W145 2116809-1•BVwG W145 2116809-1
W145 2116809-1Bundesverwaltungsgericht11.05.2016
Anrechnung, Einkommen, Lebensgemeinschaft, Notstandshilfe,<br/>Rückforderung, Widerruf
W145 2116809-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela HUBER-HENSELER als Vorsitzende, die fachkundige Laienrichterin Mag. Sonja Parzmayr als Beisitzerin und den fachkundigen Laienrichter Matthias Voges als Beisitzer in der Beschwerdesache von XXXX, SVNR XXXX, vertreten durch XXXX, wegen des Widerrufes bzw. der rückwirkenden Berichtigung der Bemessung des Notstandshilfebezuges gemäß § 38 iVm § 24 Abs. 2 AlVG und der Verpflichtung zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandhilfe gemäß § 38 iVm § 25 Abs. 1 AlVG nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.03.2016 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin), SVNR XXXX, stellte am 19.08.2013 beim Arbeitsmarktservice (im Folgenden: AMS) Wien Redergasse einen Antrag auf Notstandshilfe. Darin gab sie zu ihrem Personenstand an, dass sie ledig sei.
2. Am 02.06.2014 beantragte XXXX, SVNR XXXX, beim AMS Tulln die Zuerkennung von Arbeitslosengeld. Er kreuzte in seinem Antrag vom 02.06.2014 an, in einer Lebensgemeinschaft mit der Beschwerdeführerin zu leben.
3. Am 27.08.2014 beantragte die Beschwerdeführerin beim AMS Korneuburg die Weitergewährung der Notstandshilfe. In diesem Antrag führten sie ebenfalls an, in einer Lebensgemeinschaft zu leben. Sie gab XXXX als ihren Lebensgefährten an.
4. Am 29.08.2014 schloss XXXX als Mieter mit XXXX als Vermieter einen Mietvertrag mit Wirksamkeit 01.09.2014 über ein Haus in XXXX, XXXX, (Wohnnutzfläche ca. 45m², Keller ca. 45m² sowie Gartenanteil ca. 200m²) ab. Als vereinbarter Mietzins bestehend aus monatlichem Hauptmietzins, Betriebskosten, öffentlichen Abgaben und der gesetzlichen Umsatzsteuer wurden € 792,-- vereinbart. In dem Mietvertrag ist unter anderem festgehalten, dass das Vorliegen von Weiter- oder Untervermietung an andere Personen einen vorzeitigen Auflösungsgrund darstellt.
5. Am 11.02.2015 beantragte die Beschwerdeführerin beim AMS erneut die Weitergewährung der Notstandshilfe. Darin gab sie zu ihrem Personenstand an, dass sie ledig sei.
6. Am 03.03.2015 langten beim AMS zwei Lohnbescheinigungen der Firma
XXXX GmbH vom 05.09.2014 sowie 26.02.2015 XXXX betreffend ein.
7. In einem mit 05.03.2015 datierten, als "Bestätigung der Untermiete" bezeichneten Schreiben sowie in einem mit 09.03.2015 datierten, als "Nutzungsvereinbarung" bezeichneten Schreiben hielt
XXXX fest, dass er Hauptmieter des Objekts in XXXX, XXXX sei. Er bestätigte, dass die Beschwerdeführerin in diesem Objekt bis auf weiteres diverse Räumlichkeiten (einen Raum im Keller in der Größe von ca. 12m² als Schlafzimmer sowie ein Vorzimmer im Keller in der Größe von 2,5 m²) bewohnt und ihr auch die Sanitärräume im Untergeschoss sowie die Küche im Erdgeschoss zur Nutzung zur Verfügung stehen und die Beschwerdeführerin sich im Gegenzug dazu an den Betriebskosten beteiligt.
8. Mit Bescheid des AMS vom 24.06.2015 wurde gemäß § 38 iVm § 24 Abs. 2 AlVG der Bezug der Notstandshilfe der Beschwerdeführerin für den Zeitraum 21.10.2013 bis 30.06.2014 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 38 iVm § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von € 7.609,08 verpflichtet. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum 21.10.2013 bis 30.06.2014 zu Unrecht bezogen habe, weil sie die Gründung einer Lebensgemeinschaft mit der Übersiedlung nach XXXX am 21.10.2013 nicht gemeldet habe. Im genannten Zeitraum habe das anrechenbare Einkommen ihres Lebensgefährten trotz Berücksichtigung der gesetzlichen Freigrenzen ihren Anspruch auf Notstandshilfe überstiegen.
