BVwG W173 2110405-1

W173 2110405-1Bundesverwaltungsgericht12.05.2016

Regest

Behindertenpass, Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten

Gesamter Gesetzestext

BVwG W173 2110405-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.05.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W173.2110405.1.00

Spruch

W173 2110405-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit Möslinger-Gehmayr als Vorsitzende und die Richterin Mag. Angela Schidlof sowie den fachkundigen Laienrichter Franz Groschan als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, geboren am XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 7.5.2015, betreffend Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpass, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid vom 7.5.2015 aufgehoben.

Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses liegen auf Grund des festgestellten Grades der Behinderung in der Höhe von fünfzig (50) von Hundert (vH) vor.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Auf Grund des Antrages von XXXX (in der Folge BF) vom 27.6.1985 wurde mit Bescheid vom 3.12.1985 festgestellt, dass die BF ab 1.6.1985 dem Kreis der begünstigten Invaliden angehöre. Die Höhe der Minderung der Erwerbsfähigkeit betrage 60 vH.

2. Am 20.11.2014 stellte die BF einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses mit einer Neufestsetzung des Grades der Behinderung sowie auf Zusatzeintragung "Benützung von Behindertenparkplätzen". Als Gesundheitsschädigung gab die BF die Lähmung des linken Beines, die sich verschlechtert habe, an. Dazu legte die BF folgende Befunde vor:

3. Am 28.1.2015 erfolgte eine persönliche Untersuchung der BF durch den Sachverständigen Dr. JXXXX SXXXX, Arzt für Allgemeinmedizin. Das im Zuge dieser Untersuchung erstellte Sachverständigengutachten lautet auszugsweise wie folgt:

".....Anamnese: OP: TE, 1984 Entfernung einer Zyste im Rückenmark im AKH XXXX mit Erfolg, Peroneuslähmung links nicht rückgebildet, nach wie vor Beschwerden, keine Peroneusschiene, Gangstörung, manchmal Stolpern, Schwäche im li. Fuß, kann schwer auf einem normalen WC die Notdurft verrichten, da Probleme beim Aufstehen, keine laufende Therapie, physik. Therapie zuletzt 2014, 1985 Kuraufenthalt in XXXX, keine Med., -mammae dext 2008, Quadrantenresektion im XXXX, postop.

Radiatio im KH XXXX, Med.: Femara bis 2013, kein Fortschreiten der Grunderkrankung, kein Lymphödem, -colonis 2010, Resektion des Colon ascendens und Coecum mit End-zu End-Anastomose im Evang KH, keine Nachbehandlung, kein Fortschreiten der Grunderkrankung, bis auf wiederholte Obstipation keine Beschwerden, VGA 1985 wegen Zustand nach WS-Operation 60%, Depression seit Jugend, Med.: Pram 20 1-0-0, Temesta 1, 0-0-0-1/2, keine PT, keine stat. Behandlung an einer Fachabteilung, Nik: 0, Alk: 0, P: 0

Derzeitige Beschwerden: Gangstörung, manchmal Stolpern infolge Peroneusschädigung links, keine Peroneusschiene,

Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Temesta 1, 0-0-0-1/2, Pram,

Sozialanamnese: pens. Bankangestellte seit 1991 (53. Lj.), verh., keine Kinder, Gatte: Pensionist,

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): neurochir. Bef. des AKH XXXX vom 27.4.1984, klinischer Befundbericht der neurologischen Klinik des AKH XXXX vom 4.5.1984,

Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: guter Allgemeinzustand,

Ernährungs-zustand: guter Ernährungszustand, Größe: 169cm, Gewicht:

66kg, Blutdruck : 140/85,

Status (Kopf/Fußschema)-Fachstatus: Kopf: Zähne: saniert, Lesebrille, st.p. TE, Sens. frei, NAP' s unauff., Hals: keine

Einflussstauung, Schilddrüse schluckverschieblich, LK o.B., Thorax:

symm., Cor: norm. konfig., HAT rein, keine path. Geräusch, Pulmo:

vesik. AG, Basen gut verschieblich, son. KS, Mammae: Zustand nach

Quadrantenresektion rechts mit axill. LK-Dissektion, WS: HWS frei beweglich, KJ-Abstand 2cm, deutlich rechtskonv. Kyphoskoliose der BWS, Hyperlordrose der LWS, FBA 30cm, thorak. Schober 30/33, Ott:

