L515 2124550-1•BVwG L515 2124550-1
L515 2124550-1Bundesverwaltungsgericht12.05.2016
Abwesenheit, Dauer, Einzelfallentscheidung, Gesamtbetrachtung,<br/>Intensität, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement,<br/>Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig, sicherer Herkunftsstaat,<br/>Volksgruppenzugehörigkeit
L515 2124550-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. GEORGIEN, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.03.2016, Zl. 831823910-14545406, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I und II des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBL I 33/2013 idgF, §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. AsylG 2005, BGBl I 100/2005 idgF abgewiesen.
II. Der Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkt III und IV des angefochtenen Bescheides stattgegeben und gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF, § 9 BFA-VG, BGBl I Nr. 87/2012 idgF festgestellt, dass die Rückkehrentscheidung in Bezug auf XXXX auf Dauer unzulässig ist.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrenshergang
I.1. Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge "bP") ist eine weibliche Staatsangehörige der Republik Georgien und brachte nach rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am im Akt ersichtlichen Datum bei der belangten Behörde (in weiterer Folge auch "bB") einen Antragauf internationalen Schutz ein.
I.1.1. In Bezug auf den Verfahrensgang vor der bB wird auf die übersichtlichen Ausführungen im angefochtenen Bescheid verwiesen, welche wie folgt wiedergegeben werden:
"...
"Ich bin staatenlos. Zuletzt war ich illegal in Russland. Geboren bin ich in Georgien. Das war damals eine abchasische Republik. Diese Republik wurde von Putin an Russland angeschlossen. Ich musste dann Georgien verlassen. In Russland war es für Leute aus dem Kaukasus fast unmöglich Arbeit zu finden. Präsident Putin will nicht, dass Personen aus dem Kaukasus in Russland arbeiten. Es war für mich nicht mehr möglich dort zu überleben. Der zweite Grund für meine Flucht ist meine Tuberkulosekrankheit. Da ich in Russland illegal war, bekam ich auch keine medizinische Versorgung. Die Tuberkulosekrankheit wurde aber erst hier in Österreich festgestellt. Ich fühlte mich in Russland immer nur schlecht, aber hatte keine Möglichkeit, mich untersuchen zu lassen. Außerdem bin ich Diabetiker und habe Hepatitis C. Sonstige Fluchtgründe habe ich keine. Ich habe Angst in Russland arbeitslos zu sein und auf der Straße zu schlafen. Von der Polizei festgenommen zu werden und in einem Obdachlosenheim untergebracht zu werden."
LA: Sind Sie gesund?
VP: Nein. Ich bin zuckerkrank, habe Tuberkulose, Leberzerrhose, Gastritis,
LA: Beschreiben Sie Ihr Leben hier in Österreich. Haben Sie Verwandte in Österreich? Welche sozialen Kontakte haben Sie in Österreich? Sind Sie in Vereinen oder sonstigen Organisationen tätig? Besuchen Sie einen Deutschkurs?
VP: Verwandte habe ich keine. Ich beginne jetzt einen Deutschkurs in [...], da ich bis jetzt im Krankenhaus war. Kontakte habe ich in der Pension.
LA: Können Sie ein Identitätsdokument vorlegen?
VP: Nein.
LA: Warum nicht?
VP: Ich war als Flüchtling seit 23 Jahren in Russland, seitdem der Krieg in Abchasien ausgebrochen ist. Die Flüchtlinge aus Abchasien wurden nicht als Flüchtlinge anerkannt. Ich habe keinerlei Dokumente von ihnen bekommen.
LA: Haben Sie Dokumente aus Abchasien?
VP: Nein, wir sind, als der Krieg ausgebrochen ist, einfach so geflüchtet.
LA: Mit wem sind Sie damals geflüchtet?
VP: Alleine. Alle Georgier sind damals aus Abchasien geflüchtet.
LA: Wann genau haben Sie Abchasien verlassen?
VP: Gleich März 1992.
LA: Warum gaben Sie an, staatenlos zu sein, eigentlich sind Sie georgische Staatsbürgerin?
VP: Nein, ich bin abchasischer Staatsbürger, aber das gehört nicht mehr zu Georgien.
LA: Georgier, die in Abchasien gelebt haben, waren und sind georgische Staatsbürger?
VP: Ich weiß es nicht. Ich habe nichts mehr in Abchasien, seit 23 Jahren. Natürlich bin ich Georgierin, aber zu Hause und daher auch staatenlos.
LA: Staatenlos ist man nur, wenn man die Staatsbürgerschaft nicht besitzt und das ist bei Ihnen nicht der Fall. Was sagen Sie dazu?
VP: Nichts, was soll ich sagen. Ich habe niemanden und nichts in Georgien. Ich kann aber nicht zurück, denn wenn ich als Georgierin dorthin nicht zurückkehren kann, dann kann das nicht Georgien sein.
LA: Sie können nach Zentralgeorgien zurückkehren?
VP: Zu wem?
LA: Das war nicht die Frage. In Russland haben Sie auch niemanden?
VP: Zu wem soll ich nach Georgien, dort bekomme ich nichts als Flüchtling.
LA: Wo befindet sich Ihre Geburtsurkunde?
VP: Die ist in Abchasien geblieben.
LA: Welchen Pass hatten Sie?
VP: Ich hatte einen sowjetischen Pass. Der war dann abgelaufen und nicht mehr zu gebrauchen.
LA: Welcher ethnischen Volksgruppe gehören Sie an?
VP: Georgierin.
LA: Was würde einer Rückkehr nach Georgien entgegen sprechen?
VP: Weil ich dort nicht überleben kann. Ich habe dort niemanden und gar nichts. Kein Dach über den Kopf, gar nichts.
LA: Sonst haben Sie keine Gründe?
VP: Ich weiß nicht. Ich bin ja nicht verfolgt von dort.
LA: Warum sind Sie damals im März 1992 nicht nach Zentralgeorgien geflüchtet?
VP: Es waren schlechte Zeiten in Georgien und Krieg und fast bis 2005 gab es nicht mal regelmäßig Strom.
LA: Woher wissen Sie das, wenn Sie in Russland aufhältig waren?
VP: Ich weiß auch, was heute dort los ist. Ich informiere mich immer.
LA: Wer informiert Sie?
VP: Vom Internet, vom Skype, was die anderen sagen.
LA: Welchen Aufenthaltsstatus hatten Sie in Russland?
VP: Illegal.
LA: Wo haben Sie in Abchasien bis zu Ihre Ausreise gelebt und mit wem haben Sie dort gelebt?
VP: In [...] Rayon im Dorf [...] - mit meinen Eltern. Meine Eltern sind dort verblieben und mein Vater wurde 1993 umgebracht und meine Mutter war Jüdin und ist 1998 verstorben. Befragt gebe ich an, dass ich einen Bruder hatte. Der lebt auch nicht mehr, er ist seit dem Abchasienkrieg verschollen.
LA: Waren Sie in Abchasien gemeldet?
VP: Ja, natürlich.
LA: Wie haben Sie Ihr Leben in Russland bewerkstelligen können. Wie haben Sie Ihren Lebensunterhalt verdienen können?
VP: Ich habe gearbeitet. Ich habe verschiedene Arbeiten ausgeführt, Gelegenheitsarbeiten z.B. in Restaurant habe ich geputzt. Wenn z.B. ein Moskauer 50 Dollar bekommen hat, hat der Illegale nur 5 Dollar bekommen. So habe ich gearbeitet, wie alle Illegale.
LA: Wie konnten Sie dann Ihre Ausreise finanzieren?
VP: Ich hatte nur einen Ring mit Brillantstein von meiner Mutter, noch von Abchasien mit und diesen habe ich verkauft.
LA: Wie ist ihr Familienstand?
VP: Offiziell war ich nicht verheiratet, hatte sogar ein Kind, 1998 ist es geboren und es starb 2005 an Meningitis. Über meinen damaligen Mann weiß ich gar nichts mehr.
LA: Haben Sie Verwandte in Russland?
VP: Nein.
LA: Haben Sie Verwandte in Georgien?
VP: Nein. Die in Abchasien geblieben sind, sind alle ausgelöscht worden. Sonst habe ich keine Verwandten.
LA: Die erkennende Behörde wird in Folge nun überprüfen, ob Sie nach wie vor die georgische Staatsbürgerschaft besitzen und gegebenenfalls werden Sie nach Georgien ausgewiesen. Möchten Sie dazu eine Stellungnahme abgeben?
VP: Ich kann in Georgien nicht überleben, ich habe dort niemanden und nichts.
LA: Das hatten Sie in Russland auch nicht und konnten dort leben?
VP: Damals war ich noch gesund und habe immer gearbeitet und jetzt bin ich schwer krank und kann nicht mehr arbeiten gehen.
LA: Möchten Sie etwas zu Ihrem Vorbringen ergänzen?
VP: Nein.
LA: Sind Sie damit einverstanden, dass wir in Ihrem Herkunftsstaat Erhebungen unter Verwendung Ihrer personenbezogenen Daten durchführen, wobei diese jedenfalls nicht an staatliche Stellen weitergegeben werden?
VP: Ja.
LA: Ich beende jetzt die Befragung. Möchten Sie noch weitere Angaben machen?
VP: Nein.
LA: An welchen Erkrankungen leiden Sie derzeit?
VP: Ich habe Tuberkulose, chronische Hepatitis, Diabetes und Leberzirrhose und Gastritis, Cholezystitis und Aortasklerose. All diese Krankheiten sind bei mir chronisch.
LA: Den vorliegenden Arztbefunden ist Cholezystitis und Aortasklerose nicht ersichtlich?
VP: Ich habe dazu sicherlich einen Arztbefund.
Anmerkung: Dazu konnte die VP keinen Arztbefund vorlegen.
LA: Welche medizinischen Behandlungen bekommen Sie derzeit und sind zukünftig notwendig?
VP: Bis Juni bekomme ich eine Behandlung, mit den Tuberkulosemittel. Nachdem diese Therapie abgeschlossen sein wird, brauche ich eine Lebertherapie, gegen die chronische Hepatitis C und Leberzirrhose.
Es werden Ihnen nun Länderrecherchen (Staatsbürgerschaft und medizinische Versorgung) zu Georgien übersetzt und danach haben Sie die Möglichkeit, dazu Stellung zu nehmen!
LA: Möchten Sie zu den Ihnen zuvor vorgetragenen Länderfeststellungen Stellung beziehen bzw. etwas kommentieren?
VP: Was ich da jetzt gehört habe, zuerst zu ersten Frage, möchte ich sagen, dass ich jetzt in Lilienfeld wohne und sehr viele Georgier leiden an Hepatitis C. Ich komme aus Abchasien. Bin im Jahr 1992 geflüchtet, weil es einen Krieg gab. Aber warum kommen die Georgier hierher, um sich behandeln zu lassen, das ist meine Frage und dann schreiben sie, dass Tuberkulose behandelbar wäre. Aber die Medikamente, die ich hier bekomme, können sie mit jenen Medikamenten vergleichen, die man dort bekommt. Dort bekommt man indische Medikamente. Insulin ist in Georgien sehr teuer. Wenn ich in Georgien bin, habe ich weder dort ein Haus, noch so eine Medizin. Man bekommt in Georgien eine Insulinlösung, die man früher schon den Patienten gegeben hat.
LA: Woher wissen Sie das, wenn Sie sich nicht in Georgien aufgehalten haben?
VP: Von den Georgiern, die sich in [...] aufhalten.
LA: Möchten Sie noch was zu den Länderinformationen sagen?
VP: Ja, da wird geschrieben, dass ich mich in Wien an die georgische Botschaft wenden könnte. Aber ich war bei der georgischen Botschaft in Moskau. Dort wurde mir aber nur ein Kartonstück mit meinem Foto ausgegeben, das wäre ein Dokument, das wir Flüchtlinge wären, aber die russischen Behörden haben das nicht anerkannt. Die Rußen haben das zerrissen und weggeworfen. Dann schreiben sie, die Antragstellerin soll zurückkommen. Dann würde 70 % der Medikamente der Staat zahlen, aber wie soll ich mir die restlichen 30 % leisten können.
Es werden Ihnen nun allgemeine Länderinformationen zu Georgien übergeben und Sie haben die Möglichkeit, innerhalb von zwei Wochen, wenn Sie das möchten, eine Stellungnahme abzugeben. Sie werden weiters informiert, dass die aktuellen Länderinformationen des BFA in der Entscheidung in Ihrem Asylverfahren enthalten sein werden und Sie dazu im Rahmen einer allfälligen Beschwerde innerhalb der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist Stellung nehmen können. Haben Sie das verstanden?
VP: Ja.
LA: Ich beende jetzt die Befragung. Möchten Sie noch weitere Angaben machen?
VP: Nein danke.
..."
I.2. Der Antrag der bP auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch genannten Bescheid der bB gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgiennicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Georgiengemäß § 46 FPG zulässig sei.Die Frist zur freiwilligen Ausreise wurde mit 2 Wochen festgelegt [Anm. richtigerweise gem. § 55 FPG: 15 Tage; zur Relevanz dieser Unterscheidung siehe § 32 Abs. 1 und 2 AVG).
I.2.1. Im Rahmen der Beweiswürdigung führte die bB in Bezug auf die Situation der bP im Falle einer Rückkehr nach Georgien aus:
"...
Ihre Angaben wurden zum Gegenstand des Bescheides erhoben. Sie führten ausschließlich den im Jahre 1992 begonnen Krieg in Abchasien für das Verlassen Ihres Herkunftsstaates an.
Zu einer derzeitigen Gefährdung oder Verfolgung Ihrer Person in Georgien haben Sie keine Angaben gemacht und haben sich auch im Laufe des Verfahrens unter Heranziehung der Länderinformationen keine Anhaltspunkte dafür ergeben.
..."
I.2.2. Zur Situation, welche die bP im Falle einer Rückkehr nach Georgien erwarten würde, führte die bB folgendes aus:
"Da Ihnen wie bereits erörtert im Herkunftsstaat keine Verfolgung droht und Sie als Flüchtling staatliche Unterstützung bekommen, geht die Behörde davon aus, dass Ihnen im Herkunftsstaat auch keine Gefahren drohen, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würden.
Die Feststellungen hinsichtlich des Flüchtlingsstatus und Ihres Anrechtes auf die georgische Staatsbürgerschaft stützt sich auf die vorliegenden Länderinformationen.
Daraus geht hervor, dass Personen, die vor 31.März 1975 geboren wurden, die insgesamt nicht weniger als 5 Jahre in Georgien lebten, zum 31. März sich auf dem georgischen Territorium aufhielten und die Staatsbürgerschaft keines anderen Landes angenommen haben, die rechtlichen Voraussetzungen des Erwerbes der georgischen Staatsbürgerschaft erfüllen.
Auch wenn für die Personen, die zwischen 1960 und 1970 in Abchasien geboren wurden, kein Geburtsarchiv bzw. keine archivierten Daten mehr vorhanden sind, so waren Sie dennoch bis 1992 in Abchasien registriert, haben die Schule in [...] von 1974 bis 1984 besucht bzw. müssen archivierte Daten Ihrer Eltern vorliegen. Somit hat der georgische Staat von Amts wegen ein Ermittlungsverfahren zu führen, um Ihre georgische Staatsbürgerschaft festzustellen und können fehlende Archive bzw. Unterlagen nicht zu einem von vornherein negativen Entschluss führen.
Daher war davon auszugehen, dass Ihnen nach entsprechenden Ermittlungen durch die georgischen Behörden die georgische Staatsbürgerschaft und somit der Flüchtlingsstatus zuzusprechen ist.
Die Feststellungen hinsichtlich der Gewährleistung einer fortführenden ärztlichen Behandlung Ihrer Erkrankungen stützen sich auf die vorliegenden Länderinformationen. Bei Ihren Erkrankungen handelt es sich nicht um akut lebensbedrohliche Erkrankungen, die im Heimatland nicht behandelt werden würden.
Größtenteils werden die ärztlichen Behandlungen durch den georgischen Staat finanziert. Weiters erhalten Sie als Flüchtling Unterstützungsleistungen und ist es Ihnen, trotz Ihrer Erkrankungen möglich, eine Arbeit anzunehmen, weshalb Ihr Lebensunterhalt aber auch Ihre weiterführenden medizinischen Behandlungen gewährleistet sind.
Wenn auch in Georgien eine wirtschaftlich schwierigere Situation als in Österreich besteht, so ist in einer Gesamtbetrachtung, unter Berücksichtigung Ihrer individuellen Situation, festzuhalten, dass von einer lebensbedrohenden Notlage im Herkunftsstatt, welche bei einer Rückkehr die reale Gefahr einer unmenschlichen Behandlung iSd Art 3 EMRK indizieren würde, aus Sicht des Bundesasylamtes nicht gesprochen werden kann.
Es ist Ihnen zumutbar, durch eigene und notfalls auch wenig attraktive und der Vorbildung nicht entsprechende Arbeit oder durch Zuwendung von dritter Seite, z.B. Hilfsorganisationen, religiös-karitativ tätige Organisationen - erforderlichenfalls unter Anbietung der gegebenen Arbeitskraft als Gegenleistung - jedenfalls auch nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten, beizutragen, um das zu Ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen zu können. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwas zur Deckung eines kurzfristigen Bedarf ausgeübt werden können, auch soweit diese Arbeiten im Bereich einer "Schatten- oder Nischenwirtschaft" stattfinden. Auf kriminelle Aktivitäten wird hiermit nicht verwiesen.
Aus den Länderfeststellungen geht hervor, dass die Grundversorgung in Georgien gewährleistet ist. Es gibt keine Fälle von Hungersnöten und damit in Zusammenhang stehenden Todesfällen.
Daraus schließend sind im Verfahren keine Gründe hervorgekommen, die einer Rückkehr entgegenstehen würden."
I.2.3. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Georgientraf die belangte Behörde nachfolgende Feststellungen:
"Politische Lage
In Georgien leben rund 4,93 Mio. Menschen (Juli 2015) auf 69.700 km² (CIA 29.10.2015).
Georgien (georgisch: Sakartwelo) ist eine demokratische Republik. Das politische System hat sich durch die Verfassungsreform 2013 von einer semi-präsidentiellen zu einer parlamentarischen Demokratie gewandelt, (AA 10.11.2015a, vgl. auch: WZ 21.10.2013).
Staatspräsident ist Giorgi Margwelaschwili (angelobt am 17.11.2013) (RFE/RL 17.11.2013). Regierungschef ist Premierminister Irakli Garibaschwili (seit 18.11.2013). Beide gehören der Partei "Georgischer Traum" an (RFE/RL 18.11.2013).
