W121 2014046-1•BVwG W121 2014046-1
W121 2014046-1Bundesverwaltungsgericht12.05.2016
Anrechnung, Berechnung, Berichtigung, Ehe, Einkommen,<br/>Notstandshilfe, Rückforderung, Widerruf
W121 2014046-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Erika ENZLBERGER-HEIS als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Mag. Günter KRAPF (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) und Dr. Peter Poppenberger (aus dem Kreis der Arbeitgeber) als Beisitzer über die Beschwerde von XXXXgegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices (AMS) XXXXvom XXXX, VN XXXX, und die Beschwerdevorentscheidung vom XXXX, GZ: XXXX, betreffend Verhängung einer Ausschlussfrist nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, teilweise Folge gegeben und die Beschwerdevorentscheidung dahingehend abgeändert, dass sie zu lauten hat:
Gemäß § 38 iVm. § 24 Abs. 2 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), BGBl. 609/1977 idgF, wird der tägliche Bezug der Notstandshilfe im Zeitraum vom XXXXauf € 16,78, im Zeitraum vom 1.3. bis 31.3.2011 auf € 17,36, im Zeitraum vom 1.4. bis 30.4.2011 auf €
17,43, im Zeitraum vom 1.5. bis 31.5.2011 auf € 16,78, im Zeitraum 1.6. bis 1.7.2011 und vom 22.7. bis 31.12.2011 auf € 18,03, im Zeitraum 1.1. bis 31.1.2012 auf € 19,64, im Zeitraum 1.2. bis 31.7.2012 auf € 16,56, im Zeitraum 1.8. bis 31.8.2012 auf € 20,07, im Zeitraum 1.9. bis 30.9.2012 auf € 17,84, im Zeitraum 1.10. bis 31.12.2012 auf € 15,80, im Zeitraum 1.1. bis 31.1.2013 auf € 16,97, im Zeitraum 1.2. bis 21.2.2013 und vom 1.3. bis 31.12.2013 auf €
15,22 und im Zeitraum 1.1.2014 bis 31.1.2014 auf € 16,08 berichtigt und die im Zeitraum 5.2.2011 bis 21.2.2013 und vom 1.3.2013 bis 31.1.2014 unberechtigt empfangene Notstandshilfe in Höhe von € XXXX gemäß § 38 iVm. § 25 Abs. 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), BGBl. 609/1977 idgF, rückgefordert.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom XXXX wurde die Bemessung der Notstandshilfe für den Zeitraum 05.02.2011 bis 21.02.2013 und von 01.03.2013 bis zum 31.01.2014 berichtigt und €
XXXX als Differenzrückforderung zum Rückersatz vorgeschrieben. Begründet wurde die Entscheidung damit, dass der Beschwerdeführer das XXXX-Dienstverhältnis seiner Gattin beim AMS nicht ordnungsgemäß gemeldet habe bzw. dieses in den Notstandshilfeanträgen ab 05.02.2011 nicht angegeben habe. Aufgrund einer Neuberechnung wäre für obigen Zeitraum eine Differenzrückforderung entstanden.
In seiner fristgerecht eingelangten Beschwerde gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er seit 05.02.2011 Notstandshilfe beziehen würden. Das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens, er hätte das XXXX-Dienstverhältnis seiner Gattin nicht bekanntgegeben, wäre aber nicht korrekt. Er hätte sowohl das Dienstverhältnis seiner Gattin bei der Firma XXXXGesellschaft.m.b.H. als auch das Dienstverhältnis als XXXXin bekanntgegeben. Wie bereits vor der am XXXX vor der belangten Behörde gemachten Niederschrift angeführt, wäre dem Beschwerdeführer bei seinem Notstandshilfeantrag mitgeteilt worden, dass nur das höhere Einkommen seiner Gattin zur Berechnung für die Notstandshilfe herangezogen werde. Es wäre ihm dann auch nur eine Lohnbescheinigung ausgehändigt worden, die er fristgerecht, ausgefüllt durch die Firma XXXX, der belangten Behörde zum Abgabetermin vorgelegt habe. Da er sämtliche Angaben, die zur Einkommensanrechnung und somit zur Ermittlung seines Leistungsanspruches notwendig wären, gemeldet hätte, hätte er davon ausgehen können, dass die belangte Behörde dies auch bei der Berechnung berücksichtige. Wie die belangte Behörde auf den Rückforderungsbetrag in Höhe von € XXXX komme, wäre nicht nachvollziehbar, da weder die Berechnung noch das anzurechnende Einkommen unter Berücksichtigung der Freigrenzen im Bescheid angeführt würden. Der Beschwerdeführer würde daher davon ausgehen, dass bei der Einkommensanrechnung nicht sämtliche Freigrenzen berücksichtigt worden wären und habe daher beantragt, dass sämtliche Freibeträge bzw. sämtliche Gründe, die zur Erhöhung des Freibetrages führen würden und bei der Einkommensanrechnung heranzuziehen wären, berücksichtigt würden. Ausdrücklich weise der Beschwerdeführer auf § 36 Abs. 3 lit. b hin, wonach der Freibetrag nach sublit. a um 100 % zu erhöhen wäre, wenn der Arbeitslose nach dem 50. Lebensjahr einen Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer von 52 Wochen oder länger erschöpft hätte. Dies würde im Fall des Beschwerdeführers zutreffen, er habe nach vollendetem 50. Lebensjahr einen 52-wöchigen Arbeitslosengeldanspruch erschöpft, sodass der Freibetrag um 100 % zu erhöhen wäre. Auch wären die vom Beschwerdeführer gemachten Angaben zu den freibetragserhöhenden Gründen in der Niederschrift nicht korrekt. Der Beschwerdeführer hätte die gemachten Angaben auf sich bezogen und nicht daran gedacht, dass auch die Krankheit seiner Ehefrau und die damit verbundenen Kosten bei der Berechnung seiner Notstandshilfe zu berücksichtigen wären. Daher beantragte der Beschwerdeführer die Therapiekosten sowie die Medikamente und die Ausgaben für Krankenbehelfe gemäß § 36 Abs. 5 AlVG zu Erhöhung der Freibeträge heranzuziehen. Er wies erneut darauf hin, dass er in den Zeiträumen vom 05.02.2011 bis 21.02.2013 und vom 01.03.2013 bis 31.01.2014 gemäß § 25 AlVG weder unwahre Angaben gemacht noch Tatsachen verschwiegen hätte, die eine Rückforderung begründen würden. Auch habe der Beschwerdeführer nicht erkennen müssen, dass dem Beschwerdeführer die Leistung nicht zustehe, weil der Beschwerdeführer beide Beschäftigungsverhältnisse seiner Ehefrau gemeldet und daraufhin der belangten Behörde den geforderten Einkommensnachweis vorgelegt hätte. Da der Beschwerdeführer am 04.06.2014 letztmals einen Zahlungseingang auf seinem Bankkonto verbuchen hätte können, würde er davon ausgehen, dass die belangte Behörde seinen Leistungsbezug zur Gänze einbehalten habe. Der Beschwerdeführer weise jedoch darauf hin, dass die belangte Behörde, wenn überhaupt, dann nur eine Aufrechnung bis zur Hälfte des Leistungsbezuges vornehmen könne und verweise auf § 25 Abs. 4 AlVG (Kontoauszug vom 10.06.2014 habe der Beschwerdeführer seiner Beschwerde beigelegt). Derzeit würde seine Frau und der Beschwerdeführer vom monatlichen Einkommen als XXXXin in Höhe von rd.
€ 500,00 leben. In diesem Zusammenhang wies der Beschwerdeführer daraufhin, dass seine Ehefrau seit 31.12.2013 nicht mehr bei der Firma XXXX beschäftigt sei, sodass eine Anrechnung nicht mehr zu erfolgen hätte. Zusammenfassend halte der Beschwerdeführer nochmals fest, dass er seiner Meldepflicht gegenüber der belangten Behörde nachgekommen sei und ein Rückforderungstatbestand gemäß § 25 AlVG nicht vorliege und auch der Rückforderungsbetrag in Höhe von € XXXX nicht nachvollziehbar sei, sodass der Bescheid rechtswidrig wäre. Der Beschwerdeführer stellte daher den Antrag, das Bundesverwaltungsgericht möge den vorliegenden Bescheid aufheben und von einer Rückforderung der Notstandshilfe gemäß § 25 Abs. 1 AlVG für den Zeitraum vom 05.02.2011 bis 21.02.2013 und vom 01.03.2013 bis 31.01.2014 Abstand nehmen sowie den bereits einbehaltenen Betrag ausbezahlen. Weiters beantragte der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung (vgl. § 24 Abs. 3 VwGVG) sowie seiner Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Die Beschwerdevorentscheidung des AMS vom XXXX gestaltet sich wie folgt:
"1) Aufgrund Ihrer Beschwerde vom 21.8.2014 wird der Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXXvom 24.7.2014 betreffend rückwirkende Berichtigung der Bemessung der Notstandshilfe vom 5.2.2011 bis 21.2.2013 und vom 1.3.2013 bis 31.1.2014 gemäß
§ 24 Abs. 2 und Rückforderung des unberechtigt Empfangenen in Höhe von € XXXX (richtig € 17.002,15) gemäß § 25 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 38 AlVG im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG wie folgt abgeändert:
Die Notstandshilfe wird gemäß § 24 Abs. 2 AlVG im Zeitraum vom XXXX auf € 10,44 täglich, im Zeitraum vom 1.6.2011 bis 1.7.2011 und vom 22.7.2011 bis 31.12.2011 auf € 11,72 täglich, im Zeitraum vom 1.1.2012 bis 31.1.2012 auf € 13,35 täglich, im Zeitraum vom 1.2.2012 bis 31.7.2012 auf € 11,21 täglich, im Zeitraum vom 8.2012 bis 31.12.2012 auf
€ 10,43 täglich, im Zeitraum vom 1.1.2013 bis 31.1.2013 auf € 48 täglich, im Zeitraum vom 1.2.2013 bis 21.2.2013 und vom 1.3.2013 bis 31.12.2014 auf € 8,48 täglich und im Zeitraum vom 1.1.2014 bis 31.1.2014 auf € 9,34 täglich berichtigt.
Der zu Unrecht bezogene Betrag in der Höhe von € XXXX wird gemäß § 25 Abs. 1 AlVG zum Rückersatz vorgeschrieben.
Der auf die Rückforderung noch aushaftende Betrag in der Höhe von €
XXXX wird gem.
§ 25 Abs. 4 vom laufenden Leistungsbezug, mit der Maßgabe, dass Ihnen die Hälfte des Leistungsbezuges frei bleiben muss, einbehalten. Bei Ausscheiden aus dem Leistungsbezug ist der noch aushaftende Rückforderungsbetrag mittels Erlagscheines unter Angabe Ihrer Versicherungsnummer binnen 14 Tagen auf das Konto des Arbeitsmarktservice einzuzahlen. Es wird jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die regionalen Geschäftsstellen verpflichtet sind, bei Verdacht eines gewerbsmäßig begangenen, schweren Betruges, ohne Vorliegen von tätiger Reue (Abstattung der gesamten Rückforderungssumme innerhalb eines Jahres) eine Anzeige bei der Staatsanwaltschaft zu erstatten."
Die Beschwerdevorentscheidung wurde im Wesentlichen rechtlich wie folgt begründet:
"(...) Sie haben letztmalige mit XXXX eine Anwartschaft auf Arbeitslosengeld für die Dauer von 52 Wochen erworben und sind daher die Freigrenzen nach sublit a um 100 VH zu erhöhen.
Weiters können die Freigrenzen auf Grund außergewöhnlicher finanzieller Belastungen infolge von Krankheit, Schwangerschaft, eines Todesfalles sowie Rückzahlungsverpflichtungen infolge von Hausstandsgründung um bis zu maximal 50 % erhöht werden, wobei Kreditraten zu höchstens 50 % der Ratenhöhe anerkannt werden. Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen können Kreditverpflichtungen dann zu einer Erhöhung der Freigrenze führen, wenn der Kredit zum Zweck der Wohnraumbeschaffung oder der Wohnungssanierung aufgenommen wurde und der Verwendungszweck des Kredites mittels Rechnungen belegt ist. Darlehen, die während des Leistungsbezuges bzw. nach Eintritt der Arbeitslosigkeit aufgenommen wurden, können ausnahmsweise nur dann berücksichtigt werden, wenn die damit getätigten Anschaffungen (im unbedingt notwendigen Umfang) zur Sicherung einer angemessenen Haushaltsführung im bisherigen Umfang erforderlich sind (z.B. Wohnraumsanierung, etc.). Freigrenzenerhöhende Umstände haben Sie in den Anträgen auf Zuerkennung von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung nicht angegeben. Die im Zuge Ihrer Beschwerde eingebrachten Belege betreffend Kuraufenthalte Ihrer Gattin können nicht anerkannt werden. Grundsätzlich ist zu den Kosten eines Kuraufenthaltes auszuführen, dass die Kosten von der Pensionsversicherung übernommen werden und lediglich ein Selbstbehalt anfällt. Dieser Selbstbehalt richtet sich nach der Höhe des Einkommens und trifft damit jeden Dienstnehmer - der Selbstbehalt war aufgrund des Einkommens Ihrer Gattin daher zumutbar und stellt daher keine außergewöhnliche finanzielle Belastung dar. Ihrem Antrag, die Kuraufenthaltskosten für die Erhöhung der Freigrenzen zu berücksichtigen, kann daher nicht entsprochen werden. Allerdings haben Sie Erkrankungen Ihrer Gattin im Beschwerdevorprüfungsverfahren nachgewiesen: Bandscheibenvorfall, Rückenschmerzen, Handschmerzen und psychische Probleme.
In Anlehnung an das Einkommensteuergesetz sind bei nachgewiesener Krankheit die im EStG bzw. in der dazu ergangenen Verordnung vorgesehenen Freibeträge als Freigrenzenerhöhung ohne Vorlage von Nachweisen über die tatsächlichen Aufwendungen zu gewähren.
Bei Zusammentreffen mehrerer Krankheiten ist aber nur der höhere Pauschalbetrag zu berücksichtigen (das Zusammenzählen einzelner Pauschalbeträge ist unzulässig).
In Ihrem Fall konnte daher die Freigrenze aufgrund der nachgewiesenen Erkrankung Ihrer Gattin um den monatlichen Pauschalbetrag (sonstige Erkrankung) in der Höhe von € 44,00 erhöht werden.
Die Anrechnung hat immer auf den Leistungsanspruch des Folgemonats zu erfolgen, also das Einkommen des Partners im Jänner zum Beispiel ist auf den Notstandshilfeanspruch für Februar anzurechnen. Infolge der seit 1.9.2010 geltenden gesetzlichen Bestimmung betreffend die bedarfsorientierte Mindestsicherung, beinhaltet seit 1.9.2010 einerseits der Notstandshilfe-Tagsatz einen Ergänzungsbetrag. Der Notstandshilfeanspruch beträgt ab 1.9.2010 für den Fall, dass die Notstandshilfe den Ausgleichzulagenrichtsatz nach
§ 293 Abs. 1 lit a sublit bb ASVG nicht erreicht 95 % des Grundbetrages zuzüglich 95 % des Ergänzungsbetrages des jeweils gebührenden Arbeitslosengeldtagsatzes. In allen anderen Fällen beträgt der Notstandshilfetagsatz 92 % des Arbeitslosengeldanspruches, wobei 95 % eines Dreißigstel des Ausgleichszulagenrichtsatzes nicht unterschritten werden dürfen. Die Beträge sind allesamt kaufmännisch auf 1 Cent zu runden. In Fällen, in denen das Haushaltseinkommen den Mindeststandard nicht erreicht hat eine Einkommensanrechnung insoweit zu unterbleiben, bis dieses erreicht wird. Liegt das Haushaltseinkommen über dem Mindeststandard so führt dies zu keiner Änderung der Partnereinkommensanrechnung.
