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W117 2125121-1•BVwG W117 2125121-1
W117 2125121-1Bundesverwaltungsgericht12.05.2016
Fluchtgefahr, gelinderes Mittel, Kostentragung, Schubhaft,<br/>Schubhaftbeschwerde, Sicherungsbedarf, strafrechtliche Verurteilung,<br/>Suchtmitteldelikt, Untertauchen
W117 2125121-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Andreas Druckenthaner als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX alias XXXX, geb. XXXX alias XXXX, StA: Nigeria vertreten durch XXXX gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD Wien, vom 08.04.2016, Zahl: 302328608/140237278/BMI-BFA, sowie die Anhaltung in Schubhaft vom 20.04.2016 bis 11.04.2016 zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG idgF iVm. § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG idgF iVm § 76 Abs. 3 Z 1 und Z 3 sowie Z 9 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG idgF iVm § 1 Z. 3 und Z. 4 VwG-AufwErsV idgF hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
III. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG idgF abgewiesen.
IV. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Verfahrensgang:
Im gegenständlichen Verfahren wurde der Beschwerdeführer am 08.04.2016 zur möglichen Schubhaftanordnung einvernommen und nahm die Einvernahme entscheidungswesentlich folgenden Verlauf:
"LA: Gegen Sie bestehen zwei asylrechtliche Ausweisungen und eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung. Warum haben Sie das österreichische Bundesgebiet noch nicht verlassen?
VP: Ich dachte, wenn ich in Berufung gehe, dann darf ich hier bleiben.
LA: Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.07.2015 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Die Rückkehrentscheidung ist in Rechtskraft erwachsen.
VP: Mein Anwalt war heute hier und hat mir gesagt, dass ich noch hier bleiben kann.
LA: Wer ist Ihr Anwalt?
VP: Hr. [...]. Er wollte wissen, ob ich schon mein Interview bei der Delegation hatte. Dann ist er wieder gegangen.
Anmerkung: Im Akt befindet sich keine Vollmacht.
LA: Sie wurden gestern einer fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen. Warum sind Sie vor den Polizisten geflüchtet?
VP: Ich hatte keinen Meldezettel. Ich wollte nicht in das BFA gebracht werden.
LA: Wo haben Sie Unterkunft genommen?
VP: Im 9. Bezirk. In der Wohnung einer Freundin meiner Frau.
LA: Adresse?
VP: Weiß ich nicht.
LA: Wie lange wohnen Sie schon dort?
VP: Das weiß ich nicht. Ich wohne nicht ständig dort. Ich schlafe ab und zu bei Freunden.
Die Adressen weiß ich nicht.
LA: Warum sind Sie dort nicht behördlich gemeldet?
VP: Ich bin noch nicht gemeldet, weil ich das mit meinem Anwalt noch nicht abgeklärt habe.
LA: Sie wurden am 04.09.2015 aus der Strafhaft entlassen. Warum haben Sie es bis dato nicht fertiggebracht, sich behördlich zu melden?
VP: Als ich entlassen wurde, bin ich zur Caritas gegangen. Dort wurde mir gesagt, dass ich das mit meinem Namen richtigstellen müsste. Ich war auch zwei Mal beim BFA. Dort wurde mir gesagt, dass sich mein Akt in Kärnten befinden würde und mir wurde nicht geholfen.
LA: Wie hat der Referent des BFA geheißen? In welchem Zimmer waren Sie?
VP: Im Zimmer 249.
LA: Dabei handelt es sich um das Zimmer des Regionaldirektors.
VP: Ich war bei ihm.
LA: Wo befindet sich Ihr Reisepass?
VP: Ich habe einen abgelaufenen nigerianischen Reisepass.
LA: Wann ist der Reisepass abgelaufen?
VP: Letztes Jahr.
LA: Wo befindet sich dieser Reisepass?
VP: Meine Ehefrau hat meinen Reisepass.
LA: Wo befindet sich Ihre Ehefrau derzeit?
VP: Sie ist gerade in der Slowakei. Sie lebt jedoch in Österreich.
LA: Nennen Sie den Namen und das Geburtsdatum Ihrer Ehefrau.
VP: [...], geb. [...].
LA: Laut einer Abfrage im Zentralen Melderegister war Ihre angebliche Ehegattin zuletzt am 17.01.2013 in Österreich behördlich gemeldet. Gerade sagten Sie, dass Ihre Ehegattin in Österreich leben würde.
VP: Ich weiß es nicht.
LA: Wann und wo haben Sie Ihre Ehegattin geheiratet?
VP: Am 12.01.2011 in Lagos.
LA: Auf der Heiratsurkunde scheint unter Ehemann der Name [...], geb. [...], auf. Wie können Sie sich das erklären?
VP: Das ist mein richtiger Name und Geburtsdatum.
LA: Das heißt Sie haben bei Ihren beiden Anträgen auf internationalen Schutz in Österreich gelogen?
VP: Jemand hat mir gesagt, dass ich meine richtigen Daten nicht angeben soll.
LA: Was hätte das für einen Sinn gehabt?
VP: Ich wollte nicht, dass die Behörden wissen, wer ich wirklich bin. Sonst hätten Sie mich zurück nach Nigeria geschickt.
LA: Wie sind Sie nach Ihrer Hochzeit wieder nach Österreich gekommen? Hatten Sie ein Visum?
VP: Nein. Ich bin über Libyen illegal eingereist.
LA: Wie bestreiten Sie Ihren Lebensunterhalt?
VP: Ich wurde zu Unrecht verhaftet. Ich habe € 11.000,-
Schadenersatz erhalten. Seit meiner letzten Entlassung schicke ich ab und zu Autos nach Lagos und verdiene so Geld. Ich spiele außerdem in Wettbüros.
LA: Machen Sie Angaben zu Ihren persönlichen Verhältnissen.
VP: Ich bin verheiratet und habe zwei Kinder.
LA: Wie alt sind die Kinder?
VP: Ich glaube 10 Jahre ist eines der Kinder. Dieses ist jedoch nicht von mir.
LA: Wie alt ist das andere Kind?
VP: Ich fühle mich sehr unwohl. Ich möchte nun keine Fragen mehr über meine Kinder beantworten.
LA: Sind das gemeinsame Kinder mit Ihrer Ehegattin?
VP: Ich will diese Frage nicht beantworten.
LA: Haben Sie Angehörige in Österreich?
VP: Nein.
LA: Haben Sie Angehörige in Nigeria?
VP: Meine Mutter, meine Schwester und mein Bruder leben in Nigeria.
LA: Haben Sie Kontakt zur Ihren Angehörigen in Nigeria?
VP: Nein.
LA: Wie viel an Barmittel besitzen Sie derzeit?
VP: €45,-
Mir wird zur Kenntnis gebracht, dass ich mich unrechtmäßig in Österreich aufhalte. Gegen mich bestehen zwei asylrechtliche Ausweisungen und eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung. Ich bin im fremdenrechtlichen Verfahren nicht greifbar und liegt somit Sicherungsbedarf vor. Es wird daher über mich die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Der Bescheid wird mir im Anschluss an die Niederschrift ausgehändigt. Ich verbleibe bis zu meiner Abschiebung im PAZ.
VP: Ich nehme alles zur Kenntnis und mache keine weiteren Angaben. Ich benötige keine Ausführung."
Mit dem (oben) im Spruch angeführten, gegenständlich angefochtenen Bescheid des BFA, Regionaldirektion Wien, wurde über den Beschwerdeführer die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Begründend führte die Verwaltungsbehörde unter anderem aus:
"Sie haben am 16.07.2004 einen Asylantrag bei der EAST Ost gestellt. Dieses Verfahren wurde gem §§ 7, 8 rechtskräftig negativ im Jahr 2010 entschieden und wurde diese Entscheidung mit einer zulässigen Ausweisung (§ 10 AsylG idgF) verbunden. Sie haben es jedoch bis dato, trotz dieser rechtskräftigen Entscheidung, unterlassen, das Bundesgebiet aus freien Stücken zu verlassen. Die Fremdenpolizei, nunmehr Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, hat gegen Sie zur oben angeführten Geschäftszahl ein seit 06.09.2005 rechtskräftiges und mit diesem Datum durchsetzbares, bis 02.03.2015 gültiges Aufenthaltsverbot (vormals Rückkehrverbot), erlassen.
Sie sind der Aktenlage zur Folge nicht im Besitz eines gültigen Einreise- oder Aufenthaltstitels eines Schengen Staates. Des Weiteren konnten in Ihrem Fall auch bisher keine familiären Anknüpfungspunkte iS. § 9/2 BFA-VG iVm. Art 8 EMRK festgestellt werden. Bisher lagen die Gründe der Verhinderung Ihrer Ausreise in Ihrer Sphäre.
Über die nigerianische Vertretungsbehörde wurde bereits mehrmals ein Heimreisezertifikat für Sie erwirkt und ausgestellt.
Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 16.12.2014 zur Zahl HV 123/2014d wurden Sie wegen § 229 (1) StGB, § 231 (1) StGB, §§ 27 (1) Z 1 8. Fall, 27 (3) SMG und § 131 1. Fall StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren rechtskräftig verurteilt.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.05.2015 wurde gegen Sie unter Spruchpunkt I. eine Rückkehrentscheidung erlassen, es wurde Ihnen ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und wurde festgestellt, dass Ihre Abschiebung nach Nigeria zulässig ist. Unter Spruchpunkt II. wurde einer Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt. Unter Spruchpunkt III. wurde gegen Sie ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.
Gegen diesen Bescheid brachten Sie Beschwerde ein und wurde dieser mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.06.2015 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.07 2015 wurde die Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen und wurde der Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides behoben und an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückverwiesen.
Am 03.09.2015 wurden Sie aus der Justizanstalt Klagenfurt aus der Strafhaft entlassen. Seither waren Sie behördlich nicht mehr gemeldet.
Am 07.04.2016 wurden Sie um 22:17 Uhr in 1080 Wien, [...], einer fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen. Sie ergriffen sofort die Flucht, konnten jedoch von den Polizisten angehalten werden. Während der gesamten Anhaltung versuchten Sie sich, mit Gewalt gegen die Verbringung in den Streifenwagen zu wehren. Auf der Polizeiinspektion wurde festgestellt, dass Sie sich unrechtmäßig in Österreich aufhalten. Sie wurden festgenommen und in das PAZ Hernalser Gürtel eingeliefert.
Am 08.04.2016 wurden Sie im PAZ Hernalser Gürtel niederschriftlich einvernommen [...]:
Gegen Sie bestehen zwei asylrechtliche Ausweisungen und eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung. Trotzdem kamen Sie bis dato Ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nach. Sie verfügen über keine Unterkunft. Sie verfügen über keine Barmittel, um Ihren Unterhalt oder gar Ihre Ausreise zu finanzieren. Einer Beschäftigung gehen Sie nicht nach. Sie haben keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich und hielten sich bislang unangemeldet unter Verletzung des Meldegesetzes in Österreich auf. Sie haben weder familiäre noch soziale Bindungen zu Österreich. Sie sind in Österreich weder beruflich noch sozial verankert. Ihre Familie lebt in Nigeria.
Entsprechend ihres bisherigen Verhaltens begründen folgende Kriterien in Ihrem Fall eine Fluchtgefahr:
Gegen Sie bestehen zwei asylrechtliche Ausweisungen sowie eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung. Ihr bisheriger Aufenthalt gründet sich ausschließlich auf der Stellung zweier unbegründeter Anträge auf internationalen Schutz und dem anschießenden beharrlichen unrechtmäßigen Verbleiben im österreichischen Bundesgebiet. Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme am 08.04.2016 gaben Sie zudem an, bei Ihren beiden Asylanträgen falsche Daten angegeben zu haben, um eine Abschiebung nach Nigeria zu verhindern. Seit Ihrer Einreise wurden Sie mehrmals durch ein inländisches Gericht verurteilt. Zuletzt mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 16.12.2014 zur Zahl HV 123/2014d wegen § 229 (1) StGB. § 231 (1) StGB. §§ 27 (1) Z 1 8. Fall. 27 (3) SMG und §131 1. Fall StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren. Im Zuge Ihrer niederschriftlichen Einvernahme konnten oder wollten Sie keine Adresse angeben, an welcher Sie wohnhaft und somit im fremdenpolizeilichen Verfahren greifbar wären. Sie wurden im September 2015 aus der Strafhaft entlassen und waren seitdem behördlich nicht mehr in Österreich gemeldet. Sie tauchten unter und setzten Ihren unrechtmäßigen Aufenthalt im Verborgenen fort. Es ist einer zufälligen Kontrolle durch die Polizei zu verdanken, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Ihrer habhaft werden konnte. Bei der fremdenpolizeilichen Kontrolle am 07.04.2016 flüchteten Sie zudem vor der Polizei, konnten jedoch angehalten werden. Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme am 08.04.2016 gaben Sie zudem an, dass Sie geflohen sind, um nicht dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgeführt zu werden. Es bestehen keine familiären, sozialen, beruflichen oder sprachlichen Bindungen zu Österreich. Sie haben keine Angehörige in Österreich. Ihre Familie lebt in Nigeria. Laut Ihren eigenen Angaben sind Sie mit einer slowakischen Staatsangehörigen verheiratet. Diese würde in Österreich leben, jedoch konnte im Zuge einer Abfrage im Zentralen Melderegister festgestellt werden, dass Ihre angebliche Ehegattin zuletzt im Jänner 2013 behördlich in Österreich gemeldet war. Auf eine diesbezügliche Frage konnten Sie keine Antwort geben. Sie konnten auch das Geburtsdatum Ihrer angeblichen Ehegattin und das Datum der Heirat nicht richtig nennen. Ihr bisheriges Verhalten hat deutlich gezeigt, dass Sie nicht gewillt sind, sich an die geltenden österreichischen Gesetze, insbesondere an die bestehende Ausreiseverpflichtung zu halten und dies auch in Zukunft nicht werden. Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung ist erforderlich, da Sie sich aufgrund Ihres oben geschilderten Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen haben. Es ist davon auszugehen, dass Sie auch hinkünftig nicht gewillt sein werden, die Rechtsvorschriften einzuhalten. Aus Ihrer Wohn- und Familiensituation, aus Ihrer fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens kann geschlossen werden, dass bezüglich Ihrer Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliegt. Bei der Prüfung der Fluchtgefahr ist auch ein massives strafrechtliches Verhalten des Fremden in Bezug auf Gewalt- und Vermögensdelikte in Verbindung mit der wegen seiner Mittellosigkeit naheliegenden Wiederholungsgefahr einzubeziehen (VwGH 25.03.2010. 2009/21/0276). Der VwGH hat auch ausgesprochen, dass eine erhebliche Delinquenz des Fremden das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Effektivität einer baldigen Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 25.03.2010. 2009/21/0276).
[...]
Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio - Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. § 77 FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht. Doch auch was die Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betrifft, kann in Ihrem Fall damit nicht das Auslangen gefunden werden. Wie oben ausführlich dargelegt, besteht in Ihrem Fall aufgrund Ihrer persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt. Es liegt somit eine ultima - ratio - Situation vor. die die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar erfordert und eine Verfahrensführung, während derer Sie sich in Freiheit befinden, ausschließt. Es ist weiters aufgrund Ihres Gesundheitszustandes davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen, wie Ihre Haftfähigkeit, gegeben sind."
Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer durch Übergabe am 08.04.2016, 16:45 Uhr, ordnungsgemäß zugestellt.
Gemäß § 63 Abs. 2 AVG wurde dem Beschwerdeführer am 08.04.2016 durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mitgeteilt, dass ihm für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ein Rechtsberater gemäß § 52 Abs 1 BFA-VG zur Seite gestellt wird. Dieses Schriftstück wurde dem Beschwerdeführer durch Übergabe am 08.04.2016, 16:45 Uhr ordnungsgemäß zugestellt.
Mit Schriftsatz vom 05.04.2015 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte begründend aus.
"Ich komme aus Nigeria und lebe mit kurzen Unterbrechungen seit dem Jahre 2004 in Österreich und stellte unter der Aliasidentität [...], geb. [...] mehrere Asylanträge welche sämtlich für mich negativ entschieden wurden. Trotz Eheschließung mit der derzeit überwiegend in der Slowakei wohnhaften slowakischen Staatsbürgerin [...] im Jahre 2011 erließ das Bundesamt gegen mich mit Bescheid vom 15.5.2015 eine Rückkehrentscheidung erlassen. Das ebenfalls erlassene Einreiseverbot auf die Dauer von 10 Jahren wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.7.2015; ZI. 1403 1252001-2, zur Erlassung eines neuen Bescheides durch das Bundesamt behoben.
Nach Festnahme am 7.4.2016 wurde ich mit Mandatsbescheid vom 8.4.2016 vom Bundesamt in noch andauernde Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung genommen. Begründend führt die Behörde dazu aus meine Familie lebe in Nigeria, ich sei mehrfach u.a. nach dem Suchtmittelgesetz verurteilt worden, meiner Ausreiseverpflichtung sei ich nicht nachgekommen, es bestehe auch aufgrund Weglaufens vor der Polizei am 7.4.2016 Fluchtgefahr, ein gelinderes Mittel habe nicht angeordnet werden können, weil mit meinem Untertauchen zu rechnen ist.
