BVwG W106 2123606-1

W106 2123606-1Bundesverwaltungsgericht13.05.2016

Regest

Anrechnung, Berufstätigkeit, Besoldungsdienstalter, Einschlägigkeit,<br/>Ernennung, Gerichtspraxis, Grundwehrdienst, Rechtslage, Richter,<br/>Richteramtsanwärter, Vordienstzeiten, Vorrückungsstichtag

Gesamter Gesetzestext

BVwG W106 2123606-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.05.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W106.2123606.1.00

Spruch

W106 2123606-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Irene BICHLER über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Präsidenten des OLG Linz vom 18.01.2016, PersNr. 90068680, betreffend Feststellung des Besoldungsdienstalters, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 12 GehG in der Fassung BGBl. I Nr. 32/2015 und 65/2015 abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

(13.05.2016)

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

I.1. Der Beschwerdeführer (BF) steht als Richter des LG Salzburg in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er war vom 01.01.2012 bis 31.03.2015 als Richteramtsanwärter tätig und wurde am 01.04.2015 zum Richter ernannt.

Mit Bescheid vom 04.04.2012 wurde gemäß § 12 GehG anlässlich der Aufnahme des BF in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis als Richteramtsanwärter der 16. September 2002 als Vorrückungsstichtag festgesetzt.

Hiebei wurden - soweit für die Beurteilung des angefochtenen

Bescheides von Relevanz - auch folgende Zeiten vorangesetzt:

Präsenzdienst vom 30.09.2002 bis 28.05.2003: 0 J 7 M 29 T

Gerichtspraxis vom 01.05.2010 bis 31.12.2011: 1 J 8 M 0 T

Universität Linz, Studentischer Mitarbeiter:

vom 1.4.2006 bis 30.6.2006: 0 J 3 M 0 T

vom 1.11.2006 bis 31.1.2007: 0 J 3 M 0 T

vom 1.4.2007 bis 30.6.2007: 0 J 3 M 0 T

vom 1.11.2007 bis 31.1.2008: 0 J 3 M 0 T

vom 1.3.2008 bis 31.5.2008: 0 J 3 M 0 T

Universitätsassistent vom 01.06.2008 bis 31.01.2010: 1 J 8 M 0 T

Universität Linz, Lektor:

vom 1.3.2010 bis 31.8.2010: 0 J 2 M 0 T

Mit Bescheid vom 30.07.2013 wurde der Vorrückungsstichtag durch zusätzliche Anrechnung des Doktoratsstudiums im Anschluss an das Diplomstudium für die Zeit vom 01.02.2010 bis 28.02.2010 im Ausmaß von 1 Monat mit 1. September 2002 neu festgesetzt.

Diese Bescheide sind in Rechtskraft erwachsen.

I.2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 18.01.2016 wurde wie folgt verfügt:

"Auf Ihren Antrag vom 10.9.2015 (Erhebungsbogen), ergänzt am 16.11.2015, werden gemäß § 12 Abs 5 Gehaltsgesetz (GehG) Vordienstzeiten, um welche die für die Vorrückung wirksame Dienstzeit bei Ermittlung der Einstufung zu verlängern ist, in der Dauer von 3 Jahren 10 Monaten und 9 Tagen angerechnet.

Zuzüglich der bereits im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis verbrachten Zeit als Richteramtsanwärter in der Dauer von 3 Jahren 3 Monaten und 0 Tagen beträgt zum Stichtag 1.4.2015 (Tag der Ernennung auf eine Planstelle eines Richters des Landesgerichtes Salzburg) Ihr Besoldungsdienstalter 7 Jahre, 1 Monat und 9 Tage."

In der Begründung wird hiezu unter Bezugnahme auf die mit BGBl. I Nr. 32/2015 vom 11.02.2015 in Kraft getretenen Neuregelungen des § 12 GehG ausgeführt, dass das Besoldungsdienstalter die Dauer der anrechenbaren Vordienstzeiten zuzüglich der Dauer der im bestehenden öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis verbrachten für die Vorrückung wirksamen Zeiten umfasse.

Die Vordienstzeiten wurden wie folgt angerechnet:

I. Gemäß § 12 Abs. 2 Z 4 GehG der Grundwehrdienst vom 30.09.2002 bis 29.03.2003 im Ausmaß von: 0 J 6 M 0 T

II) Gemäß § 12 Abs. 3 GehG wurden als einschlägige Berufstätigkeiten angerechnet, wobei Teilzeitbeschäftigungen nach dem pro-rata-temporis-Grundsatz nur entsprechend dem damaligen

Beschäftigungsausmaß angerechnet wurden:

Angestellter WKO vom 11.7.2005 bis 5.8.2005: 0 J 0 M 25 T

Universität Linz, Studentischer Mitarbeiter

vom 1.4.2006 bis 30.6.2006 (12 WoSt.)*): 0 J 0 M 27 T

vom 1.11.2006 bis 31.1.2007 (16,5 WSt.)*): 0 J 0 M 25 T

vom 1.4.2007 bis 30.6.2007 (11 WoSt.)*): 0 J 0 M 25 T

vom 1.11.2007 bis 31.1.2008 (11 WoSt.)*): 0 J 1 M 8 T

vom 3.3.2008 bis 31.5.2008 (16,5 WoSt.)*): 0 J 1 M 7 T

Universität Linz, Universitätsassistent

vom 1.6.2008 bis 31.8.2008 (20 WoSt.)*): 0 J 1 M 15 T

vom 1.9.2008 bis 31.1.2010 1 J 5 M 0 T

Universität Linz, Lektor

vom 1.3.2010 bis 31.8.2010 (6 WoSt.)*): 0 J 0 M 27 T

*) Anrechnung nach dem damaligen Beschäftigungsausmaß im Verhältnis zur Vollbeschäftigung

III) Weitere Zeiten:

Die Anrechnung des Doktoratsstudiums vom 16.02.2009 bis 24.05.2013 wurde, weil es sich nicht um die Ausübung einer einschlägigen Berufstätigkeit handelt, ausgeschlossen. Auch zählt diese Zeit nicht zu den im § 12 Abs. 2 GehG taxativ angeführten anrechenbaren Zeiten.

