BVwG W212 2109586-1

W212 2109586-1Bundesverwaltungsgericht13.05.2016

Regest

Beschwerdevorentscheidung, Einreisetitel, Mängelbehebung,<br/>österreichische Vertretungsbehörde, Parteiengehör,<br/>Verbesserungsauftrag, Vorlageantrag, Zurückweisung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W212 2109586-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.05.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W212.2109586.1.00

Spruch

W212 2109586-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva SINGER nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft XXXX vom 08.06.2015, aufgrund des Vorlageantrags von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft XXXX vom 19.05.2015, GZ. XXXX-XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 11a Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG, BGBl I. Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 68/2013, zurückgewiesen.

B)

Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die beschwerdeführende Partei, ein männlicher Staatsangehöriger Afghanistans, stellte am XXXX bei der Österreichischen Botschaft

XXXX einen Antrag auf Erteilung eines für 90 Tage gültigen und zur einmaligen Einreise berechtigenden Schengenvisums der Kategorie C und gab dabei eine geplante Aufenthaltsdauer vom XXXX sowie als Hauptzweck der Reise "Tourismus" an.

2. Der Beschwerdeführer gab im Zuge des persönlichen Interviews an, seine Tochter und seine Enkelkinder besuchen zu wollen. Die Tochter sei niederländische Staatsbürgerin und wohne seit etwa August 2014 in XXXX. Dem Antrag wurde eine elektronische Verpflichtungserklärung des Schwiegersohnes beigefügt.

3. Am 23.04.2015 wurde seitens der Botschaft ein Verbesserungsauftrag erteilt, da keine Nachweise der wirtschaftlichen oder familiären Verwurzelung im Heimatland erbracht worden waren. Weiters wurde der Beschwerdeführer ersucht, bekannt zu geben, warum er ausgerechnet zu diesem Zeitpunkt und ohne seine Ehefrau nach Österreich reisen wolle. In einer schriftlichen, in englischer Sprache verfassten Stellungnahme gab der Beschwerdeführer bekannt, dass seine finanzielle Position sehr schwach wäre. Verwandte und Freunde würden ihn unterstützen und wohne er im Haus eines Freundes. Seine Tochter würde ihn ebenfalls unterstützen und für alle Kosten der Reise aufkommen. Die Ehefrau des Beschwerdeführers müsse in Afghanistan bleiben, um sich um den gemeinsamen behinderten Sohn zu kümmern.

4. Daraufhin wurde der Beschwerdeführer am 12.05.2015 zur Stellungnahme aufgefordert, da die elektronische Verpflichtungserklärung nicht als tragfähig angesehen wurde und ein Nachweis eigener Mittel weiterhin fehlte. Darüber hinaus bestanden Zweifel an der Absicht des Beschwerdeführers, das Hoheitsgebiet Österreichs vor Ablauf des Visums wieder zu verlassen. Ausdrücklich angemerkt wurde, dass ihm Gelegenheit gegeben werde, in schriftlicher Form und in deutscher Sprache die Bedenken durch unter Beweis zu stellendes Vorbringen zu zerstreuen.

5. In der Folge wurden vom Beschwerdeführer am 18.05.2015 ein in englischer Sprache verfasstes Schreiben sowie ein Kontoauszug der XXXX übermittelt. Das Konto war am XXXX eröffnet und 200 000 Afghani (etwa 2 500 €) in bar darauf eingezahlt worden.

6. Mit Bescheid vom 19.05.2015 verweigerte die Österreichische Botschaft XXXX die Erteilung des Visums mit der Begründung, dass der Beschwerdeführer nicht den Nachweis erbracht habe, über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts oder für die Rückkehr in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet sei, zu verfügen, oder er nicht in der Lage sei, diese Mittel rechtmäßig zu erlangen, sowie dass die Absicht des Beschwerdeführers, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, nicht festgestellt werden konnte.

7. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht am 26.05.2015 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer aufgrund von Art 2 Abs 2 lit d UnionsbürgerRL als Familienangehöriger ein Recht auf Einreise nach Österreich habe. Der Nachweis ausreichender finanzieller Mittel sei für begünstigte Drittstaatsangehörige nicht entscheidungswesentlich. Weiters wird eine Verletzung des Parteiengehörs moniert, da der Bescheid bereits am letzten Tag der Frist zur Stellungnahme erlassen worden wäre.

8. Mit Schreiben der Österreichischen Botschaft vom 28.05.2015 wurde dem Beschwerdeführer ein Verbesserungsauftrag übermittelt, da der Beschwerde nicht sämtliche im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache angeschlossen waren. Unter anderem wurde darauf hingewiesen, dass, sollten die genannten Mängel innerhalb einer Woche ab Zustellung des Schreibens nicht behoben bzw. die fehlenden Unterlagen nachgereicht werden, die vorgelegte Beschwerde ohne weiteres Verfahren zurückgewiesen würde.