Ich befinde mich nach wie vor in Haft und erhebe nunmehr Schubhaftbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht mit nachstehender Begründung:
Gemäß Art 15 Abs 1 RückführungsRL 2008/115/EG dürfen die Mitgliedstaaten Drittstaatsangehörige, gegen die ein Rückkehrverfahren anhängig ist, nur in Haft nehmen, um deren Rückkehr vorzubereiten und/oder die Abschiebung durchzuführen. Die Haftdauer hat so kurz wie möglich zu sein und darf sich nur auf die Dauer der laufenden Abschiebungsvorkehrungen erstrecken. Von der Vorbereitung der Rückkehr bzw. Durchführung der Abschiebung kann in meinem Fall nicht die Rede sein, weil weder mir noch dem Bundesamt ein gültiges Reisedokument vorliegt. Angesichts dessen, dass die nigerianische Vertretungsbehörde trotz Verpflichtung nach Art IV Abs 5 des Rücknahmeabkommens BGBl III Nr. 116/2012, das Heimreisedokument binnen vier Werktage auszustellen, ein solches nicht ausgestellt hat, weist darauf hin, dass weder eine Rückkehr vorzubereiten, noch Abschiebungsvorkehrungen zu treffen sind. Dem kann meine unklare Identität nicht entgegengehalten werden, weil die nigerianische Vertretungsbehörde bereits in der Vergangenheit mehrfach für mich Heimreisepapiere ausgestellt hatte und demgemäß meine nigerianische Staatsangehörigkeit (und nur diese ist gemäß dem Rückübernahmeabkommen zu überprüfen) nicht überprüft mehr werden muss.
Angesichts meiner Eheschließung mit einer Slowakin und ein damit verbundenes Aufenthaltsrecht bei der Gattin in der Slowakei - wir haben auch zwei Kinder, eines ein Stiefkind - ist mir auch nicht eine mangelnde soziale Verankerung zu unterstellen. Gemäß §77 Abs. 1 FPG hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Aus dieser Bestimmung im Zusammenhalt mit dem B-VG über den Schutz der persönlichen Freiheit ergibt sich, dass die Behörde von der Anordnung der Schubhaft Abstand nehmen muss, wenn sie Grund zur Annahme hat, dass deren Zweck nicht oder jedenfalls auch durch Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden kann. Als gelinderes Mittel könnte mir die Behörde einen bestimmten Aufenthaltsort und/oder eine regelmäßige Meldepflicht vorschreiben. Sie könnte mich auch verpflichten, mich zur Gattin in die Slowakei zu begeben und mich dort regelmäßig zu melden, wobei nach der Aktenlage davon auszugehen ist, dass ich nach den Bestimmungen der UnionsbürgerRL in der Slowakei aufenthaltsberechtigt wäre, weil die Gattin in Österreich bzw. auch in Spanien mit mir lebte und demnach iS EuGH Metock auch in der Slowakei freizügigkeitsberechtigt ist. Der Schubhaftbescheid ist daher nicht ausreichend begründet und mangels praktischer Möglichkeit der Vornahme meiner Abschiebung auch zu Unrecht ergangen. Die darauf gründete Haft ist damit rechtswidrig.
Gegen die Festnahme am 7.4.2016 und die Anhaltung vom 7.4.2016 bis zur Einvernahme am 8.4.2016 beschwere ich mich nicht."
Der Beschwerdeführer stellte schlussendlich unter anderem die Anträge, "das Bundesverwaltungsgericht möge den Schubhaftbescheid vom 08.04.2016 und die seitherige Anhaltung als rechtswidrig feststellen. Gleichzeitig möge das Bundesverwaltungsgericht feststellen, dass zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen. Unter Hinweis auf § 35 VwGVG beantrage ich ferner den Zuspruch von Eingabegebühr und Aufwandsersatz im gesetzlichen Umfang."
Das BFA legte die Verwaltungsakten vor, und erstattete nachstehende Stellungnahme und begehrte Kosten im verzeichneten Ausmaß:
"Der Bf. hat erstmals am 16.07.2004 einen Asylantrag bei der EAST Ost gestellt. Dieses Verfahren wurde gem. §§ 7, 8 rechtskräftig negativ im Jahr 2010 entschieden und es wurde diese Entscheidung mit einer zulässigen Ausweisung (§ 10 AsylG idgF) verbunden. Der Bf. haben es jedoch bis dato unterlassen, das Bundesgebiet aus freien Stücken zu verlassen. Die Fremdenpolizei, nunmehr Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, hat gegen Sie zur oben angeführten Geschäftszahl, ein seit 06.09.2005 rechtskräftiges und mit diesem Datum durchsetzbares, bis 02.03.2015 gültiges Einreiseverbot (vormals Rückkehrverbot) erlassen.
Der Bf. ist laut Aktenlage nicht im Besitz eines gültigen Einreise- oder Aufenthaltstitels eines Schengenstaates. Des Weiteren konnten auch bisher keine familiären Anknüpfungspunkte iS § 9/2 BFA-VG iVm. Art 8 EMRK festgestellt werden. Bisher lagen die Gründe der Verhinderung seiner Ausreise in seiner Verantwortung.
Über die nigerianische Vertretungsbehörde wurde bereits mehrmals ein Heimreisezertifikat für den Bf. erwirkt und ausgestellt.
Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 16.12.2014 zur Zahl HV 123/2014d wurden Sie wegen § 229 (1) StGB, § 231 (1) StGB, §§ 27 (1) Z 1 8. Fall, 27 (3) SMG und
§ 131 1. Fall StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren rechtskräftig verurteilt.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.05.2015 wurde gegen den Bf. unter Spruchpunkt I. eine Rückkehrentscheidung erlassen, es wurde dem Bf. kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt und es wurde festgestellt, dass die Abschiebung nach Nigeria zulässig ist. Unter Spruchpunkt II. wurde einer Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt. Unter Spruchpunkt III. wurde gegen den Bf. ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.
Gegen diesen Bescheid brachten der Bf. Beschwerde ein und es wurde dieser mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.06.2015 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.07.2015 wurde die Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen und wurde der Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides behoben und an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückverwiesen.
Am 03.09.2015 wurde der Bf. aus der Justizanstalt Klagenfurt aus der Strafhaft entlassen. Seither war er behördlich nicht mehr gemeldet.
Der Beschwerdeführer (Bf.) wurde am 7.4.2016 um 22:30h in Wien 8., [...] im Zuge einer fremdenpolizeilichen Streife betreten. Er ergriff unmittelbar die Flucht und konnte nach einer Verfolgung über mehrere Straßenzüge in Wien 7., [...] durch angehalten werden. Er versuchte in der Folge mehrmals, sich der Anhaltung (Fixierung an einer Häuserwand) gewaltsam zu entziehen und hielt Ausschau nach weiteren Fluchtmöglichkeiten. Aufgrund seines Verhaltens wurde der Bf. mittels Armwinkelsperre fixiert und ihm Handfesseln angelegt. Aufgrund des illegalen Aufenthaltes wurde der Bf. gem. § 40 BFA-VG festgenommen und in das PAZ-HG eingeliefert. Dabei leistete der Bf. bei der Verbringung in das Transportfahrzeug wiederum Widerstand, um so die Amtshandlung zu behindern.
Aufgrund des bisherigen Verhaltens des Bfs. wurde er zur Sicherung seiner Abschiebung in Schubhaft genommen. Der Bescheid wurde dem Bf. durch Übergabe am 8.4.2016 um 16:45h ordnungsgemäß zugestellt.
Die Schubhaft wurde nicht als Standard-Maßnahme angewendet, sondern es konnten aufgrund des bisherigen Verhaltens zurzeit keine Gründe gefunden werden, welche eine Abstandnahme von dieser Sicherungsmaßnahme rechtfertigen würden. Es kann nicht angenommen werden, daß der Bf. seiner Ausreiseverpflichtung aus eigenem nachkommen werde, womit die getroffene Maßnahme zur Sicherung des fremdenpolizeilichen Verfahrens als dringend erforderlich anzusehen ist.
Der Sicherungsbedarf begründete sich auf folgende Fakten:
Zum Privat- und Familienleben des Bfs:
Der Bf. ist mit einer slowakischen Staatsbürgerin verheiratet. Laut einer Abfrage im Zentralen Melderegister war die Ehegattin zuletzt am 17.01.2013 in Österreich behördlich gemeldet. Zum derzeitigen Aufenthalt seiner Gattin gab der Bf. an, daß sie in Österreich lebt, dies aber nicht genau weiß.
Auf der Heiratsurkunde vom 12.1.2011, ausgestellt in Lagos, scheint unter Ehemann der Name [...], geb. [...], auf. Dazu gab der Bf. an, dass dies ein richtiger Name sei. Jemand hätte ihm gesagt, dass er im Verkehr mit den Behörden seine richtigen Daten nicht angeben soll. Der Bf. hat sich somit einer falschen Identität bedient, um seine wahre Identität zu verschleiern und behördliche Verfahren zu behindern.
Es war lag daher ein Sicherungsbedarf vor und es war somit mittels Schubbescheid vorzugehen. Den privaten Interessen des Bf. und seinem Recht auf persönliche Freiheit stehen die öffentlichen Interessen an der Beendigung seines unrechtmäßigen Aufenthaltes im Sinne eines geordneten Fremdenwesens gegenüber und fallen hier stärker ins Gewicht.
