W136 2006857-2•BVwG W136 2006857-2
W136 2006857-2Bundesverwaltungsgericht13.05.2016
ärztliche Untersuchung - Verweigerung, Dienstfähigkeit,<br/>Dienstpflichtverletzung, Dienstweg - Zumutbarkeit, Gehorsamspflicht,<br/>Geldbuße, Strafbemessung, Weisungsverstoß
W136 2006857-2/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch RAe Pallauf, Meissnitzer, Staindl Partner, Petersbrunnstraße 13, 5020 Salzburg, gegen den Bescheid der Disziplinarkommission für Beamte und Lehrer beim Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport vom 02.06.2015, GZ 10-DKfBuL/13, betreffend Disziplinarstrafe der Geldbuße nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid insofern abgeändert als festgestellt wird, dass der BF durch das unter Schuldspruch Punkt 2 angelastete Verhalten gegen seine Dienstpflichten gemäß §§ 44 Abs. 1 iVm 52 Abs. 2 BDG 1979 verstoßen hat. Im Übrigen wird die Beschwerde gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Mit dem im Spruch genannten beschwerdegegenständlichen Disziplinarerkenntnis wurde der Beschwerdeführer XXXX (im Folgenden kurz BF) schuldig erkannt (wörtlich, Anonymisierung durch das Bundesverwaltung sgericht), er habe
"1. am XXXX um 09:45 Uhr einen Antrag um Aufwertung seines Arbeitsplatzes, somit ein seine eigene Person betreffendes Anbringen, mittels der EDV-Anwendung ELAK unter Umgehung des Dienstweges, und obwohl er bereits mehrmals über die Einhaltung des Dienstweges und die vorgeschriebene Handhabung dieser EDV-Anwendung gemäß Büroordnung ausdrücklich und sogar mit Weisung vom XXXX, XXXX, schriftlich belehrt wurde, als Personalakt direkt an die Dienstbehörde XXXX gerichtet. Er hat dadurch gegen die in § 44 Abs. 1 iVm § 54 Abs. 1 BDG 1979 normierten Dienstpflichten verstoßen,
2. die nachweisliche Anordnung der Dienstbehörde XXXX vom XXXX, XXXX, sich am XXXX um 09.00 Uhr im XXXXspital, XXXX, XXXX, zwecks Feststellung seines Gesundheitszustandes einzufinden, nicht befolgt und dadurch gegen die in §§ 43 Abs. 1 und 44 Abs. 1 iVm § 52 Abs. 1 BDG 1979 normierten Dienstpflichten verstoßen und damit Dienstpflichtverletzungen im Sinne des § 91 leg. cit. begangen."
Gemäß § 92 Abs. 1 Z 2 BDG 1979 wurde über den BF die Disziplinarstrafe einer Geldbuße in der Höhe von € 500,-- verhängt.
Begründend wurde nach ausführlicher Darlegung des Verfahrensganges und den gesetzlichen Bestimmungen zu Spruchpunkt 1. wie folgt ausgeführt (Anonymisierung durch das Bundesverwaltungsgericht):
"......
Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurde seitens [des BF] und seines Rechtsvertreters an den bereits schriftlich erfolgten o.a. Darstellungen festgehalten. Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass der Dienstweg ohnehin eingehalten worden sei, zu Mal der Leiter XXXX bereits am 15.05.XXXX seinen entsprechenden Antrag erhalten habe und zusätzlich am XXXX mit dem Akt beteilt worden sei. Weiters sei - sofern man daraus keine Einhaltung des Dienstweges ableite - [dem BF] die Einhaltung des Dienstweges nicht zumutbar gewesen, weil ein dringendes Gespräch zur Klärung der weiteren Dienstlaufbahn in Form eines Mitarbeitergespräches über einen Zeitraum von mehr als 3 Monaten nicht vereinbart werden hätte können und der Vorgesetzte den Einschreiter aufgefordert hätte, den gesamten Personalakt (samt Antrag auf Neubewertung des Arbeitsplatzes vom 15.05.XXXX) zu stornieren und daher davon auszugehen gewesen sei, dass sein Anbringen durch den direkten Vorgesetzten nicht bzw. nicht umgehend an die Dienstbehörde weitergeleitet würde.
Nach Befragung der Zeugen HR Mag. XXXX und HR Mag. XXXX zu den bestehenden Vorgaben und Richtlinien in Büroordnung und ELAK betreffend die Einbringung persönlicher Anträge wurde die mit Erledigung vom XXXX, XXXX, erteilte Weisung, den angelegten im Bezug angeführten P-Akt (XXXX) zu stornieren und sich ehest möglich einer ELAK - Schulung zu unterziehen in Verbindung mit den weiteren Ausführungen bzw Handlungsanweisungen ("Sie werden daher aufgefordert, sich an diese Vorschriften bzw Anordnungen genauestens zu halten und Ihr Anbringen entsprechend am Dienstweg zur weiteren Bearbeitung vorzulegen, um auch eine weitere Bearbeitung bzw. Erledigung gewährleisten zu können. Ein persönliches Anbringen ist vom Absender persönlich zu unterfertigen, einzuscannen und in Form eines Eingangsstückes unter Einhaltung des Dienstweges vorzulegen.") durch den erkennenden Senat als nachvollziehbar erachtet. Insbesondere wurde durch den Senat erkannt, dass die vom [BF] getätigte Vorgangsweise, sein persönliches Anbringen in der Form einer Verwaltungshandlung der Organisationseinheit XXXX mit Genehmigung durch den Leiter XXXX an eben diesen zu adressieren (ergeht an: OR Mag. XXXX) nicht bearbeitbar war und die o.a. Weisung und Handlungsanleitung vom XXXX daher eine adäquate Reaktion des Leiters XXXX zur Sicherstellung der Möglichkeit das persönliche Anbringen des [BF] auch bearbeiten zu können, darstellte.
