BVwG W166 2123415-1

W166 2123415-1Bundesverwaltungsgericht12.05.2016

Regest

Rechtsmittelfrist, Verspätung, Zurückweisung, Zustellung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W166 2123415-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.05.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W166.2123415.1.00

Spruch

W166 2123415-1/4E

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Natascha GRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Michael SVOBODA als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 08.01.2016, GZ: XXXX, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ersatz von Sachschäden und des Antrages auf Ersatz des Verdienstentganges, beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer brachte am XXXX einen Antrag auf Gewährung von Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz in Form von Pauschalentschädigung für Schmerzengeld und Ersatz von Sachschäden (Brille) beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien (im Folgenden: belangte Behörde), ein und legte diverse Beweismittel vor.

Der Beschwerdeführer begründete den Antrag damit, dass er Taxifahrer sei und am XXXX von seinen Fahrgästen, welche den Fahrpreis nicht bezahlen hätten wollen, angegriffen und schwer verletzt worden sei.

Am XXXX stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Ersatz des Verdienstentganges nach dem Verbrechensopfergesetz.

Mit Schreiben der belangten Behörde vom XXXX wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass aus dem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom XXXX hervorgehe, dass dem Beschwerdeführer eine Entschädigungszahlung von € 3.000,-- zugesprochen worden sei, und der Beschwerdeführer daher ersucht werde bekannt zu geben, in welcher Höhe und aus welchem Titel der Beschwerdeführer bereits Zahlungen erhalten habe. Zum Antrag auf Ersatz von Sachschäden werde der Beschwerdeführer aufgefordert, einen Antrag bei der Unfallversicherung zu stellen, da der Vorfall in Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit passiert sei.

Der Beschwerdeführer teilte der belangten Behörde mit Schreiben vom XXXX mit, dass er bereits Schmerzengeldzahlungen vom Täter in Höhe von € 3.000,-- erhalten habe, und der Antrag auf Ersatz von Sachschäden aufrecht bleibe.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX, GZ. XXXX, wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 26.11.2014 auf Pauschalentschädigung für Schmerzengeld gemäß § 1 Abs. 1 und § 6a VOG für die aufgrund der Schädigung vom XXXX erlittene schwere Körperverletzung als einmalige Geldleistung in Höhe von € 2.000,-- bewilligt. Der vom Täter bereits an den Beschwerdeführer als Privatbeteiligten ausbezahlte Betrag in Höhe von € 3.000,-- werde auf die Pauschalentschädigung angerechnet, wodurch sich kein Auszahlungsbetrag ergebe (Spruchpunkt I.).

Der Antrag vom XXXX auf Ersatz von Sachschäden (Brille) wurde gemäß § 1 Abs. 1 und § 8 Abs. 6 VOG abgewiesen (Spruchpunkt II.).

Der Antrag vom XXXX auf Ersatz des Verdienstentganges wurde gemäß § 1 Abs. 1 sowie § 3 VOG abgewiesen (Spruchpunkt III.).

Der Bescheid vom XXXX wurde beim zuständigen Postamt nachweislich hinterlegt, und ab XXXX zur Abholung bereitgehalten. Der Beschwerdeführer wurde von der Hinterlegung schriftlich verständigt.

Der Beschwerdeführer brachte am XXXX mittels E-Mail eine Beschwerde bei der belangten Behörde ein und brachte vor, er habe den Brief am XXXX von der Postfiliale abgeholt, und daher sei die Beschwerde innerhalb der Frist von sechs Wochen eingebracht worden.

Die Beschwerdevorlage der belangen Behörde langte am XXXX beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Mit Schriftsatz des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX, wurde der Beschwerdeführer vom Ergebnis der Beweisaufnahme, wonach sich die gegenständliche Beschwerde nach der Aktenlage als verspätet darstelle, verständigt.

Das Schreiben vom XXXX wurde beim zuständigen Postamt nachweislich hinterlegt, und ab XXXX zur Abholung bereitgehalten.

Dem Beschwerdeführer wurde eine Frist zur Stellungnahme von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens gewährt.

Der Beschwerdeführer reagierte nicht auf dieses Schreiben und gab innerhalb der Frist bzw. bis dato keine Stellungnahme ab.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Bescheid der belangte Behörde vom XXXX wurde nachweislich hinterlegt, und ab XXXX zur Abholung bereit gehalten.