9. Gegen diesen Bescheid erhob der rechtfreundliche Vertreter der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 22.07.2015 fristgerecht Beschwerde und wurde der Antrag auf Aufhebung des Bescheides vom 24.06.2015 gestellt. Begründend wurde ausgeführt, dass es die belangte Behörde unterlassen habe, zu ermitteln, ob zum Zeitpunkt des Zuzuges überhaupt eine Lebensgemeinschaft begründet worden sei. Aus Sicht der Beschwerdeführerin habe es sich so gestaltet, dass dies zum Zeitpunkt des Zuzuges tatsächlich nicht der Fall gewesen sei, da keine wirtschaftliche Gemeinschaft mit ihrem späteren Lebensgefährten bestanden habe. Lediglich vorübergehend seien die Räumlichkeiten partnerschaftlich gemeinsam genützt worden. Die Partnerschaft habe sich erst im Jahr 2014 herausgestaltet und sei jedoch in weiterer Folge wieder aufgelöst worden. Dabei sei auch festzuhalten, dass es sich hierbei zu keiner Zeit um eine wirtschaftliche Gemeinschaft gehandelt habe; es seien vielmehr stets zwei getrennte Wirtschaftskreise geführt worden. Weiters sei es der Beschwerdeführerin nicht bekannt gewesen, dass sie überhaupt verpflichtet gewesen wäre, eine allfällige Änderung ihrer Lebensverhältnisse der belangten Behörde bekannt zu geben, da sie nicht gewusst habe, dass es sich dabei um anspruchsrelevante Umstände handle. Ein Rückersatz habe nur dann zu erfolgen, wenn der Berechtigte erkennen habe müssen, dass die Leistung nicht gebühre. Der Beschwerdeführerin sei jedoch nicht bekannt gewesen, dass die Frage ob eine Lebensgemeinschaft vorliege, für ihren Anspruch auf Notstandshilfe relevant sei. Der Beschwerdeführerin sei es nicht zumutbar, über derartige Anspruchsgrundlagen Kenntnis zu haben. Sie habe nicht erkennen müssen, dass eine Änderung in ihren privaten Lebensbeziehungen für die Frage des Anspruchs auf Notstandshilfe relevant sein könnte.
10. Mit Bescheid vom 30.09.2015 hat das AMS als belangte Behörde eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 Abs. 2 und § 58 AlVG erlassen, im Zuge derer die Beschwerde abgewiesen und in Abänderung wie folgt entschieden wurde: Gemäß § 38 iVm § 24 Abs. 2 AlVG wird der Bezug der Notstandshilfe für die Zeit vom 21.10.2013 bis 30.06.2014 widerrufen. Gemäß § 38 iVm § 25 Abs.1 AlVG wird der durch den Widerruf entstandene Übergenuss in Höhe von € 6.825,40 rückgefordert. Begründend wurde ausgeführt, dass im gegenständlichen Fall von einer Wirtschaftsgemeinschaft auszugehen sei. Eine "Wohngemeinschaft" bestehe seit nunmehr fast drei Jahren. Ob auch eine Geschlechtsgemeinschaft vorliege, könne nicht beurteilt werden, dies sei jedoch auch nicht primär entscheidungsrelevant, da das Vorliegen einer Wirtschaftsgemeinschaft wesentlich sei und diese als erwiesen anzusehen sei. Die gemeinsame Übersiedlung von Wien nach Niederösterreich biete jedenfalls auch einen wesentlichen Anhaltspunkt dafür, dass auch eine gefühlsmäßige Zusammengehörigkeit vorliege. Es sei davon auszugehen, dass zumindest zum entscheidungsrelevanten Zeitpunkt eine Lebensgemeinschaft vorliege, sodass das Einkommen des Lebensgefährten bei der Berechnung der Notstandshilfe zu beachten sei. Einer der Rückforderungstatbestände im Sinne des § 25 Abs. 1 AlVG sei, wenn der Arbeitslose den Bezug durch "Verschweigung maßgebender Tatsachen" herbeigeführt habe. Im gegenständlichen Fall habe die Beschwerdeführerin in ihrem Antrag nicht angegeben, dass sie mit XXXX im gemeinsamen Haushalt wohne. Auch die Antwortmöglichkeit zum Personenstand habe sie falsch beantwortet. Sie habe sohin zweifelsohne rechtserhebliche Fragen unrichtig beantwortet und sei der Rückforderungstatbestand daher erfüllt.
11. Mit Schreiben vom 15.10.2015 stellte der rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführerin fristgerecht einen Antrag auf Vorlage. Darin wurde ausgeführt, dass - wie bereits ausführlich dargetan - bei der Beschwerdeführerin nicht über den gesamten Zeitraum hinweg eine Lebensgemeinschaft vorgelegen sei, sodass von einem Rückersatz auszugehen sei. Bestritten werde insbesondere, dass aufgrund des Antragsformulars des AMS für Antragsteller ersichtlich wäre, ob das Bestehen einer Lebensgemeinschaft für den Anspruch auf Notstandshilfe in irgendeiner Weise anspruchsrelevant sei. So entstehe beim Lesen des Antragsformulars vielmehr der Eindruck, dass hier nur allgemein die Personenstandsdaten abgefragt werden, wie dies bei vielen anderen Angelegenheiten im Umgang mit Behörden der Fall sei, ohne dass diese faktisch relevant seien. Selbst sofern man davon auszugehe, dass eine Lebensgemeinschaft vorgelegen wäre, sei festzuhalten, dass es sich hier um keine Verschweigung maßgebender Tatsachen gehandelt habe.
12. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 06.11.2015 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
13. Das Bundesverwaltungsgericht führte in der gegenständlichen Rechtssache am 23.03.2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der die Beschwerdeführerin im Beisein ihres Rechtsvertreters, eine Vertreterin des AMS sowie XXXX und XXXX als Zeugen persönlich teilnahmen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Ab 22.06.2009 erhielt die Beschwerdeführerin Notstandshilfe in Höhe von € 25,13 täglich, zuletzt in Höhe von € 26,52 täglich bis 31.12.2013 und ab 01.01.2014 in Höhe von € 27,16 täglich. Sie bezog bis 31.07.2014 die Notstandshilfe in Höhe von € 27,16 täglich.
Die Beschwerdeführerin und XXXX kennen sich seit etwa Mitte 2004. Laut ZMR hatte die Beschwerdeführerin von 31.01.2013 bis 21.10.2013 ihren Hauptwohnsitz an der Adresse XXXX in XXXX Wien gemeinsam mit dem Unterkunftgeber XXXX. XXXX war an dieser Adresse von 28.06.2011 bis 18.10.2013 hauptwohnsitzgemeldet. XXXX verlegte seinen Hauptwohnsitz von dieser Adresse am 18.10.2013 an die Adresse XXXX in XXXX (Unterkunftgeber XXXX) und auch die Beschwerdeführerin verlegte ihren Hauptwohnsitz am 21.10.2013 an die Adresse XXXX in XXXX (Unterkunftgeber XXXX). Dort bewohnen sie gemeinsam ein Haus mit einer Wohnnutzfläche von 45m². Im Erdgeschoss befinden sich ein Wohn-/Essbereich mit integrierter Küche und ein Zimmer. Im 45m ² großen Keller befinden sich ein Zimmer sowie ein Bad und ein WC. Sämtliche Räume werden gemeinsam benutzt. Die Mietkosten des Hauses inklusive Betriebskosten belaufen sich auf € 792,-- monatlich und werden ebenso wie die Haushaltsversicherung und Wohnnebenkosten von XXXX bezahlt. Die Beschwerdeführerin übernimmt monatlich einen "all-inklusive-Lebenserhaltungsbeitrag" (für Miete, Betriebskosten, Versicherung, Strom, Heizung, Wasser) in Höhe von rund € 300,--. Je nach zeitlichen Ressourcen tätigten im verfahrensrelevanten Zeitraum die Beschwerdeführerin und XXXX die Einkäufe entweder gemeinsam oder abwechselnd getrennt und kochten und aßen gemeinsam. Eine exakte Abrechnung der Einkäufe erfolgte nicht. Im Kühlschrank gibt es keine exakte Trennung der Lebensmittel. Auch die Wäsche und das Geschirr werden nicht getrennt gewaschen. Es wurden Tages- und Wochenendausflüge (zB Besuche beim Vater von XXXX in OÖ) und Freizeitaktivitäten (zB Bergwanderungen, Klettern) gemeinsam unternommen.
Im Antrag auf Weitergewährung der Notstandshilfe, den die Beschwerdeführerin am 19.08.2013 noch beim AMS Wien stellte, gab sie im Antrag an, ledig zu sein. Die Beschwerdeführerin kreuzte die Frage danach, ob in ihrem Haushalt Angehörige, wie zB Ehegatte, Lebensgefährte,... , leben, mit einem NEIN an. Die unter dieser Frage stehende Tabelle, in welche diese Personen eingetragen werden sollten, blieb leer. Das Antragsformular enthält den Hinweis § 50 Abs. 1 AlVG.
XXXX beantragte nach einem Dienstverhältnis vom 01.07.2011 bis 30.04.2014, mit anschließender Urlaubsentschädigung bis 29.05.2014, am 02.06.2014 beim AMS Tulln die Zuerkennung von Arbeitslosengeld.
XXXX kreuzte in seinem Antrag vom 02.06.2014 an, in einer Lebensgemeinschaft mit der Beschwerdeführerin zu leben.
Laut Lohnbescheinigungen der Firma XXXX GmbH vom 05.09.2014 sowie 26.02.2015 bezog XXXX von 01.09.2013 bis 31.12.2013 monatlich €
6. 726,39 brutto plus Sachbezug KfZ und Sonderzahlung; im Jänner 2014 € 6.789,91 brutto, Februar 2014 € 6.830,01 brutto und März und April 2014 je € 6.789,91 brutto plus Incentive und Sonderzahlung; hinzu kam auch in diesen Monaten des Jahres 2014 der monatliche Sachbezug KfZ. Von 01.05.2014 bis 29.05.2014 bekam er Urlaubsentschädigung in Höhe von € 6.665,96 brutto.
