BVwG W179 2115931-1

W179 2115931-1Bundesverwaltungsgericht11.05.2016

Regest

Einstellung, Gegenstandslosigkeit, Klaglosstellung, Pension,<br/>rechtliches Interesse, Rechtsschutzinteresse,<br/>Richtsatzüberschreitung, Rückerstattung, Rundfunkgebührenbefreiung,<br/>Verfahrenseinstellung, Wegfall

Gesamter Gesetzestext

BVwG W179 2115931-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.05.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W179.2115931.1.00

Spruch

W179 2115931-1 / 4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. iur. Eduard Hartwig PAULUS als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb am XXXX, vertreten durch Sachwalter Mag. Wolfgang RUCKENBAUER, Rechtsanwalt in 1010 Wien, An der Hülben 1/15, gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom XXXX, Zl XXXX, Teilnehmernummer XXXX, betreffend einen Antrag auf Befreiung von Rundfunkgebühren, beschlossen:

A) Befreiung von den Rundfunkgebühren

Das Verfahren wird wegen Gegenstandslosigkeit eingestellt.

B) Revision

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde nach Erteilung eines Verbesserungsauftrages und Verständigung über das Ergebnis der Beweisaufnahme den Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Befreiung von den Rundfunkgebühren ab.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Antrag "eingehend geprüft und festgestellt" worden sei, dass "Ihr Haushaltseinkommen die für die Gebührenbefreiung bzw. Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt maßgebliche Betragsgrenze übersteigt." Als Grundlage für diese rechtliche Würdigung enthält der angefochtene Bescheid eine einseitige Aufstellung über die Einkünfte der Haushaltsmitglieder samt möglicher Abzugsposten und weist im Ergebnis eine Richtsatzüberschreitung von monatlich XXXX aus.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, die am XXXX bei der zuständigen Behörde einlangte.

Begründend führt der Sachwalter der beschwerdeführenden Partei aus, dass der Nachweis außergewöhnlicher Belastungen durch Vorlage der Pensionsbestätigung erbracht worden sei. In dieser seien näher bestimmte Posten ausgewiesen, die in Abzug zu bringen gewesen wären. Dass weitere Unterlagen vorzulegen gewesen seien, habe die belangte Behörde nicht nachvollziehbar behauptet und werde daher der Antrag gestellt, eine Gebührenbefreiung zu gewähren.

3. Die belangte Behörde legt den Verwaltungsakt vor und erstattet keine Gegenschrift.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Am XXXX macht die Behörde eine schriftliche Eingabe bei Gericht, mit der sie ausführt: "Wir haben die gegenständliche Rundfunkanmeldung des XXXX, Teilnehmernummer XXXX, storniert, da für den Standort bereits Rundfunkgebühren durch den Verein XXXX entrichtet werden. Der BW wohnt in dieser vom Verein XXXX betreuten Wohngemeinschaft und daher besteht für XXXX keine gesonderte Gebührenpflicht. Die vom BW unter der TNr. XXXX entrichteten Gebühren werden rückerstattet. Sohin ist der gegenständliche Befreiungsantrag gegenstandslos."

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die Feststellungen beruhen auf den unzweifelhaften, von der belangten Behörde bzw der beschwerdeführenden Partei vorgelegten Unterlagen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3. 1 Zu A) Befreiung von den Rundfunkgebühren:

Die Behörde teilt - wie dargestellt - mit, dass die beschwerdeführende Partei am antragsgegenständlichen Standort nicht rundfunkgebührenpflichtig ist und sie dieser die bereits bezahlten Rundfunkgebühren rückerstatten wird.

Die beschwerdeführende Partei wird damit materiell klaglos gestellt und fällt ihr Rechtsschutzinteresse im Sinne des Art 132 B-VG weg.

Das Beschwerdeverfahren ist somit gemäß § 28 Abs 1 und § 31 Abs 1 VwGVG mit Beschluss einzustellen.

3. 2 Zu B) Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenso liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war daher auch in diesem Punkt spruchgemäß zu entscheiden.

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