Der Bf. trat am 8.4.2016 in Hungerstreik, um sich durch Herbeiführung seiner Haftunfähigkeit aus der Schubhaft freizupressen.
Der Bf. wurde am 8.4.2016 zur Identitätsfeststellung und zum Zwecke der Erlangung eines Ersatz-Reisedokumentes einer Delegation der Nigerianischen Botschaft vorgeführt. Dabei wurde er als nigerianischer Staatsangehöriger identifiziert. Aufgrund einer Mitteilung der BFA-Direktion, Abt. B/II, wonach nach Rücksprache mit der Botschaft der Republik Nigeria die Ausstellung eines Heimreisezertifikates nicht möglich ist, wurde der Bf. am 20.4.2016 aus der Schubhaft entlassen.
Es wird beantragt, das Bundesverwaltungsgericht Wien möge die Beschwerde als unbegründet abweisen, gemäß § 83 Abs. 4 FPG feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen Vorlagen, den Beschwerdeführer zum Ersatz der unten angeführten Kosten verpflichten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer (im Folgenden auch BF genannt) besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft; er ist nigerianischer Staatsangehöriger und somit Fremde im Sinne des §2 Abs. 4 Z 1 FPG.
Der Beschwerdeführer hatte am 16.07.2004 erstmals einen Antrag auf Asyl gestellt, über welchen mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 21.10.2010, A6 252.001-0/2008/18E, rechtskräftig negativ entschieden wurde. Dem Beschwerdeführer wurde ein Informationsblatt über die Verpflichtung zur Ausreise übergeben; der Beschwerdeführer erklärte auch, freiwillig ausreisen zu wollen, verweigerte dann aber die Kooperation und tauchte (zunächst) unter.
Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 10.02.2012 wurde gegen den Beschwerdeführer die Anwendung des gelinderen Mittels, verbunden mit der Unterkunftnahme in einem Heim, verfügt. Der Beschwerdeführer wurde zur täglichen Meldung bei einer Polizeiinspektion verpflichtet. Gegen den Bescheid vom 10.02.2012, mit dem das gelindere Mittel zur Sicherung der Abschiebung angeordnet worden war, erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Vorstellung gemäß § 57 Abs. 2 AVG. Der Beschwerdeführer wurde mit Ladungsbescheid für den 24.02.2012 zur Klärung der Identität und Herkunft in Bezug auf die Einholung eines Ersatzreisedokumentes zu einem Termin aufgefordert. Der Beschwerdeführer gab gegenüber der nigerianischen Botschaft im PAZ am 24.02.2012 an, Staatsbürger Nigerias zu sein und freiwillig ausreisen zu wollen. Nachdem von der Bundespolizeidirektion Wien in Bezug auf den Mandatsbescheid vom 10.02.2012 kein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden war, trat dieser nach zwei Wochen außer Kraft. Damit endete auch die Meldeverpflichtung bei der Polizeiinspektion. In Bezug auf den Antrag auf Übernahme der Heimreisekosten wurde der Caritas in Bezug auf den Beschwerdeführer vom Bundesministerium für Inneres am 01.03.2012 mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, die Heim bzw. Ausreisekosten zu übernehmen.
Die nigerianische Botschaft stellte am 27.03.2012 ein Heimreisezertifikat für den Beschwerdeführer aus. Für den 25.04.2012 wurde ein Flug für den Beschwerdeführer nach Nigeria gebucht. Die Caritas übernahm das Originalheimreisezertifikat, teilte der Bundespolizeidirektion allerdings am 10.05.2012 mit, dass der Beschwerdeführer nicht, wie geplant, am Flughafen erschienen sei und seither auch kein Kontakt mehr mit ihm möglich gewesen sei. Das Heimreisezertifikat wurde an die Bundespolizeidirektion rückübermittelt.
Im Zuge einer Kontrolle in einem Lokal in 1070 Wien am 21.05.2013 wurde der Beschwerdeführer (zufällig) angetroffen und nach Belehrung über seine Rechte gemäß § 40 FPG vorläufig festgenommen. Der Beschwerdeführer hatte sich mit einem fremden portugiesischen Personalausweis ausgewiesen.
Im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme durch die Landespolizeidirektion Wien am 21.05.2013 gab der Beschwerdeführer an, dass er nicht am Flughafen erschienen sei, da er nicht in sein Heimatland zurückkehren wolle, weil er dort Probleme habe. In Österreich habe er keine Angehörigen.
Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Wien vom 21.05.2013 wurde gegen den Beschwerdeführer die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.
Aus dem Stande der Schubhaft heraus stellte der Beschwerdeführer am 23.05.2013 (wieder) einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes gemäß §68 AVG zurückgewiesen und am 14.06.2013 rechtskräftig. Bereits zuvor, am 28.05.2013, war der Beschwerdeführer aufgrund Hungerstreiks aus der Schubhaft entlassen worden.
Die nigerianische Botschaft stellte am 03.06.2013 neuerlich ein Heimreisezertifikat für den Beschwerdeführer aus. Am 14.11.2013 wurde ein Festnahmeauftrag gemäß § 74 Abs. 2 Z 3 FPG von Seiten der Landespolizeidirektion Wien erlassen.
Aufgrund unbekannten Aufenthalts konnte die für den 22.11.2013 geplante Abschiebung allerdings nicht erfolgen.
Aufgrund einer Festnahmeanordnung unter anderem wegen Suchtmitteldelinquenz wurde der Beschwerdeführer am 03.05.2014 in Untersuchungshaft genommen. Dem Bundesamt wurde ein neuerliches Heimreisezertifikat mit Gültigkeit bis zum 19.12.2014 übermittelt.
Folgende rechtskräftige Verurteilungen in Österreich liegen vor:
Zur letzten Verurteilung:
Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 16.12.2014, 65hv 123/14d-246 wurde der Beschwerdeführer wegen § 27 Abs. 1 Ziffer 1 8. Fall, § 27 Abs. 3 SMG; § 131 1. Fall StGB; § 229 Abs. 1 StGB; § 231 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt. Er wurde für schuldig befunden, vorschriftswidrig Suchtgift gewerbsmäßig anderen überlassen zu haben sowie ein Mobiltelefon weggenommen zu haben mit dem Vorsatz, sich durch dessen Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei er bei der Betretung auf frischer Tat Gewalt gegen eine Person anwendete. Zudem wurde ihm vorgeworfen, fremde Ausweise im Rechtsverkehr gebraucht zu haben. Der Beschwerdeführer wurde am 12.03.2015 in die Justizanstalt Klagenfurt überstellt.
Mit Schriftsatz vom 02.12.2014 wurde der Beschwerdeführer durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt und informiert, dass beabsichtigt sei, gegen ihn aufenthaltsbeendende Maßnahmen zu erlassen. Es sei beabsichtigt, im Anschluss an die Haftentlassung am 16.12.2014 die Schubhaft zu verhängen. Dieses Ergebnis der Beweisaufnahme wurde dem Beschwerdeführer am 04.12.2014 zugestellt. Eine diesbezügliche Stellungnahme ist dem Akt nicht zu entnehmen.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Kärnten, vom 15.05.2015 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 und § 55 AsylG2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm. § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Ziffer 1 FPG 2005 erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgesteilt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt 1.). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 2 Ziffer 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt II.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Ziffer 1 FPG wurde weiters gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen, Im Bescheid wurde auf die mehrfachen rechtskräftigen Verurteilungen des Beschwerdeführers in Österreich verwiesen und darauf, dass keine das Privat oder Familienleben betreffenden Umstände geltend gemacht worden seien. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Österreich keinerlei private oder familiäre Bindungen habe. Es sei auch nicht feststellbar, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr eine Gefährdung durch die Polizei oder andere staatliche Organe oder Behörden oder von Privaten drohe. Es sei keine wie auch immer geartete sonstige besondere Gefährdung bei einer Rückkehr nach Nigeria festzustellen.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes, Zahl: I 403 1252001-2/9E, vom 14.07.2015, zugestellt am 17.07.2015 wurde die Beschwerde gegen diesen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.05.2015, ZI, 13- 302328608-150355391 gemäß §§ 57 und 55 Asylgesetz, § 10 Absatz 2 Asylgesetz iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, § 52 Absatz 1 Ziffer 1 und Absatz 9 Fremdenpolizeigesetz, § 46 Fremdenpoiizeigesetz abgewiesen die Rückkehrentscheidung und die Entscheidung der Verwaltungsbehörde über die Zulässigkeit der Abschiebung nach Nigeria bestätigt und lediglich das von der Verwaltungsbehörde ausgesprochene zehnjährige Einreiseverbot behoben und die diesbezügliche Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückverwiesen.
Der Beschwerdeführer ehelichte am 12.01.2011 in Lagos eine slowakische Staatsbürgerin und reiste in der Folge (nach eigenen Angaben in der Schubhafteinvernahme) neuerlich illegal in das österreichische Bundesgebiet ein.