Es ergibt sich nachstehende Berechnung für den Zeitraum vom XXXX:
Einkommen Gattin € XXXX
Freigrenze Gattin (200 %) € 1.002,00
Freigrenze Gattin wegen Erkrankung € 44,00
Werbungskostenpauschale € 11,00
Anrechenbares Einkommen € 447,11 = gerundet (€ 447,00 x 12 Monate/365 Tage) ergibt einen Anrechnungsbetrag von € 14,69 täglich.
Ihr täglicher Notstandshilfeanspruch ohne Anrechnung beträgt €25,13
Abzüglich der täglichen Anrechnung € 14,69
Verbleibt ein Anspruch auf Notstandshilfe in der Höhe von € 10,44
Es ergibt sich nachstehende Berechnung für den Zeitraum vom 1.6.2011 bis 1.7.2011 und 22.7.2011 bis 31.12.2011:
Einkommen Gattin € XXXX
Freigrenze Gattin (200 %) € 1.002,00
Freigrenze Gattin wegen Erkrankung € 44,00
Werbungskostenpauschale € 11,00
Anrechenbares Einkommen € 408,35 = gerundet (€ 408,00 x 12 Monate/365 Tage) ergibt einen Anrechnungsbetrag von € 13,41 täglich.
Ihr täglicher Notstandshilfeanspruch ohne Anrechnung beträgt € 25,13
Abzüglich der täglichen Anrechnung € 13,41
Verbleibt ein Anspruch auf Notstandshilfe in der Höhe von € 11,72
Es ergibt sich nachstehende Berechnung für den Zeitraum vom 1.1.2012 bis 31.1.2012:
Einkommen Gattin € XXXX
Freigrenze Gattin (200 %) € XXXX
Freigrenze Gattin wegen Erkrankung € 44,00
Werbungskostenpauschale € 11,00
Anrechenbares Einkommen € 380,35 = gerundet (€ 380,00 x 12 Monate/365 Tage) ergibt einen Anrechnungsbetrag von € 12,45 täglich.
Ihr täglicher Notstandshilfeanspruch ohne Anrechnung beträgt € 25,80
Abzüglich der täglichen Anrechnung € 12,45
Verbleibt ein Anspruch auf Notstandshilfe in der Höhe von € 13,35
Es ergibt sich nachstehende Berechnung für den Zeitraum vom 1.2.2012 bis 31.7.2012:
Einkommen Gattin € XXXX
Freigrenze Gattin (200 %) € XXXX
Freigrenze Gattin wegen Erkrankung € 44,00
Werbungskostenpauschale € 11,00
Anrechenbares Einkommen € 445,46 = gerundet (€ 445,00 x 12 Monate/366 Tage) ergibt einen Anrechnungsbetrag von € 14,59 täglich.
Ihr täglicher Notstandshilfeanspruch ohne Anrechnung beträgt € 25,80
Abzüglich der täglichen Anrechnung € 14,59
Verbleibt ein Anspruch auf Notstandshilfe in der Höhe von € 11,21
Es ergibt sich nachstehende Berechnung für den Zeitraum vom 1.8.2012 bis 31.12.2012:
Einkommen Gattin € XXXX
Freigrenze Gattin (200 %) € XXXX
Freigrenze Gattin wegen Erkrankung € 44,00
Werbungskostenpauschale € 11,00
Anrechenbares Einkommen € 468,64 = gerundet (€ 469,00 x 12 Monate/366 Tage) ergibt einen Anrechnungsbetrag von € 15,37 täglich.
Ihr täglicher Notstandshilfeanspruch ohne Anrechnung beträgt € 25,80
Abzüglich der täglichen Anrechnung € 15,37
Verbleibt ein Anspruch auf Notstandshilfe in der Höhe von € 10,43
Es ergibt sich nachstehende Berechnung für den Zeitraum vom 1.1.2013 bis 31.1.2013:
Einkommen Gattin € XXXX
Freigrenze Gattin (200 %) € XXXX
Freigrenze Gattin wegen Erkrankung € 44,00
Werbungskostenpauschale € 11,00
Anrechenbares Einkommen € 440,64 = gerundet (€ 441,00 x 12 Monate/365 Tage) ergibt einen Anrechnungsbetrag von € 11,48 täglich.
Ihr täglicher Notstandshilfeanspruch ohne Anrechnung beträgt € 25,80
Abzüglich der täglichen Anrechnung € 15,37
Verbleibt ein Anspruch auf Notstandshilfe in der Höhe von € 10,43
Es ergibt sich nachstehende Berechnung für den Zeitraum vom 1.2.2013 bis 21.2.2013 und vom 01.03.2013 bis 31.12.2014:
Einkommen Gattin € XXXX
Freigrenze Gattin (200 %) € XXXX
Freigrenze Gattin wegen Erkrankung € 44,00
Werbungskostenpauschale € 11,00
Anrechenbares Einkommen € 531,58 = gerundet (€ 532,00 x 12 Monate/365 Tage) ergibt einen Anrechnungsbetrag von € 17,49 täglich.
Ihr täglicher Notstandshilfeanspruch ohne Anrechnung beträgt € 25,97
Abzüglich der täglichen Anrechnung € 17,49
Verbleibt ein Anspruch auf Notstandshilfe in der Höhe von € 8,48
Es ergibt sich nachstehende Berechnung für den Zeitraum vom 1.1.2014 bis 31.1.2014:
Einkommen Gattin € XXXX
Freigrenze Gattin (200 %) € XXXX
Freigrenze Gattin wegen Erkrankung € 44,00
Werbungskostenpauschale € 11,00
Anrechenbares Einkommen € 505,58 = gerundet (€ 506,00 x 12 Monate/365 Tage) ergibt einen Anrechnungsbetrag von € 16,63 täglich.
Ihr täglicher Notstandshilfeanspruch ohne Anrechnung beträgt € 25,97
Abzüglich der täglichen Anrechnung € 16,63
Verbleibt ein Anspruch auf Notstandshilfe in der Höhe von € 9,34
Der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle ausgeführt, dass das Einkommen Ihrer Gattin alleine den für Sie geltenden Mindeststandard übersteigt.
Wenn sich die Zuerkennung oder die Bemessung von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung als gesetzlich nicht begründet herausstellt, ist die Zuerkennung zu widerrufen oder die Bemessung rückwirkend zu berichtigen.
Aufgrund obiger Berechnungen musste daher Ihre Notstandshilfe gemäß § 24 Abs. 2 AlVG im Zeitraum vom XXXX auf € 10,44 täglich, im Zeitraum vom 1.6.2011 bis 1.7.2011 und vom 22.7.2011 bis 31.12.2011 auf € 11,72 täglich, im Zeitraum vom 1.1.2012 bis 31.1.2012 auf €
13,35 täglich, im Zeitraum vom 1.2.2012 bis 31.7.2012 auf € 11,21 täglich, im Zeitraum vom 1.8.2012 bis 31.12.2012 auf € 10,43 täglich, im Zeitraum vom 1.1.2013 bis 31.1.2013 auf € 11.48 täglich, im Zeitraum vom 1.2.2013 bis 21.2.2013 und vom 1.3.2013 bis 31.12.2014 auf € 8.48 täglich und im Zeitraum vom 1.1.2014 bis 31.1.2014 auf€ 9,34 täglich berichtigt werden.
Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat (§ 25 Abs. 1 AlVG).
Laut Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14.11.2012 zu ZI. 2010/08/0118 liegt der Rückforderungstatbestand "unwahre Angaben" des § 25 Abs. 1 AlVG jedenfalls dann vor, wenn die Behörde in einem Antragsformular eine rechtserhebliche Frage stellt und diese Frage unrichtig oder unvollständig beantwortet wird. Da die Angaben zur Geltendmachung einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung im Antragsformular die Behörde in die Lage versetzen sollen, ihrerseits zu beurteilen, ob ein Anspruch besteht, ist das Risiko eines Rechtsirrtums, aus dem ein Antragsteller meint, die darin gestellten Fragen nicht vollständig oder richtig beantworten zu müssen, von ihm zu tragen. Es kommt daher beim Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 erster Satz Fall 1 und 2 AlVG (unwahre Angaben, Verschweigen maßgebender Tatsachen) nach dem offenkundigen Zweck der Norm nicht darauf an, dass ein die Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung beeinflussender Umstand zu einem früheren Zeitpunkt bereits aktenkundig wurde oder von der Behörde hätte leicht festgestellt werden können, so wie überhaupt ein Mitverschulden der Behörde am Überbezug im Falle des Verschweigens von maßgeblichen Tatsachen oder unwahrer Angaben im Antragsformular ohne Belang ist. Maßgeblich ist nur, ob der fragliche Umstand in Beantwortung der Fragen im Antragsformular richtig und vollständig einbekannt oder dem Arbeitsmarktservice gleichzeitig oder doch rechtzeitig vor Anweisung des jeweiligen Leistungsanspruchs in einer zumindest gleichwertigen Weise (zum Beispiel durch Vorlage einer entsprechenden Bestätigung) mitgeteilt wurde (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. Dezember 2009, ZI. 2007/08/0228).
Sie haben in sämtlichen Anträgen auf Zuerkennung einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung seit 2008 (somit sogar bei Anträgen auf Arbeitslosengeld) entweder lediglich das Einkommen Ihrer Gattin aus der Beschäftigung bei Firma XXXX angegeben oder gar keine Angaben hinsichtlich der Höhe der Einkünfte Ihrer Gattin gemacht (diese wurden erst nach Befragung seitens der Mitarbeiterinnen des Arbeitsmarktservice vervollständigt). Das XXXX-Dienstverhältnis Ihrer Gattin seit XXXX bei Firma XXXX haben Sie in keinem der Anträge angegeben bzw. gegenüber Mitarbeiterinnen erwähnt.
Sofern Sie nun anführen, dass Sie die Information erhalten hätten, dass lediglich das höhere Einkommen Ihrer Gattin (aus der Beschäftigung bei Firma XXXX) auf Ihre Notstandshilfe angerechnet wird und Sie dieses dann in weiterer Folge auch nicht mehr in den Anträgen angegeben haben (niederschriftliche Angaben vor dem Arbeitsmarktservice XXXX vom 16.7.2014), ist auszuführen, dass in den zu Ihrer Person geführten EDV-Aufzeichnungen bzw. in den Verfahrensunterlagen (Leistungsakt) kein Hinweis zu finden ist, dass Sie eine derartige Information erhalten haben.
Diese Argumentation ist aber schon deshalb nicht glaubwürdig, weil Sie, nach Beendigung des Dienstverhältnisses Ihrer Gattin bei Firma XXXX mit 31.12.2013, bei der Beantragung der Notstandshilfe mit 28.2.2014, Ihrer Logik folgend, dann die Entlohnung aus dem XXXX-Dienstverhältnis eintragen hätten müssen, da dieses dann das einzige Einkommen Ihrer Gattin gewesen wäre - aber auch dies haben Sie unterlassen.
Zudem wurden die Anrechnungsmodalitäten hinsichtlich Anrechnung von Mehrfacheinkommen eines Ehepartner in den letzten Jahrzehnten nicht geändert und kommen derartige Fälle in der Praxis ständig vor (vorwiegend gerade in Kombination vollversicherte Beschäftigung - XXXX- Dienstverhältnis, aber auch in Kombination mit geringfügigen Beschäftigungen oder Selbständigkeit). Es sind daher sämtliche Mitarbeiterinnen in Kenntnis darüber, dass sämtlich Einkommen eines Ehepartners auf die Notstandshilfe angerechnet werden - insbesondere wurden aber gerade auch jene Mitarbeiterinnen als Zeuginnen befragt, die Ihnen erstmals einen Antrag auf Notstandshilfe ausgegeben haben bzw. diesen vorgeprüft haben. Beide Zeuginnen konnten ausschließen, dass Sie ihnen gegenüber das XXXX-Dienstverhältnis Ihrer Gattin erwähnt haben.
Ihre Argumentation kann aber auch deshalb nicht plausibel nachvollzogen werden, weil Sie in den Anträgen beide Einkommen Ihrer Gattin angeben hätten können - mussten Sie doch aufgrund der behaupteten (falschen) Information davon ausgehen, dass sich lediglich das Einkommen Ihrer Gattin aus der Beschäftigung bei der Firma XXXX auf Ihre Notstandshilfe auswirkt - es hätte demnach dann für Sie gar keinen Grund gegeben (sofern die behauptete Information den Tatsachen entsprechen würde), das zweite Einkommen Ihrer Gatten aus dem XXXX-Dienstverhältnis zu verschweigen.
Die Behauptung, durch eine Information des Arbeitsmarktservice die zweite Beschäftigung Ihrer Gattin in den Anträgen nicht angegeben zu haben, entspricht nicht den Tatsachen und muss daher als Schutzbehauptung gewertet werden, um einer Rückforderung der zu Unrecht bezogenen Leistungen zu entgehen.
Dies auch deshalb, weil Ihre gesamten Angaben zum vorliegenden Sachverhalt äußerst widersprüchlich sind: Haben Sie am 16.7.2014 noch gegenüber dem Arbeitsmarktservice XXXX behauptet, dass Ihnen ein Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin (wobei Sie hier nicht einmal wussten, in welcher Zone des Arbeitsmarktservice XXXX Ihnen angeblich die Auskunft erteilt wurde) gesagt hätte, dass nur das höhere Einkommen Ihrer Gattin Auswirkungen hätte, behaupten Sie nun plötzlich in Ihrer Stellungnahme vom 26.9.2014 (offensichtlich von der Arbeiterkammer formuliert und von Ihnen unterschrieben), Sie hätten bei jeder Antragstellung auf Notstandshilfe beide Dienstverhältnisse Ihrer Gattin gemeldet. Auch haben beide Mitarbeiterinnen, welche mit Ihrer erstmaligen Notstandshilfe-Antragstellung befasst waren, eindeutig ausgeschlossen, dass Sie das XXXX- Dienstverhältnis Ihrer Gattin gemeldet haben. Zudem ist es denkunmöglich, dass Ihnen sämtliche Mitarbeiterinnen bei Ihren mehrmaligen Antragstellungen falsche Auskünfte erteilen. Weitere Zeugeneinvernahmen waren daher nicht notwendig bzw. auch nicht zielführend (in einem etwaigen Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht stehen natürlich sämtliche Mitarbeiterinnen für eine Zeugenaussage zur Verfügung) und wurde dies von Ihnen auch nicht beantragt.
Soweit Sie nun behaupten, nicht über ausreichende Deutschkenntnisse zu verfügen, ist entgegen zu halten, dass die von Ihnen (teilweise vollständig) ausgefüllten und unterfertigten Antragsformulare bei den Mitarbeitern des Arbeitsmarktservice XXXX nicht den Eindruck erwecken mussten, Sie seien auf Grund Ihrer mangelnden Sprachkenntnisse nicht zum Ausfüllen des Antragsformulars in der Lage gewesen. Wenn Sie in der Lage waren das Dienstverhältnis Ihrer Gattin bei Firma XXXX zu melden, hätten Sie auch das zweite Dienstverhältnis melden können bzw. wären verpflichtet gewesen, die Mitarbeiterinnen darauf hinzuweisen, dass Sie für das XXXX-Dienstverhältnis eine zweite Lohnbestätigung bräuchten.