Am 27.08.2014 beantragte die Beschwerdeführerin beim AMS Tulln die Weitergewährung der Notstandshilfe. In diesem Antrag führte sie ebenfalls an, in einer Lebensgemeinschaft zu leben. Sie gab XXXX als ihren Lebensgefährten an.
Aufgrund der Angabe im Antrag vom 27.08.2014 über die bestehende Lebensgemeinschaft wurde das Transfereinkommen des Lebensgefährten von € 1.392,58 (für die Zeit vom 02.06.2014 bis 30.06.2014) herangezogen und es errechnete sich ein Tagsatz von € 1,88 für die Zeit von 01.07.2014 bis 31.07.2014. Das Transfereinkommen von €
1. 440,60 (€ 48,02 x 30 Tage) ihres Lebensgefährten wurde folgend auf ihre Notstandshilfe ab 01.08.2014 angerechnet. Es verblieb ein Tagsatz von € 0,30 täglich. Bis zum 09.11.2014 bezog die Beschwerdeführerin die Notstandshilfe in dieser Höhe. Vom 10.11.2014 bis 10.02.2015 war sie vollversichert beschäftigt und am 11.02.2015 beantragte sie die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes. Dieses bezog sie im vollen Ausmaß (ohne Anrechnung). Im Antrag gab sie nun wieder an, ledig zu sein - die Lebensgemeinschaft führte sie nicht mehr an. Ab 09.03.2015 ist die Beschwerdeführerin vollversichert beschäftigt bei der Kommanditgesellschaft XXXX.
XXXX erklärte am 24.02.2015 dem AMS Tulln, dass die Angaben zur "Lebensgemeinschaft" zu ändern seien und keine Lebensgemeinschaft mehr bestehe. Laut Abfrage des Zentralen Melderegisters waren beide jedoch zu diesem Zeitpunkt an derselben Adresse in XXXX, XXXX, weiterhin hauptwohnsitzgemeldet. Seit 07.10.2015 hat XXXX die Adresse XXXX, XXXX, als Nebenwohnsitz. Seinen Hauptwohnsitz hat er nach XXXX verlegt.
In einer Gesamtschau ist festzustellen, dass im gegenständlichen Fall von einem tatsächlich gemeinsamen Leben im Sinne einer Lebensgemeinschaft auszugehen ist.
Beweiswürdigend ist zunächst auszuführen, dass die Beschwerdeführerin bereits seit 31.01.2013 gemeinsam mit XXXX an der Adresse in XXXX Wien, XXXX wohnhaft und hauptwohnsitzgemeldet war.
Im Oktober 2013 übersiedelten die Beschwerdeführerin und XXXX gemeinsam nach XXXX. Der diesbezügliche Mietvertrag über das Haus in XXXX, XXXX, wurde am 29.08.2014 zwischen XXXX als Vermieter und XXXX als Mieter abgeschlossen. Als Mietzins bestehend aus monatlichem Hauptmietzins, Betriebskosten, öffentlichen Abgaben und der gesetzlichen Umsatzsteuer wurden € 792,-- vereinbart. In dem Mietvertrag ist unter anderem festgehalten, dass das Vorliegen von Weiter- oder Untervermietung an andere Personen einen vorzeitigen Auflösungsgrund darstellt. Diese in dem Mietvertrag festgehaltene Klausel hinsichtlich des Verbots der Untervermietung stellt bereits ein gewichtiges Indiz dafür dar, dass zwischen der Beschwerdeführerin und XXXX kein (reines) Untermietverhältnis vorlag. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass die Sanitärräume (Toilette und Bad) im Untergeschoss sowie die Küche und der Wohn-/Essbereich im Erdgeschoß gemeinsam genutzt werden. XXXX bezahlt die Mietkosten inkl. Betriebskosten samt Nebenkosten (Strom, Heizung, Wasser, Versicherung) für das Haus in XXXX allein; die Beschwerdeführerin leistet lediglich einen geringen anteiligen Beitrag von € 300,-- all-inklusive. Aus den vorgelegten Lohnbescheinigungen der Firma XXXX GmbH vom 05.09.2014 und vom 26.02.2015 ergibt sich, dass die Höhe des monatlichen Einkommens von XXXX um ein Vielfaches höher gewesen ist als der Notstandshilfebezug der Beschwerdeführerin.
