BVwG W145 2115815-1

W145 2115815-1Bundesverwaltungsgericht12.05.2016

Regest

Dienstverhältnis, Geschäftsführer, Meldepflicht, Notstandshilfe,<br/>Rückforderung, Widerruf

Gesamter Gesetzestext

BVwG W145 2115815-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.05.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W145.2115815.1.00

Spruch

W145 2115815-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela HUBER-HENSELER als Vorsitzende, die fachkundige Laienrichterin Mag. Sonja Parzmayr als Beisitzerin und den fachkundigen Laienrichter Matthias Voges als Beisitzer in der Beschwerdesache von XXXX, SV XXXX, wegen Widerruf bzw. rückwirkende Berichtigung der Bemessung des Arbeitslosengeldes/der Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 24 Abs. 2 AlVG und Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeld/der Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 25 Abs. 1 AlVG in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) stellte am 23.05.2014 beim Arbeitsmarktservice Wien Dresdner Straße (im Folgenden: AMS) einen Antrag auf Arbeitslosengeld. Anlässlich dieser Antragstellung hat er die Frage 5: "Ich stehe derzeit in Beschäftigung" mit nein beantwortet. Dem Beschwerdeführer wurde in der Folge das Arbeitslosengeld ab dem 23.05.2014 zuerkannt.

2. Am 22.05.2015 stellte der Beschwerdeführer beim AMS einen Antrag auf Notstandshilfe. Anlässlich dieser Antragstellung hat er die Frage 5: "Ich stehe derzeit in Beschäftigung" wiederum mit nein beantwortet. Dem Beschwerdeführer wurde in der Folge die Notstandshilfe zuerkannt.

3. Im Zuge einer Anfrage des Beschwerdeführers wegen einer Eingliederungsbeihilfe wurde dem AMS bekannt, dass der Beschwerdeführer laufend handelsrechtlicher Geschäftsführer bei der Firma XXXX LTD sei.

4. Bei der am 02.07.2015 vor dem AMS aufgenommenen Niederschrift gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen zu Protokoll, dass er bei der Firma XXXX LTD gefälligkeitshalber als Geschäftsführer eingetragen sei. Er pflege Kundenkontakt und suche neue Kunden. Dies werde alles telefonisch bzw. über Skype abgewickelt. Die Kunden seien aus Zentralasien. Er erhalte für diese Tätigkeiten kein Geld von der Firma. Ab 01.08.2015 sei er als Verkäufer für die Firma XXXX LTD tätig. Er habe nicht gewusst, dass er dem AMS melden müsse, dass er weiterhin gefälligkeitshalber Geschäftsführer sei.

5. Mit Bescheid des AMS vom 10.07.2015 wurde festgestellt, dass der Bezug der Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 24 Abs. 2 AlVG für den Zeitraum vom 22.05.2015 bis 31.05.2015 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt wird und der Beschwerdeführer gemäß § 38 iVm § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von € 305,40 verpflichtet ist. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum vom 22.05.2015 bis 31.05.2015 zu Unrecht bezogen habe, da sein Dienstverhältnis aufgrund der laufenden Tätigkeit als Geschäftsführer bei der Firma

XXXX LTD nicht als beendet gelte und habe er dies dem AMS nicht gemeldet.

6. Mit Bescheid des AMS vom 10.07.2015 wurde festgestellt, dass der Bezug des Arbeitslosengeldes gemäß § 24 Abs. 2 AlVG für den Zeitraum vom 23.05.2014 bis 21.05.2015 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt wird und der Beschwerdeführer gemäß § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von € 11.440,52 verpflichtet ist. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum vom 23.05.2014 bis 21.05.2015 zu Unrecht bezogen habe, da sein Dienstverhältnis aufgrund der laufenden Tätigkeit als Geschäftsführer bei der Firma

XXXX nicht als beendet gelte und habe er dies dem AMS nicht gemeldet.