10/12, Hartspann der LWS, blande Narbe nach Zystektomie, Abdomen:

weich, über TN, Hepar und Lien nicht palpabel, keine Resistenz tastbar, blande Narbe nach med. UB-Laparotomie, Nierenlager: beids. frei, obere Extremität: frei beweglich bis auf endlagige Elevationsstörung beider Arme, kein Lymphödem der Arme, Oberarmumfang rechts (Gebrauchsarm): 26,5 cm (li: 27cm), Unterarmumfang rechts: 22,5 (li.: 22,5cm), Globalfunktion und grobe Kraft beidseits erhalten, Nacken- und Kreuzgriff uneingeschränkt, untere Extremität: frei beweglich bis auf Flexionsstörung des linken Sprunggelenkes 0/0/20 Grad, krep. Reiben beider Kniegelenke bei festem BA, Umfang des re. Kniegelenkes: 36cm, (links: 33cm), signigikante Involutionsatrophie der Unterschenkelmuskulatur links, Umfang des rechten Unterschenkels: 34cm (links: 27cm), keine Ödeme, keine troph. Hautstörungen, Reflex kaum auslösbar, Zehen- und Fersengang nur rechts möglich

Gesamtmobilität - Gangbild: Steppergang links, 1 Stock als Gehhilfe

Status Psychicus: zeitlich und örtlich orientiert, ausgeglichene Stimmungslage, normale Kommunikation möglich,

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos.Nr.

GdB %

1

degenerative Veränderung der Wirbelsäule, Zustand nach Operation im Lendenwirbelsäulensegment oberer Rahmensatz, da nachgewiesene höhergradige Funktionsstörung mit neurologischer Ausfallssymptomatik; inkomplette Peroneusparese inkludiert

02.01. 02

40

2

Zustand nach Brustoperation rechts wegen bösartiger Neubildung 2001, eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da zwar nach Ablauf der 5-Jahres Heilungsbewährung kein Fortschreiten der Grunderkrankung nachweisbar, jedoch engmaschige Kontrollen erforderlich sind.

13.01. 02

20

3

Depression eine Stufe über dem unterem Rahmensatz, da unter Kombinationstherapie stabil

03.06. 01

20

4

Zustand nach Dickdarmteilresektion wegen bösartiger Neubildung 2010 eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da nach Ablauf der 5-Jahres-Heilungsbewährung kein Fortschreiten der Grunderkrankung nachweisbar ist und kein ständiges Therapieerfordernis bei gutem Ernährungszustand besteht,

13.01. 02

20

Gesamtgrad der Behinderung 40 v.H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Das führende Leiden unter lf. Nr. 1) wird durch die Gesundheitsschädigung unter lf.Nr. 2) bis 4) nicht erhöht, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken besteht.

Begründung für die Änderung des Gesamtgrad des der Behinderung:

Durch abweichende Beurteilung des Leidens unter lf.Nr.1) ist eine Änderung der Gesamteinschätzung gerechtfertigt.

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: keine

Stellungnahme zu Vorgutachten:

Leiden 1) hat sich stabilisiert und wird unter erstmalige Anwendung der aktuellen Einschätzungsverordnung um eine Stufe niedriger bewertet. Durch die neu aufgekommenen Leiden unter lf.Nr. 2) bis 4) ist keine weitere Änderung der Gesamteinschätzung gerechtfertigt.

X Dauerzustand.....................

Folgende Gesundheitsschädigungen im Sinne von Mehraufwendungen wegen

Krankendiätverpflegung liegen vor, wegen: .....................x

Erkrankung des Verdauungssystems GdB: 20 ab

2010. ......................... "