9. Zusammenfassend ergab sich, dass die deutschen Übersetzungen folgender, vom Beschwerdeführer eingebrachten Schriftstücke nicht vorlagen:

1. Form "B" Certificate of Registration

2. Residential Permit

3. afghanisches Dokument XXXX

4. Schreiben No 18 der afghanischen Botschaft XXXX

5. handschriftliches Schreiben eingelangt am 23.04.2015

6. handschriftliches Schreiben eingelangt am 18.05.2015

10. In der Folge erließ die ÖB XXXX mit Bescheid vom 08.06.2015 eine Beschwerdevorentscheidung gem. § 14 Abs. 1 VwGVG, mit welcher die Beschwerde zurückgewiesen wurde. Begründend führte die Botschaft aus, dass der Beschwerdeführer der Aufforderung, die vorhandenen Mängel zu beheben, nicht vollständig nachgekommen sei und der Beschwerde nicht sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache angeschlossen hätte.

11. Dagegen brachte der Beschwerdeführer fristgerecht einen Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht ein. Darin wird ausgeführt, dass § 11a Abs 1 FPG nicht anzuwenden sei, da sich gemäß Art 41 Abs 4 GRC jede Person in einer der Sprachen der Verträge an die Organe der Union wenden könne.

12. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Europa, Integration und Äußeres wurden die Vorlageanträge am 29.06.2015 dem Bundesverwaltungsgericht samt Verwaltungsakten übermittelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer stellte am XXXX bei der Österreichischen Botschaft XXXX einen Antrag auf Erteilung eines für 90 Tage gültigen und zur einmaligen Einreise berechtigenden Schengenvisums der Kategorie C und gab dabei eine geplante Aufenthaltsdauer vom XXXX sowie als Hauptzweck der Reise "Tourismus" an.

Trotz Mängelbehebungsauftrag wurden folgende im Zuge der Beschwerdeerhebung (erneut) vorgelegten Unterlagen nicht in deutscher Übersetzung angeschlossen bzw. der Beschwerde gar nicht angeschlossen:

1. Form "B" Certificate of Registration

2. Residential Permit

3. afghanisches Dokument XXXX

4. Schreiben Nr. 18 der afghanischen Botschaft XXXX

5. handschriftliches Schreiben eingelangt am 23.04.2015

6. handschriftliches Schreiben eingelangt am 18.05.2015

2. Beweiswürdigung:

Die festgestellten Tatsachen ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akt der Österreichischen Botschaft XXXX und wurden von den beschwerdeführenden Parteien nicht bestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Mit 1.1.2014 ist das Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) idF BGBl. I Nr. 10/2013 in Kraft getreten.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) idF BGBl. I Nr. 122/2013, lauten wie folgt:

"§ 2 Soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch den Senat vorsehen, entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter (Rechtspfleger).

Beschwerdevorentscheidung

§ 14 (1) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.

(2) Will die Behörde von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absehen, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.

(3) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.

Vorlageantrag

§ 15 (1) Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.

(2) Ein rechtzeitig eingebrachter und zulässiger Vorlageantrag hat aufschiebende Wirkung, wenn die Beschwerde

1.

von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hatte und die Behörde diese nicht ausgeschlossen hat;

2.

von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung hatte, die Behörde diese jedoch zuerkannt hat.

Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Vorlageantrag und die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen und den sonstigen Parteien die Vorlage des Antrags mitzuteilen.

(3) Verspätete und unzulässige Vorlageanträge sind von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht unverzüglich die Akten des Verfahrens vorzulegen.

§16 [ ... ]

Verfahren vor dem Verwaltungsgericht

Anzuwendendes Recht

§ 17 Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte."

§§ 12 Abs. 1 und 22b ,des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF lautet wie folgt:.

§12. (1) Die Entscheidungen des Bundesamtes und des Bundesverwaltungsgerichtes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Fremden verständlichen Sprache oder in einer Sprache zu enthalten, bei der vernünftigerweise davon ausgegangen werden kann, dass er sie versteht. Eine unrichtige Übersetzung begründet lediglich das Recht, unter den Voraussetzungen des § 71 AVG wiedereingesetzt zu werden.

Beschwerden gegen Bescheide in Verfahren vor den Vertretungsbehörden zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde gemäß dem

11. Hauptstück des FPG

§ 22b. (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.

(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.

(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.

(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 15 Abs. 4 gilt."

§§ 11, 11a Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 68/2013 lauten:

"Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

§ 11 (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.

(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.

(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.

(4) Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung ist auch die Rechtsmittelinstanz anzugeben.

(5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.

(6) Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.

(7) Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3 FPG, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.

(8) Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können die Erteilung eines Visums selbst beantragen. Die Ausstellung bedarf der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters; diese ist vom Antragsteller nachzuweisen.

Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

§ 11a (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.

(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.

(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.

(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt."

