L517 2122632-1•BVwG L517 2122632-1
L517 2122632-1Bundesverwaltungsgericht12.05.2016
Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten
L517 2122632-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter XXXX als Vorsitzenden und den Richter XXXX und den fachkundigen Laienrichter XXXX als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX , vom 10.02.2016, Zl. OB: XXXX , in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, als unbegründet abgewiesen und darüber hinaus iVm §§ 2, 3 sowie § 14 Abs. 1 und Abs. 2 und § 19b Abs. 1 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970 idgF, aufgrund des ermittelten Gesamtgrades der Behinderung von 30 v.H. festgestellt, dass die Voraussetzungen hinsichtlich der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten bei der beschwerdeführenden Partei gemäß der zitierten Bestimmungen des BEinstG nicht vorliegen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundesverfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
12.01. 2015 - Antrag der bP auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten beim Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX (nachfolgend bB)
26.04. 2015 - Erstellung eines Sachverständigengutachtens (Arzt für Allgemeinmedizin), Gesamtgrad der Behinderung 30 vH, Dauerzustand
19.05. 2015 - Parteiengehör gem § 45 AVG (Schriftstück dazu am 19.04.2016 nachgereicht)
03.06. 2015 - "Widerspruch" (gemeint wohl Stellungnahme) der bP gegen den Bescheid (gemeint wohl zum Parteiengehör) der bB vom 19.05.2015 unter Beibringung eines MRT-Befundes vom 29.05.2015
26.06. 2015 - Stellungnahme des Leitenden Arztes der bB
08.07. 2015 - Parteiengehör gem § 45 AVG (Schriftstück dazu am 19.04.2016 nachgereicht)
04.08. 2015 - Neuerlicher "Widerspruch" (gemeint wohl Stellungnahme) der bP gegen den Feststellungsbescheid (gemeint wohl zum Parteiengehör) der bB vom 08.07.2015
24.09. 2015 - Parteiengehör gem § 45 AVG (Schriftstück dazu am 19.04.2016 nachgereicht)
16.10. 2015 - Neuerlicher "Widerspruch" (gemeint wohl Stellungnahme) der bP gegen den Bescheid (gemeint wohl zum Parteiengehör) der bB vom 24.09.2015 unter Beibringung eines REHA-Berichts vom 07.10.2015 sowie eines Röntgenbefundes vom 08.10.2015
31.01. 2016 - Erstellung eines Sachverständigengutachtens (Arzt für Allgemeinmedizin), Gesamtgrad der Behinderung 30 vH, Dauerzustand
10.02. 2016 - Bescheid der bB, Abweisung des Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten, Grad der Behinderung 30 vH
26.02. 2016 - Beschwerde der bP gegen den Bescheid der bB vom 10.02.2016 und Vorlage eines Befundes vom 12.10.2015 (Arztbrief vom 14.10.2015)
07.03. 2016 - Beschwerdevorlage am BVwG
12.04. 2016 - Ersuchen des BVwG an die bB um Vervollständigung des Verwaltungsaktes
19.04. 2016 - Rückübermittlung des Verwaltungsaktes an das BVwG durch die bB nach Komplementierung
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.0. Feststellungen (Sachverhalt):
Die bP besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft, ist an der im Akt ersichtlichen XXXX Adresse wohnhaft und seit 23.04.2016 - laufend - beim AMS XXXX vorgemerkt.
Am 12.01.2015 stellte die bP bei der bB einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten und legte dazu folgende Befunde und Unterlagen vor:
Ein diesbezügliches Gutachten (Arzt für Allgemeinmedizin) nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, vom 26.04.2015 (vidiert am 13.05.2015) weist im Wesentlichen nachfolgenden relevanten Inhalt auf:
"...
Anamnese:
HID im Kindesalter, TE, 12/98 Prof. Dr. XXXX : Lumbalgie mit leicht redikulärer Symptomatik - re.med.lat. Discusprolaps L5/S1 (MR), Burn out Syndrom '09, 3/10 incip.med.betonte Gonarthrose IL, 3/11 hochgr. cervicocephales Syndrom-li.betont ohne rad. Defizit - incip. Chronifizierung; Z. n. Ganglionexstirpation mit Exostosenabtragung re. Handgelenk, Gallenblasenpolyp mit biliär bedingter LFP Erhöhung - LCHE 3/11 (gering unspezxhron. fibrosierende Cholecystitis u. Cholestase - Leberstanzzylinder mit geringer grob- u. feintropfiger Verfettung d. Hepatozyten u. einzelnen wenigen disseminierten Einzelzellnekrosen, allenfalls minim, chron. portaler Entzündung u. allenfalls minim. Faservermehrung - am ehesten tox. Schädigung), 4/13 kryptogene Hepatopathie (AST 50 U/l, ALT 98 U/l, y-GT im Normbereich) am ehesten toxische Schädigung {Leberpunktion:
Steatosis hepatis mit geringer periportaler Fibrosierung ohne Kupfernachweis - in 1.Linie med.tox.), Hyperlipidämie (4/13 Chol.227 mg/dl, LDL 130 mg/dl), 4/13 Schulter Arm Syndrom, 11/14 ossifizierter Discusprolaps C5/C6 U.C6/C7 mit Wirbelkanalstenose u. Neuroforaminastenose bds. - kyphotische Fehlhaltung d. HWS u. BWS - ossifizierter Discusprolaps Th3/Th4 u.Th4/Th5 li.
Derzeitige Beschwerden:
Vordergründiges Problem sind seit '10/'11 WS-Beschwerden, die v.a. im letzten 3/4 Jahr deutlich zugenommen haben. Die Schmerzen beginnen thorakal, sind dann zw. d. Schulterblättern krampfartig und reichen weiter nach cervikal, einhergehend mit tägl. Kopfschmerz, Schwindel bei Retroflexion, sowie rez. Taubheitsgefühl bei längerem Sitzen, in gebückter Haltung und teils bei gymnast. Übungen am ulnarseitigen ÜA u.in d. Fingern lll-V bds., re. li.. Zu einer Schmerzverstärkung kommt es auch bei längerem Gehen von etwa 20 min., eine Schmerzausstrahlung ist auch rez. nach thorakal bds. gegeben, die bisherigen Therapiemaßnahmen führten nur zu einer geringen Besserung. Er hat ständig das Gefühl wie wenn "die Wirbelkörper zusammensinken würden".
Zu Beschwerden im LWS Bereich kommt es etwa in Abständen von 2-3 Wochen, welche dann aber bis zu einer Woche anhalten und hauptsächlich durch ruckartige, abrupte Bewegungen ausgelöst werden und auch mit einer Schmerzausstrahlung in d. dors. OS/US bis zur V.Zehe einhergehen. Die Gehstrecke beträgt ca.20 min, die Bewältigung von 3-4 Stockwerken ist möglich. Aufgrund der Leberschädigung wird die Analgetikaeinnahme vermieden.
Hepatologischerseits selbst und seitens des Z. n. CHE besteht Asymptomatik, die LFP sind stabil.
Bei hierorts deutl. über d. Zielbereich liegendem Blutdruck, finden sich üblicherweise RR Werte zw,140-150/70-100 mmHg, bis auf ein Druckgefühl im Schädel bei RR Erhöhungen besteht Asymptomatik.
Das li. Kniegelenk schmerzt bei Belastung und fühlt sich geschwollen an ohne tatsächlicher Schwellung, Seitens des re. Handgelenkes liegt Beschwerdefreiheit vor, auch Schulterbeschwerden werden nicht geschildert.