7. Gegen diese beiden Bescheide vom 10.07.2015 erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 03.08.2015 fristgerecht Beschwerde. Begründend wurde ausgeführt, dass sein Dienstverhältnis mit der Firma XXXX per 16.05.2014 beendet worden sei. Der Beschwerdeführer stehe ohne Bezahlung - also gefälligkeitshalber - als Geschäftsführer zur Verfügung bis ein neuer Geschäftsführer bestellt werde. Das Unternehmen habe sonst keinen Mitarbeiter und sei der Beschwerdeführer, weil es einen Zustellbevollmächtigen geben müsse, darum gebeten worden. Er sei seit ein paar Tagen als Geschäftsführer ausgeschieden, weil bald ein neuer Geschäftsführer berufen werde, da das Unternehmen einen Co-Gesellschafter bekomme. Der Beschwerdeführer habe seit einem Jahr nichts verdient und ersuche er daher, keine Rückzahlung von ihm zu verlangen. Der Beschwerde legte der Beschwerdeführer die Abmeldung von der WGKK sowie ein Schreiben der Firma bei. In diesem Schreiben wird bestätigt, dass er ohne Bezahlung als Geschäftsführer zur Verfügung gestanden sei.

8. Mit Schreiben des AMS vom 21.08.2015 wurde dem Beschwerdeführer die Sach- und Rechtslage im Rahmen des Parteiengehörs erörtert.

9. Mit E-mail vom 03.09.2015 hat der Beschwerdeführer eine Stellungnahme abgegeben. Darin führte er aus, dass er wirklich nur gefälligkeitshalber als Geschäftsführer im Handelsregister stehen geblieben sei, sein Dienstverhältnis jedoch am 16.05.2014 geendet habe. Er habe danach keinen Euro mehr von der Firma erhalten und wäre es fürchterlich für ihn, wenn er sein erhaltenes Arbeitslosengeld zurückzahlen müsste. Er bitte darum, am Montag, 07.09.2015, persönlich vorzusprechen.

10. Bei der am 11.09.2015 vor dem AMS aufgenommenen Niederschrift wurden dem Beschwerdeführer die Anträge auf Arbeitslosengeld vom 23.05.2014 und auf Notstandshilfe vom 22.05.2015 vorgehalten. Dazu gab er an, dass er die Frage 5 scheinbar nicht genau gelesen habe. Er habe nicht bewusst falsche Angaben gemacht. Er sei nur mehr gefälligkeitshalber Geschäftsführer dieser Firma gewesen, die Firma gehöre seiner Gattin. Sie sei seit Beginn 2005 Geschäftsführerin gewesen; ab 04.10.2011 sei der Beschwerdeführer Geschäftsführer gewesen. Seit 26.07.2015 sei er nicht mehr Geschäftsführer. Seit 01.08.2015 sei er wieder in dieser Firma arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt. Zu der Firma gebe er an, dass die Rechtsform der Firma private limited company sei. Die Firma sei eine Handelsfirma. Aus Kostengründen sei die Firma nach britischem Recht gegründet worden, sei aber beim Handelsgericht Wien eingetragen. Die Firma habe auch eine österreichische Steuernummer beim Finanzamt.

11. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde am 28.09.2015 gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit welcher die Beschwerde gegen die beiden Bescheide vom 10.07.2015 abgewiesen wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mit 16.05.2014 zwar sein sozialversicherungsrechtliches Dienstverhältnis zur Firma XXXX beendet habe, nicht jedoch seine Funktion als handelsrechtlicher Geschäftsführer. Er sei daher zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe nicht arbeitslos gewesen, da seine Beschäftigung nicht beendet gewesen sei. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gelte der Geschäftsführer einer GmbH, selbst wenn sein sozialversicherungsrechtliches Dienstverhältnis beendet ist, solange nicht als arbeitslos, als seine organschaftliche Funktion zur Gesellschaft noch bestehe. Der Rückforderungsgrund "unwahre Angaben" liege gegenständlich jedenfalls vor, wenn die Behörde in einem Antragsformular eine rechtserhebliche Frage stelle und diese Frage unrichtig oder unvollständig beantwortet werde. Unbestritten sei, dass der Beschwerdeführer in den Anträgen vom 23.04.2014 und 22.05.2015 nicht angegeben habe, dass er handelsrechtlicher Geschäftsführer sei.