Laut einer Abfrage im Zentralen Melderegister war die Ehegattin zuletzt am 17.01.2013 in Österreich behördlich gemeldet. Zum derzeitigen Aufenthalt seiner Gattin gab der Bf. an, daß sie in Österreich lebt, dies aber nicht genau weiß. Sie ist aber "derzeit überwiegend in der Slowakei wohnhaft".
Im Übrigen leben keine nahen Verwandten oder Familienmitglieder des Beschwerdeführers in Österreich und er führt hier kein zu berücksichtigendes Familienleben.
Der Beschwerdeführer verfügt auch über keine sonstigen Bindungen zum Österreichischen Bundesgebiet; er ist ohne Barmittel und geht keiner Erwerbstätigkeit nach. Eine soziale Verankerung liegt nicht vor. Vom Zeitpunkt seiner letzten Entlassung aus der Strafhaft am 03.09.2015 bis zur Anordnung der Schubhaft mittels des gegenständlich angefochtenen Bescheides war der Beschwerdeführer nicht polizeilich gemeldet; Er hatte "Unterkunft im 9. Bezirk in der Wohnung einer Freundin meiner Frau genommen, die Adresse weiß ich nicht" und "schlief ab und zu bei Freunden; die Adressen weiß ich nicht".
Der Beschwerdeführer (Bf.) wurde am 7.4.2016 um 22:30h in Wien 8., [...] im Zuge einer fremdenpolizeilichen Streife betreten. Er ergriff unmittelbar die Flucht und konnte nach einer Verfolgung über mehrere Straßenzüge in Wien 7., [...]angehalten werden. Er versuchte in der Folge mehrmals, sich der Anhaltung (Fixierung an einer Häuserwand) gewaltsam zu entziehen und hielt Ausschau nach weiteren Fluchtmöglichkeiten. Aufgrund seines Verhaltens wurde der Bf. mittels Armwinkelsperre fixiert und ihm Handfesseln angelegt. Aufgrund des illegalen Aufenthaltes wurde der Bf. gem. § 40 BFA-VG festgenommen und in das PAZ-HG eingeliefert. Dabei leistete der Bf. bei der Verbringung in das Transportfahrzeug wiederum Widerstand, um so die Amtshandlung zu behindern.
Daraufhin wurde er zur Sicherung seiner Abschiebung in Schubhaft genommen. Der Bescheid wurde dem Bf. durch Übergabe am 8.4.2016 um 16:45h zugestellt. Kurzfristig trat er am 8.4.2016 in Hungerstreik, um sich durch Herbeiführung seiner Haftunfähigkeit aus der Schubhaft freizupressen.
Der Beschwerdeführer wurde noch am Tage Schubhaftanordnung der nigerianischen Delegation vorgeführt - beabsichtigt war, ihn am 21.04.2016 abzuschieben.
Von der Rechtsvertretung wurde eine Heiratsurkunde mit einer slowakischen Staatsbürgerin vorgelegt, auf welcher der Beschwerdeführer mit einer seiner Alias-Identitäten angeführt ist. Nach der Vorführung gab der nigerianische Botschafter bekannt, dass eine genauere Prüfung der Ehe erfolgen wird. Der Beschwerdeführer "wurde als nigerianischer Staatsangehöriger identifiziert; ob eine HRZ Ausstellung erfolgt wird von der Botschaft geprüft - Ergebnis sollte im Laufe der nächsten 1-2 Wochen erfolgen".
Da die Rücksprache der Verwaltungsbehörde mit der Botschaft der Republik Nigeria am 20. April 2016 ergab, dass "eine HRZ-Ausstellung momentan nicht möglich ist", wurde der Beschwerdeführer kurz danach am selben Tag aus der Schubhaft entlassen.
Die Abschiebung nach Nigeria war bis zur Mitteilung durch die nigerianische Botschaft am 20.04.2016 rechtlich und faktisch nicht unmöglich; es bestand bis zur Entlassung aus der Schubhaft am 20.04.2016 erhebliche Fluchtgefahr.
Entscheidungsgrundlagen:
Würdigung der Entscheidungsgrundlage:
Der Sachverhalt ergibt sich unzweifelhaft aus dem Inhalt der vorliegenden Verwaltungs-/Gerichtsakten des Bundesamts und des Bundesverwaltungsgerichtes.
Dass der Beschwerdeführer trotz Alias-Namen und Alias-Geburtsdaten nigerianischer Staatsangehöriger ist, wurde nicht nur bereits im angeführten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes, Zahl: 1403 1252Q01-2/9E 1403, vom 14.07.2015, die Rückkehrentscheidung und die Entscheidung der Verwaltungsbehörde über die Zulässigkeit der Abschiebung nach Nigeria betreffend, ausgeführt, sondern ergibt sich auch aus den eindeutigen Identifizierungen durch die Delegation der nigerianischen Botschaft, die bereits in der Vergangenheit - wie festgestellt - in der Ausstellung von Heimreisezertifikaten mündeten, oder - wie zuletzt anlässlich der Vorführung vor die (aktuelle) Delegation der nigerianischen Botschaft am 08.04.2016 - in der bloßen, ohne mit der Ausstellung eines Heimreisezertifikates verbundenen, Identifizierung.
Anlässlich der Vorführung vor die Delegation der nigerianische Botschaft, welche in Anwesenheit der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers erfolgte und sowohl im diesbezüglichen Aktenvermerk der Verwaltungsbehörde vom 08.04.2016 als auch in ihrem Bericht vom 13.04.2016 dokumentiert ist, hat die nigerianische Delegation auch angegeben, dass sie in " 1- 2 Wochen" (gerechnet ab Erstellung des Aktenvermerks vom 08.04.2016) bekannt geben wird, ob ein Heimreisezertifikat ausgestellt wird; was aber, wie dem Email der Direktion der Verwaltungsbehörde vom 20.04.2016 an die Regionaldirektion Wien, die Rücksprache mit der Botschaft der Rep. Nigeria betreffend, unzweifelhaft zu entnehmen ist (Hervorhebung durch den Einzelrichter), "momentan nicht möglich ist".
Die soeben angeführte "momentane" Unmmöglichkeit, die im Übrigen zu Beginn der Schubhaftanordnung am 08.04.2016 noch nicht absehbar war - im Gegenteil: die Verwaltungsbehörde konnte aufgrund in der Vergangenheit für den Beschwerdeführer ausgestellter (und im Beschwerdeschriftsatz explizit eingeräumter) Heimreisezertifikate
"weil die nigerianische Vertretungsbehörde bereits in der Vergangenheit mehrfach für mich Heimreisepapiere ausgestellt hatte"
auch im gegenständlichen Fall annehmen, dass in " 1- 2 Wochen" (gerechnet ab Erstellung des Aktenvermerks vom 08.04.2016) wieder eine positive Entscheidung seitens der nigerianischen Botschaft ergehen würde -, lässt das Beschwerdevorbringen
"Der Schubhaftbescheid ist daher nicht ausreichend begründet und mangels praktischer Möglichkeit der Vornahme meiner Abschiebung auch zu Unrecht ergangen. Die darauf gründete Haft ist damit rechtswidrig"
ins Leere gehen.
Auf das in diesem Vorbringen enthaltene Beschwerdeelement
"Der Schubhaftbescheid ist daher nicht ausreichend begründet"
brauchte nicht nur wegen mangelnder Substantiiertheit, sondern auch wegen offensichtlicher Aktenwidrigkeit - siehe ausführliche im Rahmen des Verfahrensganges widergegebene Begründung des Schubhaftbescheides - nicht eingegangen zu werden.
Die sofort veranlasste Vorführung vor eine Delegation der nigerianischen Botschaft am 08.04.2016 stellt sich jedenfalls als ausreichende "Vorbereitung der Rückkehr" (im Sinne des vom Beschwerdeführer im Beschwerdeschriftsatz angeführten Art 15 Abs 1 RückführungsRL 2008/115/EG) dar, sodass das Beschwerdevorbringen
"Von der Vorbereitung der Rückkehr bzw. Durchführung der Abschiebung kann in meinem Fall nicht die Rede sein"
Der Grundlage entbehrt; dem weiteren damit verknüpften (Kausal)gedanken
"weil weder mir noch dem Bundesamt ein gültiges Reisedokument vorliegt"
ist ohnehin der Boden entzogen, diente doch gerade die Vorführung vor die Delegation der nigerianischen Botschaft der Beschaffung eines Heimreisezertifikates (= Reisedokument).
