BVwG W226 2125232-1

W226 2125232-1Bundesverwaltungsgericht12.05.2016

Regest

Behebung der Entscheidung, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Urkundenüberprüfung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W226 2125232-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.05.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W226.2125232.1.01

Spruch

W226 2125227-1/5E

W226 2125233-1/5E

W226 2125230-1/5E

W 226 2125232-1/6E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. WINDHAGER als Einzelrichter über die Beschwerden 1) des XXXX , geb. XXXX , 2) der XXXX , geb. XXXX , 3) der XXXX , geb. XXXX und 4.) des XXXX alle StA. Kirgisistan, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, jeweils vom 25.03.2016, Zlen. 1) 15-1081324005-151023375, 2) 15-1084160701-151182363, 3) 15-1081323705-151026779, 4) 15-1081323803-151026906, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerden werden die bekämpften Bescheide behoben und die Angelegenheiten gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zur Erlassung von neuen Bescheiden an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Der Erstbeschwerdeführer (BF1) und die Zweitbeschwerdeführerin (BF2) reisten am 06.08.2015 bzw. 25.08.2015 illegal nach Österreich ein und stellten für sich und die beiden Kinder die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz. Dabei gaben sie an, Staatsangehörige von Kirgisistan zu sein.

Am 06.08.2015 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Erstbeschwerdeführers statt. Befragt, warum er seinen Herkunftsstaat verlassen habe, antwortete der Erstbeschwerdeführer, dass er selbst orthodoxer Christ sei. Die BF2 gehöre der moslemischen Gruppe der XXXX an, einer sehr radikalen Gruppierung. Der Vater der BF2 sei immer gegen die Beziehung gewesen, da der BF1 kein Moslem sei. Der Vater der BF2 habe den BF4 ohne Wissen und Einverständnis des BF1 beschneiden lassen. Nach einer Attacke habe der BF1 Anzeige bei der Miliz erstatten wollen, diese sei jedoch nicht aufgenommen worden. Der BF1 habe sich an verschiedene Behörden, den Präsidenten und zuletzt an die Medien gewandt.

Die Zweitbeschwerdeführerin gab bei ihrer Erstbefragung am 25.08.2015 im Wesentlichen an, dass sie seit 1993 Christin sei. 2013 habe ihr Vater das erfahren, der Sohn sei beschnitten und der BF1 geschlagen worden.

Sowohl der BF1 als auch die BF2 schilderten im Zuge der Erstbefragung, dass sie am 03.08.2015 gemeinsam mit den beiden Kindern in einem Flugzeug in die Russische Föderation geflogen wären, nämlich nach XXXX . In der Russischen Föderation sei die BF2 von der restlichen Familie getrennt worden, sie seien in Kastenwägen auf unbekannten Routen geschleppt worden und seien sie getrennt voneinander zu unterschiedlichen Zeitpunkten nach Österreich gebracht worden.

Laut Aktenlage gab die BF2 in weiterer Folge einer österreichischen Tageszeitung ein Interview in ihrer Flüchtlingsunterkunft, dabei schilderte sie erneut die getrennte Schleppung, ihre große Angst "in einer Ladefläche eines Schlepperautos, eingepfercht wie Tiere zwischen unzähligen Kartons, immer schreiend, betend und hoffend" geschleppt worden zu sein. Die BF2 schilderte in diesem Interview weinend, dass sie "nicht habe herausfinden können, was aus dem BF1 und den gemeinsamen Kindern geworden" sei, während der Schleppung sei "Panik ausgebrochen worden, sie habe solche Angst gehabt sterben zu müssen", etc.....

Offensichtlich in Zusammenhang mit diesem Interview für eine österreichische Tageszeitung wurde nunmehr durch einen Zufall die Botschaft der XXXX in XXXX , Visastelle, auf den Aufenthalt der Beschwerdeführer in Österreich aufmerksam, wobei sich nach dem eindeutigen Akteninhalt und den von der XXXX in Bischkek übermittelten Unterlagen unzweifelhaft ergibt, dass der BF1 bis XXXX bei der XXXX in XXXX als Fahrer beschäftigt gewesen ist.

Der Familie wurden auf Ersuchen für eine touristische Reise nach Italien Visa erteilt, wobei der BF1 persönlich ein Gespräch in der Botschaft mit der Leiterin der Visastelle geführt hat und dabei den Rückkehrwillen der Familie auch nachvollziehbar darlegen konnte.