Sie haben dem Arbeitsmarktservice das XXXX-Dienstverhältnis Ihrer Gattin in sämtlichen Anträgen auf Zuerkennung von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung verschwiegen. Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Antragsteller verpflichtet, in den Anträgen auf Zuerkennung von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung wahre Angaben zu machen - selbst wenn Sie eine falsche Auskunft vom Arbeitsmarktservice erhalten hätten, wären Sie verpflichtet gewesen, dass tatsächliche (Gesamt)Einkommen Ihrer Gattin aus beiden Beschäftigungen in den Antragsformularen einzutragen. Zudem wird in den Antragsformularen nicht nach einem auf Ihre Notstandshilfe "anrechenbaren" Einkommen Ihrer Gattin, sondern allgemein nach dem Einkommen Ihrer Gattin gefragt - es gab daher für Sie gar keinen Grund zu entscheiden, welches Einkommen Ihrer Gattin Sie angeben und ist deshalb auch der Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 AlVG "unwahre Angaben" erfüllt.
Der Rückforderungsbetrag errechnet sich wie folgt:
Zeitraum Tage Bez Anspruch Tats Anspruch Differenz Gesamt
05.02. -31.05.11 116 22,90 10,44 12,46 XXXX
01.06. -1.07.11 31 24,18 11,72 12,46 XXXX
22.07. -31.12.11 163 24,18 11,72 12,46 XXXX
01.01. -31.01.12 31 25,77 13,35 12,42 XXXX
01.02. -31.07.12 182 25,77 11,21 14,56 XXXX
01.08. -31.12.12 153 25,02 10,43 14,59 XXXX
01.01. -31.01.13 31 25,97 11,48 14,49 XXXX
01.02. -21.02.13 21 24,92 8,48 16,44 XXXX
01.03. -31.12.13 306 24.92 8,48 16,44 XXXX
01.01. -31.01.14 31 25,78 9,34 16.44 XXXX
Gesamt XXXX
Die zu Unrecht bezogene Notstandshilfe, welche aufgrund der Berichtigung entstand, wird für die oben angeführten Zeiträume in der Höhe von € XXXX (ursprüngliche Höhe
€ XXXX) gemäß § 25 Abs. 1 AlVG zurückgefordert.
Der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle ausgeführt, dass derzeit noch € XXXX aushaften. Insgesamt wurden bereits (bis 30.9.2014) € XXXX von Ihren laufenden Ansprüchen einbehalten, wobei bei sämtlichen Auszahlungen, seit der Berichtigung Ihrer Notstandshilfe, die Hälfte Ihrer laufenden Ansprüche an Sie ausbezahlt wurden.
Hinsichtlich Ihres Antrags auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung Ihrer Beschwerde ist auszuführen, dass die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes betreffend wahrheitsgemäßer Angaben in den Anträgen auf Zuerkennung von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eindeutig ist. Ihre Beschwerde ist daher aussichtlos und ist daher Ihr Antrag auf aufschiebende Wirkung abzuweisen."
Der Vorlageantrag des Beschwerdeführers gestaltet sich wie folgt:
"(...)
Ich habe am 21.08.2014 in offener Frist, Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde, Arbeitsmarktservice XXXX, vom XXXX, mir zugestellt am 30.07.2014, mit welchem gemäß § 38 in Verbindung mit § 24 Abs. 2 AIVG mein Notstandshilfebezug für den Zeitraum 05.02.2011 - 21.02.2013 und von 01.03.2013 - 31.01.2014 widerrufen wird bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und gemäß § 38 in Verbindung mit § 25 Abs. 1 AIVG ich zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von € XXXX verpflichtet werde, eingebracht.
Als Gründe für die Rechtswidrigkeit der Entscheidung habe ich angeführt, dass ich sämtliche Einkommen meiner Gattin beim ersten Antrag auf Notstandshilfe der belangten Behörde gemeldet habe und dass man mir mitgeteilt hat, dass lediglich das höhere Einkommen meiner Gattin anzugeben ist. Daher habe ich bei den Folgeanträgen auch nur das höhere Einkommen bekanntgegeben. Hinsichtlich der Unterlassung der Angabe des 2. Einkommens mache ich geltend, dass ich mich auf die Auskunft der Behörde verlassen habe und mich daher kein Verschulden trifft. Auch wurde mir nur eine Lohnbescheinigung überreicht, die ich von der Firma XXXX ausgefüllt der belangten Behörde vorgelegt habe. Weiters habe ich in der Beschwerde vorgebracht, dass der Rückforderungsbescheid nicht nachvollziehbar ist, nicht sämtliche Freigrenzen sowie Freibeträge bzw. nicht sämtliche Gründe die zur Erhöhung des Freibetrages führen bei der Einkommensanrechnung berücksichtigt wurden.
Dadurch, dass ich alle verlangten Einkünfte gemeldet habe, keine falschen Angaben gemacht habe und nicht erkennen konnte, dass mir die Leistung nicht in der ausbezahlten Höhe gebührt, liegen die Tatbestände für eine Rückforderung gemäß
§ 25 Abs. 1 AIVG nicht vor.
Und mein Begehren lautete:
Das Bundesverwaltungsgericht möge den Bescheid aufheben und von einer Rückforderung der Notstandshilfe gemäß § 25 Abs. 1 AIVG für den Zeitraum 05.02.2011 bis 21.02.2013 und von 01.03.2013 bis 31.01.2014 Abstand nehmen und den bereits einbehaltenen Betrag ausbezahlen.
Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom XXXX, mir zugestellt am 13.10.2014, wurde meine Beschwerde abgeändert und der Rückforderungsbetrag von
€ XXXX auf € XXXX eingeschränkt.
Die belangte Behörde gibt als Begründung ihrer Entscheidung folgendes an:
Ich hätte das Dienstverhältnis meiner Gattin als XXXXin in sämtlichen Anträgen verschwiegen. Auch wenn ich eine falsche Auskunft vom Arbeitsmarktservice erhalten habe, wäre ich verpflichtet gewesen, das tatsächliche Einkommen meiner Gattin aus beiden Beschäftigungen in den Antragsformularen einzutragen.
Die belangte Behörde weist weiters in der Beschwerdevorentscheidung darauf hin, dass sich die Anrechnungsmodalitäten hinsichtlich Anrechnung von Mehrfacheinkommen eines Ehepartners in den letzten Jahrzehnten nicht geändert hätten und dass sämtliche Mitarbeiterinnen in Kenntnis darüber, dass sämtliche Einkommen eines Ehepartners auf die Notstandshilfe angerechnet werden und daher auch beide Mitarbeiterinnen als Zeuginnen bestätigt haben, dass ich das XXXX-Dienstverhältnis meiner Gattin nicht bekanntgegeben habe.
Dem halte ich entgegen, dass dies nicht stimmt. Frau XXXX kann sich, laut Aussage, auch gar nicht mehr erinnern, dass ich den Antrag bei ihr gestellt habe. Daher kann sie sich auch gar nicht mehr erinnern, ob sie mir damals mitgeteilt hat, dass nur das höhere Einkommen anzugeben ist. Dem Vorbringen der Frau XXXX, dass sie eine langjährige Mitarbeiterin des Arbeitsmarktservice ist und sie wisse, dass das Einkommen der Ehepartnerin zusammengerechnet werden muss und die Modalität der Anrechnung von mehreren Einkommen sich Jahrzehnte nicht geändert hat, kann wohl nicht darauf hinweisen, dass sie die Aussage nicht gemacht hat. Hinzu kommt, dass diese Jahrzehnte lange Zusammenrechnung der Einkommen, wenn sie es wie in der Beschwerdevorentscheidung vorgenommen hat, nicht korrekt ist.
Ausdrücklich weise ich darauf hin, dass die Anrechnungsmodalitäten, auf Basis derer die belangte Behörde seit Jahrzehnten die Anrechnung von Mehrfacheinkommen eines Ehepartners vornimmt, nicht korrekt ist. Die belangte Behörde addiert die beiden Nettoeinkommen, ohne zu berücksichtigen, dass es aufgrund von Mehrfacheinkommen zu einer Erhöhung der Einkommensteuer kommt und dadurch das zu berücksichtigende Gesamteinkommen verringert wird. Somit stimmt das durch die belangte Behörde herangezogenen bzw. berechnete Einkommen meiner Gattin nicht.
Als Beweis kann ich derzeit nur eine Vorschreibung für das Jahr 2012 vorlegen, aus der zu entnehmen ist, dass vierteljährlich ein Betrag in Höhe von € XXXX,- an Einkommenssteuer abgeführt wurde. Da mir die Einkommenssteuerbescheide derzeit nicht vorliegen, kann ich lediglich die Höhe der jährlich anfallenden Einkommenssteuer bekanntgeben: XXXX:
€ XXXX; XXXX: XXXX; XXXX: XXXX. Die Einkommenssteuerbescheide werden noch nachgereicht.
Da die Mitarbeiter der belangten Behörde die genaue Berechnungsmodalität für die Einkommensanrechnung trotz jahrzehntelanger Praxis nicht korrekt vornehmen und falsche Berechnungsgrundlagen heranziehen, ist auch ein Hinweis dafür, dass den Arbeitslosen - in diesem Fall mir - falsche Angaben zum Antrag gegeben wurden. Wie hätte ich mich anderes verhalten können, nachdem mir mitgeteilt wurde, dass ich nur das höhere Einkommen meiner Gattin angeben muss, als dass ich annehmen musste, dass dies für die Folgeanträge ebenfalls gilt. Wie es scheint, wird dem Arbeitslosen, der nicht täglich mit Anträgen konfrontiert ist, ein höherer Sorgfaltsmaßstab auferlegt, als der zuständigen Sachbearbeiterin der belangten Behörde.
Zu den von der belangten Behörde vorgebrachten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes 2007/08/0228 ist auszuführen, dass sich der Sachverhalt anders darstellt, da der Antragsteller falsche Angaben gemacht hat und eine selbständige Beschäftigung im Antrag trotz Vorliegens mit "nein" angegeben hat. Ich habe beide Dienstverhältnisse meiner Frau angegeben und erst nachdem mir mitgeteilt wurde, dass nur das höhere relevant ist, habe ich bei jedem Folgeantrag auch nur die Lohnbescheinigung des Dienstverhältnisses mit dem höheren Einkommen, der Firma XXXX, vorgelegt.
Da ich mit dieser Entscheidung nicht einverstanden bin, beantrage ich die VORLAGE meiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht Wien.
Da mir die Beschwerdevorentscheidung am XXXX zugestellt wurde, stelle ich meinen Vorlageantrag fristgerecht iSd § 15 Abs 1 VwGVG.
Weiters beantrage ich die Durchführung einer mündlichen Verhandlung (vgl. § 24 Abs 3 VwGVG) sowie die Einvernahme der von Frau XXXX und Frau XXXX als Zeuginnen.
Da die belangte Behörde meinen Antrag auf aufschiebende Wirkung keine Folge gegeben hat, beantrage ich nochmals, das Bundesverwaltungsgericht möge über die aufschiebende Wirkung entscheiden und mir diese zuerkennen."
In der Beschwerdevorlage führte das AMS insbesondere wie folgt aus:
"(...)
Im Vorlageantrag führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen wie folgt aus:
Sämtliche Beratungstermine, die im Datensatz des Beschwerdeführers verzeichnet sind, wurden elektronisch übermittelt.
2011: € XXXX
2012: € XXXX
2013: € XXXX
Zu diesem Vorbringen ist auszuführen, dass das Arbeitsmarktservice sehr wohl bei Mehrfacheinkommen des Ehepartners die Einkommensteuervorauszahlungen als einkommensmindernd monatlich berücksichtigt (und zwar durch Division der vierteljährlichen Teilbeträge durch 3 = monatlicher Abzug vom Nettoeinkommen der Gattin).
Die Einkommensteuervorauszahlungen waren dem Arbeitsmarktservice jedoch, zumindest bis zum Vorlageantrag, nicht bekannt und wurden daher auch nicht berücksichtigt (an dieser Stelle sei grundsätzlich darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer, trotz Beratung durch die Arbeiterkammer, bei jedem Verfahrensschritt oder Rechtsmittel neue zu berücksichtigende Umstände vorgebracht hat und damit einen enormen Verwaltungsaufwand verursacht).
Unter Berücksichtigung der Einkommensteuervorauszahlungen der Gattin wäre die Notstandshilfe wie folgt zu bemessen (diese Entscheidung muss allerdings nunmehr das Bundesverwaltungsgericht treffen, da das Arbeitsmarktservice, nach Erlassung des Beschwerdevorprüfungsbescheides vom XXXX, nicht mehr entscheiden darf):
Es ergibt sich nachstehende Berechnung für den Zeitraum vom XXXX:
Einkommen Gattin netto € XXXX
Einkommensteuervorauszahlung € XXXX (€ 2 312,00 / 12)
anrechenbares Nettoeinkommen € XXXX
Freigrenze Gattin (200 %) € XXXX
Freigrenze Gattin wegen Erkrankung € XXXX
Werbungskostenpauschale € XXXX
anrechenbares Einkommen € XXXX = gerundet (€ XXXX x 12 Monate/365 Tage)
ergibt einen Anrechnungsbetrag von € 8,35 täglich.
Ihr täglicher Notstandshilfeanspruch ohne Anrechnung beträgt € 25,13
Abzüglich der täglichen Anrechnung € 8,35
Verbleibt ein Anspruch auf Notstandshilfe in der Höhe von € 16,78
Es ergibt sich nachstehende Berechnung für den Zeitraum vom 1.6.2011 bis 1.7.2011 und 22.7.2011 bis 31.12.2011:
Einkommen Gattin netto € XXXX
Einkommensteuervorauszahlung € 192,66 (€ 2 312,00 / 12)
Anrechenbares Nettoeinkommen € XXXX
Freigrenze Gattin (200 %) € 1.002,00
Freigrenzen Gattin wegen Erkrankung € 44,00
Werbungskostenpauschale € 11,00
anrechenbares Einkommen € 215,69 = gerundet (€ 216,00 x 12 Monate/365 Tage) ergibt einen Anrechnungsbetrag von € 7,10 täglich.
Ihr täglicher Notstandshilfeanspruch ohne Anrechnung beträgt € 25,13
Abzüglich der täglichen Anrechnung € 7,10
Verbleibt ein Anspruch auf Notstandshilfe in der Höhe von € 18,03
Es ergibt sich nachstehende Berechnung für den Zeitraum vom 1.1.2012 bis 31.1.2012:
Einkommen Gattin netto € XXXX
Einkommensteuervorauszahlung € 192,66 (€ 2 312,00 / 12)
Anrechenbares Nettoeinkommen € XXXX
Freigrenze Gattin (200 %) € XXXX
Freigrenze Gattin wegen Erkrankung € 44,00
Werbungskostenpauschale € 11,00
anrechenbares Einkommen € 187,69 = gerundet (€ 188,00 x 12 Monate/366 Tage) ergibt einen Anrechnungsbetrag von € 6,16 täglich.
Ihr täglicher Notstandshilfeanspruch ohne Anrechnung beträgt € 25,80
Abzüglich der täglichen Anrechnung € 6,16
Verbleibt ein Anspruch auf Notstandshilfe in der Höhe von € 19,64
Es ergibt sich nachstehende Berechnung für den Zeitraum vom 1.2.2012 bis 31.7.2012:
Einkommen Gattin netto € XXXX
Einkommensteuervorauszahlung € 163,83 (€ 1.966,00 / 12)
anrechenbares Nettoeinkommen € 1.366,63
Freigrenze Gattin (200 %) € XXXX
Freigrenze Gattin wegen Erkrankung € 44,00
Werbungskostenpauschale € 11,00
anrechenbares Einkommen € 281,63 = gerundet (€ 282,00 x 12 Monate/366 Tage) ergibt einen Anrechnungsbetrag von € 9,24 täglich.