Georgien besitzt ein Einkammerparlament mit 150 Sitzen, das durch eine Kombination aus Verhältnis- und Mehrheitswahlrecht für vier Jahre gewählt wird. Die letzte Parlamentswahl fand am 1.10.2012, die letzte Präsidentschaftswahl am 27.10.2013 statt (IFES 9.3.2015a, IFES 9.3.2015b). Die Parlamentswahlen vom 1.10.2012 gewann das aus sechs Parteien bestehende Wahlbündnis "Georgischer Traum" mit klarer Mehrheit. Internationale Wahlbeobachter von OSZE, Europarat, NATO und Europäischem Parlament bewerteten die Wahlen als wichtigen Schritt hin zur Festigung der Demokratie, auch wenn einzelne Bereiche, wie z.B. die ungleiche Größe der Wahldistrikte, noch verbesserungsbedürftig seien. Die Wahlen seien kompetitiv verlaufen. Kritik fand das polarisierte Wahlumfeld mit harscher Rhetorik und vereinzelten Fällen von Gewalt sowie Fällen von Einschüchterung, überwiegend der Opposition (AA 10.11.2015b, vgl. auch OSCE 21.12.2012). Ursprünglich schafften nur zwei der angetretenen Listen den Sprung ins georgische Parlament: Das Parteienbündis "BidzinaIvanishvili - Georgische Traum" mit 85 Mandaten und die vormalige Regierungspartei "Vereinte Nationale Bewegung" mit 65 Sitzen (CEC o.D.).
Bei der Präsidentschaftswahl im Oktober 2013 konnte sich der Kandidat von "Georgischer Traum", Georgi Margwelaschwili, mit klarer Mehrheit bereits im ersten Wahldurchgang gegen den Wunschkandidaten des amtierenden Präsidenten Michail Saakaschwili (Vereinte Nationale Bewegung), durchsetzen. Saakaschwili, zuletzt umstritten, durfte nach zwei Amtszeiten laut Verfassung nicht mehr zur Wahl antreten. Diese Wahl brachte den ersten demokratischen Machtwechsel an der georgischen Staatsspitze seit dem Zerfall der Sowjetunion. Der neue Präsident wird in der Ex-Sowjetrepublik künftig nur eine repräsentative Rolle spielen. Eine Verfassungsänderung überträgt die wichtigsten Machtbefugnisse auf das Amt des Regierungschefs (FAZ 27.10.2013).
Nach dem Ausscheiden der Partei "Freie Demokraten" des entlassenen Verteidigungsminister Alasania aus der Regierungskoalition "Georgischer Traum" Anfang November 2014 fehlten der Regierungskoalition einige Sitze auf die einfache Mehrheit im Parlament. Unmittelbar danach wechselten einige Abgeordnete anderer Fraktionen zum Georgischen Traum, was immer noch knapp nicht für die einfache Mehrheit reichte. Daraufhin traten 12 freie Abgeordnete, die vorher bereits immer mit der Regierung gestimmt hatten, formell dem Georgischen Traum bei, sodass diese nun mit 87 Sitzen über vier Sitze mehr verfügt, als vor der Krise. Die neu hinzugekommenen Abgeordneten bilden innerhalb der Regierungskoalition "Georgischer Traum" zwei gleich starke neue Koalitionsparteien. Somit umfasst die Regierungskoalition "Georgischer Traum" nunmehr sieben Koalitionsparteien. Von der Verfassungsmehrheit (113 Sitze) ist die Koalition aber weit entfernt. Die Freien Demokraten befinden sich nun in der Opposition und bilden neben der Partei "Vereinte Nationale Bewegung" von Ex-Präsident Michail Saakaschwili nunmehr die zweite Oppositionspartei. Die neue Sitzverteilung des georgischen Parlaments lautet somit: 87 Sitze für die Regierungskoalition "Georgischer Traum", 51 Sitze für die "Vereinte Nationale Bewegung", acht Sitze für die "Freien Demokraten" sowie vier unabhängige Mandatare (Civil.ge 10.11.2014).
Die Regierungspartei "Georgischer Traum" sicherte sich infolge eines überwältigenden Sieges bei den Gemeinderatswahlen im Sommer 2014 die Kontrolle über die lokalen Selbstverwaltungskörperschaften. Medien und Nichtregierungsorganisationen (NGOs) berichteten, dass es im Vorwahlkampf angeblich Druck auf oppositionelle Kandidaten gab, ihre Kandidatur zurückzuziehen. Überdies sei es zu Störungen von Versammlungen der Opposition und zu etlichen Vorfällen von Gewalt gegen Wahlaktivisten gekommen. Obschon diese den Behörden bekannt waren, blieb eine amtliche Verfolgung aus. Laut der lokalen Wahlbeobachtungsgruppe ISFED wurden nach den Wahlen in der Hauptstadt Tiflis 155 städtische Angestellte entlassen oder hätten unter Druck gekündigt. Dies erweckte Befürchtungen, es sei aus politischen Motiven geschehen (HRW 29.1.2015).
Eine vergleichsweise große Opposition sowie ein starker Parlamentssprecher haben das Parlament in seinen Gesetzgebungs-, Kontroll-, Budget und Repräsentationsfunktionen erstarken lassen und es wieder in die öffentliche Aufmerksamkeit gerückt. Hingegen fördert die geringe politische Erfahrung eines Großteils der Abgeordneten und gesellschaftlich verbreitete hierarchische Traditionen eine Konzentration der politischen Entscheidungsfindung in den Spitzen von Parteien und Regierung. Zudem ist derzeit aufgrund von Überschneidungen in den jeweiligen Kompetenzen, aber auch persönlich begründeten Verstimmungen, eine gegenseitige Kontrolle von Präsident Margwelaschwili und Premierminister Gharibaschwili erkennbar (AA 15.10.2015).
Am 27. Juni 2014 unterzeichneten die EU und Georgien ein Assoziierungsabkommen. Das Abkommen soll Georgien in den Binnenmarkt integrieren, wobei die Prioritäten in der Zusammenarbeit in Bereichen wie Außen- und Sicherheitspolitik sowie Justiz und Sicherheit liegen. Russland sah sich hierdurch veranlasst, seinen Druck auf die Regierung in Tiflis zu erhöhen. Am 24. November 2014 unterzeichneten Russland und das abtrünnige georgische Gebiet Abchasien eine Vereinbarung über eine "strategische Partnerschaft", mit der Moskau seine militärische und wirtschaftliche Kontrolle in Abchasien erheblich ausweitete. Führende westliche Politiker, darunter die Außenbeauftragte der Europäischen Union Federica Mogherini, kritisierten diesen Schritt als Verletzung der Souveränität und territorialen Integrität Georgiens. Während die georgische Regierung die vermeintliche Reaktion Russlands auf das Assoziierungsabkommen als "weiteren Schritt zur Annexion" verurteilte, erachtete Georgiens Opposition die Vereinbarung als Beleg für das Scheitern der Bemühungen der Regierung, Russland etwas entgegenzusetzen (EP 5.12.2014).
Quellen:
Sicherheitslage
Die Lage in Georgien ist - mit Ausnahme der Konfliktgebiete Abchasien und Südossetien - insgesamt ruhig. Beide genannte Gebiete befinden sich nicht unter der Kontrolle der Regierung in Tiflis. In den Gebieten und an ihren Verwaltungsgrenzen sind russische Truppen stationiert (AA 11.11.2015a).
Im Zuge der Auflösung der UdSSR erhöhten sich die Spannungen innerhalb Georgiens in den Gebieten Abchasien und Südossetien, als der autonome Status der Provinzen von georgischen Nationalisten in Frage gestellt wurde. Nach der georgischen Unabhängigkeit führten heftige Auseinandersetzungen mit der Zentralregierung 1992 zu Unabhängigkeitserklärungen Südossetiens und Abchasiens, die aber von der internationalen Gemeinschaft nicht anerkannt wurden. Der Konflikt um Südossetien wurde durch den Waffenstillstand von Sotschi 1992 vorübergehend befriedet; die OSZE erhielt ein Beobachtungsmandat. Seit 1994 galt ein insgesamt eingehaltener, im Moskauer Abkommen festgeschriebener Waffenstillstand, überwacht durch eine Beobachtergruppe der Vereinten Nationen (UNOMIG) in Zusammenarbeit mit einer GUS-Friedenstruppe. In Abchasien und Südossetien waren seither russische Truppen als sogenannte friedenserhaltende Kontingente präsent. Der Einfluss des nördlichen Nachbarlandes wuchs kontinuierlich, unter anderem durch Ausgabe russischer Pässe an die abchasische und südossetische Bevölkerung. Nach zahlreichen blutigen Zwischenfällen und Provokationen aller Seiten eskalierte der Konflikt um Südossetien am 7. August 2008 nach einem Vorstoß georgischer Truppen in die südossetische Hauptstadt Zchinwali zu einem georgisch-russischen Krieg, der nach fünf Tagen durch einen von der EU vermittelten Waffenstillstand beendet wurde. Am 26. August 2008 erkannte Russland Abchasien und Südossetien, einseitig und unter Verletzung des völkerrechtlichen Prinzips der territorialen Integrität Georgiens, als unabhängige Staaten an und schloss wenig später mit diesen Freundschaftsverträge ab, die auch die Stationierung russischer Truppen in den Gebieten vorsehen. Infolge des Krieges wurden nach Schätzungen internationaler Hilfsorganisationen bis zu 138.000 Personen vorübergehend zu Vertriebenen und Flüchtlingen. Etwa 30.000 Georgier aus Südossetien konnten bis heute nicht in ihre Heimat zurückkehren. Die zivile EU-Beobachtermission EUMM nahm Anfang Oktober 2008 in Georgien ihre Arbeit auf. Das OSZE-Mandat lief Ende 2008 aus, UNOMIG endete im Juni 2009. EUMM ist damit die einzige verbliebene internationale Präsenz zur Stabilisierung in Georgien (AA 11.11.2015b).
Der Rat der Europäischen Union verlängerte im Dezember 2014 das Mandat der EU-Beobachtermission EUMM für weitere zwei Jahre, bis Dezember 2016. Im Einklang mit dem russisch-georgischen Sechs-Punkte-Programm vom August 2008 soll die EUMM auch weiterhin die Stabilisierung und Normalisierung der Lage vor Ort unterstützen (EU-Council 16.12.2014).
Ein wichtiges diplomatisches Instrument zur De-Eskalierung des Konflikts sind die sogenannten "Geneva International Discussions - GID" (Genfer Internationale Gespräche). Diese finden seit 2008 unter Beteiligung der involvierten Konfliktparteien unter dem gemeinsamen Vorsitz von Vertretern der Vereinten Nationen, der Europäischen Union und der OSZE statt. Aus den Genfer Gesprächen resultierte der "IncidentPrevention and Response Mechanism (IPRM)" sowie die Involvierung der EUMM, sodass die lokalen Sicherheitsbehörden der Konfliktparteien vor Ort in Kontakt treten können bzw. ihnen die Möglichkeit zum Dialog eröffnet wird. In einer Stellungnahme vom November 2014 beklagten die drei Ko-Vorsitzenden (UNO, EU, OSZE) die zunehmende Einschränkung der Bewegungsfreiheit hinsichtlich der Passierbarkeit der "Administrative Boundary Lines". Überdies betonten diese die Notwendigkeit erneuter Bemühungen seitens der Konfliktparteien humanitäre Probleme anzugehen, insbesondere die Lage der intern Vertriebenen (IDPs), der Flüchtlinge sowie der vermissten Personen (OSCE 6.11.2014).
Im Oktober 2015 äußerten sich die Mitglieder der GID anlässlich der Präsentation ihre Jahresberichtes positiv hinsichtlich der Entwicklung des Gesprächsklimas, das nun sehr viel inhaltorientierter sei, begleitet von der Öffnung von bilateralen Kontakten zwischen den Vertretern der Konfliktparteien (OSCE 22.10.2015).
Es gibt nur wenige Informationen über die Menschenrechtslage in Abchasien und Südossetien und es bleiben viele Missbrauchsvorwürfe bestehen. Insbesondere die facto-Machthaber in Südossetien erlauben lediglich dem Internationalen Roten Kreuz eingeschränkte Tätigkeit in der Region. (USDOS 25.6.2015).
Die Hohe Kommissarin der Vereinten Nationen für Menschenrechte, Navi Pillay, bestätigte 2014 die prekäre Situation während eines Besuches in Georgien. Trotz wiederholter Bemühungen sei dem UNO-Hochkommissariat die Einreise nach Abchasien und Südossetien stets verwehrt worden. Während im begrenzten Ausmaß Übertritte von und nach Abchasien auch für einige UNO-Agenturen möglich seien, besonders in den Bezirk Gali, sei Südossetien zu einem der unerreichbarsten Orte der Erde geworden. Nur das Internationale Komitee des Roten Kreuzes (ICRC) habe Zugang. Infolgedessen wisse man nur wenig, was innerhalb Südossetiens vorginge. Pillay besuchte auch das Dorf Khurwaleti an der administrativen Grenze, wo die örtliche Bevölkerung durch einen Stacheldrahtzaun, errichtet von den russischen Truppen, getrennt wurde, unter der gegebenen Situation leidet. Pillay versicherte an die russischen Behörden zu appellieren und sich um den Schutz der Menschenrechte zu kümmern (Civil.ge 22.5.2014, vgl. auch UN 21.5.2014).
Quellen:
Regionale Problemzone: Abchasien
Die Autonome Republik Abchasien in Nordwest-Georgien gehört völkerrechtlich zu Georgien, steht seit 1993 aber nicht mehr unter der Kontrolle der georgischen Regierung. Die Sicherheitslage in diesem Landesteil ist seitdem prekär. Es kommt zu Zwischenfällen, auch krimineller Natur. In einigen Teilen der Region liegen teils nicht gekennzeichnete Minenfelder. Abchasien ist für den internationalen Reiseverkehr gesperrt. Eine legale Ein- und Ausreise in bzw. aus dem Gebiet heraus ist gemäß dem georgischen "Gesetz über die besetzten Gebiete" über die russisch-georgische Grenze in Abchasien nicht möglich. Ein Zuwiderhandeln in diesem Fall, aber auch wirtschaftliche Aktivitäten, und der Erwerb von Immobilien in Abchasien können von den georgischen Behörden mit Haftstrafen bis zu fünf Jahren geahndet werden (AA 11.11.2015).
Abchasien erstreckt sich auf einer Fläche von rund 8.600 Quadratkilometern. Nach offiziellen Angaben beträgt die Einwohnerzahl 240.000. Beobachter vor Ort rechnen mit maximal 190.000 Einwohnern (NZZ 31.5.2014).
Das Rote Kreuz schätzt die Opferzahl der kriegerischen Auseinandersetzungen der neunziger Jahre auf 10.000 bis 15.000. Andere Quellen führen bis zu 30.000 Tote an. Von den 200.000 geflüchteten ethnischen Georgiern, sind zwischen 40.000 und 60.000 zurückgekehrt, insbesondere in die Region Gali. Laut einer Volkszählung aus dem Jahr 2011 machen Georgier rund 19% der Einwohner Abchasiens aus (FP 26.8.2014).
Viele Abchasen besitzen einen russischen Pass. Nur nach Russland und in die Türkei können sie ohne erheblichen administrativen Aufwand reisen. Die politische, wirtschaftliche und militärische Schutzmacht Russland begleicht laut westlichen NGOs bis zu drei Vierteln des abchasischen Haushalts (NZZ 31.5.2014).
Die Unabhängigkeit von Abchasien wird nur von Russland, Venezuela, Nicaragua und dem Pazifikstaat Nauru anerkannt, nachdem zwei andere pazifische Inselstaaten ihre vormalige Anerkennung zurückgezogen haben (RFE/RL 31.3.2014).
Moskau hat seit 2008 mindestens 465 Mio. US-Dollar in den Erhalt und Ausbau der militärischen Infrastruktur investiert. Laut russischer offizieller Stellen umfasst das in Abchasien stationierte Militär- und Sicherheitspersonal 5.000 Personen. Nach der "Verfassung" von 1999 ist Abchasien eine Präsidialrepublik. Nur ethnische Abchasen können Präsident werden. Die 35 Parlamentssitze werden für fünf Jahre gewählt. Jene über 200.000 ethnischen Georgier, welche im Zuge der Kriegshandlungen 1992-93 flüchteten, sind von den abchasischen Wahlen ausgeschlossen. Im März 2012 wurden "Parlamentswahlen" in Abchasien abgehalten, wobei die mehr als 20.000 ethnischen Georgier, die noch im Bezirk Gali leben, aus dem Wählerregister gestrichen wurden. Die Wahlen markierten einen Wechsel hin zu unabhängigen Kandidaten, die 28 von 35 Parlamentssitzen errangen. Keine der Wahlen in der Separatistenrepublik wurde international anerkannt (FH 28.4.2015).
Nach Massenprotesten und einer deklarativen Absetzung durch das abchasische Parlament trat Ende Mai 2014 Alexander Ankwab als Präsident des Landes zurück. Kritiker warfen Ankwab zunehmend autoritäres Gebaren vor. Er hätte selbstherrlich über die Moskauer Subventionen verfügt und diese statt für die Realwirtschaft für Prestigeprojekte verwendet oder geradewegs in die eigene Tasche abgezweigt. Auch die Aussöhnung zwischen Abchasen und ethnischen Georgiern hätte er vernachlässigt. Kritik musste sich auch Russland gefallen lassen, das allerdings an Ankwab nicht festzuhalten schien. Teile der politischen Opposition forderten, dass das Verhältnis zu Russland neu definiert werden müsse. Denn die Abhängigkeit von Russland berge Gefahren (NZZ 1.6.2014).
Am 24.8.2014 gewann der Oppositionspolitiker und ehemalige KGB-Offizier Raul Chadschimba bereits im ersten Wahlgang die vorgezogenen Präsidentschaftswahl in Abchasien. Chadschimba war Anführer der Protestbewegung, die den amtierenden Präsidenten Alexander Ankwab drei Monate zuvor zu Fall brachte. Größte Herausforderung auch für Chadschimba bleibt die Verbesserung der sozialen und wirtschaftlichen Lage (NZZ 24.8.2014). Von den Präsidentschaftswahlen ausgeschlossen blieben schätzungsweise 22.000 ethnische Georgier, die nach Abchasien zurückkehrten. Ihnen wurde das Wahlrecht mit dem Argument entzogen, sie hätten ihre abchasischen Pässe illegal erworben (FP 26.8.2014).
