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W202 2013255-1•BVwG W202 2013255-1
W202 2013255-1Bundesverwaltungsgericht11.05.2016
Glaubwürdigkeit, Interessenabwägung, mangelnde Asylrelevanz, non<br/>refoulement, öffentliches Interesse, Religion, Rückkehrentscheidung,<br/>Sicherheitslage, Versorgungslage, Volksgruppenzugehörigkeit
W202 2013255-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard SCHLAFFER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl 02.09.2014, Zahl 821269004-1547857, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.02.2016 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß den §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 55, 57 AsylG 2005 idgF, § 9 BFA-VG idgF und §§ 52, 55 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 14.09.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dazu wurde er am selben Tag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen.
Hiebei gab der Beschwerdeführer betreffend den Fluchtgrund zu Protokoll, dass sein Vater vor fünf Jahren getötet worden sei. Er habe die Schule nicht besuchen können. Er habe für seine Familie sorgen und arbeiten müssen. Gelegentlich habe er als Autowäscher gearbeitet. Sein Onkel väterlicherseits habe keinen Sohn gehabt und habe ihn mit in den Iran genommen. In Afghanistan sei der Beschwerdeführer mehrere Male von bewaffneten Personen überfallen worden. Sie hätten ihm sein Geld weggenommen und hätten ihn geschlagen und verletzt. Aus diesem Grund habe seine Mutter Angst um sein Leben gehabt und habe ihn mit seinem Onkel in den Iran geschickt. Sein Onkel habe ihn hierher geschickt. Im Falle einer Rückkehr in seine Heimat habe er Angst um seine Sicherheit.
Am 02.11.2012 wurde der Beschwerdeführer seitens des Bundesasylamtes niederschriftlich befragt, wobei der Beschwerdeführer zu Protokoll gab, dass sein Vater vor ca. fünf Jahren in Afghanistan getötet worden sei. Er habe seit ca. drei Jahren keinen Kontakt mit seiner Mutter, weswegen er nicht wisse, wo sie derzeit sei, zuletzt sei sie in Kabul gewesen, im Stadtteil XXXX.
In der Folge wurde ein Gutachten betreffend Altersfeststellung eingeholt, das ergab, dass der Beschwerdeführer ein Mindestalter zum Untersuchungszeitpunkt von 16 Jahren aufweist. Das wahrscheinlichste Lebensalter liege zwischen 18-21 Jahren.
Am 07.05.2014 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt einvernommen. Dabei hat sich im Wesentlichen Folgendes ergeben:
"F: Fühlen Sie sich psychisch und physisch in der Lage, die gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten?
A: Ja, mir geht es gut.
F: Stehen Sie aktuell in ärztlicher Behandlung?
A: Nein, ich bin gesund. Ich hatte ein paar Probleme in der Nacht kann ich nicht schlafen. Ich habe Tabletten bekommen.
F: Welche Tabletten haben Sie bekommen?
A: Ich weiß nicht.
F: Leiden Sie an irgendwelchen ernsthaften Krankheiten?
A: Nein.
F: Haben Sie irgendwelche Dokumente oder sonstige Beweismittel die Sie im bisherigen Verfahren noch nicht vorgelegt haben?
A: Nein.
F: Sie sind nun etwa 20 Monate in Österreich aufhältig. Was haben Sie in diesem Zeitraum gemacht? Wie gestaltet sich Ihr Tagesablauf?
A: Ich habe einen Deutschkurs besucht. Heuer habe ich die Schule begonnen. Jetzt suche ich eine Arbeit.
F: Wie gestaltet sich Ihr Tagesablauf?
A: Ich besuche die Schule.
Anm.: Der AW wird auf Deutsch angesprochen. (keine Übersetzung durch den Dolmetscher)
F: Welche Schule besuchen Sie?
A: Polytechnik.
F: Wo ist diese Schule und was lernen Sie dort?
A: ...... Ich hab vergessen.... Ich kann nicht richtig sagen.
Anm.: Die weitere Einvernahme wird wieder übersetzt. Der AW kann offensichtlich nur wenige Worte deutsch.
F: Welche Staatsangehörigkeit haben Sie? Welcher Volksgruppe und welcher Religion gehören Sie an?
A: Ich bin afghanischer Staatsbürger, Hazara und Moslem.
F: Was war Ihre letzte Wohnadresse im Heimatland?
A: Geboren bin ich in XXXX, gelebt habe ich in Kabul.
F: Welche Verwandte haben Sie noch im Heimatland? Damit sind auch Onkel, Tanten, Cousinen, Cousins usw. gemeint.
A: Ich habe dort Verwandte, aber a wir arm sind wollte man mit uns nichts zu tun haben.
F: Meine Frage war aber, welche Verwandte haben Sie im Heimatland?
A: Meine 2 Onkel väterlicherseits.
F: Sie haben keine Eltern, keine Geschwister?
A: Mein Vater ist vor 5 Jahren verstorben. Ich habe 2 Brüder XXXX und XXXX und meine Mutter.
F: Wo leben diese?
A: Es ist jetzt 4 Jahre, dass ich nichts von ihnen weiß. Die Situation ist nicht so, dass sie mich kontaktieren konnten und sagen wo sie sind.
F: Wann hatten Sie den letzten Kontakt zu Ihren Angehörigen und wie?
A: Vor einem Jahr.
F: Was hat Ihre Mutter erzählt? Wie geht es Ihr? Wo hat Sie damals gelebt?
A: Sie sagte mir, es geht ihr gut. Ich soll ihr Geld schicken. Ich sagte ich hätte keine Arbeit und ich kann ihr kein Geld schicken.
F: Wo hat Ihre Mutter gelebt zu diesem Zeitpunkt?
A: In XXXX, es ist in der Nähe vom Flughafen in Kabul.
F: Wie konnten Sie Kontakt finden?
A: Sie hat mich angerufen.
F: Woher hatte Ihre Mutter Ihre Telefonnummer?
A: Mein Onkel väterlicherseits hat ihr meine Telefonnummer gegeben und sie rief mich von der Telefonzelle an.
F: Ihr Onkel ist also immer erreichbar?
A: Ja, mit meiner Mutter kann ich schon so alle 4 oder 5 Monate Kontakt aufnehmen und fragen wie es so geht.
F: Wie geht es ihr so?
A: Er sagt es geht ihnen gut.
F: Was arbeiten Ihre Angehörigen oder wovon leben Sie?
A: Meine Mutter wäscht Wäsche für Andere und meine Brüder sind viel zu jung um zu arbeiten.
F: Wie alt sind Ihre Brüder?
A: Einer ist 12 und der Andere ist 13.
F: Sind Sie sich sicher?
A: Ja.
F: Wann ist Ihre Vater genau verstorben und woran?
A: Er ist nicht eines natürlichen Todes verstorben. Seine Feinde haben ihn umgebracht.
F: Wann ist Ihr Vater verstorben?
A: Das Datum weiß ich nicht mehr. Ich war damals sehr klein.
F: Wie alt waren Sie?
A: 13. Nein, ich glaube ich war 12 und jetzt bin ich 17 geworden.
F: Verstehe ich Sie richtig? Sie waren also 12 oder 13 Jahre zum Zeitpunkt des Todes Ihres Vaters?
A: ......... (Anm. Der Aw überlegt) .... Ja, das stimmt.
F: Woran verstarb Ihr Vater?
A: Ich sagte doch, dass seine Feinde ihn umgebracht haben.
F: Wer sind seine Feinde und warum wurde er getötet?
A: Seine Feinde stammen aus einer anderen Provinz, er wurde wegen eines Grundstückes umgebracht.
F: Was machen Ihre Onkel beruflich? Wo leben Sie?
A: Sie arbeiten am Bau. Einer lebt in Kabul und einer lebt im Iran.
F: Haben Sie in Österreich familiäre Beziehungen oder sonstige verwandtschaftliche Bindungen?
A: Nein.
F: Beschreiben Sie Ihre allgemeinen Lebensverhältnisse in Ihrem Herkunftsland. Wie war Ihr Alltag in Kabul?
A: Ich habe nicht lernen können, weil unsere finanzielle Lage nicht so gut war. Ich habe Autos gewaschen. Meine Mutter hat die Wäsche für die Anderen gewaschen und meine Brüder waren zu jung um einer Arbeit nachzugehen.
F: Können Sie mir nicht Ihren Alltag im Heimatland schildern?
A: In der Früh bin ich aufgestanden und bin Autos waschen gegangen. Zu Mittag kehrte ich dann zurück um Mittag zu essen. Dann ging ich wieder Auto waschen.
F: Aus welchem Grund suchen Sie in Österreich um Asyl an. Schildern Sie möglichst ausführlich und konkret Ihre Flucht und Asylgründe! Warum mussten Sie Ihr Heimatland verlassen? (Freie Erzählung)
A: Mein Leben war in Gefahr. Mein Onkel väterlicherseits wollte den Tod meines Vaters bei seinem Feind rächen, der Feind hat dann gesagt er würde auch mich umbringen. Aus diesem Grund bin ich hierhergekommen.
F: Wie haben Sie davon erfahren, dass dieser Feind Sie umbringen möchte?
A: Mein Onkel väterlicherseits war bei ihm und im Zuge dessen hat er geschworen, dass er mich auch umbringt.
F: Wann war Ihr Onkel bei diesem Feind?
A: Nachdem mein Vater verstorben war, 40 Tage nach seinem Tod, oder ein paar Wochen später.
F: Wer ist nun dieser Feind?
A: Er ist aus einer anderen Provinz, aus einer Nachbarprovinz glaube ich.
F: Verstehe ich Sie richtig? Sie wissen nichts konkretes über diesen Feind?
A: Nein, ich habe nicht so viel Informationen.
F: Was war konkret der Anlass, dass Sie Ihr Heimatland fluchtartig verlassen mussten?
A: Der Anlass war, dass seine Söhne mich ein paarmal, dort wo ich Autos gewaschen habe, geschlagen haben. Einmal davon in der Nacht oder am Abend.
F: Schildern Sie mir was Sie erlebt haben?
A: Ich habe dort gearbeitet und sie haben gewusst dass ich dort arbeite. Sie sind dorthin gekommen und ich habe am Anfang nicht gewusst, dass sie die Feinde sind. Einmal als ich nach Hause gegangen bin und von denen geschlagen war, war an dem Tag auch mein Onkel aus dem Iran zurückgekehrt. Mein Onkel hat mich gesehen, dass mein ganzes Gesicht voller
Blut ist. Dann hat er mir gesagt, dass es die Feinde sind. Dann hat mit meiner Mutter beschlossen, dass ich in den Iran gehen muss. Dann brachte mich mein Onkel in den Iran.
F: Wie lange haben Sie dann im Iran gelebt?
A: 2 Jahre.
F: Wo genau haben Sie gelebt?
A: In XXXX. Nachfrage: Wo genau in XXXX?
In XXXX, glaube ich im 21. Bezirk. Ich durfte nicht hinausgehen.
F: Ich habe Sie zuvor ersucht das Erlebte zu schildern. Bitte schildern Sie mir was konkret das letzte Mal vorgefallen ist und wie Sie dies erlebt, empfunden haben?
A: In Kabul? Das war das letzte was ich geschildert habe, dass mein Gesicht voller Blut war.
F: Könne Sie mir nicht schildern, was da genau vorgefallen ist?
A: Ich war beschäftigt mit meiner Arbeit. Es kamen zwei oder drei Leute. Sie beschimpften mich. Ich habe nichts gesagt. Sie kamen und schlugen mich und ich flüchtete.
F: Wer waren diese Leute? Wie haben sie ausgesehen?
A: Älter so. 18 oder 20 Jahre alt.
F: Wurden Sie aus Gründen Ihrer Rasse, Religion, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder Ihrer politischen Überzeugung verfolgt?
A: Feindschaft und finanzielle Probleme. Aus diesem Grund bin ich da.
F: Warum haben Sie den Iran verlassen?
A: Ich konnte dort nicht arbeiten. Ich konnte nicht das Haus verlassen, es gab keine Arbeit. Afghanen wurden überall von den Iranern beschimpft.
F: Warum konnten Sie das Haus nicht verlassen?
A: Mein Onkel wollte es nicht, weil mich sonst die Iraner vielleicht geshclagen oder beschimpft hätten.
F: Was würde passieren, wenn Sie in Ihr Herkunftsland zurückkehren würden?
A: Ich habe Angst vor meinen Feinden. Egal wo ich in Afghanistan bin, sie werden mich finden.
F: Wie gelangten Sie nach Österreich?
A: Mein Onkel schickte mich hierher. Durch die Türkei dann Griechenland und dann mit einem LKW bin ich in 2 oder 3 Tagen in Österreich angekommen.
F: Wo haben Sie sich auf dieser Reise länger aufgehalten?
A: In Griechenland war ich 15 bis 20 Tage in einem Keller.
F: Wovon lebt Ihr Onkel im Iran?
A: Er arbeitet als Maler, grundsätzlich am Bau.
F: Wie geht es ihm wirtschaftlich?
A: Mittelmäßig, weder schlecht noch gut. Er hat ein gemietetes Haus.
F: War Österreich Ihr Zielland?
A: Ja, schon. Nachfrage: Warum gerade Österreich?
Ich wusste nicht, dass ich in Österreich bin.
F: Wie viel haben Sie für die Schleppung bezahlt?
A: Ich weiß nicht. Es hat mein Onkel bezahlt.
F: Woher stammt dieses Geld?
A: Mein Onkel, er hat ja gearbeitet.
Die aktuellen Länderfeststellungen zu Ihrem Herkunftsland werden der gesetzlichen Vertretung übergeben und kann eine Stellungnahme dazu innerhalb einer Woche erfolgen.
A: Ja.
Nach vollständiger Rückübersetzung durch den Dolmetscher um 09:30 Uhr.
Anm.: Die Vertreterin gibt an, dass der Asylwerber nicht gemeint hat mit der Mutter alle 3 oder 4 Monate Kontakt zu haben, sondern mit dem Onkel.
F: Möchten Sie etwas korrigieren oder ergänzen?
A: Nein. Es ist alles richtig.
F: Wurde alles richtig aufgenommen?
A: Es stimmt alles.
V.: Ihr heutiges Vorbringen steht im eklatanten Widerspruch zu Ihren Angaben bei der Erstbefragung. Hätten Sie tatsächlich ein Problem so wie Sie es heute erwähnten, hätten Sie dies wohl schon bei der Erstbefragung so angegeben. Glaubhaft ist, dass Sie Ihr Heimatland aus wirtschaftlichen Gründen verlassen haben. Möchten Sie sich dazu äußern?
A: Mein Leben war in Gefahr und aus diesem Grund habe ich Afghanistan verlassen. Ich könnte auch in Afghanistan arbeiten und Geld für meine Familie verdienen.
V.: Sie wurden am 21.9.2012 zur Anzeige gebracht, also 7 Tage nach Ihrer illegalen Einreise in Österreich, weil Sie die Gebietsbeschränkung in Traiskirchen missachtet haben. Möchten Sie dazu etwas angeben?
A: Ich kannte mich nicht aus.
V.: Am 2.11.2012 wurden Sie einvernommen. Bei dieser Einvernahme gaben Sie an, dass Ihre Mutter zuletzt im Stadtteil XXXX in Kabul gelebt hätte. Sie hätten aber seit 3 Jahren keinen Kontakt und wüssten deshalb nicht wo sie sich befindet. In derselben Einvernahme gaben Sie aber auch an, dass Sie wüssten, dass Sie 15 Jahre alt sind, da Ihre Mutter Ihnen dies vor 2 Jahren in Kabul gesagt hätte. Möchten Sie sich dazu äußern?
A: Ja, das stimmt. Vor drei Jahren war meine Mutter in XXXX.
V.: Hätte Ihre Mutter Ihnen in Kabul 2 Jahre vor Ihrer Einreise in Österreich gesagt, dass Sie 15 Jahre alt sind, dann wären Sie jetzt mindestens 19 Jahre alt. Heute geben Sie an, dass zum Zeitpunkt des Todes Ihres Vaters 12 oder 13 Jahre alt gewesen wären. Bei Ihrer Erstbefragung im Jahr 2012 gaben Sie an, dass Ihr Vater 5 Jahre zuvor verstorben wäre. Rein rechnerisch ergibt auch dies ein Lebensalter von zumindest 19 Jahren. Dies würde auch Ihrem Verhalten und Ihrem äußeren Erscheinungsbild entsprechen. Auch der Gutachter im Zuge der Altersfeststellung gab Ihr wahrscheinlichstes Lebensalter in seinem Gutachten vom 19.12.2012 mit, zwischen 18 und 21 Jahren an. Es ist nicht glaubhaft dass Sie nunmehr erst 17 Jahre alt sind. Möchten Sie sich dazu äußern?
A: Ich kann dazu nichts sagen. Ich kann nur sagen dass ich 15 Jahre alt war, als ich hier angekommen bin.
F: Woher wissen Sie dann Ihr Alter?
A: Weil meine Mutter das gesagt hat. Als mein Onkel mich mit 13 Jahren in den Iran gebracht hat, hat meine Mutter mir gesagt dass ich 13 bin.
F: Wann sind Sie genau geboren?