Ihr täglicher Notstandshilfeanspruch ohne Anrechnung beträgt € 25,80
Abzüglich der täglichen Anrechnung € 9,24
Verbleibt ein Anspruch auf Notstandshilfe in der Höhe von € 16,56
Es ergibt sich nachstehende Berechnung für den Zeitraum vom 1.8.2012 bis 31.12.2012:
Einkommen Gattin netto € XXXX
Einkommensteuervorauszahlung € 163,83 (€ 1.966,00 / 12)
anrechenbares Nettoeinkommen € XXXX
Freigrenze Gattin (200 %) € XXXX
Freigrenze Gattin wegen Erkrankung € 44,00
Werbungskostenpauschale € 11,00
anrechenbares Einkommen € 304,81 = gerundet (€ 305,00 x 12 Monate/366 Tage) ergibt einen Anrechnungsbetrag von € 10,00 täglich.
Ihr täglicher Notstandshilfeanspruch ohne Anrechnung beträgt € 25,80
Abzüglich der täglichen Anrechnung € 10,00
Verbleibt ein Anspruch auf Notstandshilfe in der Höhe von € 15,80
Es ergibt sich nachstehende Berechnung für den Zeitraum vom 1.1.2013 bis 31.1.2013:
Einkommen Gattin netto € XXXX
Einkommensteuervorauszahlung € 163,83 (€ 1.966,00 / 12)
anrechenbares Nettoeinkommen € XXXX
Freigrenze Gattin (200 %) € XXXX
Freigrenze Gattin wegen Erkrankung € 44,00
Werbungskostenpauschale € 11,00
anrechenbares Einkommen € 273,81 = gerundet (€ 274,00 x 12 Monate/365 Tage) ergibt einen Anrechnungsbetrag von € 9,00 täglich.
Ihr täglicher Notstandshilfeanspruch ohne Anrechnung beträgt € 25,97
Abzüglich der täglichen Anrechnung € 9,00
Verbleibt ein Anspruch auf Notstandshilfe in der Höhe von € 16,97
Es ergibt sich nachstehende Berechnung für den Zeitraum vom 1.2.2013 bis 21.2.2013 und vom 1.3.2013 bis 31.12.2013:
Einkommen Gattin netto € XXXX
Einkommensteuervorauszahlung € 204,58 (€ 2.455,00 / 12)
anrechenbares Nettoeinkommen € 1.440,00
Freigrenze Gattin (200 %) € XXXX
Freigrenze Gattin wegen Erkrankung € 44,00
Werbungskostenpauschale € 11,00
anrechenbares Einkommen € 327,00 = gerundet (€ 327,00 x 12 Monate/365 Tage) ergibt einen Anrechnungsbetrag von € 10,75 täglich.
Ihr täglicher Notstandshilfeanspruch ohne Anrechnung beträgt € 25,97
Abzüglich der täglichen Anrechnung € 10,75
Verbleibt ein Anspruch auf Notstandshilfe in der Höhe von € 15,22
Es ergibt sich nachstehende Berechnung für den Zeitraum vom 1.1.2014 bis 31.1.2014:
Einkommen Gattin netto € XXXX
Einkommensteuervorauszahlung € 204,58 (€ 2.455,00 / 12)
anrechenbares Nettoeinkommen € 1.440,00
Freigrenze Gattin (200 %) € XXXX
Freigrenze Gattin wegen Erkrankung € 44,00
Werbungskostenpauschale € 11,00
anrechenbares Einkommen € 301,00 = gerundet (€ 301,00 x 12 Monate/365 Tage) ergibt einen Anrechnungsbetrag von € 9,89 täglich.
Ihr täglicher Notstandshilfeanspruch ohne Anrechnung beträgt € 25,97
Abzüglich der täglichen Anrechnung € 9,89
Verbleibt ein Anspruch auf Notstandshilfe in der Höhe von € 16,08
Aufgrund obiger Berechnungen müsste daher die Notstandshilfe gemäß § 24 Abs. 2 AlVG, aufgrund der Neuerungen im Vorlageantrag, im Zeitraum vom XXXX auf
€ 16,78 täglich, im Zeitraum vom 1.6.2011 bis 1.7.2011 und vom 22.7.2011 bis 31.12.2011 auf € 18,03 täglich, im Zeitraum vom 1.1.2012 bis 31.1.2012 auf € 19,64 täglich, im Zeitraum vom 1.2.2012 bis 31.7.2012 auf € 16,56 täglich, im Zeitraum vom 1.8.2012 bis 31.12.2012 auf € 15,80 täglich, im Zeitraum vom 1.1.2013 bis 31.1.2013 auf € 16,97 täglich, im Zeitraum vom 1.2.2013 bis 21.2.2013 und vom 1.3.2013 bis 31.12.2013 auf € 15,22 täglich und im Zeitraum vom 1.1.2014 bis 31.1.2014 auf € 16,08 täglich berichtigt werden.
Der Rückforderungsbetrag errechnet sich wie folgt:
Zeitraum Tage Bez Anspr Tats Anspr Differenz Gesamt
05.02. - 31.05.11 116 22,90 16,78 6,12 XXXX
01.06. - 1.07.11 31 24,18 18,03 6,15 XXXX
22.07. - 31.12.11 163 2 4,18 18,03 6,15 XXXX
01. 01.- 31.01.12 31 25,77 19,64 6,13 XXXX
01.02. - 31.07.12 182 25,77 16,56 9,21 XXXX
01.08. - 31.12.12 153 25,02 15,80 9,22 XXXX
01.01. - 31.01.13 31 25,97 16,97 9,00 XXXX
01.02. - 21.02.13 21 24,92 15,22 9,70 XXXX
01.03. - 31.12.13 306 24,92 15,22 9,70 XXXX
01.01. - 31.01.14 31 25,78 16,08 9,70 XXXX
Gesamt XXXX
Offener Rückstand wäre dann per 12.11.2014
Rückforderung € XXXX
Offener Rückstand wäre per 12.11.2014 € XXXX"
Das Bundesverwaltungsgericht führte eine Beschwerdeverhandlung am XXXX durch. Die Vorsitzenden Richterin (VR) sowie die Laienrichter (XXXX = LR 1, XXXX = LR 2) befragten den Beschwerdeführer (BF) in Anwesenheit seines Rechtsvertreters (RV) und eine Vertreterin des AMS (BehV). Die Verhandlung gestaltete sich im Wesentlichen wie folgt:
"(...)
Mit Bescheid des AMS vom 24.7.2014 wurde die unberechtigt empfangene Notstandshilfe in Höhe von XXXX Euro rückgefordert mit der Begründung, "Sie hätten das XXXX-Dienstverhältnis ihrer Gattin beim AMS nicht ordnungsgemäß gemeldet bzw. in den Notstandshilfeanträgen ab 5.2.2011 nicht angegeben. Aufgrund einer Neuberechnung entstand für obigen Zeitraum (5.2.2011 bis 21.2.2013und 1.3.2013 bis 31.1.2014) eine Differenzrückforderung.
Dagegen haben Sie rechtzeitig Beschwerde eingebracht.
Mit der Beschwerdevorentscheidung des AMS vom XXXX wurde ob. Bescheid abgeändert. Vorschreibung zum Rückersatz von XXXX Euro. Ihrem Antrag auf aufschiebende Wirkung vom 21.8.2014 wurde keine Folge gegeben.
Die Beschwerdevorlage an das Bundesverwaltungsgericht erfolgte am XXXX. Im Vorlageantrag vom XXXX haben Sie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie die Zuerkennung der Aufschiebenden Wirkung beantragt.
Am XXXXerfolgte die Bekanntgabe der Vollmacht zur rechtsfreundlichen Vertretung durch Dr. Thomas Majoros, Rechtsanwalt in Wien (kurz: BFV). Am 21.1.2015 wurde durch Ihre rechtsfreundliche Vertretung um dringende Anberaumung der mündlichen Verhandlung ersucht.
VR weist auf den Antrag auf aufschiebende Wirkung hin.
Der Vertreter des AMS führt aus, dass die aufschiebende Wirkung mit Bescheid vom XXXX aberkannt wurde und dem Antrag des BF auf aufschiebende Wirkung vom 21.08.2014 wurde mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom XXXX nicht Folge gegeben. 50 % der Gebührenleistung werden einbehalten.
VR beginnt mit der Befragung des Beschwerdeführers
VR ersucht den BF um Schilderung seiner derzeitigen beruflichen Situation (Ausbildung, bisherige Tätigkeiten; langzeitarbeitslos, lt. Betreuungsvereinbarung (AS 32) Betreuungspflichten, Familienstand).
BF: Ich arbeite derzeit nicht. Ich habe gesundheitliche Probleme. Ich habe Befunde.
VR beauftragt den BF diese medizinischen Befunde (z.B. orthopädische Befunde) innerhalb von 14 Tagen vorzulegen.
VR: Erzählen Sie uns, warum Sie das Gehalt Ihrer Frau nicht angegeben haben?
BF: Ich habe angegeben, was man von mir verlangt hat. Man hat mich nach einer Lohnbestätigung meiner Gattin gefragt. Ich habe angegeben, dass meine Frau im XXXX und als Hauswart arbeitet. Dann wurde mir aufgetragen, dass ich eine Lohnbescheinigung vom höheren Lohn bringen soll.
VR: Warum haben Sie die Lohnbestätigung als Hauswart nicht vorgelegt?
BF: Mir wurde nur aufgetragen die Bestätigung des höheren Lohnes vorzulegen. Ich habe gesagt, dass meine Frau zwei Posten hat.
VR: Wie hoch war die von der Firma XXXX?
BF: Zirka XXXX Euro. Ich kann mich aber nicht genau daran erinnern. Als Hauswart hat sie zirka XXXX verdient.
VR: Warum haben Sie das nicht angegeben?
BF: Weil es nicht verlangt worden ist.
LR1: Es geht hier um drei Antragstellungen (Feb. XXXX, Feb. XXXX, März XXXX). Sie haben jedes Mal die Auskunft bekommen, dass Sie die Lohnbestätigung vom größeren Lohn bringen sollen?
BF: JA.
LR1: Haben Sie bei allen drei Malen gesagt, dass Ihre Frau zwei Arbeitgeber hat?
BF: Ja.
LR1: Wissen Sie, wie diese Person geheißen hat, die Ihnen das gesagt hat?
BF: Nein, das weiß ich leider nicht. Es war eine Frau.
LR1: Jedes Mal die gleiche Frau?
BF: Das weiß ich nicht mehr.
LR2: Sie wurden gefragt, was Ihre Frau verdient und das hat die Bearbeiterin ins System eingetragen?
BF: Ja.
LR1: Bei der letzten Geltendmachung im Februar XXXX hat Ihre Gattin nur mehr den XXXX Job gehabt. Haben Sie da dieses Einkommen in Ihren Notstandshilfe-Antrag eingetragen?
BF: Ja, den XXXX.
VR: Warum haben Sie das im Februar XXXX angegeben?
BF: Das war die einzige Tätigkeit von meiner Gattin. Diese habe ich angegeben.
BFV: Sie waren drei Mal beim AMS?
BF: Ja.
BFV: Sind Sie drei Mal gefragt worden, wie viel die Frau verdient?
BF: Nein, nur beim ersten Mal.
BFV: Was haben Sie genau gesagt?
BF: Ich habe gesagt im XXXX und als XXXXin. Dann hat man mir gesagt ich soll den höheren Lohnzettel vorlegen.
BFV: Bei den weiteren Malen, als Sie dort waren?
BF: Da habe ich dasselbe angegeben. Ich habe meinen Reisepass und den Meldezettel und die Lohnbestätigung meiner Frau vorgelegt.
LR1: Beim letzten Mal, wurden Sie da auch gefragt, welche Dienstverhältnisse Ihre Frau hat und Ihnen gesagt, dass Sie nur die Lohnbestätigung mit dem höheren Lohn bringen sollen?
BF: Da kann ich mich nicht mehr genau erinnern.
BFV: Wie oft sind Sie gefragt worden, was Ihre Frau verdient?
BF: Beim ersten Mal. Dann hatte die Beraterin das im System. Genau weiß ich das nicht.
LR1: Bei der erstmaligen Antragstellung auf Notstandshilfe 2011 haben Sie gesagt, dass Ihre Frau im XXXX und als Hauswart arbeitet. 2012 war die nächste Antragstellung. Hat man da auch gefragt, welche Dienstverhältnisse Ihre Frau hat?
BF: Nein. Man wollte nur die Lohnbestätigung meiner Gattin.
LR1. Beim dritten Mal 2013?
BF: War es genauso wie beim zweiten Mal.
VR an AMS: Wie ist man draufgekommen, dass es einen weiteren Lohn der Gattin als Hauswart gegeben hat?
AMS: Weil der BF angegeben hat, dass ein Lohn der Gattin weggefallen ist. Daraufhin hat man einen Versicherungsdatenauszug gemacht. Da ist man draufgekommen, dass damals ein zweites Dienstverhältnis bestand. Der Kunde hat im Antrag wahre Angaben zu machen. Bis dahin schaut man nicht in den Auszug hinein. Derzeit sind noch ca. XXXX Euro offen. Die sich wesentlich verringern würden aufgrund der Steuervorauszahlungen, wie im Vorlagebericht an das BVwG. Der zweite Job der Gattin wurde beim Finanzamt richtig gemeldet. Beim AMS hat die Meldung gefehlt. Mit heutigem Datum wäre der offene Betrag XXXX. Davon unter Berücksichtigung des Einbehaltes bis jetzt wären zum heutigen Tag noch offen XXXX Euro.
Der BFV legt die Einkommenssteuerbescheide XXXX, XXXX und XXXX der Gattin des BF vor. Diese werden zum Akt genommen (Beilage 1).
AMS: Es wurde bis dato noch nicht geltend gemacht, dass der BF gesundheitliche Probleme hätte. Er wurde mehrmals niederschriftlich befragt. In den Unterlagen ist bisher immer nur die Krankengeschichte der Frau vorgebracht worden. Das AMS müsste wissen, welche Krankheiten bestehen, seit wann die Krankheiten bestehen und unter Umständen die Höhe der Aufwendungen angegeben werden. Bei einer festgestellten Erkrankung halten wir uns an das Einkommenssteuergesetz, wo es festgesetzte Beträge gibt.
LR1: Bringen Sie Sie betreffende Erkrankungen vor?
BF: Seit Oktober XXXX habe ich die Befunde.
AMS: Ich brauche eine Erkrankung für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum.
VR: Waren Sie XXXX gesund?
BF: Das weiß ich nicht.
LR1: In der Beschwerde geht es um die Krankheit Ihrer Gattin.
VR an BFV: Haben Sie den Vorlageantrag verfasst?
BFV: Nein.
VR: Wer hat Ihnen den Vorlageantrag verfasst?
BF: Die Arbeiterkammer.
VR an AMS: Geben Sie Ihren Kunden wirklich die Auskunft, dass sie nur das höhere Gehalt angeben müssen?
AMS: Nein. Der BF wurde zwei Mal niederschriftlich befragt. Er hätte zwei Mal die Information erhalten, wisse aber nicht von wem und wo. Ich habe dann die Mitarbeiterin befragt, welche den Antrag aufgenommen hat. Es gibt solche Fälle von mehrfach Einkünften mehrfach. Dass verschiedene Mitarbeiter in mehreren Jahren solche Falschauskünfte machen ist nicht glaubhaft.
Diskutiert wird über die Stellungnahme des BF vom XXXX.
LR1: Haben Sie bei jedem Antrag XXXX und XXXX gemeldet, dass die Gattin bei zwei Arbeitgeber beschäftigt ist?
BF: Ja.
BFV wiederholt die Frage des LR1
BF: Ein Mal. Ich wurde nur aufgefordert, die höhere Lohnbestätigung der Gattin vorzulegen.