Weiters gelangte der Senat zur Erkenntnis, dass die o.a. Handlungsanweisung an Deutlichkeit nichts zu wünschen ließ und es daher zweifellos möglich gewesen wäre, sich weisungskonform zu verhalten. Fest zu halten ist dabei, dass nicht nur die Weisung zur Stornierung des unkorrekten Aktes erfolgte sondern auch eine Weisung hinsichtlich der nochmaligen aber korrekten Vorlage des Anbringens (siehe obige Ausführungen in Kursiv) erfolgte:
Der weitere Einwand des Rechtsvertreters betreffend die Unzumutbarkeit der Einhaltung des Dienstweges wurde als nicht nachvollziehbar erachtet, zu Mal einerseits wie bereits dargestellt das nicht unterfertigte Anbringen gar nicht weiter bearbeitbar war und dieses zeitnah (9 Tage) zu einer konstruktiven Weisung und Handlungsanleitung durch den Vorgesetzten führte und zusätzlich dem Wunsch nach einem Gespräch durch die am XXXX gleichzeitig erfolgte Anberaumung eines Mitarbeitergesprächs entsprochen wurde.
Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurde durch den Rechtsvertreter die Einholung der Mitarbeitergesprächsprotokolle zum Beweis dafür, dass bei den Mitarbeitergesprächen nicht den Bestimmungen des § 45a BDG Rechnung getragen wurde, beantragt.
Dieser Antrag wurde durch den Vorsitzenden abgelehnt weil dies für die vorliegende Disziplinarangelegenheit keine Relevanz hat und nach der ohnehin erfolgten Bearbeitung des Anbringens des Beschuldigten nicht Gegenstand des Verfahrens ist.
Die ebenfalls vom Verteidiger beantragte Einholung jenes Aktes, in dem mit Schreiben XXXX vom 13.12.2013 festgestellt worden sei, dass der Antrag weitergeleitet worden sei, wurde vom Vorsitzenden abgelehnt, weil der Vorgesetzte HR Mag. XXXX keine Möglichkeit hatte, das Anbringen des Beschuldigten zur Bearbeitung weiter zu leiten, da er nur eine Ansichtskopie erhielt. Zudem ist aus dem im Akt befindlichen protokollierten Aktenlauf zu entnehmen, dass der regelwidrig eingebrachte Antrag von der zuständigen Dienstbehörde bereits um 08.40 Uhr desselben Tages geöffnet und in Bearbeitung genommen wurde. Es besteht daher für das gegenständliche Verfahren keine Relevanz der näheren Bearbeitungsabläufe des vom [BF] angelegten P-Aktes."
Zu Spruchpunkt 2. wurde auszugsweise wie folgt ausgeführt (Anonymisierung durch das Bundesverwaltungsgericht):
" Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurde seitens [des BF] und seines Rechtsvertreters an den bereits schriftlich erfolgten o.a. Darstellungen festgehalten. Im Wesentlichen wurde vorgebracht, auf Grund der nach der Vorladung zur Dienstfähigkeitsuntersuchung durch [den BF] am 25.03.XXXX schriftlich eingebrachten Krankmeldung hätte dem Dienstgeber klar sein müssen, dass er der Ladung krankheitsbedingt nicht Folge leisten könne. Er hätte das Haus nur in Begleitung und mit Unterstützung seiner Gattin verlassen können um dringend benötigte Medikamente, welche er an seiner Dienststelle aufbewahrte, abzuholen. Eine Transportfähigkeit zu einer Untersuchung nach Wien wäre nicht vorgelegen. Die Beurteilung des beim [BF] am XXXX vorliegenden Gesundheitszustandes in Bezug auf eine Transportfähigkeit zur Untersuchung nach Wien ist im Nachhinein naturgemäß nicht mehr möglich, weshalb eine solche auch nicht in Betracht zu ziehen war. Das Indiz der vorliegenden Transportfähigkeit bleibt durch das unbestrittene Faktum des Aufsuchens der Dienststelle, des Hochfahrens des PC und der Einschau in elektronische Akten sowie im Hinblick auf das Vorbringen des [BF] in seiner Stellungnahme vom 13.05.XXXX, er hätte Medikamente in Form von "Antidepressiva" - nicht etwa von Medikamenten zur Bekämpfung einer Grippe - welche er in seinem Büro als Notration verwahrte, bestehen.
Durch den Zeugen HR Mag. XXXX wurde überzeugend dargestellt, dass auf Grund einer am 25.03.XXXX eingehenden Krankmeldung, welche keinerlei Rückschlüsse auf die Dauer, die Auswirkungen und die Ursache des Krankenstandes zugelassen haben, seitens der Dienststelle nicht ableitbar war, dass [der BF] am 08.04.XXXX nicht ausreichend transportfähig wäre. [Der BF] hat sich letztlich auch während seines Krankenstandes in Wien zur Disziplinarverhandlung eingefunden.
Es wäre vom Bediensteten zu erwarten gewesen, dass sich dieser bei dem Organ (Sachbearbeiter mit telefonischer Erreichbarkeit angegeben), das die Weisung, sich zur Dienstfähigkeitsuntersuchung einzufinden, erteilt hat, bei der die Untersuchung durchführenden Dienststelle oder zumindest bei seinem Vorgesetzten betreffend einer allfälligen Unmöglichkeit, der Weisung Folge zu leisten, meldet. Eine für eine solche Meldung (Telefon, Fax oder E-Mail) ausreichende Dispositionsfähigkeit - das Vorliegen der Dienstfähigkeit wurde entgegen den Ausführungen des Rechtsvertreters nie behauptet - hat nach Ansicht des erkennenden Senates auf Grund der nachweislichen und unbestritten erfolgten Aufsuchung der Dienststelle und der Abfrage eines elektronischen Aktes an der Dienststelle zweifelsfrei bestanden.
