BVwG W132 2013705-1

W132 2013705-1Bundesverwaltungsgericht17.05.2016

Regest

Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten, Teilstattgebung,<br/>Zeitraumbezogenheit

Gesamter Gesetzestext

BVwG W132 2013705-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.05.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W132.2013705.1.00

Spruch

W132 2013705-1/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK als Vorsitzende und den Richter Mag. Christian DÖLLINGER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Regina BAUMGARTL als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, bevollmächtigt vertreten durch den Rechtsanwalt XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien vom XXXX, betreffend die Abweisung des Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß § 2, § 3 und § 14 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben und der angefochtene Bescheid wie folgt abgeändert:

Frau XXXX ist auf Grund des in Höhe von fünfzig (50) von Hundert (vH) festgestellten Grades der Behinderung ab 13.03.2015 dem Personenkreis der begünstigten Behinderten zugehörig.

Im Zeitraum von 20.06.2014 bis 12.03.2015 liegen die Voraussetzungen für Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht vor.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin hat am 20.06.2014 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung:

Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) unter Vorlage eines Befundkonvolutes einen Antrag auf Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gestellt.

In den von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von Dr. XXXX, Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, und Dr. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf den persönlichen Untersuchungen der Beschwerdeführerin am 17.07.2014, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Lfd. Nr.

Funktionseinschränkung

Position

GdB

01

Blindheit rechts Fixposition

11.02. 02

30 vH

02

Rezidivierende depressive Störung Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da Psychotherapie erforderlich

03.06. 01

20 vH

03

Degenerative Wirbelsäulenveränderungen und Bandscheibenschäden Oberer Rahmensatz, da oftmals Behandlung notwendig

02.01. 01

20 vH

Gesamtgrad der Behinderung

30 vH

Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 30 vH. Leiden 2 und 3 erhöhen den GdB des führenden Leidens nicht, da kein ungünstiges Zusammenwirken.

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Endometriose, geringgradige Dysplasie der Hüfte bds. ohne wesentliches funktionelles Defizit, geringgradige Varikositas, Z.n. Netzhautriss links bei normalem Visus, diverse Allergien und Hypotonie bewirken keinen Grad der Behinderung.

Die belangte Behörde hat der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 13.08.2014 gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu bis zum 03.09.2014 Stellung zu nehmen.

Die Beschwerdeführerin hat keine Einwendungen vorgebracht.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß § 2, § 3 und § 14 BEinstG abgewiesen.

In ihrer Begründung traf die belangte Behörde die Feststellung, dass ein Grad der Behinderung in Höhe von 30 vH vorliege.

Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt worden seien, welche im Rahmen des Parteiengehörs unwidersprochen geblieben seien.

In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BEinstG.

3. Gegen diesen Bescheid wurde von der bevollmächtigten Vertretung der Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben. Unter Vorlage von Beweismitteln wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass das eingeholte ärztliche Gutachten unrichtig sei, da trotz Vorlage medizinischer Unterlagen nicht auf die bestehenden Beeinträchtigungen Bezug genommen worden sei. Sie habe 1996 im Rahmen eines Unfalles ein Schädelhirntrauma erlitten und im Rahmen der erforderlichen Operation sei ihr Sehnerv geschädigt worden, was zu nicht reversibler Erblindung des rechten Auges geführt habe. Es würden sensomotorische Ausfälle der rechten Körperseite mit Koordinationsstörungen vorliegen. Entgegen dem Gutachten der belangten Behörde bestehe nicht nur eine rezidivierende depressive Störung sondern eine mittelgradige depressive Episode sowie eine generalisierte Angststörung mit beginnendem sozialen Rückzug, weshalb der oberste Rahmensatz der Position 03.06.01 im Ausmaß von 40 vH heranzuziehen sei. Auch seien die Wirbelsäulen- und Bandscheibenschädigungen nicht richtig eingestuft worden. Das beidseitige Hüftleiden sei nicht berücksichtigt worden. Sie leide seit 2007 an einer beidseitigen Coxarthrose im Beckenbereich, welche sich verschlimmert habe und beim Gehen starke Schmerzen bereite. Im Halswirbelsäulenbereich würden deutliche breitbasige dorsale Diskusprotrusionen mit Beeinträchtigung der Spinalnerven C 5 bis C7 intraforaminal beidseits vorliegen. Die Einstufung unter Position 02.01.01 sei zu Unrecht erfolgt, da oftmals Behandlungen notwendig seien, und über Wochen andauernde rezidivierende Episoden und ständiger Therapiebedarf in Form von Heilgymnastik und physikalischer Therapie und Einnahme von Schmerzmedikamenten bestünden. Auch seien die gynäkologischen Probleme zu berücksichtigen, da die Beschwerdeführerin aufgrund einer chronischen Endometriose bereits fünf Mal habe operiert werden müssen und keine Chance auf Besserung bestehe. Aufgrund des schlechten Gesundheitszustandes betrage der Grad der Behinderung zumindest 50 vH. Es werde daher beantragt, den angefochtenen Bescheid zu beheben und festzustellen, dass die Beschwerdeführerin dem Personenkreis der begünstigten Behinderten auf Grund des am 20.06.2014 eingelangten Antrages mit einem Grad der Behinderung von 50 vH zugehöre; in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Rechtssache zur Verfahrensergänzung an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen.

Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:

XXXX - Schreiben der Beschwerdeführerin an den untersuchenden Amtssachverständigen der belangten Behörde vom 20.03.2015, in welchem sie die Folgeerscheinungen der Endometriose, ihren Tätigkeitsbereich im Arbeitsalltag und den auf Grund der vorliegenden Leiden entstehenden Druck im Rahmen der Beschäftigung darlegt (2fach)

3.1. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurden vom Bundesverwaltungsgericht Sachverständigengutachten von Dr. XXXX, Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, und Dr. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf den persönlichen Untersuchungen der Beschwerdeführerin am 13.03.2015, eingeholt.

3.2. Mit Schreiben vom 23.06.2015 wurde der bevollmächtigten Vertretung der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde vom Bundesverwaltungsgericht das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu einlangend bis längstens 30.07.2015 zu äußern.

Die belangte Behörde hat keine Einwendungen vorgebracht.

4. Die bevollmächtigte Vertretung der Beschwerdeführerin hat mit Schreiben vom 30.07.2015 ohne Vorlage von Beweismitteln im Wesentlichen vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin zwar den Gesamtgrad der Behinderung zur Kenntnis nehme, jedoch mit der Beurteilung der neurologisch-psychiatrischen Sachverständigen nicht einverstanden sei. Sie leide an einer mittelgradigen depressiven Episode sowie an einer generalisierten Angststörung, was auch aus dem vorgelegten Befund Mag. XXXX vom Jänner 2014 hervorgehe, auf dessen Diagnostik und Testverfahren im Gutachten Dris. XXXX nicht eingegangen worden sei.

4.1. Zur Überprüfung der Einwendungen wurden vom Bundesverwaltungsgericht ergänzende Sachverständigengutachten von Dr. XXXX Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, und Dr. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf der Aktenlage eingeholt.

4.2. Mit Schreiben vom 27.01.2016 wurde der bevollmächtigten Vertretung der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde vom Bundesverwaltungsgericht das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu einlangend bis längstens 17.02.2016 zu äußern.

Die belangte Behörde hat keine Einwendungen vorgebracht.

4.3. Die bevollmächtigte Vertretung der Beschwerdeführerin hat mit Schreiben vom 09.02.2016 ohne Vorlage von Beweismitteln im Wesentlichen vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin hinsichtlich der Höhe des Grades der Behinderung keine Einwendungen erhebe. Bezüglich des Gutachten Dris.XXXX wolle sie aber festhalten, dass es richtig sei, dass nach ihrer ersten Konsultation von Mag. XXXX am 08.04.2008 keine Behandlung erfolgt sei. Zwar wäre nach Ansicht der behandelnden Ärztin eine psychotherapeutische Behandlung notwendig gewesen, aber es sei ihr damals aus finanziellen und zeitlichen Gründen nicht möglich gewesen, sich in Therapie zu begeben. Erst als sie einen Kassenplatz erhalten habe, habe sie die Therapie durchführen können. Sie halte die gestellten Anträge und das erstattete Vorbringen aufrecht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Da kein Nachweis der Begünstigteneigenschaft gemäß § 14 Abs. 1 BEinstG vorliegt, waren der Grad der Behinderung sowie das Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen bzw. eines Ausschlussgrundes zu überprüfen.

1. Feststellungen:

1.1. Die Beschwerdeführerin erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft.

Ausschlussgründe gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG liegen nicht vor.

Die Beschwerdeführerin ist am XXXX geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft.

Sie befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das 65. Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen, nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters.

Sie ist in der Lage eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) auszuüben.

1.2. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt ab 13.03.2015 50 vH.

1.2.1. Ausmaß der Funktionseinschränkungen:

Wirbelsäule: Halswirbelsäule: Streckhaltung, Klopf- und Stauchschmerz. Brustwirbelsäule: Unauffällig. Lendenwirbelsäule:

Fingerspitzen-Bodenabstand 20 cm, Rumpfdrehung- und Rumpfneigung zu 1/3 schmerzhaft behindert. Verspannung der paravertebralen Muskulatur.

Obere Extremitäten: Keine articulären Behinderungen im Bereiche der oberen Gliedmaßen.

