BVwG W104 2108295-1

W104 2108295-1Bundesverwaltungsgericht17.05.2016

Regest

beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit, Bescheidabänderung,<br/>Kulturpflanzenflächenzahlung, Kürzung, Nachzahlungsanspruch,<br/>Prämienfähigkeit, Prämiengewährung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W104 2108295-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.05.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W104.2108295.1.00

Spruch

W104 2108295-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Baumgartner als Einzelrichter über die Beschwerden von XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 18.11.2014, AZ XXXX, betreffend Kulturpflanzenflächenzahlung 2001, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und der Bescheid insofern abgeändert, als die für die Auszahlung maßgebliche Fläche für die Kulturgruppe "SL: Grünbrache" 5,55 ha und die zustehende Gesamtprämie somit EUR 21.330,57 beträgt. Es erfolgt eine Nachzahlung von EUR 49,80.

B)

Die Revision ist unzulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 7.5.2014, W104 2007246-1/2E, wurde in Umsetzung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofs vom 28.3.2011, GZ 2007/17/0121, der Beschwerde des nunmehrigen Beschwerdeführers mit der Maßgabe stattgegeben, dass die für die Auszahlung der Kulturpflanzenflächenzahlung der Ernte 2001 maßgebliche Fläche für die Kulturgruppe "SL: Grünbrache" 5,397 hat betrage und dass der Vorstand für den Geschäftsbereich II der Agramarkt Austria gemäß den Vorgaben in diesem Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis bescheidmäßig mitzuteilen habe.

Das Erkenntnis stützte sich auf die - auch im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes wiedergegebene - Stammfassung des Art. 9 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92, wonach bei einer Flächendifferenz zwischen 10 und 20% der ermittelten Fläche die tatsächlich ermittelte Fläche um 30% zu kürzen ist.

Mit angefochtenem Bescheid wurde dem Beschwerdeführer auf Grund dieser Kürzungsanordnung für die Kulturgruppe "SL: Grünbrache" ein um 20% der ermittelten Fläche gekürztes Flächenausmaß von 5,40 ha berücksichtigt und eine Kulturflächenzahlung in Höhe von EUR 21.280,76 und eine Nachzahlung von EUR 1.792,85 gewährt.

Dagegen richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, die sich darauf beruft, dass unter Anwendung der im Jahr der erstmaligen Bescheiderlassung geltenden Vorschriften nur eine Kürzung um das Doppelte der festgestellten Differenz hätte erfolgen dürfen und die berücksichtigte Fläche für die Kulturgruppe "SL:Grünbrache" somit 5,55 zu betragen habe.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer stellte einen Antrag auf Kulturpflanzflächenzahlung für das Jahr 2001.

Gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 28.2.2006, AZ XXXX, mit dem dieser Antrag (teilweise) abgewiesen und eine Rückforderung ausgesprochen wurde, erhob der Beschwerdeführer Berufung und in der Folge Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, der der Beschwerde stattgab und den Bescheid teilweise aufhob. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 7.5.2014, W104 2007246-1/2E, wurde in Umsetzung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofs vom 28.3.2011, GZ 2007/17/0121, der Beschwerde des nunmehrigen Beschwerdeführers mit der Maßgabe stattgegeben, dass die für die Auszahlung der Kulturpflanzenflächenzahlung der Ernte 2001 maßgebliche Fläche für die Kulturgruppe "SL: Grünbrache" 5,397 hat betrage und dass der Vorstand für den Geschäftsbereich II der Agramarkt Austria gemäß den Vorgaben in diesem Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis bescheidmäßig mitzuteilen habe.

Das Erkenntnis stützte sich auf die - auch im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes wiedergegebene - Stammfassung des Art. 9 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92, wonach bei einer Flächendifferenz zwischen 10 und 20% der ermittelten Fläche die tatsächlich ermittelte Fläche um 30% zu kürzen ist.

Mit angefochtenem Bescheid wurde dem Beschwerdeführer auf Grund dieser Kürzungsanordnung für die Kulturgruppe "SL: Grünbrache" ein um 20% der ermittelten Fläche gekürztes Flächenausmaß von 5,40 ha berücksichtigt und eine Kulturflächenzahlung in Höhe von EUR 21.280,76 und eine Nachzahlung von EUR 1.792,85 gewährt.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt und wurde von keiner Partei bestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Der gemäß Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes hier anwendbare

Artikel 9 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 i.d.F. der Verordnungen (EG) Nr. 2015/95 und (EG) Nr. 2809/99 lautet in der für das Antragsjahr geltenden Fassung (unter Berücksichtigung der Änderung durch die Verordnung (EG) Nr. 1648/95 der Kommission vom 6.7.1995) auszugsweise:

"Artikel 9

(1) Wird festgestellt, dass die tatsächlich ermittelte Fläche über der im Beihilfeantrag "Flächen" angegebenen Fläche liegt, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angegebene Fläche berücksichtigt.

(2) Wird festgestellt, dass die in einem Beihilfeantrag "Flächen" angegebene Fläche über der ermittelten Fläche liegt, so wird der Beihilfeantrag auf der Grundlage der bei der Kontrolle tatsächlich ermittelten Fläche berechnet. Außer in Fällen höherer Gewalt wird die tatsächlich ermittelte Fläche jedoch wie folgt gekürzt:

um das Doppelte der festgestellten Differenz, wenn diese über 3 % oder über 2 ha liegt und bis zu 20 % der ermittelten Fläche beträgt.

Liegt die festgestellte Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird keinerlei Beihilfe für Flächen gewährt."

Gemäß Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1648/95 der Kommission vom 6.7.1995 gilt diese Fassung für Anträge der Prämienjahre ab 1996.

Der Wert von 1,08 ha, um den die Auszahlung die bei der Vor-Ort-Kontrolle ermittelte tatsächliche Fläche überstiegen hat, stellt 14,0 Prozent der ermittelten Fläche von 7,71 ha dar. Die Differenz beträgt somit über 3% und unter 20% der ermittelten Fläche für die betroffene Kulturgruppe. Die dem Förderungsbetrag zugrunde zu legende Fläche ist daher um das Doppelte der festgestellten Differenz zu kürzen. Die für die Auszahlung maßgebliche Fläche für die Kulturgruppe beträgt sohin, wie in der Beschwerde zutreffend angeführt, 7,71 minus 2,16 = 5,55 ha.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da über die Beschwerde ausschließlich auf Grund der Aktenlage entschieden werden konnte. Das Gericht konnte aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.3.2014, 2013/07/0146).

3.3. Zu Spruchteil B:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, weil die Rechtslage eindeutig ist und die Entscheidung daher nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt (VwGH 28.5.2014, Ra 2014/07/0053).

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