Die Verpflichtung eines Bediensteten, die allenfalls erforderliche krankheitsbedingte Nichtbefolgung bzw die allfällige Nichtbefolgbarkeit einer Weisung zu melden, ist aus der in § 43 Abs. 1 BDG 1979 normierten Treuepflicht ableitbar. Mit den im öffentlichen Dienst generell und im militärischen Bereich speziell bestehenden Meldepflichten ist XXXX nach Ansicht des erkennenden Senates auf Grund seiner einschlägigen soliden Ausbildung an der Militärakademie sowie seiner weiteren Ausbildungen im Aufstiegskurs und in der Grundausbildung für den Höheren Dienst bestens vertraut. Daher wäre ihm ein rechtmäßiges Alternativverhalten auf jeden Fall zumutbar gewesen und stellt das gezeigte Verhalten zweifellos eine Dienstpflichtverletzung dar.
Die durch den Rechtsvertreter behaupteten nicht vorhandenen allenfalls jedoch nur unbedeutenden Folgen der Unterlassung der Meldung bzw der Nichtbefolgung der Weisung welche gem. § 118 Abs. 1 BDG 1979 bei geringer Schuld des Beschuldigten zur Einstellung des Disziplinarverfahrens hätten führen müssen, wurden durch den erkennenden Senat nicht erkannt. In diesem Zusammenhang wurde aus o. a. Erwägungen betreffend den Ausbildungsstand weder eine geringe Schuld des [BF] festgestellt noch wurden Verletzungen des für die Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Dienstbetriebes unerlässlichen Prinzips der Befolgung von Weisungen sowie der in § 43 Abs. 1 BDG 1979 normierten Treuepflicht als unbedeutende Folgen des vorgeworfenen Unterlassens bewertet."
Zur Strafbemessung wurde wie folgt ausgeführt:
"Im Ergebnis liegen beide im Spruch festgestellten Dienstpflichtverletzungen sowohl aus objektiver Sicht wie auch betreffend die subjektive Tatseite vor. Da die Folgen beider Dienstpflichtverletzungen von dem erkennenden Senat als Verstöße gegen grundlegende Werte der öffentlichen Verwaltung als nicht bloß geringfügig erachtet wurden und aus dem Umstand, dass letztlich zwei gleichartige Dienstpflichtverletzungen vorliegen, erscheint eine Bestrafung aus spezialpräventiven Gründen ebenso angezeigt wie aus Gründen der Generalprävention. Als strafmildernd wurden die bisherige Unbescholtenheit des Bediensteten sowie die lange Verfahrensdauer gewertet. Weiters wurde als mildernd gewertet, dass der Bedienstete glaubhaft machen konnte, subjektiv unter dem nicht seinen Erwartungen und allfälligen Zusagen entsprechenden dienstlichen Werdegang mit Folgen für seine private Situation zu leiden. Als strafverschärfend wurde das hohe Ausbildungsniveau des Bediensteten sowie die zusätzliche militärische Erfahrung (im militärischen Bereich sind Weisungserfüllung und Meldepflichten von besonderer Bedeutung, weshalb XXXX die Bedeutung von Weisungen für das Funktionieren eines geordneten Betriebes noch mehr verinnerlicht sein muss) gewertet. Zusätzlich war der zweimalige Verstoß gegen Weisungen und die sich bezüglich der Weiterleitung des Aktes als nahezu subversiv zu wertende hervorgetretene Einstellung zur Autorität des Vorgesetzten zu berücksichtigen."
2. Gegen dieses Disziplinarerkenntnis erhob der BF fristgerecht am 07.07.2015 Beschwerde und beantragte, ihn von den erhobenen Vorwürfen freizusprechen, in eventu, den Bescheid zu beheben und die Sache an die belangte Behörde zurückzuverweisen, in eventu die verhängte Strafe auf einen Verweis herabzusetzen. Nach ausführlicher Darstellung des Sachverhalts aus Sicht des BF wurde ausgeführt, dass der BF in seinem Recht auf Einstellung des Disziplinarverfahrens verletzt sei.
Der BF habe den Antrag auf Neubewertung des Arbeitsplatzes im Personalakt gestellt, was dem Vorgesetzten zur Kenntnis gelangt sei, dieser habe allerdings die Stornierung dieses Aktes veranlasst und diesen auch nicht an die zuständige Stelle weitergeleitet. Da der Vorgesetzte über mehrere Monate die Anträge des BF auf ein Mitarbeitergespräch ignoriert habe und auch den Antrag des BF nicht an die zuständige Stelle weitergeleitet habe, habe dies der BF direkt getan, was auch dem Vorgesetzten durch den BF zur Kenntnis gebracht wurde. Der Antrag des BF sei in weiterer Folge erst im Dezember 2013 an die zuständige Stelle weitergeleitet worden, weshalb den Bedenken des BF, sein Vorgesetzter werde den Antrag nicht weiterleiten, auch einer ex-post Betrachtung stand hielten. Selbst wenn man jedoch davon ausginge, dass dem BF die Einhaltung des Dienstweges zumutbar gewesen wäre, läge unter Beachtung des Erkenntnisses der Disziplinaroberkommission zu GZ 03/DK/10 keine schuldhafte Verletzung der Dienstpflicht vor. Auch habe die belangte Behörde nicht berücksichtigt, dass der BF das Schreiben seines Vorgesetzten nicht als Verbesserungsauftrag verstanden habe, womit er einem Tatsachenirrtum unterlegen sei, womit jeglicher Vorsatz auszuschließen sei.