Auch mit dem Hinweis auf Art IV des mit Nigeria bestehenden Rückübernahmeabkommens
"Angesichts dessen, dass die nigerianische Vertretungsbehörde trotz Verpflichtung nach Art IV Abs 5 des Rücknahmeabkommens BGBl III Nr. 116/2012, das Heimreisedokument binnen vier Werktage auszustellen, ein solches nicht ausgestellt hat, weist darauf hin, dass weder eine Rückkehr vorzubereiten, noch Abschiebungsvorkehrungen zu treffen sind"
ist für den Beschwerdeführer gegenständlich insofern nichts gewonnen, als er damit höchstens eine Vertragsverletzung Nigerias aufzuzeigen vermag, nicht aber, dass ein Heimreisezertifikat überhaupt nicht ausgestellt würde, hatte doch die Delegation der nigerianischen Botschaft, wie bereits oben angemerkt, ausdrücklich anlässlich der Vorführung des Beschwerdeführers angegeben, dass sie in " 1- 2 Wochen" (gerechnet ab Erstellung des Aktenvermerks vom 08.04.2016) bekannt geben wird, ob ein Heimreisezertifikat ausgestellt wird.
Die Beschwerdeführer(vertreter)argumentation, welche alleine aus dem Umstand der neuerlichen Überprüfung der Identität die Unmöglichkeit der Abschiebung nach Nigeria abzuleiten versucht, weil eine solche vor dem Hintergrund in der Vergangenheit bereits ausgestellter Heimreisezertifikate gar nicht mehr zu erfolgen hätte
"Dem kann meine unklare Identität nicht entgegengehalten werden, weil die nigerianische Vertretungsbehörde bereits in der Vergangenheit mehrfach für mich Heimreisepapiere ausgestellt hatte und demgemäß meine nigerianische Staatsangehörigkeit (und nur diese ist gemäß dem Rückübernahmeabkommen zu überprüfen) nicht überprüft mehr werden muss"
erweist sich insofern als nicht stichhältig, als es doch gerade die Rechtsvertretung war, welche eine Heiratsurkunde mit einer Alias-Identität des Beschwerdeführers in Vorlage brachte - jedes andere Verhalten als die neuerliche Überprüfung der konkreten Personenidentität - die Staatsangehörigkeit Nigerias wurde auch anlässlich der letzten Vorführung bejaht - wäre geradezu widersinnig. Die neuerliche "Überprüfung" bedeutet aber eben nicht mehr und nicht weniger als sich sowohl aus dem Begriffskern als auch aus dem Begriffshof unmittelbar ableitet, ist aber sicher nicht im Sinne einer "Unmöglichkeit" zu verstehen. Dementsprechend war daher auch die faktische Abschiebemöglichkeit festzustellen.
Hinsichtlich des weiteren, auf die rechtliche Unmöglichkeit abzielenden Beschwerdevorbringens
"wobei nach der Aktenlage davon auszugehen ist, dass ich nach den Bestimmungen der UnionsbürgerRL in der Slowakei aufenthaltsberechtigt wäre, weil die Gattin in Österreich bzw. auch in Spanien mit mir lebte und demnach iS EuGH Metock auch in der Slowakei freizügigkeitsberechtigt ist"
siehe rechtliche Beurteilung.
Unstrittig sind jedenfalls die vom Beschwerdeführer initiierten Asylverfahren, die aktuell vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes, Zahl: I 403 1252001-2/9E, vom 14.07.2015 bestätigte Rückkehrentscheidung der Verwaltungsbehörde, aber auch die Eingehung einer Ehe am 12.01.2011 (in Lagos) mit einer namentlich (im Verfahren) genannten slowakischen Staatsangehörigen; ebenso wie die illegale Rückkehr nach Österreich.
Dass die Ehegattin zuletzt am 17.01.2013 in Österreich behördlich gemeldet war, ergibt sich aus dem Melderegister. Letztlich wird vom Beschwerdeführer(vertreter) im Beschwerdeschriftsatz auch eingeräumt, dass diese sich nicht dauernd in Österreich aufhält: Sie ist aber "derzeit überwiegend in der Slowakei wohnhaft". Im Übrigen ist hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer in der Schubhafteinvernahme auf den Vorhalt "Gerade sagten Sie, dass Ihre Ehegattin in Österreich leben würde" ausdrücklich angab "Ich weiß es nicht", was zumindest zusätzlich das gänzliche Fehlen familiärer bzw. sozialer Verankerung in Österreich zeigt, sodass die Beschwerdeausführung
"Angesichts meiner Eheschließung mit einer Slowakin und ein damit verbundenes Aufenthaltsrecht bei der Gattin in der Slowakei - wir haben auch zwei Kinder, eines ein Stiefkind - ist mir auch nicht eine mangelnde soziale Verankerung zu unterstellen"
Keine Deckung in der Aktenlage findet; im Übrigen wird mit diesem Vorbringen allenfalls eine soziale Verankerung in der Slowakei behauptet, welcher aber, abgesehen von der Rechtsfrage des (behaupteten) Vorliegens eines unmittelbar auf europäischen Recht fußenden Aufenthaltsrechts (für die Slowakei) - dazu siehe rechtliche Beurteilung - auf Tatsachenebene keine Relevanz zukommt, ist die Prüfung der für die Fluchtgefahr in §76 Abs. 3 Z 9 maßgeblichen sozialen Verankerung doch auf Österreich und nicht auf einen ausländischen Staat zu beziehen - siehe auch im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (S. 31) (Hervorhebung durch den Einzelrichter)
"[...] etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. [...] Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich" [...].
Hinsichtlich des weiteren Beschwerdevorbringens
"Als gelinderes Mittel könnte mir die Behörde einen bestimmten Aufenthaltsort und/oder eine regelmäßige Meldepflicht vorschreiben"
ist zunächst auf die bereits ausführlich dargelegte erhebliche Fluchtgefahr hinzuweisen, im Besonderen aber ist auch hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer schon einmal mit der Anwendung eines gelinderen Mittels nicht einverstanden war - und die diesbezügliche Entscheidung bekämpfte.
Hinsichtlich des in diesem Zusammenhang in der Beschwerdeschrift gemachten Vorschlages
"Sie könnte mich auch verpflichten, mich zur Gattin in die Slowakei zu begeben und mich dort regelmäßig zu melden"
siehe rechtliche Beurteilung.
In diesem angeführten rechtskräftigen Bundesverwaltungsgerichtserkenntnis hat dasselbe neben den einzelnen fremdenrechtlichen Verfahrensschritten auch die nicht geringe Anzahl an den Beschwerdeführer betreffenden Verurteilungen wegen (doch) schwerer strafbarer Handlungen -- Verstöße gegen das SMG und Gewaltbereitschaft - hervorgehoben sowie die bisher erfolgreichen Untersuchungen des Beschwerdeführers, sich durch Untertauchen seiner Außerlandesbringung zu entziehen, deutlich herausgestrichen.
Schon aus diesen Umständen, aber auch aus dem jüngsten - zufälligen - Aufgriff durch die Polizei am 08.04.2016, bei der sich der Beschwerdeführer massivst seiner - ausdrücklich in der Beschwerde nicht bekämpften - Festnahme
"Gegen die Festnahme am 7.4.2016 und die Anhaltung vom 7.4.2016 bis zur Einvernahme am 8.4.2016 beschwere ich mich nicht"
zu widersetzen versuchte, lässt sich bereits die Feststellung des Vorliegens einer erheblichen Fluchtgefahr vom Beginn der Schubhaft, welche auf dem angeführten Zweck einer bestehenden rechtskräftigen Rückkehrentscheidung (inklusive Ausspruch über die Zulässigkeit der Abschiebung) basiert, bis zu deren Ende ableiten. Bemerkenswert erscheint aber auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer nicht einmal mit der Anwendung eines gelinderen Mittels einverstanden war, sondern dies mit Rechtsmittel bekämpfte, wie gleichfalls im angeführten Erkenntnis hervorgehoben.
Mittellosigkeit und sonstige - abgesehen von den begangenen Straftaten - fehlende soziale Verankerung in Österreich sowie der Umstand einer unsteten Wohnsituation gründen aktuell auf den diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Schubhafteinvernahme und stützen zusätzlich die Annahme des Bestehens erheblicher Fluchtgefahr.
Der kurzfristige Hungerstreik vom 08.04.2016 ist in der Anhaltedatei des Innenministeriums festgehalten - der Beschwerdeführer wiederholte damit dieses bereits während seiner Anhaltung in Schubhaft am 28.05.2013 zum Erfolg - Entlassung aus der Schubhaft - führende Verhalten, sodass der bereits von der Verwaltungsbehörde gezogenen Schlussfolgerung "um sich durch Herbeiführung seiner Haftunfähigkeit aus der Schubhaft freizupressen", nicht entgegengetreten werden. Auch diese Verhaltensweisen zeigen das Vorliegen erheblicher Fluchtgefahr.
Von der Durchführung einer Verhandlung konnte sohin abgesehen werden, da der Sachverhalt auf Grund der eindeutigen Aktenlage und des zugrunde gelegten Beschwerdevorbringens - vor dem Hintergrund der aktuellen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Verhandlungspflicht - als geklärt anzusehen war.
