BVwG W131 2125123-1

W131 2125123-1Bundesverwaltungsgericht12.05.2016

Regest

Antragsänderung, Beschwerdevorentscheidung, Beschwerdevorlage,<br/>Einstellung, Frist, Fristablauf, Fristüberschreitung,<br/>Fristversäumung, Grenzkataster, Grundsteuerkataster, objektiver<br/>Erklärungswert, Revision zulässig, Umwandlung, Umwandlungsbescheid,<br/>Vermessung, verspätete Vorlage, verspäteter Antrag, Verspätung,<br/>Vorfrage, Vorlageantrag, Vorlagefrist, Zurückweisung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W131 2125123-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.05.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W131.2125123.1.00

Spruch

W131 2125036-1/4E

W131 2125123-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag Reinhard GRASBÖCK als Einzelrichter betreffend die beiden Beschwerden der Ingenieurin XXXX und des Ingenieurs XXXX , diese beide vertreten durch XXXX gegen den Bescheid des Vermessungsamts XXXX vom 30.11.2015, Geschäftsfallnummer XXXX nach Einbringung der Beschwerden der beiden Beschwerdeführer, nach Ergehen einer Beschwerdevorentscheidung am 19.02.2016 zur gleichen Geschäftsfallnummer, nach Stellung von Anträgen auf Vorlage der Beschwerden an das Landesverwaltungsgericht Burgenland, nach einem Vorhalteverfahren beim Bundesverwaltungsgericht und nach Änderung der Vorlageanträge beschlossen:

A)

Die über die Beschwerden der Ingenieurin XXXX und des Ing XXXX eingeleiteten Beschwerdeverfahren werden wegen eines jeweils verspätet gestellten Antrags auf Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Das Vermessungsamt XXXX legte dem Bundesverwaltungsgericht (= BVwG) die beiden entscheidungsgegenständlichen Bescheidbeschwerden vor, nachdem die beiden Beschwerdeführer anwaltlich vertreten in einem verbundenen Schriftsatz die Vorlage der Beschwerden an das Landesverwaltungsgericht Burgenland begehrt hatten.

Nach einem Vorhalteverfahren durch das BVwG änderten die Beschwerdeführer mittels "Berichtigung" ihre Vorlageanträge dahin, dass die Vorlage an das BVwG begehrt würde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die beiden Beschwerdeführer scheinen in der Katastralgemeinde (= KG) XXXX beim Bezirksgericht (= BG) XXXX bei der Einlagezahl (= EZ) XXXX als jeweils hälftige Miteigentümer auf. Nach dem Grundbuchsstand, wie beschwerdeführerseits mit OZ 3 vorgelegt, liegt dieser EZ XXXX der vorerwähnten KG das Grundstück (= GSt) mit der Nummer XXXX inne.

1.2. Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 30.11.2015 wurde verschiedene andere Grundstücke amtswegig vom Grundsteuerkataster in den Grenzkataster umgewandelt. Die Beschwerdeführer erhoben gegen diesen Umwandlungsbescheid in getrennten Eingaben jeweils allein Bescheidbeschwerde.

Insoweit wird beim BVwG das Beischeidbeschwerdeverfahren des Herrn Ing XXXX zur Verfahrenszahl W131 2125036-1 und dasjenige der Frau Ing XXXX zur Verfahrenszahl W131 2125123-1 geführt.

1.3. Das Vermessungsamt XXXX erließ iZm den Bescheidbeschwerde der Beschwerdeführer datiert mit 19.02.2016 eine Beschwerdevorentscheidung.

1.4. Die Beschwerdeführer brachten in ihrem verbunden verfassten Vorlageantrag vom 10.03.2016 anwaltlich vertreten vor, dass ihnen die Beschwerdevorentscheidung am 25.02.2016 zugegangen wäre und begehrten insb auch die Vorlage ihrer Beschwerde (-n) an das Landesverwaltungsgericht Burgenland.

1.5. Das BVwG verfasste am 22.04.2016 folgenden Vorhalt an die Beschwerdeführer:

Sie haben in ihrem verbunden eingebrachten Vorlageantrag die Vorlage an das Landesverwaltungsgericht Burgenland begehrt. Die belangte Behörde hat ihre Beschwerden nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

Sie werden jeweils ersucht, binnen 14 Tagen zu diesem Umstand vor dem Hintergrund der §§ 14 und 15 VwGVG und der Art 130ff B-VG Stellung zu nehmen. Binnen gleicher Frist wird um Stellungnahme ersucht, ob die beiden beschwerdeführenden Personen das bzw die verfahrensgegenständlichen Grundstücke, dessen/deren Grenzen Beschwerdegrund sein dürften, im Miteigentum haben und ob insoweit betreffend diese allfälligen Miteigentumsanteile von einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts auszugehen ist; und ob insoweit das alte GesBR-Recht oder das neue GesBR-Recht idF BGBl I Nr 83/2014 Anwendung findet.