Zu Spruchpunkt 2. des bekämpften Bescheides wurde ausgeführt, dass sich der BF zum Zeitpunkt der Anordnung der Diensttauglichkeitsuntersuchung am 12.03.XXXX nicht im Krankenstand befunden habe. Danach sei dem Vorgesetzten mitgeteilt worden, dass er sich ab 25.03.XXXX bis auf weiteres im Krankenstand befinde. In der Anordnung der Dienstanweisung zur Diensttauglichkeitsuntersuchung sei nicht festgehalten, dass er eine Verhinderung zur Teilnahme am Ort der Diensttauglichkeitsuntersuchung mitteilen müsse und habe er durch die Mitteilung der Krankenstandsbestätigung ohnehin gemeldet, dass er nicht an der Diensttauglichkeitsuntersuchung teilnehmen werde. Die belangte Behörde bringe zum Ausdruck, dass sie die Bestimmung des § 51. Abs. 2 BDG 1979 gänzlich missverstanden habe, aus § 52 Abs. 2 BDG 1979 ergäbe sich, dass die Anführung einer Diagnose nicht erforderlich sei. Wenn von der belangten Behörde argumentiert werde, dass gerade der Krankenstand des BF Ursache für die Untersuchung gewesen sei, so entferne sie sich vom festgestellten Sachverhalt. Es müsse hervorgehoben werden, dass nicht der grippale Infekt des BF die Ursache für seine Diensttauglichkeitsuntersuchung war, sondern die falsch zitierte Aussage des BF. Richtigerweise hätte die Dienstbehörde erheben müssen, ob der BF zur Diensttauglichkeitsuntersuchung erscheinen kann oder nicht. Es sei auch für die Dienstbehörde erkennbar gewesen, dass der BF nach der Ladung zur Untersuchung krank geworden sei, sie habe jedoch darauf in keinster Weise reagiert und somit jegliche gebotene Ermittlungstätigkeit unterlassen. Es lägen keine Beweisergebnisse vor, wonach der BF an der Diensttauglichkeitsuntersuchung hätte teilnehmen können. Da der BF seine Dienstunfähigkeit, somit auch seine Unfähigkeit an der Diensttauglichkeitsuntersuchung teil zu nehmen, rechtzeitig dem Vorgesetzten mitgeteilt habe, erschließe sich nicht, welche Dienstpflichtverletzung er zu verantworten habe.
Schließlich habe die belangte Behörde Verfahrensvorschriften verletzt, weil sie die Beweisanträge des BF dafür, dass das Vertrauensverhältnis zum Vorgesetzten gestört war, mangels Relevanz abgelehnt habe, und habe dadurch den Sachverhalt nicht ausreichend erhoben. Die Behörde habe sich von Anfang an mit den Einwänden des BF nicht ausreichend auseinandergesetzt, so habe er erklärt, warum er einen P-Akt angelegt habe und dass er durchaus wisse, wie man im ELAK arbeite. Des weiteren seien die Angaben des Zeugen XXXX vor der belangten Behörde nicht nachvollziehbar, tatsächlich sei dem BF entgegen dessen Aussage ein höherwertiger Arbeitsplatz in Aussicht gestellt worden. Schließlich erweise sich die ausgesprochene Strafe als weder schuld- noch tatangemessen. Die belangte Behörde habe nicht berücksichtigt, dass die Tat unter Umständen begangen wurde, die zumindest einem Schuldauschließungs- bzw. Rechtfertigungsgrund nahe käme, da der Vorgang, wonach der BF sein Nichterscheinen bei der Untersuchung durch Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung rechtfertigte, diesem nahekomme. Die Milderungsgründe überwogen die Erschwerungsgründe erheblich, weshalb lediglich ein Verweis hätte ausgesprochen werden dürfen.
3. Mit Note vom 09.10.2015 übermittelte der BF weitere Unterlagen und teilte ergänzend folgendes mit:
Der BF habe mehrfach darauf hingewiesen, dass ihm die Einhaltung des Dienstweges nicht zumutbar gewesen sei. Dieses Verhalten des Organwalters H. habe sich mehrfach wiederholt So habe der BF am 13.05.XXXX einen Antrag auf Teilnahme beim Intendanzlehrgang gestellt, und sei sein Ansuchen Monate später gelöscht worden, was umso bedenklicher sei, als der Abschluss dieses Lehrganges Voraussetzung für einen bestimmten Arbeitsplatz mit der Wertigkeit MBO1/2 sei. Eine Einhaltung des Dienstweges sei unter diesen Voraussetzungen nicht zumutbar gewesen.
4. Am 13.05.2016 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht im Gegenstand in Anwesenheit des BF, seines Rechtsvertreters und dem Disziplinaranwalt beim BMLVS eine mündliche Verhandlung statt. Der BF verantwortete sich im Wesentlichen wie bereits in der Beschwerde ausgeführt. Hinsichtlich der Nichteinhaltung des Dienstweges sei er, was den objektiven Tatbestand betreffe, geständig, jedoch der Meinung, dass ihm die Einhaltung des Dienstweges nicht zumutbar gewesen sei, weil er davon ausgehen musste, dass sein Vorgesetzter seinen Antrag auf Aufwertung des Arbeitsplatzes nicht an die Dienstbehörde weiterleiten werde. Davon habe er ausgehen müssen, weil sein Vorgesetzter ihm erst neun Monate nach Antritt am Arbeitsplatz einen Termin für ein Mitarbeitergespräch gegeben habe, obwohl er ihn mindestens zehnmal bis dahin mündlich ersucht habe. Auch habe sich sein Vorgesetzter nicht darum gekümmert, dass er bereits im Herbst XXXX, sohin kurz nach dem Dienstantritt kundgetan habe, dass der Arbeitsplatz nicht der richtige für ihn sei und dass er einen anderen wolle und habe sich sein Vorgesetzter überdies für die Ausführungen im neurologisch-psychiatrischen Gutachten, was für seine psychische Gesunderhaltung notwendig sei, nicht interessiert, obgleich ihm der BF diese vorgelesen habe und dem Vorgesetzten diese daher bekannt waren.