[ ... ]"

Zu A) Zurückweisung der Beschwerde:

Gemäß § 22 b BFA-VG sowie § 11 a FPG hat der Beschwerdeführer der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.

Unter Beachtung der Entscheidung des VwGH Ra 20155/21/0086 vom 03.09.2015 handelt es sich bei dem dem Beschwerdeführer nach Beschwerdeeinbringung übermittelten Verbesserungsauftrag vom 28.05.2014, in dem ihm mitgeteilt wurde, dass nicht sämtliche im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache angeschlossen wären und ausdrücklich aufgezählt wurde, um welche Dokumente es sich handle, um einen konkreten Vorhalt und hatte dieser Gelegenheit, die Mängel zu beheben. Dass im Verfahren zur Erlangung eines Visums, insbesondere die vorzulegenden Unterlagen in deutscher Sprache einzubringen sind, wurde dem Beschwerdeführer nicht nur zu diesem Zeitpunkt, sondern auch schon zuvor nachweislich mehrmals schriftlich mitgeteilt.

Nachdem der Beschwerdeführer trotz begründeten Verbesserungsauftrages der Mängelbehebung nicht nachgekommen ist, auch nicht vorgebracht wurde, dass er die Unterlagen nicht habe übersetzen können, weil er die Unterlagen bzw. die Originale nicht [mehr] zur Verfügung habe, und es sich bei den in Rede stehenden Unterlagen um zahlreiche sowie nicht offensichtlich um für das Verfahren belanglose Dokumente handelt, war mit der Zurückweisung der Beschwerde vorzugehen und die Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft XXXX zu bestätigen.

An dieser Stelle nicht weiter eingegangen soll auf die im aktuellen Erkenntnis des VwGH vorgenommenen Äußerungen zum grundsätzlichen Erfordernis, Übersetzungen von Originalen anfertigen zu lassen und auch Originale mit den Übersetzungen vorzulegen. Inwieweit ein solches Vorgehen notwendig und sinnvoll sein wird, wird sich gegenständlich vermutlich erst in einem Verfahren rund um einen weiteren Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels erweisen. Da gegenständlich von den Dokumenten nicht einmal eine Übersetzung (es wurde lediglich das handschriftlich verfasste Schreiben vom 18.05.2015 im Original eingebracht) vorgelegt wurde, kann hier eine nähere Auseinandersetzung mit dem Thema entfallen.

Wenn im Vorlageantrag die Nichtanwendung des § 11a Abs 1 FPG geltend gemacht wird, weil dieser dem Art 41 Abs4 GRC entgegenstünde, so geht dies im Ansatz fehl. Art 41 Abs 4 GRC stellt nämlich nur darauf ab, dass sich jeder Person "in einer Sprache der Verträge an die Organe der Union" wenden kann und eine Antwort in derselben Sprache erhalten muss. Die österreichischen nationalen Verwaltungsgerichte, somit auch das Bundesverwaltungsgericht, sinf keine "Organe der Union". Zu den Verpflichteten des Korrespondenzrechts des Art 41 Abs 4 RGC gehören nur die genannten Unionsorgane (Europäisches Parlament, Europäischer Rat, Kommission, Europäische Zentralbank, Europäischer Rechnungshof) sowie sonstige in Art 13 EUV und Art 25 AEUV genannte Einrichtungen (vgl Meyer [Hrsg], Charta der Grundrechte der Europäischen Union).

Die Österreichische Botschaft XXXX hat ein mängelfreies Ermittlungsverfahren geführt und dem Beschwerdeführer ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme geboten. Die in der Beschwerde erwähnte Stellungnahme des Beschwerdeführers wurde am 18.05.2015 von der Vertretungsbehörde protokolliert und konnte damit zum Entscheidungszeitpunkt berücksichtigt werden. Soweit vorgebracht wurde, dass der Beschwerdeführer durch Erlassung des Bescheids am letzten Tag der gesetzten Frist zur Stellungnahme in seinem Recht auf Parteiengehör verletzt worden sei, ist festzuhalten, dass er hierauf bezogen weder in der Beschwerde noch im Vorlageantrag Vorbringen erstattet hat, die eine anders lautende Entscheidung möglich erscheinen ließen. Im Übrigen handelt es sich gegenständlich um eine prozessuale Zurückweisung der Beschwerde.

Es steht dem Beschwerdeführer jederzeit frei, neuerlich einen Antrag auf Erteilung eines Visums bei der zuständigen Behörde einzubringen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.

Fallgegenständlich erfolgte die Zurückweisung der Beschwerde mangels Erfüllen des in § 11a Abs. 1 FPG für Visabeschwerdeverfahren normierten formalen Erfordernisses, wonach der Beschwerde sämtliche im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen sind. Aufgrund des eindeutigen Wortlautes der zitierten Bestimmung war die gegenständliche Entscheidung sohin von keiner Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängig.

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