3. Das eingeholte Gutachten wurde dem Parteiengehör mit Schreiben vom 26.2.2015 unter Einräumung einer zweiwöchigen schriftlichen Stellungnahmemöglichkeit unterzogen. Mit Schreiben vom 4.3.2015 führte die BF aus, dass es durch eine zu spät erkannten Zyste im Rückenmark trotz Operation zu einer Funktionsstörung des zuständigen Nerves gekommen sei, welche zur fortschreitenden Lähmungen sämtlicher Muskeln des linken Beines geführt habe. Wie es zu einer Stabilisierung bzw. Verbesserung ihres Leidens komme, sei unverständlich, zumal bei einer sechsjährigen Lähmung eine Muskelapparatregeneration ausscheide. Auf Grund ihrer Lähmung könne sie nicht Stiegen steigen und aus einer sitzenden Position nur mit beiden Armen aufstehen. Ein Schlüssel für Behinderten-WCs sei beantragt worden. Sie könne auch keine öffentlichen Verkehrsmittel benützen, da sie sturzgefährdet sei. Sie könne nicht alleine wieder aufstehen. Die BF legte weiters einen Befund des neurologischen Zentrums XXXX vom 25.3.2015 vor.

4. Im ergänzenden Gutachten des beigezogenen medizinischen Sachverständigen, Dr. JXXXX SXXXX, vom 15.4.2015 wurde Folgendes ausgeführt:

" ........................

Die Beurteilung der dauernden Gesundheitsschädigung erfolgte aufgrund der klinischen Untersuchung vom 28.1.2015 unter Berücksichtigung der Aktenlage. Die nun neu vorgelegten Befunde weichen nicht von dem Ermittlungsergebnis ab und stehen nicht im Widerspruch zu den im Gutachten getroffenen Feststellungen. Aus diesem Grund kann keine abweichende Beurteilung erfolgen. Auch hinsichtlich der Zumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel kann keine Änderung erfolgen, da insbesondere eine derartige Einschränkung der Gehfähigkeit, welche eine erhebliche Erschwernis der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel begründen könnten, in der aktuellen Begutachtung gerade eben nicht objektiviert werden konnte.

.................................."

5. Mit Bescheid vom 7.5.2015 wies die belangte Behörde den Antrag der BF auf Ausstellung eines Behindertenpass aufgrund des festgestellten Grades der Behinderung von 40 % ab. Nach Zitierung der maßgeblichen Bestimmungen verwies die belangte Behörde auf das Ergebnis des medizinischen Beweisverfahrens, welches ergeben habe, dass der Grad der Behinderung 40% betrage. Die Einwendungen der BF hätten das einen Bescheidbestandteil bildende Sachverständigengutachten nicht entkräften können.

6. Gegen den genannten Bescheid erhob die BF mit Schreiben vom 15.6.2015 fristgerecht eine Beschwerde. In der Begründung stützte sich die BF im Wesentlichen darauf, kurze Wegstrecken nur mit Gehhilfe und Begleitung bewältigen zu können. Öffentliche Verkehrsmittel könne sie nicht benutzen. Da sich ihr Leiden nicht stabilisiert, sondern stark verschlechtert habe, habe sie die Ausstellung eines Behindertenpasses begehrt. Mobilitätsbedingt sei sie auf ihr mit Automatikgetriebe ausgestattetes Auto angewiesen. Im Rahmen der Untersuchung am 28.1.2015 sei ihr Gehverhalten nicht hinreichend überprüft worden. Die Herabsetzung ihrer Behinderung von 60 % auf 40 % sei nicht begründet.

5. Am 10.7.2015 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.

6. Auf Grund des Beschwerdevorbringens holte das Bundesverwaltungsgericht ein ergänzendes medizinisches Sachverständigengutachten durch Dr. KXXXX SXXXX, FÄ für Neurologie und Psychiatrie, sowie ein zusammenfassendes medizinisches Gutachten durch Dr. JXXXX SXXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, ein. Dr. KXXXX SXXXX, FÄ für Neurologie und Psychiatrie, führte auf Basis der am 20.8.2015 durchgeführten persönlichen Untersuchung der BF, im Gutachten vom 25.8.2015 Nachfolgendes ausgeführt:

"...........

VORGUTACHTEN: Erste Instanz in Abl. 12 ff. mit einer inkompletten Peronäusparese links, Herabsetzung des ges. Grad der Behinderung wegen Besserung von 60 auf 40%.

Stellungnahme zur Unzumutbarkeit... siehe Abl. 25.

Beschwerde in Abl. 29: Es sei im Vergleich zum Vorgutachten keine Besserung eingetreten. Öffentliche Verkehrsmittel können nicht benutzt werden, da aus eigener Kraft das Ein- und Aussteigen sowie das Überwinden kleinster Niveauunterschiede nicht möglich sei.