Zur Nichtwahrnehmung der Dienstfähigkeitsuntersuchung führte der BF im Wesentlichen Folgendes aus:
Er habe nicht zur angeordneten Dienstfähigkeitsuntersuchung erscheinen können, weil er im Krankenstand gewesen sei. Er habe zunächst einen grippalen Infekt, der sich zur Grippe ausgeweitet habe, gehabt. Die Krankenstandsbestätigung habe er dem Dienststellenleiter vorgelegt und sei daher davon ausgegangen, dass die Dienstbehörde darüber informiert werde und daher klar sei, dass er der Aufforderung zur Dienstfähigkeitsuntersuchung nicht nachkommen werde. Außerdem sei er nicht transportfähig gewesen. Seine Dienststelle habe er am Tag, an dem die Dienstfähigkeitsuntersuchung angesetzt war, nur deshalb aufgesucht, weil er eine dort befindliche Notration seiner Antidepressiva geholt habe.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt) und Beweiswürdigung
Der am 11.12.XXXX geborene BF stand zunächst in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis als Berufsoffizier, nach Abschluss des Aufstiegskurses wurde der BF mit 01.07.XXXX in die Verwendungsgruppe A1 überstellt und gleichzeitig auf seinen nunmehrigen Arbeitsplatz im XXXX als Referent für XXXX eingeteilt. Der BF ist disziplinarrechtlich unbescholten.
Der BF ist verheiratet und für seinen minderjährigen Sohn sorgepflichtig. Der Nettomonatsbezug beträgt nach Angaben des BF etwa €2.000,- bis €2.200,-, im Jahr 2015 war er in der Gehaltsstufe 12 (Anm.: diese betrug gemäß § 28 BDG 1979 € 4.283,-) Der BF besitz ein Eigenheim, das im Miteigentum seiner Gattin steht, die Höhe des dafür aufgenommenen endfälligen Kredits ist ihm nicht bekannt. Von seiner Schwester hat er sich € 50.000,- für die Behandlung seiner "Burn-Out" Erkrankung im Jahr XXXX ausgeborgt, die er derzeit nicht zurückzahlen muss.
Obige Feststellungen konnten auf der Grundlage der Angaben des BF vor dem Bundesverwaltungsgericht getroffen werden.
Zu den angelasteten Pflichtverletzungen wird folgender Sachverhalt festgestellt:
1.2. Zu Spruchpunkt 1 des bekämpften Bescheides:
Der BF trat am 01.07.XXXX seinen Dienst am oben genannten Arbeitsplatz an, bemerkte jedoch bereits im Herbst XXXX, dass ihm die damit verbundene Aufgabenstellung nicht gefällt. Aus diesem Grund trat er zunächst wiederholt mündlich an seinen Dienststellenleiter mit dem Ersuchen um ein Mitarbeitergespräch heran, dem der Dienststellenleiter nicht nachkam. Nachdem der BF vier Wochen im Krankenstand gewesen war, trat der Dienststellenleiter am 20.02.XXXX per E-Mail an den BF heran, und teilte ihm mit, dass sich eine Mitarbeiterin mit ihm zwecks Terminvereinbarung in Verbindung setzen werde, da es einige Dinge zu besprechen gäbe. Darüber hinaus wies er den BF darauf hin, dass Therapieeinheiten außerhalb der Blockzeit und somit der Dienstzeit durchzuführen wären, sofern nicht eine Bestätigung darüber vorläge, dass diese nicht außerhalb der Blockzeit stattfänden. Der BF antwortete umgehend mit E-Mail, ersuchte um Festlegung eines Termins für ein Mitarbeitergespräch, wobei er auf ein vom Dienstgeber eingeholtes Gutachten eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie hinwies. Gemäß diesem Gutachten wäre mit ihm seine Laufbahn klar zu besprechen, andernfalls das Auftreten abnormer Belastungsreaktionen und schwere Depressionen nicht ausgeschlossen werden könne. Am 27.02.XXXX kam es zu der Besprechung zwischen dem BF und seinem Dienststellenleiter in Anwesenheit mehrerer Mitarbeiter, das offenbar konfrontativ verlief. Der Inhalt dieses Gesprächs, bei dem es um die aus Sicht des Vorgesetzten mangelnde Meldedisziplin des BF und um die vom BF eingeforderte Befolgung der Vorschläge des ärztlichen Gutachters ging, wurde niederschriftlich festgehalten und die Niederschrift von den Anwesenden unterschrieben. Am 15.05.XXXX wiederholte der BF schriftlich sein Ersuchen auf Durchführung eines Mitarbeitergesprächs unter Hinweis auf die Fürsorgepflicht des Dienststellenleiters und stellte den Antrag, dass die Wertigkeit seines Arbeitsplatzes von A1/GL auf zumindest A1/2 entsprechend den anderen Referenten der Dienststelle angehoben werde. Dieses Anbringen an seinen Dienststellenleiter verfasste der BF im elektronischen Kanzleiinformationssystem (KIS-ELAK) als Schreiben seiner Dienststelle (Briefkopf) und übermittelte es seinem Dienststellenleiter zur Genehmigung.
