BVwG L502 2123767-1

L502 2123767-1Bundesverwaltungsgericht17.05.2016

Regest

Asylantragstellung, kein überwiegendes behördliches Verschulden,<br/>Säumnisbeschwerde, Überlastung, Verfahrensführung

Gesamter Gesetzestext

BVwG L502 2123767-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.05.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:L502.2123767.1.00

Spruch

L502 2123767-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, vertreten durch RA Dr. Pochieser, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl betreffend den am 01.09.2015 gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG abgewiesen.

II. Der Antrag auf Feststellung der Verpflichtung des Rechtsträgers der belangten Behörde zum Ersatz der dem Beschwerdeführer entstandenen Verfahrenskosten wird zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der og. Beschwerdeführer (BF) stellte am 01.09.2015 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz.

Am gleichen Tag erfolgte die Erstbefragung des BF durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gemäß § 19 AsylG und § 42

BFA-VG.

Er wies sich dabei mit seinem irakischen Reisepass, ausgestellt am 24.02.2015 in den Vereinigten Arabischen Emiraten, aus und gab an, er sei am 11.08.2015 ausgehend von Dubai auf dem Luftweg mit einem Visum der ÖB in Abu-Dhabi zu Urlaubszwecken legal in das österr. Bundesgebiet eingereist und habe sich seither in einem Hotel einquartiert.

Seinen nunmehrigen Antrag auf internationalen Schutz begründete er damit, dass er in den Vereinigten Arabischen Emiraten gelebt und studiert habe und bis zum Antritt einer neuen Dienststelle in den Emiraten in Österreich Urlaub machen wollte, vor einigen Tagen aber erfahren habe, dass er in den Emiraten keine Aufenthaltsbewilligung mehr erhalten, sondern von dort in den Irak abgeschoben werde.

2. Bereits am 01.09.2015 erging eine Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) gemäß § 43 Abs. 1 BFA-VG über die "voraussichtliche Zulassung" des Verfahrens und wurde der BF über die Gewährung von Leistungen der Grundversorgung an ihn in Kenntnis gesetzt. Gemäß § 17 Abs. 2 AsylG galt der Antrag des BF auf internationalen Schutz daher mit diesem Tag als eingebracht.

Mit 03.09.2015 wurde das Verfahren des BF zugelassen.

3. Mit Schreiben des BFA an den mittlerweile bevollmächtigten rechtsfreundlichen Vertreter des BF vom 13.10.2015 wurde diesem mitgeteilt, dass dessen Antrag auf Akteneinsicht entsprechend der gg. Verfahrensakt bei der RD Wien des BFA zur Einsicht aufliege.

Mit Schreiben der RD Wien vom 17.11.2015 an die RD Burgenland, wo das gg. Verfahren anhängig war, wurde darüber informiert, dass bis dato keine Akteneinsicht genommen wurde.

Akteneinsicht wurde vom Vertreter des BF am 04.12.2015 genommen und in der Folge der Verfahrensakt wieder an die RD Burgenland retourniert.

4. Mit 11.12.2015 langte bei der RD Burgenland die Mitteilung der BH Neusiedl ein, dass der BF seinen irakischen Führerschein zur Vorlage brachte verbunden mit dem Ersuchen um Ausstellung einer österr. Lenkberechtigung.

Dem Ersuchen des BFA vom 16.12.2015 folgend wurde der RD Burgenland in der Folge eine Kopie des irakischen Führerscheins übermittelt, die ihrerseits amtswegig in die deutsche Sprache übersetzt wurde.

5. Am 18.03.2016 brachte der Beschwerdeführer beim BFA durch seine ausgewiesenen Vertreter Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 3 B-VG ein und stellte den Antrag, das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) möge nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung über den Antrag des BF auf internationalen Schutz in der Sache selbst entscheiden.

Unter einem stellte der Vertreter des BF den Antrag, das BVwG möge "dem Rechtsträger der belangten Behörde gemäß § 35 VwGVG iVm der VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013, den Ersatz der dem BF entstandenen Verfahrenskosten im gesetzlichen Ausmaß binnen 2 Wochen bei sonstiger Exekution auftragen".

6. Der Verfahrensakt langte nach Vorlage durch das BFA am 29.03.2016 beim BVwG ein und wurde das Beschwerdeverfahren in der Folge der nunmehr zuständigen Abteilung des BVwG zugewiesen.