A: Ich weiß nicht.
F: In welchem Jahr?
A: ................. 76, 77 das weiß ich auch nicht. Es ist nicht so
wie hier in Österreich.
F: Ich verstehe Sie also richtig? Sie wissen nicht wie alt sie genau sind?
A: Nein, nicht genau. Ich weiß nur dass ich damals als ich in den Iran kam 13 Jahre alt war, hat meine Mutter mir gesagt. Ann war ich zwei Jahre im Iran und als ich hier ankam, dann war ich 15.
Dem gesetzlichen Vertreter wird die Möglichkeit eingeräumt Fragen und Anträge zu stellen.
Vertreter: Keine Fragen, keine Anträge.
F: Möchten Sie noch weitere Angaben machen? Konnten Sie zum Verfahren alles umfassend vorbringen und gibt es zur Einvernahme irgendwelche Einwände?
A: Nein, ich hab nicht mehr zu sagen. Ich möchte die Sprache lernen, dass ich arbeiten kann und meiner Familie helfen kann.
F: Wie haben sie den Dolmetscher verstanden?
A: Sehr gut
Anmerkung: Die gesamte Niederschrift wird wortwörtlich rückübersetzt.
F: Haben Sie nun nach Rückübersetzung Einwendungen gegen die Niederschrift selbst, wurde alles richtig und vollständig protokolliert?
A: Es ist alles so wie ich gesagt habe."
Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt, gem. § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen sowie festgestellt, dass seine Abschiebung gem. § 46 FPG nach Indien zulässig ist und gem. § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt III.).
Begründend führte das BFA aus, dass der Beschwerdeführer angegeben habe, zwei Jahre im Iran gelebt zu haben. Er habe jedoch keinerlei Angaben dazu machen können. Als Rechtfertigung dazu habe er behauptet, dass er das Haus nicht habe verlassen dürfen. Aus welchem Grund dies gewesen wäre, habe er damit beantwortet, dass sein Onkel es nicht habe wollen, weil ihn sonst die Iraner vielleicht geschlagen oder beschimpft hätten. Schon dies sei wenig lebensnah und nicht glaubhaft, wenn er in weiterer Folge behaupte, den Iran verlassen zu haben, da es keine Arbeit gegeben habe. Glaubhaft sei, dass er auch den angeblichen zweijährigen Aufenthalt im Iran nur behaupte, um seinem Vorbringen mehr Substanz zu verleihen. Es entspreche dem Amtswissen, dass viele afghanische Staatsbürger aus wirtschaftlichen Gründen in den Iran ziehen, um dort zu arbeiten. Es wäre also durchaus glaubhaft, dass er sich kurz im Iran aufgehalten habe. Da er aber offensichtlich keinerlei Kenntnisse zur Stadt XXXX, zum Iran gehabt habe, sehe die Behörde als Nachweis dafür, dass sein angeblicher Aufenthalt im Iran nicht glaubhaft sei.
Dass der Beschwerdeführer in Kabul gelebt habe und seine Angehörigen nach wie vor dort lebten, sei hingegen glaubhaft, da es für die Behörde keine ersichtlichen Gründe gebe, warum er hierzu unwahre Angaben machen hätte sollen. Dass seine Angaben zu den Angehörigen widersprüchlich und nicht glaubhaft gewesen seien, habe sich auch im Zuge seiner weiteren Einvernahme vor dem BFA ergeben. So habe er bei seiner Einvernahme vor dem BFA angegeben, dass sein Vater vor fünf Jahren gestorben wäre. Dies habe er aber bereits bei seiner Erstbefragung am 16.09.2012 behauptet. Auch das Alter seiner Geschwister habe er deckungsgleich zu seinen Angaben bei der Erstbefragung wiederholt. Dies obwohl es ihm ja bewusst sein müsste, dass fast 20 Monate Zeit verstrichen wären und sich das Alter seiner Geschwister nun ebenso verändert habe. Dass ihm dies aber sehr wohl bewusst hätte sein müssen, habe sich durch seine Antwort auf die Frage, wie alt er beim angeblichen Tod des Vaters gewesen wäre, ergeben. So habe er angegeben, 13, nein, er glaube er sei 12 gewesen und jetzt sei er 17 geworden. Es sei daher für die entscheidende Behörde glaubhaft, dass er sich das Grundgerüst seines Vorbringens eingelernt habe, dadurch auch den angeblichen Tod des Vaters und das angebliche Alter der Geschwister deckungsgleich anführe, es aber dem tatsächlichen Sachverhalt nicht entspreche.
Dass ihm die Glaubwürdigkeit auch hinsichtlich der Angaben zu den Angehörigen abzusprechen gewesen sei, sei auch in der weiteren Einvernahme begründet. So habe er nach dem Aufenthaltsort seiner Familie gefragt angegeben, es sei jetzt vier Jahre, dass er nichts von ihnen wisse. Die Situation sei nicht so, dass sie ihn kontaktieren könnten und fragen könnten, wo sie seien, um auf die Frage, wann er den letzten Kontakt zu seinen Angehörigen gehabt habe, im eklatanten Widerspruch zu dem zuvor Zitierten anzugeben, vor einem Jahr. Auf die Frage, was seine Mutter erzählt hätte, habe er angegeben, sie habe ihm gesagt, es gehe ihr gut. Er solle ihr Geld schicken, er habe gesagt, er hätte keine Arbeit und er könne ihr kein Geld schicken. Da der Beschwerdeführer zuvor behauptet habe, schon vier Jahre keinen Kontakt gehabt zu haben und seine Angehörigen von seinem Aufenthalt in Österreich nichts hätten wissen können, sei er gefragt worden, wie seine Mutter Kontakt hätte finden können. Der Beschwerdeführer habe dazu angegeben, sie habe ihn angerufen. Woher seine Mutter die Telefonnummer haben hätte können, habe er damit beantwortet, dass sein Onkel väterlicherseits ihr seine Telefonnummer gegeben habe und sie den Beschwerdeführer von der Telefonzelle angerufen habe. Im Zusammenhang mit seinem weiteren Vorbringen gehe die Behörde jedenfalls davon aus, dass dem Beschwerdeführer auch hinsichtlich der Angaben zu den Angehörigen die Glaubwürdigkeit abzusprechen gewesen sei und er regelmäßigen Kontakt habe und ihm auch der Aufenthalt seiner Familie bekannt sei.
Bei seiner Erstbefragung habe der Beschwerdeführer angegeben, dass sein Vater fünf Jahre zuvor getötet worden wäre. Der Beschwerdeführer habe keine Schule besuchen können und habe für seine Familie sorgen und arbeiten müssen. Er habe gelegentlich als Autowäscher gearbeitet. In Afghanistan sei er mehrere Male von bewaffneten Personen überfallen und geschlagen worden, man habe ihm auch das Geld weggenommen. Dies sei der Grund gewesen, dass seine Mutter Angst um ihn gehabt habe und sie den Beschwerdeführer deshalb mit seinem Onkel in den Iran geschickt habe. Vor dem BFA habe der Beschwerdeführer dann behauptet, dass es einen Zusammenhang mit diesen angeblichen Überfällen und dem Tod seines Vaters gegeben hätte. So habe er dann vor dem BFA behauptet, sein Leben sei in Gefahr gewesen, sein Onkel väterlicherseits habe den Tod seines Vaters bei seinem Feind rächen wollen, der Feind habe dann gesagt, er würde auch den Beschwerdeführer umbringen. Aus diesem Grund sei er hier her gekommen. Angaben, wer dieser angebliche Feind wäre, habe er jedoch keine machen können. Auf die Frage, wann sein Onkel bei diesem Feind gewesen wäre, habe er angegeben, nachdem sein Vater verstorben sei, 40 Tage nach seinem Tod oder ein paar Wochen später. Nachdem sein Vater ja angeblich bereits fünf Jahre vor seiner Einreise in Österreich zu Tode gekommen wäre, wäre diese angebliche Drohung im Jahr 2007 erfolgt. Er hätte, würde man seinen Angaben Glauben schenken, aber noch drei Jahre in Afghanistan gelebt, ohne von Problemen in diesem Zeitraum zu berichten. Vor dem BFA habe er dann aber behauptet, dass die Söhne dieses angeblichen Feindes, von dem er aber nicht einmal einen Namen oder eine Adresse wüsste, ihn überfallen hätten. Dies hätte er dann wohl bereits bei seiner Erstbefragung so erwähnt. Er habe jedoch von mehreren bewaffneten Personen gesprochen, er habe jedoch nichts davon erwähnt, dass er den Verdacht gehabt habe, dass es sich dabei um die Söhne eines angeblichen Feindes gehandelt habe. Es wäre wenig lebensnah und nicht plausibel, dass der Onkel sofort einen Rückschluss auf etwaige angebliche Feinde hätte machen können. Vielmehr glaubhaft sei, hätte es diesen Vorfall tatsächlich gegeben, wohl eher ein krimineller Hintergrund gegeben wäre.
In Zusammenschau mit den bereits erörterten weiteren Widersprüchen seines Vorbringens gehe die Behörde davon aus, dass er versucht habe, einen Fluchtgrund zu konstruieren.
Rechtlich führte das BFA zu Spruchpunkt I aus, dass der Beschwerdeführer angegeben habe, sein Heimatland verlassen und vor seiner Einreise nach Europa zwei Jahre im Iran gelebt zu haben. Dies habe er jedoch nicht glaubhaft machen können. Auch aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens hätten sich unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes, der gemäß Art. 1 Abschnitt A Z 2 zur Gewährung von Asyl führen würde, ergeben. Auch andere, die Annahme asylrelevanter Verfolgung begründende Umstände seien nicht hervorgekommen. Somit scheide die Gewährung von Asyl aus. Er gehöre der Volksgruppe der Hazara an. Eine Verfolgung aufgrund seiner Volksgruppe habe er nicht angegeben und habe auch von Amts wegen nicht festgestellt werden können.
Zu Spruchpunkt II. führte das BFA aus, dass er bezüglich einer Rückkehrgefährdung gleichlautende Angaben wie zu seinem Fluchtvorbringen selbst gemacht habe. Da bei ihm wohlbegründete Furcht vor Verfolgung nicht habe festgestellt werden können und seine Angaben sich als nicht glaubhaft erwiesen hätten, könne auch nicht angenommen werden, dass er aus diesem Grund einer Gefährdung nach einer Rückkehr ausgesetzt sein sollte.
Aufgrund des bestehenden familiären Netzwerkes (Mutter, Geschwister, Onkel in Kabul lebend und Onkel im Iran) sei es ihm jedenfalls möglich, die existentiellen Grundbedürfnisse wie Nahrung und Unterkunft zu erfüllen. Er sei bereits auf seinem Reiseweg finanziell unterstützt worden. Jungen gesunden Männern sei es möglich und zumutbar nach Kabul zurückzukehren und dort erwerbstätig zu werden. Darüber hinaus sei davon auszugehen, dass diese auch von ihren Familien finanzielle Unterstützung erhalten würden. In Fällen, in denen die Rechtmäßigkeit von Abschiebungen afghanischer Beschwerdeführer zu beurteilen gewesen sei, habe der EGMR die Ansicht vertreten, dass in Afghanistan - ungeachtet schwerwiegender Menschenrechtsverletzungen - nicht eine solche Situation vorherrsche, die Anlass zur Annahme gebe, dass jedermann, der sich in diesem Land aufhalte, ein reales Risiko treffe, eine Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK zu erleiden. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan in der Lage sei, auch mit Hilfe seines familiären Netzwerkes, die dringendsten Lebensbedürfnisse zu befriedigen und nicht über anfängliche Schwierigkeiten hinaus, in eine dauerhaft aussichtslose Lage gerate.
Zu Spruchpunkt III. führte das BFA aus, dass sich keine Hinweise auf das Bestehen allfälliger Zuerkennungsvoraussetzungen eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 ergeben hätten. Bei einer Abwägung der betroffenen Interessen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK ergebe sich, dass in seinem Fall die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG nicht zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten sei. Es sei daher die gegenständliche Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden. Es sei geprüft und festgestellt worden, dass eine Gefahr im Sinne des § 50 Abs. 1 und 2 FPG in seinem Fall nicht vorliege. Es sei somit auszusprechen, dass im Fall der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung sowie bei Vorliegen der in § 46 Abs. 1 Z 1 bis 4 FPG genannten Voraussetzungen seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei. Der Beschwerdeführer sei ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung zur freiwilligen Ausreise binnen 14 Tagen verpflichtet.
Gegen den Bescheid des Bundesamtes brachte der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde ein, wobei er im Wesentlichen Folgendes vorbrachte:
Das BFA sei seiner Ermittlungspflicht nicht nachgekommen. Der Beschwerdeführer habe betreffend das Alter seines Vaters bzw. seiner Geschwister bis dato deckungsgleiche Angaben gemacht. Es handle sich beim Beschwerdeführer um einen unbegleiteten Minderjährigen, der in seinem Heimatland keinerlei Bildung erfahren habe und bei seiner Einreise nach Österreich Analphabet gewesen sei. Zudem entspreche es dem Amtswissen, dass es in Afghanistan nicht üblich sei, genaue Geburtsdaten nennen zu können. Aufgrund seines geringen Bildungsgrades sei es daher nur nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer, der im Zuge der Einvernahme Stress und Nervosität ausgesetzt sei, sich an seinen bisher getätigten Angaben unterbewusst anlehne, wohl auch aus Angst, jede fälschliche Aussage könnte zu seinem Nachteil ausgelegt werden. Wenn die Behörde auf die Angaben der Erstbefragung verweise, werde auf die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zu Erstbefragungen verwiesen. Es sei vielmehr als Aufgabe der Behörde anzusehen, widersprüchliche Angaben durch gezielte Befragung aufzuklären zu versuchen. Die Behörde treffe die Pflicht, offensichtliche Missverständnisse aufzuzeigen bzw. entsprechend nachzufragen, um dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zu geben, diese aufzuklären. So obliege im Verfahren betreffend minderjähriger Asylwerber der Behörde eine besondere Sorgfalts- und Manuduktionspflicht. Auch hinsichtlich des Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Iran hätte die Behörde näher nachfragen müssen. Die Behörde gehe ohne weitere Ermittlungstätigkeiten davon aus, dass die Existenz des Beschwerdeführers bei der Rückkehr gesichert sei und beziehe sich dabei auf die im Bescheid angeführten Länderfeststellungen, ohne diese entsprechend zu würdigen. Nicht nachvollziehbar seien die Ausführungen der Behörde in ihrer Beweiswürdigung, dass bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers keinerlei Bedrohungssituation vorliegen würde, insbesondere auch deshalb, da sie offensichtlich die im Bescheid angeführten Länderinformationen nicht oder nur unzureichend berücksichtigt habe. In diesem Zusammenhang werde auf Berichte des UNHCR hingewiesen. Schließlich wurde unter Bezugnahme verschiedener Berichte auf die schwierige Sicherheitslage in Kabul hingewiesen.
Aufgrund der Ermordung des Vaters durch Angehörige einer feindlichen Gruppierung erstrecke sich diese Bedrohung auch auf seine gesamte Familie und somit auf die Person des Beschwerdeführers. Seinem Fluchtvorbringen komme Asylrelevanz zu, da konkrete Umstände iSd Genfer Flüchtlingskonvention, nämlich Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe, hinzugetreten seien. Nicht gewürdigt und beachtet worden sei, dass es sich beim Beschwerdeführer als minderjährigem Halbwaisen ohne männliche Bezugsperson um eine besonders vulnerable Person handle. Zur Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer sei auszuführen, dass diese sein durch Art. 8 EMRK geschütztes Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens verletzte. Sein Aufenthalt in Österreich gefährde weder die öffentliche Ruhe und Ordnung, noch die nationale Sicherheit und das wirtschaftliche Wohl des Landes. Seit seiner Ankunft in Österreich sei der Minderjährige sehr bemüht, sich möglichst rasch in die österreichische Gesellschaft zu integrieren und besuche zu diesem Zweck beständig Fortbildungen.
Am 25.02.2016 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, bei der sich im Wesentlichen Folgendes ereignete:
"R: Was hat Sie bewogen Ihr Heimatland zu verlassen?
BF: Ich habe Probleme gehabt zu Hause, deshalb habe ich mein Heimatland verlassen.
R: Was waren die konkreten Probleme?
BF: Ich habe Probleme gehabt. Mein Vater hat Feinde gehabt und diese Feinde haben mich bedroht und mein Onkel brachte mich in den Iran.
R: Erläutern Sie mir die Probleme näher, wenn Sie etwas erlebt haben, müssen Sie das auch konkret erzählen können.
BF: Die Söhne des Feindes meines Vaters haben mich mehrere Male angegriffen, ich hatte das Glück weglaufen zu können, um nicht getötet zu werden.
R: Was ist denn konkret passiert? Sie sagen Sie sind des Öfteren angegriffen worden.
BF: Es waren 2 bis 3 Leute. Es war am Abend im Stadtteil Share nau in Kabul. Die 3 Personen haben mich geschlagen, ich war voller Blut. Einige Geschäftsleute sind dazwischen gegangen, sie haben mich gerettet. Ich bin dann weggelaufen, mein Onkel war bei uns zu Hause, am nächsten Tag hat er mich mit in den Iran genommen.
