BVwG I403 1243526-3

I403 1243526-3Bundesverwaltungsgericht12.05.2016

Regest

Antragsbegehren, Aufenthaltsberechtigung, Bescheinigungsmittel,<br/>mangelnder Anknüpfungspunkt, Mitwirkungspflicht

Gesamter Gesetzestext

BVwG I403 1243526-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.05.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:I403.1243526.3.00

Spruch

I403 1243526-3/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch Edward DAIGNEAULT, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.05.2015, Zl. 730988810-14596710, mit dem der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen zurückgewiesen wurde, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.07.2015 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger aus Nigeria und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z. 10 Fremdenpolizeigesetzes, reiste am 31.03.2003 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.10.2003 (Zl. 03 09.888-BAE) abgewiesen wurde. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats vom 02.05.2007 wurde die Berufung gegen den negativen Asylbescheid abgewiesen. Dagegen wurde Beschwerde an den VwGH erhoben, welcher dieser die aufschiebende Wirkung zuerkannte. In der Folge wurde die Behandlung der Beschwerde vom VwGH am 26.11.2010 abgelehnt.

2. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen § 27 Abs. 1 und 2 Z. 2 erster Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten, 6 davon bedingt unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt.

3. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 21.03.2012, rechtskräftig am 11.04.2012, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung und ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot für den gesamten Schengenraum erlassen und die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Erlassung des Bescheides festgelegt.

4. Am 08.05.2014 wurden ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen und ein weiterer Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes bzw. Einreiseverbotes gestellt.

5. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.05.2015 (Zl. 150468587) wurde der Antrag vom 08.05.2014 auf Aufhebung des mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 21.03.2012 zu Zahl III-1146198/FrB/12 gegen den Beschwerdeführer erlassenen Einreiseverbotes gemäß § 60 Absatz 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 abgewiesen. Der Beschwerdeführer habe nicht nachgewiesen, Österreich fristgerecht bzw. überhaupt verlassen zu haben.

6. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.05.2015 (Zl. 14596710) wurde zudem der Antrag vom 08.05.2014 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 Abs. 1 Asylgesetz aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 58 Absatz 11 Z. 2 Asylgesetz 2005 als unzulässig zurückgewiesen.

7. Beide Bescheide wurden am 12.05.2015 vom Beschwerdeführer übernommen. Dagegen wurde fristgerecht am 26.05.2015 vom rechtsfreundlichen Vertreter Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Hinsichtlich des Antrages auf Aufhebung des Einreiseverbotes wird ausgeführt, dass die belangte Behörde zu Unrecht davon ausgehe, dass Einreiseverbote nur nach Verlassen des Bundesgebietes aufgehoben werden dürften. Art 11 Abs. 3 der RückführungsRL 2008/115/EG sehe vor, dass in Einzelfällen aus humanitären Gründen ein Einreiseverbot aufgehoben oder ausgesetzt werden könne. Nach Art 5 lit a und b der RückführungsRL seien bei der Umsetzung das Wohl des Kindes und familiäre Bindungen zu berücksichtigen. Es sei daher davon auszugehen, dass die Aufhebung des Einreiseverbotes in § 69 FPG umgesetzt sei, anderenfalls wäre die Richtlinie direkt anzuwenden und auch bei Nichtausreise aus familiären Gründen bzw. in Beachtung des Kindeswohls aufzuheben. Eines der Kinder seiner Lebensgefährtin sei österreichischer Staatsbürger, daher sei die Lebensgefährtin aufgrund der Unionsbürgerschaft ihres Kindes in Österreich aufenthaltsberechtigt; diesbezüglich sei auf das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 20.01.2015, RV/7101450/2013 zu verweisen. Das Familienleben des Beschwerdeführers mit seiner Lebensgefährtin und ihren zwei Kindern sei zu schützen. Das Einreiseverbot sei im Sinne der RückführungsRL aufzuheben, bei sonstiger Verletzung der Achtung des Familienlebens nach Art 8 EMRK und dem Recht auf rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Schutz der Familie nach Art 33 GRC.

7. Beschwerde und Bezug habender Akt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 28.05.2015 vorgelegt und. Am 22.07.2015 wurde eine mündliche Verhandlung abgehalten.

8. Die erkennende Richterin des Bundesverwaltungsgerichtes stellte im Verfahren zur Aufhebung des Einreiseverbotes (GZ. I403 1243526-2) mit Beschluss vom 27.07.2015 einen Antrag an den Verfassungsgerichtshof, die Hinweise auf die fristgerechte Ausreise in § 60 Abs. 1 FPG wegen Verfassungswidrigkeit aufzuheben. Das gegenständliche Verfahren wurde mit Beschluss vom 28.07.2015 ausgesetzt. Der Verfassungsgerichtshof wies in der Folge mit Erkenntnis vom 29.02.2016 (G534/2015-14) den Antrag ab.

9. In der Folge wurde der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers aufgefordert, eine Stellungnahme abzugeben, insbesondere ob sich seit der mündlichen Verhandlung am 22.07.2015 etwas an den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers geändert habe. Mit Stellungnahme vom 25. April 2016 wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mittlerweile Deutsch auf B1 Niveau spreche und das entsprechende Zertifikat nachreichen werde. A2 liege dem Akt bei. Er lebe noch immer mit seiner Lebensgefährtin und deren Kind im gemeinsamen Haushalt; der ältere Sohn der Lebensgefährtin sei inzwischen ausgezogen. Das jüngere Kind seiner Lebensgefährtin sei ein freizügigkeitsberechtigter Österreicher, wodurch seine Lebensgefährtin rechtmäßig in Österreich niedergelassen sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A) Entscheidung über die Beschwerde gegen den angefochtenen

Bescheid:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Nigeria und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Die Identität des Beschwerdeführers steht fest. Der Beschwerdeführer stellte am 08.05.2014 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 Asylgesetz, der mit Bescheid des Bundesamtes vom 08.05.2015 gemäß § 58 Absatz 11 Z. 2 Asylgesetz 2005 als unzulässig zurückgewiesen wurde.