Beweiswürdigend ist weiters auf die Aussagen des XXXX zu verweisen, welche dieser als Zeuge in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 23.03.2016 getätigt hat. Gleich die erste an ihn gestellte Frage, nämlich seit wann er die Beschwerdeführerin kenne, beantwortete er wörtlich: "Seit ihr Mann einen Mietvertrag mit mir abgeschlossen hat". Weiters gab dieser an, dass er, als er die Beschwerdeführerin und XXXX beim Erstkontakt gesehen habe, das Gefühl gehabt habe, dass die beiden zu diesem Zeitpunkt eine Beziehung hatten. Auf die Frage, ob er die beiden öfter zusammen gesehen habe, führte er mit dem Hinweis, dass er selbst selten zuhause sei, aus, dass er mal den einen, mal den anderen gesehen habe. Generell sei es für ihn jedoch nicht offensichtlich gewesen, dass die beiden alles strikt getrennt hätten. Die von XXXX geschriebene "Bestätigung der Untermiete" vom 05.03.2015 und "Nutzungsvereinbarung" vom 09.03.2015 liegen erstens außerhalb des zur Beurteilung stehenden Zeitraumes und zweitens waren diese beiden Schriftstücke dem Vermieter völlig unbekannt. Das Bundesverwaltungsgericht qualifiziert die beiden Schreiben sohin als schlichte Gefälligkeitsschreiben von XXXX für das vorliegende arbeitslosenversicherungsrechtliche Verfahren der Beschwerdeführerin.
Aus den Angaben der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, welche in diesen Punkten auch mit den von XXXX als Zeugen getätigten Angaben übereinstimmen, ergibt sich des Weiteren, dass die Wäsche und das Geschirr (Anm.: so XXXX) gemeinsam gewaschen wurde und die Beschwerdeführerin und XXXX auch gemeinsam gekocht und Abend gegessen hätten. Zudem hätten gemeinsame Tagesausflüge/Freizeitaktivitäten (Bergwanderungen, Klettern) stattgefunden und habe die Beschwerdeführerin gemeinsam mit XXXX dessen Vater in XXXX besucht. Einkäufe seien abwechselnd erledigt worden, es sei jedoch den Angaben des XXXX zufolge "nicht jeder Kassabon auf Heller und Pfenning abgerechnet worden".
Anzumerken ist weiters, dass XXXX in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht auf die Frage, was der Grund für das Zusammenziehen gewesen sei, wenn er und die Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt kein Paar gewesen seien, wie folgt ausführte: "... Wenn man sich solange kennt, sind die Grenzen teilweise fließende, ...". Diese Aussage des XXXX lässt darauf schließen, dass zwischen ihm und der Beschwerdeführerin neben der (langjährigen) gefühlsmäßigen Zusammengehörigkeit zumindest ab und an auch eine Geschlechtergemeinschaft bestand.
In einer Gesamtschau ist daher davon auszugehen, dass zwischen der Beschwerdeführerin und XXXX kein reines Untermietverhältnis vorlag, sondern eine Lebensgemeinschaft, welche sich durch - wie oben ausgeführt - eine starke Wirtschaftsgemeinschaft sowie ein eheähnliches Zusammenleben (ua Wäsche und Geschirr gemeinsam waschen, Einkäufe nicht getrennt abrechnen, Besuch bei der Familie des anderen, gemeinsame Aktivitäten/Ausflüge, sexuelle Kontakte) in einem Haus mit Garten und Katzen manifestierte.
Dem Vorbringen in der Beschwerde, es wäre der Beschwerdeführerin nicht bekannt gewesen, dass sie überhaupt verpflichtet gewesen wäre, eine allfällige Änderung ihrer Lebensverhältnisse der belangten Behörde bekannt zu geben, ist entgegenzuhalten, dass die Beschwerdeführerin bei jeder Antragstellung auf Notstandshilfe auf ihre diesbezüglichen Meldepflichten (nach § 50 Abs. 1 AlVG) hingewiesen wurde. Die Beschwerdeführerin steht bereits seit Oktober 2008 im Leistungsbezug; sie hatte bereits einige Anträge beim AMS gestellt und ist sie daher mit dem "modus vivendi" des AMS vertraut.
Die Beschwerdeführerin gab in ihrem noch in Wien am 19.08.2013 (galt für 28.08.2013) gestellten Antrag auf Weitergewährung der Notstandshilfe an, keine Lebensgemeinschaft und keine im Haushalt lebenden Angehörigen, wie zB einen Lebensgefährten, zu haben. Dies, obwohl sie bereits seit 31.01.2013 gemeinsam mit XXXX an der Adresse in XXXX Wien, XXXX wohnte und hauptwohnsitzgemeldet war. Auch im Zuge der Übersiedelung nach XXXX meldete die Beschwerdeführerin dem AMS Tulln keine Lebensgemeinschaft. Erst im Antrag am 27.08.2014 gab sie an, in einer Lebensgemeinschaft mit XXXX zu wohnen. Es musste ihr sehr wohl bekannt sein, was unter einer Lebensgemeinschaft zu verstehen ist bzw. musste ihr beim Lesen der Anträge auffallen, dass die Angaben zum Personenstand - so das Bestehen einer Lebensgemeinschaft - durchaus wichtige Angaben für den Leistungsbezug sind. XXXX gab gleich zu Beginn seiner Arbeitslosmeldung im Antrag auf Arbeitslosengeld vom 02.06.2014 an, in einer Lebensgemeinschaft zu leben. Auch das Ende der Beziehung meldete er per 24.02.2015 dem AMS Tulln. Darüberhinaus ist anzuführen, dass der allgemeinen Lebenserfahrung nach die Frage nach dem Personenstand im Umgang mit Behörden/Institutionen häufig zu beantworten ist und somit kein Novum im Alltagsleben darstellt.