7. Nach Einlangen der Beschwerdevorlage erstellte des BVwG aktuelle Auszüge aus den Datenbanken des ZMR, des GVS, des IZR und des Strafregisters den Beschwerdeführer betreffend.

8. Mit 07.04.2016 wurde dem Vertreter des BF sowie der belangten Behörde Parteigehör zur Frage der schuldhaften Verfahrensverzögerung durch das BFA gewährt, dies unter Bezugnahme auf zugleich übermittelte Ermittlungsergebnisse des BVwG.

9. Mit Schreiben vom 21.04.2016 ersuchte der Vertreter das BVwG um Fristerstreckung für die Angabe einer Stellungnahme zum Parteigehör, die mit 25.04.2016 fernmündlich gewährt wurde.

10. Mit 10.05.2016 langte beim BVwG eine schriftliche Stellungnahme des Vertreters des BF ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der oben dargestellte Verfahrensgang wird festgestellt und der gg. Entscheidung zugrunde gelegt.

1.2. Mit der Einrichtung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl im Jahr 2014 wurden Kompetenzen des Asylbereiches, des Fremdenwesens, sowie aus dem Bereich des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes die Verfahren betreffend Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen bei dieser Behörde organisatorisch gebündelt. In der Planung wurden hinsichtlich der notwendigen Personalausstattung des neuen Bundesamtes die Erfahrungen der Vorjahre zur Anzahl von Asylanträgen bzw. Asylentscheidungen berücksichtigt und rechnete man ab 2014 mit jährlich etwa 15.750 asylrechtlichen Entscheidungen, mit etwa 13.500 fremdenrechtlichen Bescheidverfahren, etwa 5.200 Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen sowie sonstigen administrativen Tätigkeiten, etwa im Bereich von Abschiebungen (ca. 2.300 jährlich), der Ausstellung von Dokumenten (ca. 10.800 jährlich) und von Kostenentscheidungen (ca. 5.450 jährlich) (vgl. Regierungsvorlage zum Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz).

Für dieses Entscheidungsvolumen und diese Tätigkeiten wurden rund 628 VBÄ für das neue Bundesamt für erforderlich erachtet und wurde die Behörde letztlich im Planstellenplan mit 605 Planstellen und 23 eingerichteten Arbeitsplätzen ausgestattet.

Tatsächlich nahm die Behörde am 01.01.2014 ihre Tätigkeit mit einem Personalstand von 555 Mitarbeitern auf, somit mit 74 Mitarbeitern unter dem Soll-Stand. Verantwortlich für den Start mit einer geringeren Anzahl an Mitarbeitern war vor allem, dass zu wenige Personen - insbesondere von den bislang zuständigen Stellen und Behörden - trotz Eröffnung einer gesetzlichen Möglichkeit auch für Mitarbeiter der Bundesländer freiwillig zum BFA wechseln wollten. Neueinstellungen waren aber nicht möglich, da seinerzeit ein Aufnahmestopp in der öffentlichen Verwaltung bestand.

Unmittelbar nach seiner Einrichtung wurden vom Bundesamt Maßnahmen zur Erreichung der Vollbesetzung gesetzt. Durch den Aufnahmestopp waren Neuaufnahmen aber weiterhin nur erschwert - z.B. im Bereich von Karenzaufnahmen - möglich. Das BFA arbeitete daher an zusätzlichen Ersatzlösungen wie etwa an der Aufnahme von Verwaltungspraktikanten. Mit Stichtag 30.06.2014 konnte der Personalstand sohin auf 602 Personen erhöht werden.

Das erste Halbjahr 2014 war auch von einer kontinuierlichen Steigerung der Anträge auf internationalen Schutz gekennzeichnet. Das Bundesamt reagierte auf diese Entwicklung, bereitete im Juni und Juli 2014 ein Personalkonzept vor und beantragte am 11.08.2014 schließlich beim Bundeskanzleramt die erste Erweiterung des Personalstandes. Die Beantragung erfolgte, da absehbar wurde, dass die gesetzliche Entscheidungsfrist gemäß § 73 AVG nicht mehr eingehalten werden könne.