Behandlung(en)/Medikamente/Hilfsmittel:
Bisher 1x Kuraufenthalt, dzt. Physikotherapie 2x wöchentl., Mesotherapie in 14 tägigen Abständen, Heilmassage in 2-3 wöchigen Abständen / Med.: Ramipril 10mg lxl/2, Panaceo Med. 6 Kps. tgl. (Entgiftung Leber/Magen/ Darm)
Sozialamamnese:
Zahntechniker - arbeitslos seit 3/15, ledig, eine Tochter 4 1/2 Jahre
Zusammenfassung relevanter Befunde (inki. Datumsangabe):
siehe unter Dokumenten
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand:
gut
Ernährungszustand:
etwas adipös
Größe: 185,00 cm
Gewicht: 95,00 kg
Blutdruck: 200/120 mmHg
Status (Kopf/Fußschema) - Fachstatus:
FNV bds. gezielt, AVHV unauffällig, Unterberger, Romberg unauffällig, durch Retroflexion auslösbare leichte Schwanktendenz nach hinten Caput/Collum: Seh-/Hörvermögen altersgemäß, OK/UK saniert, Zunge mäßig belegt, LK unauffällig, Sensibilität stgl. erhalten, kein KS, HIM frei Thorax: symmetrisch, geringer KS/DS bds.
Pulmo: VA bds., sKS bds., Basen bds. verschiebiich, keine RG's Cor:
HA rhythmisch, HT rein, noch normofrequent - Fr.98/min., keine patholog. Geräusche Abdomen: weich, kein DS, keine tastbaren patholog. Resistenzen, Darmgeräusche lebhaft, Hepar am Ribo,
Bruchpforten geschlossen, NL bds.frei WS-HWS: geringe Fehlhaltung nach li.5°, paravert. Muskulatur deutl. verspannt, ausgeprägtes Klopfempfinden, Retroflexion 40°, Kinn-Manubriumabstand 3,5cm,
Rotation 40-0-40, Seitneigung 40-0-35 WS-BWS: gering verstärkte Kyphose, geringe U.Re.Skoliose, paravert. Muskulatur deutl.verspannt, kein KS, Rotation 45-0-45, bei Seitbeugung reichen die Fingerspitzen re. bis 9cm, li. bis 5cm an das Fäbulaköpfchen heran, Ott-Zeichen 29-30-31 WS-LWS: etwas abgeflachte Lendenlordose, Beckengeradstand, paravert. Muskulatur deutl. verspannt, kein KS, ISG li. druckdolent, Fingerkuppen-Bodenabstand 39cm, Schober-Zeichen 9-10-13,5 Obere Extr.: Sensibilität stgl. erhalten, Kraft C6/C7 bds. gering vermindert, Schultertiefstand li. 1cm, kein DS über d. Schultergelenken, kein Rotationsschmerz, Schultergelenksbeweglichkeit bds.in S, in F und bei Rotation frei, Nacken-/Schürzen- /Kreuzgriff stgl. vollständig, Ellbogengelenksbeweglichkeit bds. frei, kleine blande Narbe über
d. dors. Handgelenk re., kein DS, Hand-/ Fingergelenke bds. frei beweglich,
Feinmotorik stgl. erhalten, keine neurolog. Ausfälle Untere Extr.:
Sensibilität stgl. erhalten, grobe Kraft beim Heben d. gestreckten Beines, Großzehenheber-/Plantarflexionskraft stgl. erhalten, aktives Heben d. gestreckten Beines bds.60°, Achsengeradstand bds., OS-Umfang re.60cm, li.61cm, US re.39cm, li.40cm, Hüftgelenksbeweglichkeit im Liegen in S re.0-0-90, li.0-0-100, Rotation bds. frei, Kniegelenksbeweglichkeit re.0-0-125, li.0-0-135, Zohlen-Zeichen bds. pos., ansonsten unauffällig, Sprunggelenk bds. frei beweglich, abgeflachtes Fußgewölbe bds., keine Ödeme, keine Varizen, Pulse bds. allseits tastbar, PSR/ASR stgl. auslösbar, Babinski bds. neg., Pseudolasegue 70° bds. mit Schmerzausstrahlung in d.däst.2/3 d. dors. OS bds. (Muskelverkürzung). Ein-Bein- /Zehenspitzen-/Fersenstand bds. sicher, Zehenspitzen-/Fersengang sicher möglich Defäkation: unauffällig Miktion: unauffällig
Gesamtmobilität - Gangbild:
unauffällig
Status Psychicus:
der Pat. ist allseits orientiert, gut kontaktfähig und kooperativ, der Ductus geordnet
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs
Monate andauern werden:
Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
Nachgewiesen sind Bandscheibenschädigungen mehrerer Segmente bei der Klinik von chron. Cervikaisyndrom, Dorsalgie und Lumbalgie. Die Bewegungseinschränkung von Hals- und Lendenwirbelsäule ist deutlich, jene der Brustwirbelsäule mäßig. Geschildert wird Taubheitsgefühl entsprechend C7/C8 bds., sowie eine Schmerzausstrahlung S1 bds., bei allerdings zum Untersuchungszeitpunkt nicht nachweisbaren sensiblen oder motorischen Defiziten, sodaß die Einschätzung nach unterem Rahmen von Pos.02.01.02 mit 30% zu erfolgen hat.
Pos. Nr. 02.01.02
GdB 30%
es liegt eine Steatosis hepatis mit geringer periportaler Fibrosierung vor, die Leberfunktionsparameter sind etwas erhöht, aber stabil, am ehesten liegt eine toxische Schädigung vor. Einschätzung nach oberem Rahmen von Pos.07.05.03 mit 20%. Pos. Nr. 07.05.03 GdB 20%
im Seitenvergleich ist die Beweglichkeit erhalten, Belastungsschmerz wird geschildert, Einschätzung nach unterem Rahmen von Pos.02.05.18 mit 10%. Pos. Nr. 02.05.18 GdB 10%
Der Blutdruck ist zum Untersuchungszeitpunkt deutlich erhöht, bei ansonsten nur mäßiger Erhöhung und nur gering dosierter antihypertensiver Medikation mit großzügigen Erweiterungsmöglichkeiten. Klinisch besteht weitgehende Asymptomatik, deswegen Anwendung des vorgegebenen Rahmens von Pos.05.01.01 mit 10%. Pos. Nr. 05.01.01 GdB 10%
Gesamtgrad der Behinderung 30 vH
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
ergibt sich einzig aus dem Wirbelsäulenleiden als führender Erkrankung.
Die incip. Gonarthrose links ohne funktionelle Einschränkung wirkt sich ebenso wenig erhöhend aus wie die Fettleber und die Hypertonie mit deutlicher Therapiereserve.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Einschätzung.
X Dauerzustand
Folgende Gesundheitsschädigungen im Sinne von Mehraufwendungen wegen
Krankendiätverpflegung liegen vor, wegen:
X Gallen-, Leber- oder Nierenkrankheit GdB: 20 vH ab 3/11.
..."
Mit Schreiben vom 19.05.2015 wurde die bP im Rahmen des Parteiengehörs gem § 45 AVG vom Ergebnis der Beweisaufnahme informiert und aufgefordert, Stellung zu nehmen.
Ein daraufhin bei der bB am 03.06.2015 eingegangener "Widerspruch" der bP (gemeint wohl Stellungnahme) gegen den Bescheid der bB (gemeint wohl zum Parteiengehör) vom 19.05.2015 enthielt im Wesentlichen nachfolgenden Inhalt: Gegen den ihr am 22.05.2015 zugegangenem Feststellungsbescheid lege die bP fristgerecht Widerspruch ein. Gleichzeitig beantrage sie Akteneinsicht und das Zusenden der Ausfertigungen von allen Unterlagen, die der Entscheidung der bB zugrunde liegen, inklusive der Stellungnahme und der abschließenden Bewertung des Sozialministeriumservice.