12. Mit Schreiben vom 08.10.2015, beim AMS am 09.10.2015 eingelangt, stellte der Beschwerdeführer fristgerecht einen Antrag auf Vorlage. Darin wurde ausgeführt, dass er nicht absichtlich gehandelt habe, sondern vollkommen unbewusst. Er habe die Frage nach der Beschäftigung auf eine entgeltliche Anstellung bezogen; da er aber nichts erhalten habe, habe er daher "kein Entgelt" angegeben.

13. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 15.10.2015 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer stellte am 23.05.2014 beim AMS einen Antrag auf Arbeitslosengeld. Am 22.05.2015 stellte er beim AMS einen Antrag auf Notstandshilfe.

Der Beschwerdeführer stand von 08.01.2007 bis 16.05.2014 in einem arbeitslosenversicherungspflichtigen Dienstverhältnis mit der Firma XXXX. Bei dieser Firma handelt es sich um eine private limited company nach britischem Recht. Seit 04.10.2011 war der Beschwerdeführer ebenfalls handelsrechtlicher Geschäftsführer bei der Firma XXXX. Er hat am 16.05.2014 zwar sein sozialversicherungsrechtliches Dienstverhältnis beendet, nicht jedoch seine Funktion als handelsrechtlicher Geschäftsführer, welcher er bis zum 26.07.2015 innehatte.

Der Beschwerdeführer hat seine Funktion als handelsrechtlicher Geschäftsführer in seinen Anträgen auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe am 23.05.2014 und 22.05.2015 nicht angegeben.

Seit 01.08.2015 steht der Beschwerdeführer wieder bei der Firma XXXX in einem arbeitslosenversicherungspflichtigen Dienstverhältnis.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakt der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes.

Zu der oben getroffenen Feststellung, wonach der Beschwerdeführer am 16.05.2014 zwar sein sozialversicherungsrechtliches Dienstverhältnis mit der Firma XXXX beendet hat, nicht jedoch seine Funktion als handelsrechtlicher Geschäftsführer, ist auszuführen, dass dies vom Beschwerdeführer selbst in seiner Einvernahme vor dem AMS am 02.07.2015 sowie im gesamten weiteren Verfahren so angegeben wurde und auch im Schreiben der Firma XXXX vom 16.05.2014 so bestätigt wird. Der Beschwerdeführer führte zwar stets aus, dass er nur gefälligkeitshalber als Geschäftsführer im Handelsregister stehen geblieben sei. Dazu ist jedoch auszuführen, dass der Grund, aus welchem der Beschwerdeführer Geschäftsführer blieb, die Beurteilung dieses Umstandes nicht zu ändern vermag und der Einwand, er sei bloß gefälligkeitshalber Geschäftsführer geblieben, sohin ins Leere geht. Wenn vom Beschwerdeführer vorgebracht wird, dass er kein Entgelt für seine Tätigkeit erhalten habe, ist auszuführen, dass es - wie in der rechtlichen Beurteilung noch näher ausgeführt wird - gleichgültig ist, ob der Geschäftsführer für seine Geschäftsführertätigkeit ein Entgelt erhält oder nicht. Zudem ist beweiswürdigend auszuführen, dass in der Sozialversicherung das Anspruchslohnprinzip gilt. Nach dem Anspruchslohnprinzip kommt es nicht darauf an, ob das gebührende Entgelt tatsächlich in dem vorgesehenen Ausmaß bzw. überhaupt bezahlt worden ist, sondern darauf, ob und in welchem Ausmaß der Betreffende einen Anspruch auf Entgelt hat.