IV) Die vom 01.05.2010 bis 31.12.2011 absolvierte Gerichtspraxis (Dauer: 1 Jahr, 8 Monate) wurde unter Bezugnahme auf § 211b RStDG und § 12 Abs 3 GehG im Ausmaß von 1 J 3 M 0 T angerechnet.

Zusammen wurden Zeiten im Gesamtausmaß von 3 Jahren 10 Monaten und 9 Tagen als Vordienstzeiten zu berücksichtigt.

Die Dienstzeit als Richteramtsanwärter vom 01.01.2012 bis 31.03.2015 wurde gemäß § 12 Abs. 1 GehG im vollen Ausmaß berücksichtigt.

Insgesamt wurden für die Vorrückung als wirksam festgestellt: 7 Jahre 1 Monat und 9 Tage.

I.3. Gegen diesen Bescheid erhob der BF rechtzeitig Beschwerde.

Der BF releviert, dass seine Einstufung in das für Richter vorgesehene Gehaltssystem auf Basis der Rechtslage vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2015 hätte erfolgen müssen, also anhand des rechtskräftig festgesetzten Vorrückungsstichtages. Der angefochtene Bescheid weiche von der rechtskräftig festgestellten Anrechnung von Vordienstzeiten wie folgt ab:

1. Gemäß § 12 Abs. 2 Z 4 GehG sei die Leistung eines Grundwehrdienstes nach § 20 Wehrgesetz 2001 als Vordienstzeit auf das Besoldungsdienstalter anzurechnen. Trotz Ableistung des Präsenzdienstes in der für den BF damals verpflichtenden Dauer von 8 Monaten seien nur 6 Monate bei der Berechnung der Vordienstzeiten berücksichtigt worden, obgleich der Grundwehrdienst im Bescheid über den Vorrückungsstichtag mit 8 Monaten berücksichtigt worden war.

2. Im Bescheid über den Vorrückungsstichtag sei weiters die Zeit des Rechtspraktikums ohne Einschränkung berücksichtigt worden, im angefochtenen Bescheid jedoch nur mehr, soweit das Rechtspraktikum die ersten 5 Monate überdauert, wobei die belangte Behörde sich dabei auf die (fragwürdige) neue Bestimmung des § 211b RStDG beruft.

3. In den Jahren 2006, 2007 und 2008 sei der BF regelmäßig als studentischer Mitarbeiter und als Universitätsassistent an der Johannes Kepler Universität Linz beschäftigt gewesen. Diese Dienstzeiten würden im angefochtenen Bescheid zwar als einschlägig anerkannt, allerdings dem "pro-rata-tempris-Grundsatz" nach nur "entsprechend dem damaligen Beschäftigungsausmaß". Diese Vorgehensweise verletze aber den Grundsatz, dass Teilzeit gegenüber Vollzeit nicht diskriminiert werden dürfe. Dieser Grundsatz sei streng auszulegen. Diese Vordienstzeiten seien demnach unabhängig des Ausmaßes im vollen Umfang zu berücksichtigen. Im rechtskräftigen Bescheid über den Vorrückungsstichtag sei dies noch der Fall gewesen.

4. Letztlich werde die Berücksichtigung des Doktoratsstudiums im angefochtenen Bescheid nunmehr gar nicht mehr erwogen, da es in § 12 GehG nicht vorgesehen sei. Im Bescheid über den Vorrückungsstichtag vom 30.07.2013 sei die Zeit des Doktoratsstudium jedoch noch rechtskräftig als Vordienstzeit berücksichtigt worden. Dieser Eingriff in rechtskräftig erworbene Rechte sei ebenso rechtswidrig.

5. Die Neuregelung sei in ihrer Ausgestaltung verfassungswidrig: Im neuen Besoldungssystem seien einerseits die Gehaltsstufen in den Schemata des § 66 Abs. 1 RStDG idgF niedriger als zuvor, andererseits sollen nach der Absicht des Gesetzgebers bestimmte Erfahrungs- und Ausbildungszeiten nicht mehr berücksichtigt werden (vgl ErläutRV 585 BlgNR 25. GP, S. 8f), sodass sich dadurch trotz Wegfalls der früher in § 66 Abs 2 RStDG enthaltenen "Wartezeit" von 11 Jahren bis zur ersten Vorrückung in vielen Fällen eine nachteilige besoldungsrechtliche Stellung ergebe.

Für die im Februar 2015 bereits ernannten Richter und Staatsanwälte sei mit § 169c GehG deswegen ein Überleitungssystem (durch "Wahrungszulagen" und vorgezogene Vorrückungen in höhere Gehaltsstufen) geschaffen worden, das besoldungsrechtliche Nachteile gegenüber dem "alten" System ausgleiche. Für die zu diesem Zeitpunkt bei Gericht tätigen Richteramtsanwärter würden vergleichbare Überleitungsbestimmungen fehlen. Mit 01.05.2014 habe der BF die Voraussetzungen der Ernennung zum Richter erfüllt. Mit 01.04.2015 sei er zum Richter ernannt worden. Es sei sachlich nicht gerechtfertigt, zwischen im Februar 2015 bereits ernannten Richtern einerseits und erst kurz danach ernannten Richtern andererseits willkürlich zu unterscheiden und nur letztere beträchtlichen finanziellen Einbußen auszusetzen.

