W119 2102889-1•BVwG W119 2102889-1
W119 2102889-1Bundesverwaltungsgericht17.05.2016
Glaubhaftmachung, mangelnde Asylrelevanz, private Verfolgung,<br/>Religion, soziale Gruppe, Volksgruppenzugehörigkeit
W119 2102889-1/16E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a EIGELSBERGER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA: Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10. 2. 2015, Zl 1032439105-140041195, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24. 2. 2016 und am 6. 4. 2016 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer stellte am 6. 10. 2014 einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz.
Bei der am selben Tag durchgeführten Erstbefragung bei der Landespolizeidirektion Burgenland gab der Beschwerdeführer eingangs an, aus Maidan Wardak zu stammen und dort fünf Jahre die Grundschule in XXXX besucht zu haben. Zu seinem Fluchtgrund befragt, gab er an, dass er wegen des Krieges und persönlicher Feindschaften Afghanistan habe verlassen müssen.
Wegen Zweifel an seiner Altersangabe wurde Dr. med. et. phil E. XXXX, allgemein beeideter gerichtlich zertifizierter Sachverständiger für medizinische Begutachtung im Asylverfahren, beauftragt, eine medizinische Altersdiagnose zu erstellen. Das diesbezügliche medizinische Sachverständigengutachten führte zusammenfassend aus, dass sich beim Beschwerdeführer - basierend auf einer Untersuchung am XXXX - ein Mindestalter von 19 Jahren bzw als spätmögliches "fiktives" Geburtsdatum der XXXX ergeben habe. Somit sei beim Beschwerdeführer zum Untersuchungszeitpunkt eine Minderjährigkeit mit dem erforderlichen Beweismaß auszuschließen.
Der Beschwerdeführer wurde am 14. 1. 2015 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) einvernommen. Vorerst wurde dem Beschwerdeführer das gerichtsmedizinische Gutachten zur Kenntnis gebracht, welches von ihm bestritten wurde. Er gab weiters an, dass sich seine Original-Tazkira bei seinen Eltern in Afghanistan befinden würde.
Mit Verfahrensanordnung stellte das Bundesamt fest, dass das tatsächliche Alter des Beschwerdeführers auf 19 Jahre festgelegt werde, das spätmögliche Geburtsdatum laute somit XXXX, sodass der Beschwerdeführer damit als volljährig zu betrachten sei.
Zu seinem Gesundheitszustand befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass er Nierenprobleme habe und bereits zweimal operiert worden sei. Er gab weiters an, zu seinem in Afghanistan lebenden Vater Kontakt zu haben. Er glaube, dass sich seine Familie nach wie vor in Afghanistan aufhalte. Diese lebe von der Landwirtschaft. Er habe sowohl dort als auch als Aushilfskraft gearbeitet.
Zu seinem Fluchtgrund befragt gab er an, dass sein Vater vor der Präsidentschaft von Karzai Mitglied der Mujaheddin gewesen sei. Er habe einen Mitarbeiter namens XXXX gehabt, der unter dem Namen XXXX bekannt gewesen sei. Nachdem Karzai Präsident geworden sei, habe sich XXXX den Taliban zugewandt. Bei seinem Vater seien zahlreiche Waffen der Mujaheddin deponiert gewesen, die er bei der Regierung von Karzai abgegeben habe. Da sein Vater keine richtige Ausbildung gehabt habe, sei er zu seiner Landwirtschaft zurückgekehrt. Sein Vater habe ihm erzählt, dass XXXX von der Karzai-Regierung festgenommen worden sei und sich für fünf Jahre im Gefängnis befunden habe. Im Jahr 1392 (=2014) sei dieser freigekommen. An einem Donnerstagabend, zwischen neun und zehn Uhr, sei er mit zwölf bis dreizehn anderen Personen zu ihrem Haus gekommen und hätten seinen Vater geschlagen und behauptet, dass sein Vater XXXX bei der Regierung verraten habe. Sein Vater habe entgegnet, dass er nicht für die Regierung arbeite und jetzt Landwirt sei. XXXX habe dies jedoch nicht akzeptieren wollen und sei nunmehr der Feind seiner Familie gewesen. Er habe seinen Vater bedroht und Geld verlangt. Er habe die Grundstücke seiner Familie an sich nehmen wollen und auch, dass der Beschwerdeführer und sein Bruder sich ihm hätten anschließen sollen. Er habe ihn und seine Familie ständig bedroht. Eines Tages hätten sein Vater und sein Bruder in der Landwirtschaft gearbeitet, als am Abend sein Bruder namens XXXX nicht mehr nach Hause gekommen sei. Nach ein paar Wochen sei XXXX zu seinem Vater gekommen und habe ihm gesagt, dass sein Sohn XXXX für ihn arbeiten würde. Er wolle, dass sich auch der Beschwerdeführer ihm anschließen solle. Er habe jedoch Angst gehabt, weil er ein Mädchen geliebt habe, das mit XXXX verwandt gewesen sei. Dieses Gerücht sei im Dorf verbreitet worden und er habe Angst gehabt, dass XXXX davon erfahren würde. XXXX habe mit seinem Vater gesprochen und gesagt, dass er öffentlich bestraft würde. Er habe sich daraufhin versteckt gehalten. Als sein Vater nach Hause gekommen sei, sei sein Kopf voller Blut gewesen. Er habe Streit mit XXXX gehabt. Sein Vater habe den Beschwerdeführer daraufhin zu einem Freund gebracht, wo er drei Tage versteckt geblieben sei.
Sein Vater habe XXXX nicht bei den Sicherheitsbehörden angezeigt. Er wisse nicht, ob sein Bruder freiwillig mit XXXX mitgegangen sei oder er gezwungen worden sei. Er gehöre der Volksgruppe der Tadschiken an.
Dem Beschwerdeführer wurden die Länderfeststellungen des Bundesamtes zur Kenntnis gebracht.
Mit Schriftsatz vom 27. 1. 2015 langte eine Stellungnahme ein, in der zunächst darauf hingewiesen wurde, dass der Beschwerdeführer an der Schwelle zur Volljährigkeit stehe, sodass unter Zugrundelegung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ein besonderer Maßstab anzulegen sei.
Weiters sei die vom Beschwerdeführer angeführte Verfolgung als glaubwürdig zu qualifizieren. Weiters wurde auf die Problematik der Zwangsrekrutierung von Minderjährigen hingewiesen.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 10. 2. 2015, Zl 1032439105-140041195, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Dem Beschwerdeführer wurde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III.).
Begründend wurde zu Spruchpunkt I ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit niemals Probleme gehabt habe. In diesem Zusammenhang sei auch vom Beschwerdeführer keinerlei Verfolgung geltend gemacht worden. Der Beschwerdeführer habe wiederholt angegeben, dass außer seiner behaupteten Bedrohung durch XXXX keinerlei Gründe für seine Flucht bestanden hätten. Das Bundesamt habe in Zusammenschau mit dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens und dem Vorbringen des Beschwerdeführers aufgrund des vom Beschwerdeführer geschilderten Ausreisegrundes davon auszugehen, dass es sich bei dem vom Beschwerdeführer geschilderten Ausreisegrund um ein frei erfundenes Konstrukt handle und er nicht aus vom Asylgesetz umfassten Gründen seinem Herkunftsstaat verlassen habe.
Zu Spruchpunkt II führte das Bundesamt aus, dass dem Beschwerdeführer ausschließlich aufgrund der bestehenden Lage und dem damit verbundenen Risiko subsidiärer Schutz gewährt werde.
Mit Verfahrensanordnung vom 11. 2. 2015 wurde dem Beschwerdeführer die ARGE Rechtsberatung amtswegig als Rechtsberaterin zur Seite gestellt.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 4. 3. 2015 Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht führte am 24. 2. 2016 und am 6. 4. 2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der das Bundesamt nicht teilnahm. Anlässlich dieser ergänzenden Befragung gab der Beschwerdeführer an, dass er im Dorf XXXX (auch XXXX genannt), im Distrikt XXXX in der Provinz Maidan Wardak gelebt habe. Seine Familie habe ihren Lebensunterhalt von der Landwirtschaft bestritten. Er habe seit längerem keinen Kontakt zu dieser. Er habe fünf Jahre lang die Schule besucht, wobei er immer wieder Klassen übersprungen habe. Konkret bedeute dies, dass er die ersten drei Klassen übersprungen habe, weil ihn seine Mutter auf diese Klassen zu Hause vorbereitet habe. Er habe mit der vierten Klasse begonnen, danach habe er die fünfte Klasse übersprungen und danach die sechste und siebte Klasse besucht. Die achte Klasse habe er wieder übersprungen, die zehnte Klasse habe er abbrechen müssen. Zur beruflichen Ausbildung seines Vaters befragt, gab er an, dass dieser etwas mit den Mujaheddin zu tun gehabt habe. Weiters gab er dazu an, dass er, als er seinen Vater dazu gefragt habe, ihm dieser geantwortet habe, als Kommandant der Mujaheddin gearbeitet zu haben. Sein Vater sei Anhänger der Hezb-e Islami gewesen. Zu seinem Fluchtgrund befragt, gab er an, dass sein Vater vor der Regierungsübernahme durch Karzai für die Mujaheddin gearbeitet habe. Einer seiner Mitarbeiter habe XXXX, bekannt unter dem Namen XXXX, geheißen. Diese habe sich nach der Machtübernahme von Karzai den Taliban angeschlossen. Sein Vater habe hingegen die Waffen und Munition an die Regierung abgegeben und danach nur mehr in der Landwirtschaft gearbeitet. Nach einiger Zeit sei XXXX von der Regierung festgenommen und zu fünf Jahren Haft verurteilt worden. Als dieser freigekommen sei, habe er dem Vater des Beschwerdeführers vorgeworfen, dafür gesorgt zu haben, dass er verhaftet worden sei. Einmal sei er mit zwölf oder dreizehn Personen in das Wohnhaus des Beschwerdeführers gekommen und diese hätten seinen Vater geschlagen und misshandelt. Sie hätten seinem Vater vorgeworfen, für die Regierung zu arbeiten und Geheimnisse der Regierung preisgegeben zu haben. Dies sei auch der Grund für die Verhaftung von XXXX gewesen. Es habe sich eine Feindschaft entwickelt, wobei die Familie des Beschwerdeführers regelmäßig belästigt worden sei. XXXX habe von seinem Vater Geld verlangt und auch gefordert, dass der Beschwerdeführer und sein Bruder gegen die Regierung hätten kämpfen sollen. Eines Tages sei sein Bruder verschwunden. XXXX habe erklärt, dass sich sein Bruder einer Gruppe angeschlossen habe.
Während er als Kind in die Moschee gegangen sei, habe er ein Mädchen aus der Nachbarschaft kennengelernt, mit dem er sich angefreundet habe. Dieses Mädchen würde aus der Familie des XXXX stammen. Er sei einmal von einem Angehörigen aus dieser Familie mit dem Mädchen im Dorf gesehen worden. Dies habe sich im Dorf verbreitet. Davon habe auch XXXX erfahren. Er sei zu seinem Vater gekommen und habe ihn geschlagen. Er habe ihm auch gesagt, dass der Beschwerdeführer dafür bestraft werden müsse. Aus diesem Grund habe der Beschwerdeführer mit Unterstützung seines Vaters Afghanistan verlassen.