RV: Was war der Grund, warum Sie angegriffen wurden?
BF: Das waren die 3 Söhne von jener Person, die meinen Vater getötet hat.
R: Warum haben Sie vorher gesagt, dass es 2 bis 3 Personen waren, wenn es 3 Personen waren?
BF: Es war so dunkel. Ich konnte es nicht erkennen, ob es 2 oder 3 Personen waren.
R: Wie kommen Sie auf die Idee, dass das die Söhne von jener Person waren, die Ihren Vater getötet haben?
BF: Meine Mutter hat das erzählt. Damals war ich ungefähr 13 Jahre alt. Ich habe sie nicht gekannt.
R: Wann hat Ihnen Ihre Mutter was erzählt?
BF: Ich habe diese Leute nicht gekannt. Ich bin von meinem Onkel nach Hause gebracht worden. Meine Mutter hat mir später aber erzählt, dass das die Söhne des Mörders meines Vaters waren.
R: Woher sollte Ihre Mutter das wissen?
BF: Meine Mutter hat sich bei den Geschäftsleuten, die mich gerettet haben, erkundigt.
R: Woher sollten denn das diese Geschäftsleute wissen? Die haben mit der ganzen Sache doch gar nichts zu tun.
BF: Meine Mutter konnte das erahnen, dass es die Söhne des Mörders sind, weil ja die Söhne des Mörders noch leben.
R: Abgesehen von diesem Vorfall, den Sie mir jetzt geschildert haben, gab es noch andere Vorfälle in Ihrer Heimat?
BF: Mehrere Male ist es passiert.
R: Wie oft?
BF: Weiß ich nicht.
R: Sie wollen es ja erlebt haben?
BF: Ich habe es nicht gewusst, dass ich nach Europa komme, ich habe es mir deshalb nicht so genau gemerkt.
R: Aber Sie müssen es doch konkret angeben können, wie oft es zu Vorfällen gekommen ist, wo Sie etwa auch geschlagen wurden.
BF: Sie haben mich geschlagen, wo sie mich erwischt haben, wo das genau war, weiß ich nicht, manchmal im Park, manchmal wo anders.
R: Wann hat denn das Ganze begonnen?
BF: Genau weiß ich es nicht, es war ca. 2009 oder 2010.
R: Wann ist Ihr Vater getötet worden?
BF: Bevor ich nach Europa gekommen bin, 5 Jahre davor.
R: Wann sind Sie nach Europa gekommen?
BF: 2012, nach Österreich.
R: Was wissen Sie vom Tod Ihres Vaters?
BF: So genau weiß ich es nicht, ich war sehr klein, ich war ungefähr 9 oder 10 Jahre alt.
R: Haben Sie nicht nachgefragt, was mit Ihrem Vater konkret passiert ist, jetzt sind Sie ja schon älter?
BF: Wenn ich auch gefragt hätte oder jetzt fragen würde, würde mir niemand beantworten, was passiert ist. Meine Mutter weiß von der Geschichte, will es mir aber nicht erzählen.
R: Warum nicht und warum haben Sie Ihren Onkel nicht danach gefragt?
BF: Ich war sehr klein. Die älteren erzählen die Probleme den Kindern nicht.
R: Aber jetzt sind Sie ja kein Kind mehr, Sie könnten ja jederzeit den Onkel fragen, interessiert es Sie gar nicht, was damals vorgefallen ist?
BF: Mein Onkel würde es mir auch nicht erzählen, weil er Angst hat, ich könnte nach Afghanistan gehen und von denen getötet werden.
R: Wer sind die Feinde Ihrer Familie?
BF: Es sind die Nachbarn in unserem Dorf.
R: Von welchem Dorf sprechen Sie da?
BF: XXXX.
R: Ist das schon das Dorf?
BF: Ja.
R: Wo liegt dieses Dorf?
BF: In der Provinz Parwan.
R: Wie viele Einwohner leben dort in XXXX ungefähr?
BF: Damals lebten mehr als 100 Leute dort. Vielleicht waren es 170 oder 180 Leute.
R: Haben Sie dort jemals selbst gelebt in XXXX?
BF: Ja, ich bin dort geboren. Ich lebte bis zu einem Alter von ca. 6 bis 8 Jahren dort.
R: Wie haben denn die Nachbarn dort geheißen?
BF: Damals hat man die älteren Leute Onkel genannt. Die Namen der Nachbarn weiß ich nicht.
R: Hat Ihre Familie dort noch gelebt, als Ihr Vater ermordet wurde?
BF: Ja.
R: Wann danach ist Ihre Familie nach Kabul gezogen?
BF: Nach dem Tod meines Vaters ist meine Familie nach Kabul gezogen.
R: Sie haben gesagt, dass Sie ungefähr 9 oder 10 Jahre alt waren, als Ihr Vater getötet wurde?
BF: Ich habe ungefähre Angaben gemacht. Vielleicht war ich 7, 8 oder 9 Jahre alt.
R: Seit wann gehen Sie davon aus, dass bei den Vorfällen, wo Sie geschlagen wurden, das die Feinde Ihrer Familie waren?
BF: Als ich im Iran war, habe ich erfahren, dass das die Feinde meines Vaters waren.
R: Warum greifen die Feinde Ihres Vaters Sie an?
BF: Deswegen, weil mein Onkel die Feinde bedroht hat.
R: Wann hat denn Ihr Onkel die Feinde bedroht?
BF: Mein Onkel hat mir das nicht erzählt wann das war.
R: Wie viele Onkel haben Sie?
BF: Zwei.
R: Wie heißen diese?
BF: XXXX und XXXX.
R: Welcher Onkel hat nun die Bedrohungen ausgestoßen?
BF: XXXX.
R: Welcher Onkel hat Sie in den Iran mitgenommen?
BF: Mein Onkel XXXX.
R: Beim BFA konnten Sie noch angeben, wann die Bedrohungen seitens Ihres Onkels ausgestoßen wurden?
BF: Das weiß ich nicht. Man hat mir nicht gesagt, wann die Bedrohungen ausgestoßen wurden.
R: Wer von Ihrer Familie lebt derzeit noch in Afghanistan?
BF: Meine Mutter und meine zwei Brüder sind noch in Afghanistan.
R: Haben Sie mit diesen Kontakt?
BF: Ja, meine Familie aus Afghanistan ruft mich an, aber nicht umgekehrt.
R: Warum rufen Sie nicht an?
BF: Ich habe keine Telefonnummer von ihnen. Meine Familie geht in ein Internetgeschäft und ruft von dort aus an.
R: Wann haben Sie zuletzt mit Ihrer Familie gesprochen?
BF: Vor 4 Monaten habe ich mit meiner Familie gesprochen.
R: Wie geht es Ihrer Familie?
BF: Genau weiß ich es nicht. Wenn ich Sie danach frage, sagen sie immer es gehe ihnen gut, ich weiß aber nicht ob das stimmt.
R: Wo in Kabul lebt Ihre Familie?
BF: Jetzt weiß ich es nicht, aber damals als ich mit ihnen gesprochen habe, lebten sie in XXXX.
R: Wo lebt dort Ihre Familie? Hat sie ein eigenes Haus, eine Wohnung?
BF: Das ist eine Zeltstadt, diese existiert seit 2 oder 3 Jahren. Die Familie hat kein Haus und keine Wohnung, sie lebt dort in einem Zelt.
R: Wo hat die Familie gelebt, als Sie noch in Kabul waren?
BF: Auch in XXXX.
R: Auch in einem Zelt?
BF: In XXXX, in einem einfachen Haus. Wir hatten dort ein Zimmer gemietet.
R: Warum lebt die Familie nicht mehr in diesem Zimmer?
BF: Vielleicht haben Sie das Geld für das Zimmer nicht mehr gehabt und mussten in das Zelt ausweichen.
R: Wovon lebt Ihre Familie?
BF: Meine Mutter arbeitet im Haushalt bei verschiedenen Leuten.
R: Was machen Ihre Brüder?
BF: Ich habe danach nicht gefragt, was sie machen. Als ich noch in Kabul war, waren sie noch klein. Vielleicht arbeiten sie oder vielleicht haben sie auch keine Arbeit, ich weiß es nicht.
R: Wie alt sind Ihre Brüder jetzt?
BF: Der eine Bruder ist 17 und der andere Bruder ist 16 Jahre alt.
R: Was befürchten Sie im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan?
BF: Ich habe keine Angst, auch wenn ich vielleicht getötet werde.
R: Außer Ihrer Mutter und Ihren Brüdern haben Sie noch andere Verwandte in Kabul?
BF: Ich habe sonst keine Verwandten in Kabul, außer meiner Mutter und meinen beiden Brüdern.
R: Was ist mit Ihrem Onkel?
BF: Mein Onkel XXXX lebt vielleicht im Iran, genau weiß ich es nicht.
R: Was ist mit dem zweiten Onkel?
BF: Vielleicht lebt er in Kabul oder wo anders, ich weiß es nicht genau.
R: Haben Sie keinen Kontakt zumindest zu Ihrem Onkel XXXX?
BF: Nein, ich habe keinen Kontakt zu meinem Onkel XXXX. Wenn ich seine Telefonnummer gehabt hätte, hätte ich ihn einmal anrufen können, aber ich habe leider keine Telefonnummer.
R: Seit wann haben Sie keinen Kontakt zu Ihrem Onkel XXXX?
BF: Ungefähr seit 2 bis 3 Jahren habe ich keinen Kontakt.
R: Als Sie in Österreich schon waren, hatten Sie noch Kontakt zu Ihrem Onkel XXXX?
BF: Ja, ich habe noch mit ihm gesprochen.
R: Warum haben Sie keine Telefonnummer von Ihrem Onkel XXXX?
BF: Damals hatte ich noch kein Handy.
R: Wie haben Sie dann mit ihm telefoniert, wenn Sie noch kein Telefon hatten?
BF: Damals habe ich seine Telefonnummer auf meine Handfläche geschrieben gehabt, jetzt habe ich keine Nummer mehr.
R: Wie haben Sie telefoniert, wenn Sie kein Telefon hatten?
BF: Ein Afghane hat mir geholfen, ich habe ihn gebeten, sein Handy benützen zu dürfen.
RV: Was war denn der Grund für die Streitigkeiten zwischen den Familien?
BF: Es ging um Grundstücksstreitigkeiten.
RV: Erzählen Sie mir einen Tagesablauf.
BF auf Deutsch: Wenn ich aufstehe, koche ich mir zuerst einen Kaffee, ich und mein Freund. Wenn der Kaffee vorbei ist, gehen wir Fußballspielen. Am Tag einmal gehen wir in den Deutschkurs. Wenn der Deutschkurs vorbei ist, wir gehen spazieren und meine Freundin mich angerufen, gefragt, wie geht es dir und wieder sagt, sie sagt zu mir, hast Du Zeit, ich will mit Dir treffen und ich sage ja und manchmal sage ich nein.
RV: Haben Sie Unterlagen mit, dass Sie in Österreich in die Schule gegangen sind?
BF: Ja.
Vorgelegt wird ein Konvolut von Unterlagen betreffend die Integration des BF (wird in Kopie als Beilage 1 zu Akt genommen).
Stellungnahme der RV: Die Familie des BFs ist zwar in Kabul, aber selbst wohnen sie nur in einem Flüchtlingslager. Der BF kann daher bei ihnen nicht unterkommen. Er kann somit auf kein ausreichendes soziales Netz zugreifen und wäre bei einer Rückkehr in einer ausweglosen Lage.
Verwiesen wird auf das Erkenntnis W202 1432176-1 vom 25.09.2015 in dem festgestellt wird, dass die Sicherheitssituation in Kabul angespannt ist. Verwiesen wird weiters auf das Erkenntnis W188 1430221-2 vom 05.10.2015 in dem ein Gutachten von Dr. Rasuly enthalten ist betreffend die Situation in Kabul.
R: Haben Sie Familienangehörige hier in Österreich?
BF: Nein.
R: Sie haben vorhin von einer Freundin gesprochen, wer ist das? Leben Sie mit ihr zusammen?
BF: Sie ist eine Österreicherin in der Steiermark, wir leben aber nicht zusammen.
R: Gehen Sie einer Arbeit nach?
BF: Ich bin auf der Suche, aber ich werde nicht aufgenommen, weil ich bloß Asylwerber bin.
R: Engagieren Sie sich sozial, gehen Sie in Vereinen oder sonstigen Organisationen?
BF: Manchmal treffe ich mich mit anderen Menschen, mit denen ich spazieren gehe oder mit ihnen ein Gespräch führe.
R: Wo wohnen Sie derzeit?
BF: In XXXX.
R: Ist das ein Flüchtlingsheim?
BF: Ja, das ist ein Flüchtlingsheim.
R: Wie stellen Sie sich eine Zukunft hier in Österreich vor?
BF: Ich möchte Fußballspieler werden.
R: Spielen Sie in einem Verein?
BF: Ich habe nicht die Möglichkeit dazu in einem Verein zu spielen. Ich möchte weiter studieren und lernen.
R: Haben Sie in Afghanistan eine Schulausbildung genossen?
BF: Nein, habe ich nicht.
R: Haben Sie eine spezielle Berufsausbildung genossen?
BF: In Afghanistan habe ich Autos gewaschen und in Österreich war ich im Heim als Hausmeister tätig.
Erörtert und zu Akt genommen: Länderinformationsblatt (Beilage A), Bericht des auswärtigen Amtes (Beilage B), Endbericht der schweizerischen Flüchtlingshilfe (Beilage C), ein Gutachten zu Blutrache (Beilage D) sowie zwei weitere Gutachten betreffend die Sicherheitslage in Kabul (Beilagen E und F).
Die RV ersucht um eine Frist für eine Stellungnahme von 3 Wochen.
Mit Schreiben vom 15.03.2016 brachte der Beschwerdeführer eine schriftliche Stellungnahme ein, aus der sich im Wesentlichen Folgendes entnehmen lässt:
Wie dem Sachverständigengutachten (Beilage F) zu entnehmen sei, könnten sich Personen ohne Ausbildung und ohne finanziellen Rückhalt durch die Familie in Kabul nicht ansiedeln, da die Stadt zu teuer sei. Ferner werde festgestellt, dass die Sicherheitslage in Kabul nicht sicher sei, da es derzeit vermehrt zu Selbstmordanschlägen komme und die Bevölkerung nicht sicher sei. Das aktuellere Gutachten zeichne dasselbe Bild über die Versorgungs- und Sicherheitslage in Kabul. Der Beschwerdeführer habe in Afghanistan keine Schule besucht und keine Berufsausbildung genossen. Seine Familie lebe in einem Flüchtlingscamp. Sie hätten keine feste Unterkunft und keine Einkünfte. Der Vater des Beschwerdeführers sei bereits verstorben. Finanziell sei die Familie äußerst schlecht gestellt, sie könnten den BF nicht unterstützen. Aufgrund seiner mangelnden schulischen und beruflichen Bildung in Afghanistan könnte er auch selbst keiner Arbeit nachgehen und wäre somit in einer ausweglosen Lage bei einer Rückkehr nach Afghanistan. Ferner habe der Beschwerdeführer Afghanistan bereits im jungen Alter von 13 Jahren verlassen und habe bis zu seiner Flucht nach Österreich im Iran gelebt. Ein Großteil seiner Sozialisation habe außerhalb Afghanistans stattgefunden und könne daher nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan ohne ausreichendes soziales Netz in eine ausweglose Lage geraten würde. Der Beilage F sei zu entnehmen, dass sich die Sicherheitslage in Kabul zunehmend verschlechtert habe. Das gleiche Bild zeichne der aktuelle EASO Bericht vom Januar 2016. Sonst sei im vergangenen Jahr die Zahl der aufständischen Angriffe und sicherheitsrelevanten Vorfälle drastisch gestiegen. Besonders im August 2015 sei Kabul von einer Welle von Angriffen getroffen worden. In diesem Zusammenhang wurde in der Folge aus Berichten sowie Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes zitiert.
Zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seit knapp vier Jahren in Österreich aufhältig sei. Er sei als unbegleiteter minderjähriger Flüchtling nach Österreich eingereist und sei er somit in dieser wichtigen Zeit seines Jugendalters in Österreich sozialisiert worden. Der bisherige Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet sei durchgehend rechtmäßig gewesen und sei ihm die lange Dauer seines Asylverfahrens nicht zuzurechnen. Er sei strafrechtlich unbescholten. Der Beschwerdeführer habe in Österreich die neunte Schulstufe durch positive Absolvierung der Polytechnischen Schule abgeschlossen. Er erfülle mit dem Abschluss des Unterrichtsfaches Deutsch auf dem Niveau der neunten Schulstufe das Modul 2 der Integrationsvereinbarung. Der Beschwerdeführer verfüge über eine alle Risiken abdeckende Krankenversicherung. Aktuell sei es dem Beschwerdeführer aufgrund seines Aufenthaltsstatus in Österreich nicht möglich, einer Beschäftigung nachzugehen. Sofort nach Erhalt eines Aufenthaltstitels mit Arbeitsmarktzugang wäre der BF gewillt und im Stande einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Dies bezeuge der beigefügte Arbeitsvorvertrag. Daher sei von der Selbsterhaltungsfähigkeit des BF auszugehen.