Die Neuregelung verletze daher das in Art. 7 B-VG und Art. 2 B-VG verankerte Gleichheitsgebot. Bei einer Zeitspanne von wie im vorliegenden Fall nur zwei Monaten liege eine willkürliche Differenzierung vor. Es fehle an einer sachlichen Begründung dieser Ungleichbehandlung.

6. Die Neuregelung verletze weiters das in Art. 7 B-VG und Art. 2 B-VG verankerte Gleichheitsgebot, da es keine sachliche Begründung gebe, weshalb die Zeit des Grundwehrdienstes nur im Ausmaß des aktuellen Grundwehrdienstes berücksichtigt wird (§ 12 Abs. 2 Z 4 GehG). Die Neuregelung nehme damit keine Rücksicht darauf, dass der Grundwehrdienst zur Zeit des BF noch mit acht Monaten festgesetzt war, also um zwei Monate länger. Die Nichtberücksichtigung dieser beiden Monate als Vordienstzeit sei sachlich nicht zu begründen.

Genauso sei die Nichtberücksichtigung der Zeit der Gerichtspraxis im Ausmaß des § 5 Abs. 2 RPG (§ 211b RStDG) bei der Berechnung des Besoldungsdienstalters sachlich nicht zu begründen. Diese Ausbildungszeit (derzeit fünf Monate) sei ihrer Ausgestaltung nach der Zeit ab dem sechsten Monat der Gerichtspraxis ebenbürtig. Es gebe hier keinen Unterschied.

Im Übrigen verletze die Neuregelung auch den nach ständiger Judikatur des VfGH aus der Verfassung ableitbaren Vertrauensgrundsatz. Mit Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Linz sei auf der Grundlage der Erfahrungs- und Ausbildungszeiten des BF der für die Besoldung maßgebliche Vorrückungsstichtag mit 01.09.2002 rechtskräftig festgesetzt worden. Die nunmehrige Neuregelung habe zur Folge, dass bestimmte damals angerechnete Zeiten nicht mehr berücksichtigt werden und dadurch eine Einstufung in eine niedrigere Gehaltsstufe erfolge. Das betreffe nicht nur die Zeit des Rechtspraktikums im Ausmaß von fünf Monaten sowie den Präsenzdienst im Ausmaß von 2 Monaten sondern auch teilweise die Tätigkeit als Universitätsassistent bzw. studentischer Mitarbeiter an der Johannes Kepler Universität und das Zweitstudium des BF. Daraus ergebe sich eine beträchtliche Minderung der Lebensverdienstsumme.

Der BF habe aber während seiner mehrjährigen Ausbildung auf den rechtskräftig festgesetzten Vorrückungsstichtag und die damit verbundene besoldungsrechtliche Stellung berechtigt vertraut. Wenn der Gesetzgeber kurz vor dem Abschluss dieser Ausbildung - überfallsartig und ohne Übergangsregelung - unverhältnismäßig und sachlich nicht gerechtfertigt in diese Rechtsposition eingreift, verletze er damit den verfassungsrechtlichen Vertrauensgrundsatz.

Das alles habe zur Folge, dass die in den Bundesgesetzen BGBl. I Nr. 32/2015 und 65/2015 enthaltenen Bestimmungen über das Besoldungsdienstalter verbunden mit den nunmehr niedrigeren Gehaltsstufen in § 66 Abs. 1 RStDG verfassungswidrig seien.

Es werde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge

1. gemäß Art. 130 Abs. 4 B-VG und § 28 Abs. 2 VwGVG - gegebenenfalls nach berichtigender Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts - den angefochtenen Bescheid abändern und über die Anrechnung von Vordienstzeiten entscheiden, oder

2. gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG den angefochtenen Bescheid aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an die belangte Behörde zurückverweisen.

Weiters ergeht die A n r e g u n g,

das Bundesverwaltungsgericht möge gemäß Art. 135 Abs. 4 B-VG iVm Art. 89 Abs. 2 B-VG und Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. a B-VG beim Verfassungsgerichtshof den Antrag auf Prüfung der Bundesgesetze BGBl. I Nr. 32/2015 und 65/2015 - soweit sie die Neuregelung des Besoldungssystems zum Inhalt haben - wegen Verfassungswidrigkeit stellen; in eventu diesen Prüfungsantrag auf § 175 Abs 79 Z 3 GehG und § 66 RStDG idgF beschränken.

Da auf den dargestellten Sachverhalt Unionsrecht anzuwenden sei, ergeht die weitere A n - r e g u n g,

das Bundesverwaltungsgericht möge gemäß Art. 267 AEUV beim Europäischen Gerichtshof einen Antrag auf Vorabentscheidung der Frage stellen, ob die konkrete Neuregelung der besoldungsrechtlichen Bestimmungen, welche eine Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung und eine Erlangung der durch die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs zu C-530/13 (Schmitzer) verliehenen besoldungsrechtlichen Vorteile unmöglich machen, dem gemeinschaftsrechtlichen Effektivitätsgebot widerspricht.

I.4. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 16.03.2016 wurde die Beschwerde mit Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt (eingelangt am 24.03.2016).

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben und ist zulässig.

Das Bundesverwaltungsgericht geht von den bereits im Verfahrensgang getroffenen Feststellungen aus.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage und dem Beschwerdevorbringen getroffen werden. Eine Bestreitung auf Sachverhaltsebene liegt seitens der Beschwerde nicht vor.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389 entgegen.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat etwa in seiner Entscheidung vom 05.09.2002, Speil v. Austria, no. 42057/98, unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte (vgl. etwa VwGH 20.02.2014, 2013/07/0169; 18.02.2015, 2014/12/0005).