In dem von der bB verfassten Gutachten des GdB seien aus ihrer Sicht die Einschränkungen und Beschwerden/Schmerzen äußerst verharmlost dargestellt worden.
Ein weiteres Problem der neurologischen Ausfälle der Hände sei nicht berücksichtigt worden.
Da die Gehstrecke auf 20 Minuten eingeschränkt sei und da die Schmerzen immer schlimmer werden würden, finde sie nicht, dass ihr die Fortbewegung mit öffentlichen Verkehrsmitteln zumutbar sei.
Nachdem alle 3 Abschnitte der Wirbelsäule (HWS, BWS, LWS) teilweise auch mit WK- Stenose betroffen seien und die Einschränkungen im Alltag doch sehr gravierend seien, finde die bP einen GdB von nur 30% viel zu gering.
Anhand der Einschätzungstabelle müsste sich der GdB mindestens im Bereich ab 60% befinden.
Aktuelle Befunde der LWS (vom 29.05.2015) lege sie bei.
In einer sofortigen Beantwortung erging dazu eine Stellungnahme der bB durch den leitenden Arzt Dr. XXXX am 26.06.2015: "Das Gutachten ist nicht abzuändern. Die Behinderungen sind in den Positionen erfasst. Der neue Befund weist keine neuen Erkrankungen auf."
Mit Schreiben vom 08.07.2015 wurde die bP im Rahmen des Parteiengehörs gem § 45 AVG vom Ergebnis der Beweisaufnahme informiert und aufgefordert, Stellung zu nehmen.
In einem "neuerlichen Widerspruch" vom 04.08.2015 (gemeint wohl Stellungnahme) der bP gegen den Feststellungsbescheid (gemeint wohl zum Parteiengehör) der bB vom 08.07.2015 brachte die bP im Wesentlichen vor, dass diese beim letzten Schreiben an die bB noch einen aktuellen MRT-Befund der LWS vom 29.05.2015 beigefügt habe. Dieser sei schlichtweg ignoriert worden, da sonst aufgefallen wäre, dass noch ein Bandscheibenvorfall hinzugekommen sei.
Da die bP jeden Tag enorme Schmerzen habe und aufgrund einer medikamentös toxischen Leber so gut wie keine Schmerzmittel (Novalgin würden nicht helfen und Seractil forte 400mg brächten maximal eine kleine Erleichterung) nehmen könne, sei die Einschränkung im Alltag doch sehr hoch. Schmerzhafte bis krampfartige Muskelverspannungen durch permanente Ausgleichsversuche der Wirbelsäule durch kyphotische Fehlhaltung der HWS und BWS seien an der Tagesordnung. Nach ca. 3 Stunden Liegen müsse die bP wegen der starken Schmerzen aufstehen. Nachdem sie in der Nacht nicht genug Schlaf bekomme, müsse sie tagsüber einige Ruhepausen einlegen. Nachdem sie nicht länger stehen/gehen, sitzen oder liegen könne, müsse sie des öfteren die Position wechseln. Zudem plage sie ständiger Schwindel und Kopfschmerzen. Lt. ihrem Wirbelsäulenchirurgen sollte sie nicht mehr als ca. 5 Kg oder maximal eine leichte Einkaufstasche heben bzw. tragen, zudem seien Stürze, Unfälle oder ruckartige Bewegungen (öffentliche Verkehrsmittel beim Bremsen oder Beschleunigen) tunlichst zu vermeiden. Nach einer Zeit (ca. 15 min.) Stehen oder Gehen sei das Hinsetzen oder auch dann wieder Aufstehen sehr schmerzhaft. Selbst mit dem eigenen PKW sei es teilweise sehr mühsam, da die körperlichen Einschränkungen doch sehr stark seien. Letztes Jahr habe sie sich dann ein KFZ mit Automatikgetriebe angeschafft, da es ihr mit einem Schaltgetriebe (Kupplung treten) nicht mehr möglich gewesen sei, eine Strecke von ca. 5 KM zu fahren! Außerdem bitte sie auch die zeitweilige Gefühllosigkeit beider Hände (ca. 8 Mal am Tag bis zu 10-15 Minuten andauernd) zu berücksichtigen. Es stünden noch Untersuchungen aus, deren Befunde sie zu einem späteren Zeitpunkt nachreichen würde.
Noch einmal führe die bP die Diagnosen an:
Ossifizierter Discusprolaps C5/6 und C6/7 mit zirkulärer WK-Stenose und bds. Neuroforamenstenose, Kyphotische Fehlhaltung der HWS und BWS
Ossifizierter DP Th3/4 und Th4/5 links
DP L4/5 links paramedian bis mediolateral mit Osteochondrose
DP L5/S1 breitbasig median mit caudalem Sequester und Osteochondrose.
Da die bP, wie in der Stellungnahme vom 04.08.2015 angekündigt, der bB keine weiteren Befunde vorlegte, wurde die bP nach Wiedervorlage des Falles und durch eine Referentin der bB mit Schreiben vom 24.09.2015 irrtümlich zu einer weiteren Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs gem § 45 AVG aufgefordert, worauf die bP am 16.10.2015 mit einem "Neuerlichen Widerspruch" (gemeint wohl Stellungnahme) der bP gegen den Bescheid (gemeint wohl zum Parteiengehör) der bB vom 24.09.2015 antwortete: "Gegen den mir am 24.09.2015 zugegangenen Feststellungsbescheid mit oben genanntem Aktenzeichen lege ich fristgerecht Widerspruch ein!
Ambulante BSR-Reha Phase 2 von 17.08.2015 bis 24.09.2015 absolviert, liegt bei!
Ambulante BSR-Reha Phase 3 von 12.10.2015 bis 17.11.2015 laufend!
Aktueller Befund der linken Schulter (Schmerzen und Bewegungseinschränkung) vom 8.10.2015 liegt bei!
Aktueller Befund von Dr. XXXX vom 12.10.2015 wird ehestens nachgereicht!"
Ein weiteres Gutachten (Arzt für Allgemeinmedizin), erstellt nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, am 31.01.2016 (vidiert am 01.02.2016), weist im Wesentlichen nachfolgenden relevanten Inhalt auf:
"...
Anamnese:
Letztgutachten 14.4.2015 (30%).
Degenerative Wirbelsäulenveränderungen mit Bandscheibenvorfall als Mehretagenbefund. Fettleber.
incipiente Gonarthrose links.
Arterielle Hypertonie,
RÖ linke Schulter 8.10.2015: geringe AC Gelenksarthrose und partielle Weichteilverkalkung.
Derzeitige Beschwerden:
Herr XXXX berichtet von Verschlechterung der Wirbelsäulenbeschwerden, am Rücken liegen sei gar nicht mehr möglich, da dann die Schmerzen im BWS Bereich zu stark seien, ebenso würde langes Stehen eine Zunahme der Schmerzen auslösen.
Unverändert häufige Kopfschmerzen und gürtelförmig ausstrahlende Schmerzen der BWS. Die Schmerzen im Lendenwirbelsäulenbereich strahlen in beide Beine aus, das linke Bein würde immer wieder auslassen.
Keine Parästhesien in den Beinen, aber in beiden Händen werden beschrieben. Durchschlafstörungen wegen der Schmerzen, nur 2-3 Stunden Schlaf am Stück seien möglich.