3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.
In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.
3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.
Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5). Gemäß zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3).
3.4. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."
Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.
3.5. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßbegebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) und der Notstandshilfeverordnung (NH-VO) lauten:
AlVG:
Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes
§ 24. (1) Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf gemäß Abs. 2 und eine spätere Rückforderung gemäß § 25 werden dadurch nicht ausgeschlossen.
(2) Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Ist die fehlerhafte Zuerkennung oder Bemessung auf ein Versehen der Behörde zurückzuführen, so ist der Widerruf oder die Berichtigung nach Ablauf von fünf Jahren nicht mehr zulässig.
§ 25. (1) Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß § 21a keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels weiter gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, daß die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.
(2) bis (7)...
(Anm.: Abs. 8 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 77/2004)
Notstandshilfe
Voraussetzungen des Anspruchs
§ 33. (1) Arbeitslosen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld erschöpft haben, kann auf Antrag Notstandshilfe gewährt werden.
(2) Notstandshilfe ist nur zu gewähren, wenn der (die) Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht (§ 7 Abs. 2 und 3) und sich in Notlage befindet.
(3) Notlage liegt vor, wenn dem Arbeitslosen die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist.
(4) Notstandshilfe kann nur gewährt werden, wenn sich der Arbeitslose innerhalb von fünf Jahren nach Erschöpfung des Anspruches auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld um die Notstandshilfe bewirbt. Die vorstehende Frist verlängert sich darüber hinaus um Zeiträume gemäß § 15 und gemäß § 81 Abs. 10.
Ausmaß
§ 36. (1) Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer Richtlinien über das Vorliegen einer Notlage im Sinne des § 33 Abs. 3 zu erlassen. Vorbehaltlich einer Minderung des Anspruches durch anzurechnendes Einkommen beträgt das Ausmaß der täglichen Notstandshilfe:
1. 95 vH des Grundbetrages zuzüglich 95 vH des Ergänzungsbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, wenn der tägliche Grundbetrag ein Dreißigstel des Richtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, nicht übersteigt;
2. 92 vH des Grundbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, in den übrigen Fällen, wobei 95 vH eines Dreißigstels des Richtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, nicht unterschritten werden dürfen;
zuzüglich gebühren Familienzuschläge gemäß § 20 AlVG, soweit dadurch die Obergrenze gemäß § 21 Abs. 5 nicht überschritten wird.
(2) Bei der Beurteilung der Notlage sind die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des (der) Arbeitslosen selbst sowie des (der) mit dem (der) Arbeitslosen im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten, Ehegattin, eingetragenen Partners, eingetragenen Partnerin, Lebensgefährten oder Lebensgefährtin zu berücksichtigen. Durch eine vorübergehende Abwesenheit (Kur-, Krankenhausaufenthalt, Arbeitsverrichtung an einem anderen Ort u. a.) wird der gemeinsame Haushalt nicht aufgelöst. Weiters sind unter Beachtung der vorstehenden Grundsätze Bestimmungen darüber zu treffen, inwieweit für den Fall, daß das der Beurteilung zugrundeliegende Einkommen nicht ausreicht, um die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse des Arbeitslosen sicherzustellen, Notstandshilfe unter Anrechnung des Einkommens mit einem Teilbetrag gewährt werden kann. Bei der Anrechnung von Notstandshilfe auf Notstandshilfe ist sicherzustellen, daß die Anrechnung nicht wechselseitig erfolgt. Wird an Stelle einer Notstandshilfe Krankengeld bezogen, so ist dieses nur anzurechnen, wenn auch die Notstandshilfe anzurechnen wäre.
(3) Im einzelnen ist bei der Erlassung der Richtlinien folgendes zu beachten:
A. Berücksichtigung des Einkommens des Arbeitslosen:
Das in einem Kalendermonat erzielte und ohne Auswirkung auf den Leistungsanspruch in diesem Kalendermonat gebliebene Einkommen des Arbeitslosen ist im Folgemonat nach Abzug des zur Erzielung des Einkommens notwendigen Aufwandes auf die Notstandshilfe anzurechnen. Ausgenommen ist ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit, das den der Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 ASVG für den Kalendermonat entsprechenden Betrag nicht übersteigt.