Gegen die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers spricht der Umstand, dass der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme vor dem AMS am 11.09.2015 erstmal angab, dass die Firma XXXX seiner Ehefrau gehöre. Diesen Umstand hat der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren vor dem AMS bis zu diesem Zeitpunkt verschwiegen und gab er in seiner Einvernahme vor dem AMS am 27.05.2015 vielmehr an, dass seine Gattin über kein eigenes Einkommen verfüge und Hausfrau sei.

Abschließend ist anzumerken, dass das Vorgehen des Beschwerdeführers auf das Vorliegen von Schein- und Umgehungsgeschäften hindeute. So hat der Beschwerdeführer mit E-mail vom 10.06.2015 beim AMS eine Eingliederungsbeihilfe für seine Ex-Firma beantragt und gab er im Zuge dieser Beantragung an, bei dieser Firma laufend sowohl gewerbeals auch handelsrechtlicher Geschäftsführer zu sein.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.

In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.

3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.3. Beschwerdegegenstand:

Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5). Gemäß zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3).

3.4. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:

Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.

3.5. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßbegebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes lauten:

Arbeitslosengeld

Voraussetzungen des Anspruches

§ 7. (1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer

1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,

2. die Anwartschaft erfüllt und

3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.

(2) Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§12) ist.

(3) - (8) ...

Arbeitslosigkeit

§ 12. (1) Arbeitslos ist, wer

1. eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat,

2. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt und

3. keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt.

(2) ...

(3) Als arbeitslos im Sinne der Abs. 1 und 2 gilt insbesondere nicht:

a) wer in einem Dienstverhältnis steht;

b) wer selbständig erwerbstätig ist;

c) wer ein Urlaubsentgelt nach dem Bauarbeiter-Urlaubsgesetz 1972, BGBl. Nr. 414, in der jeweils geltenden Fassung bezieht, in der Zeit, für die das Urlaubsentgelt gebührt;

d) wer, ohne in einem Dienstverhältnis zu stehen, im Betrieb des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten, der Lebensgefährtin, eines Elternteils oder eines Kindes tätig ist;

e) wer eine Freiheitsstrafe verbüßt oder auf behördliche Anordnung in anderer Weise angehalten wird;

f) wer in einer Schule oder einem geregelten Lehrgang - so als ordentlicher Hörer einer Hochschule, als Schüler einer Fachschule oder einer mittleren Lehranstalt - ausgebildet wird oder, ohne daß ein Dienstverhältnis vorliegt, sich einer praktischen Ausbildung unterzieht;

g) ein Lehrbeauftragter in den Semester- und Sommerferien;

h) wer beim selben Dienstgeber eine Beschäftigung aufnimmt, deren Entgelt die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, es sei denn, daß zwischen der vorhergehenden Beschäftigung und der neuen geringfügigen Beschäftigung ein Zeitraum von mindestens einem Monat gelegen ist.

(4) - (8) ...

Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes

§ 24. (1) Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf gemäß Abs. 2 und eine spätere Rückforderung gemäß § 25 werden dadurch nicht ausgeschlossen.

(2) Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Ist die fehlerhafte Zuerkennung oder Bemessung auf ein Versehen der Behörde zurückzuführen, so ist der Widerruf oder die Berichtigung nach Ablauf von fünf Jahren nicht mehr zulässig.

§ 25. (1) Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß § 21a keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels weiter gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, daß die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.

(2) bis (3) ...

(4) Rückforderungen, die gemäß Abs. 1 vorgeschrieben wurden, können auf die zu erbringenden Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung mit der Maßgabe aufgerechnet werden, daß dem Leistungsbezieher die Hälfte des Leistungsbezuges freibleiben muß; sie vermindern den Anspruch auf die zu erbringenden Leistungen, auch wenn er gepfändet ist. Die regionalen Geschäftsstellen können anläßlich der Vorschreibung von Rückforderungen Ratenzahlungen gewähren, wenn auf Grund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners die Hereinbringung der Forderung in einem Betrag nicht möglich ist. Die Höhe der Raten ist unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners festzusetzen.