Eine solche Fallkonstellation liegt auch im Beschwerdefall vor.

2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt mangels materienspezifischer Sonderregelung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

Im Beschwerdefall ist von folgender Rechtslage auszugehen:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Gehaltsgesetzes 1956 - GehG, idF BGBl. I Nr. 32/2015 und 65/2015 lauten:

"Besoldungsdienstalter

§ 12. (1) Das Besoldungsdienstalter umfasst die Dauer der im Dienstverhältnis verbrachten für die Vorrückung wirksamen Zeiten zuzüglich der Dauer der anrechenbaren Vordienstzeiten.

(2) Als Vordienstzeiten auf das Besoldungsdienstalter anzurechnen sind die zurückgelegten Zeiten

1. in einem Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft oder zu einem Gemeindeverband eines Mitgliedstaats des Europäischen Wirtschaftsraums, der Türkischen Republik oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft;

2. in einem Dienstverhältnis zu einer Einrichtung der Europäischen Union oder zu einer zwischenstaatlichen Einrichtung, der Österreich angehört;

3. in denen die Beamtin oder der Beamte auf Grund des Heeresversorgungsgesetzes Anspruch auf eine Beschädigtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 90% hatte, sowie

4. der Leistung eines Grundwehrdienstes nach § 20 Wehrgesetz 2001 - WG 2001, BGBl. I Nr. 146/2001, oder eines entsprechenden Ausbildungsdienstes gleicher Dauer nach § 37 Abs. 1 WG 2001, oder des ordentlichen Zivildienstes nach § 1 Abs. 5 Z 1 Zivildienstgesetz 1986 - ZDG, BGBl. Nr. 679/1986.

(3) Über die in Abs. 2 angeführten Zeiten hinaus sind Zeiten der Ausübung einer einschlägigen Berufstätigkeit oder eines einschlägigen Verwaltungspraktikums bis zum Ausmaß von insgesamt höchstens zehn Jahren als Vordienstzeiten anrechenbar. Eine Berufstätigkeit oder ein Verwaltungspraktikum ist einschlägig, insoweit eine fachliche Erfahrung vermittelt wird, durch die

1. eine fachliche Einarbeitung auf dem neuen Arbeitsplatz überwiegend unterbleiben kann oder

2. ein erheblich höherer Arbeitserfolg durch die vorhandene Routine zu erwarten ist.

(4) Ausgeschlossen von einer Anrechnung sind die Zeiten

1. die nach Abs. 2 Z 1 und 2 zu berücksichtigen wären, wenn die Beamtin oder der Beamte aufgrund einer solchen Beschäftigung einen Anspruch auf laufende Pensionsleistungen erworben und diese nicht dem Bund abgetreten hat,

2. in einem Dienstverhältnis nach Abs. 2 Z 1 und 2, soweit sie nach den Vorschriften, die für dieses Dienstverhältnis gegolten haben, für die Vorrückung in höhere Bezüge nicht wirksam gewesen sind, oder

3. welche im Zustand der Ämterunfähigkeit zurückgelegt wurden.

Die Einschränkung der Z 2 gilt nicht für Zeiten, die nur deshalb nicht voll für die Vorrückung in höhere Bezüge wirksam waren, weil sie in einem Beschäftigungsausmaß zurückgelegt wurden, das unter der Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgeschriebenen Beschäftigungsausmaßes lag. Waren solche Zeiten aus anderen Gründen für die Vorrückung nicht oder nicht voll wirksam (zB wegen eines Karenzurlaubes), ist die Z 2 hingegen anzuwenden.

(5) Die Beamtin oder der Beamte ist bei Dienstantritt von der Dienstbehörde nachweislich über die Bestimmungen zur Anrechnung von Vordienstzeiten zu belehren. Sie oder er hat sodann alle vor Beginn des Dienstverhältnisses zurückgelegten Vordienstzeiten nach Abs. 2 oder 3 mitzuteilen. Die Dienstbehörde hat aufgrund dieser Mitteilung und bei Vorliegen entsprechender Nachweise die Dauer der anrechenbaren Vordienstzeiten festzustellen, um welche die für die Vorrückung wirksame Dienstzeit bei der Ermittlung der Einstufung zu verlängern ist.

(6) Teilt die Beamtin oder der Beamte eine Vordienstzeit nicht innerhalb von drei Monaten nach der gemäß Abs. 5 erfolgten Belehrung mit, ist ein späterer Antrag auf Anrechnung dieser Vordienstzeit unzulässig. Der Nachweis über eine Vordienstzeit ist spätestens bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Tag der Belehrung zu erbringen. Wird der Nachweis nicht fristgerecht erbracht, ist die Vordienstzeit nicht anrechenbar.

(7) Vordienstzeiten sind jedenfalls anzurechnen, wenn sie bereits im unmittelbar vorangegangenen Bundesdienstverhältnis angerechnet worden sind. Wurde beim unmittelbar vorangegangenen Bundesdienstverhältnis das Besoldungsdienstalter infolge einer Überleitung nach den Bestimmungen des § 169c pauschal bemessen, so unterbleibt eine Ermittlung und die Einstufung hat auf Grundlage des bisherigen pauschal bemessenen Besoldungsdienstalters zu erfolgen.

(8) Die mehrfache Anrechnung ein und desselben Zeitraumes ist nicht zulässig.