Auf die Frage, für welche Taten er bestraft hätte werden sollen, gab er an, dass XXXX seinem Vater unterstellt habe, ihn verraten zu haben und überdies habe er eine Beziehung zu einer Verwandten des XXXX gehabt. Als Karzai an die Macht gekommen sei, habe sich die Hezb-e Islami nicht der Regierung angeschlossen, sondern sich anderweitig positioniert. Sein Vater hingegen habe sich der Regierung gestellt und die Waffen, die er von den Mujaheddin erhalten habe, der Regierung übergeben. XXXX sei ebenfalls ein Anhänger der Hezb-e Islami gewesen, der sich gegen die Regierung gestellt habe, weshalb es zwischen beiden Probleme gegeben habe.
Auf die Frage, wie sich die Beziehung zu dem Mädchen gestaltet habe, gab er an, dass die Grundstücke nahe aneinander gelegen seien und sie sich getroffen hätten, dies sei aber versteckt erfolgt. Er kenne das Mädchen seit Kindheitstagen. Sie seien in derselben Moschee unterrichtet worden. Auf die Frage, wo er sich befunden habe, als XXXX bei seinem Vater gewesen sei und gesagt habe, dass er den Beschwerdeführer bestrafen wolle, gab er an, dass er sich zu Hause befunden habe.
Der länderkundige Sachverständige erstattete in weiterer Folge ein mündliches Gutachten, das in den Länderfeststellungen seinen Niederschlag findet.
In der am 6. 4. 2016 fortgesetzten Verhandlung machte der Beschwerdeführer von seinem Recht Gebrauch, Fragen an den Sachverständigen zu richten. Eine Frage lautete dahingehend, ob sich die Hezb-e Islami im Jahr 2001 der Regierung von Karzai angeschlossen habe oder nicht. Dazu führte der Sachverständige aus, dass sich nach dem Sturz des kommunistischen Regimes und mit dem Beginn des Bürgerkrieges die Mitglieder der verschiedenen Mujaheddin-Parteien, aber auch der kommunistischen Partei nach ethnischer Zugehörigkeit, erneut im Rahmen der verschiedenen Mujaheddin-Parteien organisiert hätten. Die tadschikischen Mitglieder der islamischen Partei seien zur Jamiat-e Islami, die paschtunischen Mitglieder der Jamiat-e Islami zu anderen paschtunischen Parteien usw gegangen. Somit seien die Mitglieder der Hezb-e Islami mehrheitlich ein Teil des afghanischen Staates in den 90-er Jahren, aber auch seit dem Sturz des Taliban-Regimes geworden. In der jetzigen Regierung würden dutzende Minister, die früher Mitglieder der Hezb-e Islami gewesen seien und sich auch weiterhin als Angehörige der Hezb-e Islami bezeichnen würden, zum Beispiel der Parlamentspräsident Ebrahimi, der ehemalige Innenminister unter Karzai, DAUZAI, der ehemalige Unterrichtsminister Faruq WARDAK, der ehemalige Wirtschaftsminister Aghan DIWAL, usw sitzen. Diese Personen würden weiterhin in Afghanistan leben. Aghan DIWAL sei offizieller Vertreter einer der Fraktionen der Hezb-e Islami. Der heutige Staat Afghanistan sei von der Hezb-e Islami sehr beeinflusst, aber der Anführer der gesamten Hezb-e Islami, Hekmatyar, sei weiterhin mit einer kleinen Fraktion der Hezb-e Islami in Pakistan und bezeichne sich als Opposition gegenüber dem Staat Afghanistans. Allerdings habe er in diesen Tagen angekündigt, dass er mit dem afghanischen Staat Frieden schließen würde. Dazu merkte der Beschwerdeführer an, dass sowohl sein Vater als auch XXXX Mitglieder der Hezb-e Islami gewesen seien. Sie hätten sich nicht der Jamiat-e Islami angeschlossen. Ergänzend führte der Beschwerdeführer aus, dass sein Vater freiwillig der Regierung die Waffen übergeben habe, sodass XXXX daraus geschlossen habe, sein Vater habe ihn verraten.
Weiters wurde der Beschwerdeführer zur Intensität der Beziehung zu dem Mädchen befragt. Dazu gab er an, dass er das Mädchen getroffen und es gesehen habe. Er habe es geliebt und hätte niemals vorgehabt, ihr etwas Schlechtes, wie eine Vergewaltigung anzutun. Die Leute hätten ihm aber unterstellt, dass er sie vergewaltigt habe. Auf Vorhalt, dass er von einer ihm unterstellten Vergewaltigung des Mädchens bisher nichts erzählt habe, gab er wiederum an, dass er das Mädchen getroffen habe und die Leute sie zusammen gesehen hätten, dies im Dorf verbreitet worden sei und XXXX davon erfahren habe.
Dem Beschwerdeführer wurden die Länderfeststellungen zur Situation in Afghanistan übergeben und ihm sowohl für diese als auch das vom Sachverständigen erstellte Gutachten eine zweiwöchige Frist gewährt. Eine solche Stellungnahme ist bis zum jetzigen Zeitpunkt nicht eingelangt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, Angehöriger der tadschikischen Volksgruppe der Hazara und bekennt sich zum muslimischen Glauben. Er stammt aus dem Dorf XXXX im Distrikt XXXX in der Provinz Maidan Wardak. Er besuchte die Schule in XXXX. Der Vater des Beschwerdeführers war Kommandant der Hezb-e Islami. Einer seiner Mitarbeiter war XXXX. Nach dem Sturz der Taliban und der Präsidentschaft von Karzai schloss sich XXXXden Taliban an. Der Vater des Beschwerdeführers hingegen übergab die ihm von seiner Gruppierung übergebenen Waffen und die Munition an die neue Regierung und ging einer Beschäftigung als Landwirt nach. Einige Zeit später wurde XXXX festgenommen und zu einer fünfjährigen Haftstrafe verurteilt.
Es kann nicht festgestellt werden, dass XXXX nach seiner Freilassung dem Vater des Beschwerdeführers vorgeworfen hatte, ihn bei der Regierung von Karzai verraten zu haben, indem er für seine Festnahme gesorgt hatte.
Weiters kann nicht festgestellt werden, dass die Familie des Beschwerdeführers von XXXX Repressalien ausgesetzt war.
Der Beschwerdeführer lernte während seines Moscheebesuches ein Mädchen aus der Nachbarschaft kennen, das mit XXXX verwandt war.
Es kann nicht festgestellt werden, dass diese Freundschaft zu Verfolgungen des Beschwerdeführers durch XXXXgeführt hatte.
Dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan einer sonstigen Verfolgung ausgesetzt wäre, kann ebenfalls nicht festgestellt werden.
Der Beschwerdeführer verließ Afghanistan und stellte am 6. 10. 2014 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Zur Situation in Afghanistan:
Allgemeines:
Afghanistan ist eine islamische Republik und hat schätzungsweise 24 bis 33 Millionen Einwohner. Die afghanische Verfassung sieht ein starkes Präsidialsystem mit einem Parlament vor, das aus einem Unterhaus und einem Oberhaus, deren Mitglieder von den Provinz- und Distriktsräten sowie vom Präsidenten bestellt werden, besteht.
Nach mehr als 30 Jahren Konflikt und 13 Jahre nach dem Ende der Herrschaft der Taliban befindet sich Afghanistan in einem langwierigen Wiederaufbauprozess. Anstrengungen, die zur Sicherung bisheriger Stabilisierungserfolge und zur Verbesserung der Zukunftsperspektiven der Bevölkerung beitragen, werden noch lange Zeit notwendig sein.
Am Nato-Gipfeltreffen im Mai 2012 in Chicago wurden der schrittweise Abzug der internationalen Truppen bis 2014 sowie die Grundzüge des Nachfolgeeinsatzes diskutiert. Nach einer Strategie der Übergabe der Sicherheitsverantwortung ("Transition") haben die afghanischen Sicherheitskräfte schrittweise die Verantwortung für die Sicherheit in Afghanistan von den internationalen Streitkräften übernommen. Auf den geplanten Abzug der internationalen Kampfeinheiten auf Jahresende 2014 hin haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen die Anzahl ihrer Anschläge signifikant erhöht, was zu einer deutlichen Verschlechterung der Sicherheitslage geführt hat. In den ersten Monaten 2015 hat die Gewalt in ganz Afghanistan erneut deutlich zugenommen, womit der Konflikt eine neue Phase erreicht hat.
Die afghanische Regierung ist weiterhin weit davon entfernt, ihren Bürgerinnen und Bürgern Sicherheit, effiziente Regierungsinstitutionen, Rechtsstaatlichkeit, soziale Basisdienstleistungen und Schutz vor Menschenrechtsverletzungen bieten zu können. Mittlerweile reklamieren die Taliban mit der systematischen Einrichtung parallelstaatlicher Strukturen in immer weiter nördlich gelegenen Gebieten den Anspruch für sich, als legitime Regierung Afghanistans betrachtet zu werden. Die regierungsähnlichen Strukturen in den von den Taliban kontrollierten Gebieten (mit Schattengouverneuren und in wichtigeren Gebieten mit verschiedenen Kommissionen z.B. für Justiz, Besteuerung, Gesundheit oder Bildung) sind relativ gut etabliert.
Sicherheitslage:
Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt unvorhersehbar, die Zivilbevölkerung trägt weiterhin die Hauptlast des Konflikts. Die steigende Zahl der Toten und Verletzten revidiert den Rückgang im Jahr 2012 und steht im Einklang mit den hohen Rekordzahlen von Zivilopfern im Jahr 2011. Zuletzt stieg die Besorgnis über den drastischen Anstieg getöteter und verletzter Zivilisten, die im Kreuzfeuer bei Gefechten zwischen aufständischen und afghanischen Truppen oder aufgrund von unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtungen, die regierungsfeindliche Gruppen gezielt platzierten, ums Leben kamen oder verletzt wurden. Der Anstieg der Gewalt wird unter anderem auch im Zusammenhang mit den Präsidentschaftswahlen gesehen.
Mittlerweile betrifft der Konflikt, der sich zuvor auf den Süden und Osten des Landes konzentrierte, die meisten Landesteile, insbesondere den Norden, aber auch Provinzen, die zuvor als die stabilsten im Land gegolten hatten. Die zwölf Provinzen mit den insgesamt meisten Sicherheitsvorfällen im Jahr 2012 waren Helmand, Kandahar und Urusgan (südliche Region), Ghazni, Paktika und Khost (südöstliche Region), Nangarhar und Kunar (östliche Region), Herat und Farah (westliche Region) und Kabul und Wardak (Zentralregion). Die südliche, die südöstliche und die östliche Region entwickelten sich zu einem zunehmend zusammenhängenden Kampfgebiet. In den Provinzen Kandahar, Kunar, Nangarhar, Logar und Wardak ist die Anzahl der Sicherheitsvorfälle angestiegen.
Nach zahlreichen spektakulären Angriffen in der gut gesicherten Hauptstadt Kabul im Frühjahr 2015 wurde das Land im August 2015 von einer Welle der Gewalt überrollt. In Kabul kam es zu den schwersten Angriffen seit Jahren. Am 7. August 2015 wurden binnen 24 Stunden drei verschiedene Anschläge verübt, welche über 70 Todesopfer und mehrere Hundert Verletzte unter der Zivilbevölkerung gefordert haben.
