G303 2113200-1•BVwG G303 2113200-1
G303 2113200-1Bundesverwaltungsgericht17.05.2016
Mängelbehebung, Verbesserungsauftrag, Zurückweisung
G303 2113200-1/6E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Simone KALBITZER als Vorsitzende sowie den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER und die fachkundige Laienrichterin Anita GERHARD als Beisitzer über die Beschwerde vom 18.08.2015 des Herrn XXXX, geboren am XXXX, gegen einen Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX, beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 9 Abs. 1 und 17 VwGVG in Verbindung mit § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 11.08.2015, Zl. OB: XXXX, hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX (im Folgenden: belangte Behörde) gemäß § 14 Abs. 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes den Grad der Behinderung des Beschwerdeführers (im Folgenden: BF) mit 50 von Hundert ab dem der Zustellung dieses Bescheides folgenden Monat festgesetzt.
2. Mit weiterem Bescheid vom 12.08.2015, Passnummer: XXXX, hat die belangte Behörde aufgrund des Antrages des BF vom 10.06.2015 den Grad der Behinderung ab 08.07.2015 mit 50 % neu festgesetzt.
3. Die seitens der belangten Behörde vorgelegte, mit E-Mail vom 18.08.2015 übermittelte Beschwerde des BF lautet wie folgt:
"Betreffend des Bescheides vom 11.08.2015 des Neufestsetzung meines Behinderten Passes reiche ich hiermit fristgerecht eine Beschwerde ein. Meine Eintragung im Pass zu 60% ist voll gerechtfertigt, es kann nicht sein das ich mit meinen 14 Dioptrien (das ist schon fast Blind), und wo jetzt auch noch meine Kaputte Bandscheibe und mein Gleitwirbel dazu gekommen ist, herabgesetzt werde, es ist bei mir ja nichts besser geworden, im gegenteil, alleine meine Wirbelsäule bereitet mir schmerzen das ich nicht mal schlafen kann. Seit Jahren kann ich Tabletten schlucken (Deflamat 100mg.) manchmal auch zweimal am Tag damit ich mich überhaupt bewegen kann. dadurch ist natürlich auch mein Blutdruck angestiegen, wo ich wieder Tabletten schlucken kann. Deshalb sehe ich die Herabsetzung auf 50% einfach lächerlich."
4. Das Bundesverwaltungsgericht erteilte dem BF mit Schreiben vom 08.03.2016 einen Verbesserungsauftrag und forderte den BF auf, die übermittelte Beschwerde binnen einer Woche um die Bezeichnung jenes Bescheides, gegen den sie sich konkret richtet, zu ergänzen beziehungsweise zu verbessern. Gleichzeitig wurde der BF darauf hingewiesen, dass er damit rechnen müsse, dass nach fruchtlosem Ablauf der Frist die Beschwerde zurückgewiesen werde.
4.1. Der Verbesserungsauftrag wurde dem BF am 11.03.2016 zugestellt.
5. Mit E-Mail vom 25.03.2016 übermittelte der BF folgende Stellungnahme:
"Ich erhebe Einspruch gegen das von Ihnen Gestellte Schreiben, Ich hatte eine OP bei meinen Augen, jetzt haben sie sich bis zum heutigen Zeitpunkt bereits zwei mal Verschlechtert, und muss jetzt zwei Brillen tragen, für Nah und Fern. Deshalb bin Ich mit den 50% nicht einverstanden, und will eine neue Begutachtung."
6. Mit weiterem E-Mail vom 31.03.2016 übermittelte der BF folgende Stellungnahme:
"Wie ich bereits schon Einspruch gemacht habe, und auch eine neue Begutachtung angedacht wird, möchte ich auch noch hinzufügen, das ich ja auch Körperliche beschwerten habe, und nicht nur meine Augen. Das sind meine starken Rheuma schmerzen, und mein Lend wirbel der um 2cm Herausgeschobenen ist, und dadurch meine Bewegungen auch sehr eingeschränkt sind. Deshalb können sie, wenn es erforderlich ist, auch für diese eine Begutachtung machen."
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der verfahrensrelevante Sachverhalt ergibt sich aus dem Verfahrensgang.
Der oben angeführte Verfahrensgang und der sich daraus ergebene maßgebliche Sachverhalt konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage festgestellt werden.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 19b Abs. 1 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), BGBl. I Nr. 22/1970, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten der §§ 8, 9, 9a und 14 Abs. 2 leg.cit. durch den Senat.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Gegenständlich liegt somit jedenfalls Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu Spruchteil A):
§ 9 VwGVG regelt die Inhaltserfordernisse der Beschwerde vor dem Verwaltungsgericht.
Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat eine Beschwerde folgende Angaben zu enthalten:
1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides;
2. die Bezeichnung der belangten Behörde;
3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt;
5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.
Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde gemäß § 13 Abs. 3 AVG nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Die am 18.08.2015 an die belangte Behörde mit E-Mail fristgerecht übermittelte Beschwerde bezieht sich einerseits auf den Bescheid vom 11.08.2015, Zl. OB: XXXX, der gemäß § 14 Abs. 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes erlassen wurde und andererseits jedoch auf den Grad der Behinderung im Behindertenpass, welcher mit Bescheid vom 12.08.2015, Passnummer: 8628604, neu festgesetzt wurde.
Der Beschwerde lässt sich daher nicht entnehmen, gegen welchen der oben angeführten Bescheide sie sich richtet.
Daher erfolgte seitens des Bundesverwaltungsgerichts gemäß § 13 Abs. 3 AVG in Verbindung mit § 17 VwGVG ein Verbesserungsauftrag.
Die vom BF übermittelten Antwortschreiben vom 25.03.2016 und vom 31.03.2016 enthielten jedoch keine Mängelbehebung, da der angefochtene Bescheid gegen den sich seine Beschwerde richtet, nicht bezeichnet wurde. Der BF schilderte darin lediglich wiederholt seine Leiden und forderte eine neue Begutachtung.
Dem Verbesserungsauftrag des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.03.2016 wurde seitens des BF daher nicht entsprochen.
Es war somit die Beschwerde spruchgemäß zurückzuweisen.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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