Insgesamt seien die Schmerzen seit ca. 1 Jahr so stark.
Im Rahmen einer neurochirurgischen Begutachtung wurde bei bekannten Bandscheiben und Wirbelsäulenveränderungen weiter zu konservativem Vorgehen geraten.
Im Abschlussbericht nach einer ambulanten REHA im KH d. XXXX wurde eine Linderung der Schmerzen und Kräftigung der Muskulatur, sowie verbesserte Beweglichkeit beschrieben, ein Heimübungsprogramm wurde erarbeitet.
Neu hinzugekommen Schmerzen im linken Schultergelenk, bei diagnostizierten Kalkdepot wurde zu operativer Sanierung mittels Arthroskopie, subacromialer Dekompression und Kalkentfernung geraten, bisher aber nicht durchgeführt.
Schulterschmerzen nachts und beim Heben von Lasten, weiters Einschränkung bei Überkopf Tätigkeiten.
Unverändert Schmerzen im linken Kniegelenk unter Belastung und das bekannte Leberleiden.
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
Physiotherapie laufend, Heilgymnastik selbständig.
Seractil 400mg fte. bis 3xtgl., Panaceo Med. 6xtgl, Cenipress 10/20mg 1/4-0-0
Sozialanamnese:
Zahntechniker seit 2/2015 im Krankenstand, ledig, 1 Tochter.
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Neurochirurgie Dr. XXXX : Betreff: Ihr Befund vom 12.10.2015
Diagnose:
Ossifizierter Discusprolaps C5/6 und C6/7 mit zirkulärer WK-Stenose und bds.
Neuroforamenstenose
Kyphotische Fehlhaltung der HWS und BWS
Ossifizierter DP Th3/4 und Th4/5 links mit skoliotischer Fehlhaltung
DP L4/5 links paramedian bis mediolateral mit Osteochondrose
DP L5/S1 breitbasig median mit caudalem Sequester und Osteochondrose.
RÖ 8.10.2015 linke Schulter: Geringe AC/Gelenksarthrose mit periartikulärer Weichteilverkalkung -
wahrscheinlicher posttraumatischer Restzustand nach geringer Kapselläsion. Im Übrigen nativradiologisch unauffälliger Befund.
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand: gut
Ernährungszustand:
adipös
Größe: 185,00 cm
Gewicht: 98,00 kg
Blutdruck: RR: 130/80
Klinischer Status - Fachstatus:
Caput/Colium: Seh, -und Hörvermögen altersentsprechend unauffällig;
Gebiss: saniert, Zunge: bland, Sensibilität erhalten, kein KS, HN-Austrittspunkte frei, LK unauffällig;
Thorax: symmetrisch, unauffällige Atemexkursionen.
Pulmo: SKS, VA, keine RG's.
Cor: HA rhythmisch, HT rein, normofrequent, keine pathologischen Geräusche
Abdomen: blande CHE Narben; BD weich, kein DS im Epigastrium, keine pathologischen Resistenzen palpabel, Hepar am RIBO, Lien nicht palpabel, Nierenlager bds. frei,
Miktion und Defäkation: unauffällig
WS-HWS: gerade, paravertebrale Muskulatur deutlich verspannt,
Kinn-Sternumabstand: 6cm, KS über gesamter HWS; Rotation: 50-0-50°
WS-BWS: erhaltene physiologische Kyphose, paravertebrale Muskulatur verspannt, Klopfschmerz thorakolumbaler Übergang.
WS-LWS: Klopfschmerz über unterer LWS, ISG bds. frei; Lasegue bds. bei 30° positiv, Lendenlordose, Beckengeradstand;
Obere Extremität: KG 5 bds.; Hypästhesie linke OE.
Schulter rechts- Ellbogen-, Hand und Fingergelenke zeigen sich weitgehend unauffäifig, frei von äußeren Entzündungszeichen und in ihren jeweiligen Richtungen uneingeschränkt beweglich.
Schulter linke: aktive Abduktion mit 110° linitiert, Außenrotation bei angelegtem Ellbogen: 45°; Schürzen/Nackengriff links nicht durchführbar;
Untere Extremität: KG 5 beidseits, Hypästhesie li UE;
Hüften: kein Stauchungs- oder Rüttelschmerz, Extension / Flexion S:
0-85° - limitiert durch WS Schmerzen; Ab/Adduktion: 30-0-20°;
Knie bds: Extension / Flexion S: 0-150°, bandstabil, keine Entzündungszeichen; Valgus/Varusstress: negativ; Zohlenzeichen:
negativ, keine Krepitationen hör- und spürbar, minimaler DS medialer Gelenksspalt links.
Pulse allseits palpabel, keine Varizen, keine Ödeme;
Sprunggelenk bds. unauffällig.
Gesamtmobilität - Gangbild:
Frei gehend, ohne Hinken und raumgreifend.
Status Psychicus:
Patient ist von klarer Bewusstseinslage, er ist räumlich, zeitlich, zur Person und situativ orientiert. Aufmerksamkeit, Konzentration und formales Denken sind unauffällig.
Es besteht keine Angstsymptomatik, keine Halluzinationen vorhanden.
Affektivität und Antrieb ebenfalls unauffällig.
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs
Monate andauern werden:
Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
Schmerzen mit Schmerzausstrahlung und Sensibilitätsstörungen in beiden Händen, regelmäßige physikalmedizinische Maßnahmen ebenso notwendig wie Schmerzmedikation.
Pos. Nr. 02.01.02 GdB 30%
Unverändert zu Vorgutachten bei unveränderet Klinik und Befunden Pos. Nr. 07.05.03 GdB 20%
Schmerzen bei Belastung und nächtliche Ruheschmerzen Pos. Nr. 02.06.03 GdB 20%
Schmerzen unter Belastung Pos. Nr. 02.05.18 GdB 10%
unter laufender Medikation zufriedenstellende Blutdruckwerte
Pos. Nr. 05.01.01 GdB 10%
Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Hauptleiden ist das Leiden in Position 1, die zusätzlichen Leiden erhöhen aufgrund fehlenden Krankheitswertes den GdB nicht weiter.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
Unveränderte klinische Befunde im Vergleich zu Letztgutachten und im Vergleich auch damals dieselben Beschwerden beschrieben.
Einschätzung des neu hinzugekommenen Leidens im Bereich des linken Schultergelenkes und Einschätzung nach Kriterien der EVO.
Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung:
Insgesamt keine Änderung zu Vorgutachten
X Dauerzustand
Folgende Gesundheitsschädigungen im Sinne von Mehraufwendungen wegen
Krankendiätverpflegung liegen vor, wegen:
X Gallen-, Leber- oder Nierenkrankheit GdB: 20 vH.
..."
Mit Bescheid vom 10.02.2016 wies die bB den Antrag der bP auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ab. Der Grad der Behinderung beträgt 30 vH. Zusätzlich führte die bB aus, dass aufgrund der Stellungnahme der bP vom 16.10.2015 das medizinische Beweisverfahren nochmals eröffnet wurde, dass das ergänzende Sachverständigengutachten vom 31.01.2016 (vidiert am 01.02.2016) schlüssig ist und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt wird und als Begründungsbestandteil in der Beilage übermittelt wird. Der Grad der Behinderung wurde mit 30 v.H. festgesetzt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Am 26.02.2016 brachte die bP, vertreten durch ihren RA, gegen den Bescheid der bB vom 10.02.2016 und Vorlage eines Befundes vom 12.10.2015 (Dr. XXXX ) im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass sie durch ihren ausgewiesenen Vertreter Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhebe und die Abänderung des angefochtenen Bescheides dahingehend beantrage, dass festgestellt wird, dass sie zum Kreis der begünstigten Behinderten gehöre.