Gruppenüberleitung

§ 169d. (1) Für die Überleitung der Beamtin oder des Beamten ist ihre oder seine Verwendungsgruppe bzw. Gehaltsgruppe und ihre oder seine Dienstklasse im Überleitungsmonat maßgebend. Es werden übergeleitet:

1. jene Beamtinnen und Beamten der Dienstklassen, die ihre Dienstklasse nicht durch Beförderung erreicht haben, in die Vorrückungsklasse,

2. die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe Allgemeiner Verwaltungsdienst,

3. die Prokuraturanwältinnen und -anwälte der Finanzprokuratur im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, außer Prokuraturanwältinnen und Prokuraturanwälte der Dienstklassen,

4. die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe Exekutivdienst,

5. die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe Militärischer Dienst, wobei Militärpersonen der Verwendungsgruppe M ZO 2 in die Verwendungsgruppe M ZO 3 übergeleitet werden,

6. die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe Lehrer,

7. die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe Hochschullehrpersonen,

8. die Universitätsdozentinnen und Universitätsdozenten sowie die Universitätsassistentinnen und Universitätsassistenten,

9. die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe Krankenpflegedienst,

10. die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung,

11. die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe des Post- und Fernmeldewesen und

12. die Richterinnen und Richter sowie die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte.

Ist der Überleitungsbetrag jedoch geringer als der für die erste Gehaltsstufe der Verwendungsgruppe der Beamtin oder des Beamten angeführte Betrag, so wird sie oder er nicht nach § 169c in das neue Besoldungssystem übergeleitet, sondern ihr oder sein Besoldungsdienstalter wird nach § 12 wie bei erstmaliger Begründung eines Bundesdienstverhältnisses bemessen. Die sich aus dem so bemessenen Besoldungsdienstalter ergebende besoldungsrechtliche Stellung wird nur für die Bemessung jener Bezüge wirksam, die ab dem 1. März 2015 gebühren.

(2) Die Zuordnung zu einer Verwendungsgruppe bleibt bei den Beamtinnen und Beamten der Dienstklassen, die nach Abs. 1 Z 1 in die Vorrückungsklasse übergeleitet werden, von der Überleitung unberührt. Ebenso bleibt die Möglichkeit einer Beförderung dieser Beamtinnen und Beamten in die Dienstklassen IV bis IX von der Überleitung unberührt.

(3) Bei einer Beamtin oder einem Beamten nach Abs. 1 mit Anspruch auf ein Fixgehalt ist der Überleitungsbetrag das volle Gehalt, welches der Bemessung ihres oder seines Monatsbezugs im Überleitungsmonat zugrunde gelegt worden wäre, wenn die befristete Ernennung oder Betrauung im Vormonat geendet und zu einer Überleitung auf eine Planstelle kraft Gesetzes geführt hätte. Das entsprechend ermittelte Besoldungsdienstalter wird unter Berücksichtigung der seit dem Ablauf des Überleitungsmonats vergangenen für die Vorrückung wirksamen Zeiten einer späteren Einstufung infolge eines Endens einer befristeten Ernennung oder Betrauung zugrunde gelegt. Die Überleitung im Überleitungsmonat erfolgt jedoch in jene Verwendungsgruppe und Funktionsgruppe, die dem vollen Fixgehalt entspricht, das der Bemessung des Fixgehalts im Überleitungsmonat zugrunde gelegt wurde.

(4) Für die besoldungsrechtliche Stellung

1. einer Beamtin oder eines Beamten einer Dienstklasse,

2. einer Beamtin oder eines Beamten des Schulaufsichtsdiensts (Verwendungsgruppen S 1 und S 2), oder

3. einer Bundeslehrerin oder eines Bundeslehrers bei ausschließlicher Verwendung als Fachinspektorin oder Fachinspektor (Verwendungsgruppen L 1 und L 2)

ist im Fall einer späteren Überleitung in eine neuere Verwendungsgruppe (§§ 254, 262, 269, 275 BDG 1979) ab dem Tag der Wirksamkeit dieser Überleitung jenes Besoldungsdienstalter maßgebend, das sich nach § 169c ergeben hätte, wenn die Überleitung in die neuere Verwendungsgruppe bereits mit Beginn des Überleitungsmonats bewirkt worden wäre. Die Zeiten vom Ablauf des Überleitungsmonats bis zum Wirksamwerden der Überleitung in die neuere Verwendungsgruppe sind nach Maßgabe des § 10 für das Anwachsen des Besoldungsdienstalters zu berücksichtigen.

(5) Bei einer Beamtin oder einem Beamten, für die bis zum Ablauf des 11. Februar 2015

1. der Vorrückungsstichtag nicht festgesetzt wurde oder

2. wegen noch erforderlicher wesentlicher Ermittlungen bloß eine vorläufige Einstufung erfolgt ist,

unterbleibt eine pauschale Überleitung nach § 169c. Ihr oder sein Besoldungsdienstalter zum Beginn des Dienstverhältnisses wird mit der Dauer der anrechenbaren Vordienstzeiten nach den Bestimmungen des § 12 wie bei erstmaliger Begründung eines Bundesdienstverhältnisses festgesetzt. Die seit Beginn des Dienstverhältnisses vergangenen für die Vorrückung wirksamen Zeiten sind nach § 10 für das Anwachsen des Besoldungsdienstalters zu berücksichtigen. Sofern für das Gehalt dieser Beamtin oder dieses Beamten im Überleitungsmonat der Vorrückungsstichtag maßgebend war, sind ihre oder seine Bezüge abweichend von § 175 Abs. 79 bereits ab dem Tag des Beginns des Dienstverhältnisses nach den am 12. Februar 2015 geltenden Bestimmungen zu bemessen. Für vor dem März 2014 gebührende Monatsbezüge sind dabei die Beträge entsprechend den bis dahin erfolgten Gehaltsanpassungen zu vermindern. Sich allenfalls ergebende Übergenüsse beim Gehalt sind nicht zurückzufordern.