Gewaltakte gegen die Zivilbevölkerung gehen weiterhin von vier Seiten aus:
? von regierungsfeindlich eingestellten, bewaffneten Gruppierungen wie Taliban, Hezb-e-Islami von Gulbuddin Hekmatyar, vom Haqqani-Netzwerk und anderen;
? von regionalen Kriegsherren und Kommandierenden der Milizen;
? von kriminellen Gruppierungen;
? von Reaktionen der afghanischen und ausländischen Sicherheitskräfte im Kampf gegen regierungsfeindliche Gruppierungen, insbesondere Bombardierungen.
Sicherheitslage in der Provinz Maidan Wardak:
Maiden Shahr ist die Provinzhauptstadt, zu den Distrikten der Provinz Wardak zählen: Sayed Abad, Jaghto, Chak, Daimirdad, Jalrez, central Bihsud und Hisa-i-Awal Bihsud. Kabul und Logar liegen im Osten der Provinz (Maiden) Wardak, Bamyan im Westen und Nordwesten, Ghazni im Süden und Südwesten, sowie die Provinz Parwan im Norden (Pajhwok o.D.u).
Wardak zählt zu den relativ volatilen Provinzen in Zentralafghanistan, wo regierungsfreundliche bewaffnete Aufständische in manchen Bezirken aktiv sind und regelmäßig Aktionen durchführen (Khaama Press 28.9.2014; vgl. Khaama Press 6.5.2014; Washington Post 5.4.2014). Wardak, eine Schlüsselprovinz, war in den letzten Jahren Ort der gewalttätigsten Kämpfe zischen NATO und den Taliban (BBC 20.10.2014). Die Provinz wird als Taliban-Hochburg gesehen (Washington Post 5.4.2014; vgl. The Wall Street Journal 5.4.2014).
Laut einem öffentlichen afghanischen Vertreter, hat das afghanische Militär die Kontrolle über die Provinz Wardak (BBC 20.10.2014).
Im Jahresvergleich 2011 und 2013, ist die Zahl regierungsfeindlicher Angriffe in der Provinz Wardak um 12% gestiegen. Im Jahr 2013 wurden 429 Vorfälle registriert (Afghanistan-Quarterly data report Q.4 1.2014).
Die Provinz Wardak liegt strategisch günstig beim westlichen Zugang zu Kabul. Wardak ist für die Aufständischen perfekt positioniert, welche die naheliegenden Bergdörfer unter Kontrolle haben, und sie als Basen für ihre Selbstmordattentate in die Stadt nützen. Rebellen greifen bereits hier amerikanische und afghanische Kräfte an und führen Selbstmordattentate durch. Es herrscht die Angst, dass der Abzug der amerikanischen Spezialeinheiten die Rebellen ermutigt.
(Reuters: Analysis: "Afghan security vaccum feared along gateway to Kabul" vom 13. März 2013)
Die Taliban-Rebellen und die al-Qaida-Kämpfer sehen Wardak als Tor für Angriffe auf die Provinz Kabul.
(BBC: "Taliban bombers hit Afghanistan Wardak intelligence HQ" vom 8. September 2013)
Menschenrechte:
Zivilisten, die der Unterstützung regierungsfeindlicher Kräfte verdächtigt werden, können willkürlichen Festnahmen (inklusive Inhaftierung ohne Anklage) sowie Misshandlungen durch internationale Truppen oder durch afghanische Behörden ausgesetzt sein.
Was Repressionen Dritter anbelangt, geht die größte Bedrohung der Menschenrechte von lokalen Machthabern und Kommandeuren aus. Es handelt sich hierbei meist um Anführer von Milizen, die nicht mit staatlichen Befugnissen, aber mit faktischer Macht ausgestattet sind. Die Zentralregierung hat auf viele dieser Urheber von Menschenrechtsverletzungen praktisch keinen Einfluss und kann sie weder kontrollieren noch ihre Taten untersuchen oder verurteilen. Wegen des desolaten Zustands des Verwaltungs- und Rechtswesens bleiben Menschenrechtsverletzungen daher häufig ohne Sanktionen. Immer wieder kommt es zu Entführungen, die entweder politisch oder finanziell motiviert sind.
Regierungsfeindliche Kräfte greifen systematisch und gezielt Zivilisten an, die tatsächlich oder vermeintlich die afghanische Regierung und die internationale Gemeinschaft in Afghanistan, einschließlich der internationalen Streitkräfte und internationalen humanitären Hilfs- und Entwicklungsakteure unterstützen bzw. mit diesen verbunden sind. Zu den primären Zielen solcher Anschläge zählen u.a. politische Führungskräfte, Lehrer und andere Staatsbedienstete, ehemalige Polizisten und Zivilisten, die der Spionage für regierungstreue Kräfte bezichtigt werden. Auch afghanische Zivilisten, die für die internationalen Streitkräfte als Fahrer, Dolmetscher oder in anderen zivilen Funktionen arbeiten, werden von Taliban bedroht und angegriffen. In Gebieten, die ihrer tatsächlichen Kontrolle unterliegen, nutzen regierungsfeindliche Kräfte Berichten zufolge verschiedene Methoden zur Rekrutierung von Kämpfern, einschließlich Rekrutierungsmaßnahmen auf der Grundlage von Zwang. Personen, die sich einer Rekrutierung widersetzen, sind gefährdet, der Spionage für die Regierung angeklagt und getötet oder bestraft zu werden.
Personen, denen Verstöße gegen die Scharia - wie Apostasie, Blasphemie, freiwillige, gleichgeschlechtliche Beziehungen oder Ehebruch - vorgeworfen werden, sind nicht nur der Gefahr ihrer Verfolgung, sondern auch der gesellschaftlichen Ächtung und Gewalt durch Familienangehörige, andere Mitglieder ihrer Gemeinschaften, die Taliban und andere regierungsfeindliche Kräfte ausgesetzt. Dies gilt sowohl für Frauen als auch für Männer.
Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab. Die größeren Städte bieten aufgrund ihrer Anonymität eher Schutz als kleine Städte oder Dorfgemeinschaften. UNHCR geht davon aus, dass eine interne Schutzalternative in den vom aktiven Konflikt betroffenen Gebieten unabhängig davon, von wem die Verfolgung ausgeht, nicht gegeben ist. Wenn die Verfolgung von regierungsfeindlichen Akteuren ausgeht, muss berücksichtigt werden, ob die Wahrscheinlichkeit besteht, dass diese Akteure den Antragsteller im vorgeschlagenen Neuansiedlungsgebiet verfolgen. Angesichts des geografisch großen Wirkungsradius der regierungsfeindlichen Kräfte existiert für Personen, die durch solche Gruppen verfolgt werden, keine sinnvolle interne Schutzalternative. Es sei insbesondere darauf hingewiesen, dass die Taliban, das Haqqani-Netzwerk und die Hezb-e-Islami Hekmatyar sowie andere bewaffnete Gruppierungen die operativen Kapazitäten haben, Angriffe in allen Teilen des Landes auszuführen, darunter auch in solchen Gebieten, die nicht von den regierungsfeindlichen Kräften kontrolliert werden, wie anhand des Beispiels von öffentlichkeitswirksamen Anschlägen in urbanen Gebieten, die sich unter der Kontrolle regierungsfreundlicher Kräfte befinden, ersichtlich wird.
Religionsfreiheit:
Die Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert. Dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger anderer Religionen als dem Islam. Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Art. 3 der Verfassung) zu verstehen. Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht. Nach offiziellen Schätzungen sind 84% der Bevölkerung sunnitische Muslime und 15% schiitische Muslime. Der Großteil der afghanischen Schiiten gehört der ethnischen Gruppe der Hazara an. Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften wie z.B. Sikhs, Hindus und Christen machen nicht mehr als 1% der Bevölkerung aus.
Nicht-muslimische religiöse Minderheiten, insbesondere Christen, Hindus und Sikhs, werden weiterhin durch das geltende Recht diskriminiert. Hindus und Sikhs werden auch im Alltag diskriminiert und bei der Ausübung ihrer religiösen Zeremonien bedroht oder angegriffen. Christen und Angehörige der Baha'i vermeiden es aus Angst vor Diskriminierung, Misshandlung, willkürlicher Verhaftung oder Tötung, sich öffentlich zu ihrer Religion zu bekennen oder sich offen zum Gebet zu versammeln. Die afghanische Regierung schützt religiöse Minderheiten vor Übergriffen nicht. Die Situation der größten religiösen Minderheit des Landes, der afghanischen schiitisch-muslimischen Gemeinde, hat sich seit dem Ende des Taliban-Regimes wesentlich gebessert, ist jedoch noch immer mit gesellschaftlichen Diskriminierungen konfrontiert, wobei die Beziehungen zur sunnitischen Mehrheit sich verschlechtert hat.
Ethnische Minderheiten:
Afghanistan ist ein Vielvölkerstaat, über den es aufgrund der seit Jahrzehnten schwierigen Sicherheitslage kaum gesicherte statistische Daten gibt. Der Anteil der Volksgruppen im Vielvölkerstaat wird auf ca. 38% Paschtunen, ca. 25%, Tadschiken, ca. 19% Hazara, ca. 6% Usbeken sowie zahlreiche kleinere ethnische Gruppen (Araber, Aimak, Turkmenen, Baluchi, Nuristani u.a.) geschätzt. Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung sechs weiteren Sprachen dort ein offizieller Status eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser anderen Sprache spricht.
Die Hazara machen etwa 9% der Bevölkerung aus. Die schiitische Minderheit der Hazara verbessert sich ökonomisch und politisch durch Bildung. In der Vergangenheit wurden die Hazara von den Pashtunen verachtet, da diese dazu tendierten, die Hazara als Hausangestellte oder für andere niedere Arbeiten einzustellen. Berichten zufolge schließen viele Hazara, inklusive Frauen, Studien ab oder schlagen den Weg in eine Ausbildung in Informationstechnologie, Medizin oder anderen Bereichen ein, die in den unterschiedlichen Sektoren der afghanischen Wirtschaft besonders gut bezahlt werden.
Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten Hazara hat sich die Lage verbessert. Sie sind in der öffentlichen Verwaltung nach wie vor unterrepräsentiert. Unklar ist, ob dies Folge der früheren Marginalisierung oder eine gezielte Benachteiligung neueren Datums ist. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf. Gesellschaftliche Diskriminierung gegen die schiitischen Hazara mit Bezug auf Klasse, Ethnie und Religion hält weiter an - in Form von Erpressung, durch illegale Besteuerung, Zwangsrekrutierung und Zwangsarbeit, physische Misshandlung und Verhaftung. Zusammenstöße zwischen den ethnischen Hazara und den nomadischen Stämmen der Kuchi halten ebenso an, wobei die Hazara behaupteten, die Kuchi versuchten auf illegale Weise sich Land anzueignen.
Mitglieder der Hazarastämme, meist schiitische Muslime, sind in den Provinzen Bamiyan, Daikundi und Ghazni in Zentralafghanistan vertreten. Einer der zwei Vizepräsidenten von Präsident Hamid Karzai war Karim Khalil. Er entstammt der Minderheit der Hazara.
Die Hazara sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 10% in der Afghan National Army und der Afghan National Police repräsentiert.
Justiz und (Sicherheits)Verwaltung:
Verwaltung und Justiz funktionieren nur sehr eingeschränkt. Neben der fehlenden Einheitlichkeit in der Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia und Gewohnheitsrecht), werden auch rechtsstaatliche Verfahrensprinzipien nicht regelmäßig eingehalten. Einflussnahme und Zahlung von Bestechungsgeldern durch mächtige Akteure verhindern Entscheidungen nach rechtsstaatlichen Grundsätzen in weiten Teilen des Justizsystems.