AMS: Wenn man länger arbeitslos ist, wird man vermittlungstechnisch und was Förderungen betrifft in der Beratungszone betreut. Diese Mitarbeiter achten darauf, dass zeitgerecht Anträge gestellt werden, wenn das Arbeitslosengeld ausläuft. Die Beratungszone gibt das Antragsformular mit einer Geltendmachung aus und fragt dann nach der Familiensituation hinsichtlich eines anrechenbaren Einkommens. Bei Antragsrückgabe, die innerhalb 14 Tagen zu erfolgen hat, sollten die Lohnbescheinigungen dabei sein. Es kann kein Einkommen eingetragen worden sein, weil die Kollegin erst die Lohnbescheinigung ausgegeben hat. Beratungszonenmitarbeiter tragen keine Einkünfte in die EDV ein. Pro Firma muss man eine Lohnbescheinigung erbringen. Beim XXXX Dienstverhältnis gibt es zwei Formulare für die Lohnbescheinigungen. Eines, wenn der Antragsteller selbst XXXX ist oder wenn ein Angehöriger XXXX ist. Ein Formular von beiden hätte er mitbekommen. Wenn der BF behauptet, dass der Lohn der Gattin von der Mitarbeiterin in der Beratungszone eingetragen wurde, kann das nicht sein.
Auf Nachfrage gibt der BF an: Meine Gattin war bei der Hausverwaltung XXXX angestellt.
LR1 an AMS: Der BF hat vorher gesagt, dass er bei der Antragstellung im Februar XXXX das XXXX Dienstverhältnis seiner Frau gemeldet hat.
AMS: Im Antrag steht überhaupt nichts davon. Da dürfte er angegeben haben, dass das Beschäftigungsverhältnis beim XXXX beendet wurde. Daraufhin wurde ein Versicherungsauszug gemacht, wo dann aufschien, dass bereits jahrelang das XXXX Dienstverhältnis bestand.
VR: Dem AMS ist bis zu diesem Zeitpunkt nicht aufgefallen, dass die Gattin des BF als XXXXin beschäftigt war?
AMS: Nein.
AMS: Bei Antragstellung im Februar XXXX hat der BF das Dienstverhältnis der Gattin nicht angegeben. Der BF wollte das Antragsformular, welches er am XXXX erhalten hat zum vereinbarten Antragsrückgabetermin XXXX einbringen. Hat bei seiner Gattin keine Angaben zu der Entlohnung gemacht und hat mitgeteilt, dass sie kein Dienstverhältnis bei der Firma XXXX mehr hat und zur Klärung, wann das Dienstverhältnis der Gattin genau beendet wurde, hat man eine Anfrage beim Hauptverband veranlasst. Dann hat der BF die Leerformulare für Lohnbescheinigungen für die Firma XXXX ab 01.01.2011 erhalten. Mit Angabe der Zeiten, die das AMS zur Prüfung zur Rückwirkenden Prüfung der Notstandshilfe benötigt. Das Antragsformular wurde dann auf die Einbringungsfirst 20.03.2014 verlängert. Am 20.03.2014 hat der BF das Antragsformular mit der ausgefolgten Lohnbescheinigung der Hausverwaltung abgegeben.
VR: Was sagen Sie dazu?
BF: Ich habe zwei Lohnbescheinigungen meiner Frau zum AMS gebracht.
LR1: Bei der Antragstellung im Feb. XXXX hat Ihre Gattin nur mehr das XXXX Dienstverhältnis gehabt. Wenn Sie der Meinung waren, dass Sie immer das höchste Einkommen angeben müssen. Warum haben Sie das XXXX Dienstverhältnis nicht hinein geschrieben?
BF: Das hat für mich keiner Verlangt. Es hat nur geheißen, dass ich die Lohnbestätigungen bringen soll.
LR1: Bei den Antragstellungen davor haben Sie das XXXX hinein geschrieben.
BF: Ja, mein Sohn hat mir dabei geholfen.
VR: Was haben Sie davor gearbeitet?
BF: Ich war XXXX. Ich habe Baumaschinenfahrer gelernt. Ich war auch Chauffeur.
VR: Sind Sie schon immer in Österreich?
BF: Ich lebe seit XXXX in Österreich.
VR: Können Sie gut Deutsch?
BF: Ich war immer mit meinen Kunden in Kontakt. Mein Sohn hat mir beim Antrag geholfen.
VR: Kann Ihr Sohn gut Deutsch?
BF: Ja, er ist hier geboren.
LR1: Hat Ihnen Ihr Sohn auch XXXX geholfen?
BF: Ja, nur XXXX.
VR: Kann Ihre Frau Deutsch?
BF: Ja, aber in letzter Zeit will sie nichts mehr hören. Sie ist vergesslich.
AMS: Im Antrag vom 01.03.2013 ist der Lohn XXXX Euro der Firma XXXX angegeben und da hat der BF selbst angegeben, dass er selbst geringfügig beschäftigt war.
BF: Seit Oktober des letzten Jahres haben wir Schwierigkeiten. Meine Frau hat gesundheitliche Probleme. Wir leben fast in Armut aber wir haben keine Schulden.
LR1 an AMS: Es geht um den Kuraufenthalt der Gattin und um den Selbstbehalt den sie zahlen muss. Weshalb wird der Selbstbehalt für die Kur nicht als Freigrenzen erhöhend berücksichtigt?
AMS: Die Freigrenze wurde so wie so um 44 Euro pro Monat erhöht. Wir waren der Meinung, dass der Selbstbehalt in der Höhe zu zahlen ist in der Relation zum Einkommen. Es wird schon mitberücksichtigt, wie hoch der Selbstbehalt ist. Es gäbe nur dieses eine Monat die Möglichkeit. Da müsste das AMS aber alle Kosten eruieren und die 44 Euro pro Monat könnten nicht weiter ausbezahlt werden. Das heißt für den BF ist dies die bessere Lösung.
LR1: Ich denke, diese Kur ist schon eine außerordentliche Belastung? Die Krankheitskosten für die restliche Zeit des Jahres werden nicht niedriger trotz der Kur.
AMS: Es gibt nur die Freigrenze mit der Pauschalen Vergütung von 44 Euro oder die Kur. Beides geht nicht. Selbst wenn mehrere Erkrankungen vorliegen, wird nur der höhere Fixbetrag für die Freigrenzenerhöhung gewährt z.B. Diabetes wäre mit 73 Euro pro Monat angesetzt, Gallen, Leber, Niere mit 51 Euro. Wenn beides vorliegt, werden nur 73 Euro pro Monat ausbezahlt. Alles basiert auf der Weisungsgrundlage der Landesgeschäftsstelle.
BFV: 2014 gab es zwei Vorsprachen, eine im Feb. Und eine im März 2014. War der Sohn beim ersten oder beim zweiten Mal dabei?
BF: Beim zweiten Mal.
VR: Wann war Ihr Sohn dabei?
BF: Beim Ausfüllen des Antrages war mein Sohn dabei. Wir haben den Antrag zu Hause gemeinsam ausgefüllt. Beim AMS war er nicht dabei.
BFV: Als Sie beim AMS waren und gesagt haben, dass das Dienstverhältnis beim XXXX beendet wurde, warum haben Sie nicht gesagt, dass Ihre Frau als XXXXin arbeitet?
BF: Ich habe geglaubt, dass die Beraterin beim AMS davon in Kenntnis ist.
AMS: Es wurde nachweislich nicht angegeben.
VR: Ist es fürs AMS schwierig, eine Hauptverbandsabfrage zu machen?
AMS: Jeder, der die Berechtigung hat, kann eine Abfrage machen.
Die VR befragt den BF, ob er noch etwas Ergänzendes vorbringen will.
Dies wird verneint.
VR befragt den BF, ob er weitere Beweisanträge einbringen möchte.
Dies wird vom BF verneint."
Am XXXX langte eine mit XXXX datierte Eingabe des Beschwerdeführers ein, in welcher ausgeführt wurde, dass gemäß dem gerichtlichen Auftrag vom XXXX binnen offener Frist die relevanten Befunde über seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen vorgelegt werden. Der Beschwerdeführer leide seit mehreren Jahren (ca. XXXX) an Beschwerden an der Halswirbelsäule, bei den Schultern, der linken Hand sowie an internistischen Beschwerden (Beschwerden an der Herzklappe). Es wurden folgende Unterlagen vorgelegt:
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Auf Grundlage des Akteninhalts und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt:
Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer im Antrag auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld nach Beendigung seines Dienstverhältnisses bei Firma XXXXam XXXX seine Gattin angegeben hat. Der Vermerk, dass sie in einem Dienstverhältnis steht, wurde nicht vom Beschwerdeführer sondern vom AMS vorgenommen. Bei der nächsten Geltendmachung von Arbeitslosengeld (Fortbezug nach Unterbrechung) am 30.03.2009 hat der Beschwerdeführer (bzw. jemand der von ihm beauftragt wurde) im Antragsformular vermerkt, dass seine Gattin als Arbeiterin bei der Firma XXXX monatlich € XXXX verdienen würde. Am 22.07.2009 hat der Beschwerdeführer neuerlich Arbeitslosengeld nach Unterbrechung wegen Krankenstand beantragt, wobei auch in diesem Formular seitens des Arbeitsmarktservice vermerkt wurde, dass die Gattin in einem Dienstverhältnis stehen würde. Mit Antrag vom 01.07.2010 wurde nach neuerlicher krankheitsbedingter Unterbrechung Arbeitslosengeld beantragt. Im Antragsformular findet sich der Eintrag des Beschwerdeführers (oder einer beauftragten Person), dass die Gattin des Beschwerdeführers bei der Firma XXXX € 1.000,- monatlich verdienen würde. Es ist wieder nur ein Dienstverhältnis angeführt.
Mit Geltendmachung XXXX hat der Beschwerdeführer Notstandshilfe beantragt. In diesem Zusammenhang hat er auch eine Lohnbescheinigung erhalten, die er schließlich ausgefüllt von der Firma XXXX beim AMS abgegeben hat. Im Antragsformular hat er im dafür vorgesehenen Feld seine Gattin und deren Sozialversicherungsnummer vermerkt, aber keine sonstigen Angaben gemacht. Der Vermerk "DV" für Dienstverhältnis wurde seitens der Mitarbeiterin des AMS XXXX eingetragen.
Mit Geltendmachung XXXX hat der Beschwerdeführer neuerlich Notstandshilfe beantragt und die von der Firma XXXX ausgefüllte Lohnbescheinigung beigebracht. Im Antragsformular erfolgten vom Beschwerdeführer keine weiteren Angaben und wurde von der AMS-Mitarbeiterin vermerkt, dass die Gattin in einem Dienstverhältnis stehen würde.
Schließlich wurde mit Geltendmachung XXXX neuerlich Notstandshilfe beantragt und die Lohnbescheinigung der Firma XXXX abgegeben. Diesmal wurde vom Beschwerdeführer (oder einer von ihm beauftragten Person) im Antragsformular angegeben, dass die Gattin
€ XXXX Lohn bei der Firma XXXX beziehen würde.
Nach sämtlichen Antragstellungen wurde die Notstandshilfe unter Berücksichtigung des nachgewiesenen Einkommens bei der Firma XXXX berechnet und ausbezahlt.
Mit Geltendmachung XXXX wurde die Verlängerung der Notstandshilfe beantragt. Das Dienstverhältnis der Gattin zur Firma XXXX war inzwischen per 31.12.2013 beendet. Der Beschwerdeführer hat im Antragsformular keine Angaben zum Nettoeinkommen der Gattin gemacht.
Durch Abfrage der Daten beim Hauptverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger hat die belangte Behörde festgestellt, dass das Dienstverhältnis der Gattin zur Firma XXXX tatsächlich per XXXX geendet hat. Es wurde dabei aber auch festgestellt, dass sie seit XXXX in einem XXXX-Dienstverhältnis zum XXXX steht. Die entsprechenden Lohnbescheinigungen wurden angefordert und weisen für 2011 einen monatlichen Nettolohn von € XXXX, für 2012 von € XXXX und für 2013 von € XXXX auf.
Der Beschwerdeführer hat am XXXX gegenüber der belangten Behörde niederschriftlich angegeben, dass er immer wahrheitsgemäß gesagt habe, dass seine Gattin im Hotel XXXX und als XXXXin arbeitet. Es sei ihm gesagt worden, dass nur der höchste Lohn der Gattin erforderlich sei. Er hätte die Lohnbescheinigung für das XXXX-Dienstverhältnis gebracht, wenn er dieses Formular bekommen hätte.
Am XXXX brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen ergänzend vor, dass ihm immer nur eine Lohnbescheinigung ausgefolgt worden wäre. Wenn er bei der entsprechenden Frage im Antragsformular das Einkommen der Gattin nicht angeführt habe, so habe er dies schlicht vergessen, da das Einkommen ohnehin auf der vorgelegten Lohnbescheinigung stehe. Die Frage, welcher Mitarbeiter bzw. welche Mitarbeiterin des AMS ihm gesagt habe, dass nur das höhere Einkommen der Gattin relevant sei, konnte der Beschwerdeführer unter Hinweis darauf, dass das schon so lange her sei, nicht beantworten.
Mit Bescheid des AMS XXXXvom XXXX wurde die Bemessung der Notstandshilfe für die Zeiträume vom 05.02.2011 bis 21.02.2013 und 01.03.2013 bis 31.01.2014 berichtigt und € XXXX zum Rückersatz vorgeschrieben.
Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass der Beschwerdeführer das XXXX-Dienstverhältnis seiner Gattin beim AMS nicht ordnungsgemäß gemeldet bzw. dieses in den Notstandshilfeanträgen ab XXXX nicht angegeben hätte. Aufgrund einer Neuberechnung wäre für obigen Zeitraum eine Differenzrückforderung entstanden.
In der fristgerecht eingelangten Beschwerde vom XXXX gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass es nicht korrekt sei, dass er das XXXX-Dienstverhältnis seiner Gattin nicht gemeldet hätte. Er habe sowohl das Dienstverhältnis seiner Gattin bei der Firma XXXXGesmbH als auch das XXXX-Dienstverhältnis bekanntgegeben. Er verweist auf die vor der belangten Behörde am 16.7.2014 gemachte Niederschrift, in der er angeführt habe, dass ihm bei seinem Notstandshilfeantrag mitgeteilt worden wäre, dass nur das höhere Einkommen seiner Gattin zur Berechnung der Notstandshilfe herangezogen werde. Ihm sei dann auch nur eine Lohnbescheinigung ausgehändigt worden, die er fristgerecht ausgefüllt durch die Firma XXXX dem AMS vorgelegt habe.
Er habe somit sämtliche Angaben gemeldet und wäre davon ausgegangen, dass die belangte Behörde dies auch bei der Berechnung berücksichtige. Er habe keine unwahren Angaben gemacht, keine Tatsachen verschwiegen und habe auch nicht erkennen müssen, dass ihm die Leistung nicht zusteht.
Außerdem sei für ihn nicht nachvollziehbar, wie die belangte Behörde auf den Rückforderungsbetrag von € XXXX kommen würde, da weder die Berechnung noch das anzurechnende Einkommen unter Berücksichtigung der Freigrenzen im Bescheid angeführt worden sei. Daher ginge er davon aus, dass nicht sämtliche Freigrenzen berücksichtigt worden seien.
Der Beschwerdeführer habe nicht daran gedacht, dass auch die Krankheit seiner Ehefrau und die damit verbundenen Kosten bei der Berechnung der Notstandshilfe zu berücksichtigen sind und beantragt, die Therapiekosten sowie die Medikamente und die Ausgaben für Heilbehelfe zur Erhöhung der Freigrenze heranzuziehen.
Er verweist schließlich darauf, dass seine Gattin seit XXXX nicht mehr bei der Firma XXXX beschäftigt sei und stellte den Antrag, das Bundesverwaltungsgericht möge den Bescheid aufheben.