(6) Bei einer Beamtin oder einem Beamten einer Verwendungsgruppe, in welcher der Vorrückungsstichtag für das Gehalt nicht maßgebend war, ist, sofern nicht die Abs. 3 bis 5 anzuwenden sind, jener Monat als Überleitungsmonat heranzuziehen, in dem zuletzt ein Gehalt einer Verwendungsgruppe bezogen wurde, für welches der Vorrückungsstichtag der Beamtin oder des Beamten maßgebend war. Das so ermittelte Besoldungsdienstalter wird unter Berücksichtigung der seit dem Ablauf des Überleitungsmonats vergangenen für die Vorrückung wirksamen Zeiten einer späteren Einstufung zugrunde gelegt, sofern diese infolge einer Überstellung in eine andere Verwendungsgruppe erforderlich wird. Hat die Beamtin oder der Beamte noch nie ein Gehalt bezogen, für das ihr oder sein Vorrückungsstichtag maßgebend war, unterbleibt eine pauschale Überleitung nach § 169c und ihr oder sein Besoldungsdienstalter zum Beginn des Dienstverhältnisses wird mit der Dauer der anrechenbaren Vordienstzeiten nach den Bestimmungen des § 12 wie bei erstmaliger Begründung eines Bundesdienstverhältnisses festgesetzt. Die seit Beginn des Dienstverhältnisses vergangenen für die Vorrückung wirksamen Zeiten sind nach § 10 für das Anwachsen des Besoldungsdienstalters zu berücksichtigen.

(7) Hat die Beamtin oder der Beamte im Überleitungsmonat das Erfordernis des Erreichens einer Gehaltsstufe nach den bis zum Ablauf des 11. Februar 2015 geltenden Bestimmungen für

1. das Führen eines Amtstitels oder einer Verwendungsbezeichnung,

2. den Anspruch auf einen Aufwandersatz, einschließlich allfälliger Reisegebühren, in bestimmter Höhe oder

3. den Anspruch auf eine Funktionsstufe, Zulagenstufe, besonderen Zulagenstufe nach § 105 Abs. 1 Z 2 oder eine sonstige Zulage, deren Höhe vom Erreichen einer Gehaltsstufe abhängt, mit Ausnahme einer Dienstalterszulage oder außerordentlichen Vorrückung,

bereits erfüllt, so sind die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen in der ab 12. Februar 2015 geltenden Fassung ab dem Ablauf des Überleitungsmonats auf die Beamtin oder den Beamten mit der Maßgabe anzuwenden, dass sie oder er das Erfordernis des Erreichens dieser Gehaltsstufe, einschließlich einer allfällig erforderlichen Verweildauer in der Gehaltsstufe, oder eines entsprechenden Besoldungsdienstalters jedenfalls weiterhin erfüllt. Die sonstigen Erfordernisse für den Anspruch auf den jeweiligen Amtstitel, die jeweilige Verwendungsbezeichnung, den jeweiligen Aufwandersatz oder die jeweilige Zulage bleiben davon unberührt.

(8) Die sich aufgrund der Bundesgesetze BGBl. I Nr. 32/2015 und BGBl. I Nr. 65/2015 ergebenden Bezüge gelten als neue Bezüge im Sinne des § 36a Abs. 1, allenfalls in Verbindung mit § 75 Abs. 11

VBG.

(9) Wird die Beamtin oder der Beamte vor der Vorrückung in die Zielstufe in eine andere Verwendungsgruppe überstellt oder eine Vertragsbedienstete oder ein Vertragsbediensteter vor der Vorrückung in die Zielstufe ins öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis ernannt, ist ihr oder sein Besoldungsdienstalter und ihre oder seine Wahrungszulage ab dem Tag der Wirksamkeit der Überstellung oder Ernennung so zu bemessen, als wäre die Überstellung oder Ernennung bereits zum ersten Tag des Überleitungsmonats wirksam geworden."

§ 211b des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes - RStDG, eingefügt mit BGBl. I Nr. 65/2015, lautet:

"Anrechnung von Zeiten der Gerichtspraxis

§ 211b. Bei Bediensteten, bei denen das Besoldungsdienstalter nach § 12 GehG festgesetzt wird, sind Zeiten der Gerichtspraxis als Zeiten nach § 12 Abs. 3 GehG anrechenbar, soweit sie die Dauer nach § 5 Abs. 2 des Rechtspraktikantengesetzes (RPG), BGBl. Nr. 644/1987, überschreiten."

Im Beschwerdefall ist von folgender Fallkonstellation auszugehen:

Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Besoldungsreform 2015 (Stichtag 11. Februar 2015) befand sich der BF als Richteramtsanwärter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis. Infolge des für ihn nach § 67 RStDG geltenden Fixgehaltes war der für ihn errechnete Vorrückungsstichtag, welcher mit Bescheid vom 31.07.2013 auf 1. September 2002 verbessert festgestellt wurde, für sein Monatsentgelt nicht maßgebend und konnte daher auch keine Überleitung des BF nach § 169c GehG stattfinden. In der in § 169d Abs. 1 GehG vorgenommenen Auflistung der für eine Gruppenüberleitung vorgesehenen Verwendungsgruppen scheint die Verwendungsgruppe der Richteramtsanwärterinnen/Richteramtsanwärter nicht auf.

Für die vorliegende Fallkonstellation normiert der § 169d Abs. 6 GehG dritter Satz ausdrücklich wie folgt: "Hat die Beamtin oder der Beamte noch nie ein Gehalt bezogen, für das ihr oder sein Vorrückungsstichtag maßgebend war, unterbleibt eine pauschale Überleitung nach § 169c und ihr oder sein Besoldungsdienstalter zum Beginn des Dienstverhältnisses wird mit der Dauer der anrechenbaren Vordienstzeiten nach den Bestimmungen des § 12 wie bei erstmaliger Begründung eines Bundesdienstverhältnisses festgesetzt."