Am 24. November 2014 unterzeichneten Russland und Abchasien in Sotschi ein Abkommen über "Verbündetenbeziehungen und strategische Partnerschaft". Dieses betrachtet künftig einen bewaffneten Angriff auf Abchasien als Angriff auf Russland und vice-versa. Weiters verpflichtet es Russland, sich für die internationale Anerkennung Abchasiens stark zu machen. Obgleich offiziell von gleichwertigen Beziehungen zweier souveräner Staaten gesprochen wird, gibt es in Abchasien kritische Stimmen, wonach Moskau damit zu viel Kontrolle über Abchasien zugestanden wurde. Anlässlich der Unterzeichnung sagte Russlands Präsident Putin eine Verdoppelung der Finanzhilfe für Suchumi zu (RFE/RL 24.11.2014).
Die abchasischen Behörden beschränken weiterhin die Rechte vorwiegend von ethnischen Georgiern. Dazu gehören insbesondere das Wahlrecht, das Eigentumsrecht, das Recht ein Gewerbe zu registrieren sowie das Reiserecht (USDOS 25.6.2015).
Mit Beginn des Schuljahres 2015/16 haben die abchasischen Behörden Georgisch als Unterrichtssprache im Bezirk Gali, der von ethnischen Georgiern bewohnt wird, abgeschafft (GT 3.9.2015). Die Europäische Union zeigte sich darüber besorgt und rief die abchasischen Behörden dazu auf, das universelle Kinderrecht auf Bildung zu schützen, denn es bedeute einen Bruch dieses Rechts, wenn weder Lehrer noch Schüler angemessen der Unterrichtssprache folgen können (EU 22.10.2015).
Die abchasischen Behörden inhaftieren weiterhin viele Personen, die die "Grenze" illegal überquert haben sollen. Russische Grenzwächter entlang der Verwaltungsgrenze zwischen Abchasien und Georgien setzen normalerweise die Regeln der abchasischen Machthaber um. Die Festgenommenen werden an die abchasischen Behörden übergeben, welche die meisten nach fünf Tagen wieder freilassen. Allerdings werden manche auch länger festgehalten. Es gab Berichte über willkürliche Verhaftungen von Georgiern in den abtrünnigen Gebieten. Ihnen wurden die Gründe für die Haft nicht mittgeteilt und sie wurden auch keinem Ankläger vorgeführt. Menschenrechtsgruppen zufolge inhaftieren die de facto-Machthaber willkürlich Georgier, um Gefangenenaustäusche mit Georgien zu verhandeln. Das abchasische Rechtssystem verbietet es Georgiern, die während oder nach dem Krieg 1992-93 geflohen sind, ihr Eigentum einzufordern, was einer Enteignung gleichkommt (USDOS 25.6.2015).
Quellen:
http://www.ecoi.net/local_link/306368/443643_de.html, Zugriff 11.11.2015
...
Allgemeine Menschenrechtslage
Georgien hat seine Bindung an die Europäische Union durch die Ratifizierung des Assoziierungsabkommens, das eng an den Fortschritt im Bereich der Staatsführung und der Menschenrechte gebunden ist, vertieft. Im Bericht zur europäischen Nachbarschaftspolitik vom März 2014 merkt die EU an, dass Georgien zügig seine Reformen und Anpassungen in die Tat umsetze. Jedoch wurde auch die Notwendigkeit unterstrichen, die Unabhängigkeit der Gerichte zu gewährleisten, den Eindruck einer selektiven Justiz zu vermeiden sowie die Rechenschaftspflicht und demokratische Aufsicht über die Organe des Rechtsvollzuges zu erhöhen (HRW 29.1.2015).
Das parlamentarische Komitee für Menschenrechte und zivile Integration, die Menschenrechtsabteilung des Innenministeriums und der Menschenrechtsberater des nationalen Sicherheitsrats haben laut Mandat Missbrauchsvorwürfe zu untersuchen. Per Gesetz ist der Generalstaatsanwalt für den Schutz der Grund- und Menschenrechte zuständig. Die Menschenrechtsabteilung des Büros des Generalstaatsanwalts überwacht insgesamt die Strafverfolgung und die Einhaltung von nationalen und internationalen Menschenrechtsstandards. Die Menschenrechtsabteilung überwacht statistisch und analytisch die Tätigkeit der Staatsanwaltschaft und ist verantwortlich für die Prüfung von und Reaktion auf Menschenrechtsempfehlungen von nationalen und internationalen Menschenrechtsorganisationen (USDOS 25.6.2015).
Quellen:
Todesstrafe
1997 wurde die Todesstrafe abgeschafft und 2007 diese Abschaffung in der Verfassung verankert (AA 12.11.2015).
Quellen:
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Bewegungsfreiheit
Das Gesetz sieht Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes, Auslandsreisen, Auswanderung und Rückkehr von Bürgern vor, aber die de facto-Behörden und die russische Besatzungsmacht in Abchasien und Südossetien beschränken diese Freiheit. Diese Beschränkungen betreffen vor allem die lokale Bevölkerung hinsichtlich der medizinischen Versorgung, der Bildung, des Pensionswesens und der Gottesdienste. Die georgische Regierung arbeitet mit UNHCR und anderen humanitären Organisationen bei der Bereitstellung von Schutz und Hilfe für Binnenvertriebene, Flüchtlinge, zurückkehrende Flüchtlinge, Asylsuchende, Staatenlose und andere Personen zusammen. Das Gesetz sieht Einschränkungen für Ausländer vor, die nach und aus Abchasien und Südossetien reisen wollen. Im mehrheitlich von ethnischen Georgiern bewohnten Bezirk Gali, der unter der Kontrolle der de facto-Behörden Abchasiens steht, wurde die Ausstellung von Reisedokumenten an ethnische Georgier eingestellt. Ohne diese Dokumente ist ein Überqueren der administrativen Grenze schwierig (USDOS 25.6.2015).
Eine legale Ein- und Ausreise über die russisch-georgische Grenze in die bzw. aus den Gebieten Abchasien und Südossetien, ist gemäß dem georgischen "Gesetz über die besetzten Gebiete" nicht möglich (AA 17.11.2015).
Quellen:
Binnenflüchtlinge (IDPs) und Flüchtlinge
Der Generalsekretär des Europarats legte 2014 einen umfangreichen Bericht zur Lage der Binnenflüchtlinge vor. Dabei wurde festgestellt, dass bezüglich der Bedingungen einer sicheren, würdevollen und freiwilligen Rückkehr von Binnenflüchtlingen gemäß internationaler Prinzipien kein Fortschritt zu verzeichnen ist. Die Regierung fasse eine Erweiterung des Aktionsplanes für Binnenflüchtlinge für den Zeitraum 2014-2016 ins Auge. Hierzu gehöre auch dessen Harmonisierung mit den Rechtsvorschriften des neuen Gesetzes über Binnenflüchtlinge sowie anderer Bestimmungen. Was die Integration der Binnenflüchtlinge betrifft, so hat laut Generalsekretär des Europarates bei den georgischen Behörden die Wohnraumbeschaffung Priorität. Laut georgischen Behörden ist die Bereitstellung von dauerhaften Unterkünften in unterschiedlichem Maße vorangeschritten, was die Sanierung von Flüchtlingslagern und die Privatisierung des Wohnraums, den Bau neuer Wohnblöcke, den Erwerb und die Umwandlung von leer stehenden Gebäuden in Wohnungen sowie den Erwerb von Häusern in Dörfern und deren Überführung in Privatbesitz der Binnenflüchtlinge betrifft. Die georgischen Behörden verstärkten ihre bedürfnisorientierte Vorgangsweise, indem sie jenen Binnenflüchtlingen Vorrang einräumten, die in baufälligen Flüchtlingslagern, hüttenähnlichen Siedlungen und Mietunterkünften untergebracht sind. Weniger Fortschritt gab es hinsichtlich der sozioökonomischen Integration der Binnenflüchtlinge (CoE-SG 5.11.2014).
UNHCR schätzt, dass mit Stand Juli 2014 insgesamt 257.022 Flüchtlinge (InternallyDisplaced Persons -IDPs) aus den Konflikten in den Jahren 1992-93 und 2008 im Laufe des Jahres im Land waren (UNHCR 7.2014).
Das "Internal Displacement Monitoring Centre"-IDMC schätzt die Zahl der IDPs auf 231.500 mit Stand 2014. Die Zahl sei seit 2013 leicht gestiegen, da Personen, die es verabsäumt hatte, sich 2013 zu registrieren nun wieder aufgenommen worden seien. Laut IDMC seien hingegen 45.000 Personen abzuziehen, die spontan nach Abchasien zurückgekehrt sind.
Die Regierung hingegen zählte mit Dezember 2014 262.704 IDPs (IDMC 11.2014).
Die meisten IDPs von 2008 erhielten den offiziellen IDP-Status gemäß nationalen Rechtsvorschriften. Allerdings erhielten ihn nicht alle, die behaupteten IDPs zu sein. Sie wurden offiziell als "IDP-Statuswerber" bezeichnet, und umfassten Personen, die noch nie von georgischen Behörden registriert worden waren (etwa Personen, die nicht bei der Geburt registriert wurden oder aus Regionen vertrieben worden waren, die vor 2008 nicht unter der Kontrolle der georgischen Regierung waren), Personen, deren Flucht aus Südossetien nicht mit dem Konflikt in Zusammenhang stehend erachtet wurde, oder Personen, die ihren Aufenthalt in den besetzten Gebieten nicht nachweisen konnten. Das "Ministerium für IDPs aus den besetzten Gebieten, Flüchtlinge und Unterkünfte" förderte weiterhin die sozioökonomische Integration von Binnenvertriebenen und die Schaffung von Bedingungen für ihre Rückkehr in Sicherheit und Würde. Die Regierung unternahm im Laufe des Jahres Schritte, um Wohnungen oder finanzielle Zuwendungen für Binnenvertriebene der Konflikte in den 1990er Jahren und von 2008 bereitzustellen. Viele IDPs, vor allem jene aus den 1990er Jahren, leben dennoch weiterhin in minderwertigen oder verwahrlosten Gebäuden in Gebieten mit unzureichendem Zugang zu staatlichen Leistungen und wirtschaftlichen Chancen. Entgegen dem Abkommen zwischen Georgien, Russland und dem UNHCR aus dem Jahr 1994, erlaubten die abchasischen Behörden lediglich rund 45.000 IDPs die Rückkehr, nämlich in die grenznahen Regionen "Gali" und "Otschamitschire". Die Rückkehr in andere Regionen Abchasiens wurde von den Behörden verhindert. Personen, die ihr Eigentum in Abchasien reklamierten, wurden 2008 per Gesetz enteignet (USDOS 25.6.2015).
Quellen:
Anfragebeantwortung: Staatsbürgerschaft
Zusammenfassung:
Angesichts des spezifischen Hintergrundes der AW, die 1967 in Abchasien geboren wurde und im März 1992 wegen des Krieges nach Russland floh, jedoch keinerlei Dokumente besitzt, ist ein amtliches Überprüfungsverfahren, das etwa auch Gutachten oder Zeugen heranziehen kann, notwendig, in dessen Zuge die Beziehung der um die Staatsbürgerschaft ansuchenden Person zu Georgien festgestellt wird.
Einzelquellen:
Die rechtlichen Voraussetzungen des Erwerbes bzw. der Aufrechterhaltung der georgischen Staatsbürgerschaft werden in einem Brief des georgischen Justizministeriums an den VB folgendermaßen dargelegt:
[B]ei der Agentur der Entwicklung der staatlichen Services des georgischen Justizministeriums wurde das mit Ihrem Schreiben vom 21. Oktober 2014 ?9143 übermittelte Schreiben des österreichischen Polizei Attaché über die georgische Staatsbürgerschaft erörtert, darauf teilen wir Ihnen mit, dass gemäß dem georgischen organischen Gesetz "über die Staatsbürgerschaft von Georgien" und dem Erlass des georgischen Präsidenten vom 10. Juni 2014 #237 "über die Bestätigung der Vorschrift über die Erörterung und Entscheidung der Frage der georgischen Staatsbürgerschaft" die im anderen Land anwesende Person bei der diplomatischen Vertretung von Georgien oder bei Konsulaten den Antrag auf die Frage der georgischen Staatsbürgerschaft persönlich oder durch die vertretungsbefugte Person vorzulegen hat.
Die georgische Staatsbürgerschaft erwerben bei Geburt:
a) Die Person, deren Elternteil zum Zeitpunkt ihrer Geburt georgischer Staatsbürger ist;
b) Die Person, die auf dem georgischen Territorium infolge der extrakorporalen Befruchtung (Surrogation) geboren wurde, wenn kein Staat ihrer Eltern sie als eigenen Staatsbürger anerkennt;
c) Das Kind der Personen, die in Georgien einen Status aber keine Staatsbürgerschaft haben, das auf Territorium von Georgien geboren wurde;
d) Die Person, die auf dem Territorium von Georgien geboren wurde, deren ein Elternteil einen Status aber keine Staatsbürgerschaft hat, und der andere Elternteil unbekannt ist.
Als georgische Staatsbürger gelten:
a) Die Personen, die vor 31. März 1975 geboren wurden, die insgesamt nicht weniger als 5 Jahre in Georgien lebten, zum 31. März sich auf dem georgische Territorium aufhielten und die Staatsbürgerschaft keines anderen Landes angenommen haben;
b) Die Personen, die nach 31. März 1975 geboren wurden, die sich zum 31. März 1975 auf georgischem Territorium aufhielten und die Staatsbürgerschaft keines anderen Landes erworben haben;
c) Die Personen, die auf dem georgischen Territorium geboren wurden, die nach 21. Dezember 1991 Georgien verlassen haben und somit die Forderungen von lit. "A" und "B" dieses Artikels nicht erfüllen , sofern sie nicht die Staatsbürgerschaft eines anderen Landes erworben haben;
Im erforderlichen Überprüfungsprozess im Zusammenhang mit der Antragstellung zur Staatsbürgerschaft stellt die zuständige Agentur die rechtliche Beziehung der Person zu Georgien fest.
Im erforderlichen Überprüfungsprozess im Zusammenhang mit der Antragstellung zur Staatsbürgerschaft ist die Agentur befugt:
a) Den Antragsteller oder den Interessenten, Vertreter der antragstellenden Behörde, sowie die Person vorzuladen, deren Ladung zur Erforschung der Umstände im Zusammenhang mit der zu erörternden Frage von Bedeutung sein kann und von ihnen die erforderliche Dokumentation und Erklärungen zur Erörterung der gestellten Fragen zu erhalten;
b) Von den staatlichen und gemeinderechtlichen Behörden, sowie von den Organisationen die erforderliche Dokumentation und schriftliche Gutachten im Zusammenhang mit der zu erörternden Sache zu erhalten. VB für Georgien und Aserbaidschan (9.11.2015): Antwortschreiben des georgischen Justizministeriums an den VB, per Email
Die Konsularabteilung der georgischen Botschaft in Wien gibt in Hinblick auf den geschilderten Fall folgende Stellungnahme ab:
Abchasien gehört zu Georgien und die Personen die dort geboren sind und die georgische Staatsangehörigkeiten hatten, sind immer noch georgische Staatsangehörige. Die georgischen Staatsangehörigen dürfen die Staatsbürgerschaft nicht niederlegen, wenn ein anderer Staat nicht die Staatsbürgerschaft zugesprochen hat. Die georgische Staatsbürgerschaft dürfen alle Bürger ansuchen und wird individuell bearbeitet.
Trotz längerer zeitlicher Abwesenheit von Georgien darf niemand aus der Staatsbürgerschaftsverband nur wegen dieses Grund austreten.
Konsularabteilung der georgischen Botschaft Wien (9.11.2015):
Antwort per E-Mail
Auf Nachfrage, ob angesichts der fehlenden Identitätsdokumente der Erwerb der georgischen Staatsbürgerschaft prinzipiell möglich sei, gab die Konsularabteilung der georgischen Botschaft folgende ergänzende Auskunft:
Für die Feststellung der Identität muss die Person persönlich zu uns kommen und muss einen Antrag stellen.
Der Antrag wird individuell bearbeitet. Der Antragsteller muss vorher im Konsulat anrufen und Termin vereinbaren.
Georgische Abstammung reicht leider nicht für die Feststellung der Staatsbürgerschaft.
Wenn der Antragsteller keine Dokumente hat, muss seine Identität in diesem Fall Vorname und Nachname im Konsulat ein georgische(r) Staatsangehöre(r) schriftlich bezeugen.
Konsularabteilung der georgischen Botschaft Wien (9.11.2015):
Antwort per E-Mail
Bezüglich des Vorhandenseins einer zentralen Meldestelle berichtet der VB Folgendes:
In Georgien ist dafür das Department für Öffentliche Dienstleistungen (Public Service Development Agency) mit dem Zivilregisteramt zuständig. Im Zivilregisteramt werden sämtliche personenbezogene Dienstleistungen (Geburts-, Ehe-, Todesregistrierung, Ausstellung von Urkunden dazu, Dokumentenausstellung wie RP, Personalausweis etc.) getätigt. Die für diese Frage zuständige Stelle befindet sich im Zivilregisteramt - siehe link dazu: http://sda.gov.ge/?page_id=7434lang=en.
Eine entsprechende Abklärung hinsichtlich der Fragestellung hat ergeben, dass für Personen die zwischen 1960 und 1970 in Abchasien geboren wurden, kein Geburtsarchiv bzw. keine archivierten Daten mehr vorhanden sind. Um die georgische Staatsbürgerschaft zu erlangen muss die Antragstellerin beim zuständigen Gericht mit den ihr zur Verfügung stehenden Unterlagen einen Antrag auf Wiederherstellung der Staatsbürgerschaft einbringen. Es ist dazu nicht erforderlich diesen Antrag persönlich abzugeben, eine elektronische Antragstellung ist möglich. Ebenfalls ist eine Antragstellung bei den zuständigen Regionaldienststellen möglich.
