigengutachtens Dris. XXXX vom 29.05.2015 (Anmerkung: Beilage des Bescheides vom 13.08.2015, als Datum der Aufnahme in das Honorarverzeichnis wird der 10.07.2015 angeführt) und einen innerfachärztlichen Befundbericht (insulinpflichtiger Diabetes mellitus) übermittelt. Als Betreff wurde "Einspruch gegen den Bescheid vom 10.07.2015" angegeben, und einleitend vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin gegen den beiliegenden Bescheid einen Einspruch erhebt, weil der Diabetes seit Jänner 2014 insulinpflichtig sei, die Osteoporose alle drei Monate mit Injektionen behandelt werde, die Beschwerdeführerin Prothesenträgerin in beiden Kniegelenken und der rechten Schulter sei und nach dem Unfall am 22.03.2015 das Steh- und Gehvermögen höhergradig eingeschränkt seien. Die Beschwerdeführerin leide immer noch an den Folgen des Unfalles am 22.03.2015 und könne daher nicht nachvollziehen, warum der erlittene Oberschenkelhalsbruch links in der Diagnosenliste nicht angeführt werde.

7.1. Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerdeführerin mit dem Schreiben vom 13.04.2016 mitgeteilt, dass die negative Beurteilung Dris. XXXX durch die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass und die Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO überholt ist. Durch die Vornahme der Zusatzeintragungen "Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 erster Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996" und "Die Inhaberin des Passes ist Trägerin einer Prothese" in den Behindertenpass ist auch dem Vorbringen zur Diabetes und der Prothese bereits Rechnung getragen worden.

Die Beschwerdeführerin wurde darauf hingewiesen, dass der beigelegte Auszug aus einem Sachverständigengutachten keinen Bescheid darstellt und eine allfällig beabsichtigte Beschwerde gegen den Bescheid vom 18.08.2015, in Form des ausgestellten Behindertenpasses, jedenfalls verspätet eingebracht wäre. Mit dem Bescheid vom 18.01.2016, in Form des berichtigten Behindertenpasses, sei dem Begehren um Berücksichtigung der Einschränkung des Steh- und Gehvermögens vollinhaltlich entsprochen worden.

Der Beschwerdeführerin wurde beim Bundesverwaltungsgericht einlangend bis längsten 04.05.2016 die Konkretisierung bzw. Berichtigung des am 03.02.2016 beim Sozialministeriumservice eingelangten Schreibens aufgetragen.

Die Beschwerdeführerin hat in der Folge kein weiteres Vorbringen erstattet.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Das am 03.02.2016 beim Sozialministeriumservice eingelangten Schreiben richtet sich gegen die Seiten 3 und 5 des Sachverständigengutachtens Dris. XXXX vom 29.05.2015.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen gebliebenen Akteninhalt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich aus § 31 Abs. 3 VwGVG eine sinngemäße Anwendung.

Zu A)

Das Sachverständigengutachten vom 29.05.2015 wurde von Frau Dr. XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, erstellt. Frau Dr. XXXX ist zwar eine Amtssachverständige und wurde in dieser Funktion vom Sozialministeriumservice beauftrag ein Gutachten zu erstatten. Sie wurde aber nicht als Entscheidungsorgan der Behörde tätig. Das von der Beschwerdeführerin in Zweifel gezogenen Sachverständigengutachten stellt daher keinen hoheitlichen, normativen Verwaltungsakt dar und ist sohin weder als Bescheid, noch als Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder Weisung zu qualifizieren.

Gemäß § 9 VwGVG kann sich eine Beschwerde jedoch nur gegen einen Bescheid, die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder eine Weisung bzw. die Verletzung der Entscheidungspflicht richten.

Da sich die Beschwerde gegen ein Sachverständigengutachten richtet, war spruchgemäß zu entscheiden.

Da die Beschwerde zurückzuweisen war, konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 erster Fall VwGVG eine mündliche Verhandlung entfallen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Zulässigkeit von Beschwerden ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Mit § 9 VwGVG trifft das Gesetz selbst auch eine klare, das heißt eindeutige Regelung. Es liegt daher diesbezüglich ebenfalls keine Rechtsfrage vor, welcher grundsätzliche Bedeutung zukommt. (VwGH vom 28.05.2014, Ro 2014/07/0053)

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