Der Beschwerdeführer brachte mit E-Mail vom XXXX (Sendedatum) bei der belangten Behörde eine Beschwerde gegen den gegenständlichen Bescheid ein.

Mit Schreiben vom XXXX, nachweislich hinterlegt und dem Beschwerdeführer ab XXXX zur Abholung bereit gehalten, erging seitens des Bundesverwaltungsgerichts ein Verspätungsvorhalt mit der Möglickeit zur Stellungnahme an den Beschwerdeführer.

Der Beschwerdeführer erstattete innerhalb der zweiwöchigen Frist bzw. bis dato keine Stellungnahme.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Zustellung des Bescheides, zur Einbringung der Beschwerde und zum übermittelten Verspätungsvorhalt ergeben sich aus dem Akteninhalt, insbesondere auch aus den im Akt aufliegenden Zustellnachweisen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes-oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 9d Abs. 1 VOG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des VOG durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört.

Somit liegt gegenständlich Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A)

Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:

Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Gemäß § 33 Abs. 2 AVG ist, wenn das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder Karfreitag fällt, der nächste Werktag der letzte Tag der Frist. Eine nach Wochen bestimmte Frist endet demnach um Mitternacht (24.00 Uhr) des gleich bezeichneten Tages der letzten Woche der Frist (VwGH 18.10.1996, 96/09/0153 mwN im Erkenntnis).

Gemäß § 9c Abs. 3 VOG ist die Beschwerde abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung oder mündlicher Verkündung des Bescheides bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid erlassen hat.

Kann ein Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument gemäß § 17 Abs. 1 ZustG im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.

Gemäß Abs. 2 leg. cit. ist der Empfänger von der Hinterlegung schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.

Gemäß § 17 Abs. 3 ZustG ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

§ 17 Abs. 3 Zustellt sieht also vor, dass eine rechtmäßige Hinterlegung die Wirkung einer Zustellung hat. Die hinterlegte Sendung gilt mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt. Existiert über die Zustellung durch Hinterlegung eine öffentliche Urkunde (Rückschein), erbringt diese den vollen Beweis, dass die darin beurkundeten Zustellvorgänge auch eingehalten worden sind.

Wie sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt, insbesondere dem im Akt befindlichen Rückschein ergibt, wurde der mit XXXX datierte Bescheid beim zuständigen Postamt hinterlegt und ab XXXX zur Abholung bereitgehalten. Der gegenständliche Bescheid gilt somit gemäß § 17 Abs. 3 ZustG mit 19.01.2016 als zugestellt.

Der Vollständigkeit halber wird erwähnt, dass eine Abfrage des Zentralen Melderegisters durch das Bundesverwaltungsgericht am XXXX ergab, dass eine Adressänderung des Beschwerdeführers im gegenständlichen Zeitraum nicht erfolgt ist. Eine Ortsabwesenheit im fraglichen Zeitraum ist vom Beschwerdeführer zu keiner Zeit behauptet worden.

Ausgehend davon endete die sechswöchige Beschwerdefrist daher mit Ablauf des XXXX. Die vom Beschwerdeführer per E-Mail eingebrachte Beschwerde weist als Sendedatum den XXXX auf. Demnach ist die Beschwerde verspätet eingebracht worden.

Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde ausführt, er habe den Bescheid am XXXX von der Postfiliale abgeholt und somit innerhalb der Frist von sechs Wochen Beschwerde eingebracht, ist dem lediglich entgegen zu halten, dass die Beschwerdefrist mit dem ersten Tag der Abholfrist und nicht mit der tatsächlichen Abholung durch den Beschwerdeführer beginnt.

Die Behörde hat vor der Zurückweisung eines Rechtsmittels als verspätet entweder von Amts wegen zu prüfen, ob ein Zustellmangel unterlaufen ist, wenn Umstände auf einen solchen hinweisen, oder dem Rechtsmittelwerber die offenbare Verspätung des Rechtsmittels vorzuhalten (vgl. VwGH 29.08.2013, 2013/16/0050). Das Bundesverwaltungsgericht hat dem Beschwerdeführer die Verspätung entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vorgehalten.

Der Beschwerdeführer gab dazu innerhalb der Frist bzw. bis dato keine Stellungnahme ab.

Ausgehend von der Aktenlage erweist sich daher die vom Beschwerdeführer am XXXX per E-Mail eingebrachte Beschwerde als verspätet und ist somit zurückzuweisen.

Zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung:

Da im vorliegenden Fall die Beschwerde zurückzuweisen war, konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

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