B. Berücksichtigung des Einkommens des (der) Ehegatten, Ehegattin, eingetragenen Partners, eingetragenen Partnerin, Lebensgefährten oder Lebensgefährtin:
a) Vom Einkommen des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten oder der Lebensgefährtin ist bei der Anrechnung ein zur Bestreitung des Lebensunterhaltes notwendiger Betrag (Freibetrag) freizulassen, der nach der Größe der Familie verschieden bemessen werden kann. Eine Anrechnung von Einkommen des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten oder der Lebensgefährtin des (der) Arbeitslosen hat insoweit zu unterbleiben, als das Haushaltseinkommen durch die Einkommensanrechnung unter den für den Haushalt geltenden Mindeststandard fallen würde. Der Mindeststandard für zwei Personen entspricht dem kaufmännisch auf volle Euro gerundeten Betrag, der sich ergibt, wenn der Richtsatz gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. aa ASVG um den von einer Person, die eine Pension in dieser Höhe bezieht, jeweils einzubehaltenden Beitrag zur Krankenversicherung vermindert wird. Der Mindeststandard erhöht sich für jede im Haushalt lebende minderjährige Person, für die der (die) Arbeitslose oder die Person, deren Einkommen anzurechnen ist, Anspruch auf Familienbeihilfe hat, um einen kaufmännisch auf volle Euro gerundeten Betrag. Der Erhöhungsbetrag entspricht für die drei ältesten minderjährigen Personen jeweils 18 vH des Richtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG und für jede weitere minderjährige Person jeweils 15 vH des Richtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG, vermindert um den jeweils einzube-haltenden Beitrag zur Krankenversicherung. Der zu berücksichtigende tägliche Mindeststandard beträgt ein Dreißigstel des jeweiligen monatlichen Mindeststandards, kaufmännisch gerundet auf einen Cent.
b)- d)...
(4) -(8)...
Allgemeine Bestimmungen
§ 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.
NH-VO:
Beurteilung der Notlage
§ 2. (1) Notlage liegt vor, wenn das Einkommen des (der) Arbeitslosen und das seines Ehepartners (Lebensgefährten bzw. seiner Lebensgefährtin) zur Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse des (der) Arbeitslosen nicht ausreicht.
(2) Bei der Beurteilung der Notlage sind die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des (der) Arbeitslosen selbst sowie des mit dem Arbeitslosen (der Arbeitslosen) im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) zu berücksichtigen. Durch eine vorübergehende Abwesenheit (Kur-, Krankenhausaufenthalt, Arbeitsverrichtung an einem anderen Ort uä.) wird der gemeinsame Haushalt nicht aufgelöst. Gleiches gilt, wenn der (die) Arbeitslose die Hausgemeinschaft mit dem Ehepartner (Lebensgefährte bzw. der Lebensgefährtin) nur deshalb aufgegeben hat oder ihr ferngeblieben ist, um der Anrechnung des Einkommens zu entgehen.
B. Anrechnung des Einkommens des Ehepartners
(Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin)
§ 6. (1) Bei Heranziehung des Einkommens des Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) des (der) Arbeitslosen für die Beurteilung der Notlage ist wie folgt vorzugehen: Von dem Einkommen ist ein Betrag freizulassen, der zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhaltes des Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) und der allenfalls von ihm zu versorgenden Familienmitglieder bestimmt ist (Freigrenze). Der die Freigrenze übersteigende Teil des Einkommens ist auf die Notstandshilfe anzurechnen.
(2) Die Freigrenze beträgt pro Monat 430 Euro für den das Einkommen beziehenden Ehepartner (Lebensgefährten bzw. die Lebensgefährtin) und die Hälfte dieses Betrages für jede Person, für deren Unterhalt der Ehepartner (Lebensgefährte bzw. die Lebensgefährtin) auf Grund einer rechtlichen oder sittlichen Pflicht tatsächlich wesentlich beiträgt.
(3) Die Freigrenze beträgt das Doppelte des jeweils maßgeblichen Betrages gemäß Abs. 2, wenn der Arbeitslose nach dem 50. Lebensjahr einen Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer von 52 Wochen (§ 18 Abs. 2 lit. b Arbeitslosenversicherungsgesetz) oder länger erschöpft hat.
(4) Die Freigrenze beträgt das Dreifache des jeweils maßgeblichen Betrages gemäß Abs. 2, wenn der Arbeitslose bei Eintritt der Arbeitslosigkeit nach dem 55. Lebensjahr einen Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer von 52 Wochen oder länger erschöpft und auf die Anwartschaft anrechenbare Zeiten (§ 14 Abs. 4 AlVG) von mindestens 240 Monaten oder von 1 040 Wochen nachgewiesen hat. Das Gleiche gilt, wenn eine Arbeitslose das 54. Lebensjahr vollendet hat und in den letzten 25 Jahren vor Vollendung des 54. Lebensjahres mindestens 180 Monate arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war.