Mit Schreiben vom 24.05.XXXX wurde der BF unter Bezugnahme auf sein Schreiben vom 15.05.XXXX von seinem Dienststellenleiter schriftlich darauf hingewiesen, dass es für persönliche Anbringen im KIS-ELAK genauer Vorschriften gäbe, die einzuhalten wären, andernfalls eine ordnungsgemäße Bearbeitung nicht möglich sei. So sei insbesondere das Anbringen vom BF persönlich zu unterfertigen und danach zu scannen, um es auf dem Dienstweg vorzulegen. Außerdem sei das Anlegen von sogenannten Personenakten ("P-Akten") der Dienstbehörde vorbehalten, weshalb der vom BF angelegte P-Akt zu stornieren wäre. Abschließend wurde der BF angewiesen, sich einer ELAK-Schulung zu unterziehen und wurde ihm ein Termin für ein Mitarbeitergespräch am 05.06.XXXX gegeben.
Am 28.05.XXXX übermittelte der BF einen Antrag um Abänderung bzw Umgestaltung des für seine Dienststelle verfügten Organisationsplanes sowie um Aufwertung seines Arbeitsplatzes, wobei er zwei Varianten, eine davon im Hinblick auf einen im November XXXX frei werdenden Arbeitsplatz, in den Raum stellte. Der BF verfasste diesen Antrag direkt im ELAK, dh. ohne eigenhändige Unterschrift unter neuerlicher Anlage eines Personen-Aktes und übermittelte ihn direkt der Dienstbehörde. Danach versandte er elektronisch Kopien an seinen Dienststellenleiter und weitere Mitarbeiter und Organisationseinheiten seiner Dienststelle.
Es kann nicht festgestellt werden, dass eine Einhaltung des Dienstweges, sohin eine Vorlage des Antrages des BF an die Dienstbehörde über seinen Vorgesetzten dem BF nicht zumutbar gewesen wäre.
1.2.1. Obige Feststellungen konnten unmittelbar auf der Grundlage der diesbezüglich unbestrittenen Aktenlage der belangten Behörde betreffend die E-Mails und Eingaben sowie eines Ausdruckes über den Objektlauf im ELAK des vom BF angelegten Aktes, dem Beschwerdevorbringen sowie den glaubwürdigen Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht getroffen werden.
Die Unzumutbarkeit der Einhaltung des Dienstweges ergibt sich jedoch daraus nicht; siehe dazu unter Punkt 2.1.
1.3. Zu Spruchpunkt 2 des bekämpften Bescheides:
Mit Anordnung der Dienstbehörde vom 05.03.XXXX wurde der BF angewiesen sich einer Dienstfähigkeitsuntersuchung gemäß § 52 Abs. 1 BDG 1979 am 08.04.XXXX im XXXXspital zu unterziehen. Diese Anordnung wurde dem BF an seine Wohnadresse zugestellt, wobei der BF sich zu diesem Zeitpunkt nicht im Krankenstand befand. Anlass der dienstbehördlichen Anordnung war einerseits die Meldung der Dienststelle des BF, dass dieser am 18.2.XXXX gegenüber dem Dienststellenleiter geäußert hätte, dass ihn "diese Arbeit krank mache" und andererseits die langen Krankenstände des BF (XXXX 135 Kalendertage, bis zum XXXX 32 Kalendertage). Ab 25.03.XXXX befand sich der BF wieder im Krankenstand.
Am 08.04.XXXX war der BF transportfähig- bzw reisefähig.
1.3.1. Obige Feststellungen konnten auf der Grundlage der unbestrittenen Aktenlage getroffen werden.
Der BF gesteht zu, dass er der Anordnung der Dienstbehörde, sich einer Untersuchung im Sinne des § 52 BDG 1979 zu unterziehen nicht Folge geleistet hat, vermeint jedoch, dass das Nichterscheinen zu dieser Untersuchung aufgrund der davor eingetretenen ärztlich bescheinigten Erkrankung gerechtfertigt sei. Zu diesem Vorbringen siehe Näheres unter Punkt 2.2.
Insoweit der BF behauptet, der Dienstunfähigkeitsuntersuchung wegen krankheitsbedingter Transportunfähigkeit nicht Folge geleistet zu haben, kann eine derartige Transportunfähigkeit nicht festgestellt werden, weil es für einen derartigen Zustand des BF außer seinem diesbezüglich nicht glaubwürdigen Vorbringen keinerlei Hinweise gibt . Der BF hat sich nämlich am Tag der Dienstfähigkeitsuntersuchung von seiner Ehefrau von Zuhause in die immerhin etwa 25 km entfernte Dienststelle bringen lassen, ist dort in das elektronische Kanzleiinformationssystem eingestiegen und hat zumindest ein Geschäftsstück geöffnet. Angesichts dieses Umstandes ist, wie auch die belangte Behörde zutreffend festgestellt hat, jedenfalls davon auszugehen, dass der BF an diesem Tag transportfähig war.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu Spruchpunkt A):
Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333/1979 i.d.F. BGBl. I Nr. 164/2015 (BDG 1979) maßgeblich:
§ 44. (1) Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.
(2) Der Beamte kann die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt worden ist oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.
(3) .....
§ 52. (1) Bestehen berechtigte Zweifel an der für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erforderlichen gesundheitlichen Eignung des Beamten, so hat sich dieser auf Anordnung der Dienstbehörde einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen.
(2) Der infolge Krankheit, Unfalls oder Gebrechens vom Dienst abwesende Beamte hat sich auf Anordnung der Dienstbehörde einer ärztlichen Untersuchung zur Prüfung seines Gesundheitszustandes zu unterziehen. Wenn es zur zuverlässigen Beurteilung erforderlich ist, sind Fachärzte heranzuziehen. Eine Anordnung im Sinne des ersten Satzes ist spätestens drei Monate nach Beginn der Abwesenheit vom Dienst und sodann in Abständen von längstens drei Monaten zu erteilen.
§ 54. (1) Der Beamte hat Anbringen, die sich auf sein Dienstverhältnis oder auf seine dienstlichen Aufgaben beziehen, bei seinem unmittelbaren Dienstvorgesetzten einzubringen. Dieser hat das Anbringen unverzüglich an die zuständige Stelle weiterzuleiten.