Der Beschwerdeführer verfüge über kein ausreichendes soziales Netz in Kabul, welches seine Versorgung sicherstellen könnte. Da der Beschwerdeführer in Afghanistan weder die Schule noch eine Berufsausbildung absolviert habe, wäre es ihm auch nicht möglich, dort einer Erwerbsarbeit nachzugehen. Zudem sei der Beschwerdeführer bereits im jungen Alter von 13 Jahren aus Afghanistan ausgereist. Da er somit bei einer Rückkehr in eine ausweglose Lage geraten würde, sei ihm subsidiärer Schutz zuzuerkennen. Auch habe sich die Sicherheitslage in Kabul drastisch verschlechtert. Eine Abschiebung des BF würde somit eine Verletzung der Art. 2 und 3 EMRK darstellen und sei ihm daher subsidiärer Schutz zuzuerkennen. Aufgrund seiner weit fortgeschrittenen Integration und dem daraus resultierenden schützenswerten Privat- und Familienleben iSd Art. 8 EMRK sei dem BF jedenfalls ein Aufenthaltstitel gem. § 55 AsylG zu erteilen. Auf ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes wurde hingewiesen. Zwar sei das Interesse der Republik Österreich an einem geordneten Fremdenwesen im Zuge einer Interessensabwägung zu berücksichtigen, jedoch habe in Anbetracht der angeführten Kriterien dies zugunsten des BF auszufallen. Der Grad an Integration und die daraus resultierende Schutzwürdigkeit des Privatlebens des Art. 8 EMRK, als auch die mangelnde Bindung zum Herkunftsstaat begründeten ein privates Interesse, das den öffentlichen Interessen überwiegen würde.
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Feststellungen (Sachverhalt):
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan, gehört der Volksgruppe der Hazara an und ist schiitischen Bekenntnisses.
Die Familie des Beschwerdeführers stammt aus der Provinz Parwan. Als der Beschwerdeführer ein Kind von einigen Jahren war, zog die Familie des Beschwerdeführers nach Kabul, wo sie im Stadtteil XXXX in einem Haus ein Zimmer gemietet hatte. Der Vater des Beschwerdeführers ist bereits verstorben. In der Folge trug der Beschwerdeführer zum Unterhalt der Familie bei, indem er als Autowäscher tätig war. In seinem 13. Lebensjahr nahm ihn sein Onkel XXXX mit in den Iran, wo er ca. zwei Jahre aufhältig war. Da er im Iran nicht arbeiten konnte, beschloss der Beschwerdeführer gemeinsam mit seinem Onkel, dass er nach Europa geht. Ca. Mitte des Jahres 2012 verließ der Beschwerdeführer den Iran und reiste schließlich im September 2012 ins Bundesgebiet ein, wo er am 14.09.2012 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Die Mutter sowie die Brüder des Beschwerdeführers, die mittlerweile 16 bzw. 17 Jahre alt sind, leben derzeit in Kabul, XXXX, einer Zeltstadt. Die Mutter des Beschwerdeführers arbeitet im Haushalt bei verschiedenen Leuten. Wenn der Beschwerdeführer bei seinen telefonischen Kontakten mit seiner Familie fragt, wie es ihnen gehe, wird ihm gesagt, dass es ihnen gut gehe. Weiters lebt ein Onkel des Beschwerdeführers in Kabul.
Im Bundesgebiet lebt der Beschwerdeführer in einem Flüchtlingsheim. Der Beschwerdeführer spricht mittlerweile Deutsch, er besucht im Bundesgebiet Deutschkurse. Weiters absolvierte er die 9. Schulstufe durch Absolvierung der polytechnischen Schule. Der Beschwerdeführer hat an der Maßnahme Jugendcoaching teilgenommen, im Rahmen dessen er verschiedene Praktika absolvierte. Es liegt weiters eine Einstellungszusage vor, der zufolge der Beschwerdeführer einer Tätigkeit nachgehen könnte, falls er über eine Arbeitserlaubnis verfügte. Der Beschwerdeführer hat eine Freundin, die österreichische Staatsbürgerin ist, mit der er sich gelegentlich trifft, sie leben nicht zusammen. Er ist bei keinem Verein oder einer sonstigen Organisation tätig.
Zu Afghanistan:
Sicherheitslage
Im Zeitraum 1.8.-31.10.2015 verzeichnete die UNO landesweit 6.601 sicherheitsrelevante Vorfälle. Diese Vorfälle beziehen sich auf Arbeit, Mobilität und Sicherheit von zivilen Akteuren in Afghanistan. Dies bedeutet eine Steigerung von 19% zum Vergleichszeitraum des Jahres 2014. 62% dieser Vorfälle fanden in den südlichen, südöstlichen und östlichen Regionen statt. Im Berichtszeitraum gelang es den Taliban neben Kunduz City weitere 16 Distriktzentren einzunehmen. Deren Großteil befindet sich im Norden (Badakhshan, Baghlan, Faryab, Kunduz, Sar-e Pul und Takhar), im Westen (Faryab) und im Süden (Helmand und Kandahar) des Landes. Den afghanischen Sicherheitskräften war es jedoch möglich bis Ende Oktober 13 Distriktzentren wieder zurückzuerobern (UN GASC 10.12.2015).
Im Zeitraum 1.6.-31.7.2015 registrierte die UNO landesweit 6.096 sicherheitsrelevante Vorfälle, ein Rückgang von 4,6% zum Vergleichszeitraum des Vorjahres. Die geographische Reichweite des Konfliktes fokussierte sich hauptsächlich auf die nord-östlichen Regionen rund um Kunduz, Badakhshan und Badghis, im Nordwesten auf die Provinz Faryab und im Südosten auf Nangarhar und im Süden auf Helmand. Der Großteil der Vorfälle wurde in den südlichen und östlichen Teilen des Landes registriert. In Kandahar, Nangarhar, Ghazni, Helmand und Kunar wurden 44.5% aller sicherheitsrelevanten Vorfälle des Berichtszeitraumes registriert (UN GASC 1.9.2015).
Einige Experten haben auf Leistungsverbesserungen der afghanischen Sicherheitskräfte hingewiesen (SCR 9.2015). Ein erhöhtes Operationstempo hat zu einer signifikant höheren Opferzahl unter den afghanischen Sicherheitskräften geführt (+27% im Zeitraum von 1.1. -15.11.2015 im Vergleich zu 2014) (USDOD 12.2015). Ähnliche Zahlen nennt WP, mit 7.000 getöteten und und 12.000 verletzten Mitgliedern der afghanischen Sicherheitskräfte (+26% zum Jahr 2014). Im gesamten Jahr 2014 wurde hingegen von 5.000 getöteten afghanischen Polizisten und Soldaten berichtet (SCR 9.2015). Zudem haben die Taliban ihre Angriffe auf Sicherheitskräfte seit Beginn ihrer jährlichen Frühjahrsoffensive im April 2015 erhöht (BBC 29.6.2015).
Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Transitrouten, Provinzhauptstädte und fast allen Distriktzentren. Die afghanischen Sicherheitskräfte sind im Allgemeinen fähig die größeren Bevölkerungszentren effektiv zu beschützen, bzw. verwehren es den Taliban, für einen längeren Zeitraum Einfluss in einem Gebiet zu halten. Gleichzeitig haben die Taliban bewiesen, dass sie ländliche Gegenden einnehmen, Schlüsselgebiete bedrohen (z.B. in Helmand) und gleichzeitig high-profile Angriffe in Kabul durchführen können (USDOD 12.2015). Laut Angaben der afghanischen Regierung, kontrollieren die Taliban nur vier der mehr als 400 Bezirke landesweit, aber es ist bekannt, dass diese Zahl stark untertrieben ist. Die afghanische Regierung hat außerdem oftmals nur Kontrolle über die Distriktzentren, aber nicht über die ländlichen Gebiete (The Long War Journal 22.9.2015)
Es gab Vorschläge zur Gründung regierungsfreundlicher Milizen - sogenannter lokaler Verteidigungskräfte - um die afghanischen Sicherheitskräfte zu unterstützen. Diese existieren angeblich bereits in einer Anzahl von Provinzen (UNGASC 10.12.2015).
Es gibt drei Gründe für das Wiederaufleben der Taliban: Erstens das Ende der US-amerikanischen und NATO-Mission Ende 2014, sowie der Abzug der ausländischen Kräfte aus Afghanistan, hat den militärischen Druck auf die Taliban verringert. Krisen in anderen Teilen der Welt (Syrien, Irak und Ukraine) nährten bei den Taliban die Hoffnungen auf ein Desinteresse der internationalen Gemeinschaft. Wenn Taliban militärische Stützpunkte, Distriktzentren und Check-Points Afghanistans überrennen, erbeuten sie jedes Mal Waffen für den Kampf gegen die afghanische Regierung. Zweitens vertrieb die pakistanische Militäroperation Zarb-e Azb in den Stammesgebieten Nordwaziristans im Juni 2014 tausende Aufständische - hauptsächlich Usbeken, Araber und Pakistanis - die nach Afghanistan strömten und in den Rängen der Taliban aufstiegen. Die Taliban lenkten ohnehin eine große Anzahl ihrer eigenen Kämpfer von Pakistan aus. Drittens mangelt es den afghanischen Sicherheitskräften an Ausbildung und Ausstattung, vor allem in den Bereichen Luftstreitkräfte und Aufklärung. Außerdem nützen die Taliban interne Machtkämpfe der Kabuler Zentralregierung und deren scheinbare Schwäche in verschiedenen Bereichen in Kabul aus (BBC 5.1.2016).
Rebellengruppen
Durch die Talibanoffensiven in den Provinzen Helmand und Kunduz entsteht der Eindruck, dass die afghanischen Sicherheitskräfte die Hauptbevölkerungszentren nicht kontrollieren können. Dies untergräbt das öffentliche Vertrauen, selbst dann, wenn es afghanischen Sicherheitskräften möglich ist, die Zentren zurückerobern, und überschattet die zahlreichen Erfolge der afghanischen Sicherheitskräfte (USDOD 12.2015).
Militärische Operationen im pakistanischen Nordwaziristan haben hunderte gut ausgebildete ausländische Kämpfer nach Afghanistan abgedrängt, wo sie nun die Taliban und den islamischen Staat unterstützen (WP 27.12.2015; vgl. Pakistan Today 22.12.2015; UN GASC 10.12.2015; Tolonews 21.12.2015).
Doch die Taliban haben auch mit Rückschlägen zu kämpfen. Nach der Nachricht vom Tod Mullah Omars hat sich die Bewegung zersplittert und Auseinandersetzungen zwischen Talibanführern begünstigen Fortschritte des IS, vor allem im östlichen Afghanistan (DS 6.1.2016).
Taliban und Frühlingsoffensive
Während der warmen Jahreszeit (ca. Mai - Oktober) spricht man von der "Fighting Season", in der die meist koordinierten, Angriffe von Aufständischen, in Gruppenstärke oder stärker, auf Einrichtungen der ANSF (Afghan Security Forces) oder GIROA (Government of Islamic Republic of Afghanistan) stattfinden. Manchmal sind auch Einrichtungen der IC (International Coalition) betroffen. Diese werden aber meist gemieden, da es sich hierbei um sogenannte "harte Ziele" handelt. Gegen die IC werden nach wie vor nicht-konventionelle Mittel eingesetzt (Sprengfallen, Magnetbomben). Außerhalb der "Fighting Season" verlegen kampfwillige Aufständische ihre Aktivtäten in die Städte, da hier die ungünstige Witterung kein Faktor ist (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).
Die Taliban haben signifikante Verluste zu verzeichnen - abgesehen von der temporären Einnahme der Stadt Kunduz, war es ihnen nicht möglich ihre Hauptstrategie und ihre Operationsziele für die Fighting Season 2015 zu erreichen. Auch in Kunduz war es ihnen nicht möglich, das Territorium für einen längeren Zeitraum zu halten. Während der gesamten Fighting Season bewiesen die Taliban Erfahrung in der Durchführung von Angriffen und Bedrohungen von ländlichen Distrikten und zwangen so die afghanischen Sicherheitskräfte in eine reaktive Position (USDOD 12.2015).
Al-Qaida
Die amerikanischen Behörden gehen von einer Zahl von weniger als 100 Kämpfern der al-Qaida in Afghanistan aus. Die meisten von ihnen sind in den nordöstlichen Provinzen Afghanistans, wie Kunar, aktiv. Manche dieser Kämpfer gehören zu Gruppen, die an al-Qaida angegliedert und in Kunduz aktiv sind (CRS 22.12.2015).
Haqqani-Netzwerk
Die Gruppe wurde in den späten 1970er Jahren durch Jalaluddin Haqqani gegründet. Sie ist mit al-Qaida und afghanischen Taliban verbündet, sowie mit anderen terroristischen Organisationen in der Region (Khaama Press 16.10.2014). Die Stärke des Haqqani-Netzwerks wird auf 3.000 Kämpfer geschätzt (NYT 17.10.2014).
Obwohl angenommen wird, dass das Netzwerk der al-Qaida näher steht als den Taliban (CRS 9.10.2014), wurde nach der Meldung vom Tod Mullah Omars, Siraj Haqqani zum stellvertretenden Talibanführer befördert. Dies signalisiert, dass das Haqqani-Netzwerk auch weiterhin eine wichtige Komponente des Taliban-geführten Aufstandes ist (USDOD 12.2015).
Der Aufstand des Haqqani-Netzwerks ist vermehrt in den östlichen Provinzen Khost, Paktia, Paktika und Kunar vorzufinden (DW 17.10.2014).
Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG)
Die radikal-islamistische Rebellengruppe Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG) [Anmerkung: auch Hizb-i-Islami Gulbuddin] wird von Mujahed Gulbuddin Hikmatyar geführt (CRS 22.12.2015). Er war ein ehemaliger Verbündeter der USA im Kampf gegen die Besatzungstruppen der Sowjetunion in den 1980er Jahren. Die HIG wird als kleiner Akteur in den Kampfzonen Afghanistans gesehen (CRS 9.10.2014). Sie ist über die Jahre für ihre Grausamkeit bekannt geworden, sodass sogar die Taliban sich von ihr abwendeten (BBC 2.9.2014). Die Gruppe selbst ist ideologisch wie auch politisch mit al-Qaida und den Taliban verbündet. In der Vergangenheit kam es mit den Taliban jedoch zu Kämpfen um bestimmte Gebiete. (CRS 9.10.2014).
IS/ISIS/ISIL/Daesh - Islamischer Staat
Der Islamische Staat hat seinen Einfluss in Afghanistan seit Mitte des Jahres 2014 erhöht. Es wird berichtet, dass der Führer des Islamischen Staates Abu Bakr al-Baghdadi, Berichten zufolge, unter dem Talibanregime in Kabul gelebt und mit al-Qaida kooperiert hat. Die Präsenz der Gruppe in Afghanistan hat sich Anfang des Jahres 2013 aus mehreren kleinen afghanischen Taliban- und anderen Aufständischenfraktionen herausentwickelt (CRS 22.12.2015). Die Präsenz des islamischen Staates hat sich ausgeweitet, als immer mehr Talibanfraktionen dem IS Treue schworen. So kam es zur Einnahme kleiner Gebiete, hauptsächlich im östlichen Afghanistan, durch den IS (CRS 22.12.2015; vgl. Tolonews 12.7.2015). Ende 2015 gab es Berichte, über finanzielle Hilfe des IS für seinen afghanischen Zweig (CRS 22.12.2015). Ehemalige Kämpfer von al-Qaida, Taliban und Haqqani-Netzwerk steigen in den Rängen des IS auf (Pajhwok 26.5.2015).
Der afghanische Geheimdienst NDS hat eine Spezialeinheit damit beauftragt Razzien gegen den IS durchzuführen (Pajhwok 1.7.2015). Das afghanische Innenministerium konzentriert sich auf bessere Ausbildung und Ausrüstung der nationalen und lokalen Polizei, damit nicht die Notwendigkeit zur Selbstjustiz für Anrainer/innen entsteht (Pajhwok 26.5.2015).
Drogenanbau
Es ist im Jahr 2015 zu einer Reduzierung der Opiumproduktion um
3. 300 Tonnen (48%) gekommen (UN News Centre 14.10.2015).
Zivile Opfer
Zwischen 1.1. und 30.6.2015 registrierte UNAMA 4.921 zivile Opfer (1.592 Tote und 3.329 Verletzte) - dies deutet einen Rückgang von 6% bei getöteten bzw. von 4% bei verletzten Zivilisten (UNAMA 8.2015).
Konfliktbedingte Gewalt hatte in der ersten Hälfte 2015 Auswirkungen auf Frauen und Kinder. UNAMA verzeichnete 1.270 minderjährige Opfer (320 Kinder starben und 950 wurden verletzt). Das ist ein Anstieg von 23% im Vergleich zu den ersten sechs Monaten 2014. Es gab 559 weibliche Zivilopfer, davon wurden 164 Frauen getötet und 395 verletzt. Das bedeutet einen Anstieg von 13% gegenüber 2014 (UNAMA 8.2015).