Entgegen der Ansicht der bB liege bei der bP eine Behinderung von mindestens 50 vH vor. Die bP leide gemäß beiliegendem Befund Dris. XXXX vom 14.10.2015 an einem ossifizierten Discusprolaps C5/6 und C6/7 mit zirkulärer WK-Stenose und bds. Neuroforamenstenose, an einer kyphotischen Fehlhaltung der HWS und BWS, an einem ossifizierten Discusprolaps Th3/4 und Th 4/5 links mit skoliotischer Fehlhaltung, an einem Discusprolaps L4/5 links paramedian bis mediolateral mit Osteochondrose sowie einem Discusprolaps L5/S1 breitbasig median mit caudalem Sequester und Osteochondrose. Diese würden sich so auswirken, dass die bP ständig anhaltende Schmerzen, vor allen cervical sowie im Bereich der oberen Brustwirbelsäule mit Sensibilitätsstörung im Bereich der beiden Hände habe. Zeitweise bestehe auch Cephalea, weiters Lumbalgie mit Schmerzausstrahlung bds. Das Leistungskalkül sei derart, dass trotz Fortführung der Physiotherapie die bP jedenfalls aufgrund ihrer bereits chronischen Beschwerden körperliche Belastung, insbesondere langes Stehen und Sitzen, meiden müsse. Dabei handle es sich um nicht nur vorübergehende körperliche Funktionsbeeinträchtigungen der bP.
Dem angefochtenen Bescheid liege das Ergänzungsgutachten der Sachverständigen Dris. XXXX vom 31.01.2016 zugrunde. Dieses sei aus medizinischer Sicht nicht nachvollziehbar, weil aufgrund der bei der bP vorliegenden Beeinträchtigungen zusammen mit den damit verbundenen chronischen Schmerzen und der Tatsache, dass langes Stehen und Sitzen nicht mehr möglich sei, die Funktionseinschränkung der gesamten Wirbelsäule tatsächlich bei dauerhaft 50 % liege, sodass der Gesamtgrad der Behinderung der bP richtigerweise mit dauerhaft 50 vH zu beurteilen wäre.
Darüber hinaus habe die Befundaufnahme durch die Sachverständige gerade einmal 20 Minuten in Anspruch genommen, sodass davon auszugehen sei, dass in dieser Zeit eine vollständige Befundaufnahme betreffend die bei der bP tatsächlich vorliegenden Funktionseinschränkungen gar nicht bewerkstelligt werden könne.
Weiters gehe aus dem Gutachten vom 31.01.2016 nicht hervor, wieso die Positionen 3 (Funktionseinschränkung linkes Schultergelenk bei radiologisch nachweisbaren beginnenden Abnützungserscheinungen und Kalkablagerung) und 4 (Funktionseinschränkung linkes Kniegelenk mit beginnenden Abnützungserscheinungen) nicht als krankheitswertig eingestuft wurden, wo doch insbesondere im Hinblick auf Position 4 sogar zu einer operativen Sanierung geraten worden sei.
Als Beweis führe die BP an: PV; einzuholendes Gutachten aus dem Bereich Wirbelsäulenchirurgie; vorgelegte Urkunden.
Aus den angeführten Gründen beantrage die bP, das Bundesverwaltungsgericht der Republik Österreich möge den hierin angefochtenen Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX , vom 10.02.2016, Az OB: XXXX , dahingehend abändern, dass festgestellt werde, dass die bP zum Kreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes gehöre.
Am 02.03.2016 erging ein AV der bB mit dem Inhalt, dass die Beschwerde keine neuen Tatsachen oder Beweismittel enthalte (der beigeschlossene Befund von Dr. XXXX vom 14.10.2015 sei bereits am 23.10.2015 anher übermittelt und bei der GA-Erstellung von Fr. Dr. XXXX berücksichtigt worden), weshalb der Akt an das Gericht zur Entscheidung weitergeleitet werde.
Die Beschwerdevorlage am BVwG erfolgte am 07.03.2016 und am 12.04.2016 erging ein Ersuchen des BVwG an die bB um Vervollständigung des Verwaltungsaktes (Unterlagen zum Parteiengehör vom 19.05.2015, zum Parteiengehör vom 08.07.2015, zur Beantwortung/Entscheidung dem Parteiengehör vom 24.09.2015 vorangehend und zum Parteiengehör vom 24.09.2015).
Nach einem Schreiben per Mail durch die bB vom 15.04.2016 wurde der Verwaltungsakt nach Komplementierung mit 19.04.2016 an das BVwG rückübermittelt.
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Der oben unter Punkt II. 1.0. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gerichtes auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.
Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich durch Einsichtnahme in das zentrale Melderegister sowie in die sonstigen relevanten Unterlagen und durch Einholung eines Versicherungsdatenauszuges.
2.2. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes, ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".Vergleiche dazu auch VwGH, vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032.
Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht gerecht. (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151)
Hat eine Partei grundlegende Bedenken gegen ein ärztliches Gutachten, dann ist es nach Ansicht des VwGH an ihr gelegen, auf gleichem fachlichen Niveau diesem entgegenzutreten oder unter Anbietung von tauglichen Beweismitteln darzutun, dass die Aussagen des ärztlichen Sachverständigen mit dem Stand der medizinischen Forschung und Erkenntnis nicht vereinbar sind (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78).
Eine Partei kann ein Sachverständigengutachten nur dann erfolgreich bekämpfen, wenn sie unter präziser Darstellung der gegen die Gutachten gerichteten sachlichen Einwände ausdrücklich erklärt, dass sie die Einholung eines weiteren Gutachtens bestimmter Fachrichtung zur vollständigen Ermittlung des Sachverhaltes für erforderlich halte und daher einen Antrag auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen stellt (VwGH vom 23.11.1978, GZ 0705/77).
Der Verwaltungsgerichtshof führte aber in diesem Zusammenhang auch aus, dass keine Verletzung des Parteiengehörs vorliegt, wenn einem Antrag auf Einholung eines zusätzlichen Gutachtens nicht stattgegeben wird (VwGH vom 25.06.1987, 87/06/0017).
Ebenso kann die Partei Sachverständigengutachten erfolgreich bekämpfen, ohne diesem auf gleichem fachlichem Niveau entgegentreten zu müssen, wenn es Widersprüche bzw. Ungereimtheiten im Gutachten aufzeigt (vgl. z. B. VwGH vom 20.10.2008, GZ 2005/07/0108).
Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte, insbesondere der zitierten Entscheidungen, sind die eingeholten Sachverständigengutachten vom 26.04.2015 und 31.01.2016 schlüssig, nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf.
Nach Würdigung des erkennenden Gerichtes erfüllen sie auch die an ein ärztliches Sachverständigengutachten gestellten Anforderungen.
In den angeführten Gutachten wurde von den Sachverständigen auf die Art der Leiden und deren Ausmaß, sowie die relevanten Vorbringen und vorgelegten Befunde der bP, insbesondere jene vom Oktober 2015, ausführlich eingegangen.
Laut dem Gutachten vom 31.01.2016 besteht:
"...
Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
Schmerzen mit Schmerzausstrahlung und Sensibilitätsstörungen in beiden Händen, regelmäßige physikalmedizinische Maßnahmen ebenso notwendig wie Schmerzmedikation.