Richterinnen und Richter sind Bestechungsversuchen und Drohungen sowohl seitens lokaler Machthaber, Beamten aber auch Familienangehörigen, Stammesältesten und Angehöriger regierungsfeindlicher Gruppierungen ausgesetzt, was ihre Unabhängigkeit schwerwiegend beeinträchtigt. Die Urteile zahlreicher Gerichte basieren auf einem Gemisch von kodifiziertem Recht, Schari'a, lokalen Gebräuchen und Stammesgesetzen. Gerichtsprozesse entsprechen in keiner Weise den internationalen Standards für faire Verfahren. Die Haftbedingungen liegen weiterhin unter den internationalen Standards; sanitäre Einrichtungen, Nahrungsmittel, Trinkwasser und Decken sind mangelhaft, ansteckende Krankheiten verbreitet.
Eine Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die systematisch nach Merkmalen wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung diskriminiert, ist nicht festzustellen. Fälle von Sippenhaft sind allerdings nicht auszuschließen. Blutfehden können zu lang anhaltenden Kreisläufen aus Gewalt und Vergeltung führen. Die Bestrafung des Täters durch das formale Rechtssystem schließt gewaltsame Racheakte durch die Familie des Opfers nicht notwendigerweise aus.
Die Taliban haben in den von ihnen kontrollierten Gebieten ihre eigenen parallelstaatlichen Justizsysteme eingerichtet. Ihre Rechtsprechung basiert auf einer äußerst strikt ausgelegten Interpretation der Shari'a; die von ihnen ausgeführten Bestrafungen umfassen auch Hinrichtungen und körperliche Verstümmelungen und werden von UNAMA teilweise als Kriegsverbrechen eingestuft.
Innerhalb der Polizei sind Korruption, Machtmissbrauch und Erpressung - ebenso wie in der Justiz - endemisch. Die Afghanische Nationale Polizei (ANP) gilt als korrupt und verfügt bei der afghanischen Bevölkerung kaum über Vertrauen. Die afghanischen Sicherheitskräfte, die inzwischen praktisch im ganzen Land an vorderster Front kämpfen, werden auch künftig auf internationale Unterstützung sowie Beratung und Ausbildung angewiesen sein. Ein weiteres schwerwiegendes Problem stellt die hohe Ausfallquote dar:
Rund 35% der Angehörigen der Afghanischen Sicherheitskräfte schreiben sich jedes Jahr nicht mehr in den Dienst ein. Die Desertionsrate in der Armee wird nur noch von jener der ANP übertroffen.
Medizinische Versorgung:
Eine medizinische Grundversorgung ist in weiten Landesteilen nahezu nicht gegeben. Lediglich in größeren Städten kann man eine bessere medizinische Versorgung vorfinden (GIZ 6.2014).
Die medizinische Versorgung leidet trotz der erkennbaren und erheblichen Verbesserungen landesweit weiterhin an unzureichender Verfügbarkeit von Medikamenten und Ausstattung der Kliniken, insbesondere aber an fehlenden Ärztinnen und Ärzten, sowie gut qualifiziertem Assistenzpersonal (v.a. Hebammen). Im Jahr 2013 stand 10.000 Einwohnern Afghanistans ca. eine medizinisch qualifiziert ausgebildete Person gegenüber. Auch hier gibt es bedeutende regionale Unterschiede innerhalb des Landes, wobei die Situation in den Nord- und Zentralprovinzen um ein Vielfaches besser ist als in den Süd- und Ostprovinzen.
Gemäß der afghanischen Verfassung ist die primäre Gesundheitsversorgung in öffentlichen Einrichtungen, inklusive Medikamente, kostenfrei. Jedoch sind die Bestände oft erschöpft und die Patientinnen sind gezwungen die Medikamente in privaten Apotheken oder am Bazar zu kaufen.
In Kabul können auch kompliziertere Krankheiten in Kabul im "French Medical Institute" und dem Deutschen Diagnostischen Zentrum behandelt werden. Afghanische Staatsangehörige mit guten Kontakten zum ausländischen Militär oder Botschaften können sich unter bestimmten Umständen auch in Militärkrankenhäusern der ausländischen Truppen behandeln lassen.
Unsichere Lage, große Entfernungen und Transportkosten sind die Haupteinschränkungen für die Bevölkerung beim Zugang zu Gesundheitsleistungen.
Die Anzahl nicht funktionierender Gesundheitseinrichtungen im Jahr 2012 ist im Gegensatz zu 2011 um 40 Prozent gestiegen - 540 geplante Einrichtungen können ihre Arbeit nicht aufnehmen bzw. sind gezwungen sie wieder einzustellen, weil es keine Finanzierung gibt und aufgrund von Unsicherheit. Der Großteil der Gesundheitsversorgung wird von Nichtregierungsorganisationen bewerkstelligt, welche vom Gesundheitsministerium beaufsichtigt werden.
Medikamente kommen aus Ländern wie Iran, China, Pakistan und. Die Regulierung ist schwach, die Landesgrenzen sind durchlässig und manche Importfirmen nicht lizensiert. Das begünstigt den Import gefälschter und minderwertiger Medikamente nach Afghanistan.
Zwangsrekrutierung durch Taliban:
Fälle von Zwangsrekrutierungen durch die Taliban in Afghanistan im Jahr 2014
Im Folgenden finden sich Informationen zu (Zwangs)Rekrutierungen durch Aufständische in Afghanistan, die aus dem Jahr 2014 datieren und sich nicht explizit (nur) auf einen früheren Zeitraum beziehen.
Auf der Website des Dokumentarfilmprogramms Foreign Correspondent der Australian Broadcasting Corporation (ABC) findet sich ein mit Mai 2014 datierter Film zu Kindern im Afghanistankrieg. In der Beschreibung zum Film wird erwähnt, dass eine der Kriegstaktiken der Einsatz von Kindern zum Platzieren und Auslösen von Minen und am Straßenrand platzierten Sprengsätzen sowie als Selbstmordattentäter sei. Im Film würden Kindersoldaten, von denen viele von den Taliban entführt worden seien oder sich nur widerwillig hätten rekrutieren lassen, darüber berichten, für tödliche Angriffe ausgebildet worden zu sein:
(ABC News - Foreign Correspondent, 6. Mai 2014)
Der ganze Film findet sich unter folgendem Link:
· ABC - Australian Broadcasting Corporation (Foreign Correspondent):
Groomed to Kill, 6. Mai 2014
http://www.abc.net.au/foreign/content/2014/s3999139.htm
Die in Kandahar herausgegebene Tageszeitung Gardab führt in einem Artikel vom April 2014 an, dass ihre eigenen Erkenntnisse darauf hindeuten würden, dass Aufständische in der Provinz Kandahar begonnen hätten, verschiedene Mittel einzusetzen, um Jugendliche dazu zu bewegen, sich ihnen anzuschließen. Dazu zähle, dass man den jungen Männern verschiedene Anreize biete, wie Autos, Geld und Posten.
Die Aufständischen würden immer schon versuchen, mittellose und arbeitslose Menschen dazu zu verleiten, sich ihnen anzuschließen. Allerdings würden sich die jüngsten Bemühungen der Aufständischen von ihren vorherigen Rekrutierungskampagnen unterscheiden.
Mitarbeiter des afghanischen Inlandsgeheimdienstes hätten angegeben, dass Aufständische den Jugendlichen verschiedene Anreize wie Autos, Geld und Waffen bieten und diejenigen töten würden, die ihr Angebot ablehnen würden.
Wie der Artikel anführt seien die meisten von der Quetta-Schura (Führungsrat der afghanischen Taliban, Anm. ACCORD) kontrollierten Taliban-Kommandanten gezwungen, alle ihnen zur Verfügung stehenden Mittel einzusetzen, um gegen die afghanischen Sicherheitskräfte zu kämpfen. Diese Kommandanten würden Beziehungen zu den jungen Männern aufbauen und diese nach und nach davon überzeugen, sich dem Aufstand anzuschließen.
Unter den jungen Männern, denen die Aufständischen Autos, Geld und Waffen angeboten hätten, würden sich Sidiqullah, Abdul Shakoor, Abdul Samad und Matiullah aus den Provinzen Ghazni, Uruzgan, Zabul und Kandahar befinden. Ihren Angaben zufolge hätten die Aufständischen zunächst Beziehungen zu ihnen aufgebaut und diese später ausgeweitet. Die Aufständischen würden zunächst mit den Jugendlichen ins Gespräch kommen und dann allmählich damit beginnen, sie aufzufordern und dazu zu motivieren, sich ihnen anzuschließen. (Gardab, 30. April 2014)
Das afghanische Medienunternehmen The Killid Group (TKG) schreibt in einem Artikel vom Februar 2014, dass Jugendliche von bewaffneten regierungsfeindlichen Kämpfern rekrutiert würden. Die Situation sei in Westafghanistan, in den Provinzen Herat, Farah, Ghor und Badghis, besonders beunruhigend. Der Leiter des afghanischen Inlandsgeheimdienstes in Farah verfüge über Belege dafür, dass in den Distrikten Bala Bolok, Bakwah und Gulistan Jungen im Alter zwischen 15 und 18 Jahren rekrutiert worden seien. Die meisten unter ihnen seien sexuell missbraucht worden, was zu internen Problemen bei den Taliban geführt habe. TKG zitiert weiters den Leiter der Unabhängigen Afghanischen Menschenrechtskommission (Afghanistan Independent Human Rights Commission, AIHRC) in Ghor, dem zufolge Kinder in den Distrikten Shahrak, Dolaina, Charsada und Dawlatyar sowie im Gebiet Morghab der Provinzhauptstadt Chaghcharan rekrutiert worden seien. Ein Sprecher des Provinzgouverneurs habe allerdings angegeben, dass die Behörden keine solchen Berichte erhalten hätten. Jedoch seien Kinder von Schmugglern als Kuriere eingesetzt worden. Wie TKG weiters anführt, habe der stellvertretende Polizeichef der Provinz Herat mitgeteilt, dass die Polizei Verhaftungen durchgeführt habe und sich unter den Verhafteten auch männliche Jugendliche befunden hätten. Dem stellvertretenden Polizeichef zufolge würden Kinder auch aus einigen Madrassas heraus rekrutiert. (TKG, 23. Februar 2014)
Der deutsche Auslandsrundfunksender Deutsche Welle (DW) berichtet im August 2014, dass die afghanischen Behörden über eine neue Methode zur Vorbereitung von Selbstmordattentätern beunruhigt seien. So würden die Taliban Personen, die vor der Verübung eines Anschlages stünden, Drogen injizieren, um sie zu Selbstmorden zu bewegen ("make them suicidal").
Mohebullah habe ein Selbstmordattentäter werden sollen. Er sei bereits mit einer Sprengstoffweste ausgerüstet vor dem Hauptquartier der Provinzregierung in Kandahar gestanden, als Mitarbeiter des Geheimdienstes ihn festgenommen hätten. Laut eigenen Angaben habe Mohebullah vor der geplanten Tat eine Spritze bekommen, durch die er aggressiv geworden sei und sich selbst habe umbringen wollen.
Laut einem Mitarbeiter der Kinderrechtsabteilung der Afghanischen Menschenrechtskommission werde davon ausgegangen, dass die Verabreichung von Drogen eine gängige Praxis beim Gefügigmachen möglicher minderjähriger Selbstmordattentäter sei. Neu sei allerdings, dass der Attentäter durch eine Injektion furchtlos gemacht werde.