Laut UNAMA waren 70% aller zivilen Opfer regierungsfeindlichen Elementen zuzuschreiben, 16% regierungsfreundlichen Kräften (15% den ANSF und regierungsfreundlichen bewaffneten Gruppen, sowie 1% den internationalen militärischen Kräften). UNAMA rechnete 4% der zivilen Opfer Unfällen mit Blindgängern zu (8.2015).
3. 436 zivile Opfer (1.213 Tote und 2.223 Verletzte) gehen auf Operationen regierungsfeindlicher Elemente zurück. Das bedeutet einen Rückgang von 3% gegenüber 2014. UNAMA verzeichnete einen Anstieg von 78% bei zivilen Opfer aufgrund von komplexen Angriffen und Selbstmordattentaten, sowie einen Anstieg von individuellen Tötungen. UNAMA registrierte ebenso 46% Rückgang an zivilen Opfern in Bodenkämpfen und 21% Rückgang ziviler Opfer aufgrund von IEDs (improvised explosive devices) (UNAMA 8.2015). Regierungsfreundliche Kräfte - speziell ANSF - waren auch weiterhin Grund für einen Anstieg bei zivilen Opfern im Jahr 2015. UNAMA registrierte hierzu 796 zivile Opfer (234 wurden getötet und 562 verletzt). Dies deutet einen Anstieg von 60% im Vergleich zum Jahr 2014. Der Großteil dieser zivilen Opfer geht auf Bodenkämpfe regierungsfreundlicher Gruppen, bei denen hauptsächlich Explosivwaffen, wie Mörser, Raketen oder Granaten verwendet wurden. In den ersten sechs Monaten des Jahres 2015 waren regierungsfreundliche Gruppen für mehr zivile Opfer verantwortlich, als regierungsfeindliche Elemente. Im Jahr 2015 haben die ANSF ihre Anzahl von Operationen, die am Boden durchgeführt wurden, signifikant erhöht, um den Regierungsbildungsprozess zu unterstützen und Angriffen regierungsfeindlicher Elemente entgegenzuwirken (UNAMA 8.2015).
Die UNAMA verzeichnete 37% Anstieg bei Entführungen von Zivilisten durch regierungsfeindliche Elemente, und mehr Morde und Körperverletzungen an den Entführungsopfern. Von 76 Entführten Zivilisten wurden im Berichtszeitraum (1.1. - 30.6.2015) 62 getötet und 14 verletzt. UNAMA dokumentierte die Entführung von Zivilist/innen durch regierungsfeindliche Elemente für finanzielle Zwecke, zur Einschüchterung der Bevölkerung und um Zugeständnisse von anderen Parteien im Konflikt zu erhalten, z.B. Geiselaustausch (UNAMA 8.2015).
Mitarbeiter/innen internationaler Organisationen und der US-Streitkräfte
In einem Bericht der norwegischen COI-Einheit Landinfo wurde im September 2015 berichtet, dass zuverlässige Dokumentation von konfliktbezogener Gewalt gegen Afghanen im aktiven Dienst für internationale Organisationen, existiert. Andererseits, konnte nur eingeschränkte Dokumentation zu konfliktbezogener Gewalt gegen ehemalige Übersetzer, Informanten oder andere Gruppen lokale Angestellte ziviler oder militärischer Organisationen festgestellt werden (Landinfo 9.9.2015). Ferner werden reine Übersetzerdienste, die auch geheime Dokumente umfassen, meist von US-Staatsbürgern mit lokalen Wurzeln durchgeführt, da diese eine Sicherheitszertifizierung benötigen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).
Grundsätzlich sind Anfeindungen afghanischer Angestellter der US-Streitkräfte üblich, da diese im Vergleich zu ihren Mitbürgern verhältnismäßig viel verdienen. Im Allgemeinen hält sich das aber in Grenzen, da der wirtschaftliche Nutzen für die gesamte Region zu wichtig ist. Tätliche Übergriffe kommen vor, sind aber nicht nur auf ein Arbeitsverhältnis zu ISAF zurückzuführen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 10.11.2014). Des Weitern bekommen afghanische Angestellte bei den internationalen Streitkräften Uniformen oder Dienstbekleidung, Verpflegung und Zugang zu medizinischer Versorgung nach westlichem Standard. Es handelt sich somit meist um Missgunst. Das Argument der Gefahr im Job für lokale Dolmetscher wurde von den US-Streitkräften im Bereich der SOF (Special Operation Forces), die sehr sensible Aufgaben durchführen, dadurch behoben, dass diesen Mitarbeitern nach einer gewissen Zeit die Mitnahme in die USA angeboten wurde. Dieses Vorgehen wurde von einer militärischen Quelle aus Deutschland bestätigt (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).
Sicherheitslage in Kabul
Wann immer man von der Sicherheitslage spricht, meint man die größeren Städte sowie das Gebiet in einem Radius von max. 3 km um diese Städte (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).
Im Zeitraum 1.1. - 31.8.2015 wurden in der Provinz Kabul insgesamt 352 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 21.1.2016).
Provinzhauptstadt der Provinz Kabul und gleichzeitig Hauptstadt von Afghanistan ist Kabul Stadt. Die Provinz Kabul grenzt im Nordwesten an die Provinz Parwan, im Nordosten an Kapisa, im Osten an Laghman, Nangarhar im Südosten, Logar im Süden und (Maidan)Wardak im Südwesten. Kabul ist mit den Provinzen Kandahar, Herat und Mazar durch die sogenannte Ringstraße und mit Peshawar in Pakistan durch die Kabul-Torkham Autobahn verbunden. Die Stadt hat 22 Stadtgemeinden und 14 administrative Einheiten (Pajhwok o.D.z). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 4.372.977 geschätzt (UN OCHA 26.8.2015).
Im Gegensatz zu den ländlichen Teilen Afghanistans, in denen das Gewaltniveau meist von jahreszeitenbedingter Witterung abhängt (erhöhte Angriffszahlen in den Sommermonaten), hängt die Sicherheitslage in Kabul stark von den politischen Entwicklungen innerhalb Afghanistans und internationalen Beziehungen ab (EI o.D.).
Die Sicherheitsumgebung in Kabul ist momentan extrem herausfordernd, Koordinierte Angriffe auf Regierungsgebäude und auf ausländische Organisationen, ist auf einem Niveau, wie zuletzt im November 2014 beobachtet wurde. Die allgemeine Gewalt, Selbstmordattentate, Autobomben und magnetisch angebrachte IEDs (improvised explosive devices) befinden sich im Großen und Ganzen auf dem Niveau von 2014. Dieses Gewaltniveau wird scheinbar von einer größeren Strategie extremistischer Gruppen vorangetrieben (EI o.D.). Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Transitrouten, Provinzhauptstädte und fast alle Distriktzentren (USDOD 12.2015). Innerhalb Kabuls gibt es verschiedene Viertel mit unterschiedlichen Sicherheitslagen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).
Von Jänner bis November 2015, wurden 28 hochrangige Angriffe in Kabul durchgeführt. Dies bedeutet eine Steigerung von 27% gegenüber dem Vergleichseitraum 2014. Diese Angriffe erreichen ein Hauptziel der Taliban, nämlich mediale Aufmerksamkeit, und gleichzeitig die Verbreitung eines Gefühls der Unsicherheit (USDOD 12.2015).
Traditionell erfüllen Angriffe auf die Stadt Kabul zwei Zwecke:
Erstens, physisch die Macht der afghanischen Regierung zu schwächen. Dies geschieht üblicherweise durch die Ermordung von Beamten und Zerstörung von Versorgungswegen. Zweitens, Propagandasiege durch Angriffe in Kabul. Aus demselben Grund werden internationale Organisationen (die einen ähnlichen Propagandawert für Aufständischenorganisationen haben) regelmäßig angegriffen. Oftmals dann, wenn es zu schwer war wichtige Regierungs- oder NATO-Gebäude erfolgreich zu infiltrieren. Während die Sicherheitskräfte sich fortwährend verbessern und ihre Fähigkeiten, solchen Angriffen entgegenzuwirken, entwickeln, ist es eher unwahrscheinlich, dass eine unterschwellige Bedrohung, insbesondere innerhalb der zentralen Kabuler Distrikte, in naher Zukunft gänzlich ausgeschlossen werden kann (EI o.D.).
Ministerien sind bevorzugte Ziele von Raketenbeschuß, Sprengsätzen oder Selbstmordanschlägen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014; vgl. UNAMA 8.2015). Hier steht die mediale Wirkung im Vordergrund. Die Anstrengungen der Sicherheitskräfte zeigen allerdings langsam Wirkung (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).
Nach einer erhöhten Anzahl von Angriffen und Störungen im Sommer - vorläufige Daten zeigen im Jahr 2015 eine nennenswerte Steigerung zum Vergleichszeitraum 2014 in Bezug auf Selbstmordattentate und allgemeine Aufständischenaktivitäten in der Stadt Kabul. Allgemein wurde erwartet, dass die Gewalt mit Beginn des Winters 2015 abnehmen würde. Winterliche Gegebenheiten schränken allgemein die Bewegung extremistischer Gruppen am Boden ein, wodurch weniger Kämpfer und weniger Kampfmittel nach Kabul Stadt kommen. Ungeachtet dessen existiert weiterhin ein Potential für unerwartete Talibanangriffe. Auch das IS-Phänomen könnte das Risikoprofil innerhalb der Hauptstadt 2016 erweitern, jedoch müssen diese Gruppen ihre Effektivität innerhalb der Hauptstadt erst nachweisen. IS-Zweige treten derzeit mehr in interne Fehden mit den Taliban und anderen extremistischen Fraktionen, in Gebieten wie dem ländlichen Nangarhar, Farah und Zabul in Erscheinung, anstatt durch gezielte Angriffe auf internationale Organisationen (EI o.D.).
Die Stadt Kabul zieht auch weiterhin eine signifikante Zahl an Binnenvertriebenen an. Mindestens 3.000 Familien benötigen Hilfe (UN GASC 10.12.2015).
Religionsfreiheit
80% der Bevölkerung sind Anhänger des sunnitischen und 19% Anhänger des schiitischen Islams; 1% entfällt auf andere Religionen (The CIA World Factbook 20.10.2015). Es lebt offiziell noch ein Jude in Afghanistan, der sich um die verwaiste Synagoge kümmert (AA 16.11.2015).
Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert, dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger anderer Religionen als dem Islam. Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Art. 3 der Verfassung) zu verstehen (AA 16.11.2015; vgl. Max Planck Institut 27.1.2004). Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht. Darüber hinaus ist die Abkehr vom Islam (Apostasie) nach Scharia-Recht auch strafbewehrt (AA 16.11..2015).
Die Religionsfreiheit hat sich seit 2001 verbessert, wird aber noch immer durch Gewalt und Drangsale gegen religiöse Minderheiten und reformierte Muslime behindert. Blasphemie und Abtrünnigkeit werden als Kapitalverbrechen angesehen. Nichtmuslimische Religionen sind erlaubt, doch es wird stark versucht, deren Missionierungsbestrebungen zu behindern. Hindus, Sikhs und Schiiten, speziell jene, die den ethnischen Hazara angehören, sind Diskriminierung durch die sunnitische Mehrheit ausgesetzt (FH 28.4.2015).
Angaben eines Vertreters einer internationalen Organisation mit Sitz in Kabul berichtete, dass entgegen ihrer eigenen Wahrnehmung, Hazara keiner gezoelten Diskriminierung aufgrund ihrer Religungszugehörigkeit ausgesetzt sind (Vertrauliche Quelle 29.9.2015).
Die Bedingungen für Religionsfreiheit sind für andersdenkende sunnitische Muslime, aber auch schiitische Muslime, Sikhs, Christen und Bahais weiterhin schlecht. Die afghanische Verfassung verabsäumt es explizit die individuellen Rechte in Bezug auf Religionsfreiheit zu schützen und einfachgesetzliche Bestimmungen werden in einer Weise angewendet, die internationale Menschenrechtsstandards verletzt. Staatliche und nicht-staatliche Akteure führen Aktionen gegen Personen aus, die ihrer Ansicht nach "unislamische" Aktivitäten setzen (USCIRF 30.4.2015).
Die sunnitische hanafitische Rechtsprechung gilt für alle afghanischen Bürgerinnen und Bürger, unabhängig von ihrer Religion (AA 6.11.2015; vgl. AA 2.3.2015). Für die religiöse Minderheit der Schiiten gilt in Personenstandsfragen das schiitische Recht (AA 31.3.2014; vgl. USDOS 14.10.2015; vgl. USDOS 26.5.2015).
Nichtmuslimische Minderheiten, wie Sikh, Hindu und Christen, waren sozialer Diskriminierung und Belästigung ausgesetzt, und in manchen Fällen, sogar Gewalt. Dieses Vorgehen war nicht systematisch (USDOS 14.10.2015). Im Mai 2014 zum Beispiel trat Sham Lal Bathija als erster Hindu den Posten des afghanischen Botschafters in Kanada an (RFERL 15.5.2014). Im März übergab er formell diese Position an seinen Nachfolger Dawood Qayomi (Afghan Embassy 18.3.2015). Sham Lal Bathija war bereits in der Vergangenheit als hochrangiger Wirtschaftsberater von Karzai tätig (The New Indian Express16.5.2012).
Schiiten
Etwa 19% der Bevölkerung sind schiitische Muslime und damit die größte religiöse Minderheit des Landes. Der Großteil der afghanischen Schiiten gehört der ethnischen Gruppe der Hazara an (USCIRF 30.4.2015). Auseinandersetzungen zwischen Sunniten und Schiiten sind im Alltagsleben in Afghanistan selten. Sowohl im Rat der Religionsgelehrten (Ulema) als auch im Hohen Friedensrat sind auch Schiiten vertreten; beide Gremien betonen, dass die Glaubensausrichtung keinen Einfluss auf ihre Zusammenarbeit habe (AA 16.11.2015; vgl. AA 2.3.2015).
Die Situation der afghanischen schiitisch-muslimischen Gemeinde hat sich seit dem Ende des Taliban-Regimes wesentlich gebessert. Während des Untersuchungszeitraumes war es schiitischen Muslim/innen allgemein möglich ihre traditionelle Ashura Feierlichkeiten und Rituale, ohne Hindernisse, öffentlich durchzuführen (USCIRF 30.4.2015; vgl. FH 28.4.2015). Trotzdem ist die schiitische Minderheit mit gesellschaftlichen Diskriminierungen konfrontiert (USDOS 28.7.2014). Informationen eines Vertreters einer internationalen Organisation mit Sitz in Kabul zufolge, sind Hazara, entgegen ihrer eigenen Wahrnehmung, keiner gezielten Diskriminierung aufgrund ihrer Religungszugehörigkeit ausgesetzt (Vertrauliche Quelle 29.9.2015).
Der letzte große Zwischenfall, bei dem mindestens 55 Menschen getötet und mehr als 100 verletzt wurden, fand 2011 während der Ashura-Feiern in Form eines Selbstmordattentats in einer heiligen Stätte in Kabul statt (BBC 5.9.2013; vgl. AA 2.3.2015; vgl. AA 16.11.2015). Die politischen Kräfte des Landes zeigten sich über die Vorfälle erschüttert, verurteilten die Attentate und riefen zur Einigkeit auf. Im Jahr 2015 verlief das Aschura-Fest in Afghanistan friedlich (AA 16.11.2015).
Die Verfassung garantiert, dass das schiitische Gesetz in Personenstandsangelegenheiten angewendet wird, in denen alle Parteien Schiiten sind (USDOS 14.10.2015). Im Jahr 2009 wurde ein Gesetz durchgesetzt, das viele konstitutionelle Rechte der schiitischen Frauen schmälert. Erbschafts-, Heiratsfragen und Angelegenheiten persönlicher Freiheit werden von den konservativen schiitischen Autoritäten festgesetzt (USDOS 25.6.2015; vgl. BFA Staatendokumentation 3.2014).
Die Ismailiten, die sich selbst zum schiitischen Islam rechnen, machen etwa 5% der Bevölkerung aus (USDOS 28.7.2014; vgl. -CRS 12.1.2015). Es gibt wenige Berichte in Bezug auf gezielte Diskriminierung gegen Ismailiten (USDOS 25.6.2015). Auch unter den Parlamentsabgeordneten befinden sich vier Ismailiten. Manche Mitglieder der ismailitischen Gemeinde beschwerten sich über Ausgrenzung von Position von politischen Autoritäten (USDOS 14.10.2015).
Ethnische Minderheiten
Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Art. 16) sechs weiteren Sprachen ein offizieller Status in jenen Gebieten eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser Sprachen spricht. Diese weiteren in der Verfassung genannten Sprachen sind Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri (AA 16.11.2015; vgl. Max Planck Institut 27.1.2004).
In Afghanistan leben laut Schätzungen vom Juli 2015 mehr als 32.5 Millionen Menschen (CIA 20.10.2015). Davon sind 42%-45% Pashtunen, 25% Tadschiken, rund 10% Hazara, 10% Usbeken. Es existieren noch mehrere andere religiöse und ethnische Minderheiten (CRS 12.1.2015). wie z.B. Aimaken 4%, Turkmenen 3%, Balutschen 2% und andere kleinere ethnische Gruppen (CIA 24.6.2014).