Dem Bundesamt wurden in der Folge im September 2014 87 eingerichtete Arbeitsplätze bewilligt und im Oktober 2014 die diesbezüglichen Bewertungsverhandlungen abgeschlossen. Es wurden aber keine neuen Planstellen mit der Möglichkeit der Neuaufnahme zur Verfügung gestellt, sondern sollte aus dem Personalstand des BMLVS requiriert werden, woraufhin ein Verwaltungsübereinkommen mit dem BMLVS abgeschlossen wurde. Neben dieser ersten Personalerweiterungsmaßnahme wurden laufend Mutterschutzkarenzen nachbesetzt und versucht, weiterhin Ausnahmen vom Aufnahmestopp zu erwirken.

Der im ersten Halbjahr begonnene Trend steigender Antragszahlen setzte sich auch im zweiten Halbjahr 2014 fort und wurden im gesamten Jahr insgesamt 28.027 Anträge auf internationalen Schutz gestellt, womit der Anstieg 2014 im Vergleich zum Vorjahr bei 60% lag.

Mit den getätigten Personalmaßnahmen des Bundesamtes konnte der Personalstand auf 625 Personen angehoben werden. Insgesamt konnten die Mitarbeiter bis Ende 2014 um 134 Personen auf insgesamt 689 Mitarbeiter (inkl. Verwaltungspraktikanten, Lehrlinge, Zivildiener) angehoben werden. Wenngleich das Bundesamt mit 18.200 Statusentscheidungen im Asylbereich im Jahr 2014 sogar über der Vorberechnung von 15.750 Asyl-Entscheidungen lag, konnte ein Rückstandsaufbau von ca. 12.000 Asylverfahren nicht verhindert werden.

Aus der Jahresbilanz des Bundesamtes ergibt sich, dass sich die Zahl der Asylanträge von Jänner bis Dezember 2015 mit rund 90.000 Asylanträgen gegenüber dem Jahr 2014 (28.064 Asylanträge) verdreifacht hat. Demgegenüber konnte das BFA im Jahr 2015 aufgrund laufend evaluierter und umgesetzter Verbesserungsmaßnahmen sein Erledigungsvolumen von 18.196 Statusentscheidungen im Jahr 2014 auf

36. 227 im Jahr 2015 verdoppeln. Der überproportionale Anstieg der Antragszahlen führte jedoch auch zu einer Steigerung der Zahl der unerledigten Verfahren. Mit Stichtag 1. Dezember 2015 waren beim BFA

62. 495 internationale Schutzverfahren anhängig, die seitens der Behörde noch nicht entschieden werden konnten. Dass diese Situation dem Massenzustrom ab Juni 2015 geschuldet ist, wird daraus ersichtlich, dass rund 49% dieser Verfahren weniger als 3 Monate und rund 27% zwischen 3 und 6 Monaten anhängig sind. Die dargestellte Situation schlägt auch auf die durchschnittliche Verfahrensdauer durch. Während bei der Messung der Verfahrensdauer für Jänner 2015 die durchschnittliche Verfahrensdauer rund 3,3 Monaten betrug, wurde im Dezember 2015 die durchschnittliche Verfahrensdauer mit rund 6,3 Monaten bemessen.

Das Bundesamt reagierte wiederum auf diese Entwicklungen und bereitete bereits ab Jahresbeginn 2015 ein weiteres Konzept für notwendige Personalaufnahmen vor. Am 09.03.2015 erfolgte der zweite Antrag des Bundesamtes an das Bundeskanzleramt, konkret mit dem Ersuchen um Personalerhöhung in Form der Zuweisung von 200 Planstellen für das Bundesamt. Diese Anforderung von zusätzlichen Mitarbeitern erfolgte, bevor sich herausstellte, dass mit den vorhandenen personellen Ressourcen die Anträge auch aus dem Jahr 2015 (1. HJ) nicht mehr innerhalb der gesetzlichen Frist bearbeitet werden könnten.

Diesem Antragsbegehren wurde im Ministerratsvortrag vom 21.04.2015 insoweit Rechnung getragen, als dem Bundesamt für den Planstellenplan ab 2016 weitere 125 Planstellen sowie 75 eingerichtete Arbeitsplätze zugewiesen wurden. Mit der Umsetzung dieser Personalmaßnahmen konnte nach Sicherstellung der budgetären Bedeckung im Juli 2015 begonnen werden.