Im Zuge des Beschwerdevorprüfungsverfahrens wurden jene AMS-Mitarbeiterinnen, die bei der erstmaligen Geltendmachung von Notstandshilfe am XXXX tätig wurden, niederschriftlich befragt und haben beide übereinstimmend angegeben, dass sie sich an die konkrete Antragstellung nicht mehr erinnern können. Daraus, dass ihm offenbar nur eine Lohnbescheinigung ausgegeben wurde, schließt jene Mitarbeiterin, die das Antragsformular ausgefolgt hat, dass der Beschwerdeführer nur ein einziges Dienstverhältnis seiner Gattin gemeldet hat. Sie kann als langjährige Mitarbeiterin des AMS daher ausschließen, dass er ein zweites Dienstverhältnis genannt hat, weil er diesfalls zwei Lohnbescheinigungen erhalten hätte. Sie schließt eine Auskunft in dem Sinn aus, dass nur das höhere Einkommen der Gattin zur Berechnung der Notstandshilfe herangezogen wird.
Die zweite befragte Mitarbeiterin, die das ausgefüllte Antragsformular vorgeprüft und entgegen genommen hat, gibt an, dass sie, wenn im Antragsformular lediglich der Name und die Sozialversicherungsnummer der Gattin eingetragen werden, nachfragt, was die Gattin macht. Wenn der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang ein zusätzlich zweites Dienstverhältnis angegeben hätte, hätte sie dies im Antragsformular vermerkt und eine weitere Lohnbescheinigung ausgefolgt. Sie schließt daher aus, dass der Beschwerdeführer ein zweites Dienstverhältnis gemeldet hat. Eine Information, dass nur das höhere Einkommen auf die Notstandshilfe angerechnet wird, schließt sie aus dem Beschwerdeführer gegeben zu haben. Dieser Sachverhalt wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12.09.2014 zur Kenntnis gebracht.
Hier ist anzumerken, dass von der beantragten Befragung der beiden AMS Mitarbeiterinnen aufgrund der ausführlichen niederschriftlichen Stellungnahmen abgesehen werden konnte.
In seiner schriftlichen Stellungnahme vom XXXX widerholt der Beschwerdeführer, dass er bereits im Vorfeld der Geltendmachung am 05.02.2011 auch das XXXX-Dienstverhältnis seiner Gattin dem AMS gemeldet hätte, aber nur eine Lohnbescheinigung für die Firma XXXX bekommen habe. Zur Unvollständigkeit seiner Angaben im Antragsformular verweist er auf das Fehlen der zum Ausfüllen notwendigen Deutschkenntnisse. Er gibt weiters an, er habe seiner Beraterin gegenüber angegeben, dass seine Gattin auch als XXXXin arbeitet. Dies habe er auch bei der Geltendmachung XXXX so getan. Bei der Geltendmachung 28.02.2014 habe er keine Angaben zum Einkommen seiner Frau gemacht, weil sie nicht mehr bei der Firma XXXX beschäftigt war. Bei der Antragsabgabe am 13.03.2014 wurde erstmals eine Lohnbescheinigung aus dem XXXX-Dienstverhältnis angefordert. Schließlich macht der Beschwerdeführer zur Freigrenzenerhöhung gesundheitliche Probleme seiner Gattin geltend und legt Befunde und Aufenthaltsbestätigungen aus Kliniken vor.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom XXXX hat die belangte Behörde den Bescheid vom XXXXabgeändert. Nach Auflistung der berichtigten, auf die jeweiligen Widerrufs- und Rückforderungszeiträume bezogenen Notstandshilfe-Tagsätze werden € XXXX zum Rückersatz vorgeschrieben. Dem Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wurde keine Folge gegeben.
Dies wird im Wesentlichen damit begründet, dass der Beschwerdeführer in sämtlichen Anträgen seit 2008 lediglich das Einkommen seiner Gattin bei der Firma XXXX angegeben oder gar keine Angaben hinsichtlich der Höhe der Einkünfte der Gattin gemacht hat. Das XXXX Dienstverhältnis wurde jedenfalls in keinem der Anträge erwähnt. Die Argumentation, dass lediglich das höhere Einkommen auf die Notstandshilfe angerechnet würde, sei nicht glaubwürdig, weil im Antrag vom 28.02.2014 auch das nunmehr einzige Dienstverhältnis als XXXXin nicht angegeben wurde. Im Übrigen würden sich in den EDV-Aufzeichnungen und Verfahrensunterlagen keine Hinweise auf eine derartige Information finden und seien sämtliche MitarbeiterInnen in Kenntnis über die Anrechnungsmodalitäten bei Mehrfacheinkommen, insbesondere darüber, dass sämtliche Einkommen angerechnet werden.
In dem mit XXXX datierten, fristgerecht eingelangten Vorlageantrag, stellt der Beschwerdeführer die Aussage einer Mitarbeiterin des AMS in Frage, ihm nie die Auskunft erteilt zu haben, dass nur das höhere Einkommen angerechnet wird, da sie nach eigener Aussage sich nicht an diese Antragstellung erinnern könne. Er bestreitet auch die Rechtskonformität der vorgenommenen Anrechnung, da nachträgliche Einkommensteuerzahlungen aufgrund von Mehrfacheinkommen nicht berücksichtigt worden seien. Das Nettogesamteinkommen sei daher nicht richtig ermittelt. Er gibt weiters die Einkommensteuer für die Jahre XXXX an und legt die Einkommensteuerbescheide vor.
In der Beschwerdevorlage an das Bundesverwaltungsgericht (XXXX) findet sich eine umfangreiche Neuberechnung des Rückforderungsbetrages unter Berücksichtigung der erstmals im Vorlageantrag ziffernmäßig genannten Einkommensteuervorauszahlungen und wird dieser mit € XXXX (offener Rückstand per XXXX € XXXX) angegeben.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX gibt der Beschwerdeführer wieder an, er habe das XXXX Dienstverhältnis der Gattin gemeldet und es wäre bei jeder der drei Antragstellungen nur eine Lohnbescheinigung über das höhere Einkommen verlangt worden. Er könne nur sagen, dass er diese Auskünfte von einer Frau erhalten habe, wobei er nicht mehr wisse, ob es jedes Mal die gleiche AMS-Mitarbeiterin gewesen sei.
Er habe bei der Geltendmachung im Februar XXXX das Einkommen aus dem XXXX-Dienstvertrag im Antragsformular angegeben. Diese Behauptung findet keine Deckung in dem im Akt befindlichen Antragsformular, aus dem sich ergibt, dass nur der Name und die Sozialversicherungsnummer der Gattin angeführt wurden. Diese Behauptung wird auch vom Vertreter des AMS bestritten. Die Frage, ob bei der Antragstellung 2012 und 2013 gefragt wurde, welche Dienstverhältnisse die Gattin des Beschwerdeführers habe, wird vom Beschwerdeführer verneint. Man habe nur die Lohnbestätigung wollen. Auf die Frage, warum er nicht gesagt hat, dass die Frau als XXXXin arbeitet, nachdem das Dienstverhältnis beim XXXX beendet wurde, gibt der Beschwerdeführer an, er habe geglaubt, dass die Beraterin beim AMS davon in Kenntnis ist.
Beweiswürdigend wird ausgeführt, dass die belangte Behörde ein schlüssiges Ermittlungsverfahren geführt hat, welches durch das Bundesverwaltungsgericht lediglich ergänzt wurde.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A) Rechtsgrundlagen
Die im Beschwerdefall maßgebenden gesetzlichen Bestimmungen lauten:
Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG)
§ 36. AlVG (1) Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer Richtlinien über das Vorliegen einer Notlage im Sinne des § 33 Abs. 3 zu erlassen. Vorbehaltlich einer Minderung des Anspruches durch anzurechnendes Einkommen beträgt das Ausmaß der täglichen Notstandshilfe:
1. 95 vH des Grundbetrages zuzüglich 95 vH des Ergänzungsbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, wenn der tägliche Grundbetrag ein Dreißigstel des Richtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, nicht übersteigt; 2. 92 vH des Grundbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, in den übrigen Fällen, wobei 95 vH eines Dreißigstels des Richtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, nicht unterschritten werden dürfen;
zuzüglich gebühren Familienzuschläge gemäß § 20 AlVG, soweit dadurch die Obergrenze gemäß § 21 Abs. 5 nicht überschritten wird.
(2) Bei der Beurteilung der Notlage sind die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des (der) Arbeitslosen selbst sowie des (der) mit dem (der) Arbeitslosen im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten, Ehegattin, eingetragenen Partners, eingetragenen Partnerin, Lebensgefährten oder Lebensgefährtin zu berücksichtigen. Durch eine vorübergehende Abwesenheit (Kur-, Krankenhausaufenthalt, Arbeitsverrichtung an einem anderen Ort u. a.) wird der gemeinsame Haushalt nicht aufgelöst. Weiters sind unter Beachtung der vorstehenden Grundsätze Bestimmungen darüber zu treffen, inwieweit für den Fall, daß das der Beurteilung zugrundeliegende Einkommen nicht ausreicht, um die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse des Arbeitslosen sicherzustellen, Notstandshilfe unter Anrechnung des Einkommens mit einem Teilbetrag gewährt werden kann. Bei der Anrechnung von Notstandshilfe auf Notstandshilfe ist sicherzustellen, daß die Anrechnung nicht wechselseitig erfolgt. Wird an Stelle einer Notstandshilfe Krankengeld bezogen, so ist dieses nur anzurechnen, wenn auch die Notstandshilfe anzurechnen wäre.
(3) Im einzelnen ist bei der Erlassung der Richtlinien folgendes zu beachten:
A. Berücksichtigung des Einkommens des Arbeitslosen:
Das in einem Kalendermonat erzielte und ohne Auswirkung auf den Leistungsanspruch in diesem Kalendermonat gebliebene Einkommen des Arbeitslosen ist im Folgemonat nach Abzug des zur Erzielung des Einkommens notwendigen Aufwandes auf die Notstandshilfe anzurechnen. Ausgenommen ist ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit, das den der Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 ASVG für den Kalendermonat entsprechenden Betrag nicht übersteigt.
B. Berücksichtigung des Einkommens des (der) Ehegatten, Ehegattin, eingetragenen Partners, eingetragenen Partnerin, Lebensgefährten oder Lebensgefährtin:
a) Vom Einkommen des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten oder der Lebensgefährtin ist bei der Anrechnung ein zur Bestreitung des Lebensunterhaltes notwendiger Betrag (Freibetrag) freizulassen, der nach der Größe der Familie verschieden bemessen werden kann. Eine Anrechnung von Einkommen des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten oder der Lebensgefährtin des (der) Arbeitslosen hat insoweit zu unterbleiben, als das Haushaltseinkommen durch die Einkommensanrechnung unter den für den Haushalt geltenden Mindeststandard fallen würde. Der Mindeststandard für zwei Personen entspricht dem kaufmännisch auf volle Euro gerundeten Betrag, der sich ergibt, wenn der Richtsatz gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. aa ASVG um den von einer Person, die eine Pension in dieser Höhe bezieht, jeweils einzubehaltenden Beitrag zur Krankenversicherung vermindert wird. Der Mindeststandard erhöht sich für jede im Haushalt lebende minderjährige Person, für die der (die) Arbeitslose oder die Person, deren Einkommen anzurechnen ist, Anspruch auf Familienbeihilfe hat, um einen kaufmännisch auf volle Euro gerundeten Betrag. Der Erhöhungsbetrag entspricht für die drei ältesten minderjährigen Personen jeweils 18 vH des Richtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG und für jede weitere minderjährige Person jeweils 15 vH des Richtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG, vermindert um den jeweils einzubehaltenden Beitrag zur Krankenversicherung. Der zu berücksichtigende tägliche Mindeststandard beträgt ein Dreißigstel des jeweiligen monatlichen Mindeststandards, kaufmännisch gerundet auf einen Cent.
b) Der Freibetrag nach sublit. a ist um 100 vH zu erhöhen, wenn der Arbeitslose nach dem 50. Lebensjahr einen Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer von 52 Wochen (§ 18 Abs. 2 lit. b) oder länger erschöpft hat. Der Freibetrag nach sublit. a ist um 200 vH zu erhöhen, wenn der Arbeitslose bei Eintritt der Arbeitslosigkeit nach dem 55. Lebensjahr einen Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer von 52 Wochen (§ 18 Abs. 2 lit. b) oder länger erschöpft und auf die Anwartschaft anrechenbare Zeiten (§ 14 Abs. 4) von mindestens 240 Monaten oder von 1 040 Wochen nachgewiesen hat. In beiden Fällen ist eine Freibetragserhöhung nur zulässig, wenn das Arbeitsmarktservice dem Arbeitslosen auch unter weitestmöglichem Einsatz von Beihilfen des Arbeitsmarktservice keine zumutbare Beschäftigung vermitteln konnte.
c) Der Freibetrag nach sublit. a ist unbeschadet sublit. b um 200 vH zu erhöhen, wenn eine Arbeitslose das 54. Lebensjahr vollendet hat und in den letzten 25 Jahren vor Vollendung des 54. Lebensjahres mindestens 180 Monate arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Der letzte Satz der sublit. b ist anzuwenden.
d) Hat der Ehegatte, die Ehegattin, der eingetragene Partner, die eingetragene Partnerin, der Lebensgefährte oder die Lebensgefährtin ein schwankendes Einkommen, wie z. B. Akkordverdienste, regelmäßige, aber ungleiche Überstundenleistungen, so kann der Anrechnung jeweils das durchschnittliche Erwerbseinkommen der letzten drei vollen Monate für den Anspruch auf Notstandshilfe für die folgende Bezugsdauer von 52 Wochen zu Grunde gelegt werden. Zwischenzeitige Erhöhungen oder Verminderungen des schwankenden Einkommens bewirken keine Änderung der zuerkannten Notstandshilfe. Fällt das schwankende Erwerbseinkommen zur Gänze weg, ist der Anspruch auf Notstandshilfe neu zu bemessen.
(4) Wird Einkommen auf die Notstandshilfe angerechnet, so ist der anzurechnende Betrag kaufmännisch auf einen vollen Eurobetrag zu runden. Bei Besuch von Aus- oder Weiterbildungsmaßnahmen gewährte Beihilfen und andere Zuwendungen, die zur Abdeckung schulungsbedingter Mehraufwendungen dienen, sind nicht anzurechnen. Finanzielle Zuschüsse des Sozial- und Weiterbildungsfonds gemäß § 22c des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (AÜG) sind auf die Notstandshilfe nicht anzurechnen.
(5) Eine Erhöhung der im Abs. 3 lit. B lit. a angeführten Freibeträge in berücksichtigungswürdigen Fällen, wie zB Krankheit, Schwangerschaft, Niederkunft, Todesfall, Hausstandsgründung und dgl. kann im Rahmen der vom Arbeitsmarktservice festgelegten Richtlinien erfolgen. Der Freibetrag für die das anzurechnende Einkommen beziehende Person gemäß Abs. 3 lit. B lit. a ist um 80 € anzuheben, wenn dieser nicht gemäß Abs. 3 lit. B lit. b oder c zu erhöhen ist. Der Anhebungsbetrag ist jährlich, erstmals für das Jahr 2014, mit dem Anpassungsfaktor gemäß § 108f ASVG zu vervielfachen und kaufmännisch auf einen vollen Eurobetrag zu runden.