Da eine Rückkehrkontrolle erfolglos geblieben sei, sei man auf den im Internet abrufbaren Bericht der Österreichischen Tageszeitung gestoßen und führte die Botschaft XXXX aus wie folgt: "Die Geschichte dürfte zumindest zum Teil nicht der Wahrheit entsprechen. Zu den persönlichen Schwierigkeiten der Familie, die in dem Artikel beschrieben sind, kann ich nichts sagen. Aus dem Kollegenkreis habe ich aber entnommen, dass dies ebenfalls frei erfunden sein dürfte. Fest steht, dass die Familie mit gültigen Visa nach Italien ausgereist ist und das Schengengebiet nicht nach Ablauf des Visums wieder verlassen hat ....".

Die belangte Behörde hat vor dem Hintergrund dieser Information sowohl den BF1, als auch die BF2 am 04.03.2016 zu den fluchtauslösenden Ereignissen und zur Reisebewegung nach Österreich einvernommen.

Der BF1 legte dabei in weiterer Folge eine Vielzahl von Unterlagen, offensichtlich betreffend sein Fluchtvorbringen vor, welche sich in dem ihn betreffenden Verwaltungsakt auf AS 153 bis AS 253 befinden. Beide erwachsenen Beschwerdeführer blieben ursprünglich bei der Schilderung ihrer angeblichen Reisebewegung mit einem Schlepper von der Russischen Föderation nach Österreich. Weiters führte der BF1 aus, dass er zuletzt nur mehr als XXXX im Herkunftsstaat gearbeitet habe, davor sei er bei der XXXX Botschaft für XXXX Jahre beschäftigt gewesen. Der BF1 schilderte - verkürzt wiedergegeben - dass sein Schwiegervater den BF4 wegnehmen und als Moslem erziehen wolle. Außerdem solle der BF4 in eine moslemische Schule gehen, das habe die Familie nicht gewollt und sei deshalb ausgereist. Sein Schwiegervater habe gemeint, dass die BF2 und die Enkelkinder zu ihm ziehen sollten oder aber er werde die Eltern töten und die Kinder wegnehmen.

Der BF1 habe Probleme durch den Schwiegervater bekommen, der Schwiegervater habe bei einer Neujahrsfeier die BF2 geschlagen, mit Steinen nach ihr geworfen und sie mit dem Messer bedroht. Der Schwiegervater habe erfahren, dass die Kinder als Christen getauft worden seien, dies sei im November 2013 gewesen. Er selbst, der BF1, sei danach von Freunden und Verwandten des Schwiegervaters geschlagen worden, bei der Polizei sei seine Anzeige verweigert worden "wegen religiöser Probleme".

Bei den Ermittlungen sei nichts weiter gegangen, er habe auch die Staatsanwaltschaft und den Präsidenten kontaktiert, nirgends habe er Gerechtigkeit bekommen. Die Ermittlungen seien zwar durchgeführt worden, diese seien aber immer an denselben Ermittler zurückgegeben worden, und der habe gesagt, der BF1 solle nach Russland gehen. Auch die Beschneidung des Sohnes habe er anzeigen wollen, dabei sei ihm "sehr aggressiv geraten worden, die Anzeige zurückzuziehen." Seine Hände seien zusammengebunden und er sei mit Füßen getreten worden, bis er die Anzeige zurückgezogen habe. Dem BF1 wurden weitere Fragen zu seiner angeblichen Reisebewegung aus Kirgisistan nach Österreich gestellt, wobei dieser eindeutig falsche Angaben tätigte, insbesondere den Urlaubsaufenthalt in Italien und die anschließende Weiterreise nach Österreich nicht korrekt beschrieb. Zu den Reisepässen befragt führte der BF1 aus, dass er mit seiner Frau, der BF2, erst besprechen müsse, ob sie diese der Behörde vorzeigen.

In einer ergänzenden Einvernahme gab der BF1 auf Vorhalt der Unterlagen der XXXX Botschaft in Kirgisistan an, dass er bezüglich seines Fluchtwegs gelogen habe, den Fluchtgrund halte er aber aufrecht, der Grund für die Ausreise sei der Schwiegervater gewesen. Die Christen seien nicht wirklich willkommen in Kirgisistan, er wolle sich für seine Lügen über den Reiseweg entschuldigen.

Die BF2 schilderte auf Vorhalt der Unterlagen der XXXX Botschaft, dass sie tatsächlich in Italien gewesen seien, sie seien dann wieder nach Hause geflogen. In einer ergänzenden Einvernahme korrigierte die BF2, dass der Fluchtweg nicht richtig geschildert worden sei, in Wirklichkeit sei der BF1 mit den Kindern von Italien nach Österreich vorgefahren, sie selbst habe ein kleines Zimmer gemietet gehabt und sei noch für 20 Tage in Italien geblieben und erst dann mit dem Bus und per Zug weiter nach Österreich gefahren. Die Reisepässe wolle sie nicht vorlegen, dass müsse sie sich "erst überlegen".