Der Gleichheitsgrundsatz ist in der afghanischen Verfassung verankert. Fälle von Sippenhaft oder sozialer Diskriminierung sind jedoch nicht auszuschließen und kommen vor allem in Dorfgemeinschaften auf dem Land häufig vor (AA 16.11.2015). Ethnische Spannungen zwischen unterschiedlichen Gruppen resultierten weiterhin in Konflikten und Tötungen (USDOS 25.6.2015).
Ethnische Pashtunen sind die größte Ethnie in Afghanistan. Sie sprechen Paschtu/Pashto, aber die meisten ihrer Regierungsvertreter sprechen auch Dari (CSR 12.1.2015). Die Pashtunen haben mehr Sitze in beiden Häusern des Parlaments, aber nicht mehr als 50% der Gesamtsitze. Es gibt keinen Beweis, dass bestimmte soziale Gruppen ausgeschlossen werden. Es gibt keine Gesetze, welche die Teilnahme von Minderheiten am politischen Leben verhindern. Nichtsdestotrotz beschweren sich unterschiedliche ethnische Gruppen, dass sie keinen Zugang zu staatlicher Anstellung in Provinzen haben, in denen sie eine Minderheit darstellen (USDOS 25.6.2015). Unter den vielen Volksgruppen bilden die Paschtunen zwar die Mehrheit im Staat, dominieren aber nur im Süden, im Norden hingegen eher die persisch-sprachigen Tadschiken (DW 26.4.2014; vgl. GIZ 10.2015). Die Pashtunen sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 44% in der Afghan National Army (ANA) und der Afghan National Police (ANP) repräsentiert (Brookings 31.7.2015).
Hazara
Die schiitische Minderheit der Hazara macht etwa 10% der Bevölkerung aus. Sie hat sich ökonomisch und politisch durch Bildung verbessert. In der Vergangenheit wurden die Hazara von den Pashtunen verachtet, da diese dazu tendierten, die Hazara als Hausangestellte oder für andere niedere Arbeiten einzustellen. Berichten zufolge schließen viele Hazara, inklusive Frauen, Studien ab oder schlagen den Weg in eine Ausbildung in Informationstechnologie, Medizin oder anderen Bereichen ein, die in den unterschiedlichen Sektoren der afghanischen Wirtschaft besonders gut bezahlt werden (CRS 12.1.2015).
Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten Hazara hat sich die Lage verbessert. Sie sind in der öffentlichen Verwaltung aber nach wie vor unterrepräsentiert. Unklar ist, ob dies Folge der früheren Marginalisierung oder eine gezielte Benachteiligung neueren Datums ist. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf (AA 16.11.2015; AA 2.3.2015). Gesellschaftliche Diskriminierung gegen die schiitischen Hazara mit Bezug auf Klasse, Ethnie und Religion hält weiter an - in Form von Erpressung, durch illegale Besteuerung, Zwangsrekrutierung und Zwangsarbeit, physische Misshandlung und Verhaftung (USDOS 25.6.2015). Informationen eines Vertreters einer internationalen Organisation mit Sitz in Kabul zufolge, sind Hazara, entgegen ihrer eigenen Wahrnehmung, keiner gezielten Diskriminierung aufgrund ihrer Religungszugehörigkeit ausgesetzt sind (Vertrauliche Quelle 29.9.2015).
Mitglieder der Hazarastämme, meist schiitische Muslime, sind in den Provinzen Bamiyan, Daikundi und Ghazni in Zentralafghanistan vertreten (CRS 15.10.2015).
Eine prominente Vertreterin der Minderheit der Hazara ist die Vorsitzende der unabhängigen afghanischen Menschenrechtskommission Sima Simar (CRS 12.1.2015).
Die Hazara sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 10% in der Afghan National Army und der Afghan National Police repräsentiert (Brookings 31.7.2015).
Binnenflüchtlinge (IDPs) und Flüchtlinge
Interne Bevölkerungsbewegungen steigen an, hauptsächlich wegen militärischer Operationen, aber auch wegen bewaffneten Konflikten und der Sicherheitslage (USDOS 25.6.2015).
Ende August 2015 waren, laut UNHCR, 948.000Personen intern vertrieben (UNHCR 8.2015 vgl. IDMC 7.2015). Die Zahl der neu hinzugekommenen Binnenvertriebenen für das erste Halbjahr 2015 wird mit 103.000 angegeben. Mehr als 36.000 wurden seit April aus Kunduz intern vertrieben. Ferner wurden auch in den Provinzen Badakshan, Badghis, Baghlan, Faryab, Ghazni, Kapisa und (Maydan) Wardak seit Juni 2014 Menschen intern vertrieben (IDMC 7.2015).
UNHCR registrierte die höchste Zahl intern vertriebener aus den nordöstlichen Gebieten Afghanistans (UNHCR 5.2015). Auseinandersetzungen zwischen den afghanischen Sicherheitskräften und bewaffneten nicht-staatlichen Gruppen, wurden als Grund angegeben (z.B. Provinz Kunduz) (UNHCR 5.2015; vgl. UNHCR 7.2015). Die zweithöchste Zahl intern Vertriebener wurde in den Regionen Zentralafghanistans angegeben. Als Gründe wurden hier die allgemeine Sicherheitslage, militärische Operationen und gelegentliche Zusammenstöße zwischen regierungsfeindlichen Gruppen und den afghanischen Sicherheitskräften genannt (UNHCR 5.2015).
Bewaffnete Zusammenstöße zwischen regierungsfeindlichen Gruppen und den afghanischen Sicherheitskräften wurden als die Hauptursache für die Vertreibung innerhalb des Landes angegeben. Als weitere Ursachen wurden im Belästigungen und Einschüchterungen durch regierungsfeindliche Gruppen sowie stammesinterne Dispute angegeben (UNHCR 5.2015). Ferner kam es auch aufgrund von Naturkatastrophen und Arbeitsmöglichkeiten in anderen Gebieten zu internen Bevölkerungsbewegungen (USDOS 25.6.2015)
Die größten Bedürfnisse der IDP-Bevölkerung waren Nahrung, sowie Gebrauchsgüter (NFI- Non-Food-Items), die keine Lebensmittel sind. Einem Großteil der IDP gelang es temporär Behausungen in Gegenden der Vertreibung zu mieten. Anderen war es möglich bei Verwandten oder in Gastgemeinden unterzukommen bzw. aufgenommen zu werden. Situationen in denen internvertriebenen Familienen keine Behausung zur Verfügung stand, waren selten. War dies dennoch der Fall, so wurde den Familien sofort Notfallsbehausungen bzw. Zelte zur Verfügung gestellt. In gewissen Gegenden kam zu Herauforderungen im Bereich von Bildungszugang. Grund dafür waren das Fehlen notwendiger Dokumente oder Platz- oder Ressourcenmangel. Diese Fälle wurden an die notwendigen Bildungsautoritäten entweder durch UNHCR direkt oder durch UNICEF gemeldet (UNHCR 5.2015).
Flüchtlinge in Afghanistan:
Afghanistan beheimatet auch weiterhin etwa 227.000 Flüchtlinge aus Pakistan, die aufgrund militärischer Operationen in Nordwaziristan, in die südöstlichen Teile des Landes übergetreten sind (UN GASC 10.12.2015; vgl. Tolonews 21.12.2015). Laut UNHCR sind es derzeit sogar rund 300.000 Flüchtlinge (darunter viele pakistanische Staatsangehörige) und 60 Asylbewerber in Afghanistan. Allein im Juni 2014 kamen lt. UNHCR rund 100.000 Menschen aus Pakistans Nord-Waziristan-Region nach Afghanistan. Sie hatten sich vor den Auseinandersetzungen in ihrer Heimatregion geflüchtet und wurden oft direkt von paschtunischen Familien in den afghanischen Nachbarprovinzen Paktika und Khost aufgenommen. Im Dezember 2014 waren beim UNHCR rund 800.000 afghanische konflikt-induzierte Binnenflüchtlinge registriert (AA 16.11.2015).
Grundversorgung/Wirtschaft
Für das Jahr 2013 belegte Afghanistan im 'Human Development Index' (HDI) den 169 Platz von mehr als 187 (Anm.: darunter befanden sich auch einige ex aequo Platzierungen) (UNDP 2014).
Die wirtschaftliche Entwicklung Afghanistans wird trotz Wachstumsraten in der letzten Dekade weiterhin nicht durch ein selbsttragendes Wirtschaftswachstum, sondern durch die Zuflüsse aus der internationalen Gebergemeinschaft stimuliert (AA 8.2015). Die Übergangsphase in Politik und Sicherheit haben die afghanische Wirtschaft stärker beeinträchtigt als erwartet. Das Wirtschaftswachstum ist im Jahr 2014 auf 1,3% gesunken, wobei es im Jahr davor noch 3,7% betrug (WB 10.2015; vgl. IMF 9.6.2015).
Das Wirtschaftswachstum war zum Größtenteil getrieben von Expansion in Industrie (2,4%) und Dienstleistung (2,2%). Private Investitionsaktivitäten zeigten im Jahr 2014 Anzeichen eines Rückgangs, gekennzeichnet durch einen 50%igen Rückgang an neuen Firmenregistrierungen seit dem Jahr 2012. Die Anzahl der neuen Firmenregistrierungen im ersten Halbjahr 2015, welche ein Indikator für Investorenvertrauen ist, blieb auf demselben Niveau, wie im ersten Halbjahr des Jahres 2014. Eine sanfte Erholung wird für das Jahr 2016 erwartet. (WB 2015).
Den größten Anteil am BIP (2014: 21,7 Mrd. USD) hat der Dienstleistungssektor mit 53,5%, gefolgt von der Landwirtschaft mit 27,7% des BIP. Industrieproduktion ist kaum vorhanden. Trotz einer großen Bedeutung des Außenhandels - Afghanistan ist in hohem Maße von Importen abhängig - sind afghanische Produkte bisher auf internationalen sowie regionalen Märkten kaum wettbewerbsfähig (AA 8.2015).
Es wird geschätzt, dass das reale Wachstum des Bruttoinlandprodukts um 3,1% im Jahr 2016 und 3,9% im Jahr 2017 wachsen wird, bedingt durch Verbesserungen im Bereich der Sicherheitslage und einer starken Reformdynamik (WB 10.2015). Wichtige Erfolge wurden im Bereich des Ausbaus der Infrastruktur erzielt. Durch den Bau von Straßen und Flughäfen konnte die infrastrukturelle Anbindung des Landes verbessert werden (AA 8.2015).
Trotz des seit drei Jahren hohen landwirtschaftlichen Produktionsniveaus, , konnten die starken Landwirtschaftserträge des Jahres 2013 nicht mehr erreicht werden und so war die Landwirtschaft nicht Teil des Wirtschaftswachtums (WB 10.2015). Die neue Regierung hat die landwirtschaftliche Entwicklung zur Priorität erhoben. Dadurch sollen auch gering qualifizierte Afghaninnen und Afghanen bessere Chancen auf einen Arbeitsplatz bekommen. Insbesondere sollen die landwirtschaftlichen Erzeugnisse Afghanistans wieder eine stärkere Rolle auf den Weltmärkten spielen. Gerade im ländlichen Raum bleiben die Herausforderungen für eine selbsttragende wirtschaftliche Entwicklung angesichts mangelnder Infrastruktur, fehlender Erwerbsmöglichkeiten außerhalb der Landwirtschaft und geringem Ausbildungsstand der Bevölkerung (Analphabetenquote auf dem Land von rund 90 %) aber groß. Sicher ist, dass die jährlich rund 400.000 neu auf den Arbeitsmarkt drängenden jungen Menschen nicht vollständig vom landwirtschaftlichen Sektor absorbiert werden können (AA 8.2015).
Große wirtschaftliche Erwartungen werden an die zunehmende Erschließung der afghanischen Rohstoffressourcen geknüpft. In Afghanistan lagern die weltweit größten Kupfervorkommen sowie Erdöl, Erdgas, Kohle, Lithium, Gold, Edelsteine und Seltene Erden. Das seit langem erwartete Rohstoffgesetz wurde im August 2014 verabschiedet. Damit wurden die rechtlichen und institutionellen Rahmenbedingungen für privatwirtschaftliche Investitionen in diesem Bereich verbessert. Entscheidend für Wachstum, Arbeitsplätze und Einnahmen aus dem Rohstoffabbau ist die Umsetzung des Gesetzes. Darüber hinaus müssen Mechanismen zum Einnahmenmanagement etabliert werden. Der Abbau der Rohstoffe erfordert große und langfristige Investitionen in die Exploration und Infrastruktur durch internationale Unternehmen. Bisher sind diese noch kaum im Abbau von Rohstoffen im Land aktiv (AA 8.2015).
Afghanistan bleibt weiterhin der weltweit größte Produzent für Opium, Heroin und Cannabis (AA 8.2015; vgl. UN GASC 6.9.2015). Rund 2,2 Mio. Afghanen leben mittelbar oder unmittelbar vom Drogenanbau, -handel und -verkauf (AA 8.2015). Trotz einer breit angelegten Strategie verhindern die angespannte Sicherheitslage in den Hauptanbaugebieten im Süden des Landes sowie die weit verbreitete Korruption eine effiziente Bekämpfung des Drogenanbaus (AA 8.2015; vgl. UN GASC 6.9.2015). Die hohen Gewinnmargen erschweren zudem die Einführung von alternativen landwirtschaftlichen Produkten (AA 8.2015).
Die Internationale Gemeinschaft und Hauptgeber haben ihr Engagement und ihre Partnerschaft für Afghanistan im Rahmen der London Konferenz im Dezeber 2014 bestätigt. Sie begrüßren das Engagement der neuen afghanischen Regierung für macroökonomische Stabilität und Reformen, welche Nachhaltigkeit und integratives Wachstum beinhaltet (IMF 5.2015).
Behandlung nach Rückkehr
In den letzten zehn Jahren sind im Rahmen der freiwiliigen Rückkehr durch UNHCR 3.5 Millionen afghanische Flüchtlinge zurückgekehrt. Insegesamt sind 5.8 Millionen Afghaninnen und Afghanen aus verschiedenen Teilen der Welt nach Afghanistan zurückgekehrt (DW 19.10.2015). USDOS berichtet, dass in den Jahren von 2002 bis 2014, Finanzierungen verwendet wurden um Transportkosten und anfängliche Notwendigkeit bei Rückkehr, für mehr als 4.7 Millionen zur Verfügung zu stellen (SIGAR 8.2015; vgl. AA 2.3.2015). Somit hat eine große Zahl der afghanischen Bevölkerung einen Flüchtlingshintergrund (AA 2.3.2015). Im Jahr 2015 sind 50.000 afghanische Flüchtlinge aus Pakistan im Rahmen des Programms der freiwilligen Rückkehr nach Afghanistan zurückgekehrt (DW 19.10.2015).
Im Vergleich zum Vorjahr ist die Zahl der Rückkehrer aus Iran und Pakistan stark gestiegen. 2014 lag die Zahl der Rückkehrer bei knapp 17.000, davon über 12.000 aus PAK. Bis Ende Oktober 2015 sind im laufenden Jahr fast 56.000 zurückgekehrt, davon über 53.000 aus Pakistan. Zwei Drittel der Rückkehrer siedeln sich in fünf Provinzen an: Kabul, Nangarhar, Kunduz, Logar und Baghlan (AA 16.11.2015). Laut UNHCR-Afghanistan kehrten im Jahr 2014 insgesamt 17.000 Menschen freiwillig nach Afghanistan zurück (UNHCR 29.10.2015). Die Kapazität der Regierung Rückkehrer/innen aufzunehmen war auch weiterhin niedrig. Die Zahl der Rückkehrer/innen während des Jahres 2014 verringerte sich aufgrund von Unsicherheiten in Bezug auf die Sicherheitslage im Rahmen der Post-Transitionszeitraumes und aufgrund des Auslaufens der proof of Residence Card (PoR Card) für afghanische Flüchtlinge in Pakistan (USDOS 25.6.2015). In Pakistan werden etwa 1.5 Millionen afghanische Flüchtlinge, die im Besitz einer PoR Card sind von UNHCR unterstüzt (BFA Staatendokumentation 9.2015).
Die afghanische Regierung kooperierte auch weiterhin mit UNHCR, der Internationalen Organisation für Migration (IOM), sowie anderen humanitären Organisationen, um intern vertrieben Personen, Flüchtlingen, Rückkehrer/innen und andern Menschen Schutz und Unterstützung zur Verfügung zu stellen. Regierungsunterstützung für vulnerable Personen, inklusive Rückkehrer/innen aus Pakistan und Iran, war gering, mit einer anhaltenden Abhängigkeit von der internationalen Gemeinschaft. Die Reintegration von Rückkehrer/innen war schwierig.Rückkehrerinnen und Rückkehr hatten angeblich gleichwertigen Zugang zu Gesundheits-, Bildungs- und anderen Leistungen, obwohl manche Gemeinden, die für Rückkehrer/innen vorgesehen waren, angaben, dass eingeschränkter Zugang zu Transport und Straßen zu größeren, besser etablierten Dörfern und städtischen Zentren fehlte. Dies erschwerte den Zugang zu Dienstleistungen und wirtschaftlichen Möglichkeiten (USDOS 25.6.2015).