VB für Georgien und Aserbaidschan (9.11.2015): Auskunft des VB, per Email
Hinsichtlich der Möglichkeit, dass die lange Abwesenheit aus Georgien ein Ausschlussgrund für den Erwerb der Staatsbürgerschaft sein könnte, berichtet der VB Folgendes:
Aufgrund der eigenen Recherchen konnte festgestellt werden, dass das entsprechende Gesetz - das georgische organische Gesetz "über die Staatsbürgerschaft von Georgien" und der Erlass des georgischen Präsidenten vom 10. Juni 2014 #237 "über die Bestätigung der Vorschrift über die Erörterung und Entscheidung der Frage der georgischen Staatsbürgerschaft" nicht geändert wurden. Unten die Links der entsprechenden Seiten des betreffenden georgischen Gesetzblattes.
https://matsne.gov.ge/ka/document/view/2342552
https://matsne.gov.ge/ka/document/view/2369203
VB für Georgien und Aserbaidschan (9.11.2015): Auskunft des VB, per Email
Der betreffende Abschnitt des georgischen Staatsbürgerschaftsgesetztes merkt hierzu Folgendes an:
[...] Article 5 - Retention of citizenship
[...] 6. A Georgian citizen's residence outside Georgia shall not result in the change of Georgian citizenship. [...]
Republic of Georgia, President of Georgia Giorgi Margvelashvili (30.4.2014): Organic Law on Georgian Citizenship (No 2319-II/2014), http://www.legislationline.org/search/runSearch/1/key/Georgia/topic/2/country/29/rows/10, Zugriff 29.9.2015
Flüchtlingsstatus.Zusammenfassung:
Der nachfolgend zitierten Quellen ist zu entnehmen, dass Vertriebenen aus der Autonomen Republik von Abchasien das Recht und die Möglichkeit haben, jederzeit den Flüchtlingsstatus zu bekommen.
Einzelquellen:
Das zuständige Ministerium für Binnenflüchtlinge gab in seinem
Antwortschreiben an den VB Folgendes an:
Bezüglich Ihres Schreibens teilen wir Ihnen mit, dass die Vertriebenen von der Autonomen Republik von Abchasien und von der Region Tskhinvali das Recht und die Möglichkeit haben, jederzeit den Flüchtlingsstatus zu bekommen. Dafür müssen sie sich mit dem Antrag an das Ministerium oder die zuständige regionale Behörde wenden und die entsprechende Dokumentation vorlegen.
Der Person wird der Status von IDP - Flüchtling gemäß dem 6. Artikel des georgischen Gesetzes "über die Vertriebenen - Flüchtlinge von den okkupierten Territorien von Georgien" verliehen. Gemäß dem ersten Punkt des erwähnten Artikels "gilt als Vertriebene - Flüchtling, der georgische Staatsbürger oder die staatenlose Person, die in Georgien einen Status hat, wenn sie gezwungen war, ihren ständigen Wohnsitz aus dem Grund zu verlassen, dass wegen der Okkupation des Territoriums vom fremden Land, der Aggression, des bewaffneten Konfliktes, der allgemeinen Gewalt oder/und der massenhaften Verletzung der Menschenrechte sein Leben, Gesundheit oder Freiheit oder das Leben, Gesundheit oder Freiheit seines Familienangehörigen gefährdet wurden oder/und unter Berücksichtigung des oben erwähnten Grundes es unmöglich ist, zu dem ständigen Wohnsitz zurückzukehren."
Die Bürger können sich mit dem Ersuchen zur Verleihung des Flüchtlingsstatus jederzeit an das Ministerium wenden.
Zur Verleihung des Flüchtlingsstatus ist für das zuständige Ministerium die Einhaltung der Frist von einem Monat bestimmt.
Der Flüchtling ist befugt: die monatliche Unterstützung für Flüchtlinge in der Höhe von 45 GEL zu bekommen; die sozialen und anderen Unterstützungen in der gesetzlich festgestellten Weise und Bedingung zu erhalten; die vom Staat zugeordnete entsprechende Wohnfläche innerhalb von Georgien, bis zur Rückkehr an den rechtmäßigen ständigen Wohnsitz, zu benutzen. Zusätzlich stehen den Flüchtlingen die im Land vorhandenen Gesundheitsschutz-, und Ausbildungsmöglichkeiten, sowie weitere Programme zur Verfügung.
VB für Georgien und Aserbaidschan (9.11.2015): Antwortvom Repatriation and Refugees Department Head, Ministry of Internally Displaced Persons from the Occupied Territories, Accommodation and Refugees of Georgia an den VB, per Email
Grundversorgung/Wirtschaft
2014 verzeichnete Georgiens Wirtschaft mit 4,7% eine Steigerung zu Wachstum im Jahre 2013 (3,3%). Dies ist ein Resultat eines fiskalen Konjunkturprogramms, das den Konsum und die Investitionen förderte. Die Fiskal- und Geldpolitik in Verbindung mit einer merklichen Entwertung der Landeswährung führte zu inflationären Tendenzen. Das allgemeine Defizit stieg 2014 spürbar infolge zunehmender Sozialausgaben an. Die Arbeitslosenrate war auch 2014 mit 14,1% hoch [Anm.: laut GeoStat betrug die Arbeitslosenrate 2014 nur 12,4% - siehe unten], wobei diese in der Gruppe der 15-24-jährigen auf rund 30% geschätzt wird. Ein erheblicher Teil der Bevölkerung hängt von Rücküberweisungen aus dem Ausland ab. Diese nahmen 2014 infolge der geringeren Überweisungen aus Russland ab (EC 25.3.2015).
Trotz der beachtlichen wirtschaftlichen Entwicklung in den vergangenen Jahren leiden große Teile der georgischen Bevölkerung, insbesondere in den ländlichen Gebieten, unter Armut, Unterbeschäftigung und Arbeitslosigkeit. Mehr als die Hälfte aller Beschäftigten Georgiens ist in der Landwirtschaft tätig. Diese generiert jedoch nur 9% des Bruttonationalprodukts (ÖEZ o.D.).
2014 waren laut Sozialamt 11,6% (2013: 9,7%) der Bevölkerung Empfänger von Subsistenzzahlungen. 21,4% der Georgier und Georgierinnen lebten 2014 in relativer Armut, d.h., sie verfügten über weniger als 60 Prozent des Medianeinkommens (GeoStato.D.A).
Seit ihrem Höhepunkt im Jahr 2009 sank die offizielle Arbeitslosenrate kontinuierlich von 16,9 auf 12,4% im Jahr 2014. In den urbanen Gebieten betrug sie 22,1%, während am Land nur 5,4% arbeitslos waren. Allerdings nimmt die Arbeitslosigkeit zu, je jünger die Menschen sind. Dramatisch sind die Werte für die drei untersten Alterskohorten: Bei der Altersgruppe der 15-19 Jährigen lag Arbeitslosenquote bei 31,8%, bei den 20-24 Jährigen bei 30,5% und bei den 25-29 Jährigen bei 23,5% (GeoStato.D.B).
Quellen:
Sozialbeihilfen
Das System der sozialen Sicherung in Georgien umfasst das Rentensystem und ein System zur Unterstützung von besonders schutzbedürftigen Familien und Personen. Die Unterstützung, die in Georgien unter dem Begriff der sozialen Sicherung geleistet wird, umfasst die gesetzliche Rente, Staatsentschädigungen und staatliche akademische Stipendien.
Gesetzliche Renten
Grundlagen für den Erhalt einer gesetzlichen Rente:
Laut dem georgischen Gesetz haben folgende Personen einen Anspruch auf den Bezug einer staatlichen Rente:
Die Rente kann man beantragen, wenn man anspruchsberechtigt wird oder seine Rechte auf eine Rente erneuert. Wenn mehr als ein Rentenanspruch besteht, so muss einer ausgewählt werden. Renten können in jeder Bank Georgiens ausbezahlt werden. Beantragen kann man die Rentenzahlungen in den Sozialämtern der Distrikte. Dazu werden ein Personalausweis und andere Dokumente benötigt.
Zum 1. September 2013 belief sich der monetäre Rentenanteil auf 150 GEL (ca. 63 Euro) im Monat.
Sozialhilfe
In der georgischen Gesetzgebung wird Sozialhilfe als jegliche Art finanzieller und nicht-finanzieller Unterstützung definiert, die sich an Personen mit besonderen Pflegebedürfnissen, arme Familien oder Obdachlose richtet.
Es gibt folgende Kategorien finanzieller Unterstützung:
Eine Familie hat Anspruch auf einen Unterhaltszuschuss, wenn sie in der Datenbank für sozial schwache Familien registriert ist. Der Zuschuss beträgt bis zu 60 GEL pro Person - für jedes weitere Familienmitglied kommen 48 GEL hinzu.
Reintegrationsbeihilfe wird den biologischen Familien bzw. dem Vormund von Personen gewährt, die besonderen Schutz benötigen und die statt in speziellen Einrichtungen in Familien untergebracht werden, wo sie die Möglichkeit haben in einem familiären Umfeld zu leben und die notwendige medizinische Betreuung erhalten. Der Zuschuss für ein gesundes Kind beträgt 90 GEL, für ein behindertes Kind 130 GEL.
Pflegebetreuungsbeihilfe erhalten Adoptiveltern als Gegenleistung für die Fürsorge und die Erziehung des adoptierten Kindes. Die Pflegebetreuungsbeihilfe für ein gesundes Kind beträgt 200 GEL und 300 GEL für ein behindertes Kind. Ist die Betreuungshilfe für ein nicht verwandtes Kind gedacht, dann beträgt sie 15 GEL am Tag bzw. im Falle einer vorliegenden Behinderung 20 GEL am Tag.
Eine weitere Form der Beihilfe stellt die Familienfürsorgebeihilfe dar, die gewährt wird, wenn ein Erwachsener aus einer speziellen Einrichtung in ein familiäres Umfeld geholt wird, um ihm in einem familiären Umfeld die notwendige Zuwendung zukommen zu lassen
Bedürftige Personen können soziale Beihilfe in Form von Sachleistungen in Anspruch nehmen. Für präventive und reintegrative Zwecke können auch Kinder und/oder ihre Familien die Leistungen erhalten, wenn die familiäre Situation der Grund für die Vernachlässigung der Kinder ist und ihnen Unterstützung gewährt werden muss, um in ihrer eigenen Familie leben zu können.
Das Sozialpaket ist eine monatliche Finanzleistung, deren Höhe, Anspruchsberechtigte, Vergaberichtlinien und Konditionen von der georgischen Regierung festgelegt werden.
Die georgischen Sozialleistungen umfassen den Unterhalt von spezialisierten Einrichtungen, in denen hilfsbedürftige Menschen auf Staatskosten oder mit Unterstützung vom Staat leben können. Familien, die unterhalb der Armutsgrenze leben, werden in diesen Einrichtungen auf Staatskosten versorgt.
Die Zahlung von Arbeitslosengeld wurde im Mai 2006 eingestellt. Als Folge der Abschaffung des Arbeitsgesetzes gibt es keine legale Basis mehr für die Zahlung einer solchen Beihilfe. Ein System privater Arbeitslosenversicherer ist noch nicht entwickelt worden. Daher erhalten Arbeitslose in Georgien keine Unterstützung(IOM 06.2014).
Das seit dem 6. Februar 2014 in Kraft getretene Gesetz über IDPs aus den besetzten Gebieten Georgiens gewährt den Vertriebenen ohne Unterschied 45 GEL monatlich, so deren Bruttoeinkommen 1.250 GEL nicht übersteigt. Zuvor wurde unterschieden, ob ein Interner Flüchtling privat (22 GEL pro Monat) oder staatlicherseits (28 GEL pro Monat) untergebracht wurde. Ungeklärt bleibt laut dem Büro des Ombudsmannes, wie sich die Kosten für Strom auswirken, die in der alten Regelung noch vom Staat bezahlt wurden, und das Einkommen eruiert bzw. definiert wird (PD 2013).
Familien, die unter der Armutsgrenze leben, können um Sozialhilfe ansuchen. Dafür muss der Vertreter der Familie zunächst ein Ansuchen für sich und alle übrigen Familienmitglieder stellen, um in das staatliche Register für besonders schutzbedürftige Familien aufgenommen zu werden. Danach besucht ein Vertreter des Sozialamtes die Familie Vorort, wobei in der "Familiendeklaration" der sozio-ökonomische Stand der Familie festgestellt wird. Mittels eines Punktevergabesystems wird die Bedürftigkeit festgestellt. Bis zu einem Wert von 57.000 Punkten besteht der Anspruch auf finanzielle Unterstützung wie folgt: 60 GEL für Alleinstehende; ab zwei Personen erhält das älteste Familienmitglied 60 GEL und alle anderen 48 GEL pro Monat. Ausschlussgründe sind insbesondere die Arbeitsaufnahme eines Familienmitgliedes, Gefängnishaft, Militärdienst oder ein Auslandsaufenthalt von mehr als drei Monaten. Die Sozialhilfe kann nicht gleichzeitig mit der staatlichen "Haushaltsunterstützung" oder der monatlichen Zahlung an Flüchtlinge bezogen werden. Eine neuerliche Verifizierung des Status steht an, wenn sich die Demographie der Familie ändert, die Arbeitsaufnahme oder sonstige legale Einkommen vorliegen bzw. der Verlust dieser, ein Wohnortswechsel erfolgt, der Behindertenstatus festgestellt wird, oder sonst Gründe vorliegen, welche die wirtschaftliche Lage der Familie verändert haben. Wenn mehr als ein Jahr nach der Registrierung verstrichen sind, so ist dies per se ein Grund für eine neuerliche Verifizierung des Status (SSA o.D.a.).
Das Büro des Ombudsmanns vermerkt in seinem Bericht für 2013, dass das Sozialamt überproportional hohe Punktewerte bei der Einschätzung der sozio-ökomischen Lage der ansuchenden Familien vergab. Dies hätte zu einer Überschreitung des Grenzwertes der Förderfähigkeit geführt. Eine Fallstudie hätte gezeigt, dass insbesondere Leistungsempfänger, die eine Alterspension als einzige Einkommensquelle angaben, Probleme bekamen. Der Ombudsmann kritisierte, dass bei der Bestandsaufnahme der wirtschaftlichen Situation diese zu sehr von der subjektiven Einschätzung des jeweiligen Beamten abhinge. Als gesondertes Problem wurde angeführt, dass Obdachlose keinen Anspruch auf Sozialhilfe stellen können, weil sie über keinen Wohnsitz verfügen (PD 2013).
Im Falle einer Schwangerschaft oder bei Adoption eines Kindes besteht das Recht auf 730 Tage Mutterschafts- und Pflegeurlaub, von denen 183 Tage bezahlt sind. Bei Komplikationen bei der Geburt oder der Geburt von Zwillingen werden 200 Tage bezahlt. Die Einteilung der Karenzzeit kann mit Beginn der Schwangerschaft frei gewählt werden. Angestellte, die ein Kind unter 12 Monaten adoptieren, können 550 Tage freinehmen, wovon 90 Tage bezahlt sind. Laut Gesetz darf das vom Sozialamt ausbezahlte Geld die Summe von 1.000 GEL nicht überschreiten. Der georgische Ombudsmann begrüßte die seit 1. Jänner 2014 in Kraft getretene Reform des Arbeitsrechts, weil die Dauer der Karenzzeit und die finanzielle Unterstützung erhöht wurden (PD 2013).
Quellen:
Im Rahmen des Entwicklungsprogramms des klinischen Versorgungsnetzwerkes wird das georgische Krankenhaussystem betrieben. Zum heutigen Zeitpunkt gibt es 100 entweder neu eröffnete oder renovierte funktionierende Krankenhäuser in Tiflis und den umliegenden Regionen. 2011 wurden die medizinischen Einrichtungen, die zu 100% mit staatlichen Mitteln finanziert wurden, auf regionaler Ebene umorganisiert, so dass heute die von diesen medizinischen Einrichtungen angebotenen Leistungen in die neu errichteten medizinischen Einrichtungen integriert worden sind. Bis zu 40 solcher medizinischer Zentren mit integriertem ambulantem Pflegedienst, prästationären Diensten und weiteren klinischen Versorgungen existieren zurzeit in den verschiedenen Regionen des Landes. Laut der Resolution Nr. 92 der georgischen Regierung vom 15. März 2012 bezüglich der "Bewilligung des staatlichen Gesundheitsprogramms 2012", können georgische Staatsbürger Leistungen von folgenden staatlichen Programmen in Anspruch nehmen:
a) ambulante Leistungen:
a. a) psychiatrische ambulante Leistungen (decken Leistungen für Patienten mit verschiedenen Nosologien, die vom Hausarzt/Bezirksarzt oder einer stationären psychiatrischen Klinik überwiesen wurden, registrierte Patienten oder Patienten, die sich selbst in ambulante Behandlung begeben (nachdem die Diagnose bestätigt wurde), ab)
a. b) Psychosoziale Rehabilitation
a. c) Psychische Verfassung von Kindern
a. d) Psychiatrische Krisenintervention bei Erwachsenen
b) Stationäre Leistungen:
Die Serviceleistungen werden vollständig abgedeckt, ohne eine Zuzahlung seitens des Patienten, außer bei mentalen und Verhaltensstörungen, die durch Alkoholmißbrauch begründet sind. Solche Leistungen werden durch ein staatliches Programm mit 70% gedeckt. Eine Ausnahme stellt die Alkoholvergiftung (F10.0) dar, die vollständig abgedeckt wird.
Das Programm bietet folgende Leistungen, mit Ausnahme von Anti-Tuberkulose Medikamenten und Tuberkulose Diagnosetests, welche von Hilfsorganisationen angeboten werden:
a) Ambulante Leistungen:
b) Begleitung bei der epidemiologischen Überwachung und Tuberkulose Programmmanagement
c) Laborkontrolle, inklusive Bestätigung der Verdachtsfälle durch ein Labor und spezielle Untersuchungen von Patienten, die am Behandlungsprozess beteiligt sind
d) Stationäre Leistungen:Die Leistungen sind über dieses Programm vollständig abgedeckt und bedürfen keiner Zuzahlung des Patienten.
...
a) Die Bereitstellung von Leistungen für Kinder, die an Diabetes leiden
b) Spezielle ambulante Behandlung, die eine Überwachung der Titrierdosis für Patienten mit Diabetes Typ 1 und Typ 2 durch einen Endokrinologen einschließt, aber auch relevante medizinische Schulungen der Teilnehmer des Programms bietet, Konsultation von Neuropathologen, Ophthalmologen, Kardiologen, Angiologen und Diätassistenten, basierend auf den endokrinologischen Empfehlungen und Labortests (in Übereinstimmung mit den geltenden Regularien).
c) Die Bereitstellung der spezifischen Medikamente für die Bevölkerung, die an Diabetes (Typ 1 und 2) leidet
Die Leistungen des Programmes sind vollständig abgedeckt und bedürfen keiner Zuzahlung durch den Patienten, außer bei der spezialisierten ambulanten Behandlung, bei der eine 30%-ige Zuzahlung durch insulinbedürftige Patienten und Patienten mit Diabetes insipidus vorgesehen ist. Eine 50%-ige Zuzahlung gilt für nicht-insulin-bedürftige Patienten mit Diabetes. Die Zuzahlungspflicht gilt nicht für Personen, die Leistungen auf Basis der Resolution N 218 der georgischen Regierung vom 9.12.2009 in Anspruch nehmen. Die Inanspruchnahme spezialisierter ambulanter Dienste kann einmal jährlich erfolgen.