Parallel zu dieser Personalanforderung wurden weiterhin Personalaufnahmen getätigt. Im Jahr 2015 wurden insgesamt 206 neue Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aufgenommen, womit ihre Zahl von 689 auf insgesamt 895 (inkl. Verwaltungspraktikanten, Lehrlinge, Zivildiener) zum Jahresende gestiegen war. Ein weiteres Personalpaket wird im Jahr 2016 umgesetzt und werden zusätzlich 500 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zur Bearbeitung der Asylverfahren im BFA aufgenommen werden.

Zusätzlich bestand 2014 und 2015 ein massiver Zeitaufwand für das BFA in der Schulung neuer und bestehender Mitarbeiter. So wurden im Jahr 2014 104 Schulungen und Workshops mit 1.416 Teilnehmern und

2. 200 Ausbildungstagen durchgeführt. Im letzten Jahr fanden insgesamt 42 Fortbildungsveranstaltungen mit 606 Teilnehmer/innen und 1.255 Ausbildungstagen statt. Das BFA setzt als Vortragende und Trainer dabei hauptsächlich Mitarbeiter des Bundesamtes ein. Diese Schulungen sind auch Voraussetzungen für die Erteilung von Approbationsbefugnissen, zumal es nicht möglich ist, Referenten sofort mit Beginn der Tätigkeit in den für sie neuen Rechtsbereichen die Approbationsbefugnis zu erteilen, sondern erst mit einer zeitlichen Verzögerung. Im Schnitt erhalten Mitarbeiter, die als Referenten im Verfahren eingesetzt werden, diese ca. nach vier bis sechs Monaten.

(vgl. BVwG vom 12.01.2016, GZ. W170 2116339-1, und BVwG v. 22.03.2016, GZ. L507 2123150-1/5E, dieses E unter Bezugnahme auf GZ. L504 2121773-1)

2016 haben 60 Frauen und Männer ihre Ausbildung zu verfahrensführenden Referenten im Asylwesen begonnen. In einem fast fünfwöchigen Crashkurs werden die Mitarbeiter vorbereitet. Heuer wurden bereits 125 neue Mitarbeiter aufgenommen, im Laufe des Jahres sollen weitere 375 engagiert werden, sodass das BFA Ende 2016 insgesamt 1426 Mitarbeiter haben wird.

(Mag. Taucher, Direktor des BFA, in "Die Presse" vom 09.03.2016)

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Verfahrensgang waren in Ansehung des gg. Akteninhalts als unstrittig zu treffen.

Die Feststellungen zu den organisatorischen und personellen Maßnahmen des BFA seit seiner Einrichtung bis dato sowie zur Zahl der Anträge auf internationalen Schutz in Österreich zwischen 2014 und 2016 stützen sich auf die og. unbedenklichen Quellen. Den entsprechenden Daten als solche wurde in der abschließenden Stellungnahme des BF nicht entgegen getreten, sondern nur erwidert, dass aus dem Schreiben des BVwG vom 07.04.2016 "nicht ersichtlich sei auf welcher Grundlage diese Vorhalte beruhen". Dazu ist jedoch anzumerken, dass sich das im gg. Schreiben enthaltene Ergebnis der vom BVwG vorgenommenen Beweisaufnahme auf die dort ebenso genannten Erkenntnisquellen gründete, weshalb dieser nicht substantiierte Einwand des BF ins Leere ging.

3. Rechtliche Beurteilung:

Mit Art. 129 B-VG idF BGBl. I 51/2012 wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 3 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß Art. 135 Abs. 1 B-VG iVm § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idF BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Mit BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) idF BGBl. I Nr. 68/2013, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) eingerichtet.

Gemäß § 3 Abs. 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF obliegt dem BFA u. a. die Vollziehung des AsylG idgF.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 4 BFA-VG idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Zu A)

1. Gemäß § 73 Abs. 1 AVG sind Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen.

Gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat eine Beschwerde zu enthalten:

1. -die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,

2. -die Bezeichnung der belangten Behörde,

3. -die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

4. -das Begehren und

5. -die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.

Gemäß Abs. 2 Z. 3 ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG jene Behörde, die den Bescheid nicht erlassen hat.