In seiner Entscheidung vom 03.09.2015, Ro 2015/21/0012, bekräftigte der Verwaltungsgerichtshof im Zusammenhang mit der Verpflichtung zur Durchführung einer Verhandlung (in Schubhaftbeschwerdeverfahren), dass
"Der im vorliegenden Fall einschlägige § 21 Abs. 7 BFA-VG [...] auch im Fall eines ausdrücklich darauf gerichteten Antrags das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung ermöglicht, wenn
oder
Nach der aktuellen Judikatur besteht sohin nicht nur keine allgemeine Verhandlungspflicht, sondern bedarf es ihrer Durchführung auch nicht in Fällen, in denen das Vorbringen offensichtlich - zweifelsfrei - mit der Aktenlage - bisherigen Ermittlungen - im Widerspruch steht.
Ausdrücklich ist auch anzumerken, dass der Beschwerdeführer keine Verhandlung beantragte.
Rechtliche Beurteilung:
Zuständigkeit
Gemäß Artikel 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) idgF erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;
4. gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.
Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
§ 7 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr 87/2012 idgF, lautet:
(1) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes,
2. Beschwerden gegen Bescheide der Vertretungsbehörden gemäß dem 11. Hauptstück des FPG,
3. Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG,
4. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes und
5. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres in Verfahren gemäß §§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 6 und 4 Abs. 1 Z 1 und 2
Gemäß § 7 Abs. 2 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß Abs. 1 stattgegeben hat.
Für das gegenständliche Verfahren ist sohin das Bundesverwaltungsgericht zuständig.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Zu Spruchpunkt I. (Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft):
Entsprechend dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 - FrÄG 2015 vom 18.06.2015, BGBl. I Nr. 70/2015, lautet §22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) wie folgt:
§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
Da gemäß § 56 (3) leg. cit "Die §§ 7, 8, 13 Abs. 6, 15, die Überschrift des 5. Hauptstückes und die §§ 16 bis 22b samt Überschriften, §§ 26 Abs. 1 letzter Satz, 27 Abs. 1 Z 12 und § 58 sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2013 mit 1. Jänner 2014 in Kraft treten" (Hervorhebung durch den Einzelrichter), also auch der neu geschaffene §22a, bildet diese Bestimmung im gegenständlichen Fall die formelle Grundlage.
Materielle Rechtsgrundlage:
Die in diesem Zusammenhang maßgeblichen (innerstaatlichen) Bestimmungen des mit 20. Juli 2015 im Rahmen des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2015 - FrÄG 2015 in Kraft getretenen Fremdenpolizeigesetzes 2005 lauten:
§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß §§ 56 oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
Schon wie bisher ist auch aktuell die Anhaltung in Schubhaft nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist oder wenn die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-VO vorliegen (§ 76 Abs. 2 FPG).
Da die Schubhaftanordnung nach den angeführten Bestimmungen, aber auch nach Art 5 lit f EMRK und Art 2 Abs 1 Z 7 PersFrSchG von einem übergeordneten (Sicherungs)Zweck abhängig ist - gegenständlich von der Sicherung der Abschiebung (nach Nigeria) - ist die rechtliche Möglichkeit der Rückführung zu prüfen.
Diese ist zunächst vor dem Hintergrund der bestehenden Rückkehrentscheidung, inklusive Abschiebungszulässigkeit in Bezug auf Nigeria, siehe obige Sachverhaltsfeststellungen, zu bejahen.
Der Versuch der Beschwerdeführervertretung, den Sicherungszweck durch das Vorliegen der Ehe mit einer slowakischen Staatsbürgerin, welche seit 2013 über keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich verfügt und sich überwiegend in der Slowakei aufhält, in rechtlicher Hinsicht als nicht verwirklichbar darzustellen
"Angesichts meiner Eheschließung mit einer Slowakin und ein damit verbundenes Aufenthaltsrecht bei der Gattin in der Slowakei [...]
und an anderer Stelle der Beschwerde unter Berufung auf die "Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen" (Freizügigkeitsrichtlinie) und EuGH-Rechtsprechung
"wobei nach der Aktenlage davon auszugehen ist, dass ich nach den Bestimmungen der UnionsbürgerRL in der Slowakei aufenthaltsberechtigt wäre, weil die Gattin in Österreich bzw. auch in Spanien mit mir lebte und demnach iS EuGH Metock auch in der Slowakei freizügigkeitsberechtigt ist"
schlägt schon deshalb fehl, weil diese Richtlinie auf den gegenständlichen Fall insofern nicht anwendbar ist (Hervorhebung durch den Einzelrichter), als gemäß Art 3 Abs. 1 "Diese Richtlinie für jeden Unionsbürger gilt, der sich in einen anderen als den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, begibt oder sich dort aufhält, sowie für seine Familienangehörigen im Sinne von
Artikel 2 Nummer 2, die ihn begleiten oder ihm nachziehen".
Unzweifelhaft ist sohin ein anderer Staat als die Slowakei, also jener Staat, dessen Staatsangehörigkeit die Ehegattin des Beschwerdeführers besitzt, gemeint.
Zusätzlich scheitert die Anwendung der Norm, da die Tatbestandselemente "Begleitung" bzw. der "Nachzug" (des Familienangehörigen) angesichts des fortwährenden Aufenthalts des Beschwerdeführers in Österreich, abgesehen von seinem zwischenzeitlichen Aufenthalt im außerhalb der EU liegenden Herkunftsstaat, nicht erfüllt sind.
In diesem Sinne ist für den Beschwerdeführer auch nichts mit den in "Kapitel III Aufenthaltsrecht", konkret in Art 6 - Recht auf Aufenthalt bis zu drei Monaten - und Art 7 - Recht auf Aufenthalt für mehr als drei Monate - normierten Tatbeständen zum Bestehen eines Aufenthaltsrechtes gewonnen, beziehen sich beide Bestimmungen
Art 6 (1) Ein Unionsbürger hat das Recht auf Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten, [...]
(2) Absatz 1 gilt auch für Familienangehörige im Besitz eines gültigen Reisepasses, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen und die den Unionsbürger begleiten oder ihm nachziehen.
Art 7 (1) Jeder Unionsbürger hat das Recht auf Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats für einen Zeitraum von über drei Monaten, wenn er
[...]
d) ein Familienangehöriger ist, der den Unionsbürger, der die Voraussetzungen des Buchstaben a, b oder c erfüllt, begleitet oder ihm nachzieht
wiederum - in Betreff des gegenständlichen Falles - auf einen anderen Staat als die Slowakei; ebenso aber scheiden diese Bestimmungen in Bezug auf die Tatbestandselemente "begleiten" und "nachzieht" aus den bereits zu Art 3 leg. cit angeführten Gründen aus.
Mit diesem Beschwerdevorbringen vermag der Beschwerdeführer also weder ein Aufenthaltsrecht in der Slowakei noch - konsequent weitergedacht - die Verwirklichung der Unmöglichkeit der Abschiebung nach Nigeria, die sich auf eine entsprechende rechtskräftige Rückkehrentscheidung stützen kann, aufzuzeigen.
Auch der vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang angeführten "Rechtssache C-127/08, Metock" lag eine vom gegenständlichen Fall (deutlich) abweichende Sachverhaltskonstellation zugrunde, ging es doch in diesem Fall um die Frage der Begründung eines Aufenthaltsrechts von ehemaligen in Irland (abgelehnten) Asylwerbern aus Drittstaaten, die aufgrund von Eheschließungen mit in Irland "ansässigen" Unionsbürgern ein Aufenthaltsrecht - für Irland - aus der Freizügigkeitsrichtlinie ableiteten.
Bezogen auf den gegenständlichen Fall müsste also die Ehegattin des Beschwerdeführers in Österreich "ansässig" sein, was sie aber eben nicht ist - siehe Sachverhalt -, um (überhaupt) zumindest in Ansätzen einer auf diesen Fall aufbauenden Argumentation das Wort reden zu können.
Der Vollständigkeit halber sei angeführt, dass der Beschwerdeführer entsprechende, sich auf ein Aufenthaltsrecht in einem Mitgliedstaat beziehende Argumente in eben diesem Verfahren, die Rückkehrentscheidung betreffend, ungeachtet der inhaltlichen Relevanz derselben, vorbringen hätte müssen. Mit der erst im Schubhaftverfahren ins Treffen geführten Argumentation versucht der Beschwerdeführer in rechtlich untauglicher Weise, das rechtskräftig abgeschlossene Rückkehrverfahren "wiederaufzunehmen". Diesbezüglich hätte er aber einen entsprechenden eigenständigen Antrag stellen müssen.
Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum konkreten Sicherungsbedarf, an deren Maßgeblichkeit das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 nichts änderte, sind dabei das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).
Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes muss der aktuelle Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).