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a) Eine ambulante palliative Betreuung von unheilbar Kranken, welche eine palliative Betreuung von unheilbar Kranken zu Hause durch mobile Teams in Tiflis, Kutaisi, Telavi, Zugdidi, Ozurgeti und Gori beinhaltet
b) Eine stationäre palliative Betreuung und symptomatische Behandlung von unheilbar Kranken (eingeschlossen derer, die an AIDS leiden)
c) Die Bereitstellung von analgetischen (narkotischen) Medikamenten für georgische Staatsbürger und Personen, die in Georgien leben
Die Leistungen werden vollständig vom Programm übernommen und benötigen keine Zuzahlung durch den Patienten, ausgenommen der stationären Betreuung von unheilbar Kranken und deren symptomatische Behandlung, bei denen eine Zuzahlung basierend auf dem Alter notwendig ist.
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a) Leistungen des Notfallkrankenwagens
b) Medizinischer Transport
Die Leistungen sind vollständig abgedeckt und benötigen keine Zuzahlung durch den Patienten.
Das Programm deckt die primäre Gesundheitsversorgung in Dörfern, die laut dem Umfang der Leistungen durch eine spezielle Resolution festgesetzt wurden, ab, es werden aber auch sowohl stationäre aber auch ambulante Leistungen von den medizinischen Einrichtungen, die speziell finanziert werden, angeboten.
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Das Programm bietet folgende Leistungen für Personen ab 60 Jahren:
a) Behandlung in Krisensituationen (für die ersten 6 Monate)
b) Stationäre Behandlung von Krankheiten die in der speziellen offiziellen Resolution gelistet sind.
Der Patient muss eine 25%ige Zuzahlung leisten, die Kosten für eine Behandlung in Krisensituationen wird für die ersten 6 Tage vollständig vom staatlichen Programm übernommen.
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Leistungsempfänger sind georgische Staatsbürger und ausländische Staatsbürger, die ihren dauerhaften Aufenthalt in Georgien haben, sowie staatenlose Personen. Eine Ausnahme stellen die unter die Resolutionen N 218 und N 165 fallenden Personen dar. Die stationäre Behandlung von Infektionskrankheiten wird durch das Programm gedeckt.
Eine Zuzahlung im Rahmen des Programmes erfolgt nach folgendem Schema:
a) für Personen unter 18 Jahren beträgt die Zuzahlung 20% der tatsächlichen Kosten (80% werden vom Staat gedeckt).
b) Personen zwischen 18 und 60 Jahren zahlen 50% der tatsächlichen Kosten (50% werden vom Staat gedeckt).
c) Personen, die älter als 60 Jahre sind, übernehmen eine Zuzahlung in Höhe von 30% der tatsächlichen Kosten (70% werden vom Staat gedeckt).
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Medikamente: Alle Arten von Medikamenten sind in Georgien erhältlich, sowohl als Original als auch als Generikum. Es gibt mehrere große Apothekenketten wie GPC (www.gpc.ge ), PSP (www.psp.ge), und AVERSI (www.aversi.ge).
Krankenversicherung: Am 28.2.2013 ist das neue allgemeine staatliche Gesundheitsprogramm in Kraft getreten. Das Programm garantiert Krankenversicherung für alle unversicherten Einwohner von Georgien. Mitglieder der gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung sind daher nicht durch das Programm abgedeckt. Zum ersten Mal in der jüngeren Geschichte von Georgien sind daher sowohl georgische Staatsbürger, als auch Inhaber neutraler Identifikationsdokumente und -pässe sowie Staatenlose krankenversichert. Das Programm wird von der Sozialversicherungsagentur durchgeführt. Die Krankenversicherungsprogramme, die 2007 und 2012 begonnen haben und insgesamt ca. 2,1 Millionen Menschen abdecken, versichern sozial gefährdete und Menschen im Rentenalter, Kinder bis zum Alter von 5 Jahren, Schüler und Studenten, behinderte Kinder und Erwachsene mit schweren Behinderungen. Private Versicherungsprogramme implementieren die Programme.
Die Programmleistungen beinhalten:
a) ambulante Behandlungen
b) dringende ambulante oder stationäre Behandlung in Notfällen
Die Behandlung wird vollständig vom Staat gedeckt und bedarf keiner Zuzahlung durch den Patienten. Die Grenze für einen stationären Notfall liegt bei 15.000 GEL (IOM 06.2014; vgl. IBZ 27.6.2014).
Das zwischen 2008-09 seitens der Regierung initiierte Privatisierungsprogramm führte dazu, dass heute 95 Prozent aller Hospitäler privatisiert sind. - 40 Prozent der Krankenhäuser gehören Versicherungsgesellschaften, 50 Prozent besitzen private Unternehmen oder Individuen. Die Tatsache, dass Versicherungen gleichzeitig Eigentümer von Hospitälern sind, verursacht Interessenskonflikte. Es gibt Fälle, bei denen der Arzt zugleich der Vertreter der Versicherung ist, wodurch Versicherungsansprüche von Patienten zurückgewiesen werden.
Während es in Tiflis eine große Anzahl von Krankenhäusern mit ausreichend Bettenkapazitäten gibt, finden sich am Lande nur kleine Hospitäler mit einer begrenzten Anzahl an Diensten, die mitunter überbelegt sind (IBZ 27.6.2014)
Hepatitis:
Fünf bis zehn Prozent der Bevölkerung Georgiens haben Hepatitis C (IBZ 27.6.2014)
2013 wurde auf Initiative der Weltgesundheitsorganisation - WHO eine Kampagne gegen Hepatitis gestartet. Die wesentlichen Herausforderungen in Georgien waren der mangelnde Zugang zur Behandlung von Hepatitis C infolge der hohen Behandlungskosten sowie der Bedarf eines Aufklärungsprogrammes, wie die Krankheit vermieden werden kann. NGOs appellierten an die Pharmafirmen die Preise zu senken und organisierten Treffen zwischen Patientengruppen, Gesundheitsexperten und Pharmafirmen. Die Kampagne wurde in den Massenmedien intensiv hervorgehoben (WHO 30.9.2013). Ab Juli 2014 war vorgesehen, dass Hepatitis-C-Patienten 60 Prozent weniger für die notwendige Medikation zu zahlen hätten (CoE/ECSR 26.12.2014).
Der VB berichtet unter Anführung des Antwortschreibens der zuständigen Abteilung im Gesundheitsministerium:
[...] teilen wir Ihnen mit, dass am 20. April 2015 die Verordnung der georgischen Regierung N169 "über die Bestätigung des staatlichen Programms über Versorgung der Maßnahmen der ersten Etappe der Verwaltung der Hepatitis C" gültig wurde, die sowohl die Diagnostik als auch die Komponente der Behandlung vorsieht.
Zurzeit sind die Services nur für die Personen vorgesehen, die den Nachweis der georgischen Staatsbürgerschaft haben. Sowie ist in der ersten Phase der Elimination der Hepatitis C nur die Einbeziehung der Patienten mit dem hohen Grad der Leberverletzung vorgesehen, entsprechend der Kriterien wird der Benefiziar in die Behandlungskomponente einbezogen, die ihrerseits die Versorgung mit den Medikamenten der neuen Generation ("Sofosbuvir"/" Harvoni") und notfalls mit Interferon und Ribavirin vorsieht.
Was die erforderlichen Untersuchungen vor der Einbeziehung in die Behandlung der Hepatitis C betrifft, sollen die Benefiziare sich an die Servicedienstleistungsanstalten wenden. Auf dieser Etappe sind 6 Anstalten in der Stadt Tbilisi ausgewählt: Hepatologische Klinik "Hepa", "Neolab" GmbH, AG Zentrum für Infektionspathologie, AIDS und klinische Immunologie, "Mrcheveli" GmbH, "Globalemed" GmbH, "Medizinisches Zentrum Neuklinik" sowie 3 Anstalten in der Stadt Kutaisi, 1 in der Stadt Batumi, in der Stadt Zugdidi, 1 in der Stadt Gori und 1 in der Stadt Rustavi.
Auf der ersten Etappe, vor der Einbeziehung in die Behandlung der Hepatitis C, finanziert die erforderlichen Untersuchung für die Personen, die in der einheitlichen Datenbank der sozial nicht geschützten Familien registriert sind und deren Ratingpunkt 70 000 nicht überschreitet, das Gesundheitsministerium mit 70%, und alle andere Personen werden mit 30% finanziert.
Zugleich teilen wir Ihnen mit, dass für die Bewohner der Stadt Tbilisi das Rathaus der Stadt Tbilisi das Entgelt des Mitfinanzierungsanteils gewährleistet, dazu für die sozial nicht geschützten mit 30%, und für andere Personen mit 60%. Den Mitfinanzierungsanteil bezahlen auch die lokalen Munizipalitäten der anderen Regionen. Darunter für die Bevölkerung von Adscharien - das Ministerium der Autonomen Republik Adscharien 60%, dementsprechend beträgt der Mitfinanzierungsanteil des Patienten 10%, das Rathaus von Batumi - 42% (60% der nach der staatlichen Finanzierung übrig gebliebenen Gebühr) Patient - 28%, für die Bewohner von ShidaKartli/Gori - das Rathaus von Gori 50%, der Patient 20%, für die Bewohner von SamegreloZemo-Svanetien/Zugdidi der Vorstand der Munizipalität von Zugdidi 70%, der vom Patienten zu entrichtende Anteil beträgt 0%, für die Bewohner der Region Imereti bezahlt das Rathaus von Kutaisi 30%. In den oben aufgezählten Regionen wird das Entgelt der Dienstleistungen für sozial nicht geschützten mit 100% bezahlt. In allen anderen Regionen und Städten bezahlt der Patient 70% der Diagnostik, der Staat - 30%, die sozial nicht geschützten:
der Staat - 70%, der Patient - 30%.
Die im Rahmen des Programms bestimmte Dienstleistung wird in Kategorien gruppiert und wird entsprechend der tatsächlichen Kosten finanziert, aber nicht mehr als der für diagnostische Gruppe festgestellte Wert. Was selbst der Wert der diagnostischen Untersuchungen betrifft: die vor der Einbeziehung in die Behandlungskomponente erforderlichen Untersuchungen mit der Elastographie betragen 480 GEL, und ohne Elastographie 400 GEL. Zugleich ist im Rahmen des Programms das Monitoring der Behandlung vorgesehen und sein Preis wird entsprechend der Behandlungsregimen variiert, und zwar, im Falle des 12 wöchigen Regimes beträgt das Monitoring der Behandlung 544 GEL, und im Falle des maximalen 48 wöchigen Behandlungsregimes beträgt es 921 GEL. Der Mitfinanzierungsanteil wird von den oben erwähnten Werten berechnet.
Hier teilen wir Ihnen zusätzlich mit, dass vor dem Erlass der Verordnung N169 die Behandlung der Hepatitis C zum Preis möglich war, der von der entsprechenden medizinischen Anstalt durch das innere Standard bestimmt war. Zugleich war in den Jahren 2014-2015 die Regel der Benutzung der Ermäßigung der Heilmedikamente der Hepatitis C gültig, was die Lieferung von Interferon und Ribavirin den im Projekt einbezogenen Benefiziare mit der 60%-igen Ermäßigung beinhaltet.
VB des BM.I für Georgien und Aserbaidschan (21.1.2016): Auskunft des VB per Email
Anfragebeantwortung zu den Erkrankungen reaktivierte Tuberkulose pulmonal z.n. kavernöser offener TBC; Hepatitis Genotyp 3a, Diabetes, chronische milde Thrombozytopenie:
In Hinblick auf die allgemeine Fragestellung wurde seitens des österreichischen VB der angefragten georgischen Stelle ein umfangreicher Fragenkatalog übermittelt, der sich auf das spezifische Krankheitsbild der Asylwerberin bezieht. Die angeführten Krankheiten sind sofort behandelbar. Die Therapie ist in den meisten Fällen kostenlos. Wenn nicht, muss der Patient einen Teil der Kosten übernehmen.
Einzelquellen:
Das Ministerium für Arbeit, Gesundheits-, und sozialen Schutz berichtet in einem Antwortschreiben an den VB Folgendes:
1. Besteht eine Behandlungsmöglichkeit von "reaktivierter/aktiven Tuberkulose pulmonal z.n kavernöser offener TBC"?
Im Rahmen des staatlichen Programms "über die Verwaltung der Tuberkulose" kann man in Georgien alle klinischen Formen der Tuberkulose behandeln. Der Staat begleicht vollständig die Behandlungskosten.
2. Besteht eine Behandlungsmöglichkeit von Hepatitis C Genotyp 3a?
In Georgien funktioniert das staatliche Programm der Versorgung der Maßnahmen der ersten Etappe der Verwaltung von Hepatitis C, das die Behandlung der Kranken an Hepatitis C mit den Sofosbuvir und Harvoni (Sofosbuvir/Ledipasvir) enthaltenden Regimen vorsieht, was weltweit dem höchsten Standard entspricht. Weil zur Behandlung der Kranken an Hepatitis C Genotyp 3 Harvoni von FDA nicht offiziell bestätigt ist, wird der erwähnte Genotyp in Georgien mit zwei verschiedenen Regimen behandelt: 1. Das Interferon enthaltende Regime:
Sofosbuvir+pegyliertesInterferon+Ribavirin, Dauer der Behandlung 12 Wochen; 2. Das von dem Interferon freie Regime: Sofosbuvir + Ribavirin; Dauer der Behandlung 24 Wochen. Das von dem Interferon freie Regime bleibt hinter der Effektivität des Interferon-Regime und wird nur in dem Fall verwendet, falls die Anwendung von Interferon bei dem Patienten eine Gegenanzeige verursacht. Wir teilen Ihnen zugleich mit, dass die Patienten die Medikamente kostenlos bekommen, und die Kosten der instrumentalen Untersuchungen und der Arztberatungen werden mit dem Prinzip der Mitbezahlung entrichtet.
3. Besteht eine Behandlungsmöglichkeit von Diabetes?
Im Rahmen "des staatlichen Programms von Diabetes" werden die Patienten mit diabetesinsipidus und diabetes mellitus ambulatorisch beaufsichtigt, für die möglichen Komplikationen leistet man Prävention und die Patienten werden mit den spezifischen Medikamenten versorgt.
Im Rahmen des Programms werden die Kosten beglichen, für:
Bestimmung von Glykohämoglobin (einmal vierteljährlich); Monitoring der Augenkrankheiten, die durch Diabetes verursacht wurden;
Medizinische Ausbildung der Benutzer des Programms und ihrer Eltern;
Versorgung der physischen Rehabilitation auf Wunsch des Patienten;
Notfalls die Erteilung der medizinischen Bescheinigung und Rezeptes an die
Patienten, die keine Korrektur der Medikamentendosis benötigen (begleicht vollständig der Staat);
Spezialisierte ambulatorische Unterstützung:
o Unter den Patienten mit Zuckerkrankheit (Insulinkonsument, Nichtinsulinkonsument) zur Korrektur der Medikamentendosis die Aufsicht des Arzt-Endokrinologen und die entsprechende medizinische Ausbildung der Programmbenutzer. Entsprechend der Verordnung des Arzt-Endokrinologen nach Bedarf die Beratung des Nervenarztes, des Kardiologen, des Augenarztes und des Angiologen und die klinisch-laboratorischen Untersuchungen;
o Unter den Patienten mit diabetesinsipidus zur Korrektur der Medikamentendosis die Aufsicht des Arzt-Endokrinologen und die entsprechende medizinische Ausbildung der Programmbenutzer. Entsprechend der Verordnung des Arzt-Endokrinologen nach Bedarf die Beratung des Nervenarztes, des Augenarztes und die klinisch-laboratorischen Untersuchungen;
Für Insulinkonsumenten und für die Benutzer mit diabetesinsipidus bezahlt der Staat 70% des tatsächlichen Wertes der Behandlungsdauer und der Selbstbehalt beträgt 30%.
Für die an Diabetes erkrankte Nichtinsulinkonsumenten bezahlt der Staat 50% des tatsächlichen Wertes der Behandlungsepisode, und der Selbstbehalt beträgt 50%.
die Versorgung der Kranken an diabetesinsipidus mit den Medikamenten - Einkauf des A-Diurese-Hormons (begleicht vollständig der Staat);
4. Besteht eine Behandlungsmöglichkeit einer chronischen milden Thrombozytopenie?
Im Dokument der zehnten Prüfung der internationalen Klassifizierung der Krankheiten (ICD 10) kann man die erwähnte Diagnose nicht finden. Zur ausführlichen Beurteilung und Information sollte die Diagnose präzisiert werden.
Zugleich teilen wir Ihnen mit, dass das staatliche Programm die Behandlung von Patienten, die an seltenen Krankheiten leiden, oder der ständigen Ersatzbehandlung unterstehen, für Kinder bis 18 Jahren die ambulatorische Aufsicht der idiopathischen thrombozytopenischen Purpura und stationäre Behandlung benötigen, völlig kostenlos sind.
5. Vorausgesetzt sämtliche Behandlungsmöglichkeiten unter Punkt 1-4 sind möglich, wie rasch kann mit einer solchen Behandlung - wenn eine Person diese Diagnostik vorweist - in Georgien begonnen werden?
Gleich nach der Feststellung der oben genannten Diagnosen (die in der 4. Frage angegebene Diagnose muss präzisiert werden) kann der Patient mit der Behandlung beginnen.
6. Welche Kliniken in Georgien haben Möglichkeiten ein solches Diagnosebild an einem Standort zu behandeln?
Falls die durch die Gesetzgebung vorgesehenen Bedingungen eingehalten werden, kann eine medizinische Anstalt die oben erwähnten Krankheiten behandeln. Die ausführliche Information über die medizinischen Anstalten sehen Sie unter der Web-Seite:
http://cloud.moh.gov.ge/Default.aspx?languagePair=en-US.
7. Fallen für die angeführten Krankheitsbilder Kosten für den Patienten an, oder sind diese Behandlungen durch das georgische Sozialsystem abgedeckt.