Pos. Nr. 02.01.02 GdB 30%
Unverändert zu Vorgutachten bei unveränderet Klinik und Befunden Pos. Nr. 07.05.03 GdB 20%
Schmerzen bei Belastung und nächtliche Ruheschmerzen GdB 20%
Schmerzen unter Belastung Pos. Nr. 02.05.18 GdB 10%
unter laufender Medikation zufriedenstellende Blutdruckwerte
Pos. Nr. 05.01.01 GdB 10%
Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Hauptleiden ist das Leiden in Position 1, die zusätzlichen Leiden erhöhen aufgrund fehlenden Krankheitswertes den GdB nicht weiter.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
Unveränderte klinische Befunde im Vergleich zu Letztgutachten und im Vergleich auch damals dieselben Beschwerden beschrieben.
Einschätzung des neu hinzugekommenen Leidens im Bereich des linken Schultergelenkes und Einschätzung nach Kriterien der EVO.
..."
Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen der persönlichen Untersuchungen und der aktenmäßigen Beurteilung eingehend erhobenen klinischen Befunden, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.
Die vorgelegten Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis der Sachverständigenbeweise.
Die eingeholten Sachverständigengutachten stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch.
In den Gutachten, insbesondere in jenem vom 31.01.2016, wurden auch alle relevanten, von der bP beigebrachten Unterlagen bzw. Befunde, wie insbesondere jener von Dr. XXXX vom 12.10.2015, berücksichtigt.
Die bP brachte in ihrer durch ihren Rechtsvertreter verfassten Beschwerde im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass sie beantrage, dass festgestellt wird, dass sie zum Kreis der begünstigten Behinderten gehöre.
Entgegen der Ansicht der bB liege bei der bP eine Behinderung von mindestens 50 vH vor. Die bP leide gemäß beiliegendem Befund von Dr. XXXX vom 12.10.2015 an einem ossifizierten Discusprolaps C5/6 und C6/7 mit zirkulärer WK-Stenose und bds. Neuroforamenstenose, an einer kyphotischen Fehlhaltung der HWS und BWS, an einem ossifizierten Discusprolaps Th3/4 und Th 4/5 links mit skoliotischer Fehlhaltung, an einem Discusprolaps L4/5 links paramedian bis mediolateral mit Osteochondrose sowie einem Discusprolaps L5/S1 breitbasig median mit caudalem Sequester und Osteochondrose. Diese würden sich so auswirken, dass die bP ständig anhaltende Schmerzen, vor allen cervical sowie im Bereich der oberen Brustwirbelsäule mit Sensibilitätsstörung im Bereich der beiden Hände habe. Zeitweise bestehe auch Cephalea, weiters Lumbalgie mit Schmerzausstrahlung bds. Das Leistungskalkül sei derart, dass trotz Fortführung der Physiotherapie die bP jedenfalls aufgrund ihrer bereits chronischen Beschwerden körperliche Belastung, insbesondere langes Stehen und Sitzen, meiden müsse. Dabei handle es sich um nicht nur vorübergehende körperliche Funktionsbeeinträchtigungen der bP.
Dem angefochtenen Bescheid liege das Ergänzungsgutachten der Sachverständigen vom 31.01.2016 zugrunde. Dieses sei aus medizinischer Sicht nicht nachvollziehbar, weil aufgrund der bei der bP vorliegenden Beeinträchtigungen zusammen mit den damit verbundenen chronischen Schmerzen und der Tatsache, dass langes Stehen und Sitzen nicht mehr möglich sei, die Funktionseinschränkung der gesamten Wirbelsäule tatsächlich bei dauerhaft 50 % liege, sodass der Gesamtgrad der Behinderung der bP richtigerweise mit dauerhaft 50 vH zu beurteilen wäre.
Darüber hinaus habe die Befundaufnahme durch die Sachverständige gerade einmal 20 Minuten in Anspruch genommen, sodass davon auszugehen sei, dass in dieser Zeit eine vollständige Befundaufnahme betreffend die bei der bP tatsächlich vorliegenden Funktionseinschränkungen gar nicht bewerkstelligt werden könne.
Weiters gehe aus dem Gutachten vom 31.01.2016 nicht hervor, wieso die Positionen 3 (Funktionseinschränkung linkes Schultergelenk bei radiologisch nachweisbaren beginnenden Abnützungserscheinungen und Kalkablagerung) und 4 (Funktionseinschränkung linkes Kniegelenk mit beginnenden Abnützungserscheinungen) nicht als krankheitswertig eingestuft wurden, wo doch insbesondere im Hinblick auf Position 4 sogar zu einer operativen Sanierung geraten worden sei.
Bezugnehmend auf die von der bP erhobenen Einwendungen ist seitens des erkennenden Gerichtes nachfolgendes auszuführen:
Das letzte Gutachten vom 31.01.2016 nahm auf die von der bP vorgelegten Befunde, insbesondere auf jenes von Dr. XXXX vom 12.10.2016 Bezug und hat die darin enthaltenen Krankheitsbilder entsprechend der maßgeblichen Einschätzungsverordnung einer nachvollziehbaren Einordnung unterzogen.
So wurden seitens des Sachverständigen und in der Folge seitens der bB alle relevanten Erkrankungen des Bewegungsapparates in nachvollziehbarer Art und Weise berücksichtigt.
Die von der bP an den Tag gelegte Argumentation, dass die unter Position 3 -Funktionseinschränkung linkes Schultergelenk bei radiologisch nachweisbaren beginnenden Abnützungserscheinungen - nicht als krankheitswertig eingestuft wurden, kann vom Gericht nicht geteilt werden. Wie aus dem besagten Gutachten eindeutig zu entnehmen ist, wurde diesbezüglich eine Beeinträchtigung von 20 v.H. vom Sachverständigen angesetzt. Dies entspricht Position und Rahmensatz Pos. Nr. 02.06.03 auf Grundlage der Einschätzungsverordnung.
Weiters wurde auch bezüglich Position 4, Pos. Nr. 02.05.18, vom Sachverständigen eine entsprechende Einschätzung im Ausmaß von 10 v. H. vorgenommen.
Zusammenfassend wurden somit alle von der bP nachgewiesenen und durch Befunde belegten Leiden von den Sachverständigen aufgenommen und auf Grundlage und im Rahmen der Einschätzungsverordnung in nachvollziehbarer Weise festgesetzt.
Hinsichtlich der Ausführung zu einer operativen Sanierung ist zweierlei festzuhalten:
Eine operative Sanierung, welche die bP als Argument dafür heranzieht, dass dadurch der Krankheitswert zunimmt und die Leiden dadurch als "krankheitswertig" eingestuft würden, würde jedoch im Gegenteil eher zu einer Reduzierung des Leidens und der Krankheit und somit zu einer Verbesserung des Gesundheitszustandes führen.
Darüber hinaus bezieht sich die operative Sanierung entgegen der Behauptung der bP nicht auf das Knie ("... wo doch insbesondere im Hinblick auf Position 4 sogar zu einer operativen Sanierung geraten worden sei..."), sondern auf das linke Schultergelenk, wie dem Sachverständigengutachten vom 31.01.2016 zu entnehmen ist: "Neu hinzugekommen Schmerzen im linken Schultergelenk, bei diagnostizierten Kalkdepot wurde zu operativer Sanierung mittels Arthroskopie, subacromialer Dekompression und Kalkentfernung geraten, bisher aber nicht durchgeführt."