Einem weiteren Mitarbeiter der Kinderrechtsabteilung der Afghanischen Menschenrechtskommission zufolge sei der Krieg in Afghanistan für Kinder schon traumatisierend genug. Noch schlimmer sei es allerdings, dass terroristische Gruppen wiederholt versuchen würden, Kinder und Jugendliche mittels Gehirnwäsche für ihre Zwecke zu verwenden.
Kinder seien beispielsweise mit Versprechungen, ihre Familien würden Geld bekommen, oder sie selbst würden die Explosion überleben, gelockt worden. Dies sei auch bei der zehnjährigen Spozhmai aus Helmand der Fall gewesen, die Anfang 2014 für Schlagzeilen gesorgt habe. Ihr Bruder, ein Taliban-Kommandant, habe sie angewiesen, eine Sprengstoffweste anzulegen und zu benutzen. Dem Mädchen sei allerdings die Flucht gelungen. (DW, 24. August 2014)
Die afghanische Tageszeitung Daily Outlook Afghanistan führt in einem Artikel vom März 2014 an, dass Kinder in zunehmendem Maße von Aufständischen rekrutiert, indoktriniert und als Selbstmordattentäter eingesetzt würden. Der (bereits in obigem DW-Zitat erwähnte) Fall der 13-jährigen Spozhmoi sei das schlimmste Beispiel. Berichten zufolge sei das Mädchen von ihrem Bruder, einem Mitglied der Taliban, gezwungen worden, einen Selbstmordanschlag zu verüben. Bevor sie die Tat habe durchführen können, sei sie allerdings von der afghanischen Polizei aufgegriffen worden. Darüber hinaus gebe es viele Jungen, die in Madrassas ausgebildet und anschließend zur Verübung von Selbstmordanschlägen in Afghanistan eingesetzt würden.
Es sei mehrere Male berichtet worden, dass die Taliban hungernde Kinder bestechen würden, damit diese Sprengsätze am Straßenrand platzieren, als Köder fungieren und Selbstmordanschläge verüben würden. Die Aufständischen würden die Jungen unter obdachlosen und verwaisten Kindern rekrutieren. (Daily Outlook Afghanistan, 17. März 2014)
Der vom US-amerikanischen Kongress finanzierte Rundfunkveranstalter Radio Free Europe/Radio Liberty (RFE/RL) geht in einem Artikel vom Jänner 2014 ebenfalls auf den Fall von Spozhmai ein und erwähnt anschließend, dass Jungen während des seit zwölf Jahren andauernden Krieges manchmal als Selbstmordattentäter rekrutiert worden seien. Hingegen würden als Selbstmordattentäter eingesetzte Mädchen als sehr selten beschrieben. Laut ExpertInnen würden Aufständische Kinder rekrutieren, da sie davon ausgingen, dass es für diese leichter sei, die Sicherheitscheckpoints zu umgehen. Taliban-Kämpfer hätten angegeben, dass ihr Verhaltenskodex jeden militärischen Einsatz von Kindern im Kampf gegen die afghanische Regierung und deren NATO-Verbündete verbiete. (RFE/RL, 7. Jänner 2014)
Die US-amerikanische Tageszeitung Wall Street Journal (WSJ) erwähnt in einem Artikel vom Juli 2014, dass die Vereinten Nationen die afghanische Polizei und die Taliban als Akteure eingestuft habe, die Minderjährige rekrutieren würden. Zwar seien Kindersoldaten im Verhaltenskodex der Taliban ausdrücklich verboten, jedoch ende ihre Definition eines Kindes, sobald jemand die Pubertät erreiche oder in der Lage sei, sich einen Bart wachsen zu lassen. (WSJ, 1. Juli 2014)
Die afghanische Nachrichtenagentur Pajhwok Afghan News (PAN) berichtet im August 2014, dass laut Angaben eines Vertreters der Armee die Taliban im Norden der Provinz Helmand eine Rekrutierungsoffensive gestartet hätten und lokale Bewohner zwingen würden, sich ihnen anzuschließen. Der Polizeichef von Helmand habe bestätigt, dass die Aufständischen in fast allen im Norden der Provinz gelegenen Distrikten Personen zwingen würden, gegen die Regierungstruppen zu kämpfen. Allerdings habe ein Mitglied des Provinzrates angegeben, von keinen Rekrutierungen durch die Taliban zu wissen. Dem im Distrikt Kajaki beheimateten Provinzratmitglied zufolge hätten lokale Bewohner noch nichts darüber berichtet, von Aufständischen gezwungen zu werden, sich ihnen anzuschließen. Auch ein Bauer aus einem nördlichen Distrikt habe angegeben, nie etwas über solche Vorfälle gehört zu haben. PAN zitiert weiters einen Sprecher der Taliban, dem zufolge es sich bei solchen Berichten um haltlose Gerüchte handle. (PAN, 19. August 2014)
Das Internal Displacement Monitoring Centre (IDMC), eine in Genf ansässige internationale NGO, die sich für den verbesserten Schutz und eine effektivere Unterstützung von Binnenvertriebenen einsetzt, erwähnt in einem im Juni 2014 veröffentlichten Kurzbericht, dass unter anderem gezielte Angriffe, Einschüchterung und Zwangsrekrutierung durch bewaffnete Gruppen zu den Gründen für Vertreibung seit 2010 zählen würden. (IDMC, 19. Juni 2014)
Seran de Leede, Forscherin am Centre for Terrorism and Counterterrorism der Universität Leiden, geht in einem im April 2014 veröffentlichten Bericht für den in Den Haag ansässigen, eigenen Angaben zufolge unabhängigen Think Tank International Centre for Counter-Terrorism (ICCT) auf das Verhältnis afghanischer Frauen zu den Taliban ein. Im Abschnitt zur Rekrutierung wird unter anderem erwähnt, dass die Forschung zeige, dass die Taliban aktiv auf Männer zugehen und diese entweder überzeugen oder zwingen würden, sich ihnen anzuschließen. Die Taliban würden außerdem sogenannte Nachtbriefe verteilen, in denen sie Männern und Frauen damit drohen würden, dass die internationalen Truppen nicht für immer im Land seien und sie Rache an Personen nehmen würden, die sich ihnen widersetzen. Es scheine allerdings keine Belege dafür zu geben, dass die Taliban aktiv auf Frauen zugehen würden, um diese als unterstützende Kräfte zu gewinnen. (ICCT, April 2014, S. 7)
RFE/RL führt in einem Artikel vom November 2014 an, dass laut einem Forscher am in Kabul ansässigen Center for Conflict and Peace Studies sich die meisten Taliban dem Aufstand anschließen würden, weil es sich für sie auszahle. Einige Taliban-Kommandanten und Fußsoldaten hätten ihm mitgeteilt, dass sie, bevor sie sich den Taliban angeschlossen hätten, für die afghanische Armee hätten arbeiten wollen, um ein regelmäßiges monatliches Gehalt zu bekommen. Allerdings wären ihre Familien dann mit anhaltenden Drohungen durch die Taliban konfrontiert gewesen und sie wären nicht mehr in der Lage gewesen, in ihre Gemeinschaft zurückzukehren. Sich den Taliban anzuschließen sei deshalb die einzig gute Option gewesen. Wie der Forscher hinzugefügt habe, hätten ihm einige Taliban-Kommandanten erzählt, dass sie sich dem Aufstand angeschlossen hätten, nachdem sie ihren Job bei Sicherheitsfirmen verloren hätten. (RFE/RL, 5. November 2014)
Quellen: (Zugriff auf alle Quellen am 18. November 2014)
· ABC - Australian Broadcasting Corporation (Foreign Correspondent):
Groomed to Kill, 6. Mai 2014
http://www.abc.net.au/foreign/content/2014/s3999139.htm
· ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: Provinz Logar: Zwangsrekrutierungen und Entführungen von Kindern [a-7821-1], 30. November 2011 (verfügbar auf ecoi.net)
http://www.ecoi.net/file_upload/response_de_207467.html
· ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: Anfragebeantwortung zu Afghanistan: Provinz Logar: Machtverteilung bzw. Kontrolle (Regierung, Aufständische) [a-8808], 14. August 2014 (verfügbar auf ecoi.net)
http://www.ecoi.net/local_link/284202/414706_de.html
· Daily Afghanistan: Afghan paper urges government action against use of children in suicide attacks, 4. Juni 2012 (zitiert nach BBC Monitoring)
· Daily Outlook Afghanistan: The Psychological Effects of War on Children, 17. März 2014
http://www.outlookafghanistan.net/topics.php?post_id=9665
· DW - Deutsche Welle: After injection, ready for a suicide bombing, 24. August 2014
http://www.dw.de/after-injection-ready-for-a-suicide-bombing/a-17874018
· EASO - European Asylum Support Office: Afghanistan: Taliban Strategies - Recruitment, 10. Juli 2012 (verfügbar auf ecoi.net)
http://www.ecoi.net/file_upload/90_1354203778_easo-afg-2012-07-taliban-rekrutierung.pdf
· Gardab: [Insurgents offer positions, money to lure new recruits in Afghan south - paper], 30. April 2014 (zitiert nach BBC Monitoring)
· ICG - International Crisis Group: The Insurgency in Afghanistan's Heartland, 27. Juni 2011 (verfügbar auf Refworld)
http://www.unhcr.org/refworld/docid/4e0b33172.html
· ICCT - International Centre for Counter-Terrorism: Afghan Women and the Taliban: An Exploratory Assessment (Autor: Seran de Leede), April 2014
http://www.icct.nl/download/file/ICCT-Leede-Afghan-Women-and-the-Taliban-April-2014.pdf
· IDMC - Internal Displacement Monitoring Centre: As humanitarian space shrinks, IDP policy must be implemented, 19. Juni 2014
· KP - Khaama Press: Local police selling weapons and ammunition to Taliban, 3. November 2014
http://www.khaama.com/local-police-selling-weapons-and-ammunition-to-taliban-8708
· PAN - Pajhwok Afghan News: Taliban launch recruitment drive in Helmand: ANA, 19. August 2014
http://www.pajhwok.com/ps/node/240047
· RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty: Afghan Police Probe Case Of 'Suicide Attack' Girl, 7. Jänner 2014 (verfügbar auf ecoi.net)
http://www.ecoi.net/local_link/266721/393813_de.html
· RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty: Afghan Taliban Trades Ideology For Profiteering, 5. November 2014
http://gandhara.rferl.mobi/a/taliban-war-profiteering/26675311.html
· TKG - The Killid Group: Weak rights mechanism fail Afghan children, 23. Februar 2014 (verfügbar auf der Website der Revolutionary Association of the Women of Afghanistan, RAWA)
http://www.rawa.org/temp/runews/2014/02/23/weak-rights-mechanisms-fail-afghan-children.html
· TOLO News: Logar Security on Edge After Jamal Death, Ahead of Loya Jirga, 7. November 2013
· UNHCR - UN High Commissioner for Refugees: Forced Recruitment by the Taliban in Afghanistan - UNHCR's perspective, 10. Juli 2012 (verfügbar auf ecoi.net)
http://www.ecoi.net/file_upload/2016_1341992043_4ffc31a32.pdf
· UNHCR - UN High Commissioner for Refugees: UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Afghanistan [HCR/EG/AFG/13/01], 6. August 2013 (verfügbar auf ecoi.net)
http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1386162591_afghanistan-richtlinien2013dt.pdf