Untere Extremitäten: Hüftgelenk beidseits: Schmerzhaftigkeit, Bewegungen bis knapp 90 Grad möglich. Entsprechende Einschränkungen der Spreiz- und Rotationsbewegungen, ansonsten keine Auffälligkeiten im Bereiche der unteren Gliedmaßen. Fußpulse: Beidseits tastbar.

Gesamtmobilität - Gangbild: Ohne Stockhilfe, etwas unsicher und schmerzbetont.

Neurologischer Status: Kopf und Hirnnerven unauffällig. Keine Halbseitenzeichen. Keine pathologischen Reflexe. Geh- und Stehversuche regelrecht. Aber entlang C7/8 rechts Gefühlsstörung, rechte untere Extremität Schmerzen und Ausstrahlung entlang des nervus ischiadicus. Keine eindeutige radiculäre Symptomatik.

Psychischer Status: Verstandesmäßig unauffällig. Befindlichkeit:

eher verzweifelt, deprimiert. Schlafstörungen. Morgendliches Erwachen gegen 3 Uhr früh, dann Grübeln und Gedankenkreisen. Keine produktive Symptomatik. Keine Suizidalität.

1.2.2. Beurteilung der Funktionseinschränkungen:

Lfd. Nr.

Funktionseinschränkung

Position

GdB

01

Blindheit rechts Fixposition

11.02. 02

30 vH

02

Degenerative Wirbelsäulenveränderungen und Bandscheibenschädigungen Unterer Rahmensatz, da bei radiologisch nachgewiesenen Degenerationen und Bandschiebenschädigungen mäßiggradige funktionelle Einschränkungen zervikal und lumbal evident sind

02.01. 02

30 vH

03

Sekundäre Coxarthrosen beidseits bei Hüftgelenks-dysplasien beidseits Mittlerer Rahmensatz, da beidseits Schmerzhaftigkeit und Beugehemmung bei 90 Grad

02.05. 08

30 vH

04

Endometriose Mittlerer Rahmensatz, da Zustand nach mehrfachen Operationen, wobei erhebliche Ausdehnung auf die Nachbarorgane nicht dokumentiert ist

08.03. 03

20 vH

05

Rezidivierende depressive Störung mit wechselnder Intensität, gemischt mit Angst Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da noch ambulant behandelbar und noch keine stationäre Aufnahme erforderlich (inkludiert die multiple Schmerzsymptomatik)

03.06. 01

20 vH

Gesamtgrad der Behinderung

50 vH

Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 50 vH, weil der GdB der führenden Gesundheitsschädigung unter Punkt 1 aufgrund der zusätzlichen maßgebenden Beeinträchtigung durch die Gesundheitsschädigungen 2 und 3 noch um 2 Stufen erhöht wird. Die Diagnosen unter Punkt 4 und 5 erhöhen auf Grund ihres geringen Ausmaßes nicht weiter.

1.3. Der Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ist am 20.06.2014 bei der belangten Behörde eingelangt.

2. Beweiswürdigung:

Zu 1.1) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem vorgelegten Staatsbürgerschaftsnachweis sowie dem mit Stichtag 10.05.2016 eingeholten Versicherungsdatenauszug der österreichischen Sozialversicherung.

Zu 1.2) Die Feststellungen zu Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen gründen sich - in freier Beweiswürdigung - in nachstehend ausgeführtem Umfang auf die vorgelegten und eingeholten Beweismittel:

Die eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten Dris. XXXX und Dris. XXXX sind schlüssig und nachvollziehbar, sie weisen keine Widersprüche auf.

Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen.

Der in Höhe von 50 vH festgestellte Gesamtgrad der Behinderung wurde auch im Rahmen des Parteiengehörs nicht beeinsprucht.

Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin erhobenen klinischen Befund, entsprechen unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen.

Die vorgelegten Beweismittel sind in die Beurteilung eingeflossen, die befassten Sachverständigen haben sich eingehend damit auseinandergesetzt.

Dr. XXXX führt dazu nachvollziehbar aus, dass der Röntgenbefund vom 08.11.201 und das MRT vom 04.04.2014 degenerative und angeborene Veränderungen im Bereiche der Hüftgelenke und erhebliche Degeneration im Bereiche der Wirbelsäule mit Bandscheibenschädigungen beschreiben, welche nunmehr berücksichtigt werden, sowie dass der Befund Dris. XXXX vom 10.03.204 betreffend Stauungsekszem im Bereiche der Unterschenkel aufgrund des Fehlens von postentzündlichen Krampfadernveränderungen nicht einschätzungsrelevant ist, der allgemeinmedizinische Kurzbericht Dr. XXXX vom 04.06.2014 keine abweichenden Aspekte beinhaltet und das Attest Dris. XXXX vom 17.03.2014 durch die Einschätzung der Endometriose beachtet wurde. Dr. XXXX führt fachärztlich überzeugend aus, dass sowohl die Depression als auch die Angststörung im ausführlichen Befund der testpsychologischen Untersuchung dokumentiert sind und sowohl die Depression in ihrer wechselnden Ausprägung als auch die zugehörige Angstsymptomatik bei der Beurteilung berücksichtigt wurden.