Betreffend des Beschwerdepunktes in Zusammenhang mit der kurzen Untersuchungsdauer ist auszuführen, dass neben dem persönlichen Bild der bP auch die vorgelegten Befunde in die Beurteilung des Sachverständigen miteinzufließen haben. Aufgrund seiner Fachkenntnis, insbesondere in Zusammenhang mit der medizinischen Fachkompetenz geht das Gericht davon aus, dass es einem medizinischen Sachverständigen aufgrund seiner erworbenen Qualifikation möglich ist, auch innerhalb von zwanzig Minuten sich einen persönlichen Eindruck vom Leidensausmaß eines Patienten zu machen, weshalb diesbezüglich der Ansicht der bP nicht zu folgen ist.
Der Behauptung, dass bei der bP ein GdB von mind. 50 % v.H. bestehe, kann aufgrund obiger Ausführungen nicht gefolgt werden. Dies auch im Bezug der einschlägigen Judikatur, welche die Bestimmung des GdB nicht im Wege der Addition, bei Vorliegen mehrerer Leiden, vorsieht (siehe dazu die Ausführungen unter 3.4.).
Die im Rahmen der Beschwerde sowie der Parteiengehöre erhobenen Einwände waren dadurch nicht geeignet, das Ergebnis der Beweisaufnahme zu entkräften oder eine Erweiterung des Ermittlungsverfahrens herbeizuführen.
Auch war den Vorbringen und vorgelegten Beweismitteln der bP kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung bzw. Feststellungen in Zweifel zu ziehen.
Die von der bP eingebrachte Beschwerde enthält letztendlich kein substanzielles Vorbringen, welches die Einholung eines weiteren Gutachtens erfordern würde und mangelt es dieser darüber hinaus an einer ausreichenden Begründung für die behauptete Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides. (VwGH vom 27.05.2014, Ro 2014/11/0030-5)
Es lag daher kein Grund vor, von den schlüssigen, widerspruchsfreien und nachvollziehbaren Ausführungen der Sachverständigen abzugehen.
Die Sachverständigengutachten und die Stellungnahmen wurden im oben beschriebenen Umfang in freier Beweiswürdigung der Entscheidung des Gerichtes zu Grunde gelegt.
Gemäß dem Gutachten vom 31.01.2016 ist folglich von einem Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. auszugehen.
3.1. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen:
Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.1. angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung.
3.2. Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; ...
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 19b Abs. 1 BEinstG entscheidet in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten der §§ 8, 9, 9a und 14 Abs. 2 das Bundesverwaltungsgericht durch den Senat.
Gemäß § 19b Abs. 3 BEinstG sind die Vertreterinnen oder Vertreter der Arbeitgeber bei Senatsentscheidungen nach Abs. 2 von der Wirtschaftskammer Österreich zu entsenden. Die Vertreterin oder der Vertreter der Arbeitnehmer wird von der Bundesarbeitskammer entsandt. Die im § 10 Abs. 1 Z 6 des Bundesbehindertengesetzes genannte Vereinigung entsendet die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist § 10 Abs. 2 des Bundesbehindertengesetzes anzuwenden. Für jede Vertreterin und jeden Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.
Gemäß § 19b Abs. 6 BEinstG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß § 14 Abs. 2 eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Abs. 3 dritter und vierter Satz sind anzuwenden. Für die Vertreterin oder den Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.
Gemäß § 19b Abs. 7 BEinstG haben die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) in Verfahren nach Abs. 2, 4 und 6 für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozial- und Arbeitsrechts) aufzuweisen.
In Anwendung des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG iVm § 19 Abs. 1 BEinstG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet.
Bedingt durch den Umstand, dass im § 19b Abs. 1 BEinstG eine Senatszuständigkeit in Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 BEinstG normiert ist, fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung des § 19b Abs. 3 BEinstG in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist.
Schlussfolgernd ist das angeführte Gericht durch Senatsrichterentscheidung in diesem Beschwerdeverfahren zuständig.
3.3. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Bezugnehmend auf die zitierten Bestimmungen waren die unter Pkt. 3.1 im Generellen und jene unter den Pkt. 3.2 ff im Speziellen angeführten Rechtsgrundlagen für dieses Verfahren in Anwendung zu bringen.
3.4. Gemäß § 2 Abs. 1 BEinstG sind begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.
4. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013)
Gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG gelten nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 behinderte Personen, die a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
Gemäß § 2 Abs. 3 BEinstG gelten die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.
Gemäß § 2 Abs. 4 BEinstG findet auf Behinderte, auf die Abs. 1 nicht anzuwenden ist, dieses Bundesgesetz mit Ausnahme des § 10a Abs. 3a und der §§ 7a bis 7r und 24a bis 24f nur nach Maßgabe der mit ihren Heimatstaaten getroffenen Vereinbarungen Anwendung.
Gemäß § 3 BEinstG ist Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Gemäß § 14 Abs. 1 BEinstG gilt als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;
d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.
Gemäß § 14 Abs. 2 BEinstG hat, liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Entscheidung folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
Gemäß § 14 Abs. 3 BEinstG ist der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales ermächtigt, nach Anhörung des Bundesbehindertenbeirates gemäß § 8 BBG durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung festzulegen. Diese Bestimmungen haben die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen auf das allgemeine Erwerbsleben zu berücksichtigen und auf den Stand der medizinischen Wissenschaft Bedacht zu nehmen.
Gemäß § 27 Abs. 1a BEinstG hat im Falle eines Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung nach Ablauf des 31. August 2013 die Einschätzung unter Zugrundelegung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) zu erfolgen. Im Falle einer von Amts wegen durchgeführten Nachuntersuchung bleibt - bei objektiv unverändertem Gesundheitszustand - der festgestellte Grad der Behinderung unberührt.
Gemäß § 1 ist unter Behinderung im Sinne der Einschätzungsverordnung die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Gemäß § 2 Abs. 1 leg cit sind die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage der Einschätzungsverordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
Gemäß § 2 Abs. 2 leg cit ist bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
Gemäß § 2 Abs. 3 leg cit ist der Grad der Behinderung nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.
Gemäß § 3 Abs. 1 leg cit ist eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
Gemäß § 3 Abs. 2 leg cit ist bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.
Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
Gemäß § 3 Abs. 3 leg cit liegt eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, vor, wenn
Gemäß § 3 Abs. 4 leg cit ist eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.
Gemäß § 4 Abs. 1 leg cit bildet die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.
Gemäß § 4 Abs. 2 leg cit hat das Gutachten neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.
In analoger Anwendung der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat die Gesamtbeurteilung mehrerer Leidenszustände nicht im Wege einer Addition der aus den Richtsatzpositionen sich ergebenden Hundertsätze der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu erfolgen, sondern nach den Grundsätzen des § 3 der genannten Richtsatzverordnung. Nach dieser Bestimmung ist dann, wenn mehrere Leiden zusammentreffen, bei der Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit zunächst von der Gesundheitsschädigung auszugehen, die die höchste Minderung der Erwerbsfähigkeit verursacht. Sodann ist zu prüfen, ob und inwieweit der durch die Gesamteinschätzung zu erfassende Leidenszustand infolge des Zusammenwirkens aller zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen eine höhere Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit rechtfertigt, wobei im Falle der Beurteilung nach dem BEinstG gemäß § 27 Abs. 1 dieses Gesetzes Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v H. außer Betracht zu lassen sind, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht (u.a VwGH vom 24. September 2003, Zl. 2003/11/0032).
Wie aus dem Sachverhalt und den vorliegenden Gutachten entnommen werden kann, beläuft sich der Grad der Behinderung auf 30 v.H.
Weiters wird in den Gutachten auch festgestellt, dass die Behinderung iSd § 3 BEinstG mehr als 6 Monate gegeben sein wird.
Die erstellten Gutachten erfüllen auch die im § 4 Einschätzungsverordnung normierten Voraussetzungen.
