BVwG W128 2122066-1

W128 2122066-1Bundesverwaltungsgericht13.05.2016

Regest

Beschwerdevorentscheidung, Einbringungsstelle, Rechtsmittelfrist,<br/>verspätete Beschwerde, Zustellung durch Hinterlegung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W128 2122066-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.05.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W128.2122066.1.00

Spruch

W128 2122066-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, gegen den Bescheid des Personalamtes Linz der Telekom Austria Aktiengesellschaft vom 09.07.2015, Zl. VrSt 01216/13, betreffend Zurückweisung der Beschwerde wegen Verspätung (= Beschwerdevorentscheidung vom 09.10.2015, Zl. VrSt 01216/13), zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerdevorentscheidung wird bestätigt und die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist auf die Dauer seines Dienststandes der Telekom Austria Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesen.

2. Mit Antrag vom 24.05.2013 ersuchte der Beschwerdeführer um Anrechnung von Zeiten vor dem (vollendeten) 18. Lebensjahr bzw. um Neufestsetzung seines Vorrückungsstichtages samt Feststellung seiner daraus resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung unter Berücksichtigung dieser Zeiten und ohne Verlängerung der Verweildauer in der ersten Gehaltsstufe von zwei auf fünf Jahren sowie allenfalls um die Nachzahlung von Bezügen aus diesem Anlass.

3. Mit Bescheid des Personalamtes Linz (belangte Behörde) vom 09.06.2015 wurde der Antrag des Beschwerdeführers mangels Rechtsgrundlage als unzulässig zurückgewiesen. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 16.07.2015 durch Hinterlegung zugestellt.

4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde. Auf dem mit 29.07.2015 datierten Schriftstück finden sich ein Eingangstempel "A1 Telekom Austria AG, Personalausschuss Linz" vom 12.08.2015, ein Eingangsstempel "Telekom Austria AG, Human Resources" vom 21.08.2015 sowie ein Eingangsstempel "Telekom Austria AG, Personalamt Linz" mit der handschriftlichen Bemerkung: "Bei der Behörde eingelangt am 21.08.2015".

5. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 09.10.2015 wies die belangte Behörde die eingebrachte Beschwerde als verspätet zurück. In der Begründung wurde dargelegt, dass dem Beschwerdeführer der Bescheid vom 09.06.2015 am 16.07.2015 durch Hinterlegung zugestellt worden sei, sodass die vierwöchige Frist zur Erhebung einer Beschwerde am 13.08.2015 geendet habe. Die am 21.08.2015 eingebrachte Beschwerde sei daher als verspätet zurückzuweisen.

6. Dagegen erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig einen Vorlageantrag und verwies hinsichtlich der Begründung seines Begehrens auf den Inhalt seiner Beschwerde. Der gegenständliche Akt langte sodann am 25.02.2016 beim BVwG zur Entscheidung ein.

7. Mit Beschluss vom 01.04.2016 stellte das BVwG das Verfahren vorerst irrtümlich gemäß § 34 Abs. 3 VwGVG ein. In weiterer Folge wurde das Verfahren jedoch fortgesetzt und dem Beschwerdeführer im Rahmen eines Parteiengehörs davon in Kenntnis gesetzt, dass seine Beschwerde verspätet erscheine. Gleichzeitig wurde ihm die Möglichkeit gewährt, dazu binnen 10 Tagen schriftlich Stellung zu nehmen.

8. In seiner Stellungnahme führte der Beschwerdeführer wörtlich aus:

"Meine Beschwerde gegen den Bescheid der Telekom Austria AG, Personalamt Linz vom 09.06.2015, Zl. VrSt 01216/13, wurde von mir zeitgerecht am 12.08.2015 bei der für mich zuständigen Personalstelle in 4020 Linz, Fadingerstraße 6 eingebracht (siehe auch den Eingangsvermerk auf der Seite 2, wo der 12.08.2015 angeführt ist). Weshalb dann auf dem Eingangsvermerk der Human Resources der 21.08.2015 angeführt ist, kann ich nicht verifizieren."

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen und Beweiswürdigung:

Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten unstrittigen Sachverhalt aus, wonach dem Beschwerdeführer der Bescheid vom 09.06.2015 am 16.07.2015 durch Hinterlegung zugestellt wurde, sodass die Frist zur Erhebung einer Beschwerde mit Ablauf des 13.08.2015 endete. Seine Beschwerde brachte der Beschwerdeführer am 12.08.2015 beim "A1 Telekom Austria AG, Personalausschuss Linz" ein. Die Beschwerde wurde somit nicht bei der zuständigen Behörde eingebracht und langte dort erst am 21.08.2015 ein.

Die Sachverhaltsdarstellungen konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage getroffen werden. Zum nicht rechtzeitigen Einlangen der Beschwerde wird auf die Ausführungen unter 2.3.3. verwiesen.