AKTUELLE BESCHWERDEN wie spontan angegeben: Ich hätte gerne eine Benützung von einem Behindertenparkplatz und von einem Behinderten-WC. Ich habe Schwierigkeiten, wenn ich vom Gehsteig auf die Straße hinuntersteige. Ich hatte zwei unangenehme Erlebnisse: am Hochzeitstag wollten wir essen gehen und ich bekam eine Anzeige, dass ich ein anderes Fahrzeug beschädigt hätte. Und ich war im XXXXcenter in der Tiefgarage und ein Mann hat mich abgepasst und mir die Geldbörse entrissen und das Geld herausgestohlen, ich war mit ihm alleine im Aufzug.

Ich habe ein Automatikauto seit 1982.

Die Lähmung habe ich seit ca. 1997 oder 1980, da brach ich mir den Fuß beim Schifahren und die Lähmung muss schon vorher da gewesen sein. Die Rückenmarksuntersuchung bestätigte ein Gewächs. EMG war normal.

THERAPIE: 1/2 Temesta, 10 mg Pram.

PSYCHISCHER STATUS: Ist bewusstseinsklar und orientiert, Auffassung und Konzentration sind normal, Kurz- bzw. Langzeitgedächtnis intakt, AW ist kooperativ, krankheitseinsichtig, regelrecht im Antrieb, im Affekt klagend, die Stimmungslage ausgeglichen, in beiden Skalenbereichen gut affizierbar, keine inhaltlichen und formalen Denkstörungen.

NEUROLOGISCHER STATUS: Der Kopf frei beweglich, kein Meningismus, die Hirnnerven sgl. innerviert, OE: keine Atrophien, Tonus normal, sgl. regelrechte Kraft, MER sgl. mittellebhaft auslösbar, PyZ neg.

VdA und FNV o.B. UE: links Schwäche der Hüftbeuger im Liegen KG 3, im Sitzen und im Einbeinstand KG 4, Strecker im Knie links KG 4, Fußheber und Zehenbeweglichkeit KG 4. Einbeinstand ist links mgl., dabei schnappt das Knie deutlich nach hinten und lateral. Beim Barfußgehen Fallfuß links. Rechts intakte Verhältnisse. Lasegue neg., MER rechts mittellebhaft auslösbar, li schwach bis fehlend.PyZ neg. KVH o.B., Z+F sind möglich. Sensibilitätsstörungen werden nicht angegeben. Technische Hilfsmittel / orthopädische Behelfe: Gehstock. Keine Peronäusschiene. Kommt unbegleitet, Aufstehen und Hinsetzen unauffällig.

BEFUNDE: Abi. 7 erfolgte 1984 eine Laminektomie bei Th11/Th12 durchgeführt und dort eine Zyste festgestellt. Damals bestand eine Kraftreduktion links auch proximal auf KG 4 wie auch im Befund Abl. 22 bestätigt.

STELLUNGNAHME UND BEURTEILUNG

1. Diagnosen:

1. Teillähmung der linken unteren Extremität

nach Laminektomie Th11/Th12 04.05.09 40%

Wahl dieser Position, da alternierendes Stiegensteigen unter Anwendung von Hilfsmitteln noch möglich, jedoch mit dem oberen Rahmensatz, da diffuse Schwäche mit Muskelatrophien an Ober- und Unterschenkelmuskulatur und entsprechender Knieinstabilität und Fußheberschwäche.

2. Depression 03.06.01 20%

1 Stufe über dem unteren Rahmensatz da unter milder Therapie stabil

2. Aufgrund der neurologischen Untersuchung und in der Zusammenschau mit früher vorgelegten Befunden welche weiter oben zitiert wurden, ergibt sich eine zusätzliche Diagnose in 1. Die weitere Einschätzung bzw. Zusammenfassung obliegt dem Arzt für Allgemeinmedizin.

Das eingestufte Leiden bewirkt aus neurologischer bzw. auch aus psychiatrischer Sicht keine höhergradige Erschwernis der selbständigen Fortbewegung, sowie der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel, da Gehfähigkeit unter Anwendung von Hilfsmitteln erhalten ist, und daher die behinderungsbedingte Eintragung Unzumutbarkeit der öffentlichen Verkehrsmittel nicht ausreichend begründbar ist. Darüber hinaus sind auf Grund des objektivierbaren Ausmaßes der Gangstörung eine erhebliche Einschränkung der Gehstrecke sowie des Ein- und Aussteigens und des Transports bei der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel nicht nachvollziehbar, sodass insgesamt keine für die die Zuerkennung der beantragten Zusatzeintragung relevante Ausprägung der Behinderung erreicht wird.