In Iran und Pakistan halten sich derzeit noch ca. 3 Millionen afghanische Flüchtlinge auf. Dazu kommen nicht registrierte Afghanen, die von der iranischen Regierung jedoch nicht als Flüchtlinge anerkannt sind. Insbesondere von iranischer Seite, in Teilen auch von Pakistan, werden sie gelegentlich als politisches Druckmittel gegenüber Afghanistan ins Feld geführt. Gleichzeitig gelten die Flüchtlinge auch als günstige Arbeitskräfte. In Afghanistan wird zwischen Rückkehrern aus den Nachbarstaaten Iran und Pakistan (die größte Gruppe afghanischer Flüchtlinge) und freiwilliger Rückkehr oder Abschiebung aus v.a. westlichen Staaten unterschieden. Für Rückkehrer aus den genannten Nachbarländern leistet UNHCR in der ersten Zeit Unterstützung. Bei der Anschlussunterstützung bestehen Probleme in der Koordinierung zwischen humanitären Akteuren und Organisationen der Entwicklungszusammenarbeit, so dass Hilfe nicht immer dort ankommt, wo Rückkehrer sich niedergelassen haben (AA 2.3.2015; vgl. AA 16.11.2015).
Die Schweiz, Australien, Iran, Norwegen, Pakistan, Dänemark, Frankreich, die Niederlande und Schweden haben mit Afghanistan und dem UNHCR sog. Drei-Parteien-Abkommen zur Regelung der freiwilligen Rückkehr von afghanischen Flüchtlingen in ihr Heimatland geschlossen. Die Abkommen sehen u.a. die Übernahme von Reisekosten, Wiedereingliederungshilfe und Unterstützungsmaßnahmen für besonders schutzbedürftige Flüchtlinge vor. Von Großbritannien, Frankreich, Italien, Dänemark, Norwegen, Schweden und Australien ist bekannt, dass diese Länder abgelehnte Asylbewerber afghanischer Herkunft nach Afghanistan abschieben. Von Norwegen ist bekannt, dass auch Familien mit minderjährigen Kindern abgeschoben werden. Einige Länder arbeiten eng mit IOM in Afghanistan zusammen, insbesondere auch, um die Reintegration zu erleichtern. IOM bietet psychologische Betreuung, Unterstützung bei Reiseformalitäten, Ankunft in Kabul und Begleitung der Reintegration einschließlich Unterstützung bei der Arbeitsplatzsuche an (AA 2.3.2015; vgl. AA 16.11.2015).
Eine Diskriminierung oder Strafverfolgung aufgrund exilpolitischer Aktivitäten nach Rückkehr aus dem Ausland ist nicht anzunehmen. Auch einige Führungsfiguren der RNE sind aus dem Exil zurückgekehrt, um Ämter bin hin zum Ministerrang zu übernehmen. Präsident Ashraf Ghani selbst verbrachte die Zeit der Bürgerkriege und der Taliban-Herrschaft in den 1990er Jahren weitgehend im pakistanischen und US-amerikanischen Exil (AA 16.11.2015).
(Beilage A zum Verhandlungsprotokoll)
Rückkehrer können vor allem dann auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen.
(Beilage B zum Verhandlungsprotokoll)
Die Situation für Rückkehrende bleibt weiterhin schwierig. Der Zugang zu Gesundheits- und Bildungseinrichtungen und anderen Dienstleistungen ist teilweise erschwert. Aufgrund der fehlenden Netzwerke ist es äußerst schwierig, eine Verdienstmöglichkeit und eine Unterkunft zu finden. Die Unterstützung durch Hilfswerke mit Nahrungsmitteln oder Bargeld hat eher symbolischen Wert. Während der afghanische Staat kaum in der Lage ist, die Rückkehren-den wirksam zu unterstützen, können auch die humanitären Organisationen auf-grund der zurückgehenden finanziellen Mittel diese Rolle immer weniger erfüllen.
(Beilage C zum Verhandlungsprotokoll)
Versorgungslage in Kabul:
In Kabul ist die Versorgungslage verschieden zu beurteilen: In Kabul gibt es alle Konsumgüter, die man in Europa vorfindet, d.h. man kann in Kabul jede Konsumware finden, die man in Österreich kaufen kann.
Allerdings sind die Preise der meisten Luxuswaren sind sehr unerschwinglich und ein Afghane mit dem Gehalt eines Lehrers oder eines Soldaten oder eines Hilfsarbeiters kann sich nicht diese Waren leisten.
Versorgungslage für Unterschicht und Rückkehrern ohne Familienrückhalt:
Die Waren, die für Grundversorgung benötigt werden, sind auch für die breite Schicht der Kabuler Bevölkerung, die zunehmend aufgrund der hohen Arbeitslosigkeit, verarmen, sehr teuer geworden, z.B. Lebensmittel, Kleidung, Medikamente und Miete. Für einen Afghanen, der Lehrer oder als Hilfsarbeiter oder als Soldat in Kabul lebt, sind die Preise dieser Waren derzeit sehr hoch sie können sich und ihre Familie in Kabul mit notwendigsten Grundnahrungsmitten ernähren, aber nicht ausreichend, sodass die Mehrheit der Unterschicht in Kabul im Winter vor Hunger, Kälte, und Krankheiten nicht geschützt ist. Die Unterschicht ist froh, wenn sie täglich, zwei Mal am Tag, Brot und Tee und Gemüse, welche sie leisten können, als Hauptspeise vor sich finden. Mindestens 20% der Kabul Bevölkerung, die sehr verarmt sind; sie sind teilweise die internen Flüchtlinge, können manchmal nur einmal am Tag für ihre Familie Brot und Tee besorgen. Diese Familien können Monate sich kein Fleisch leisten und sie wären froh, wenn bei einem Totenzeremonie oder eine andere Almosen-Gabe etwas Fleisch oder Reis oder etwas anderes zubereitetes Essen vielleicht in der Woche einmal zu sich nehmen könnten. Wenn die internationale Hilfe, die sehr spärlich ist und Almosengabe in der Gesellschaft nicht gäbe und wenn die Flüchtlinge im Ausland ihre Familien nicht unterstützen könnten, würde unter dieser 20% der Bevölkerung in Kabul im Winter eine Hungersnot ausbrechen.
Behausung:
Die Hilfsarbeiter leben meistens am Rande der Stadt Kabul in Slums oder mehrere Personen mieten ein Zimmer, wo sie unter sehr schwierigen und menschenunwürdigen Bedingungen leben. Sie haben Großteils keine Wasch-und Kochgelegenheit, kein Strom und Heizung und keinen geschützten Mietvertrag und sind jeder Zeit von Verlust der Behausung bedroht. Diese Situation ist auch dadurch bedingt, dass hunderttausende Menschen aus den unruhigen Provinzen sich, seit dem Beginn der Kriege im Norden, nach Kabul begeben haben, mit der Hoffnung, in Kabul in Sicherheit zu leben und Arbeit zu finden. Ein Großteil von Rückkehrern, die aus dem Iran oder Pakistan abgeschoben werden, gehört zu dieser Kategorie der Menschen in Kabul.
Versorgungslage für Rückkehrer mit Familienrückhalt aus dem Mittel- und Oberschicht:
Personen, die in Kabul eigene Wohnung oder Haus besitzen und mindestens ein kleines Laden betreiben oder Familien haben, zu denen sie hinziehen könnten, haben keine Versorgungsschwierigkeiten. Besonders die Jugendlichen werden von ihren Eltern und leiblichen Brüdern langfristig aufgenommen und auch versorgt.
Unter engen Verwandten gibt es eine traditionelle verpflichtende Solidarität, dass kein enges Familienmitglied vom Hause der Familie verstoßen wird. Solange einer der Elternteile am Leben ist, ist der Rückkehrer an das Erbe beteiligt. Ausgenommen die Jungendlichen, die in die Drogenszene geraten und mit ihren Familien nicht auskommen. Diese behausen unter den Brücken und in Abbruchhäusern in Kabul.
Fachkräfte wie gute Köche, gut ausgebildete Mechaniker, Krankenschwester, gute Buchhalter, soweit sie eine Arbeit finden und benötigt werden, können mit ihrem Gehalt in Kabul ohne besondere Probleme leben. Berufsgruppen mit hoher Verdienstmöglichkeiten, wie Ärzte, junge qualifizierte Ingenieure, qualifizierte Universitäts-Lehrkräfte, Dolmetscher und Übersetzer, Anwälte, Investoren usw. haben auch ohne Aussicht auf Anstellung die Möglichkeit, sich in Kabul und in Umgebung niederzulassen und von ihrem Einkommen sich und ihre Familien unterhalten. Ich möchte allerdings darauf hinweisen, dass durch den Abzug der ausländischen Truppen und Schließung ihrer Armeebasen, sowie mit dem Abzug der ausländischen NGO sind auch tausende Fachkräfte, wie Dolmetscher, Ingenieure und Investoren auch arbeitslos geworden. Denn, Millionen Arbeitsstellen worden von ISAF-Truppen und von ausländischen NGO in Afghanistan nach dem Sturz des Taliban-Regimes geschaffen. Diese Arbeitsplätze gehen Großteils verloren und auch Fachkräfte kommen dadurch wirtschaftlich in Bedrängnis.
Gerade diese Berufsgruppe versucht, mit ihren Ersparnissen und durch den Verkauf ihrer Häuser und Autos ins Ausland gelangen, weil derzeitige schlechte Wirtschafts- und Sicherheitslage diesen Menschen Zukunftsangst erzeugen.
Betreffend die Jugendlichen ohne Fachausbildung und jugendlichen Rückkehrer aus den Nachbarländern habe ich verschiedene Parkanlagen, abgelegene Straßenränder und Abbruchhäuser in Kabul besucht und solche Personen angetroffen. Ich habe beobachten können, dass tausende junge Menschen in den öffentlichen Parkanlagen und in Abbruchhäusern sich zusammentun und dort Großteils Drogen einnehmen und ein elendes Leben führen. Nach meiner Information sind diese Jugendlichen meisten Personen, die aus den Nachbarländern wie dem Iran, abgeschoben worden oder sie sind Kriegskinder, die Weisen waren oder ihre Familienbindung verloren hatten. Ein Großteil dieser jungen Menschen stammt aus den Provinzen, die mit der Hoffnung nach Kabul gekommen waren, Arbeit zu finden.
Die Zahl der Arbeitslosigkeit ist unter den Jugendlichen in Afghanistan im Allgemeinen und in Kabul im Besonderen derzeit im Wachsen. Nach meiner Schätzung beträgt die Arbeitslosigkeitsrate unter den Jugendlichen derzeit mehr als 60 Prozent. Gäbe es keine Familiensolidarität, so würden sofort noch weitere tausenden Jungendlichen in Kabul verelenden.
Afghanische Firmen:
Bedingt durch die Streitigkeiten zwischen den Präsidentschaftskandidaten, die noch andauern, und den Beginn des Abzuges der ISAF Truppen haben viele Firmen geschlossen, weil einerseits ein Teil von diesen unsicher sind und ins Ausland abwandern, und andererseits sie keine Förderung bzw. Projekte mehr von den Ausländern bekommen, ihre Firmen weiter in Betrieb zu halten. Dieser Zustand hat auch dazu geführt, dass tausende Menschen ihre Arbeitsplätze verloren und keine Aussicht auf Arbeit in naher Zukunft haben.
Für diese Menschen hat der afghanischen Staat und die internationale Gemeinschaft, allen voran der UNHCR, keine geeignete Programme, um einerseits die Unternehmer zu stärken und den Abbau der wenigen Arbeitsplätze zu verhindern, andererseits die Verelendung der jungen Menschen zu verhindern. Sie haben keine Programme zum Schutze der Jugendlichen und keine Programme, die den Jugendlichen Zukunftsperspektive zur Verbesserung ihrer Lage bieten könnten.
Ich habe diesbezüglich auch die Politiker in Kabul befragt. Sie waren teils gleichgültig gegenüber diesem Problem und teils ratlos. Sie haben zugegeben, dass sie keine Möglichkeit haben, solche Missstände zu beseitigen, weil es Ihnen die finanzielle Unterstützung fehlen würde. Sie hätten keine geeigneten Infrastrukturen, z.B. Wohnheime, genügende geeigneten Krankenhäuser, Rehabilitationszentren und geeignete Fachkräfte. Fachkräftemangel ist auch dadurch entstanden, dass ein Teil der Fachkräfte das Land allmählich verlässt.
Durch die Befragung über die Versorgungslage habe ich folgende Informationen über lebensunterhaltskosten und Löhne und Gehälter in Kabul gesammelt, die einen Überblick darüber geben kann, wie hoch die Lebensunterhaltskosten sind und wie weit die jugendlichen Rückkehrer sich ohne Schwierigkeiten in Kabul niederlassen können oder auch nicht.
Ad Sicherheitslage in Afghanistan
Eine Einnahme der Stadt Kabul durch die Taliban in naher Zukunft ist nicht möglich, weil die internationale Gemeinschaft die Fortsetzung der Präsenz ihrer Truppen in Afghanistan angekündigt hat. Diese Ankündigung schreckt die Taliban ab, Großoffensive gegen die Stadt Kabul vorzunehmen. Aber monatlich werden durch Attentate der Taliban in der Stadt Kabul durchschnittlich, nach meiner Schätzung, 50-80 Personen verletzt und getötet. Solche Vorfälle sind unvorhersehbar und kann nicht vorausgesagt werden, welche Zivilisten-Gruppe und welche Orte in Kabul diese Attentate treffen.
Kabul ist seit Juli diese Jahres von den afghanischen Sicherheitskräften und der Sicherheitskräften der ISAF soweit geschützt, dass die Taliban bis jetzt keine Chance hatten, diese Stadt, wie z.B. Kunduz, Faryab oder Helmand umfassend anzugreifen und kurzfristig auch unter ihrer Kontrolle zu bringen. Der Grund für die strengen Maßnahmen liegt darin, dass alle Ministerien, ausländische Botschaften und internationale Organisationen sich in Kabul befinden. Die Taliban versuchen, immer wieder, durch schwere Selbstmordattentate, Raketenabwurf auf Kabul und Angriffe auf bestimmte staatliche Einrichtungen und auf Häuser der Politiker auf sich aufmerksam zu machen. Dadurch kommen im Durchschnitt im Monat in der 5 Millionen Stadt mehr als fünfzig Zivilisten getötete und verletzt.
Die Attentate finden nicht jeden Tag in Kabul statt, obwohl die Taliban gerne jeden Tag einen Anschlag verüben würden. Aufgrund der starken Präsenz der Sicherheitskräfte in sensiblen Ecken und Plätzen, sowie vor den Amtsgebäuden, können sie ihre Pläne nicht jeden Tag durchführen. Aber jeden Tag sind Taliban-Selbstmörder in verschieden Ecken unterwegs und versuchen, die ausländischen Konvois und die Konvois der Sicherheitskräften anzugreifen. Es wird auch jeden zweiten Tag gemeldet, dass die afghanischen Sicherheitskräfte Selbstmordattentäter vor der Ausführung ihrer Terrorakte erwischt hätten.
Derzeit verlassen tausende Menschen die Stadt Kabul; insgesamt reisen hunderttausend Menschen monatlich aus ganz Afghanistan aus. Dies ist unter Anderen auf die Angst der Menschen zurückzuführen, weil sie nicht wissen, wie die Sicherheitslage in den nächsten Monaten und Jahren sich in Afghanistan entwickeln würde. Heuer sind die Taliban in hunderten Distrikten in Afghanistan aktiv und ich gehe davon aus, dass es mehr als 70% der außerstädtischen Gebiete des Landes unter direkte oder indirekte Kontrolle der Taliban stehen.
(Beilage E zum Verhandlungsprotokoll)
Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem diesbezüglich glaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers. Die allgemeine Lage ergibt sich aus den Beilagen zum Verhandlungsprotokoll, denen nicht konkret entgegen getreten wurde. Bei Beilage A zum Verhandlungsprotokoll handelt es sich zudem um einen Bericht der Staatendokumentation, der eine Vielzahl von verschiedenen Berichten zusammenfasst und daher ein ausgewogenes Bild betreffend die allgemeine Situation in Afghanistan zeigt.
Das Vorbringen, wonach eine konkrete Gefährdungssituation in Afghanistan bestanden habe bzw. besteht, konnte demgegenüber nicht festgestellt werden. So hat schon das Bundesasylamt in schlüssiger Weise aufgezeigt, dass die diesbezüglichen Aussagen des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entsprechen, auf die insofern oben zusammengefassten Ausführungen des Bundesasylamtes wird ausdrücklich hingewiesen, und wurde diese Würdigung nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgerichts durchwegs bestätigt.