2. Rechtliche Beurteilung:

2.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Im gegenständlichen Verfahren liegt mangels einer anders lautenden Bestimmung Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

2.2. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrages von einer Ver-handlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S. 389, entgegenstehen.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte sohin im gegenständlichen Fall ge-mäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen ist.

2.3. Zu A)

2.3.1. Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen, wobei die Frist in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG mit dem Tag zu laufen beginnt, an dem der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde.

Gemäß § 17 Abs. 1 und Abs. 2 ZustG sind Dokumente, die an der Abgabestelle nicht zugestellt werden konnten, bei der zuständigen Geschäftsstelle des Zustelldienstes - somit beim zuständigen Postamt - zu hinterlegen. Der Empfänger ist von dieser Hinterlegung zu verständigen. § 17 Abs. 3 ZustG normiert, dass hinterlegte Dokumente mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird und die Abholfrist zu laufen beginnt, als zugestellt gelten.

2.3.2. Unstrittig ist nach den eben dargelegten Rechtsgrundlagen, dass dem Beschwerdeführer der Bescheid vom 09.06.2015 am 16.07.2015 (Beginn der Abholfrist) durch Hinterlegung zugestellt wurde. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde endete somit mit Ablauf des 13.08.2015.

2.3.3. Im Folgenden ist die Frage zu klären, wann die mit 29.07.2015 datierte Beschwerde bei der zuständigen Stelle eingelangt ist, um anschließend beurteilen zu können, ob die Beschwerdefrist gewahrt blieb.

Der Beschwerdeführer brachte vor, dass er die Beschwerde "zeitgerecht am 12.08.2015 bei der [...] zuständigen Personalstelle in 4020 Linz, Fadingerstraße 6 eingebracht" habe, und verwies dazu auf einen Eingangsvermerk vom 12.08.2015. Der Eingangsvermerk, auf den sich der Beschwerdeführer bezieht, ist jedoch nicht von der zuständigen Behörde angebracht worden, sondern von einem nach § 19 Abs. 1 Post-Betriebsverfassungsgesetz eingerichteten Organ der Arbeitnehmerschaft, nämlich dem Personalausschuss Linz (vgl. den Stempel mit der Aufschrift "A1 Telekom Austria AG, Personalausschuss Linz").

Dass sich der Personalausschuss Linz - wie auch die belangte Behörde einräumte - im selben Gebäude wie das als Behörde nach § 17 Abs. 3 Poststrukturgesetz eingerichtete und tatsächlich zuständige Personalamt Linz befindet, vermag am Ergebnis nicht zu ändern, auch dann nicht, wenn der Beschwerdeführer die Beschwerde grundsätzlich mit dem richtigen Empfänger versah. Es kommt alleine auf das tatsächliche Einlagen bei der zuständigen Behörde an. Nach interner Weiterleitung des Schriftstücks langte die Beschwerde jedoch erst am 21.08.2015 - und somit verspätet - beim zuständigen Personalamt ein (vgl. den Stempel mit der Aufschrift "Telekom Austria AG, Personalamt Linz" samt handschriftlichem Vermerk mit Eingangsdatum vom 21.08.2015). Dadurch, dass der Beschwerdeführer die Beschwerde am 12.08.2015 nicht bei der Einlaufstelle der Behörde eingebracht hat, blieb die Beschwerdefrist nicht gewahrt. Die Beschwerde wurde bei dem unzuständigen Personalvertretungsorgan eingebracht, daher erfolgte die Weiterleitung an die zuständige Behörde auf Gefahr des Beschwerdeführers. Dies gilt umso mehr, als das Personalvertretungsorgan keine Behörde im Sinne des § 6 AVG ist und sie die sich daraus ergebende Verpflichtung zur Weiterleitung ohne unnötigen Aufschub nicht trifft. Die Frist ist nur dann gewahrt, wenn die unzuständige Stelle die Sendung spätestens am letzten Tag der Rechtsmittelfrist zur Post gibt oder das Rechtsmittel bis zu diesem Zeitpunkt bei der zuständigen Behörde einlangt (ständige Rechtsprechung des VwGH vgl. etwa zuletzt vom 20.11.2015, Zl. Ra 2015/08/0160). Beides war gegenständlich nicht der Fall. Die Tatsache, dass die Beschwerde bei der falschen Stelle eingebracht wurde, war auch für den Beschwerdeführer leicht zu erkennen, da auf dem Eingangsstempel gut leserlich "Personalausschuss Linz" angeführt ist.

2.4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

2.4.1. Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idF. BGBl. I. Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

2.4.2. Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil der vorliegende Fall keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft:

Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich - wie unter Punkt

2. 3 dargestellt - als klar und eindeutig (vgl. dazu auch VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053). Sonstige Hinweise auf grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor.

2.5. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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