...................................."

Im zusammenfassenden medizinischen Gutachten von Dr. JXXXX SXXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, vom 18.11.2015 wurde aufgrund der Aktenlage Folgendes ausgeführt:

"Zusammenfassung relevanter Befunde mit Datumsangabe:

Die Beschwerdeführerin ist mit der Entscheidung vom 7.5.2015 nicht einverstanden und weist nochmals ausdrücklich darauf hin, dass sie kurze Wegstrecken (keinesfalls 300 m) mit Gehhilfe oder teilweise Begleitung zurücklegen kann und sie auch kein öffentliches Verkehrsmittel benützen könne, da ihr das Ein- und Aussteigen und auch das Überwinden der kleinsten Niveauunterschiede aus eigener Kraft unmöglich sei.

Das Leiden unter lf. Nr. 1) hätte sich nicht stabilisiert, sondern stark verschlechtert (wahrscheinlich aufgrund ihres Alters und der häufigen Stürze), weshalb sie auch um die Ausstellung eines Behindertenpasses angesucht habe.

Die Antragwerberin sei voll auf ihr Auto angewiesen (mit Automatikgetriebe), und es würde ihr die Benützung von Behindertenparkplätzen und Behinderten-WCs eine große Erleichterung bezüglich ihrer Mobilität bringen.

Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass sie den Eindruck habe, dass bei der Untersuchung vom 28.1.2015 ihre Gehfähigkeit (hinsichtlich der Bewältigung von längeren Wegstrecken Niveauunterschiede) nicht entsprechend geprüft wurde und durch die Herabsetzung ihres Grades der Behinderung von 60% auf 40 % jegliche Argumentation (auch der fachärztlichen Befundemt) anscheinend sinnlos wären.

Die Antragwerberin wurde der neurologischen Sachverständigen vorgestellt, welche im Gutachten vom 20. August 2015 die dauernde Gesundheitsschädigung bedingt durch das neurologische Leiden unter lf. Nr. 1) Teillähmung der linken unteren Extremität nach Laminektomie TH 11/TH 12 und lf. Nr. 2) Depression ermittelt hat. Diese Leiden werden unter lf. Nr. 2) und 4) in das Gutachten aufgenommen.

..........................................

Behandlung/en/Medikamente/Hilfsmittel: Temesta, Pram,

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos.Nr.

GdB %

1

degenerative Veränderung der Wirbelsäule, Zustand nach Operation im Lendenwirbelsäulensegment oberer Rahmensatz, da nachgewiesene höhergradige Funktionsstörung mit neurologischer Ausfallssymptomatik

02.01. 02

40

2

Teillähmung der linken unteren Extremität nach Laminektomie TH 11/TH 12 Wahl dieser Position, da alternierend das Stiegensteigen unter Anwendung von Hilfsmittel noch möglich, jedoch mit dem oberen Rahmensatz, da diffuse Schwäche mit Muskelatrophie an Ober- und Unterschenkelmuskulatur und entsprechende Knieinstabilität und Fussheberschwäche

04.05. 09

40

3

Zustand nach Brustoperation rechts wegen bösartiger Neubildung 2001 eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da zwar nach Ablauf der 5-Jahres Heilungsbewährung kein Fortschreiten der Grunderkrankung nachweisbar, jedoch engmaschige Kontrollen erforderlich sind.

08.03. 01

20

4

Depression eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da unter milder Therapie stabil

03.06. 01

20

5

Zustand nach Dickdarmteilresektion wegen bösartiger Neubildung 2010 eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da nach Ablauf der 5-Jahres-Heilungsbewährung kein Fortschreiten der Grunderkrankung nachweisbar ist und kein ständiges Therapieerfordernis bei gutem Ernährungszustand besteht,

13.01. 02

20

Gesamtgrad der Behinderung 50 v.H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Das führende Leiden unter lf. Nr. 1) wird durch die Gesundheitsschädigung unter lf. Nr. 2) um eine Stufe erhöht, da ungünstiges Zusammenwirken bei teilweiser Leidensüberschneidung vorliegt. Die übrigen Leiden erhöhen nicht weiter, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken besteht.