So blieb der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht auf die Frage, was ihn bewogen habe, sein Heimatland zu verlassen, sehr vage, indem er bloß ausführte, er habe Probleme zu Hause gehabt, deshalb habe er sein Heimatland verlassen, und waren seine diesbezüglichen Aussagen auch über weitere Nachfragen weiterhin sehr kurz, und musste immer wieder nachgefragt werden, sodass schon von daher der Eindruck entstand, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich der behaupteten Probleme nicht bei der Wahrheit blieb. In weiterer Folge zeigte sich beim Bundesverwaltungsgericht in eindeutiger Weise, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entspricht, da es letztlich auch grob widersprüchlich blieb. So gab der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme vor dem BFA zu Protokoll, dass sein Onkel 40 Tage nach dem Tod des Vaters des Beschwerdeführers oder ein paar Wochen später beim Feind gewesen sei, da der Onkel des Beschwerdeführers den Tod des Vaters des Beschwerdeführers bei seinem Feind habe rächen wollen, worauf der Feind dann gesagt habe, er würde auch den Beschwerdeführer umbringen, wogegen er beim Bundesverwaltungsgericht ausführte, dass er nicht wisse, wann sein Onkel die Bedrohungen gegen den Feind ausgestoßen habe, sein Onkel habe ihm das nicht erzählt, wann das gewesen sei. Beim BFA befragt, wer denn dieser Feind sei, gab er an, er sei aus einer anderen Provinz, aus einer Nachbarprovinz glaube er, wogegen er beim Bundesverwaltungsgericht zu Protokoll gab, dass die Feinde seiner Familie die Nachbarn in ihrem Dorf seien. Auch blieb das Vorbringen des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht in sich widersprüchlich, wenn er dort zu Protokoll gab, dass er bis zu einem Alter von ca. 6 bis 8 Jahren in seinem Heimatdorf gelebt habe, über Nachfragen er angab, dass die Familie nach dem Tod seines Vaters nach Kabul gezogen sei, wogegen der Beschwerdeführer jedoch immer ausgesagt hatte, dass sein Vater getötet worden sei, als er ungefähr 9 oder 10 Jahre alt gewesen sei, sodass er demnach noch in diesem Alter im Heimatdorf aufhältig gewesen sein müsste, wenn seine Familie erst nach dem Tod des Vaters nach Kabul gezogen sei. Vage bleiben auch die Aussagen des Beschwerdeführers wenn er danach befragt wurde, was konkret passiert sei, wenn er ausführte, dass die Söhne des Feindes seines Vaters ihn mehrere Male angegriffen hätten, wenn er hiezu vorerst angab, dass es zwei bis drei Leute gewesen seien, er dann doch angibt, dass es drei Personen gewesen seien, auf Vorhalt dann wiederum ausführte, dass es so dunkel gewesen sei, er es nicht habe erkennen können, ob es zwei oder drei Personen gewesen seien. Auch bleibt es unplausibel, wenn nachgefragt wurde, wie er auf die Idee komme, dass das die Söhne von jener Person gewesen seien, die seinen Vater getötet hätten, wenn er diesbezüglich angab, dass seine Mutter ihm das erzählt habe, da nicht erkannt werden kann, woher seine Mutter das wissen sollte. Über entsprechende Nachfrage gab er dann auch an, dass seine Mutter sich bei den Geschäftsleuten erkundigt habe, die ihn gerettet hätten, doch kann schon gar nicht erkannt werden, woher denn diese Geschäftsleute das hätten ahnen können. Erst über entsprechenden Vorhalt gab er dann wiederum an, dass seine Mutter das habe erahnen können, sodass insgesamt betrachtet hier ein Vorbringen vorliegt, das der Beschwerdeführer beliebig wechselt, womit nicht davon ausgegangen werden kann, dass es sich um einen Erlebnisbericht handelt. Auch konnte der Beschwerdeführer nur vage angeben, dass es mehrere Male zu Vorfällen gekommen sei, über Nachfrage, wie oft, gab er an, er wisse es nicht, was aber nicht angenommen werden kann, wenn er dies tatsächlich erlebt hätte.
Insgesamt betrachtet ist festzuhalten, dass schon das Bundesasylamt in zutreffender Weise aufgezeigt hat, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu einer konkreten Bedrohungssituation nicht den Tatsachen entspricht, und konnte der Beschwerdeführer diese Würdigung durch das Bundesamt im Rahmen einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht entkräften, vielmehr traten weitere Ungereimtheiten zutage, weshalb das Vorbringen des Beschwerdeführers zu einer Bedrohungssituation als nicht glaubhaft angesehen werden kann.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBl I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
Zu A)
Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung". Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. zB. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011).
Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse, sondern erfordert eine Prognose (vgl. VwGH 16.02.2000, Zl. 99/01/0397). Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (vgl. VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
Wie die Beweiswürdigung ergeben hat, ist das Vorbringen des Beschwerdeführers zu einer konkreten Bedrohungssituation in seiner Heimat nicht glaubhaft, weshalb eine solche konkrete Bedrohungssituation nicht festgestellt werden konnte.
So kommt es aber nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei der Beurteilung des Vorliegens von Fluchtgründen immer auf die konkrete Situation des jeweiligen Asylwerbers, nicht aber auf die allgemeinen politischen Verhältnisse an. Es bestehen auch keine ausreichenden Hinweise dafür, dass sich aus der allgemeinen Situation allein etwas für den Beschwerdeführer gewinnen ließe, zumal keine ausreichenden Anhaltspunkte bestehen, dass der Beschwerdeführer schon allein auf Grund der Zugehörigkeit zu einer Gruppe mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung zu fürchten habe. Der Beschwerdeführer machte zwar geltend, dass er der Volksgruppe der Hazara angehöre, doch liegt zwar nach den diesbezüglichen Feststellungen eine in Afghanistan immer wieder bestehende Diskriminierung der Hazara vor, die jedoch nicht ein Ausmaß erreicht, dass davon ausgegangen werden könnte, dass bereits jeder der dort lebenden Hazara mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine asylrelevante Verfolgung zu fürchten hätte, was vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet wurde. Dass aber bereits jeder Hazara, der in Afghanistan lebt, es halten sich ca. 2,8 Millionen Hazara derzeit in Afghanistan auf, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von asylrelevanter Verfolgung bedroht wäre, ergibt sich aus den Feststellungen nicht (vgl. etwa AsylGH 02.12.2010, Zl. C 18 408.380-1/2009/3E).
Die allgemeine Lage in Afghanistan ist nicht dergestalt, dass bereits jedem, der sich dort aufhält, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werden müsste (vgl. etwa AsylGH 07.06.2011, C1 411.358-1/2010/15E, sowie den diesbezüglichen Beschluss des VfGH vom 19.09.2011, Zahl U 1500/11-6; VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0134-7 mit Bezugnahme auf die Judikatur des EGMR: Im Urteil vom 09.04.2013, H. und B. gg. das Vereinigte Königreich, Zl. 70073/10 u. 44539/11, hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte festgehalten, dass in Afghanistan derzeit keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht ("Consequently, the Court does not consider that there is currently in Afghanistan a general situation of violence such that there would be a real risk of ill-treatment simply by virtue of an individual being returned there.") und Personen, die nur ein sogenanntes "low profile" aufweisen, sogar nach vorhergehender Tätigkeit für internationale Truppen oder internationale Organisationen nicht generell gezielte Verfolgung durch Taliban befürchten müssen. Der EGMR hat diese Rechtsprechung im jüngst ergangenen Urteil im Hinblick auf die aktuelle Lage in Afghanistan ausdrücklich bestätigt (vgl. die Urteile jeweils vom 12. Jänner 2016, jeweils gegen Niederlande: S. D. M. Nr. 8161-07; A. G. R. Nr. 13442-08; A. W. Q. und D. H., Nr. 25-077/06; S. S., Nr. 39575/06; M. R. A. ua., Nr. 46856-07).
Da sohin keine Umstände vorliegen, wonach es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat in asylrelevanter Weise bedroht wäre, ist die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten durch das Bundesasylamt im Ergebnis nicht zu beanstanden.
Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,
1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).
Wie bereits oben dargetan hat sich aus der Beweiswürdigung ergeben, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft ist, weshalb keinerlei Umstände, die individuell und konkret den Beschwerdeführer betreffen und auf eine konkrete Verfolgung des Beschwerdeführers hindeuten könnten, erkannt werden können. Demzufolge ergibt sich auch hier aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine relevante Verfolgungsgefahr. Wie ebenfalls bereits oben ausgeführt, ergibt sich aber auch aus der allgemeinen Lage keine konkrete Verfolgungsgefahr. Auf die diesbezüglichen obigen Ausführungen wird verwiesen.
Hinsichtlich der Sicherheits- und der Versorgungslage in Afghanistan, die sich in Teilen Afghanistans als derart prekär darstellen können, dass sie relevant sein könnten, ist festzuhalten, dass eine derartige Gefährdung nicht für das gesamte Gebiet Afghanistans festzustellen ist. Aus den Feststellungen ergibt sich hinsichtlich Kabul zwar eine schwierige Sicherheitssituation, die aber vor allem geprägt ist durch Anschläge auf sogenannte "High Profile Ziele", wogegen der Beschwerdeführer jedenfalls kein derartiges Ziel darstellt. Es kann aus den Feststellungen zu Kabul, es leben dort ca. 5 Millionen Menschen, jedenfalls nicht abgeleitet werden, dass bereits jeder der dort lebt, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in relevanter Weise bedroht wäre.
Hinsichtlich der Versorgungslage in Kabul ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bereits mehrere Jahre in Kabul gelebt und gelegentlich auch gearbeitet hat, dass sich seine Mutter und seine zwei Brüder weiterhin in Kabul aufhalten, sodass davon auszugehen ist, dass er im Falle einer Rückkehr nicht auf sich alleine gestellt wäre, womit davon auszugehen ist, dass das für das Überleben Notwendige hinsichtlich des Beschwerdeführers gegeben ist. Entgegen den Ausführungen in der Stellungnahme lässt sich der Beilage E zum Verhandlungsprotokoll zwar entnehmen, dass in Kabul eine schwierige Sicherheits- und Versorgungslage vorliegt, jedoch nicht, dass etwa bereits in Kabul eine Hungersnot vorherrsche, sondern, dass für die Unterschicht und Rückkehrer ohne Familienrückhalt im Winter eine Hungersnot ausbrechen würde, wenn die internationale Hilfe in der Gesellschaft nicht vorhanden wäre und wenn die Flüchtlinge im Ausland ihre Familien nicht unterstützen könnten, was aber gegenwärtig der Fall ist, sodass eine bestehende Hungersnot nicht konstatiert wird. Auch wenn in der Stellungnahme ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführer schon vor vielen Jahren Afghanistan verließ, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei seiner Familie in Afghanistan unterkommt, von der er erfahren hat, dass es ihr gut gehe, sodass auch von daher nicht angenommen werden kann, der Beschwerdeführer geriete im Falle einer Rückkehr in eine lebensbedrohliche Notlage. Schwierige Lebensumstände reichen aber für eine Zuerkennung von subsidiärem Schutz nicht aus.
Auch in der Rechtsprechung des EGMR wird etwa im Urteil vom 20.07.2010 im Fall N. gegen Schweden - im Rahmen der Prüfung einer möglichen Verletzung von Artikel 3 EMRK durch die Abschiebung einer Frau nach Afghanistan - festgehalten, dass der Gerichtshof trotz Kenntnis der Berichte über ernsthafte Menschenrechtsverletzungen in Afghanistan, diese an sich nicht für ausreichend hält, um zu zeigen, dass die Ausweisung der Beschwerdeführerin in dieses Land eine Verletzung der Konvention zur Folge hätte. Aus diesem Grunde müsse der Gerichtshof unter Beachtung der persönlichen Situation der Beschwerdeführerin klären, ob ein solches Vorgehen Artikel 3 EMRK zuwiderlaufen würde. Er habe dazu die vorhersehbaren Konsequenzen einzuschätzen, die sich für die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Afghanistan ergeben würden (EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23.505/09, Rz. 52; aufgrund der besonderen Umstände dieses Falles gelangte der Gerichtshof letztlich zu dem Schluss, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin eine Verletzung von
Artikel 3 EMRK begründen würde). Der EGMR hat auch in seiner jüngsten Rechtsprechung für Afghanistan wiederholt das Vorliegen einer Situation verneint, in der die Rückkehr für sich alleine betrachtet bereits eine Verletzung des Artikels 3 EMRK bedeuten würde (Urteil vom 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz. 84; Urteil vom 20.12.2011, J.H. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 48839/09, Rz. 55). Auch hier ist auf das Urteil vom 09.04.2013, H. und B. gg. das Vereinigte Königreich, Zl. 70073/10 u. 44539/11, hinzuweisen, worin der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte festgehalten hat, dass in Afghanistan derzeit keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht ("Consequently, the Court does not consider that there is currently in Afghanistan a general situation of violence such that there would be a real risk of ill-treatment simply by virtue of an individual being returned there.") und Personen, die nur ein sogenanntes "low profile" aufweisen, sogar nach vorhergehender Tätigkeit für internationale Truppen oder internationale Organisationen nicht generell gezielte Verfolgung durch Taliban befürchten müssen. Ebenso ist hier auf die neueste diesbezügliche EGMR Judikatur zu verweisen, in der der EGMR diese Rechtsprechung im jüngst ergangenen Urteil im Hinblick auf die aktuelle Lage in Afghanistan ausdrücklich bestätigt hat (vgl. die Urteile jeweils vom 12. Jänner 2016, jeweils gegen Niederlande: S. D. M. Nr. 8161-07; A. G. R. Nr. 13442-08; A. W. Q. und D. H., Nr. 25-077/06; S. S., Nr. 39575/06; M. R. A. ua., Nr. 46856-07).
Insgesamt bleibt festzuhalten, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet ist, dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, und auch keine ausreichenden Hinweise dafür bestehen, dass sich aus der allgemeinen Situation allein diesbezüglich etwas für den Beschwerdeführer gewinnen ließe.
Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 10. Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt.
Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
Der Beschwerdeführer befindet sich seit September 2012 im Bundesgebiet und sein Aufenthalt ist nicht geduldet. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.
Im vorliegenden Verfahren erfolgte die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten auch nicht gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 und ist auch keine Aberkennung gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 ergangen, wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist.
Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Der Beschwerdeführer ist als Staatsangehöriger von Afghanistan kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu.
Gemäß § 55 Abs.1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
Nach § 55 Abs. 2 AsylG 2005, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:
(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).
Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).
Der Beschwerdeführer hat keine Verwandten oder sonstigen nahen Angehörigen in Österreich. Die Ausweisung bildet daher keinen unzulässigen Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Schutz des Familienlebens.
Im Falle einer bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts wurde in der Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008, Nr. 26565/05) auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Art. 8 EMRK thematisiert.
In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Status als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylweber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt, sozial integriert ist und schon 10 Jahre im Aufnahmestaat lebte.
Die Dauer des Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet seit September 2012 wird dadurch relativiert, dass der Aufenthalt bloß aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber rechtmäßig war. Dies musste dem Beschwerdeführer bewusst gewesen sein, zumal der Beschwerdeführer schon mit Erlassung des abweislichen Bescheides des Bundesamtes vom 02.09.2014 in Betracht ziehen musste, dass er mit seinem Antrag nicht Erfolg haben werde.
Dem Beschwerdeführer ist zwar zuzugestehen, dass er um Integration bemüht ist, er spricht mittlerweile Deutsch und hat die Polytechnische Schule absolviert, er würde im Falle eines Zugangs zum Arbeitsmarkt gerne einer Arbeit nachgehen, doch kann im gegenständlichen Fall nicht von einem überlangen Verfahren bzw. einem überlangen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet bei einem noch nicht vierjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet gesprochen werden, der Beschwerdeführer lebt in einem Flüchtlingsheim, er engagiert sich nicht sozial, geht in keine Vereine oder sonstige Organisationen, der Beschwerdeführer verfügt im Bundesgebiet über keinerlei Familienangehörige, wogegen seine Mutter und seine Brüder in Kabul leben, sodass insgesamt betrachtet nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet derart verwurzelt wäre, dass ihm eine Rückkehr nach Afghanistan nicht mehr zugemutet werden könnte.
Es ist daher davon auszugehen, dass im Falle des Beschwerdeführers die Integration des Beschwerdeführers nicht in einer Weise fortgeschritten ist, dass bei einer Abwägung eine Rückkehrentscheidung betreffend den Beschwerdeführer unzulässig wäre.
Der Umstand, dass der Beschwerdeführer in Österreich nicht straffällig geworden ist, bewirkt keine Erhöhung des Gewichtes der Schutzwürdigkeit von persönlichen Interessen an einem Aufenthalt in Österreich, da das Fehlen ausreichender Unterhaltsmittel und die Begehung von Straftaten eigene Gründe für die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen darstellen (VwGH 24.07.2002, Zl. 2002/18/0112).
Insgesamt betrachtet ist daher davon auszugehen, dass die Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund treten. Die Verfügung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall geboten und ist auch nicht unverhältnismäßig (vgl. VwGH 25.02.2010, 2009/21/0142; 18.03.2010, 2010/22/0023).
Daher sind auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 55 AsylG 2005 nicht gegeben.
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
Nach § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
Nach § 50 Abs. 3 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
Die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat ist gegeben, da nach den die Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz tragenden Gründen der vorliegenden Entscheidung keine Umstände vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde.
Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
Da derartige Gründe im Verfahren nicht vorgebracht wurden, ist die Frist zu Recht mit 14 Tagen festgelegt worden.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.
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