Das Besoldungsdienstalter des BF ist demnach nach dem (neuen) § 12 GehG völlig neu zu ermitteln wie bei einer Neuaufnahme in den Bundesdienst. Das Regelungsregime der Besoldungsreform 2015 kommt daher im Beschwerdefall voll zur Anwendung.

Der neu gefasste § 12 GehG sieht nur noch vier Anrechnungstatbestände vor:

Für Richteramtsanwärterinnen und Richteramtsanwärter wird darüberhinaus mit § 211b RStDG die Anrechnung der Zeit der Gerichtspraxis normiert, soweit als sie deren gesetzliche Dauer von fünf Monaten übersteigt.

Ausgehend von dieser Rechtslage hat die belangte Behörde zutreffend die Gerichtspraxis mit 1 Jahr und 3 Monaten und den Grundwehrdienst mit 6 Monaten angerechnet. Die Anrechnung der Beschäftigungszeiten an der Universität Linz als einschlägige Berufstätigkeiten nach der pro-rata-temporis Methode, das heißt im Verhältnis des Beschäftigungsausmaßes, entspricht ebenfalls der Rechtslage. An diesem Grundsatz hat sich durch die neue Rechtslage nichts geändert (s. Rundschreiben des BKA zur Dienstrechts-Novelle 2015 vom 04.08.2015, S 15).

Der Einwand des BF, mit dem angefochtenen Bescheid werde in die rechtskräftig festgestellte Vorrückung und die dort erfolgte Anrechnung von Vordienstzeiten eingegriffen, erweist sich als nicht berechtigt:

Nach der Rechtsprechung des VwGH zum § 12 GehG idF vor der Besoldungsreform 2015 ist "Sache" des im Abs. 9 leg.cit. angeordneten Verwaltungsverfahrens die "Feststellung des Vorrückungsstichtages", nicht aber die dort vorweg zu beurteilenden Frage, welche Zeiten in welchem Umfang anzurechnen waren. Dabei handelt es sich bloß um Begründungselemente, die für sich genommen nicht rechtskraftfähig sind (vgl. VwGH 29.01.2014, 2012/12/0047).

Im Erkenntnis vom 24.04.2015, 2011/17/0244, hat der VwGH ausgeführt:

"Das Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache liegt nur dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder der Sachverhalt noch die Rechtslage wesentlich geändert hat und sich auch das (allfällige) neue Parteienbegehren mit dem früheren deckt (vgl etwa VwGH vom 5. September 2008, 2005/12/0078). Sind hingegen in den entscheidungsrelevanten Fakten (der maßgebenden Tatsachenlage) und/oder in den die Entscheidung tragenden Normen (der maßgebenden Rechtslage) nach der Erlassung des Bescheids wesentliche - also einen inhaltlich anders lautenden Bescheid ermöglichende oder gebietende - Änderungen eingetreten, so verliert die Sache ihre ursprüngliche Identität. Sie wird dann zu einer anderen Sache, über die bescheidförmig abgesprochen werden muss (vgl zB VwGH vom 17. Mai 2004, 2002/06/0203)."

Aus diesen Überlegungen ist für den Beschwerdefall zu folgern, dass zum einen aus dem rechtskräftig festgestellten Vorrückungsstichtagsbescheid die dort angerechneten Zeiten nicht der Rechtskraft unterlegen sind. Eine Feststellung der dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung als Richteramtsanwärter hatte wegen des dem BF als Richteramtsanwärter gemäß § 67 RStDG gebührenden Fixgehaltes nicht zu erfolgen und ist auch nicht geschehen.

Zum anderen ist durch die im Beschwerdefall zum Tragen kommende neue Rechtslage überdies eine Änderung der "Sache" eingetreten. Von einem Eingriff in rechtskräftig erworbene Rechte - wie der BF meint - kann daher keine Rede sein. Daraus folgt die weitere logische Konsequenz, dass der Beschwerdefall auch keinen "Übergangsfall" im Sinne der Übergangsbestimmungen des § 175 Abs. 79 Z 2 und 3 GehG idF BGBl. I. Nr. 32/2015 darstellt. Die vom BF aus dem Urteil des EuGH vom 11.11.2014, C-530/13 (Rs Schmitzer), abgeleiteten insbesondere gegen die Übergangsbestimmung des § 175 Abs. 79 Z 3 leg.cit. geltend gemachten Bedenken wegen Unionsrechtswidrigkeit gehen daher schon mangels Präjudizialität ins Leere.

Zu den vom BF gegen die im neuen Besoldungssystem nur mehr eingeschränkt vorgesehene Berücksichtigung des Grundwehrdienstes, der Gerichtspraxis sowie des Doktoratsstudiums geltend gemachten verfassungsrechtlichen Bedenken ist ihm Folgendes zu entgegnen:

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist dem Gesetzgeber bei der Regelung des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechts der Beamten durch den Gleichheitsgrundsatz ein verhältnismäßig weiter Gestaltungsspielraum offen gelassen; der Gesetzgeber ist lediglich gehalten, das Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrecht derart zu gestalten, dass es im Großen und Ganzen in einem angemessenen Verhältnis zu den dem Beamten obliegenden Dienstpflichten steht (vgl. VfSlg 16.176/2001 mwH sowie 17.452/2005; 04.12.2013, G 67/2013 ua. = VfSlg. 19822), insbesondere liegt die Art der Gestaltung des Gehaltsschemas der Beamten in der rechtspolitischen Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers (VfGH 07.06.2013, B 1537/2012).