· USDOD - US Department of Defense: DoD News: Combined Force Detains Senior Taliban Leader; Compiled from International Security Assistance Force Joint Command News Releases, 1. April 2013
http://www.defense.gov/news/newsarticle.aspx?id=119663
· WSJ - Wall Street Journal: Afghan War Pulls Growing Number of Child Fighters Into Battle, 1. Juli 2014
Anfragebeantwortung zu Afghanistan: [...1) und 2) ausgelassen], 3) Informationen zur Zwangsrekrutierung von Kindern [a-8733]
Informationen zur Zwangsrekrutierung von Kindern
Die christliche Organisation Hagar International, die sich unter anderem in Afghanistan für die Rechte von Frauen und Kindern einsetzt, schreibt in einem Bericht zu einer 2013 durchgeführten Studie vom April 2014, dass die meisten Hinweise auf Rekrutierung von Kindern durch bewaffnete oppositionelle Gruppen und die afghanischen Armee in Nangarhar verzeichnet worden seien:
"Nangarhar province had the most references to child recruitment by military groups, a total of seven times. The interesting difference in Nangarhar was the connection of these military groups not only to armed opposition groups, but also to the ANA [Afghan National Army]. Four stakeholders connected child recruitment for military groups to studying in madrassas in Pakistan. Three highlighted the ANA as recruiting boys." (Hagar International, 3. April 2014, S. 48)
Das UNO-Flüchtlingshochkommissariat (UN High Commissioner for Refugees, UNHCR) erwähnt in einer Pressemitteilung vom Dezember 2013 unter anderem, dass sich die Sicherheits- und Menschenrechtslage in weiten Teilen Afghanistans verschlechtert habe und es zunehmend zu Zwangsrekrutierungen komme:
"Das UN-Flüchtlingskommissariat (UNHCR) geht weiterhin von einem hohen Schutzbedarf für Asylsuchende aus Afghanistan aus. Hintergrund ist die prekäre humanitäre Lage sowie eine sich verschlechternde Sicherheits- und Menschenrechtssituation in weiten Teilen des Landes. Viele Afghanen leiden existenziell unter dem Zusammenbruch des traditionellen sozialen Gefüges der Gesellschaft, unter anderem ausgelöst durch die Auswirkungen eines jahrzehntelangen bewaffneten Konflikts. Zu diesem Ergebnis kommt UNHCR in seinen neuen Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs für Schutzsuchende aus Afghanistan, der heute in deutscher Sprache veröffentlicht wurde. Laut dem UNHCR-Bericht ist die derzeitige Menschenrechtssituation durch die wachsende Kontrolle der Zivilbevölkerung durch regierungsfeindliche Kräfte geprägt. Parallele Justizstrukturen wurden etabliert, illegale Strafen verhängt. Bedrohungen, Einschüchterungen, Erpressungen und die Eintreibung illegaler Steuern gehören zum Alltag in vielen Teilen des Landes. Darüber hinaus kommt es zu zunehmend zu Zwangsrekrutierungen. Unübersehbar auch ist der Anstieg der organisierten Kriminalität. Warlords und korrupte Beamte können auch in von der Regierung beherrschten Gebieten zunehmend straffrei agieren. Auch werden zahlreiche Menschenrechtsverletzungen durch regierungstreue Kräfte, wie der afghanischen nationalen Polizei und den afghanischen nationalen Sicherheitskräften begangen." (UNHCR, 3. Dezember 2013)
Die Unterstützungsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan (United Nations Assistance Mission in Afghanistan, UNAMA) schreibt in ihrem Jahresbericht zum Schutz von ZivilistInnen vom Februar 2014 (Berichtszeitraum 2013), dass 43 Kinder im Jahr 2013 rekrutiert worden seien. 67 Prozent der Vorfälle würden regierungsfeindlichen Gruppen, darunter den Taliban, zugeschrieben. (UNAMA, 8. Februar 2014, S. 60)
Die Hohe Kommissarin der Vereinten Nationen für Menschenrechte erwähnt in einem Bericht vom Jänner 2014, dass UNAMA und das Amt des Hohen Kommissars für Menschenrechte (Office of the United Nations High Commissioner for Human Rights, OHCHR) von 38 Berichten von Rekrutierungen Minderjähriger durch bewaffnete Gruppen und bewaffnete Streitkräfte 25 Vorfälle im Jahr 2013 hätten verifizieren können. Bei den verifizierten Vorfällen seien 43 Jungen im Alter zwischen 11 und 17 Jahren rekrutiert worden. Während des Jahres 2013 seien die Provinzen Kandahar, Helmand, Farah und Paktya weiterhin Zentren für die Rekrutierung von Kindern gewesen. Berichten zufolge seien regierungsfeindliche Gruppen für die Rekrutierung von 29 Jungen verantwortlich gewesen.
(HRC, 10. Jänner 2014, S. 8)
Das US-Außenministerium (US Department of State, USDOS) erwähnt in seinem Länderbericht zur Menschenrechtslage vom Februar 2014 (Berichtszeitraum 2013) ebenfalls die Angaben der UNAMA bezüglich Rekrutierung von Kindern. Berichten von Medien, NGOs und UNO-Institutionen zufolge hätten die Taliban Kinder getäuscht, ihnen Geld versprochen, falsche religiöse Vorwände gegenüber Kindern angewendet oder Kinder gezwungen, Selbstmordattentäter zu werden. (USDOS, 27. Februar 2014, Section 1g)
Quellen:
· Hagar International: Forgotten No More: Male Child Trafficking In Afghanistan, 3. April 2014
http://hagarinternational.org/international/files/20140403-Forgotten-No-More1.pdf
· HRC - UN Human Rights Council: Report of the United Nations High Commissioner for Human Rights on the situation of human rights in Afghanistan and on the achievements of technical assistance in the field of human rights in 2013 [A/HCR/25/41], 10. Jänner 2014
· UNAMA - UN Assistance Mission in Afghanistan: Annual Report 2013; Protection of Civilians in Armed Conflict, 8. Februar 2014 (verfügbar auf ecoi.net)
http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1392024345_feb-8-2014-poc-report-2013-full-report-eng.pdf
· UNHCR- UN High Commissioner for Refugees: UNHCR: Gesamtsituation in Afghanistan hat sich verschlechtert, 3. Dezember 2013 (verfügbar auf ecoi.net)
http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1386161882_pmafghanistan.pdf
· USDOS - US Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2013 - Afghanistan, 27. Februar 2014 (verfügbar auf ecoi.net)
http://www.ecoi.net/local_link/270628/399487_de.html
Ethnische Minderheiten
Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Art. 16) sechs weiteren Sprachen ein offizieller Status in jenen Gebieten eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser Sprachen spricht. Diese weiteren in der Verfassung genannten Sprachen sind Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri (AA 16.11.2015; vgl. Max Planck Institut 27.1.2004).
In Afghanistan leben laut Schätzungen vom Juli 2015 mehr als 32.5 Millionen Menschen (CIA 20.10.2015). Davon sind 42%-45% Pashtunen, 25% Tadschiken, rund 10% Hazara, 10% Usbeken. Es existieren noch mehrere andere religiöse und ethnische Minderheiten (CRS 12.1.2015). wie z.B. Aimaken 4%, Turkmenen 3%, Balutschen 2% und andere kleinere ethnische Gruppen (CIA 24.6.2014).
Der Gleichheitsgrundsatz ist in der afghanischen Verfassung verankert. Fälle von Sippenhaft oder sozialer Diskriminierung sind jedoch nicht auszuschließen und kommen vor allem in Dorfgemeinschaften auf dem Land häufig vor (AA 16.11.2015). Ethnische Spannungen zwischen unterschiedlichen Gruppen resultierten weiterhin in Konflikten und Tötungen (USDOS 25.6.2015).
Ethnische Pashtunen sind die größte Ethnie in Afghanistan. Sie sprechen Paschtu/Pashto, aber die meisten ihrer Regierungsvertreter sprechen auch Dari (CSR 12.1.2015). Die Pashtunen haben mehr Sitze in beiden Häusern des Parlaments, aber nicht mehr als 50% der Gesamtsitze. Es gibt keinen Beweis, dass bestimmte soziale Gruppen ausgeschlossen werden. Es gibt keine Gesetze, welche die Teilnahme von Minderheiten am politischen Leben verhindern. Nichtsdestotrotz beschweren sich unterschiedliche ethnische Gruppen, dass sie keinen Zugang zu staatlicher Anstellung in Provinzen haben, in denen sie eine Minderheit darstellen (USDOS 25.6.2015). Unter den vielen Volksgruppen bilden die Paschtunen zwar die Mehrheit im Staat, dominieren aber nur im Süden, im Norden hingegen eher die persisch-sprachigen Tadschiken (DW 26.4.2014; vgl. GIZ 10.2015). Die Pashtunen sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 44% in der Afghan National Army (ANA) und der Afghan National Police (ANP) repräsentiert (Brookings 31.7.2015).
Quellen:
Tadschiken
Die dari-sprachige Minderheit der Tadschiken ist die zweitgrößte und zweitmächtigste Gemeinschaft in Afghanistan. Sie macht etwa 25% der Bevölkerung in Afghanistan aus (CRS 12.1.2015).
Der Hauptführer der "Nordallianz", eine politisch-militärische Koalition ist Dr. Abdullah Abdullah (CRS 12.1.2015., dessen Mutter eine Tadschikin ist und sein Vater Pashtune. Er selbst identifiziert sich politisch gesehen als Tadschike, da er auch ein hochrangiger Berater von Ahmad Shah Masoud, war. Er ist mittlerweile der "Chief Executive Officer" in Afghanistan und sollte den Posten des Premierministers im Jahr 2016 annehmen (CRS 12.1.2015). Der im März 2014 verstorbene Vizepräsident Muhammad Fahim, war Tadschike, wie auch sein Nachfolger, der ehemalige Sprecher des Unterhauses Yunus Qanooni. Der Verteidigungsminister Bismillah Khan Mohammedi ist ebenfalls ein Tadschike. Die Tadschiken sind der Kern der "Nordallianz (CRS 12.1.2015).
Die Tadschiken sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 25% in der Afghan National Army (ANA) und der Afghan National Police (ANP) repräsentiert (Brookings 31.7.2015).
Quellen:
Der länderkundige Sachverständige erstattete anlässlich der Verhandlung vom 24. 2. 2016 zur Verfolgungsgefahr des Beschwerdeführers im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan folgendes
Gutachten, das in den wesentlichen Passagen wiedergegeben wird:
Zum Schulbesuch des Beschwerdeführers:
Die Angaben des Beschwerdeführers, dass er die Schule 5 Jahre regelmäßig besucht und innerhalb dieser fünf Jahre auch 5 Schulklassen überspringen und somit die 10. Schulstufe erreicht habe, entsprechen nicht mit der Wirklichkeit des afghanischen Bildungssystem überein. Sehr begabte Schüler und Schülerinnen könnten in der Volksschule höchstens zwei Mal die Schulklasse überspringen, dies hängt nicht nur von der Begabung ab, sondern auch vom Alter ab. Wenn ein Volkschüler mit dem Überspringen der Schulklasse das Schulpflichtalter bereit überschritten hat, können trotz Begabung über eine Klasse hinaus keine weiteren Schulklassen übersprungen werden.