Die Beweismittel stehen sohin nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises, es wird kein aktuell höheres Funktionsdefizit beschrieben als gutachterlich festgestellt wurde und sie enthalten auch keine neuen fachärztlichen Aspekte, welche unberücksichtigt geblieben sind.

Die Krankengeschichte der Beschwerdeführerin wurde umfassend und differenziert nach den konkret vorliegenden Krankheitsbildern auch im Zusammenwirken zueinander berücksichtigt und wurde von den Sachverständigen zu den einzelnen Krankheitsbildern nachvollziehbar Stellung genommen. Zu den Einwendungen betreffend das psychiatrische Leiden führt die Sachverständige schlüssig aus, dass für die Einstufung mit 20 vH maßgebend ist, dass soziale Integration noch gegeben ist, keine psychotischen Symptome vorhanden sind, die Arbeitsleistung, jedenfalls noch erhalten ist und dass, wenn überhaupt, in den Phasen der psychischen Krankheit nur kurze Krankenstandsdauer gegeben ist.

Die Sachverständigengutachten Dris. XXXX und Dris. XXXX stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.

Die Abweichung zur Beurteilung im der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegten Sachverständigengutachten resultiert aus der Höherbewertung des Wirbelsäulenleidens sowie der nunmehrigen Berücksichtigung der Hüftprobleme und der chronischen Endometriose. Dr. XXXX hat diese Funktionseinschränkungen im Einklang mit der Einschätzungsverordnung und den vorgelegten Befunden neu beurteilt, und nachvollziehbar ausgeführt, dass einerseits eine Verschlechterung der Beschwerden objektiviert werden konnte und andererseits das gynäkologische Leiden nunmehr fachärztlich dokumentiert ist. Daher ist die Bewertung des Gesamtgrades der Behinderung nunmehr in Höhe von 50 vH gerechtfertigt.

Die Angaben der Beschwerdeführerin zu den orthopädischen und gynäkologischen Leiden waren sohin geeignet, das der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegte Sachverständigengutachten zu entkräften und eine geänderte Beurteilung herbeizuführen. Das Vorbringen zum Ausmaß des psychiatrischen Leidens konnte nicht über den erstellten Befund hinaus objektiviert werden.

Zu 1.3) Der Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten weist am Eingangsvermerk der belangten Behörde das Datum 20.06.2014 auf.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 19b Abs. 1 BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

1. Zur Entscheidung in der Sache:

Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:

1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,

2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,

3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind. (§ 2 Abs. 1 BEinstG)

Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die

a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder

b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder

c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder

d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind. (§ 2 Abs. 2 BEinstG)

Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen. (§ 2 Abs.3 BEinstG)

Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 3 BEinstG).

Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH

a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;

b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;

c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;

d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).

Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ( § 2 ) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen. (§ 14 Abs. 1 BEinstG)

Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. (§ 14 Abs. 2 BEinstG)

§ 14 Abs. 2, § 27 Abs. 1 und 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 treten mit 1. September 2010 in Kraft. (§ 25 Abs. 12 BEinstG auszugsweise)

Da der gegenständliche Antrag auf Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten am 20.06.2014 gestellt worden ist, war der Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung zu beurteilen.

Da das nunmehr objektivierte Ausmaß der orthopädischen Funktionseinschränkungen, woraus eine Anhebung des Gesamtgrades der Behinderung auf 50 vH resultiert, im Rahmen der persönlichen Untersuchung am 13.03.2015 objektiviert werden konnte, liegen ab diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(§ 24 Abs. 1 VwGVG)

Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

(§ 24 Abs. 2 VwGVG)

Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)

Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)

Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (§ 24 Abs. 5 VwGVG)

Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der bei der Beschwerdeführerin festgestellten Gesundheitsschädigungen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurden daher ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt. Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.

Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Der für die Entscheidung maßgebende Gesamtgrad der Behinderung wurde im Rahmen des Parteiengehörs nicht bestritten. Aufgrund der Einwendungen zur Beurteilung des psychiatrischen Leidens wurde das Beweisverfahren durch die Einholung weiterer Sachverständigengutachten erweitert. Die Einwendungen im neuerlich erteilten Parteiengehör waren - auch mangels Vorlage von Beweismitteln - nicht geeignet, relevante Bedenken an den sachverständigen Feststellungen hervorzurufen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.

Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde.

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