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

keine

Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:

Hinsichtlich der bereits anerkannten Gesundheitsschädigung unter lf. Nr. 1), 3) bis 5) ergibt sich kein abweichendes Kalkül. Durch das neu aufgenommene Leiden unter lf. Nr. 2) ist die Änderung der Gesamteinschätzung gerechtfertigt.

Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung:

Durch die Neuaufnahme des Leidens unter lf. Nr. 2 ist die Änderung der Gesamteinschätzung gerechtfertigt.

X Dauerzustand.....................................

Der Grad der Behinderung ist zumindest ab 28.1.2015 anzunehmen.

.........................................................................

Aufgrund der vorliegenden funktionellen Einschränkungen liegen die

medizinischen Voraussetzungen für die Vornahme nachstehender

Zusatzeintragungen vor: ........................

Folgende Gesundheitsschädigungen im Sinne von Mehraufwendungen wegen

Krankendiätverpflegung liegen vor,

wegen:......................................

X Erkrankung des Verdauungssystems GdB: 20

....................................................."

7. Mit Schreiben vom 31.3.2016 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht der BF die Gutachten der medizinischen Sachverständigen Dr. KXXXX SXXXX vom 25.8.2015 und Dr. JXXXX SXXXX vom 18.11.2015. Die BF brachte mit Schreiben vom 3.5.2016 dazu vor, krankheitsbedingt keine öffentlichen Verkehrsmittel benützen zu können. Dies begründete die BF damit, weder kurze Wegstrecken absolvieren, noch kleine Niveauunterschiede ohne Krücke und Begleitung zurücklegen zu können. Außerdem sei für sie ein Niedersetzen und Aufstehen nur unter Zuhilfenahme beider Arme möglich, wobei nach dem Aufstehen nur mit Hilfe der Krücken bzw. mit Anhalten eine Stabilisierung möglich sei. Sie könne keinen Einbeinstand links durchgeführt. Das rechte Bein sei infolge Überlastung nicht Folge funktionsfähig. Selbst die Peronaeusschiene biete keine Sicherheit.

Nicht nachvollziehbar sei für sie auch, einen stabilisierten Zustand und keine wesentliche Behinderung zu haben.

Dem Schreiben der BF lagen ärztliche Befundberichte der FÄ für Neurologie, Dr. BXXXX, vom April 2016 mit der Empfehlung einer barrierefreien und behindertengerechten Adaptierung des Zuhauses und des PKWs. Es könnten keine öffentlichen Verkehrsmittel benutzt werden. Es bedürfe der Unterstützung, da Stiegensteigen für die BF sonst nicht möglich sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die BF, die über einen Wohnsitz im Inland verfügt, erfüllt die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses.

1.2. Der Grad ihrer Behinderung ist mit 50 v.H. festzustellen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellung hinsichtlich des Grades der Behinderung der BF gründet sich auf das von der belangten Behörde eingeholte, oben wiedergegebene, ärztliche Sachverständigengutachten, von Dr. JXXXX SXXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung der BF, vom 28.1.2015 bzw. 15.4.2015 in Zusammenhalt mit den vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten, oben wiedergegebenen, ärztlichen Sachverständigengutachten, von Dr. KXXXX SXXXX, Ärztin für Neurologie und Psychiatrie basierend auf der persönlichen Untersuchung der BF, vom 25.8.2015, sowie von Dr. JXXXX SXXXX, Arzt für Allgemeinmedizin basierend auf der Aktenlage vom 18.11.2015. Diese eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten sind schlüssig, nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden der BF und deren Ausmaß sowie auf das Beschwerdevorbringen der BF ausführlich eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend unter anderem auf den im Rahmen persönlicher Untersuchungen der BF erhobenen klinischen Befunden, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.