Zur Verfolgung des Vaters des Beschwerdeführers durch XXXX wegen der Waffenabgabe seines Vaters an die Regierung:
Als die Taliban gestürzt werden und Karzai als Präsident mit der Unterstützung der Internationalen Gemeinschaft an die Macht gekommen ist, wurden von der UNO und der Regierung Programme zum Aufbau des Landes und zur Integration der ehemaligen Mujaheddin ausgearbeitet. Eines dieser Programme hieß DDR = Disarmament Demobilisation and Reintegration. Alle Mujaheddin-Kommandanten und einfache Kämpfer der Mujaheddin konnten bzw. mussten ihre Waffen zu diesem Zweck an dafür vorgesehene Stellen abgeben und dafür haben sie Unterstützung erhalten bzw. sie konnten auch in der Armee und Polizei eingegliedert werden. Dieses Programm war ein Vorteil für die Taliban, wie sich später herausstellte, weil ihre Gegner, die Mujaheddin, aus der Reihe der Tadschiken, Usbeken und Hazara entwaffnet wurden. Daher ist es unverständlich, dass XXXXden Vater belangte und ihn verfolgte, weil er seine Waffen an die Regierung abgegeben hätte. Die Abgabe der Waffen wurde seinerzeit weder von Taliban und noch von der Bevölkerung als Zusammenarbeit angesehen. Nur wenn die Mujaheddin mit der Abgabe ihrer Waffen an die Regierung auch in der Armee oder Polizei aufgenommen worden wären, könnte man annehmen, dass diese Personen mit der Regierung zusammengearbeitet hätten.
Zur Verfolgung des Beschwerdeführers wegen der behaupteten Beziehung zu einem Mädchen:
Der Beschwerdeführer hatte keinen Geschlechtsverkehr mit dem Mädchen und sie stammten aus demselben Dorf und sind als Kinder in die gleiche Moscheeschule gegangen. Dorfbewohner kennen und vertrauen sich gegenseitig, und ihre Kinder können bis zum 15/16. Lebensjahr ihre Nachbarn besuchen, vor allem in Nachbarschaftsangelegenheiten, z. B. wenn eine Nachbarin etwas von einem Nachbarn benötigt, kann ihr Sohn zum Hause des Nachbarn gehen und die benötigte Ware holen, ohne dass er als fremde Person vom Nachbarn am Betreten seines Hauses gehindert wird. Die Frauen des Nachbarn verstecken sich in diesem Falle nicht vor dem jungen Nachbarn, der mit dem Mädchen dieses Nachbarn in die Moscheeschule gegangen ist. Aber wenn der Sohn eines Nachbarn als Vagabund und als "schlechter" Junge im Dorf bekannt geworden ist, werden die Nachbarn ihm keinen Einlass in ihr Haus gewähren.
Wegen des Treffens mit einem Nachbar-Mädchen, mit dem der Beschwerdeführer als Kind in die Moscheeschule gegangen ist und sie einander immer wieder als Nachbarn getroffen haben, ergibt sich keine Todfeindschaft. Die Verwandten des Mädchens werden ihre Tochter und den Jungen davor warnen, ihre Beziehung weiter zu führen, wenn sie heranwachsen und das Erwachsenenalter erreichen. Dieser Vorgang ist bei den Nachbarn möglich, aber wenn der Junge aus einem anderen Dorf stammt, wird er tatsächlich mit Strafdrohungen daran gehindert, das Mädchen zu treffen und auch gewarnt, das Dorf zu betreten.
Wenn tatsächlich die Beziehung des Beschwerdeführers mit dem Mädchen aus der Verwandtschaft des XXXX nach der Tradition Afghanistans eine Phase erreicht hätte, aus der eine schwere Feindschaft entstanden wäre, hätte XXXX die Möglichkeit, den Beschwerdeführer durch einen Angriff auf das Haus seiner Familie, zu suchen und auch zu finden; zumal der Beschwerdeführer auch angibt, sich zu dieser Zeit im Hause aufgehalten zu haben. Wenn XXXX dem Vater des Beschwerdeführers gesagt hätte, dass er seinen Sohn, den Beschwerdeführer, öffentlich tötet, dann hätte der Mullah den Vater des Beschwerdeführers auch soweit ins Visier genommen, dass er ihn im Falle des Nichtauffindens des Beschwerdeführers anstelle des Beschwerdeführers getötet hätte, weil die Drohung von XXXX, dass er den Beschwerdeführer öffentlich tötet, auf eine Todfeindschaft hindeutet. Im Falle einer Todfeindschaft werden die Familienmitglieder des Täters an seiner Stelle mit demselben Strafausmaß bestraft, wenn der Täter nicht greifbar ist.
Die Länderfeststellungen gründen auf den jeweils angeführten Länderberichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen sowie aus den Ausführungen des länderkundigen Sachverständigen anlässlich der mündlichen Verhandlung. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation in Afghanistan zugrunde gelegt werden konnten. Der Beschwerdeführer ist den Länderberichten inhaltlich nicht entgegen getreten.
Der Sachverständige ist in Afghanistan geboren und aufgewachsen, er hat in Kabul das Gymnasium absolviert, in Wien Politikwissenschaft studiert und war in den neunziger Jahren an mehreren Aktivitäten der Vereinten Nationen zur Befriedung Afghanistans beteiligt. Er hat Werke über die politische Lage in Afghanistan verfasst und verfügt dort über zahlreiche Kontakte, ist mit den dortigen Gegebenheiten vertraut und recherchiert dort selbst - auch für den unabhängigen Bundesasylsenat, den Asylgerichtshof und das Bundesverwaltungsgericht - immer wieder (zuletzt im April 2016). Auf Grund seiner Sachkenntnis wurde er bereits in vielen Verfahren als Gutachter herangezogen; er hat im Auftrag vieler Mitglieder des unabhängigen Bundesasylsenates, des Asylgerichtshofes und des Bundesverwaltungsgerichtes zahlreiche nachvollziehbare und schlüssige Gutachten zur aktuellen Lage in Afghanistan erstattet.
Vorerst ist festzuhalten, dass bereits das Bundesamt den Herkunftstort des Beschwerdeführers festgestellt hatte.
Nach Ansicht der erkennenden Richterin ist es dem Beschwerdeführer während des gesamten Verfahrens nicht gelungen, eine konkrete, ihm in Afghanistan drohende Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen.
Der Beschwerdeführer brachte vor, dass ein ehemaliger Mitarbeiter des Vaters des Beschwerdeführers bei der Hezb-e Islami, ein nunmehriger Talib namens XXXX, den Vater des Beschwerdeführers für seine Verhaftung verantwortlich gemacht habe, weil er dem Vater des Beschwerdeführers unterstellt habe, wegen der Waffenabgabe an die Regierung von Karzai ebenfalls für die Regierung zu arbeiten. Dazu ist auf die Ausführungen des länderkundigen Sachverständigen in seinem Gutachten hinzuweisen, wonach nach dem Sturz der Taliban und der Präsidentschaft von Karzai von der UNO und der afghanischen Regierung Programme zum Aufbau des Landes und zur Integration ehemaliger Mujaheddin ausgearbeitet wurden. Eines dieser Programme hatte den Namen "Disarmament Demobilisation and Reintegration", wonach alle Mujaheddin-Kommandanten und einfache Kämpfer der Mujaheddin ihre Waffen zu diesem Zweck an dafür vorgesehene Stellen abgeben konnten bzw mussten. Dafür erhielten die genannten Personen Unterstützung oder sie hatten auch die Möglichkeit der Armee oder der Polizei beizutreten. Es stellte sich später heraus, dass sich die Entwaffnung der Mujaheddin für die Taliban als Vorteil erwiesen hatte, weil ihre ehemalige Gegnerschaft somit geschwächt war. Dem Gutachten ist weiters zu entnehmen, dass eine Waffenabgabe weder von den Mujaheddin noch von der Bevölkerung als eine Kooperation mit der Regierung angesehen wurde. Solches könnte gegebenenfalls dann angenommen werden, wenn ehemalige Mujaheddin in die Armee oder bei den Sicherheitsbehörden aufgenommen worden wären. Im gegenständlichen Fall war der Vater des Beschwerdeführers - den Angaben des Beschwerdeführers folgend - nach seiner Waffenabgabe als Landwirt tätig und hat sich nicht in den Staatsapparat eingegliedert, sodass eine Kooperation des Vaters des Beschwerdeführers mit der Regierung zu verneinen ist. Es ist dem Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung auch nicht gelungen, die Ausführungen des Sachverständigen zu entkräften, da er lediglich weiterhin an seinem Vorbringen festhielt. Somit ist das Vorbringen des Beschwerdeführers mit den Ausführungen des Sachverständigen nicht in Einklang zu bringen.
Wenn der Beschwerdeführer in Zusammenhang mit den bereits von ihm behaupteten Problemen mit XXXX darauf hinweist, dass sein Bruder und auch er selbst von diesem als Taliban rekrutiert werden sollten, so ist dieses Vorbringen nicht geeignet, eine diesbezügliche Verfolgungsgefahr für den Beschwerdeführer anzunehmen, da der Beschwerdeführer diese Behauptung im Konnex mit der vermeintlichen Zusammenarbeit des Vaters mit der Regierung aufstellte, die sich jedoch - wie oben dargestellt - nicht mit den damaligen afghanischen Gegebenheiten vereinbaren lässt.
Überdies brachte der Beschwerdeführer vor, wegen einer Beziehung mit einer Verwandten des XXXX ebenso von diesem Verfolgungshandlungen zu befürchten. Unter Zugrundelegung der Ausführungen des Beschwerdeführers führte der länderkundige Sachverständige aus, dass der Beschwerdeführer und das Mädchen aus demselben Dorf stammten und auch gemeinsam die Moscheeschule besuchten. In den dörflichen Gemeinschaften vertrauen sich die Bewohner und Nachbarkinder unterschiedlichen Geschlechts und können einander bis zum 15./16. Lebensjahr besuchen. Dies gilt dann nicht, wenn ein Jugendlicher einen "schlechten Ruf" genießt. Wenn der Beschwerdeführer nun behauptet, sich mit dem Mädchen nach dem gemeinsamen Moscheebesuch immer wieder als "Nachbarkinder" getroffen zu haben, ergibt sich nach den Ausführungen des Sachverständigen daraus keine Todfeindschaft, zumal es nach den Angaben des Beschwerdeführers zu keiner körperlichen Annäherung (Geschlechtsverkehr) gekommen ist. Weiters führte der Sachverständige aus, dass, sollte es sich dabei tatsächlich um eine Beziehung handeln, die Verwandten die beiden Jugendlichen vor der Weiterführung einer solchen Beziehung warnen würden, wenn sie allmählich das Erwachsenenalter erreichen sollten. Zudem wurde gutachterlich ausgeführt, dass sich bei Bestehen einer tatsächlichen Beziehung des Beschwerdeführers mit einer Verwandten des XXXX eine schwere Feindschaft entwickeln könnte. In solch einem Fall hätte XXXX die Möglichkeit, des Beschwerdeführers durch einen Angriff auf dessen Haus habhaft zu werden, zumal der Beschwerdeführer auch angab, sich zu diesem Zeitpunkt im Wohnhaus befunden zu haben. Wenn XXXX dem Vater des Beschwerdeführers tatsächlich gesagt hätte, dass er dessen Sohn töten wolle, hätte er anstelle des Beschwerdeführers auch seinen Vater ins Visier genommen, weil die vom Beschwerdeführer behauptete Drohung des XXXX auf eine Todfeindschaft hindeuten würde. Im Fall einer solchen Todfeindschaft würden nämlich auch Familienmitglieder anstelle des nicht auffindbaren Täters mit demselben Strafausmaß bestraft werden. Hinweise auf eine solche Vorgehensweise des XXXXwurden vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht. Anlässlich der mündlichen Verhandlung steigerte der Beschwerdeführer sein Vorbringen dahingehend, dass es zwar zu keinem Geschlechtsverkehr gekommen sei, ihm die Dorfbewohner aber eine Vergewaltigung unterstellt hätten. Der Beschwerdeführer blieb jedoch die Erklärung schuldig, warum er nicht bereits im bisherigen Verfahren ein solches Vorbringen erstattet hatte, sondern beschränkte sich lediglich auf die Aussage, dass ihn die Dorfbewohner mit dem Mädchen gesehen hätten und XXXX davon erfahren habe.