Gegenständliche Sachverständigengutachten wurden im oben beschriebenen Umfang in freier Beweiswürdigung der Entscheidung des Gerichtes zu Grunde gelegt.
Schlussfolgernd liegen bei der bP die, um dem Kreis der begünstigten Behinderten anzugehören, notwendigen Voraussetzungen iSd § 2 Abs. 1 BEinstG, nicht vor.
3.5. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes steht das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13).
Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur vergleichbaren Regelung des § 67d AVG (vgl. VwGH vom 24.4.2003, 2002/07/0076) wird die Durchführung der Verhandlung damit ins pflichtgemäße Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die Wendung "wenn es dies für erforderlich hält" schon iSd rechtsstaatlichen Prinzips nach objektiven Kriterien zu interpretieren sein wird (vgl. VwGH vom 20.12.2005, 2005/05/0017). In diesem Sinne ist eine Verhandlung als erforderlich anzusehen, wenn es nach Art. 6 MRK bzw. Art. 47 Abs. 2 GRC geboten ist, wobei gemäß Rechtsprechung des VfGH der Umfang der Garantien und des Schutzes der Bestimmungen ident sind.
Nach der Rechtsprechung des EGMR ist das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der dadurch oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu prädestiniert, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson
v. Sweden, EGMR 12.4.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.6.1993)
Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ. 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestattet (vgl. VwGH vom 4.3.2008, 2005/05/0304).
Unter Bezugnahme auf die zitierte Judikatur sowie Heranziehung des vorliegenden Aktes, insbesondere der vorliegenden Befunde bzw. der Sachverständigengutachten und des festgestellten Sachverhaltes sowie der daraus resultierenden Ermittlungsergebnisse wurde von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung iSd § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen.
Dies begründet sich u.a. aus dem Umstand, dass eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtsfrage erwarten lässt und auch der festgestellte Sachverhalt nicht ergänzungsbedürftig scheint. Weiteres besteht auch keine zwingende gesetzliche Bestimmung, die das Bundesverwaltungsgericht verpflichtet, in der anhängigen Beschwerdesache eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
In diesem Zusammenhang wird auch auf das Erk. des VwGH vom 27.9.2013, Zl. 2012/05/0213 verwiesen ("...Im Übrigen lassen die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die vorgelegten Verwaltungsakten erkennen, dass die Erörterung in einer Verhandlung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht
erwarten lässt, zumal das Verfahren rechtliche ... Fragen betrifft,
zu deren Beantwortung auch im Sinne der Judikatur des EGMR (Hinweis E vom 28. Mai 2013, 2012/05/0120 bis 0122, mwH auf die Rechtsprechung des EGMR; ferner etwa das Urteil des EGMR vom 18. Juli 2013, Nr. 56422/09, Schädler-Eberle gegen Liechtenstein) in welchem eine öffentliche, mündliche Verhandlung nicht geboten erscheint. Hier kam das genannte Höchstgericht zum Schluss, dass keine Verhandlung durchzuführen ist (zumal sich § 24 Abs. 4 VwGVG mit § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG inhaltlich deckt, erscheinen die dort angeführten Überlegungen im gegenständlichen Fall sinngemäß anwendbar).
Auch unter Heranziehung der jüngsten Judikatur des VwGH zu § 24 VwGVG hinsichtlich Verhandlungspflicht (VwGH vom 22.01.2015, Ra 2014/21/0019, VwGH vom 28.04.2015, Ra 2014/19/0152, VwGH vom 23.06.2015, Ra 2014/01/0074, VwGH vom 29.06.2015, Ra 2015/18/0031-0032, 0015-0018 und Ra 2015/18/0071, VwGH vom 08.07.2015, Ra 2015/11/0036) kommt das erkennende Gericht zum Schluss, dass eine mündliche Erörterung keine weiteren sachverhaltsrelevanten Erkenntnisse bringen würde. Aufgrund des festgestellten Sachverhalts und der eingereichten Unterlagen war eine weitere Klärung der Rechtssache durch eine mündliche Erörterung nicht zu erwarten, da seitens des Gerichts die Gutachten sowie die Befunde berücksichtigt wurden und darüber hinaus kein weiteres Vorbringen seitens der bP vorliegt.
Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich für das erkennende Gericht aufgrund obiger Ausführungen als nicht erforderlich. Zwar handelt es sich bei der Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten um ein Civil Right iSd Art. 6 EMRK, da aufgrund des festgestellten Sachverhalts und der eingereichten Unterlagen eine weitere Klärung der Rechtssache durch eine mündliche Erörterung nicht zu erwarten war und seitens der Gutachten alle Einwendungen und Unterlagen der bP berücksichtigt bzw. abgeklärt wurden. Des Weiteren wurde von der bP, welche darüber hinaus rechtsfreundlich vertreten war, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch nicht beantragt.
Der EGMR ging in Verfahren, wie etwa dem Verfahren vor dem VwGH, in denen nach den nationalen Verfahrensbestimmungen (insofern ähnlich wie in § 24 VwGVG) von Amts wegen oder auf Antrag eine Verhandlung durchzuführen war, von einem konkludentem Verzicht aus, wenn eine vertretene Partei die Verhandlung nicht beantragt hat. Der EGMR stellt für das Vorliegen eines eindeutigen Verzichtes durch Unterlassung einer Beantragung darauf ab, ob ungeachtet der Praxis des Gerichtes, von Amts wegen keine Verhandlung durchzuführen, das Gesetz explizit die Möglichkeit der Beantragung vorsieht oder zumindest die Praxis besteht, nach Stellung eines Antrages eine Verhandlung anzuberaumen. § 24 Abs. 1 VwGVG sieht ausdrücklich die Möglichkeit vor, eine mündliche Verhandlung zu beantragen; eine Unterlassung der Beantragung durch eine vertretene Partei ist als konkludenter Verzicht zu werten, soweit ein wichtiges öffentliches Interesse nicht dagegenspricht.
Die Art und Schwere der Gesundheitsschädigung ist hinreichend durch das Sachverständigengutachten und die sonstigen Unterlagen geklärt. Das heißt, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.
Gegenständlich erwies sich die Beweiswürdigung der bB als richtig. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war daher nicht erforderlich.
Schlussfolgernd steht das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC und mit § 24 Abs. 4 VwGVG, weswegen kein Widerspruch zur Spruchpraxis des VwGH besteht.
3.6. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. (VwGH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Diesbezüglich ist die vorliegende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Sonstige Hinweise, die auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage schließen lassen, liegen ebenfalls nicht vor. Rein der Umstand, dass das Bundesverwaltungsgericht erst mit 01.01.2014 ins Leben gerufen wurde, lässt nicht den Schluss zu, dass es sich um eine Rechtsfrage handelt, die noch nicht vom Verwaltungsgerichtshof geklärt wurde. Darüber hinaus lag der wesentliche Schwerpunkt des gegenständlichen Erkenntnisses im Rahmen der Beweiswürdigung und hier insbesondere im Rahmen der Frage der Beweiskraft eines schlüssigen Gutachtens. Zu dieser Frage liegt umfangreiche und einheitliche Judikatur des VwGH vor. Die grundsätzliche Bestimmung betreffend der Einstufung bzw. der Feststellung des Grades der Behinderung erfuhr keine substanzielle Änderung. Im Rahmen der Frage des Umfanges der Ausnahme von der Verhandlungspflicht orientierte sich das ho. Gericht ebenfalls an der Judikatur des VwGH und des EGMR.
Die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG waren somit nicht gegeben.
Auf Grundlage der obigen Ausführungen war spruchgemäß zu entscheiden.
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