(6) Abweichend von Abs. 1 ist bei der Festsetzung des Betrages der Notstandshilfe für Zuerkennungen auf Notstandshilfe bzw. Verlängerungen der Notstandshilfe ab 1. Mai 1996 wie folgt vorzugehen:
Wenn die Notstandshilfe an einen Bezug des Arbeitslosengeldes in der Dauer von 20 Wochen (§ 18 Abs. 1 erster Satz) anschließt, darf der Grundbetrag der Notstandshilfe nach Einkommensanrechnung mit keinem höheren Betrag als dem Ausgleichszulagenrichtsatz (§ 293 Abs. 1 lit. a lit. bb ASVG) festgelegt werden; wenn die Notstandshilfe an einen Bezug des Arbeitslosengeldes in der Dauer von 30 Wochen (§ 18 Abs. 1 zweiter Satz) anschließt, darf der Grundbetrag der Notstandshilfe nach Einkommensanrechnung mit keinem höheren Betrag als dem Existenzminimum gemäß § 291a Abs. 2 Z 1 der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896, festgelegt werden. Bei Anschluß von Notstandshilfe an Karenzgeld oder Arbeitslosengeld gemäß § 18 Abs. 8 ist jenes Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgeblich, das gebührt hätte, wenn anstelle des Karenzgeldes Arbeitslosengeld oder anstelle des Arbeitslosengeldes gemäß § 18 Abs. 8 Arbeitslosengeld gemäß § 18 Abs. 1 beantragt worden wäre. Bei erstmaligen Anträgen auf Notstandshilfe im Anschluß an den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Karenzgeld ist diese Bestimmung erst ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Zeitraum von sechs Monaten nach dem Anfallstag folgt, anzuwenden. Der Beurteilung der Bezugsdauer des zugrundeliegenden Arbeitslosengeldes ist § 18 Abs. 1 bis 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 364/1989 zugrunde zu legen. Hat der Arbeitslose das 45. Lebensjahr vollendet, so ist der Bemessung der Notstandshilfe die längste zuerkannte Bezugsdauer von Arbeitslosengeld zu Grunde zu legen.
(7) § 20 Abs. 6 und § 21a sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes die Notstandshilfe tritt.
(8) Bei Arbeitslosen, die eine Leistung aus einem der Versicherungsfälle des Alters aus der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz, dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz oder dem Bundesgesetz über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger, ein Sonderruhegeld nach dem Nachtschicht-Schwerarbeitsgesetz, oder einen Ruhegenuss aus einem Dienstverhältnis zu einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft beziehen oder die Anspruchsvoraussetzungen für eine Pension aus einem der Versicherungsfälle des Alters erfüllen, liegt keine Notlage vor. Dies gilt auch für den Bezug einer entsprechenden ausländischen Alterspension, Altersrente oder einer anderen gleichartigen Leistung.
§ 50. AlVG (1) Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld gemäß § 18 Abs. 5 trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber.
(2) Die regionale Geschäftsstelle ist berechtigt, das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen durch zweckdienliche Erhebungen zu überprüfen.
§ 24. AlVG (1) Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf gemäß Abs. 2 und eine spätere Rückforderung gemäß § 25 werden dadurch nicht ausgeschlossen.
(2) Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Ist die fehlerhafte Zuerkennung oder Bemessung auf ein Versehen der Behörde zurückzuführen, so ist der Widerruf oder die Berichtigung nach Ablauf von fünf Jahren nicht mehr zulässig.
25. AlVG (1) Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß § 21a keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.
(2) Wird ein Empfänger von Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) bei einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 lit. a, b oder d durch öffentliche Organe, insbesondere Organe von Behörden oder Sozialversicherungsträgern oder Exekutivorgane, betreten, die er nicht unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle angezeigt hat (§ 50), so gilt die unwiderlegliche Rechtsvermutung, daß diese Tätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze entlohnt ist. Das Arbeitslosengeld (die Notstandshilfe) für zumindest vier Wochen ist rückzufordern. Erfolgte in einem solchen Fall keine zeitgerechte Meldung durch den Dienstgeber an den zuständigen Träger der Krankenversicherung, so ist dem Dienstgeber von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice ein Sonderbeitrag in der doppelten Höhe des Dienstgeber- und des Dienstnehmeranteiles zur Arbeitslosenversicherung (§ 2 des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes, BGBl. Nr. 315/1994) für die Dauer von sechs Wochen vorzuschreiben. Als Bemessungsgrundlage dient der jeweilige Kollektivvertragslohn bzw., falls kein Kollektivvertrag gilt, der Anspruchslohn. Die Vorschreibung gilt als vollstreckbarer Titel und ist im Wege der gerichtlichen Exekution eintreibbar.
(3) Wenn eine dritte Person eine ihr nach diesem Bundesgesetz obliegende Anzeige vorsätzlich oder aus grober Fahrlässigkeit unterlassen oder falsche Angaben gemacht und hiedurch einen unberechtigten Bezug verursacht hat, kann sie zum Ersatz verpflichtet werden.
(4) Rückforderungen, die gemäß Abs. 1 vorgeschrieben wurden, können auf die zu erbringenden Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung mit der Maßgabe aufgerechnet werden, daß dem Leistungsbezieher die Hälfte des Leistungsbezuges freibleiben muß; sie vermindern den Anspruch auf die zu erbringenden Leistungen, auch wenn er gepfändet ist. Die regionalen Geschäftsstellen können anlässlich der Vorschreibung von Rückforderungen Ratenzahlungen gewähren, wenn auf Grund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners die Hereinbringung der Forderung in einem Betrag nicht möglich ist. Die Höhe der Raten ist unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners festzusetzen.
(5) Werden Rückforderungen gestundet oder Raten bewilligt, so sind keine Stundungszinsen auszubedingen.
(6) Eine Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen einschließlich der Aberkennung des Anspruches auf Arbeitslosengeld gemäß Abs. 2 oder eine Verfügung zur Nachzahlung ist für Zeiträume unzulässig, die länger als fünf Jahre, gerechnet ab Kenntnis des maßgeblichen Sachverhaltes durch die regionale Geschäftsstelle, zurückliegen.
(7) Abs. 4 gilt auch für Forderungen auf Ersatz unberechtigt bezogener Beihilfen gemäß des Arbeitsmarktservice.
Notstandshilfeverordnung
B. Anrechnung des Einkommens des Ehepartners
(Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin)
§ 6. (1) Bei Heranziehung des Einkommens des Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) des (der) Arbeitslosen für die Beurteilung der Notlage ist wie folgt vorzugehen: Von dem Einkommen ist ein Betrag freizulassen, der zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhaltes des Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) und der allenfalls von ihm zu versorgenden Familienmitglieder bestimmt ist (Freigrenze). Der die Freigrenze übersteigende Teil des Einkommens ist auf die Notstandshilfe anzurechnen.
(2) Die Freigrenze beträgt pro Monat 430 Euro für den das Einkommen beziehenden Ehepartner (Lebensgefährten bzw. die Lebensgefährtin) und die Hälfte dieses Betrages für jede Person, für deren Unterhalt der Ehepartner (Lebensgefährte bzw. die Lebensgefährtin) auf Grund einer rechtlichen oder sittlichen Pflicht tatsächlich wesentlich beiträgt.
(3) Die Freigrenze beträgt das Doppelte des jeweils maßgeblichen Betrages gemäß Abs. 2, wenn der Arbeitslose nach dem 50. Lebensjahr einen Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer von 52 Wochen (§ 18 Abs. 2 lit. b Arbeitslosenversicherungsgesetz) oder länger erschöpft hat.
(4) Die Freigrenze beträgt das Dreifache des jeweils maßgeblichen Betrages gemäß Abs. 2, wenn der Arbeitslose bei Eintritt der Arbeitslosigkeit nach dem 55. Lebensjahr einen Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer von 52 Wochen oder länger erschöpft und auf die Anwartschaft anrechenbare Zeiten (§ 14 Abs. 4 AlVG) von mindestens 240 Monaten oder von 1 040 Wochen nachgewiesen hat. Das Gleiche gilt, wenn eine Arbeitslose das 54. Lebensjahr vollendet hat und in den letzten 25 Jahren vor Vollendung des 54. Lebensjahres mindestens 180 Monate arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war.
(5) Die im Abs. 3 und 4 genannten höheren Freigrenzen sind jeweils nur anzuwenden, wenn das Arbeitsmarktservice dem Arbeitslosen auch unter weitestmöglichem Einsatz von Beihilfen keine zumutbare Beschäftigung vermitteln konnte.
(6) Wenn der Arbeitslose oder sein Ehepartner (Lebensgefährte bzw. Lebensgefährtin) das 50. Lebensjahr vollendet hat und einen Grad der Behinderung von mindestens 50 vH aufweist oder eine Pension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit bezieht, so ist in jedem Fall eine Erhöhung der Einkommensgrenzen um 50 vH vorzunehmen; der Nachweis der Behinderung hat gemäß § 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, zu erfolgen.
(7) Bei der Anrechnung ist § 5 Abs. 1 erster Satz und Abs. 4 sinngemäß anzuwenden. Bei der Anrechnung von Notstandshilfe als Einkommen ist nur die niedrigere Notstandshilfe auf die höhere Notstandshilfe anzurechnen. Bei der Ermittlung des Einkommens aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit - ausgenommen einem Einkommen aus einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb - ist § 5 Abs. 3 anzuwenden.
(8) Hat der Ehepartner (Lebensgefährte bzw. die Lebensgefährtin) ein schwankendes Einkommen, wie zB Akkordverdienste, regelmäßige, aber ungleiche Überstundenleistungen, so ist der Anrechnung jeweils das durchschnittliche Erwerbseinkommen der letzten drei vollen Monate für den Anspruch auf Notstandshilfe für die darauffolgenden 52 Wochen zugrunde zu legen. Zwischenzeitliche Erhöhungen oder Verminderungen des schwankenden Einkommens bewirken keine Änderung der zuerkannten Notstandshilfe. Fällt das schwankende Erwerbseinkommen zur Gänze weg, ist der Anspruch auf Notstandshilfe neu zu bemessen.
(9) Bei der Anwendung des Abs. 8 ist eine Neubemessung des Anspruches auf Notstandshilfe auf Antrag des Leistungsbeziehers auch dann vorzunehmen, wenn die Methoden der Entgeltfindung geändert werden, zB Übergang von Akkord- zu Prämienentlohnung, oder durch Neubewertung der Entgeltfindung der mittlere Verdienst im Beurteilungszeitraum nach unten absinkt.
Einkommensteuergesetz (EStG)
§ 35. (1) Hat der Steuerpflichtige außergewöhnliche Belastungen
und erhält weder der Steuerpflichtige noch sein (Ehe-)Partner noch sein Kind eine pflegebedingte Geldleistung (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage), so steht ihm jeweils ein Freibetrag (Abs. 3) zu.
(2) Die Höhe des Freibetrages bestimmt sich nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,
1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung, 2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche. Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen. Zuständige Stelle ist: - Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (§ 11 Abs. 2 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947). - Die Sozialversicherungsträger bei Berufskrankheiten oder Berufsunfällen von Arbeitnehmern. - In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach §§ 40 ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen.
(3) Es wird jährlich gewährt
bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von
ein Freibetrag von Euro
25% bis 34% .....................................
75
35% bis 44% .....................................
99
45% bis 54% .....................................
243
55% bis 64% .....................................
294
65% bis 74% .....................................
363
75% bis 84% .....................................
435
85% bis 94% .....................................
507
ab 95% .............................................
(4) Haben mehrere Steuerpflichtige Anspruch auf einen
Freibetrag nach Abs. 3, dann ist dieser Freibetrag im Verhältnis der Kostentragung aufzuteilen. Weist einer der Steuerpflichtigen seine höheren Mehraufwendungen nach, dann ist beim anderen Steuerpflichtigen der Freibetrag um die nachgewiesenen Mehraufwendungen zu kürzen.
(5) Anstelle des Freibetrages können auch die tatsächlichen Kosten aus dem Titel der Behinderung geltend gemacht werden (§ 34 Abs. 6).
(6) Bezieht ein Arbeitnehmer Arbeitslohn von zwei oder mehreren Arbeitgebern, steht der Freibetrag nur einmal zu.
(7) Der Bundesminister für Finanzen kann nach den Erfahrungen der Praxis im Verordnungsweg Durchschnittssätze für die Kosten bestimmter Krankheiten sowie körperlicher und geistiger Gebrechen festsetzen, die zu Behinderungen im Sinne des Abs. 3 führen.
(8) Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat mit ausdrücklicher Zustimmung des Betroffenen dem zuständigen Finanzamt und dem Arbeitgeber, der Bezüge aus einer gesetzlichen Sozialversicherung oder Ruhegenussbezüge einer Gebietskörperschaft im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 1, 3 oder 4 auszahlt, die vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen gespeicherten und für die Berücksichtigung von Freibeträgen im Sinne der Abs. 1 bis 3 und 7 erforderlichen Daten elektronisch zu übermitteln. Die Übermittlung der genannten Daten ist auch hinsichtlich jener Personen zulässig, die einen Freibetrag im Sinne der Abs. 1 bis 3 und 7 bereits beantragt haben. Die Datenübermittlung ersetzt für den betroffenen Steuerpflichtigen den Nachweis gemäß Abs. 2 und die Bescheinigung gemäß § 62 Z 10. Eine Verwendung dieser Daten darf nur zu diesem Zweck stattfinden. Daten, die nicht mehr benötigt werden, sind zu löschen.
Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen (BGBl 303/1996)
...
§ 4. Nicht regelmäßig anfallende Aufwendungen für Hilfsmittel (zB Rollstuhl, Hörgerät, Blindenhilfsmittel) sowie Kosten der Heilbehandlung sind im nachgewiesenen Ausmaß zu berücksichtigen.
A) Widerruf bzw. Berichtung des Leistungsanspruches und Rückforderung:
Der Beschwerdeführer bringt vor, dass er beide Dienstverhältnisse seiner Gattin, insbesondere auch das XXXX Dienstverhältnis, dem AMS gemeldet hätte.
Der erkennende Senat wertet dies als Schutzbehauptung. In keinem der Anträge auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung findet sich in Frage 1, wo explizit nach der Höhe des Nettoeinkommens, der Art des Einkommens und der auszahlenden Stelle gefragt wird, ein Hinweis auf das bestehende Dienstverhältnis als XXXXin. Die Fragestellung bezieht sich auf "jegliche" Nettoeinkommen, weshalb die Annahme, dass bei mehreren Einkommen nur jeweils das höhere anzugeben sei, nicht nachvollziehbar erscheint. Der Wortlaut der im Antragsformular gestellten Frage erscheint sohin eindeutig und bezieht sich auf alle Einkommen von im Haushalt lebenden Angehörigen.
Es handelt sich dabei um eine rechtserhebliche Frage, deren wahrheitsgetreue Beantwortung die Behörde in die Lage versetzen soll, zu beurteilen, ob ein Leistungsanspruch besteht (VwGH 26.5.2004, 2001/08/022). Ein Antragsteller hat die im Antragsformular gestellten rechtserheblichen Fragen richtig und vollständig zu beantworten.
Aus diesem Grund verpflichtet § 50 AlVG im Rahmen der Meldepflicht Leistungsbezieher dazu, jede für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebliche Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen ohne Verzug anzuzeigen.
Die Verletzung der Meldepflicht rechtfertigt die Annahme der Verschweigung maßgebender Tatsachen und somit die Rückforderung des unberechtigt Empfangenen (VwGH 3.10.2002, 97/08/0611; 16.2.2011, 2007/08/0150). Dies gilt auch für unvollständige Angaben bzw. die Verschweigung maßgeblicher Tatsachen anlässlich der Antragstellung.
Da das Gesamteinkommen der Gattin des Beschwerdeführers auf dessen Notstandshilfe nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen anzurechnen ist, ist die Kausalität der Verschweigung für den Bezug einer allenfalls nicht gebührenden Leistung zu bejahen.
Sollte eine Fragestellung vom Antragsteller nicht verstanden werden, obliegt es ihm, den Mitarbeiter bzw. die Mitarbeiterin des AMS darauf anzusprechen und eine Erklärung zu verlangen, um die Frage korrekt beantworten zu können. Wird dies unterlassen, sind die Konsequenzen einer unrichtigen oder unvollständigen Beantwortung der Fragen vom Antragsteller zu verantworten. Dass dem seit XXXX in Österreich wohnhaften Beschwerdeführer die notwendigen Deutschkenntnisse zum Ausfüllen des Antragsformulars gefehlt haben, hat er erst in seiner Stellungnahme vom XXXX behauptet und wird dies als nicht glaubhaft erachtet. Dass er die aufgrund behaupteter schlechter Deutschkenntnisse unklare Fragstellung gegenüber dem AMS thematisiert hat, hat der Beschwerdeführer nicht behauptet und ist darüber auch im Verfahren kein Hinweis hervorgekommen.