Im ergänzend eingeholten Gutachten der Sachverständigen, Dr. KXXXX SXXXX , FÄ für Neurologie und Psychiatrie, vom 25.8.2015 erfolgte eine ausführliche Auseinandersetzung mit den Beschwerden der BF und wird nachvollziehbar eine zusätzliche Diagnose zur Teillähmung der linken unteren Extremität der BF mit einem GdB von 40% mit der Positionsnummer 04.05.09 erstellt, da unter Anwendung von Hilfsmittel alternierendes Stiegensteigen noch möglich ist, jedoch der obere Rahmensatz auf Grund der Muskelatrophie an Ober- und Unterschenkelmuskulatur sowie der Knieinstabilität und Fußheberschwäche heranzuziehen ist. Im zusammenfassenden Gutachten von Dr. JXXXX SXXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, vom 18.11.2015 wird der nunmehrige Gesamtgrad der Behinderung der BF mit 50% schlüssig mit die Erhöhung des führende Leiden 1 durch die Gesundheitsschädigung von Leiden 2 um eine Stufe begründet, da ein ungünstiges Zusammenwirken bei teilweiser Leidensüberschneidungen besteht. Zu diesen Gutachten konzentriert sich das Vorbringen der BF in ihrer Stellungnahme vom 3.5.2016 primär auf die beantragte Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel". Dies gilt auch für die von der BF weiters vorgelegten Befundberichte. Was die Beeinträchtigung der BF beim Stiegensteigen betrifft, so ist auch im Gutachten der FÄ für Neurologie und Psychiatrie, Dr. KXXXX SXXXX, vom 25.8.2015 festgehalten, dass dies bei der BF nur unter Anwendung von Hilfsmittel noch möglich ist. Der barrierefreien und behindertengerechten Adaptierung der Wohnung und des PKWs im von der BF vorgelegten Befundbericht vom April 2016 kommt Empfehlungscharakter zu.

Die eingeholten Sachverständigengutachten stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.

Die Sachverständigengutachten werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation liegen die Voraussetzungen für eine meritorische Entscheidung vor (Vgl. VwGH vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063; VwGH vom 10.09.2014, Zl. Ra 2014/08/0005).

Zu Spruchpunkt A)

Gemäß § 1 Abs. 2 BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Gemäß § 40 Abs. 1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.

Gemäß § 41 Abs. 1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.

Da ein Grad der Behinderung der BF von 50 (fünfzig) vH festgestellt wurde, und somit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.

Soweit sich die Beschwerde der BF gegen eine nicht erfolgte Gewährung der von ihr beantragten Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" wendet, so ist ihr entgegenzuhalten, dass der äußerste Rahmen der Prüfbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts die "Sache" des bekämpften Bescheides ist (vgl VwGH 27.1.2016, Ra 2014/10/0003; 17.12.2015, Ro 2014/03/0066; 26.3.2015, Ra 2014/07/0077). Dieser Rahmen der Kognitionsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts, der nicht überschritten werden darf, ist in § 27 VwGVG festgelegt.

Gegenstand des angefochtenen Bescheides vom 7.5.2015 war die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses und stellt damit "Sache" des bekämpften Bescheides dar. Begründet wurde die Abweisung durch die belangte Behörde mit dem festgestellten Grad der Behinderung von 40 %, womit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfüllt seien. Über diesen Gegenstand ("Sache") wurde unter Spruchpunkt A. vom Bundesverwaltungsgericht abgesprochen.

Über die beantragte Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" wurde im angefochtenen Bescheid vom 7.5.2015 in einem Spruchpunkt von der belangten Behörde jedoch nicht abgesprochen, sodass sich die Prüfungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts nicht auf die genannte und beantragte Zusatzeintragung erstreckten kann. Vielmehr obliegt es der belangten Behörde nach Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch das Bundesverwaltungsgericht und Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Ausstellung des Behindertenpasses für die BF aufgrund des Grades der Behinderung in der Höhe von 50 %, über den noch offenen Antrag der BF zur Zusatzeintragung vom 20.11.2014 noch abzusprechen.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen

Weiters kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).

In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).

Im gegenständlichen Fall sind maßgebend für die Entscheidung die Art und das Ausmaß der bei der BF festgestellten Gesundheitsschädigungen und der daraus resultierende Gesamtgrad der Behinderung. Zur Klärung des Sachverhaltes wurden auch noch ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt. Wie bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Sohin ist der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Im Übrigen wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren nicht beantragt.

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung (vgl. VwGH vom 24.04.2014, Zl. Ra 2014/01/0010; VwGH vom 24.03.2014, Zl. Ro 2014/01/0011) zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.