Quellen:
http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1422965667_georgia8-en.pdf, Zugriff 17.11.2015
Behandlung nach Rückkehr
Asylwerber, die von Österreich nach Georgien außer Landes gebracht werden, sind in Georgien keiner strafrechtlichen Verfolgung ausgesetzt, nur weil sie in Österreich um Asyl angesucht haben. (VB 3.2.2014)
Die Migrationsstrategie der georgischen Regierung zielt u.a. auf die Unterstützung der Rückkehr georgischer Bürger und deren würdige Reintegration, also Umsetzung internationaler Abkommen und nationaler Gesetze in Bezug auf die Reintegration georgischer Bürger, Verbesserung der Kapazitäten zu deren Reintegration, Anerkennung von im Ausland erworbenen Qualifikationen (MPC 06.2013).
Im Bereich des Migrationsmanagements trat am 1.September 2014 das "Gesetz über den Rechtsstatus von Fremden und staatenlosen Personen" in Kraft. Eine Abteilung für Migration wurde am selben Tag innerhalb des Innenministeriums errichtet. Das Mobilitätszentrum setzte seine Aktivitäten innerhalb des EU-finanzierten Projekts; "Comprehensive Post-Arrival Reintegration Assistance Programme for ReturnedMigrants" fort. Nichtsdestoweniger wurden Vorkehrungen getroffen, damit das "Ministerium für IDPs" sukzessive das Management des Zentrums übernimmt. Die Errichtung einer temporären Unterkunft für illegale Migranten wurde im Sommer 2014 finalisiert (EC 29.10.2014).
Die Anwendung des "Gesetzes über den Rechtsstatus von Fremden und staatenlosen Personen" funktioniert gut, und alle notwendigen Zusatzbestimmungen wurden verabschiedet. Die Staatskommission für Migrationsfragen, ein Beratungsgremium der Regierung, koordiniert effektiv die Aktivitäten und Rollen der diesbezüglichen Ministerien, staatlichen Behörden, NGOs und internationalen Organisationen in Bezug auf Migrationsfragen. Die Rückkehrverfahren und das elektronische System für die Verwaltung der Rückkehrfälle sind umgesetzt und funktionieren adäquat (EC 8.5.2015).
Quellen:
I.2.4. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK (§§ 55, 10 Abs. 2 AsylG 2005) dar.
Die Frist zur freiwilligen Ausreise ergebe sich aus der zitierten Bestimmung.
I.3. Gegen den genannten Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.
Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass die bP in Georgien über keine Existenzgrundlage verfüge und sie sich aufgrund ihres Gesundheitszustandes dort in Lebensgefahr befinde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt)
II.1.1. Die beschwerdeführende Partei
Bei der bP handelt es sich um einen im Herkunftsstaat der Mehrheits- und Titularethnie angehörige Georgiern, welcher aus der von der georgischen Zentralregierung nicht kontrollierten und mehrheitlich von Abchasiern bewohnten Region Abchasien stammt. Sie bekennt sich zum Christentum.
Die bP leidet an multiresistenter Lungentuberkulose, insulinpflichtiger Diabetes, Hepatitis C Genotyp 31 im bereits zirrhotischem Stadium, Cholezystitis und Aortasklerose.
Ob die Arbeitsfähigkeit der bP gegeben ist, erscheint sehr fraglich.
Es kann nicht festgestellt werden, dass die bP in jenem Teil Georgiens, welcher von der Zentralregierung kontrolliert wird (in weiterer Folge "Zentralgeorgien" genannt), noch in jenem, welches von der internationalen Gemeinschaft überwiegend nicht anerkannten Regierung Abchasiens (in weiterer Folge "Abchasien" genannt) Anknüpfungspunkte in der Form von Verwandten oder Bekannten hätte. Auch die Existenz von sonstigem Vermögen kann nicht festgestellt werden.
Die bP ist Staatsbürgerin Georgiens, es besteht für sie jedoch keine zumutbare Möglichkeit, gegenüber den zentralgeorgischen Behörden diese nachzuweisen und so einen legalen Einreisetitel zu erhalten bzw. Zugang zum dortigen Gesundheits- und Sozialsystem zu erhalten.
Es kann auch nicht festgestellt werden, dass für die bP eine realistische Aussicht besteht, nach Abchasien einzureisen und dort Fuß zu fassen.
Die bP hat keine familiären und die sich aus der Aufenthaltsdauer typischerweise ergebenden privaten Anknüpfungspunkte in Österreich.
Die bP ist strafrechtlich unbescholten.
Die Identität der bP steht nicht fest.
II.1.2. Die Lage im Herkunftsstaat im Herkunftsstaat Georgien
Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Georgien schließt sich das ho. Gericht den schlüssigen und nachvollziehbaren Feststellungen der belangten Behörde an.
Ergänzend sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass es sich bei (Zentral)Georgien um einen sicheren Herkunftsstaat gem. § 19 BFA-VG handelt.
II.1.3. Ausreisegründe aus dem bzw. Rückkehrhindernisse in den Herkunftsstaat
Die bP verließt ihre Herkunftsregion Abchasien im März 1992, also nach dem Austritt Georgiens aus der Sowjetunion am 9. April 1991 und der Erlangung der Eigenstaatlichkeit aufgrund der dort stattgefundenen kriegerischen Auseinandersetzungen.
Sie lebte im Anschluss jahrelang ohne Aufenthaltsrecht in der Russischen Föderation und reiste in weiterer Folge nach Österreich.
II.2.1. Das erkennende Gericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben.Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.
II.2.2. Die personenbezogenen Feststellungen hinsichtlich der bP ergeben sich aus ihren in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben sowie ihren Sprach- und Ortskenntnissen. Dies wurde auch von der bP nicht in Frage gestellt.
Aufgrund der im Verfahren unterlassenen Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments bzw. sonstigen Bescheinigungsmittels konnte die Identität der bP nicht festgestellt werden.
II.2.3 Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen -sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges- handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten - von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen - diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um Sachverhalte geht, für die ausländische Regierungen verantwortlich zeichnen, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteiennahme weder für den potentiellen Verfolgerstaat, noch für die behauptetermaßen Verfolgten unterstellt werden kann. Hingegen findet sich hinsichtlich der Überlegungen zur diplomatischen Zurückhaltung bei Menschenrechtsorganisationen im Allgemeinen das gegenteilige Verhalten wie bei den oa. Quellen nationalen Ursprunges. Der Organisationszweck dieser Erkenntnisquellen liegt gerade darin, vermeintliche Defizite in der Lage der Menschenrechtslage aufzudecken und falls laut dem Dafürhalten -immer vor dem Hintergrund der hier vorzunehmenden inneren Quellenanalyse- der Organisation ein solches Defizit vorliegt, dies unter der Heranziehung einer dem Organisationszweck entsprechenden Wortwahl ohne diplomatische Rücksichtnahme, sowie uU mit darin befindlichen Schlussfolgerungen und Wertungen -allenfalls unter teilweiser Außerachtlassung einer systematisch-analytischen wissenschaftlich fundierten Auswertung der Vorfälle, aus welchen gewisse Schlussfolgerungen und Wertungen abgeleitet werdenaufzuzeigen (vgl. Erk. des AsylGH vom 1.8.2012, Gz. E10 414843-1/2010).
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich daher im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtschau unter Berücksichtigung der Aktualität und der Autoren der einzelnen Quellen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau Aktualität zu (zur den Anforderungen an die Aktualität einer Quelle im Asylverfahren vgl. etwa Erk. d. VwGH v. 4.4.2001, Gz. 2000/01/0348).
Soweit auf Quellen älteren Datums zurückgegriffen wurde, war dies sichtlich notwendig, um weiter in der Vergangenheit liegende Vorfälle zu schildern.
Die bP trat auch den Quellen und deren Kernaussagen nicht konkret und substantiiert entgegen und wird neuerlich darauf hingewiesen, dass die Republik Österreich die Republik Georgien als sicheren Herkunftsstaat im Sinne des § 19 BFA-VG betrachtet.
II.2.4. In Bezug auf den weiteren festgestellten Sachverhalt ist anzuführen, dass die von der belangten Behörde vorgenommene freie Beweiswürdigung (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76; Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305) im hier dargestellten Rahmen im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze im Wesentlichen von ihrem objektiven Aussagekern her in sich schlüssig und stimmig ist, soweit im gegenständlichen Erkenntnis nichts Gegenteiliges ausgeführt wird.
II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht, Herkunftsstaat der bP, sicherer Herkunftsstaat
II.3.1.1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
II.3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.
II.3.1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
II.3.1.4. Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
II.3.1.5. Herkunftsstaat der bP
Unbestrittener Weise ist als Herkunftsstaat primär jener Staat heranzuziehen, dessen Staatbürgerschaft die bP besitzen.
Die Frage der Staatsangehörigkeit im Falle der Staatenlosigkeit würde sich im gegenständlichen Fall dann stellten, wenn die bP über keine Staatsbürgerschaft verfügen würde. Hierzu würden auch jene Fälle zu zählen sein, in denen eine bloße Anwartschaft oder ein Anspruch auf die Verleihung einer Staatsbürgerschaft bestünde. Ginge man daher von der Annahme der bP aus, die bP hätte ein Anwartschaftsrecht auf die georgische Staatsbürgerschaft, wäre sie entgegen der Ansicht der bP als staatenlos anzusehen und es würde sich die Frage des Staates des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes stellen (zur Auslegung des Begriffs "gewöhnlicher Aufenthalt" im asylrechtlichen Sinne siehe auch Erk. d. VwGH v 20.2.2009, 2007/19/0535-7).
Im gegenständlichen Fall reiste die bP einen erheblichen Zeitraum nach der Erlangung der Eigenstaatlichkeit Georgiens aus und es bestehen vor dem Hintergrund der Berichtslage keinerlei Hinweise, dass die bP nicht bereits zum Zeitpunkt der Auseise aus Georgien als georgische Staatsbürgerin anzusehen war und sie auch von georgischen Staat -bei Wahrstellung und Beweisbarkeit ihrer Angaben- als solcher Gesehen wird. Die bP ist somit georgische Staatsbürgerin, sie kann diese vor dem Hintergrund der seitens der zentralgeorgischen Behörden verlangten Beweismittel nicht nachgewiesen werden.
Andererseits stellt sich die Frage, ob die bP von den abchasischen Behörden als Staatsbürgerin Abchasiens angesehen wird. Diese Frage wurde von der bB nicht ausdrücklich beatwortet, ist jedoch mittelbar aus den getroffenen Feststellungen zur Lage in Abchasien zu beantworten und zu bejahen, weil sich aus diesen Feststellungen ergibt, dass eine Reihe von Kriegsflüchtlingen mit georgischer Volksgruppenzugehörigkeit nach Abchasien zurückkehrten (und dort aus dem Wählerregister gestrichen wurden). Es stellte sich jedoch als naheliegend dar, dass sie bB zum Nachweis der abchasischen "Staatsbürgerschaft" ebenfalls auf entsprechende Hindernisse stoßen würde, welche letztlich in einem Beweisnotstand enden würden.
Das UNHCR-Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (1979) stellt in Abs. 106-107 für Personen mit mehrfacher Staatsangehörigkeit - in Auslegung des Art. 1 Abschnitt A Z 2 letzter Absatz FlKonv - darauf ab, ob solche Personen den (hier nicht näher umschriebenen) "Schutz" eines ihrer Herkunftsländer "in Anspruch nehmen können". Ein solcher Schutz habe, "soweit verfügbar", "Priorität gegenüber dem internationalen Schutz". Im Einzelnen wird auf die "praktische" Beanspruchbarkeit des "Schutzes" dahin gehend Bezug genommen, dass der Schutz nicht "bedeutungslos" sein dürfe, weil er "nicht den Schutz beinhaltet, der gewöhnlich Staatsangehörigen zuteil wird". Die abschließenden Erwägungen zur Frage, inwieweit ein "Antrag um Schutz und eine Verweigerung des Schutzes" vorliegen müsse, bevor "festgestellt werden kann, dass eine vorhandene Staatsangehörigkeit wirkungslos ist", scheinen in ihrer konkreten Form auf entsprechende Bemühungen des Betroffenen im Aufenthaltsstaat (also auf "externen" Schutz des zweiten Herkunftsstaates) abzuzielen.
Von Bedeutung für die im Folgenden zu prüfende Frage der Übertragbarkeit von Voraussetzungen für eine interne "Alternative" auf Fälle mehrfacher Staatsangehörigkeit ist aber das Argument, mit dem ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen den Umständen, die ein Ausweichen in einen verfolgungsfreien Teil des Herkunftsstaates als unzumutbar ("unreasonable") erscheinen lassen, und einem Konventionsgrund nicht als erforderlich erachtet wird. Die Begründung liegt darin, dass es sich - voraussetzungsgemäß - jeweils um Personen handelt, denen an ihrem ursprünglichen Aufenthaltsort asylrelevante Verfolgung droht und in Bezug auf die nur zu prüfen ist, ob es gegenüber dieser auf Konventionsgründen beruhenden Bedrohung internationalen Schutzes - im Sinne der Bejahung der Flüchtlingseigenschaft mit den in der Flüchtlingskonvention daran geknüpften Konsequenzen - bedarf. Der Zusammenhang mit dem Konventionsgrund ist gewahrt, wenn sich der Betroffene den Widrigkeiten, die ihn am Ort der ins Auge gefassten Ausweichmöglichkeit erwarten würden, nur deshalb aussetzen müsste, weil er an seinem bisherigen Aufenthaltsort aufgrund der auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgungsgefahr nicht bleiben kann. Dieses Argument wird bei Hathaway/Foster (in Feller/Türk/Nicholson [Hrsg.], Refugee Protection in International Law [2003], 400 ff) und in Punkt 21. des Papiers vom 23.7.2003 über die "Interne Flucht- oder Neuansiedlungsalternative" in der vom UNHCR herausgegebenen Reihe "Richtlinien zum internationalen Schutz" noch dahin gehend weitergeführt, dass aus der Sicht der Konvention auch vermieden werden muss, dass sich der Betroffene durch die Bedingungen am Ort der vermeintlichen Ausweichmöglichkeit gezwungen sieht, an seinen ursprünglichen, in der Reichweite der Verfolger gelegenen Aufenthaltsort zurückzukehren (der Sache nach -mit Kritik am Gebrauch der Formulierungen "indirect nexus" und "indirect refoulement" bei Hathaway/Foster - zustimmend Marx, International Journal of Refugee Law Vol. 14 No. 2/3 (2002) 179 (196 ff)). Zum Teil ähnliche Überlegungen gibt es - nicht im Zusammenhang mit der Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft, sondern unter dem Gesichtspunkt der Beachtung des Refoulementverbotes - auch in Bezug auf völkerrechtliche Schranken für die Verweisung von Konventionsflüchtlingen auf Drittstaaten (vgl. etwa Davy, Asyl und internationales Flüchtlingsrecht I (1996) 144-153); Erk. d. VwGH vom 9.11.2004, 2003/01/0534 mwN [im genannten Erkenntnis ging der VwGH -wenn auch noch unter anderen völkerrechtlichen, aber im Ergebnis nach wie vor vergleichbaren Voraussetzungen- davon aus, dass den Bürgern des Kosovo Doppelstaatsbürgerschaft zukommt und im Falle der Zumutbarkeit eine Ausweichmöglichkeit in Serbien besteht. Erst wenn diese Auseichmöglichkeit nicht zumutbar erscheint, käme ihnen im Falle einer Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK Flüchtlingseigenschaft zu).
Im Hinblick auf die oa. Ausführungen und in Anlehnung an die Judikatur des VwGH zur Staatsangehörigkeit der Einwohner der früheren serbischen Provinz Kosovo nach jenem Zeitpunkt, als das Territorium zwar noch völkerrechtlich zu Serbien gehörte, die serbischen Behörden dort jedoch keinerlei Hoheitsgewalt mehr ausübten, sondern die quasistaatliche Gewalt von anderen -nicht dem serbischen Staat zuzurechnenden- Behörden ausgeübt wurde (vgl. hierzu Erkenntnisse des VwGH v. 7. 6. 2000, 2000/01/0162; s auch VwGH 7. 9. 2000, 2000/01/0116; 21. 12. 2000, 2000/01/0126; 6. 3. 2001, 2000/01/0402; 18. 2. 2003, 2001/01/0325; 15. 5. 2003, 2002/01/0322; 13.10.2006, 2006/01/0125-7; zuletzt auch Erk. d. VwGH
v. 15.1.2009, 2006/01/0612), aber auch der Judikatur des AsylGH zur Staatsangehörigkeit der Bewohner des von der international nicht anerkannten Regierung von Berg Karabach kontrolliertem Territorium, welches völkerrechtlich nach überwiegender Ansicht der Republik Aserbaidschan zuzurechnen ist (vgl. Erk. des AsylGH vom 2.6.2009, Zl. E10 316922-1/2008), geht das erkennende Gericht davon aus, dass im gegenständlichen Fall, in dem sich die bP vor ihrer Ausreise auf einem klar abgegrenzten Territorium aufhielt, auf dem die Behörden des Staates, zu dem dieses Territorium völkerrechtlich gehört, keine Hoheitsgewalt (mehr) ausübt, sondern diese quasistaatliche Gewalt von anderen Behörden ausgeübt wird, aufgrund der vergleichbaren Lage von einem vergleichbaren Prüfungsumfange auszugehen ist, wie dies seinerzeit bei der serbischen Provinz Kosovo der Fall war bzw. bei Berg Karabach nach wie vor der Fall ist.
Das ho. Gericht geht daher davon aus, dass im gegenständlichen Fall einerseits eine Prüfung in Bezug auf das Abchasien und andererseits in bezug auf Zentralgeorgien zu erfolgen hat.
II.3.1.6. Gem. § 19 Abs. 5 BFA-VG kann die Bundesregierung bestimmte Staaten durch Verordnung als sicher Herkunftsstaaten definieren.
Gemäß § 1 Z 12 der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), BGBl. II Nr. 177/2009 idgF, gilt die Republik Georgien als sicherer Herkunftsstaat, wobei dies einschränkend auf das von der Regierung in Zentralgeorgien kontrollierte Territorium zu verstehen sein wird.