1.6. Die Beschwerdeführer brachten schließlich in Reaktion auf diesen Vorhalt mit einer zu beiden Beschwerdeverfahren verbunden eingebrachten, mit 02.05.2016 datierten Eingabe [mit anderen Worten:] vor,

dass sie sich dem Einwand der Zuständigkeit des BVwG unterwerfen würden.

Der Vorlageantrag vom 10.03.2016 würde dahin berichtigt, dass die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht begehrt würde.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang bzw der sonstige Sachverhalt ergibt sich jeweils aus dem Akteninhalt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Berufungen gegen Bescheide, die vor Ablauf des 31.12.2013 erlassen worden sind, so wie gegenständlich, gelten dabei als Beschwerden (Art 151 Abs 51 Z 8 B-VG).

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht, das gemäß § 3 Abs 4 Vermessungsgesetz auch für das gegenständliche Rechtsmittelverfahren zuständig ist, mangels gesetzlicher Sondervorschrift in Einzelrichterbesetzung und wendet dabei abseits verfahrensrechtlicher Sondervorschriften über § 17 VwGVG das VwGVG und subsidiär das AVG als Verfahrensrecht an.

Zu A) Zur Einstellung der Beschwerdeverfahren

3.2. Prozesserklärungen sind nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen, siehe dazu zB VwGH Zl 2004/04/0014. Dementsprechend ist die Eingabe namens der Beschwerdeführer vom 10.03.2016, die (jeweilige) Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht Burgenland vorzulegen, nur einer Auslegung dahin zugänglich, dass ein Vorlageantrag an das Landesverwaltungsgericht Burgenland gestellt worden ist.

3.2.1. Das erstmalig im Schriftsatz vom 02.05.2016 - rechtlich - durch Antragsänderung gemäß § 13 Abs 8 AVG formulierte Begehren, die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen, führt dazu, dass die Beschwerdeführer erstmalig im Mai 2016 und damit lange nach Ablauf der zweiwöchigen Vorlageantragsfrist - nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung im Februar 2016 - die Vorlage ihrer Beschwerden an das BVwG verlangten.

3.2.2. Rücksichtlich des bereits mit 10.03.2016 formulierten Vorlageantrags "an das Landesverwaltungsgericht Burgenland" und der zweiwöchigen Frist zur Stellung eines Vorlageantrags ab Zustellung der Beschwerdevorentscheidung, siehe dazu § 15 VwGVG - hätte die belangte Behörde gegenständlich eigentlich einen Zurückweisungsbescheid betreffend den jeweils evident verspäteten Vorlageantrag ans das BVwG erlassen müssen

3.2.3. Vor dem Hintergrund, dass § 15 Abs 3 VwGVG im Falle eines verspäteten Vorlageantrags die Zurückweisung des Vorlageantrags durch die belangte Behörde verlangt, ist die Frage der Verspätung eines Vorlageantrags durch das Verwaltungsgericht nur mehr als Vorfrage zu prüfen. G. Gruber in Götzl et al, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, führt in der Rz 12zu § 15 VwGVG, dass das Verwaltungsgericht im Falle eines verspäteten Vorlageantrags das jeweilige Beschwerdeverfahren einzustellen hat.

Das BVwG schließt sich hier ausdrücklich dieser Auffassung der Einstellungsnotwendigkeit an, da es konsequent erscheint, dass bei einer ursprünglich rechtzeitigen Beschwerde und dem nachträglichen Umstand des Nichteintritts der Sachentscheidungsvoraussetzung, hier:

der Stellung eines rechtzeitigen Vorlageantrags an das zuständige Verwaltungsgericht, das jeweilige Beschwerdeverfahren wegen des Nichteintritts dieser Sachentscheidungsbedingung - nach Ergehen einer Beschwerdevorentscheidung - eingestellt wird,

wie zB vergleichbar eine beschlussförmige Verfahrenseinstellung nach einer wirksam beurteilten Beschwerdezurückziehung erfolgt und dadurch der Verfahrensstand aus gerichtlicher Sicht gegenüber den Parteien des Beschwerdeverfahrens - dem weiteren Rechtsschutz zugänglich - klargestellt wird, siehe vergleichend zB VwGH Zl Fr 2014/20/0047.

Zu B) Zulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision war gegenständlich zuzulassen, weil bislang keine gefestigte Rsp des VwGH zur Frage vorliegt, inwieweit bei einem verwaltungsgerichtlich als verspätet beurteilten Vorlageantrag mit Einstellungs- oder zB mit Zurückweisungsbeschluss vorzugehen ist.

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