(2) Von der Einbringung im Dienstweg darf bei Gefahr im Verzug sowie dann abgesehen werden, wenn die Einhaltung des Dienstweges dem Beamten billigerweise nicht zumutbar ist.
(3).....
§ 92. (1) Disziplinarstrafen sind
2. die Geldbuße bis zur Höhe eines halben Monatsbezuges,
3. die Geldstrafe in der Höhe von einem Monatsbezug bis zu fünf Monatsbezügen,
(2) In den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 ist von dem Monatsbezug auszugehen, der dem Beamten auf Grund seiner besoldungsrechtlichen Stellung im Zeitpunkt der Fällung des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses beziehungsweise im Zeitpunkt der Verhängung der Disziplinarverfügung gebührt. Allfällige Kürzungen des Monatsbezuges sind bei der Strafbemessung nicht zu berücksichtigen.
§ 93. (1) Das Maß für die Höhe der Strafe ist die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.
(2) Hat der Beamte durch eine Tat oder durch mehrere selbständige Taten mehrere Dienstpflichtverletzungen begangen und wird über diese Dienstpflichtverletzungen gleichzeitig erkannt, so ist nur eine Strafe zu verhängen, die nach der schwersten Dienstpflichtverletzung zu bemessen ist, wobei die weiteren Dienstpflichtverletzungen als Erschwerungsgrund zu werten sind."
2.1. Zu Spruchpunkt 1. des bekämpften Bescheides:
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26. November 1992, Zl. 92/09/0169 (mwN), dargelegt hat, stellt § 54 BDG 1979 eine Ordnungsvorschrift dar, die die Einhaltung des Dienstweges zum Gegenstand - und solcherart die Vermeidung der Umgehung des unmittelbaren Vorgesetzten zum Ziele - hat. Sie dient der Erhaltung des Vertrauensverhältnisses zwischen dem Beamten und seinem Dienstvorgesetzten und dessen notwendigen Information. Im selben Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichthof ausgesprochen, dass unter Anbringen Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen (§ 13 AVG) zu verstehen sind. Beziehen sich diese auf das Dienstverhältnis des Beamten oder handelt es sich um Aufgaben seines Arbeitsplatzes, so ist grundsätzlich der Dienstweg einzuhalten. Hält der Beamte den Dienstweg nicht ein, so macht er sich - zumindest objektiv - einer Dienstpflichtverletzung schuldig (VwGH vom 10.09.2004, Zl. 2004/12/0016).
Beschwerdegegenständlich wird eingewendet, dass dem BF die Einhaltung des Dienstweges nicht zumutbar war, da er davon ausgehen musste, dass sein Vorgesetzter sein Ansuchen nicht der Dienstbehörde vorlegen werde, weil er schon dem Wunsch des BF auf Durchführung eines Mitarbeitergesprächs nicht zeitnah nachkam. Dieses Vorbringen geht allein schon deswegen ins Leere, weil der BF vier Tage nachdem ihm schriftlich ein Termin für ein Mitarbeitergespräch gegeben wurde, seinen Antrag auf Aufwertung des Arbeitsplatzes trotz Belehrung, in welcher Form dieses Anbringen mittels elektronischen Kanzleiinformationssystems auf dem Dienstweg einzubringen sei, unmittelbar bei der Dienstbehörde eingebracht hat. Auch gibt es auch sonst keine Hinweise darauf, dass der BF zum damaligen Zeitpunkt davon ausgehen konnte, dass sein Vorgesetzter das Anbringen des BF nicht weiterleiten werde, ist doch der Vorgesetzte zumindest Anfang des Jahres 2013 durchaus pro aktiv von sich aus auf den BF zugegangen, hat auf dessen Eingaben reagiert und sich mit dem BF auch in einem persönlichen Gespräch auseinandergesetzt. Wenn der BF vermeint, dass bereits zu diesem Zeitpunkt das Vertrauensverhältnis zum Dienststellenleiter aufgrund dessen mangelnder Fürsorge zerstört war, kann zumindest zum damaligen Zeitpunkt in diesem Zusammenhang eine objektiviertes seinem Vorgesetzten anzulastenden Fehlverhalten nicht erkannt werden, sondern scheint dieses subjektive Empfinden des BF in einem gewissen Zusammenhang mit der von ihm selbst wiederholt ins Treffen geführten psychischen Erkrankung zustehen, an der er bereits vor Antritt seines Dienstes an seiner nunmehrigen Dienststelle litt.
Dem Beschwerdevorbringen, dass das Verschulden des BF - unter der Annahme, dass ihm die Einhaltung des Dienstweges billigerweise zumutbar gewesen wäre, - gering sei, weil er seinem Vorgesetzten eine Kopie seines Antrages geschickt habe, kommt keine Berechtigung zu, weil der BF trotz ausdrücklicher Anweisung, wie er vorzugehen hat, ganz bewusst sein Anbringen direkt der Dienstbehörde vorlegt hat, es ihm daher geradezu darauf ankam, seinen Vorgesetzten nicht vorweg einzubinden und er somit vorsätzlich gehandelt hat.
Der gegenständliche Schuldspruch erfolgte daher zu Recht.