Gemäß Abs. 5 entfallen bei Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG die Angaben nach Abs. 1 Z 1 bis 3 und 5. Als belangte Behörde ist die Behörde zu bezeichnen, deren Entscheidung in der Rechtssache begehrt wurde. Ferner ist glaubhaft zu machen, dass die Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde gemäß § 8 Abs. 1 abgelaufen ist.

Gemäß § 16 Abs. 1 VwGVG kann im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 3 B-VG die Behörde innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen.

Gemäß Abs. 2 hat die Behörde, sofern sie den Bescheid nicht nachholt, dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.

2. Der Beschwerdeführer stellte am 01.09.2015 gemäß § 17 Abs. 1 AsylG vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz, im Gefolge der Durchführung einer Erstbefragung gemäß § 42 Abs. 1 BFA-VG iVm § 19 Abs. 1 AsylG durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes noch am 01.09.2015 und der daran anschließenden Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 43 Abs. 1 BFA-VG über die "voraussichtliche Zulassung" des Verfahrens galt der Antrag des BF auf internationalen Schutz daher gemäß § 17 Abs. 2 AsylG mit diesem Tag als eingebracht. In der Folge erfolgte die Zulassung des Verfahrens durch das BFA mit 03.09.2015.

Der Lauf der in § 73 Abs. 1 AVG normierten Frist zur Entscheidung über den Antrag durch das BFA begann sohin mit 01.09.2015 und endete - zumal das AsylG und das BFA-VG dafür keine von dieser Norm abweichende Fristen vorsehen - gemäß § 32 Abs. 2 AVG mit 01.03.2016. Bis zu diesem Zeitpunkt erließ das BFA als zuständige Behörde keinen über den Antrag absprechenden Bescheid. Eine allfällige Unterbrechung der Entscheidungsfrist iSd § 8 Abs. 2 VwGVG wurde nicht aktenkundig.

Am 18.03.2016 brachte der Vertreter des Beschwerdeführers beim BFA Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 3 B-VG ein. In Ansehung des § 8 Abs. 1 und 2 VwGVG war die Beschwerde daher zulässig.

3. Gemäß § 8 Abs. 1 letzter Satz VwGVG ist die Beschwerde abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

Der im Zusammenhang mit der Einführung des Systems der Verwaltungsgerichtsbarkeit zur rechtlichen Überprüfung verwaltungsbehördlichen Verhaltens u.a. normierte § 8 VwGVG nimmt als Rechtsbehelf für von der Säumigkeit von Verwaltungsbehörden zur Erlassung eines Bescheides betroffene Parteien die Stelle des bisher anzuwendenden § 73 AVG idgF ein und ist demnach auch die zu letztgenannter Bestimmung ergangene Rechtsprechung des VwGH für das Verständnis des § 8 VwGVG maßgeblich.

3.1. Ein solches Verschulden ist dann nicht anzunehmen, wenn die zur Entscheidung berufene Behörde durch ein schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse von einer Entscheidung über den gg. Antrag der Partei abgehalten wurde. Zur Feststellung, ob ein überwiegendes behördliches Verschulden vorliegt, ist sohin gegebenenfalls das Verschulden der Partei an der Verzögerung des Verfahrens gegen jenes der Behörde abzuwägen. Ein solches Verschulden der Partei kann etwa dann vorliegen, wenn sie sich durch längere Ortsabwesenheit oder Unauffindbarkeit der Teilnahme am Verfahren entzieht und der sie treffenden Mitwirkungspflicht nicht nachkommt. Hat eine Partei ihre im Verfahren bestehenden Obliegenheiten missachtet und damit zur Verfahrensverzögerung beigetragen, ist zu prüfen, ob von der belangten Behörde zügig geeignete Schritte gesetzt wurden um eine weitere Verlängerung durch parteiliches Fehlverhalten zu verhindern. Relevanz kommt dem Verschulden einer Partei nur dann zu, wenn es kausal für die nicht fristgerechte Erledigung des Antrags war (vgl. dazu sowie im Folgenden: Hengstschläger-Leeb, Allgem. Verwaltungsverfahrensgesetz, Manz-Kommentar, 4. Teilband, § 73 AVG, RZ. 124-140, und die dort angeführte Rechtsprechung des VwGH).