Auch die BF2 schilderte im Wesentlichen gleichlautend Probleme mit dem eigenen Vater, dieser habe gewollt, dass die Enkelkinder echte Muslime werden. Auch sie selbst sei von ihrem eigenen Vater geschlagen worden, das habe sie aber nicht bei der Polizei angezeigt.

Mit den oben im Spruch angeführten Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, jeweils vom 25.03.2016, zugestellt am 05.04.2016, wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kirgisistan abgewiesen (Spruchpunkt II.) und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Es wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG erlassen und zugleich festgestellt, dass die Abschiebung nach Kirgisistan zulässig sei (Spruchpunkt III).

Einer Beschwerde gegen diese Entscheidungen wurde unter Spruchpunkt IV. jeweils die aufschiebende Wirkung aberkannt (§ 18 Abs. 1 Z 5 BFA-VG).

Mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG vom 25.03.2016 wurde den Beschwerdeführern der Verein Menschenrechte als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.

Gegen die oben genannten Bescheide wurde fristgerecht eine für alle Beschwerdeführer gleichlautende Beschwerde erhoben.

Die gegenständlichen Beschwerden und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden von der belangten Behörde vorgelegt und sind am 25.04.2016 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt, welches mit Beschluss vom 27.04.2016 die aufschiebende Wirkung zuerkannte.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 1 VwGVG trat dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Gemäß Abs. 2 leg. cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu Spruchpunkt A:

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat sowie für den gesetzlichen Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits im Herkunftsland bestanden hat.

Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen. Gemäß § 34 Abs. 5 AsylG 2005 gelten die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 sinngemäß für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht.

Die Beschwerdeführer sind Familienangehörige im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005; es liegt unbestritten ein Familienverfahren im Sinne des § 34 AsylG 2005 vor.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2.

Satz VwGVG. (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013)

§ 28 VwGVG Anm. 11).

§ 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für

eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl. 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet:

  • Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.

  • Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.

  • Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).

Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung auch eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH 26.11.2003, 2003/20/0389).

Beide erwachsenen Beschwerdeführer bleiben auch im Rahmen der Beschwerdeausführungen bei ihrem Vorbringen, dass der Vater der BF2, welcher seit dem Jahr XXXX in Kasachstan leben soll, der Volksgruppe der XXXX angehöre und ein "extremistischer Anhänger des muslimischen Glaubens" sei. Deshalb sei es in der Zeit ab 2012 zu Auseinandersetzungen zwischen dem BF1 und seinem Schwiegervater gekommen, Anzeigen wegen - näher beschriebenen - Übergriffen seien nicht von staatlichen Stellen verfolgt worden. Die belangte Behörde hat dieses Vorbringen des BF1 aus näher dargestellten Gründen abgewiesen, dabei wurden insbesonders den Beschwerdeführern ihre unwahren Angaben in Bezug auf die Reisebewegung vorgehalten.

Das erkennende Gericht verkennt nicht, dass bei Betrachtung der erkennbar unwahren Angaben der erwachsenen Beschwerdeführer über die angebliche Reisebewegung, insbesondere durch die von der BF2 geschilderten Reisebewegungen mit einem Schlepper gegenüber einer österreichischen Tageszeitung durchaus darauf zu schließen ist, dass die Beschwerdeführer erkennbar bereit sind, Sachverhalte zu schildern, die nicht der Wahrheit entsprechen bzw. völlig überzogene Schilderungen zu tätigen. Der belangten Behörde ist auch insofern Recht zu geben, wenn diese das Zuwarten mit der endgültigen Ausreise aus den Herkunftsstaat mit dem zeitlichen Zusammentreffen der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses bei der XXXX Botschaft in XXXX insofern in einen Zusammenhang stellt, als von einer überstürzten Ausreise der Familie der Beschwerdeführer nicht ausgegangen werden kann, wenn diese erst die Ausstellung eines legal erworbenen Visums abwartet, in der Folge nach Italien reist und - im Fall der BF2 - den Urlaub in Italien erkennbar noch freiwillig verlängert. Die diesbezüglichen beweiswürdigenden Überlegungen der belangten Behörde sind auch vor dem Hintergrund, dass der Religionswechsel der BF2 bereits im Jahre 1993 stattgefunden haben soll, ohne Zutreffen weiterer Gründe nicht zu beanstanden, zumal auch für das erkennende Gericht nicht nachvollziehbar ist, warum der allfällige Glaubenswechsel bzw. die Religionszugehörigkeit der beiden Kinder erst im Jahre 2012/2013 vom Vater der BF2 hinterfragt werden sollte.