II.3.1.6.1. Gem. Art. 37 der RL 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zum gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes können die Mitgliedstaaten zum Zwecke der Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz Rechts- und Verwaltungsvorschriften beinhalten oder erlassen, die im Einklang mit Anhang I zur VO sichere Herkunftsstaaten bestimmen können. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Staat als sicherer Herkunftsstaat bestimmt werden kann, werden verscheide Informationsquellen, insbesondere Inforationen andere Mitgliedstaaten, des EASO, des UNHCR, des Europarates und andere einschlägiger internationalerOrganisationen herangezogen
Gem. dem oben genannten Anhang I gilt ein Staat als sicherer Herkunftsstaat, wenn sich anhand der dortigen Rechtslage, der Anwendung der Rechtsvorschriften in einem demokratischen System und der allgemeinen politischen Lage nachweisen lässt, dass dort generell und durchgängig weder eine Verfolgung im Sinne des Artikels 9 der Richtlinie 2011/95/EU noch Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe noch Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts zu befürchten sind.
Bei der entsprechenden Beurteilung wird unter anderem berücksichtigt, inwieweit Schutz vor Verfolgung und Misshandlung geboten wird durch
a) die einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Staates und die Art und Weise ihrer Anwendung;
b) die Wahrung der Rechte und Freiheiten nach der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten und/oder dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte und/oder dem Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Folter, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Europäischen Konvention keine Abweichung zulässig ist;
c) die Einhaltung des Grundsatzes der Nicht-Zurückweisung nach der Genfer Flüchtlingskonvention;
d) das Bestehen einer Regelung, die einen wirksamen Rechtsbehelf bei Verletzung dieser Rechte und Freiheiten gewährleistet.
Artikel 9 der Richtlinie 2011/95/EU definiert Verfolgung wie folgt:
"1) Um als Verfolgung im Sinne des Artikels 1 Abschnitt A der Genfer Flüchtlingskonvention zu gelten, muss eineHandlung
a) aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sein, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellt, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten keine Abweichung zulässig ist, oder
b) in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der unter Buchstabe a beschriebenen Weise betroffen ist.
(2) Als Verfolgung im Sinne von Absatz 1 können unter anderem die folgenden Handlungen gelten:
a) Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt,
b) gesetzliche, administrative, polizeiliche und/oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden,
c) unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung,
d) Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung,
e) Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter den Anwendungsbereich der Ausschlussklauseln des Artikels 12 Absatz 2 fallen, und
f) Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind.
(3) Gemäß Artikel 2 Buchstabe d muss eine Verknüpfung zwischen den in Artikel 10 genannten Gründen und den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen bestehen."
Aus dem allgemein anerkannten Grundsatz der richtlinienkonformen Umsetzung und Interpretation innerstaatlicher Rechtsnormen ergibt sich, dass davon ausgegangen werden kann, dass sich der innerstaatliche Gesetzgeber und in weiterer Folge die Bundesregierung als zur Erlassung einer entsprechenden Verordnung berufenes Organ sich bei der Beurteilung, ob ein Staat als sicherer Herkunftsstaat zu gelten hat, von den oa. Erwägungen leiten lässt bzw. ließ. Hinweise, dass die Republik Österreich entsprechende Normen, wie etwa hier die Herkunftssaaten-Verordnung in ihr innerstaatliches Recht europarechtswidrigumsetzt bestehen nicht, zumal in diesem Punkt kein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Republik Österreich anhängig ist.
Der VfGH (Erk. vom 15.10.20014 G237/03 ua) stelltein Bezug auf die innerstaatliche Rechtslage (diese bezieht sich zwar auf eine Vorgängerbestimmung, ist aber nach Ansicht des ho. Gerichts nach wie vor anwendbar) ua. fest, dass der Regelung des AsylG durch die Einführung einer Liste von sicheren Herkunftsstaaten kein Bestreben des Staates zu Grunde liegt, bestimmte Gruppen von Fremden kollektiv außer Landes zu schaffen. Es sind Einzelverfahren zu führen, in denen auch über die Sicherheit des Herkunftslandes und ein allfälliges Refoulement-Verbot endgültig zu entscheiden ist. Dem Gesetz liegt - anders als der Vorgangsweise im Fall Conka gegen Belgien (EGMR 05.02.2002, 51564/1999) - keine diskriminierende Absicht zu Grunde. Die Liste soll bloß der Vereinfachung des Verfahrens in dem Sinne dienen, dass der Gesetzgeber selbst zunächst eine Vorbeurteilung der Sicherheit für den Regelfall vornimmt. Sicherheit im Herkunftsstaat bedeutet, dass der Staat in seiner Rechtsordnung und Rechtspraxis alle in seinem Hoheitsgebiet lebenden Menschen vor einem dem Art3 EMRK und der Genfer Flüchtlingskonvention widersprechenden Verhalten seiner Behörden ebenso schützt wie gegen die Auslieferung an einen "unsicheren" Staat. Das Schutzniveau muss jenem der Mitgliedstaaten der EU entsprechen, was auch dadurch unterstrichen wird, dass die anderen sicheren Herkunftsstaaten in §6 Abs2 AsylG [Anm. a. F., nunmehr § 19 Abs. 1 und 1 BFA-VG] in einem Zug mit den Mitgliedstaaten der EU genannt werden.
Die Einführung einer Liste sicherer Herkunftsstaaten führte zu keiner Umkehr der Beweislast zu Ungunsten eines Antragstellers, sondern ist von einer normativen Vergewisserung der Sicherheit auszugehen, soweit seitens des Antragstellers kein gegenteiliges Vorbringen substantiiert erstattet wird. Wird ein solches Vorbringen erstattet, hat die Behörde bzw. das ho. Gerichten entsprechende einzelfallspezifische amtswegige Ermittlungen durchzuführen.
II.3.1.6.2. Auf den konkreten Einzelfall umgelegt bedeutet dies, dass im Rahmen einer verfassungs- und richtlinienkonformen Interpretation der hier anzuwendenden Bestimmungen davon ausgegangen werden kann, dass sich die Bundesregierung im Rahmen einer normativen Vergewisserung in umfassendes Bild von der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Georgien unter Einbeziehung der unter II.3.1.6.1. genannten Quellen verschaffte und zum Schluss kam, dass die Republik Georgien die unter Anhang I der RL 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zur gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes und den imErk. des VfGH vom 15.10.20014 G237/03 ua. genannten Kriterien erfüllt.
Aufgrund dieser normativen Vergewisserung besteht für die bB bzw. das ho. Gericht die Obliegenheit zur amtswegigen Ermittlung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage nur insoweit, als seitens der bP ein konkretes Vorbringen erstattet wird, welches im konkreten Einzelfall gegen die Sicherheit Georgiens spricht undder bB bzw. dem ho. Gericht im Lichte der bereits genannten Kriterien die Obliegenheit auferlegt, ein entsprechendes amtswegiges Ermittlungsverfahren durchzuführen. Die Behörde bzw. das ho. Gericht ist in diesem Zusammenhang jedoch nicht verpflichtet, Asylgründen nachzugehen, die der Antragsteller gar nicht behauptet hat (Erk. des VfGH vom 15.10.2014 G237/03 ua mit zahlreichen wN).
II.3.1.6.3. Es steht außer Zweifel, dass das ho. Gericht gehörig kundgemachte Gesetze und Verordnungen anzuwenden hat, weshalb das ho. Gericht § 19 AsylG, sowie die Herkunftsstaaten-Verordnung selbstredend anzuwenden hat. Sollte die bP die Auffassung vertreten, dass die Republik Georgien in die Herkunftssaatenverordnung aufgenommen wurde, ohne die bereits beschriebenen Kriterien zu erfüllen, steht es ihr frei, den Weg zum Verfassungsgerichtshof zu beschreiten.
Zu A) (Spruchpunkt I)
II.3.2. Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten
Die hier maßgeblichen Bestimmungen des § 3 AsylG lauten:
"§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(2) ...
(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
1. -dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder
2. -der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.
..."
Gegenständlicher Antrag war nicht wegen Drittstaatsicherheit (§ 4 AsylG), des Schutzes in einem EWR-Staat oder der Schweiz (§ 4a AsylG) oder Zuständigkeit eines anderen Staates (§ 5 AsylG) zurückzuweisen. Ebenso liegen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Asylausschlussgründe vor, weshalb der Antrag der bP inhaltlich zu prüfen ist.
Flüchtling im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262).Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194)
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Konvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes befindet.
Im gegenständlichen Fall ist anzuführen, dass die bP selbst einräumte in Zentralgeorgien keine Gefahr einer Verfolgung zu befürchten und können auch seitens des ho. Gerichts keine Hinweise auf eine solche Verfolgungsgefahr wahrgenommen werden.
Auch in Bezug auf Abchasien wurde derartiges für die gegenwärtige Situation nicht vorgebracht und können auch seitens des ho. Gerichts keine Hinweise auf eine solche Verfolgungsgefahr wahrgenommen werden.
Auch konnte im Rahmen einer Prognoseentscheidung (vgl. Putzer, Asylrecht Rz 51) nicht festgestellt werden, dass die bP nach einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit einer weiteren aktuellen Gefahr einer Verfolgung zu rechnen hätte (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194). Hier wird auf die bereits getroffenen Feststellungen verwiesen. Soweit die bP Abchasien seinerzeit aufgrund der kriegsbedingten Ereignisse verließ, weist das ho. Gericht ausdrücklich darauf hin, dass das Rechtsinstitut des Asyls keine Kompensation für in der Vergangenheit erlittenes Unrecht darstellt, sondern vor der Gefahr vor zukünftig stattfindender Verfolgung schützen soll.
Im gegenständlichen Fall ist auch darauf hinzuweisen, dass die der Berichtslage entnehmbaren gegenwärtigen Beeinträchtigungen der Angehörigen der georgischen Volksgruppe in Abchasien nicht die zur Gewährung von Asyl erforderliche Intensität erreichen. So reichen etwa unspezifizierbare Verfolgungshandlungen von nur geringer Schwere nach ständiger Judikatur des VwGH nicht aus, solange sie nicht eine derartige Intensität erreichen, dass deshalb ein weiterer Aufenthalt der bP im Herkunftsstaat als unerträglich anzusehen wäre (VwGH 7. 10. 1993, 93/01/0942; 7. 10. 1993, 93/01/0872; 7. 11. 1995, 95/20/0080; 25. 4. 1995, 94/20/0762). "(...) Benachteiligungen (allgemeine Geringschätzung, Benachteiligung und Schikanen)(erreichen) insgesamt noch nicht eine derartige Intensität (...), dass deshalb ein weiterer Aufenthalt der Erstbeschwerdeführerin in ihrem Heimatland als unerträglich oder unzumutbar anzusehen wäre" (VwGH 23. 5. 1995, 92/20/0808). Weiters führte der VwGH beispielsweise aus "dass bei wirtschaftlichen Maßnahmen, wie etwa bei Enteignungen, das in diesem Zusammenhang für die Annahme einer Verfolgungsgefahr erforderliche Ausmaß an Intensität der staatlichen Maßnahme nur bei Bedrohung der (wirtschaftlichen) Existenz des Beschwerdeführers erreicht wäre" (VwGH 27. 7. 1995, 95/19/0048; vgl auch VwGH 23. 2. 1994, 93/01/0586; 27. 4. 1994, 93/01/0487; 19. 5. 1994, 94/19/0716; 25. 4. 1995, 94/20/0762; 25. 4. 1995, 94/20/0790; 30. 4. 1997, 95/01/0529; 8. 9. 1999, 98/01/0614; vgl auch UBAS 6. 8. 1998, 204.176/0-VIII/22/98).
Im gegenständlichen Fall ist festzuhalten, dass der bP weder in Abchasien, noch in Zentralgeorgien die Gefahr einer Verfolgung aus einem in Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genannten Grund ergaben, scheidet die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten somit aus.
II.3.3. Nichtzuerkennung des Status subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat
II.3.3.1. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des § 8 AsylG lauten:
"§ 8. (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,
1. -der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung
nach § 3 ... zu verbinden.
(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.
..."
Bereits § 8 AsylG 1997 beschränkte den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies war dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen war, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300). Diese Grundsätze sind auf die hier anzuwendende Rechtsmaterie insoweit zu übertragen, als dass auch hier der Prüfungsmaßstab hinsichtlich des Bestehend der Voraussetzungen, welche allenfalls zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten führen, sich auf den Herkunftsstaat beschränken.
Art. 2 EMRK lautet:
"(1) Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden.
(2) Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt:
...
Art. 3 EMRK lautet:
"Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden."
Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Art. 1 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984).
Unter unmenschlicher Behandlung ist die vorsätzliche Verursachung intensiven Leides unterhalb der Stufe der Folter zu verstehen (Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht 10. Aufl. (2007), RZ 1394).
Unter einer erniedrigenden Behandlung ist die Zufügung einer Demütigung oder Entwürdigung von besonderem Grad zu verstehen (Näher Tomasovsky, FS Funk (2003) 579; Grabenwarter, Menschenrechtskonvention 134f).
Art. 3 EMRK enthält keinen Gesetzesvorbehalt und umfasst jede physische Person (auch Fremde), welche sich im Bundesgebiet aufhält.
Der EGMR geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass die EMRK kein Recht auf politisches Asyl garantiert. Die Ausweisung eines Fremden kann jedoch eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Art. 3 EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der betroffene Person im Falle seiner Ausweisung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden (vgl. etwa EGMR, Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).
Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Art. 3 EMRK auch dann, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (für viele:
VfSlg 13.314; EGMR 7.7.1989, Soering, EuGRZ 1989, 314). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat der bP zu berücksichtigen, auch wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates (hier: Österreich) dahingehend, dass er für ein "ausreichend reales Risiko" für eine Verletzung des Art. 3 EMRK eingedenk des hohen Eingriffschwellenwertes ("high threshold") dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt (vgl. Karl Premissl in Migralex "Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren"", derselbe in Migralex: "Abschiebeschutz von Traumatisieren"; EGMR: Ovidenko vs. Finnland; Hukic vs. Scheden, Karim, vs. Schweden, 4.7.2006, Appilic 24171/05, Goncharova Alekseytev vs. Schweden, 3.5.2007, Appilic 31246/06.
Der EGMR geht weiters allgemein davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet. Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen (vgl für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 ["St. Kitts-Fall"], oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).
Gem. der Judikatur des EGMR muss die bP die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 - Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden. Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus (vgl. EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: X u. Y gg. Vereinigtes Königreich), wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289). So führt der EGMR in stRsp aus, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt -so weit als möglich- Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( z. B. EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005)
Auch nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, VwGH 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua), gesundheitliche (VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601) oder finanzielle (vgl VwGH 15.11.1994, 94/07/0099) Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann (vgl auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279).
Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist auch in diesem Fall, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Heimatstaat des Asylwerbers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht (mehr) vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in [nunmehr] § 8 Abs. 1 AsylG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre (vgl. VwGH 26.6.1997, 95/21/0294).
Der VwGH geht davon aus, dass der Beschwerdeführer vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in dessen Herkunftsstaat (Abschiebestaat) mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit von einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr betroffen zu sein. Wird dieses Wahrscheinlichkeitskalkül nicht erreicht, scheidet die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten somit aus.
II.3.3.2. Umgelegt auf den gegenständlichen Fall werden im Lichte der dargestellten nationalen und internationalen Rechtsprechung folgende Überlegungen angestellt:
Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 bzw. 3 EMRK abgeleitet werden kann.
Aufgrund der Ausgestaltung des Strafrechts des Herkunftsstaates der bP (die Todesstrafe wurde abgeschafft) scheidet das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Art. 2 EMRK, oder des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe aus.
Da sich der Herkunftsstaat der bP nicht im Zustand willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes befindet, kann bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden, dass für die bP als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines solchen internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht.
Es kann weiters nicht festgestellt werden, dass eine nicht sanktionierte, ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechts-verletzungen (iSd VfSlg 13.897/1994, 14.119/1995, vgl. auch Art. 3 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984) herrschen würde und praktisch, jeder der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalt betroffen ist.
Aus der sonstigen allgemeinen Lage im Herkunftsstaat kann ebenfalls bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Bestehen eines unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalt abgeleitet werden.
Weitere, in der Person der bP begründete Rückkehrhindernisse können bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls nicht festgestellt werden. Das ho. Gericht weist jedoch darauf hin, dass die nachfolgenden Ausführungen von der hypothetischen Voraussetzung ausgehen, dass ihr eine Einreise nach Zentralgeorgien bzw. Abchasien möglich wäre, was jedoch im Rahmen der Beweiswürdigung aufgrund des bestehenden Beweisnotstandes hinsichtlich der Staatsbürgerschaft der bP mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht der Fall sein wird.
Zur individuellen Versorgungssituation der bP wird weiters festgestellt, dass diese in Georgien über eine hinreichende Existenzgrundlage verfügen würde. Als Abchasienflüchtling stünde ihr staatliche Unterstützung zu.
Es bestehen auch keine Hinweise, dass sie über keine Existenzgrundlage -wenn auch auf niedrigem Niveau- in Abchasien verfügen würde, zumal der Berichtslage nicht entnommen werden kann, dass auf abchasischem Territorium die Grundversorgung der Bevölkerung nicht gewährleitet wäre. Wohl wäre davon auszugehen, dass sich die Existenzgrundlage in Abchasien auf einem niedrigerem Niveau bewegen würde, als in Zentralgeorgien.
Darüber hinaus ist es der bP unbenommen, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen und sich im Falle der Bedürftigkeit an eine im Herkunftsstaat karitativ tätige Organisation zu wenden (vgl. hierzu etwa http://www.devdir.org/files/Georgia.PDF).
Aufgrund der oa. Ausführungen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass die bP im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat ihre dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine, allfällige Anfangsschwierigkeiten überschreitende, dauerhaft aussichtslose Lage gerät.
Die Zumutbarkeit der Annahme einer im Falle der Arbeitsfähigkeit der bP -ggf. auch unattraktiven- Erwerbsmöglichkeit wurde bereits beispielsweise im Erk des AsylGH vom 1.8.2012, Gz. E10 414843-1/2010 mwN bejaht.
Soweit die bP ihren Gesundheitszustand thematisiert wird Folgendes erwogen:
Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Georgien bzw. Abchasien nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohte.
In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das jüngere diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).
Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).
Jüngste Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2/2008, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung.
Aus diesen Judikaturlinien des EGMR ergibt sich jedenfalls der für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevante Prüfungsmaßstab:
Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Art 3 EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde (siehe Feststellungen des Innenausschusses zu § 30 AsylG); dabei sind die von den Asylbehörden festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Transportfähigkeit" handelt.
Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Art. 3 EMRK-Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustands zumeist außer Betracht zu bleiben, geschweige denn vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalen Stress eine Abschiebung unzulässig machen.