3.2. Im gg. Fall war ein Verschulden des Beschwerdeführers an der Verzögerung des Verfahrens bzw. der nichtfristgerechten Entscheidung des BFA über dessen Antrag auf internationalen Schutz aus dem Akteninhalt nicht abzuleiten und insoweit nicht feststellbar.

3.3. Der Begriff des behördlichen Verschuldens ist nicht im Sinne eines subjektiven Verschuldens des konkret zuständigen Organwalters, sondern objektiv zu verstehen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt ein überwiegendes Verschulden einer Behörde (auch) dann vor, wenn diese die für eine zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte unterlässt oder mit diesen grundlos zuwartet. Das bloße Faktum der Überlastung einer Behörde vermag wiederum das behördliche Verschulden an seiner Säumigkeit "nicht auszuschließen", weil die Behörden "verpflichtet sind, organisatorische Vorkehrungen für eine rasche Erledigung der Parteianbringen zu treffen". Demgegenüber liegt aber "ein unüberwindliches, das Verschulden einer Behörde ausschließendes Hindernis für die fristgerechte Erledigung der Sache dann vor, wenn der Behörde trotz zweckentsprechender und zügiger Verfahrensführung eine Entscheidung (vor Eintritt der Säumnis) unmöglich gewesen ist, etwa weil außerhalb der Einflusssphäre der Behörde gelegene Ereignisse das Verfahren blockieren".

3.4. Aus den Feststellungen oben unter 1.2. war abzuleiten, dass das BFA insbesondere mit einem explosionsartigen Anstieg der Zahl der Anträge auf internationalen Schutz im Geschäftsjahr 2015 auf ein unabsehbar hohes Niveau konfrontiert war. Das Bundesamt setzte demgegenüber bereits ab Aufnahme seiner Tätigkeiten mit Beginn des Jahres 2014 laufend personelle und organisatorische Maßnahmen, um einerseits den Soll-Stand zu erreichen und andererseits auf die massiv steigenden Antragszahlen zu reagieren. Darüber hinaus wurden in Ansehung der Antragszahlen vor allem seit dem Sommer 2015, als es zum allgemein bekannten massiven Zustrom von Migranten über die sog. "Balkanroute" kam, und dem, trotz der bereits zuvor gesetzten Personalerweiterungen, daraus resultierenden Rückstau bei der Bearbeitung der Anträge, im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten im zweiten Halbjahr 2015 sowie fortlaufend seit Beginn des Jahres 2016 weitere Maßnahmen zur Bewältigung dieser Umstände ergriffen, wobei naturgemäß zu berücksichtigen war, dass neue Mitarbeiter erst mit einer zeitlichen Verzögerung selbständig im Verfahren eingesetzt werden können.

In seiner Säumnisbeschwerde machte der Vertreter des BF über seine - insoweit zutreffenden - Ausführungen zur Frage des bloßen Fristablaufs iSd § 73 AVG iVm § 8 VwGVG und der daraus abzuleitenden Säumigkeit der belangten Behörde als solche hinaus keine näheren Angaben zum Verschulden der belangten Behörde bzw. des BF selbst.

Soweit der Vertreter des Beschwerdeführers in seiner ergänzenden Stellungnahme zum Parteigehör einleitend vermeinte, dass das Ermittlungsverfahren des BVwG zur Frage des Verschuldens an der Säumigkeit der belangten Behörde mangelhaft geblieben sei, ging dieser Einwand insofern ins Leere, als dem Vertreter des BF mit 07.04.2016 das - vorläufige - Ergebnis der Beweisaufnahme des BVwG zur Kenntnis gebracht wurde und ihm - vor dem Hintergrund der antragsgemäß gewährten Fristerstreckung für die Abgabe einer Stellungnahme - in der Folge hinreichende Gelegenheit gegeben wurde diesem Ergebnis begründete entgegen zu treten. Erst auf der Grundlage dieser Reaktion des Vertreters war das Gericht in der Lage zu beurteilen, ob es weiterer Beweisaufnahmen bedurfte. In Ansehung des Inhalts der Stellungnahme des Vertreters war es jedoch aus nachfolgend dargestellten Gründen nicht mehr erforderlich weitere Beweisaufnahmen durchzuführen.