2.2. Zu Spruchpunkt 2. des bekämpften Bescheides:
Dem Beschwerdevorbringen, dass die Nichtbefolgung der Anordnung der Dienstbehörde sich einer Dienstfähigkeitsuntersuchung zu unterziehen gerechtfertigt sei, weil der BF zum Zeitpunkt der Untersuchung im Krankenstand war, kommt keine Berechtigung zu. Wie sich nämlich aus § 52 Abs. 2 BDG 1979 ergibt, ist auch ein Beamter, der vom Dienst infolge Krankheit abwesend ist, verpflichtet, sich auf Anordnung der Dienstbehörde einer entsprechenden Untersuchung zu unterziehen. Auch wenn im Gegenstand die Anordnung der Dienstbehörde auf der Grundlage des § 52 Abs. 1 BDG erfolgte, da der BF wiederholt lange Krankenstände aufwies und erklärt hatte, dass ihn die Arbeit krank mache, stellt eine krankheitsbedingte Abwesenheit vom Dienst, auch wenn sie erst nach Ausspruch der Anordnung der Untersuchung eintritt, für sich allein keinen Grund für ein gerechtfertigtes Fernbleiben von der Untersuchung dar. Insofern in diesem Zusammenhang vom Rechtsvertreter des BF das Vorliegen eines Rechtsirrtumes des BF in den Raum gestellt wurde, ist darauf zu verweisen, dass der BF vor dem Bundesverwaltungsgericht angab, gar nicht der Meinung zu sein, dass die mangelnde Dienstfähigkeit infolge Krankheit ihn von der Verpflichtung enthoben hätte, der Weisung Folge zu leisten, sondern diesbezüglich auf seine mangelnde Transportfähigkeit verwies. Da jedoch, wie festgestellt, von einer Transportfähigkeit des BF am Tag der Untersuchung auszugehen ist, stellt die Nichtbefolgung der Weisung zur Untersuchung eine Dienstpflichtverletzung dar. Im Übrigen wäre der vom Rechtsvertreter behauptete jedoch gegenständlich nicht vorliegende Rechtsirrtum jedenfalls vorwerfbar.
Als Ergebnis dieser Erwägungen war jedoch festzustellen, dass das dem BF unter Spruchpunkt 2. des bekämpften Bescheides angelastete Verhalten keine Pflichtverletzung im Sinne des § 43 Abs. 1 BDG 1979 darstellt. Eine Verletzung dieser Dienstpflicht hat die belangte Behörde nach den Ausführungen in der Bescheidbegründung nämlich darin gesehen, dass der BF verpflichtet gewesen wäre, die "erforderliche krankheitsbedingte Nichtbefolgung einer Weisung" zu melden. Im vorliegenden Fall hätte jedoch auch eine ausdrückliche Krankmeldung des BF an die die Weisung erteilende Dienstbehörde keinen Rechtfertigungsgrund für die Nichtbefolgung der erteilten Weisung dargestellt, weil einer Anordnung im Sinne des § 52 BDG 1979 grundsätzlich auch bei krankheitsbedingter Abwesenheit vom Dienst Folge zu leisten ist. Einen Rechtfertigungsgrund bei Nichtbefolgung der Weisung sich einer Untersuchung im Sinne des § 52 BDG 1979 zu unterziehen, vermag allenfalls eine mangelnde Transport- bzw. Reisefähigkeit des zu Untersuchenden darzustellen, diese war jedoch wie ausgeführt, beim BF zweifellos gegeben.
Die belangte Behörde hat im gegenständlichen Fall die Milderungs- und Erschwerungsgründe zutreffend erkannt. Wenn seitens des BF nicht erkannt werden kann, inwiefern sein Ausbildungsstand bzw. der Umstand der militärischen Vorbildung einen Erschwerungsgrund darstellen sollten, ist dem nur insofern beizupflichten, als die Befolgung von Weisungen zu den grundlegenden Pflichten jedes Beamten unabhängig von Verwendungs- oder Besoldungsgruppe gehört. Den Ausführungen der belangten Behörde, wonach gerade der BF als ehemaliger langjährigen Berufsoffizier die verletzten Pflichten zur Weisungsbefolgung und Einhaltung des Dienstweges (vgl. § 17 ADV) geradezu verinnerlicht hätte haben müssen und die von ihm gezeigte Haltung der wiederholten vorsätzlichen Missachtung von Weisungen daher schwer wiegt, ist nicht entgegenzutreten. Aus diesem Grund ist der belangten Behörde, wonach bereits aus generalpräventiven Erwägungen und in Anbetracht der vom BF gezeigten Uneinsichtigkeit hinsichtlich des von ihm gesetzten Fehlverhaltens auch aus spezialpräventiven Erwägungen eine Geldbuße zu verhängen war, beizutreten und erschiene die Verhängung eines Verweises wie beschwerdegegenständlich ausgeführt, allein schon im Hinblick auf die zweimalige Pflichtverletzung als nicht angemessen. Auch kann der vom BF behauptete Milderungsgrund des § 34 Abs. 2 Z 11 StGB hinsichtlich der unter Spruchpunkt 2. des bekämpften Bescheides erkannten Pflichtverletzung nicht erkannt werden, weil wie bereits ausgeführt, der BF auch im Krankenstand grundsätzlich verpflichtet ist, Weisungen nach § 52 BDG 1979 zu befolgen.
Für ein, wie beschwerdegegenständlich behauptet, deutliches Überwiegen der Milderungsgründe gibt es im vorliegenden Fall keine Hinweise.
Die von der belangten Behörde verhängte Geldbuße in der Höhe von knapp 25 Prozent seines Monatsbezuges erscheint auch hinsichtlich der vom BF angegebenen Vermögensverhältnisse als wirtschaftlich verkraftbar.
Zusammengefasst kann eine Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides hinsichtlich der Strafzumessung nicht erkannt werden, weswegen die Beschwerde auch dazu abzuweisen war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die maßgebliche Rechtsfrage im Zusammenhang mit der Fassung eines Einleitungsbeschlusses nach § 123 Abs. 2 BDG 1979 wurde in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH mehrfach behandelt. Die gegenständliche Entscheidung weicht von dieser nicht ab. Auf die unter Spruchpunkt A zitierte Judikatur wird verwiesen.
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