Die Anhaltung eines Asylwerbers in Schubhaft kann nur dann gerechtfertigt sein, wenn besondere Umstände vorliegen, die im jeweiligen Asylverfahrensstadium ein Untertauchen des betreffenden Fremden befürchten lassen (vgl. VwGH 05.07.2011, Zl. 2008/21/0080 mwN). Dabei bedarf es in dem frühen Verfahrensstadium (etwa vor Einleitung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) besonderer Umstände, die ein Untertauchen des betreffenden Fremden schon zu diesem Zeitpunkt konkret befürchten lassen. In einem späteren Stadium des Asylverfahrens, insbesondere nach Vorliegen einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung oder Anordnung zur Außerlandesbringung, können dann unter Umständen auch weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung für die Annahme eines Sicherungsbedarfs genügen (vgl. VwGH 23.09.2010, Zl. 2007/21/0432 mwN).
In diesem Sinne ist "Fluchtgefahr" jedenfalls bereits im Hinblick auf § 76 Abs. 3 Z 1 FPG idgF anzunehmen, da der Beschwerdeführer die beabsichtigte "Abschiebung" aufgrund der im rechtskräftigen Bescheid der Verwaltungsbehörde verfügten Rückkehrentscheidung durch sein Verhalten - nochmals sei auf die Notwendigkeit seines behördlichen Aufgriffs (durch Sicherheitsorgane) am 07.04.2016 und auf den Versuch, sich einerseits durch "Flucht" der Festnahme überhaupt, andererseits durch massive Gegenwehr im Rahmen des Festnahmevorganges zu entziehen, aber auch der zum wiederholten Male vorgenommene Versuch, sich durch Hungerstreik freizupressen, hingewiesen - jedenfalls zu umgehen ("Fluchtversuch") oder behindert ("massive Gegenwehr") versuchte.
Diesfalls liegt aber auch § 76 Abs. 3 Z 3 FPG idgF vor, da ab 14.03.2016 "eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht", nämlich die rechtskräftige Rückkehrentscheidung der Verwaltungsbehörde vorliegt.
Zwar vermögen einzelne Komponenten mangelnder sozialer Verankerung, wie zum Beispiel Mittellosigkeit etc., für sich (allein) keine Schubhaftanordnung zu rechtfertigen, im Zusammenhalt mit dem übrigen dargestellten Verhalten des Beschwerdeführers - in diesem Zusammenhang ist nochmals auf die massive Straffälligkeit des Beschwerdeführers hinzuweisen - ist aber auch Z 9 leg. cit als erfüllt anzusehen.
Da nicht nur keinerlei in der Person der Beschwerdeführerin gelegene Umstände die bestehende Fluchtgefahr abzuschwächen vermögen, sondern im Gegenteil die bereits angeführten Umstände - siehe nochmals Sachverhalt und Beweiswürdigung - die Gefahr des neuerlichen Untertauchens, also Fluchtgefahr bestärken, ist diese als "erheblich" anzunehmen.
Darauf aufbauend ist im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit den öffentlichen Interessen an der Einhaltung der Rechtsordnung der Vorrang gegenüber dem privaten Interessen des Beschwerdeführers an seiner Freiheit einzuräumen.
Hinsichtlich der Anwendung eines gelinderen Mittels ist § 77 FPG idgF maßgeblich:
§ 77. (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. [...]
(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
Im vorliegenden Fall scheidet mangels finanzieller Mittel die Anwendung der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z. 3 des § 77 FPG idgF aus.
Insbesondere durch sein bisheriges Verhalten, insbesondere
trotz rechtskräftig negativen Erkenntnisses des Asylgerichtshofs vom 21.10.2010, A6 252.001-0/2008/18E Verweigerung der zunächst angeführten freiwilligen Ausreise plus nachfolgendes Untertauchen.
(wiederum) Vorgabe der Bereitschaft zur freiwilligen Ausreise anlässlich des Vorführtermins vor eine Delegation der nigerianischen Botschaft im PAZ am 24.02.2012, verbunden mit dem Nichterscheinen am Flughafen am 10.05.2012 plus Untertauchen;
polizeilicher Aufgriff am 21.05.2013 in einem Lokal in 1070 Wien, wobei sich der Beschwerdeführer mit einem fremden portugiesischen Personalausweis ausgewiesen hatte;
Freipressen aus der Schubhaft am 28.05.2013, mittels Hungerstreikes, verbunden mit der Entlassung aus der Schubhaft;
Verunmöglichung der für den 22.11.2013 geplanten Abschiebung nach Ausstellung eines Heimreisezertifikates durch Untertauchen;
Verübung zahlreicher Straftaten;
Unstete Wohnsituation seit der letzten Entlassung aus der Strafhaft (im September 2015);
Notwendigkeit seines behördlichen Aufgriffs (durch Sicherheitsorgane) am 07.04.2016 und
Versuch, sich einerseits durch "Flucht" der Festnahme überhaupt, andererseits durch massive Gegenwehr im Rahmen des Festnahmevorganges zu entziehen,
aber auch der neuerlich zu Beginn der Schubhaft vorgenommene Versuch, sich durch Hungerstreik freizupressen.
drängt sich aber auch nicht der Schluss zu, dass "sie sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion melden"/gemeldet hätte; dies gilt/galt auch für "die Anordnung, in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen".
Dem in diesem Zusammenhang in der Beschwerdeschrift gemachten Vorschlag
"Sie könnte mich auch verpflichten, mich zur Gattin in die Slowakei zu begeben und mich dort regelmäßig zu melden"
kann schon alleine im Hinblick auf die österreichische Rechtsordnung nicht näher getreten werden, geht diese doch von einer in Österreich den (österreichischen) Fremdenbehörden bestehenden Verfügbarkeit eines Fremden aus, die im Falle eines Aufenthalts im Ausland jedenfalls nicht gewährleistet wäre.
Im Ergebnis kann daher aufgrund des vom Beschwerdeführer gezeigten Verhaltens nicht angenommen werden, dass sie sich im Rahmen gelinderer Mittel zur fremdenpolizeilichen Verfügung gehalten hätte.
Zu Spruchpunkt II. (Kostenbegehren):
In der Frage des Kostenanspruches - beide Parteien begehrten den Ersatz ihrer Aufwendungen - sind gemäß § 56 (3) leg. cit. die §§22
(1a) leg. cit. und § 35 VwGVG die maßgeblichen Normen - diese lauten:
§22 (1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Be schwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
§ 35 VwGVG
(1) Dem Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 b B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.
(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
Da die Verwaltungsbehörde vollständig obsiegte, steht ihr nach den angeführten Bestimmungen dem Grunde nach der Ersatz ihrer Aufwendungen zu.
Hinsichtlich der konkreten Höhe des "Ersatzes ihrer Aufwendungen" sind §35 Abs. 4 und 5 iVm § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) maßgeblich.
(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:
1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.
(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden."
§ 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013 lautet:
1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro
2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro
3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro
4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro
5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro
6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro
7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro.
In diesem Sinne war der Verwaltungsbehörde Kostenersatz im Umfang des § 1 Z 3 und Z 4 VwG-Aufwandersatzverordnung, also in der Höhe von € 426,20 zuzusprechen.
In logischer Konsequenz zu Spruchpunkt II. war daher das Kostenbegehren des Beschwerdeführers als unterlegener Partei (§ 35 Abs. 2 VwGVG) zu verwerfen (Spruchpunkt III.).
Zu Spruchpunkt IV. (Revision):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt I. zu entnehmen ist, warf die Tatsachenlastigkeit des gegenständlichen Falles keine Auslegungsprobleme der anzuwendenden Normen auf, schon gar nicht waren Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen.
Die Revision war daher in Bezug auf diesen Spruchpunkt nicht zuzulassen.
Aufgrund der nunmehr eindeutigen Rechtslage, die Frage des Kostenersatzes betreffend, war die Revision aber auch diesbezüglich - Spruchpunkte II. und III. - nicht zuzulassen.
Ausdrücklich ist auf die diesbezügliche Entscheidungspraxis des Verwaltungsgerichtshofes - z.B. Ra 2015/03/0041, vom 03.07.2015 mit weiteren Nachweisen - hinzuweisen:
"Auch dann, wenn die gesetzliche Rechtslage eindeutig ist, liegt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG nicht vor, und zwar selbst dann nicht, wenn dazu noch keine Rechtsprechung des VwGH ergangen ist (Hinweis B vom 28. Mai 2014, Ro 2014/07/0053, B vom 27. August 2014, Ra 2014/05/0007, B vom 1. September 2014, Ra 2014/03/0028, B vom 24. September 2014, Ra 2014/03/0027, sowie B vom 16. Oktober 2014, Ra 2014/21/0045), sofern nicht fallbezogen (ausnahmsweise) eine Konstellation vorliegt, die es im Einzelfall erforderlich macht, aus Gründen der Rechtssicherheit korrigierend einzugreifen (Hinweis B vom 24. September 2014, Ro 2014/03/0061, und E vom 24. April 2015, Ra 2015/17/0005)."
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