Zu der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Neuerung in der mündlichen Verhandlung ist Folgendes auszuführen:
§ 20 Abs. 1 BFA-VG lautet:
"In einer Beschwerde gegen eine Entscheidung des Bundesamtes dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nur vorgebracht werden,
1. wenn sich der Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, nach der Entscheidung des Bundesamtes maßgeblich geändert hat;
2. wenn das Verfahren vor dem Bundesamt mangelhaft war;
3. wenn diese dem Fremden bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesamtes nicht zugänglich waren oder
4. wenn der Fremde nicht in der Lage war, diese vorzubringen."
§ 20 Abs. 1 BFA-VG stellt somit ein Neuerungsverbot auf, wie es weitgehend wortgleich (und in der Sache gleich) bereits im Asylgesetz 1997 BGBl. I 76 (in der Folge: AsylG 1997) idF der Asylgesetznovelle 2003 BGBl. I 101 (in der Folge: AsylGNov. 2003) und der K BGBl. I 129/2004 (§ 32 Abs. 1) und - bis zum 31.12.2013 - im AsylG 2005 (§ 40 in der Stammfassung und in der Fassung des Art. 2 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz BGBl. I 4/2008) enthalten war.
Der Verfassungsgerichtshof hat bereits in seinem Erk. VfSlg. 13.838/1994 ausgesprochen, dass es verfassungskonform ist, das Ermittlungsverfahren - wie damals vorgesehen - beim Bundesasylamt als Behörde erster Instanz zu konzentrieren. Vom AVG abweichende Bestimmungen, die sicherstellten, dass der Asylwerber am Verfahren mitwirke, sachdienliches Vorbringen - nach Belehrung durch die Behörde - zu einem möglichst frühen Zeitpunkt erstatte und nicht durch späteres Vorbringen das Verfahren verzögern könne, stünden im Zusammenhang mit der Begünstigung der vorläufigen Berechtigung zum Aufenthalt, seien zur Sicherstellung der Mitwirkung der Antragsteller am Verfahren unerlässlich und verstießen nicht gegen Art. 11 Abs. 2 B-VG oder gegen das Rechtsstaatsprinzip. Solche Vorschriften entsprächen der Besonderheit des Asylverfahrens. Mit seinem Erk VfSlg. 17.340/2004 hob der Verfassungsgerichtshof eine Wortfolge in § 32 Abs. 1 Z 4 AsylG 1997 idF der AsylGNov. 2003 auf und sprach aus, dass der verbleibende Teil des § 32 Abs. 1 AsylG 1997 (dem nunmehr § 20 Abs. 1 BFA-VG entspricht) verfassungskonform sei; dem Anliegen des Gesetzgebers, Missbräuchen vorzubeugen, sei auch dadurch Rechnung getragen, dass Ausnahmen vom Neuerungsverbot auf die in § 32 Abs. 1 Z 1 bis 3 AsylG 1997 genannten und auf jene Fälle beschränkt würden, in denen der Asylwerber aus Gründen, die nicht als mangelnde Mitwirkung am Verfahren zu werten seien, nicht in der Lage gewesen sei, Tatsachen und Beweismittel bereits in erster Instanz vorzubringen (damit wird auf den verbliebenen Teil des § 32 Abs. 1 Z 4 AsylG 1997 abgezielt). Somit bleibe vom Neuerungsverbot ein Vorbringen erfasst, mit dem ein Asylwerber das Verfahren missbräuchlich zu verlängern versuche. Beschränkungen, die bloß dazu führten, die Parteien zu einer Mitwirkung an der raschen Sachverhaltsermittlung zu verhalten, stünden im Allgemeinen der Effektivität des Rechtsschutzes nicht entgegen. Es liege schließlich in der Hand der Parteien selbst, effektiv am Verfahren mitzuwirken und ihr Vorbringen ehestens umfangreich und rechtzeitig zu erstatten, um Rechtsnachteile zu vermeiden. Voraussetzung sei aber die Gewähr, dass die Partei im Verfahren tatsächlich eine solche Möglichkeit effektiv wahrnehmen könne. Zu § 40 Abs. 1 AsylG 2005 sprach der Verfassungsgerichtshof in seinem Erk. VfSlg. 19.790/2013 aus, dass das darin verankerte Neuerungsverbot nicht dem Recht auf Zugang zu Gericht gemäß Art. 47 GRC widerspreche.
Von dem durch das Erk. VfSlg. 17.340/2004 geprägten Verständnis des § 32 Abs. 1 AsylG 1997 ging - "im Sinne verfassungskonformer Interpretation" (VwGH 27.9.2005, 2005/01/0313, ähnlich VwGH 30.08.2007, 2006/19/0554) - auch der Verwaltungsgerichtshof aus (VwGH 27.9.2005, 2005/01/0313; 17.10.2006, 2005/20/0012; 27.02.2007, 2006/01/0919; 26.03.2007, 2007/01/0074; 17.4.2007, 2006/19/0675; 30.08.2007, 2006/19/0554; 10.12.2008, 2008/23/0280). Keinen "Missbrauch" in diesem Sinn sah der Verwaltungsgerichtshof zB darin, dass ein Asylwerber erst in der Berufung Berichte über den für das Verfahren zuständigen Staat vorlegte, da ihm die Verhältnisse in diesem Staat nicht bekannt sein müssten (und zwar auch nicht bei der - relativ bald auf die Ersteinvernahme folgenden - Zweiteinvernahme; VwGH 27.9.2005, 2005/01/0313), ebenso unter bestimmten Voraussetzungen bei neuem Vorbringen zu einer - nach damaliger Rechtslage für die Zulassung des Verfahrens relevanten - Traumatisierung oder Folter (VwGH 17.04.2007, 2006/19/0163; 17.4.2007, 2006/19/0675; 30.08.2007, 2006/19/0554; 10.12.2008, 2008/23/0280; 21.01.2009, 2008/23/0256)
Da der Beschwerdeführer eine Begründung für diese Neuerung vermissen ließ, ist nicht erkennbar, dass die Neuerung, die der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vorbrachte, unter eine der vier Ausnahmen fallen würde, die § 20 Abs. 1 BFA-VG aufzählt.
Die erkennende Richterin geht daher davon aus, dass die in der mündlichen Verhandlung vorgebrachte Neuerung gegen das Neuerungsverbot des § 20 Abs. 1 BFA-VG im Lichte der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes verstoßen. Weder hat sich der Sachverhalt im Nachhinein geändert noch war das Verfahren vor dem Bundesasylamt mangelhaft noch waren dem Beschwerdeführer die neu vorgebrachten Tatsachen bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesamtes nicht zugänglich noch kann gesagt werden, dass er nicht in der Lage gewesen wäre, sie vorzubringen. Da dem Beschwerdeführer seine nunmehr neu vorgebrachten Fluchtgründe immer bekannt waren, ihm klar sein musste, welche Relevanz sie hatten, geht die erkennende Richterin von einer "Missbrauchsabsicht" im Sinne der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts aus. (Einer Auseinandersetzung mit dieser Absicht bedarf es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes [VwGH 27.2.2007, 2006/01/0919; 26.3.2007, 2007/01/0074; 30.8.2007, 2006/19/0554; 10.12.2008, 2008/23/0280], daher ist eine entsprechende Einschätzung durch das Bundesverwaltungsgericht notwendig.)
Unter Zugrundelegung obiger Ausführungen ist davon auszugehen, dass das Fluchtvorbringen zu einer gezielten Verfolgung des Beschwerdeführers durch XXXX nicht den Tatsachen entspricht.
Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 idF ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz (Art. 2 FNG) idF des Art. 2 FNG-Anpassungsgesetz BGBl. I 68/2013 und des BG BGBl. I 144/2013 (in der Folge: BFA-VG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.
Das vorliegende Verfahren war am 31.12.2005 nicht anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem AsylG 2005 zu führen.
Gemäß § 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Art. 1 BG BGBl. I 33/2013 (in der Folge: VwGVG), idF BG BGBl. I 122/2013 ist das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens bereits kundgemacht waren, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG - wie die vorliegende - das AVG mit Ausnahme seiner §§ 1 bis 5 und seines IV. Teiles, die Bestimmungen weiterer, hier nicht relevanter Verfahrensgesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Verwaltungsbehörde in jenem Verfahren angewandt hat oder anzuwenden gehabt hätte, das dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist. Dementsprechend sind im Verfahren über die vorliegende Beschwerde Vorschriften des AsylG 2005 und des BFA-VG anzuwenden. (So enthalten zB § 16 Abs. 1 zweiter Satz und § 21 Abs. 7 BFA-VG ausdrücklich Sonderbestimmungen gegenüber dem VwGVG.)
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - und somit auch das Bundesverwaltungsgericht - über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder seine Feststellung durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Verwaltungsbehörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde "unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens" widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Verwaltungsbehörde ist dabei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von der das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine andere als die Zuständigkeit des Einzelrichters ist für die vorliegende Rechtssache nicht vorgesehen, daher ist der Einzelrichter zuständig.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
Zu A)
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.
Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;
09.03. 1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;
19.10. 2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;
25.01. 2001, Zl. 2001/20/0011).
Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).
Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).
Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).
Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).
Im vorliegenden Fall ist es, wie in der Beweiswürdigung ausgeführt, dem Beschwerdeführer nicht gelungen eine Verfolgung durch XXXX glaubhaft zu machen. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung von internationalem Schutz, nämlich die Gefahr einer aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe, liegen daher nicht vor.
Es waren im Hinblick auf die spezifische Situation des Beschwerdeführers auch keinerlei konkrete Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Beschwerdeführer als Angehöriger der tadschikischen Ethnie alleine wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit (und/oder wegen seiner Glaubensrichtung) in Afghanistan aktuell einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre.
Auch aus der allgemeinen Lage in Afghanistan lässt sich für den Beschwerdeführer eine Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten nicht herleiten: Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation stellt nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen hinreichenden Grund für eine Asylgewährung dar (vgl. etwa VwGH vom 14.3.1995, 94/20/0798; 17.6.1993, 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. etwa VwGH 9.5.1996, 95/20/0161; 30.4.1997, 95/01/0529, 8.9.1999, 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist eine Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der GFK genannten Anknüpfungspunkt - nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung - zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen wäre (dies gilt gleicher Maßen für die vom Beschwerdeführer angedeuteten Gefahren, die sich als der allgemeinen Sicherheitslage in Afghanistan ergeben).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen; in vielen Punkten steht die Tatfrage im Vordergrund.
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