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W214 2013345-1•BVwG W214 2013345-1
W214 2013345-1Bundesverwaltungsgericht13.05.2016
Meldepflicht, Mitwirkungspflicht, Verfahrenseinstellung
W214 2013345-1/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva SOUHRADA-KIRCHMAYER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA Syrien, vertreten durch die XXXX , als gesetzlicher Vertreter, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.09.2014, Zl. XXXX , beschlossen:
A)
Das Verfahren wird gemäß § 24 Abs. 2 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 i.d.F. BGBl. I Nr. 70/2015, eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
Zu A)
1. Gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 144/2013, entzieht sich ein Asylwerber dem Asylverfahren, wenn dem Bundesverwaltungsgericht sein Aufenthaltsort wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflichten gem. § 15 Abs. 1 weder bekannt noch sonst durch das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar ist.
Gemäß § 24 Abs. 2 1. Satz AsylG 2005 sind Asylverfahren einzustellen, wenn sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen hat (Abs. 1) und eine Entscheidung ohne eine allenfalls weitere Einvernahme oder Verhandlung nicht erfolgen kann. Ein eingestelltes Verfahren ist von Amts wegen fortzusetzen, sobald die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes möglich ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichts, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss.
2. Der minderjährige Beschwerdeführer stellte am 20.05.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat dem Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Bescheid subsidiären Schutz und eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 25.09.2015 gewährt. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides hat der Beschwerdeführerdurch seinen gesetzlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.
Laut Auskunft des Zentralen Melderegisters vom 09.05.2016 liegt beim Beschwerdeführer seit der letzten bekannten Adresse XXXX , XXXX seit dem 06.03.2015 keine aufrechte Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet mehr vor.
Weiters ist aus einem Auszug aus dem Betreuungsinformationssystem vom 09.05.2016 ersichtlich, dass eine Betreuung nur bis 02.03.2015 in Anspruch genommen wurde, der Beschwerdeführer nicht mehr als "aktiv" gemeldet ist, er am 02.03.2015 das Quartier verlassen hat, nach unbekannt verzogen ist und unbekannten Aufenthaltes ist.
Schließlich hat ein Telefonat des Bundesverwaltungsgerichtes mit dem Jugendamt ( XXXX ) am 10.05.2016 ergeben, dass der Beschwerdeführer seit dem 02.03.2015 abgängig ist.
Der Beschwerdeführer hat seinen aktuellen Aufenthaltsort weder bekannt gegeben noch ist dieser durch das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar; es ist vielmehr anzunehmen, dass sich der Beschwerdeführer nicht mehr in Österreich aufhält.
Zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes ist die persönliche Mitwirkung des Beschwerdeführers erforderlich. Dies ist durch seine Abwesenheit nicht möglich, weshalb das Verfahren gemäß § 24 Abs. 2 AsylG 2005 einzustellen ist.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im Übrigen trifft § 24 Abs. 2 AsylG 2005 idgF. eine klare Regelung (im Sinne der Entscheidung des OGH vom 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
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