Soweit der Vertreter des BF auf eine mediale Äußerung der österr. Bundesministerin f. Inneres vom 16.02.2016 zur Frage der Möglichkeiten zur Bewältigung der drastisch gestiegenen Antragzahlen verwies, erstattete er dahingehend kein substantiiertes Vorbringen in der Sache, zumal diese Äußerung per se als bloßes politisches Statement ohne Bindungswirkung für die belangte Behörde zu qualifizieren und zum anderen schon seinem Inhalt nach in die Zukunft gerichtet war und insoweit keine Auswirkungen auf das gg. Verfahren über den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 01.09.2015 haben konnte.

Allfälligen weiteren Ermittlungsbedarf vermochte das BVwG daraus daher nicht abzuleiten.

Soweit der Vertreter des BF auf eine Weisung der österr. Bundesministerin f. Inneres vom Juni 2015 verwies, dass sich die belangte Behörde angesichts des mit diesem Zeitpunkt eintretenden Massenzustroms an Asylwerbern vorerst auf die bloße Registrierung derselben und deren Anträge auf internationalen Schutz beschränken und Verfahren zur Feststellung der Zuständigkeit für die Prüfung dieser Anträge im Rahmen der sogen. Dublin III-VO prioritär zu führen habe, vermochte das BVwG daraus gerade kein Verschulden des BFA abzuleiten was die Frage der sachgerechten Bearbeitung der gestellten Anträge angeht.

Im Weiteren schloss sich der Vertreter des BF grundsätzlich der Feststellung des BVwG in seinem Parteivorhalt vom 07.04.2016 an, dass es seit Juni 2015 einen massiven Anstieg der Antragszahlen gegeben habe und die belangte Behörde "vor große Herausforderungen gestellt" worden sei. In diesem Sinne seien auch die im Vorhalt genannten Maßnahmen des BFA "zur Schaffung von Abhilfe bei der Bewältigung" des Anstiegs der Antragszahlen "begrüßenswert, jedoch offensichtlich nicht ausreichend gewesen".

Diesbezüglich ist aus Sicht des Gerichtes jedoch festzuhalten, dass die Frage nach einem schuldhaften Verhalten des BFA, das zur Säumigkeit geführt haben könnte, nicht dahingehend zu beantworten ist, ob es der Behörde binnen kurzer Zeit gelang den explosionsartigen Anstieg der Antragszahlen durch "ausreichende Maßnahmen" in der Weise zu bewältigen, dass es zu keiner Säumigkeit im Hinblick auf § 73 AVG mehr kam, sondern ob die Behörde im Rahmen ihrer legislativen und administrativen Möglichkeiten in vertretbarer Weise auf diese Entwicklung reagierte, sodass daraus kein überwiegendes Verschulden der Behörde an der Säumigkeit bei der Bearbeitung eines Antrags auf internationalen Schutz abzuleiten war.

Dass es darüber hinaus auf europarechtlicher Ebene ein rechtliches Instrument zur Bewältigung eines derartigen plötzlichen Massenzustroms an Asylwerbern in Form der vom Vertreter des BF genannten Richtlinie gegeben hätte, mag aus dieser Perspektive zutreffen, stellt sich aus Sicht des Gerichtes aber als Gegenstand einer allgemeinen politischen Diskussion außerhalb der Beschwerdesache des BF dar. Gleiches trifft auf die weiteren Ausführungen des Vertreters zum Verhalten der österr. Bundesregierung diesbezüglich dar.

Auch der Hinweis des Vertreters darauf, dass es schon 2013 und 2014 laut Aussage der österr. Volksanwaltschaft in einer näher genannten Zahl an Fällen zu überlangen Verfahrensdauern beim Bundesasylamt und beim AsylGH gekommen sei, war für das gg. Beschwerdeverfahren schon im Hinblick auf den für dieses Verfahren maßgeblichen Zeitraum nicht relevant.

Im Lichte dessen vermochte die Vertretung sohin entgegen dem Vorhalt des Gerichts nicht schlüssig darzustellen, dass das Bundesamt die für eine zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte unterlassen oder mit diesen grundlos zugewartet hätte bzw. nicht die organisatorischen Vorkehrungen für eine möglichst rasche Erledigung des Parteianbringens getroffen hätte.