Dennoch ist das verwaltungsbehördliche Verfahren mangelhaft, führt die belangte Behörde doch im Zusammenhang mit den geschilderten Untätigkeiten der Behörden des Herkunftsstaates nach angeblich erfolgter Anzeige aus, dass davon auszugehen sei, dass "eine Bedrohung seitens der Behörden nicht stattgefunden hat und dass es auch keine wie immer geartete konkrete gegen Ihre Person gerichtete Verfolgung durch den Staat oder seine Organe in ihrem Heimatstaat gibt". Mit diesen Überlegungen verkennt die belangte Behörde in weiterer Folge jedoch, dass die "Verfolgung" durch den Schwiegervater des BF1 einen religiösen Hintergrund hätte, sodass die Beurteilung der belangten Behörde, dass eine "Gefährdung auf Grund der in der GFK genannten Gründe nicht behauptet wurde" nicht dem Vorbringen des BF1 entspricht.

Sofern die belangte Behörde den BF1 darauf verweist, dass die kirgisischen Behörden sowohl schutzwillig als auch schutzfähig sind, der BF1 sich an die Behörden gewandt habe und es auch ein Ermittlungsverfahren gegeben habe, ist festzuhalten, dass eine effiziente und ernsthaft durchgeführte Strafverfolgung des Schwiegervaters des BF1 bzw. der von ihm beauftragten Täter eben bestritten wird. Dies ist auch der Grund für die Mangelhaftigkeit des gegenständlichen verwaltungsbehördlichen Verfahrens, hat der BF1 doch in seinem Verfahren eine Vielzahl von Dokumenten vorgelegt, welche belegen sollen, dass er sich über Jahre an verschiedene Rechtsschutzinstanzen, an Medien und den Präsidenten des Herkunftsstaates gewandt habe, all seine Bemühungen um Schutz seien jedoch erfolglos geblieben. Im Verwaltungsakt des BF1 befindet sich wie dargelegt auf AS 153 bis AS 253 eine Vielzahl von Dokumenten, welche offensichtlich in Zusammenhang mit Anzeigen und Meldungen des BF1 an Polizei und andere Rechtsschutzeinrichtungen stehen sollen. Die belangte Behörde hat diese Dokumente jedoch zu keinem Zeitpunkt einer Übersetzung zugeführt, es befindet sich einzig auf Aktenseite 251 im Verwaltungsakt des BF1 eine stichwortartige Zusammenstellung, worum es bei diesen Dokumenten gehen könnte. Eine nähere Auseinandersetzung mit dem Inhalt dieser zum Teil behördlichen Schreiben hat jedoch in Ermangelung einer Übersetzung niemals stattgefunden und ist es dem erkennenden Gericht in Ermangelung vorliegender Übersetzungen und in Ermangelung irgendwelcher Bezugspunkte in den angefochtenen Entscheidungen verwehrt, die Relevanz dieser Dokumente aus dem Herkunftsstaat der Beschwerdeführer zu überprüfen.

Eine grundsätzliche Kenntnis vom Inhalt der behördlichen Schreiben, insbesondere, von welchen konkreten Behörden diese ausgestellt wurden und welchen Zusammenhang sie mit den Angaben der Beschwerdeführer haben könnten, ist jedoch für eine abschließende Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Beschwerdevorbringens unerlässlich, zumal nicht von vornherein auszuschließen ist, dass etwa Schreiben von behördlichen Einrichtungen an die Beschwerdeführer ihr Vorbringen nicht belegen würden. Da die belangte Behörde den Inhalt dieser vorgelegten Beweismittel jedoch erkennbar nicht kennt und die Beschwerdeführer auch zum Inhalt und zu näheren Umständen der Ausstellung nicht befragt hat, wird dies im fortgesetzten Verfahren die belangte Behörde zu sanieren sein, wobei der belangten Behörde dadurch auch die Möglichkeit eingeräumt wird, sich beweiswürdigend mit diesen vorgelegten Dokumenten zu befassen. Eine erstmalige Übersetzung dieser Dokumente und damit einhergehend eine erstmalige Erörterung des Beweiswertes dieser Beweismittel im Rahmen einer Beschwerdeverhandlung durch das Bundesverwaltungsgericht kann nicht im Sinne des Gesetzes liegen, zumal eine ernsthafte Prüfung des Asylbegehrens nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden soll.

Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - auch angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.

Da der maßgebliche Sachverhalt noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen. Diese Entscheidung schlägt im Wege des Familienverfahrens auf die anderen Beschwerdeführer durch, erhalten doch alle den gleichen Schutzumfang und sind Anträge von Familienangehörigen zwar gesondert zu prüfen, die Verfahren jedoch unter einem zu führen (§ 34 Abs. 4 AsylG).

Zu Spruchpunkt B:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063) ab. Durch das genannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet.

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