Mit der Besoldungsreform 2015 wurde das frühere System des Vorrückungsstichtages durch das System des Besoldungsdienstalters ersetzt. Die Anrechnung von Vordienstzeiten wurde im Vergleich zu den Bestimmungen des früheren Vorrückungsstichtages auf grundsätzlich nur mehr vier Anrechnungstatbestände (§ 12 GehG, § 26 VBG) beschränkt. Das Besoldungsdienstalter setzt sich zusammen aus den anrechenbaren Vordienstzeiten zuzüglich der im bestehenden öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis verbrachten Zeiten. Die nicht mehr vorgesehene Anrechnung von Ausbildungszeiten oder sonstigen Zeiten wurde mit den neuen Gehaltsansätzen pauschal abgegolten, weiters findet die Vorrückung in die nächsthöhere Gehaltsstufe - demnach auch wieder von der 1. in die 2. Gehaltsstufe - nach einer Verweildauer von zwei Jahren in der jeweiligen Gehaltsstufe, bei der Richterin/beim Richter nach vier Jahren (§ 66 Abs. 2 RStDG) statt.

Soweit es den BF betrifft, wurde die Gerichtspraxis als einschlägige Berufstätigkeit nur mehr in dem Ausmaß angerechnet, als sie die gesetzliche Dauer von fünf Monaten übersteigt und wird der von ihm geleistete Grundwehrdienst (damals 8 Monate) nur mehr im gesetzlichen Ausmaß von 6 Monaten angerechnet. Das Doktoratsstudium, welches zu der mit Bescheid vom 30.07.2013 vorgenommenen Verbesserung des Vorrückungsstichtags um 15 Tage führte, wurde von der Anrechnung gemäß § 12 Abs. 3 GehG ausgeschlossen. Eine Vollanrechnung der Zeiten, die der BF in Teilbeschäftigung an der Universität Linz verbracht hatte, ist - im Gegensatz zur Altrechtslage nach dem vormaligen § 12 Abs. 2 Z 4g GehG - nach der neuen Rechtslage nicht mehr vorgesehen, vielmehr ist eine Anrechnung dieser Zeiten nur mehr als Zeiten einer einschlägigen Berufstätigkeit nach § 12 Abs. 3 GehG möglich. Dies ist mit dem angefochtenen Bescheid auch geschehen, und zwar nach dem pro-rata-temporis-Grundsatz entsprechend dem damaligen Beschäftigungsausmaß.

Das erkennende Gericht hegt keine Bedenken gegen die mit der Besoldungsreform 2015 vorgenommene Ausgestaltung des neuen Gehaltssystems der Bundesbediensteten vor dem Hintergrund des Gleichheitsgebotes. Es liegt im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, die Anrechnung von Vordienstzeiten gegenüber der früheren Rechtslage zu beschränken oder solche nur mehr anzurechnen, insoweit sie als einschlägige Berufstätigkeit anzuerkennen sind und dafür einen Ausgleich in den neuen (höheren) Gehaltsansätzen und in einer Verkürzung der Verweildauer von der 1. in die 2. Gehaltsstufe vorzusehen. Auf den aus der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ableitbaren Vertrauensgrundsatz kann sich der BF aber auch deshalb nicht mit Erfolg berufen, weil er aus dem rechtskräftigen Vorrückungsstichtagsbescheid - aus den oben bereits dargelegten Überlegungen - keine (wohlerworbenen) Rechte ableiten kann.

Im Übrigen zeigt der in der nachfolgenden Tabelle dargestellte Vergleich der Gehaltstabellen nach Alt- und Neusystem, dass der BF in einer mehrjährigen Durchrechnung keinen finanziellen Verlust erleidet, vielmehr durch die frühere Vorrückung sogar eine positive Gehaltsdifferenz lukrieren kann:

Monat

Stufe alt

Gehalt alt

Stufe neu

Gehalt neu

Differenz

Jän 16

2

€ 4.255,1

2

€ 4.052,0

-€ 203,1

Feb 16

2

€ 4.255,1

2

€ 4.052,0

-€ 203,1

Mär 16

2

€ 4.255,1

3

€ 4.564,6

€ 309,5

Jun 17

2

€ 4.255,1

3

€ 4.564,6

€ 309,5

Jul 17

3

€ 4.749,5

3

€ 4.564,6

-€ 184,9

Feb 20

3

€ 4.749,5

3

€ 4.564,6

-€ 184,9

Mär 20

3

€ 4.749,5

4

€ 5.058,9

€ 309,4

Jun 21

3

€ 4.749,5

4

€ 5.058,9

€ 309,4

Jul 21

4

€ 5.243,8

4

€ 5.058,9

-€ 184,9

Dez 22

4

€ 5.243,8

4

€ 5.058,9

-€ 184,9

Gesamt

€ 398.956,2

€ 399.207,4

€ 251,2

Das

erkennende Gericht sieht sich bei der im Beschwerdefall gegebenen Fallkonstellation daher nicht veranlasst, mit einem Gesetzesprüfungsantrag an den Verfassungsgerichtshof heranzutreten.

Die Beschwerde war daher gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 12 GehG in der Fassung BGBl. I Nr. 32/2015 und 65/2015 als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die im Beschwerdefall zu lösende Rechtsfrage, ob die in den rechtskräftigen Vorrückungsstichtagsbescheiden vom 04.04.2012 und vom 30.07.2013 angeführten Vordienstzeiten des BF bei der Berechnung des Besoldungsdienstalters anlässlich seiner Ernennung zum Richter am 01.04.2015 in gleichem Ausmaß zu berücksichtigen sind, konnte angesichts der angegebenen Judikatur des VwGH sowie der klaren auf den Beschwerdefall anwendbaren neuen Rechtslage der Besoldungsreform 2015 verneint werden. Angesichts dessen liegen keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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