3.5. Ergänzend ist diesbezüglich auch darauf zu verweisen, dass, sofern eine Asylbehörde angesichts unerwarteter und unvorhersehbarer Umstände einer massiven Arbeitsüberlastung ausgesetzt ist, sodass nicht alle Verfahren in der gesetzlich vorgeschriebenen Frist erledigen werden können, die europäische Richtlinie zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (2013/32/EU) in Artikel 31 Abs. 3 die Möglichkeit vorsieht, die sechsmonatige Entscheidungsfrist um weitere neun Monate zu verlängern, wenn eine große Anzahl von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gleichzeitig internationalen Schutz beantragt, so dass es in der Praxis sehr schwierig ist, das Verfahren innerhalb der Frist von sechs Monaten abzuschließen. Zudem kann das Verfahren in ausreichend begründeten Fällen um weitere drei Monate verlängert werden, wenn dies für die Gewährleistung der angemessenen und vollständigen Prüfung des Antrages erforderlich ist.

4. Vor dem Hintergrund einer sohin nicht im og. Ausmaß vorhersehbaren, insofern auch außerhalb der Einflusssphäre der Behörde gelegenen und auch nicht ad hoc mit organisatorischen und personellen Vorkehrungen sowie Maßnahmen zu bewältigenden Überlastung war dem BFA im gg. Fall daher kein überwiegendes Verschulden an der nicht fristgerechten Erledigung des Antrags des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vorzuwerfen.

5. Gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG war die Säumnisbeschwerde des Beschwerdeführers daher als unbegründet abzuweisen.

6. Im Gefolge des Eintritts der Rechtskraft dieser Entscheidung fällt die Zuständigkeit für die Erledigung des Antrags des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wieder zum BFA als zuvor belangte Behörde zurück und beginnt die behördliche Frist iSd § 73 AVG idgF von neuem zu laufen (vgl. Hengstschläger-Leeb, Allgem. Verwaltungsverfahrensgesetz, Manz-Kommentar, 4. Teilband, § 73 AVG, RZ. 124).

7. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der § 16 Abs. 1 VwGVG einer Behörde im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 3 B-VG die Möglichkeit eröffnet innerhalb einer (weiteren) Frist von drei Monaten einen Bescheid "nachzuholen". Diese Möglichkeit ist aus Sicht des Gesetzgebers auch als sogen. "zweite Chance" der belangten Behörde zu verstehen das betreffende Verfahren innerhalb dieser Frist weiterzuführen bzw. abzuschließen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Kommentar, S. 106).

Weshalb im gg. Fall die belangte Behörde zumindest diese Möglichkeit nicht wahrgenommen hat, wurde aus der Aktenvorlage nicht erkennbar.

Ein solches Vorgehen würde - unter der Voraussetzung, dass eine Säumnisbeschwerde nicht nur zulässig, sondern auch begründet ist - in Fällen, wo nach der sogen. Erstbefragung des Antragstellers von der Behörde bis zur Beschwerdevorlage an das BVwG noch keinerlei weitere Ermittlungsschritte, insbesondere noch keine Einvernahme zu den Antragsgründen stattgefunden hat, jedoch das gesamte Ermittlungsverfahren in die Rechtsmittelinstanz verlagern. Ein solcher Effekt kann aber den Zweck einer Säumnisbeschwerde betreffend aus Sicht des BVwG wohl nicht in der Intention des Gesetzgebers gelegen sein.

8. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG, BGBl I Nr. 68/2013 idgF, kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gg. Fall gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage geklärt war.

9. Dem Antrag des Vertreters des BF, das BVwG möge "dem Rechtsträger der belangten Behörde gemäß § 35 VwGVG iVm der VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013, den Ersatz der dem BF entstandenen Verfahrenskosten im gesetzlichen Ausmaß binnen 2 Wochen bei sonstiger Exekution auftragen", mangelte es an der notwendigen gesetzlichen Grundlage, zumal der § 35 VwGVG einen solchen Kostenersatz nur einer in Beschwerdeverfahren gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 2 B-VG wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegenden Partei zugesteht, nicht jedoch - unabhängig von der Frage des Obsiegens - einer Partei in Beschwerdeverfahren gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 3 B-VG wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.

Der gg. Antrag war daher als unzulässig zurückzuweisen.

10. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt (vgl. VwGH vom 22.01.2015, Ra 2014/06/0057). Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - hier zum § 73 AVG, die analog auf den § 8 VwGVG anzuwenden ist - ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.