Aus dieser Rechtsprechung ergeben sich folgende Judikaturlinien:
Der Umstand, dass die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Zielland schlechter wären als im Aufenthaltsland, und allfälligerweise "erhebliche Kosten" verursachen, ist nicht ausschlaggebend. In der Entscheidung HUKIC gg. Schweden, 27.09.2005, Rs 17416/05 wurde die Abschiebung des am Down-Syndrom leidenden Beschwerdeführers nach Bosnien-Herzegowina für zulässig erklärt und wurde ausgeführt, dass die Möglichkeit der medizinischen Versorgung in Bosnien-Herzegowina gegeben sei. Dass die Behandlung in Bosnien-Herzegowina nicht den gleichen Standard wie in Schweden aufweise und unter Umständen auch kostenintensiver sei, sei nicht relevant. Notwendige Behandlungsmöglichkeiten wären gegeben und dies sei jedenfalls ausreichend. Im Übrigen hielt der Gerichtshof fest, dass ungeachtet der Ernsthaftigkeit eines Down-Syndroms, diese Erkrankung nicht mit den letzten Stadien einer tödlich verlaufenden Krankheit zu vergleichen sei.
Dass sich der Gesundheitszustand durch die Abschiebung verschlechtert ("mentaler Stress" ist nicht entscheidend), ist vom Antragsteller konkret nachzuweisen, bloße Spekulationen über die Möglichkeit sind nicht ausreichend. In der Beschwerdesache OVDIENKO gg. Finland vom 31.05.2005, Nr. 1383/04, wurde die Abschiebung des Beschwerdeführers, der seit 2002 in psychiatrischer Behandlung war und der selbstmordgefährdet ist, für zulässig erklärt; mentaler Stress durch eine Abschiebungsdrohung in die Ukraine ist kein ausreichendes "real risk".
Im gegenständlichen Fall kann davon ausgegangen werden, dass der bP zumindest in Zentralgeorgien bi Nachweis ihrer Staatsbürgerschaft eine entsprechende Medizinische Versorgung zur Verfügung stünde.
In diesem Zusammenhang wird auch darauf hingewiesen, dass der EGMR es für eine Art. 3 EMRK-konforme Überstellung ausreicht, dass Behandlungsmöglichkeiten [für Traumatisierte, hier aufgrund der identischen Interessenslage jedoch analog anwendbar] im Land der Überstellung verfügbar sind (vgl. Paramasothy v. Netherlands 10.11.2005; Ramadan Ahjeredine v. Netherlands, 10.11.2005, Ovidienko
v. Finland 31.5.2005; Hukic v. Sweden, 27.9.2005), was im Herkunftsstaat hinsichtlich der von der bP vorgebrachten Erkrankung offensichtlich der Fall ist (Vgl. etwa den öffentlich zugänglichen WHO Mental Health Atlas 2005 [vgl. die bereits erörterte Berichtslage zum Gesundheitswesen im Herkunftsstaat.)
Im gegenständlichen Fall wird letztlich auch auf das jüngere Urteil des EGMR (Große Kammer) vom 27. Mai 2008, N. v. The United Kingdom, Nr. 26.565/05, hingewiesen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat seine Rechtsprechung in Bezug auf Krankheiten und Art 3 EMRK zusammengefasst und neben dem Urteil D. v. The United Kingdom auf die Entscheidungen B.B. v. France, Nr. 30.930/96, Karara
v. Finland, Nr. 40.900/98, S.C.C. v. Sweden, Nr. 46.553/99, Bensaid
v. The United Kingdom, Nr. 44.599/98, ArcilaHenao v. The Netherlands, Nr. 13.669/03, Ndangoya v. Sweden, Nr. 17.868/03, sowieAmegnigan v.The Netherlands, Nr. 25.629/04 verwiesen (Randnrn. 35 bis 41 des Urteils N. v. The United Kingdom).
Im konkreten Fall N. v. The United Kingdom lag die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Abschiebung einer an Aids Erkrankten nach Uganda zugrunde. Nach Informationen der WHO ist antiretrovirale Medikamentation in Uganda erhältlich, auch wenn wegen mangelnder Ressourcen nur die Hälfte jener Personen, die sie benötigen, in den Genuss dieser Behandlung kommt. Die Bf. behauptete, sie könne sich die Behandlung nicht leisten und diese wäre in der ländlichen Gegend, aus der sie stamme, gar nicht erhältlich. Der Gerichtshof führte aus, dass es scheint, dass sie Familienmitglieder in Uganda hat, auch wenn sie behauptet, dass diese nicht gewillt oder nicht in der Lage wären, sich um sie zu kümmern.
Das Vereinigte Königreich hat der Bf. während des Asylverfahrens und der folgenden Verfahren über die Zulässigkeit ihrer Ausweisung neun Jahre lang auf öffentliche Kosten medizinische und soziale Unterstützung gewährt. Dies begründet jedoch keine Verpflichtung seitens des belangten Staates, weiterhin für sie zu sorgen.
Der GH anerkennt, dass die Lebensqualität der Bf. und ihre Lebenserwartung im Falle ihrer Abschiebung nach Uganda beeinträchtigt würde. Sie ist im Moment jedoch nicht todkrank. Wie rasch sich ihr Zustand verschlechtern würde und in welchem Ausmaß sie in der Lage wäre, Zugang zu medizinischer Behandlung, Unterstützung und Pflege, einschließlich der Hilfe durch Verwandte, zu erhalten, ist bis zu einem gewissen Grad spekulativ, insbesondere angesichts der sich stetig fortentwickelnden Situation was die Behandlung von AIDS und HIV weltweit betrifft. Der EGMR erkannte in diesem Fall, dass keine Verletzung des Art 3 EMRK vorlag.
Aus der genannten Quellenlage ergibt, sich dass die Behandlungsmöglichkeiten der bP2 bei Ausschöpfung der bereits beschriebenen ihr zur Verfügung stehenden Mitteln über jenen, wie sie im Urteil des EGMR (Große Kammer) vom 27. Mai 2008, N. v. The United Kingdom, Nr. 26.565/05 beschrieben wurden, liegen, weshalb der Gesundheitszustand der bP2 letztlich kein Abschiebehindernis darstellt.
Ebenso ist davon auszugehen, dass Österreich in der Lage ist, im Rahmen aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausreichende medizinische Begleitmaßnahmen zu setzen (VwGH 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723, VfGH v. 12.6.2010, Gz. U 613/10-10 und die bereits zitierte Judikatur; ebenso Erk. des AsylGH vom 12.3.2010, B7 232.141-3/2009/3E mwN).
Ob der bP in Abchasien entsprechende medizinische Behandlungen offen stünden, brauch im gegenständlichen Fall nicht weiter abgeklärt zu werden, weil ihr solche jedenfalls in Zentralgeorgien offen stünden.
Aufgrund der getroffenen Ausführungen ist davon auszugehen, dass die beschwerdeführende Partei nicht vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in ihrem Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr im Sinne des § 8 AsylG ausgesetzt zu sein, weshalb die Gewährung von subsidiären Schutz ausscheidet.
II.3.4. Frage der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
II.3.4.1. Gesetzliche Grundlagen (auszugsweise):
§ 10 AsylG 2005, Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme:
"§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
(2) Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
(3) ..."
§ 57 AsylG 2005, Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz:
§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von
Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
(2) -(4) ...
§ 9 BFA-VG, Schutz des Privat- und Familienlebens:
§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine
Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn
1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder
2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.
§ 55 AsylG 2005, Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK:
§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von
Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
(2)..."
§ 58 AsylG 2005, Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln:
§ 58. (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels
gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn
2. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
(2) - (13) ..."
§ 52 FPG, Rückkehrentscheidung:
"§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
...
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3)- (11)..."
§ 55 FPG, Frist für die freiwillige Ausreise
...
Art. 8 EMRK, Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens
(1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
(2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist."
II.3.4.2. Der gegenständliche, nach nicht rechtmäßiger Einreise in Österreich gestellte Antragauf internationalen Schutz war abzuweisen. Es liegt daher kein rechtmäßiger Aufenthalt (ein sonstiger Aufenthaltstitel des drittstaatsangehörigen Fremden ist nicht ersichtlich und wurde auch nicht behauptet) im Bundesgebiet mehr vor und fällt die bP nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG.
Es liegen keine Umstände vor, dass der bP allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, und wurde diesbezüglich in der Beschwerde auch nichts dargetan.
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 ist diese Entscheidung daher mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
II.3.4.3. Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob sie einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt.
Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention.
II.3.4.4. Die bP hat in Österreich keine Verwandten und lebt auch sonst mit keiner nahe stehenden Person zusammen. Sie möchte offensichtlich ihr künftiges Leben in Österreich gestalten und hält sich den aus der Aktenlage ergebenden Zeitraum im Bundesgebiet auf. Sie reiste rechtswidrig und mit Hilfe einer Schlepperorganisation in das Bundesgebiet ein. Sie lebt von der Grundversorgung. Sie ist strafrechtlich unbescholten.
Die bP ist in ihrem Herkunftsstaat sozial völlig entwurzelt und hat eine Möglichkeit dorthin zurückzukehren und verfügt somit über so gut wie keine -außer allenfalls sprachliche- Bindungen zu ihrem Herkunftsstaat.
Eine Rückkehrentscheidung stellt somit einen Eingriff in das Recht auf das Privatleben, jedoch keinen in das Familienleben der bP dar.
II.3.4.5. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Zweifellos handelt es sich sowohl beim BFA als auch beim ho. Gericht um öffentliche Behörden im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK und ist der Eingriff in § 10 AsylG gesetzlich vorgesehen.
Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens des Beschwerdeführers im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Art. 8 (2) EMRK, in verhältnismäßiger Wiese verfolgt.
II.3.4.6. Vom Schutzumfang des Art. 8 Abs. 1 EMRK sind auch das Recht auf persönliche Selbstverwirklichung, aber auch das Recht auf die körperliche Integrität unterhalb der Schwelle des Art. 3 EMRK mitumfasst (vgl. etwa Erk. d. VwGH vom 28.6.2016, Ra 2015/21/0199-8, ebenso vgl. Erk. des VwGH vom 22.07.2011, 2010/22/0171 mit Verweis auf EGMR 06.05.2001, 44599/98, Fall Bensaid v. Vereinigtes Königreich, Z 46). Im gegenständlichen, nicht verallgemeinerungsfähigen Einzel- und Ausnahmefall ist die bP im Lichte ihrer persönlichen Lebensgeschichte, sowie der sonstigen von ihr beschriebenen persönlichen Umstände vor dem Hintergrund der Berichtslage durch die Setzung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen kumulativ von einer Mehrzahl von Eingriffen in ihr Privatleben betroffen, von denen jeder einzelne für sich vom Eingriffsvorbehalt des Art. 8 Abs. 2 gedeckt wäre und somit keine Verletzung des Art. 8 EMRK darstellen würde. Durch ein qualifiziert kumulatives Auftreten einer derartigen Vielfältigkeit der Eingriffe in das Privatleben der bP ist in diesem Einzelfall in dubio zu Gunsten der bP von einem solchen Überwiegen der privaten Interessen der bP auszugehen, sodass im Hinblick auf deren Auswirkungen in ihrer Gesamtheit ein Eingriff in das Privatleben der bP im Lichte des Art. 8 Abs. 2 EMRK gerade nicht mehr zulässig ist.
II.3.4.7. Da sich die unter Punkt II.3.4.6. beschriebenen Umstände voraussichtlich nicht bloß als vorübergehend darstellen, war gem. § 9 BFA-VG festzustellen, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer nicht zulässig ist.
II.4. Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung
§ 24 VwGVG lautet:
"(1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn
1. -der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. -die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
(5) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG, BGBl I Nr. 68/2013 idgF kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn
oder
Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Im gegenständlichen Fall ließen die die Akten erkennen, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Hier ist auch zur berücksichtigen, dass es sich bei Georgien um einen sicheren Herkunftsstaat im Sinne des § 19 BFA-VG handelt, welcher unwiderlegt aufgrund der von der Bundesregierung vorgenommenen normativen Vergewisserung der Sicherheit, die in Art. 37 der RL 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zum gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes in Verbindung mit Anhang I zur VO genannten Kriterien erfüllt. Die Erfüllung dieser Kriterien und daraus ableitbaren Rechtsfolgen brauchen daher in einer Beschwerdeverhandlung nicht geklärt werden, zumal sie als gegeben angenommen werden können und die bP für ihren Fall auch kein konkretes Vorbringen erstattete, welche das Gegenteil vermuten ließe. Obwohl sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht, wäre bei einer hypothetischen Prüfung dieses Vorbringens davon auszugehen, dass der sichere Herkunftsstaat Georgien ausreichende Schutzmechanismen zur Verfügung stellt, deren Existenz und Effektivität als erwiesen angenommen werden können und es hierzu keiner weiteren Klärung im Rahmen einer Beschwerdeverhandlung bedarf.
Auch legte die bP nicht dar, was sie in einer weiteren Verhandlung noch zusätzlich vorzubringen beabsichtigen.
Eine Verletzung von Art. 6 EMRK stellt die unterlassene Verhandlung nicht dar, zumal gem. ständiger Judikatur VwGHs (vgl. Erk. vom 5.9.2002, Zl 98/21/0124 mwN) und des VfGHs (vgl. etwa Erk. v. 15.10.2004, GZ G237/63 ua) Art. 6 EMRK im asyl- und fremdenrechtlichen Verfahren nicht zur Anwendung kommt (vgl. auch EGMR 5.10.2000, Fall Maaouia, Appl. 39.652/98).
Auch in seiner jüngeren Rechtsprechung betonte der VfGH, dass der Anspruch einer Partei auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung kein absoluter ist (Beschluss vom 9.12.2015, E1253/2014-26 mwN).
Ebenso ergibt sich auch aus dem auf Asylverfahren anwendbaren Art 47 der Grundre-chtecharta der Europäischen Union im gegenständlichen Fall keine Verhandlungspflicht (Erk. d. VfGH U 466/11-18, U 1836/11-13). In diesem Zusammenhang wird auch auf das Erk. des VwGH vom 27.9.2013, Zl. 2012/05/0213 verwiesen ("...Im Übrigen lassen die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die vorgelegten Verwaltungsakten erkennen, dass die Erörterung in einer Verhandlung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht
erwarten lässt, zumal das Verfahren rechtliche ... Fragen betrifft,
zu deren Beantwortung auch im Sinne der Judikatur des EGMR (Hinweis E vom 28. Mai 2013, 2012/05/0120 bis 0122, mwH auf die Rechtsprechung des EGMR; ferner etwa das Urteil des EGMR vom 18. Juli 2013, Nr. 56422/09, Schädler-Eberle gegen Liechtenstein) eine öffentliche, mündliche Verhandlung nicht geboten erscheint."), wo das genannte Höchstgericht zum Schluss kam, dass keine Verhandlung durchzuführen ist (zumal sich § 24 Abs. 4 VwGVG mit § 39 Abs. 2 Z 6 WvGG inhaltlich deckt, erscheinen die dort angeführten Überlegungen im gegenständlichen Fall sinngemäß anwendbar).
Soweit nochmals die persönliche Einvernahme beantragt wird, ist festzustellen, dass in der Beschwerde nicht angeführt wird, was bei einer solchen - inzwischen schon stattgefundenen persönlichen Einvernahme (das in dieser Einvernahme erstattete Vorbringen, sowie der Verlauf der Einvernahmen wurde in einer entsprechenden Niederschrift, der die Beweiskraft des § 15 AVG unwiderlegt zukommt, festgehalten) konkret an entscheidungsrelevantem und zu berücksichtigendem Sachverhalt noch hervorkommen hätte können, insbesondere, womit sie die aufgetretenen und für die Entscheidung maßgeblichen Widersprüche und Unplausibilitäten, die zur Nichtglaubhaftmachung seiner ausreisekausalen Gründe führten, aufzuklären beabsichtige. So argumentiert auch der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass schon in der Beschwerde darzulegen ist, was seine ergänzende Einvernahme an diesen Widersprüchen hätte ändern können bzw. welche wesentlichen Umstände (Relevanzdarstellung) dadurch hervorgekommen wären (zB. VwGH 4.7.1994, 94/19/0337). Wird dies -so wie im gegenständlichen Fall- unterlassen, so besteht keine Verpflichtung zur neuerlichen Einvernahme iSe hier weiteren Beschwerdeverhandlung.
Aufgrund der oa. Ausführungen konnte die Durchführung einer Verhandlung unterbleiben.
Im gegenständlichen Fall hat das erkennende Gericht so wie die belangte Behörde im Wesentlichen die Aussagen der Beschwerdeführer der Entscheidung zu Grunde gelegt. Das erkennende Gericht hielt es in diesem Fall für die Entscheidungsfindung nicht erforderlich, einen weiteren persönlichen Eindruck von der bP zu gewinnen und hatte die belangte Behörde ihre Beweiswürdigung nicht etwa zentral auf den gewonnenen persönlichen Eindruck gestützt, sondern auf den Inhalt ihrer niederschriftlichen Angaben. Auch aus der eingebrachten Stellungnahme im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ergab sich nicht die Notwendigkeit einer persönlichen Anhörung.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zur Auslegung des Begriffs des internationalen Schutzes, des Herkunftsstaates, des Flüchtlings iSd GFK, sowie des durch Art. 8 EMRK geschützten Recht auf ein Privat- und Familienlebens abgeht. Im Hinblick auf die Auslegung des Rechtsinstituts des sicheren Herkunftsstaates orientiert sich das ho. Gericht ebenfalls an der hierzu einheitlichen höchstgerichtlichen Judikatur.Ebenso löst das ho. Gericht die Frage, ob eine Verhandlung stattzufinden hatte im Lichte der höchstgerichtlichen Judikatur.
Aus dem Umstand, dass das ho. Gericht und die belangte Behörde mit 1.1.2014 ins Leben gerufen wurden, bzw. sich die asyl- und fremdenrechtliche Diktion, sowie Zuständigkeiten zum Teil änderte, und das Asyl- und Fremdenrecht eine verfahrensrechtliche Neuordnung erfuhr kann ebenfalls kein unter Art. 133 Abs. 4 zu subsumierender Sachverhalt hergeleitet werden, zumal sich am substantiellen Inhalt der anzuwendenden Normen keine relevante Änderung ergab. Im Falle verfahrensrechtlicher Neuordnungen wird auf die einheitliche Judikatur zu den Vorgängerbestimmungen verwiesen (z. B. in Bezug auf § 18 BFA-VG auf § 38 AsylG aF).
Aufgrund der oa. Ausführungen war die Revision nicht zuzulassen.
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