(5) bis (7)...

(Anm.: Abs. 8 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 77/2004)

Allgemeine Bestimmungen

§ 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.

Anzeigen

§ 50. (1) Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld gemäß § 18 Abs. 5 trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber.

(2) Die regionale Geschäftsstelle ist berechtigt, das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen durch zweckdienliche Erhebungen zu überprüfen.

3.6. Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Gemäß § 12 Abs. 1 AlVG ist arbeitslos, wer eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat, nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt und keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt.

Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer mit 16.05.2014 zwar sein arbeitslosenversicherungspflichtiges Dienstverhältnis zu der Firma XXXX beendet, nicht allerdings seine Funktion als handelsrechtlicher Geschäftsführer.

Wird die Tätigkeit als Geschäftsführer einer GmbH durch einen Anstellungsvertrag zur selben GmbH zu einem arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis ausgestaltet, so ist gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dieses Beschäftigungsverhältnis nicht schon dann beendet, wenn die Entgeltleistungspflicht der Gesellschaft durch die Beendigung des Anstellungsvertrages, sondern erst dann, wenn das Organverhältnis (und damit auch die Leistungspflicht des Geschäftsführers) erlischt (vgl. VwGH 17.10.1995, Zl. 95/08/0177). Der Hauptinhalt des Anstellungsvertrages auf Seiten des Geschäftsführers ist nämlich die nähere Ausgestaltung der durch das Organschaftsverhältnis vorgezeichneten Verpflichtungen zur Dienstleistung und zur Geschäftsbesorgung, so dass der Anstellungsvertrag eine bloße Ergänzung des Organverhältnisses bewirkt. Da in einem solchen Fall die Hauptleistungspflicht eines Geschäftsführers nach wie vor besteht, liegt eine Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses iSd § 12 Abs. 1 AlVG nicht vor, wobei es gleichgültig ist, ob der Geschäftsführer für seine Geschäftsführertätigkeit ein Entgelt erhält oder nicht. Auch auf die tatsächliche Tätigkeit nach Ende des Anstellungsverhältnisses kommt es nicht an (vgl. VwGH 20.02.2002, Zl. 2002/08/0009; vgl. Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar, Stand:

Jänner 2015, Kommentar zu § 12 AlVG, RZ 308,).

Im Falle des Beschwerdeführers war daher von einer Beendigung der Beschäftigung nicht auszugehen, zumal die organschaftlichen Funktionen im verfahrensgegenständlichen Zeitraum nicht beendet waren und er die im Organschaftsverhältnis vorgezeichneten Verpflichtungen weiter innehatte.

Auf den Fall bezogen war Arbeitslosigkeit, welche Anspruchsvoraussetzung für die Zuerkennung von Arbeitslosengeld/Notstandshilfe ist, im verfahrensgegenständlichen Zeitraum sohin nicht gegeben.

Gemäß § 24 Abs. 2 AlVG ist, wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, die Zuerkennung zu widerrufen. Im gegenständlichen Fall hat das AMS den Bezug des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum 23.05.2014 bis 21.05.2015 sowie den Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum 22.05.2015 bis 31.05.2015 zu Recht widerrufen, zumal sie zu Recht das Vorliegen der Arbeitslosigkeit mangels Vorliegen der Voraussetzungen nach § 12 Abs. 1 AlVG verneinte.

Gemäß § 25 Abs. 1 ist bei Widerruf einer Leistung der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer in den Anträgen vom 23.05.2014 und 22.05.2015 nicht angegeben, dass er handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma Mobco Trading LTD ist. Der Beschwerdeführer ist daher zum Ersatz des Arbeitslosengeldes und der Notstandshilfe verpflichtet.

Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.

3.7. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum AlVG. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Die gegenständliche Entscheidung weicht daher weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.