Auch ist der belangten Behörde beizupflichten, wenn sie in der Beschwerdevorentscheidung vorbringt, dass die vom Beschwerdeführer unterfertigten Antragsformulare bei den Mitarbeitern nicht den Eindruck erwecken mussten, dass er aufgrund mangelnder Sprachkenntnisse nicht zum Ausfüllen des Antragsformulars in der Lage gewesen wäre. Auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht konnten keine so relevanten mangelhaften Sprachkenntnisse festgestellt werden.
Die im Verfahren vom Beschwerdeführer wiederholt vorgebrachte Behauptung, er habe das XXXX-Dienstverhältnis seiner Gattin bei jeder Antragstellung gemeldet und es sei ihm gesagt worden, dass nur das höchstentlohnte Dienstverhältnis für die Leistungsberechnung relevant sei, weshalb er auch nur eine Lohnbestätigung erhalten habe, wird ebenfalls als unglaubwürdige Schutzbehauptung gewertet. So konnte er in der Niederschrift vom XXXX keinerlei Angaben machen, wer ihm diese Auskunft erteilt hätte und konnte er sich nicht einmal daran erinnern, ob dies ein Mann oder eine Frau gesagt hätte. Er erinnert sich aber in der mündlichen Verhandlung daran, dass er diese Auskunft bei allen drei Antragstellungen (XXXX) von einer Frau erhalten habe und ist ihm sogar erinnerlich, dass die Höhe des Einkommens (aus dem XXXX-Dienstverhältnis) nur beim ersten Mal erfragt worden sei. Gleichzeitig kann er sich aber erinnern, dass bei den Antragstellungen XXXX gar nicht nach Dienstverhältnissen seiner Gattin gefragt wurde (dies sei nur 2011 gewesen), obgleich er, offenbar aus eigenem Antrieb, das XXXX-Dienstverhältnis immer erwähnt habe.
Der Beschwerdeführer gibt an, bei seiner Geltendmachung im Februar XXXX das Einkommen der Gattin in den Notstandshilfeantrag eingetragen zu haben. Dies entspricht nicht dem im Akt liegenden Antragsformular, auf dem keinerlei Angabe eines Dienstverhältnisses zu ersehen ist. Es ist dem AMS beizupflichten, dass, falls der Beschwerdeführer tatsächlich diese Auskunft erhalten hätte, er konsequenterweise das XXXX Dienstverhältnis im Februar 2014 als nunmehr einziges Dienstverhältnis anzugeben gehabt hätte.
Der erkennende Senat ist somit zur Auffassung gelangt, dass dem Beschwerdeführer eine derartige Auskunft nicht erteilt wurde. Auch erscheinen die niederschriftlichen Angaben der Mitarbeiterinnen des AMS glaubhaft, dass keine solche Auskunft erteilt wurde. Das Partnereinkommen ist bei Beurteilung des Anspruches auf Notstandshilfe ein derart zentrales Element, dass auch unter Berücksichtigung der sonstigen Angaben des Beschwerdeführers ausgeschlossen werden kann, dass langjährige Mitarbeiter des AMS im Wissen, dass die Gattin eines Antragstellers mehrere Dienstverhältnisse hat, gar nicht die Höhe der Einkommen daraus erfragt, um beurteilen zu können, welches nun das höher entlohnte sei. Der Beschwerdeführer verneint (außer bei der ersten Antragstellung) eine solche Frage. Zumal es im Laufe der Jahre auch Entgeltänderungen geben kann, wäre ohne entsprechende Frage an den Antragsteller es nicht möglich festzustellen, welches nun das höher entlohnte Dienstverhältnis ist. Damit bliebe es im Ergebnis dem Antragsteller überlassen, welche Lohnbescheinigung er bringt. Der erkennende Senat hält aus den angeführten Gründen die Darstellung des Beschwerdeführers für unglaubwürdig und gelangt zur Auffassung, dass er die Angabe des XXXX Dienstverhältnisses seiner Gattin mit dem zur Verwirklichung des Rückforderungstatbestandes "Verschweigung" erforderlichen bedingten Vorsatz verschwiegen und damit den Rückforderungstatbestand gemäß § 25 Abs.1 AlVG verwirklicht hat.
Die Rückforderung der dadurch ungebührlich bezogenen Leistung ist daher berechtigt. Berechtigt ist auch die Berichtung der Notstandshilfe gemäß § 24 AlVG, da die Leistung unter Anrechnung des verschwiegenen Einkommens aus dem XXXX-Dienstverhältnis anders (geringer) zu bemessen gewesen wäre.
Die Berechnung des Rückforderungsbetrages:
Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen wird zum Berechnungsmodus auf die oben unter I. angeführten Ausführungen der belangten Behörde in der Beschwerdevorentscheidung und in der Beschwerdevorlage verwiesen.
Die der Berechnung in der Beschwerdevorentscheidung zugrundeliegenden Grundlagen sind im Verfahren unbestritten geblieben (Einkommen der Gattin vor Berücksichtigung der Einkommensteuer, Freigrenze 200 %, Freigrenze Gattin wegen Erkrankung, Werbungskostenpauschale, Notstandshilfe ohne Anrechnung, Rückforderungszeiträume, Einkommensteuervorauszahlungen).
In der Beschwerdevorlage räumt die belangte Behörde ein, dass bei Mehrfacheinkommen des Ehepartners die Einkommensteuervorauszahlungen als einkommensmindernd zu berücksichtigen sind. Dies ist richtig, da nur das Nettoeinkommen des Partners bzw. der Partnerin der Anrechnung unterliegt (§ 6 Abs. 7 iVm § 5 Abs. 1 NH-VO).
Der erkennende Senat hegt auch keine Bedenken dagegen, dass im Sinne einer zeitraumbezogenen Feststellung im Leistungszeitraum zugeflossene Einkünfte die jeweiligen Einkommensteuervorauszahlungen zur Ermittlung des relevanten Nettoeinkommens der Gattin herangezogen werden können.
Daher sind, wie in der oben unter I. angeführten Berechnung der Behörde in der Beschwerdevorlage dargelegt, die Einkommensteuervorauszahlungen der Jahre XXXX
(€ XXXX), XXXX (€ XXXX) und XXXX (€ XXXX) zur Ermittlung des maßgeblichen Nettoeinkommens in Abzug zu bringen. Es spricht auch nichts dagegen, zur Ermittlung des monatlichen Anrechnungsbetrages die vierteljährlichen Teilbeträge durch drei zu dividieren.
Strittig könnte somit nur sein, a) wie weit der Selbstbehalt aufgrund der Kuraufenthalte der Gattin zu einer Erhöhung der Freigrenze führen kann und b) ob die vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung erstmals geltend gemachten eigenen gesundheitlichen Probleme zu berücksichtigen sind.
a) Die Behörde verneint die Berücksichtigung des Selbstbehaltes aufgrund der Kuraufenthalte der Gattin bei Ermittlung der Freigrenzenhöhe. Begründet wird dies im Wesentlichen damit, dass sich die Selbstbehalte nach der Höhe des Einkommens richten und deshalb keine außergewöhnliche Belastung darstellen. In der mündlichen Verhandlung wurde ergänzend ausgeführt, dass mit der Gewährung von Freigrenzen-Fixbeträgen für die Erkrankung (ohne Nachweise gemäß EStG) auch die Kosten für den Kuraufenthalt abgegolten seien, da diese Fixbeträge sämtliche aufgrund der Erkrankung entstehenden Mehraufwendungen abgelten.
Dieser Rechtsmeinung kann nicht gefolgt werden.
Gemäß § 36 Abs. 5 AlVG sind die Freigrenzen in berücksichtigungswürdigen Fällen, wie z.B. Krankheit im Rahmen der AMS Richtlinien zu erhöhen.
Die Freigrenzenerhöhungsrichtlinie besagt dazu unter III. 1., dass "in Anlehnung an das EStG bei nachgewiesener Erkrankung die im EStG bzw. in der dazu ergangenen VO vorgesehenen Freibeträge als Freigrenzenerhöhung ohne Vorlage von Nachweisen über die tatsächlichen Aufwendungen zu gewähren" sind.
Diese Bestimmung regelt nur die Freigrenzenerhöhung nach fixen Sätzen und bezieht sich nur auf die aufgrund einer Erkrankung anfallenden regelmäßigen Aufwendungen (wie z.B. Verpflegungskosten) und schließt nicht aus, dass krankheitsbedingte, außergewöhnliche Mehraufwendungen (entsprechend vorgelegter Nachweise) zusätzlich berücksichtigt werden. Es ist nämlich grundsätzlich immer zu fragen, was durch die Anwendung von Pauschalsätzen abgegolten sein soll.
In diesem Sinne besagt z.B. § 4 ESt-VO (VO des BM für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen idF BGBl. II 91/1998), dass "nicht regelmäßige Aufwendungen für Hilfsmittel (z.B. Rollstuhl, Hörgeräte, Blindenhilfsmittel) sowie Kosten der Heilbehandlung im nachgewiesenen Ausmaß zu berücksichtigen sind". Daraus ergibt sich, dass nur regelmäßige Aufwendungen durch die entsprechenden Fixbeträge abgegolten sind und nicht regelmäßige Aufwendungen im nachgewiesenen Ausmaß zusätzlich als außergewöhnliche Belastung steuerlich zu berücksichtigen sind. Durch den Verweis der Freigrenzenerhöhungsrichtlinie auf das EStG gilt dies auch im Bereich der Festsetzung von Freibeträgen bei Bemessung der Notstandshilfe.
Die Gewährung von Freigrenzen-Fixbeträgen für Krankheit schließt die Erhöhung der Freigrenzen wegen Bezahlung eines Selbstbehaltes aufgrund eines Kuraufenthaltes nicht aus. Dabei ist zu beachten, dass während eines Kuraufenthaltes idR auch eine Ersparnis bei der eigenen Haushaltsführung auftreten wird. Die außergewöhnliche Belastung durch die Bezahlung des Selbstbehaltes ist daher um diese Ersparnis zu kürzen.
Als Richtwert kann dabei der Satz für die volle freie Station gemäß Sachbezugswerteverordnung (Verordnung über die Bewertung bestimmter Sachbezüge), vermindert um die während des Kuraufenthaltes weiterlaufenden Kostenanteile für Wohnung, dienen. Der Wert der vollen freien Station beträgt € XXXX monatlich, wobei dieser Betrag um 2/10 (Kostenanteile Wohnung) zu vermindern ist. Die monatliche Ersparnis ist daher mit € XXXX festzusetzen, täglich mit € 5,23 (€ XXXX : 30).
Aus den übermittelten Verfahrensunterlagen ergibt sich, dass die Gattin des Beschwerdeführers im verfahrensgegenständlichen Zeitraum vom XXXXin der Klinik Pirawarth stationär aufgenommen war und einen Selbstbehalt für 28 Tage a
€ 12,07 (gesamt € 337,96) geleistet hat. Davon entfallen 19 Tage auf den August und 9 Tage auf den September. Vermindert um € 146,44 (28 Tage x € 5,23) ergibt sich eine außergewöhnliche Belastung von €
191,52. Dies führt entsprechend der zeitlichen Lage zu einer Freigrenzenerhöhung von € 129,96 für August und € 61,56 für September. Entsprechend der Berechnung in der Beschwerdevorlage (vgl oben unter I.) beträgt somit das anrechenbare Einkommen im August 2012 € 174,85 (gerundet 175,- x 12 : 366), was einem täglichen Anrechnungsbetrag von € 5,73 entspricht. Das anrechenbare Einkommen im September 2012 beträgt sohin € 243,25 (gerundet€ 243,00 x 12 : 366), was einem täglichen Anrechnungsbetrag von € 7,96 entspricht. Daraus resultiert im August 2012 eine tägliche Notstandshilfe von €
20,07 und im September von € 17,84. Da der bezogene Anspruch
€ 25,02/Tag war, ergibt sich im August 2012 ein täglicher Übergenuss von € 4,95 und im September von € 7,18. Der Anspruch auf Notstandshilfe im August und September 2012 ist in diesem Sinne zu berichtigen.
Der in der Beschwerdevorlage (vgl unter I) ermittelte Rückforderungsbetrag von € XXXX, auf dessen Berechnung hiermit verwiesen wird, verringert sich dadurch um € 193,27.
Im März/April 2011 war die Gattin des Beschwerdeführers im Kurzentrum Warmbad Villach stationär aufgenommen und wurde ein Selbstbehalt für 21 Tage von € 147,- (Tagsatz € 7,00) dafür entrichtet. Vermindert um die entsprechende Ersparnis für 21 Tage ergibt sich eine außergewöhnliche Belastung von € 37,17 (10 Tage März € 17,70, 11 Tage April € 19,47). Das anrechenbare Einkommen im März 2011 verringert sich daher auf € 236,75 (gerundet € 237 x 12 : 366), somit auf einen täglichen Anrechnungsbetrag von € 7,77. Im April verringert sich das anrechenbare Einkommen durch Berücksichtigung des Selbstbehaltes auf € 234,98 (gerundet € 235 x 12 : 366), somit auf einen täglichen Anrechnungsbetrag von € 7,70. Daraus resultiert im März 2011 eine tägliche Notstandshilfe von €
17,36 und im April von € 17,43. Da der bezogene Anspruch € 22,90/Tag betragen hat, ergibt sich im März 2011 ein täglicher Übergenuss von € 5,54 und im April 2011 von täglich € 5,47. Der Anspruch auf Notstandshilfe im März und April 2011 ist entsprechend zu berichtigen.
Der in der Beschwerdevorlage (vgl unter I) ermittelte Rückforderungsbetrag von € XXXX, auf dessen Berechnung hiermit verwiesen wird, verringert sich dadurch nochmals um
€ 37,48.
Weitere außergewöhnliche Belastungen im verfahrensgegenständlichen Zeitraum, die zu berücksichtigen wären, wurden nicht belegt.
b) Für die vom Beschwerdeführer geltend gemachten eigenen Erkrankungen können mangels gesetzlicher Grundlage keine pauschalen Freibeträge anerkannt werden. Konkrete Nachweise über daraus resultierende außergewöhnliche Belastungen wurden nicht vorgelegt.
Zusammengefasst bedeutet dies, dass der Rückforderungsbetrag von €
XXXX (entsprechend der unter I. dargelegten Berechnung der belangten Behörde in der Beschwerdevorlage unter Berücksichtigung der Einkommensteuervorauszahlungen) durch Berücksichtigung der außergewönlichen Belastungen wegen Bezahlung des Selbstbehaltes während der Kuraufenthalte der Gattin des Beschwerdeführers um €
XXXX zu reduzieren ist und somit in Summe € XXXX beträgt. Die Berichtigung der Notstandshilfe ist wie in der in der Beschwerdevorlage enthaltenen Auflistung vorzunehmen, wobei die Berichtigung der Notstandshilfe im März 2011 auf € 17,36, im April 2011 auf € 17,43, im August 2012 auf
€ 20,07 und im September auf € 17,84 (jeweils täglich) zu erfolgen hat.
Der Beschwerdeführer ist daher zum Rückersatz von unberechtigt bezogener Notstandshilfe gemäß § 25 Abs. 1 AlVG in Höhe von € XXXX verpflichtet.
Bei der Vorschreibung des offenen Rückstandes sind die bereits einbehaltenen Beträge zu berücksichtigen.
Zum Antrag auf aufschiebende Wirkung:
Da die vorliegende Beschwerde einer Erledigung zugeführt wurde, war über den Antrag auf aufschiebende Wirkung nicht mehr abzusprechen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden.
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