Der Beschwerdeführer wurde von der belangten Behörde aufgefordert Dokumente vorzulegen, kam dem aber nicht nach, obwohl es ihm möglich gewesen wäre.

Gegen den Beschwerdeführer besteht eine aufrechte Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot.

2. Beweiswürdigung:

Die erkennende Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.

Der Beschwerdeführer ist seit dem 09.02.2015 durch einen Rechtsanwalt vertreten. Er wurde mit Schreiben des Bundesamtes vom 25.02.2015 aufgefordert, Kopien seines Reisepasses, Bestätigungen über den Lebensunterhalt und eine Krankenversicherung sowie der Zahlung des Mietzinses vorzulegen und bekanntzugeben, wo er sich seit dem 31.03.2003 aufgehalten habe. Der Beschwerdeführer wurde in dem Schreiben auch darüber belehrt, dass sein Antrag zurückzuweisen wäre, wenn er der Aufforderung nicht folge und am Verfahren mitwirke. Dieser Aufforderung wurde von Seiten des Beschwerdeführers bzw. seiner rechtsfreundlichen Vertretung nicht nachgekommen. Dies ergibt sich aus den im Akt einliegenden Dokumenten. In der Folge wurde sein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 Abs. 1 Asylgesetz gemäß § 58 Abs. 11 Z. 2 Asylgesetz zurückgewiesen und dies damit begründet, dass er keinerlei Unterlagen vorgelegt habe und daher seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei.

Im Beschwerdeschriftsatz wird diesbezüglich ausgeführt: "Mir standen und stehen keine Dokumente zur Verfügung. Ich habe daher die Mitwirkungspflicht nicht verletzt, weshalb die Zurückweisung des Aufenthaltsantrages ohne Rechtsgrundes erfolgte."

Diese Behauptung erwies sich im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 22.07.2015 als schlichtweg falsch, wies sich der Beschwerdeführer dort doch mit einem nigerianischen Reisepass, ausgestellt am 04.12.2010 in Rom und gültig bis zum 03.12.2015, aus. Auf Nachfrage der erkennenden Richterin, warum er diesen nicht im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegt habe, erfolgte nur die lapidare Antwort, man habe ihn nicht danach gefragt. Dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist daher jedenfalls zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen war.

Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 21.03.2012, rechtskräftig am XXXX, war gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung und ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot für den gesamten Schengenraum erlassen worden. Der Antrag auf Aufhebung desselben war mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.05.2015 (Zl. 150468587) abgewiesen worden. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.05.2016, GZ. I403 1243526-2 abgewiesen. Das Einreiseverbot ist daher aufrecht.

3. Rechtliche Beurteilung des angefochtenen Bescheides:

3.1. Verfahrensbestimmungen:

Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.

Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

3.2. Zur Abweisung des Beschwerdeantrags:

In der Beschwerde wird beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel nach § 55 NAG - oder nach einer anderen Bestimmung - erteilen. Dazu muss zunächst festgehalten werden, dass dem Bundesverwaltungsgericht keine Kompetenz im Bereich des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zukommt. Sollte damit § 55 Asylgesetz gemeint gewesen sein, muss dem auch entgegengehalten werden, dass Sache des Beschwerdeverfahrens jedenfalls nur jene Angelegenheit sein kann, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (B 17.12.2014, Ra 2014/03/0049). Inhalt des Spruchs des angefochtenen Bescheids war die Zurückweisung des Antrages auf einen Aufenthaltstitel nach § 56 Asylgesetz. Nur dies ist daher Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens.

Die belangte Behörde war zum Schluss gelangt, dass der Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflicht verletzte, da er keine Unterlagen vorgelegt hatte. Soweit diesbezüglich in der Beschwerde darauf verwiesen wird, dass der Beschwerdeführer nicht im Besitz von Dokumenten sei, entspricht dies nicht den Tatsachen, legte der Beschwerdeführer der erkennenden Richterin in der mündlichen Verhandlung doch einen bereits im Jahr 2010 ausgestellten Reisepass vor. Somit ist der Beschwerdeführer seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht (bzgl. der vom Bundesamt aufgetragenen Vorlage der in § 8 AsylG-DV genannten Urkunden und Nachweise) trotz Belehrung nicht nachgekommen, sodass sein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 Asylgesetz 2005 nach Maßgabe des § 58 Abs. 11 Z 2 leg.cit. zu Recht zurückgewiesen wurde.

Darüber hinaus wären auch die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nicht erfüllt. Auch wenn der Verwaltungsgerichtshof kürzlich (VwGH, 16.12.2015, Ro 2015/21/0037) festgestellt hat, dass ein aufrechtes Einreiseverbot die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 Asylgesetz bei zwingenden Gründen des Art 8 EMRK nicht behindert, so trifft diese einschränkende Interpretation des § 60 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 jedoch nicht auf die Erteilung von Aufenthaltstiteln nach den §§ 56 und 57 AsylG 2005 zu. Daher stünde der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 56 Asylgesetz auch das aufrechte Einreiseverbot entgegen.

Die in der Beschwerde angeführten Argumente, insbesondere der Verweis auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 EMRK sind daher im gegenständlichen Verfahren, bei dem es um einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 56 Asylgesetz geht, unerheblich.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

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