(5) Die im Abs. 3 und 4 genannten höheren Freigrenzen sind jeweils nur anzuwenden, wenn das Arbeitsmarktservice dem Arbeitslosen auch unter weitestmöglichem Einsatz von Beihilfen keine zumutbare Beschäftigung vermitteln konnte.
(6) Wenn der Arbeitslose oder sein Ehepartner (Lebensgefährte bzw. Lebensgefährtin) das 50. Lebensjahr vollendet hat und einen Grad der Behinderung von mindestens 50 vH aufweist oder eine Pension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit bezieht, so ist in jedem Fall eine Erhöhung der Einkommensgrenzen um 50 vH vorzunehmen; der Nachweis der Behinderung hat gemäß § 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, zu erfolgen.
(7) Bei der Anrechnung ist § 5 Abs. 1 erster Satz und Abs. 4 sinngemäß anzuwenden. Bei der Anrechnung von Notstandshilfe als Einkommen ist nur die niedrigere Notstandshilfe auf die höhere Notstandshilfe anzurechnen. Bei der Ermittlung des Einkommens aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit - ausgenommen einem Einkommen aus einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb - ist § 5 Abs. 3 anzuwenden.
(8) Hat der Ehepartner (Lebensgefährte bzw. die Lebensgefährtin) ein schwankendes Einkommen, wie zB Akkordverdienste, regelmäßige, aber ungleiche Überstundenleistungen, so ist der Anrechnung jeweils das durchschnittliche Erwerbseinkommen der letzten drei vollen Monate für den Anspruch auf Notstandshilfe für die darauffolgenden 52 Wochen zugrunde zu legen. Zwischenzeitliche Erhöhungen oder Verminderungen des schwankenden Einkommens bewirken keine Änderung der zuerkannten Notstandshilfe. Fällt das schwankende Erwerbseinkommen zur Gänze weg, ist der Anspruch auf Notstandshilfe neu zu bemessen.
(9) Bei der Anwendung des Abs. 8 ist eine Neubemessung des Anspruches auf Notstandshilfe auf Antrag des Leistungsbeziehers auch dann vorzunehmen, wenn die Methoden der Entgeltfindung geändert werden, zB Übergang von Akkord- zu Prämienentlohnung, oder durch Neubewertung der Entgeltfindung der mittlere Verdienst im Beurteilungszeitraum nach unten absinkt.
3.6. Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Im vorliegenden Zusammenhang der Anrechnung von Partnereinkommen im Zuge der Bemessung der Notstandshilfe wird das Wesen einer Lebensgemeinschaft in einem eheähnlichen Zustand erblickt, der dem typischen Erscheinungsbild des ehelichen Zusammenlebens entspricht. Dazu gehört im Allgemeinen die Geschlechts-, Wohnungs- und (vor allem) Wirtschaftsgemeinschaft, wobei aber, wie auch bei einer Ehe, das eine oder andere Merkmal weniger ausgeprägt sein oder ganz fehlen kann. Jenes Element, um dessentwillen die Lebensgemeinschaft im konkreten Regelungszusammenhang von Bedeutung ist, nämlich das gemeinsame Wirtschaften, ist jedoch unverzichtbar. Der im Gesetz angeordneten Berücksichtigung des Einkommens des Lebensgefährten liegt offenkundig die Annahme zu Grunde, dass dieser wegen der Lebens- (Wohn) Gemeinschaft auch zum gemeinsamen Wirtschaften zumindest zum Teil (etwa durch Mitfinanzierung der Miete oder der Ernährung) beiträgt (vgl. VwGH vom 14.11.2012, Zl. 2010/08/0118).
Unter dem Begriff Wirtschaftsgemeinschaft ist zu verstehen, dass beide Partner einander Beistand und Dienste leisten und an den zur Bestreitung des Unterhalts, der Zerstreuung und Erholung zur Verfügung stehenden Güter teilnehmen lassen, etwa auch die Freizeit weitgehend gemeinsam verbringen (vgl. VwGH vom 17.05.2006, Zl. 2004/08/0263; VwGH vom 18.11.2009, Zl. 2009/08/0081). Der Begriff Lebensgemeinschaft beschränkt sich allerdings nicht auf die rein materielle Seite; es handelt sich dabei um eine aus einer seelischen Gemeinschaft und dem Zusammengehörigkeitsgefühl heraus entstandene Bindung. Lebensgemeinschaft ist daher nicht nur ein äußerer Zustand, sondern sie setzt auch die innere Einstellung der Partner voraus, die sich freilich im Allgemeinen nur aus äußeren Anzeichen erschließen lassen wird. Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang die Auffassung vertreten, dass die Einstellung der Beteiligten mit den Worten "gegenseitiger Beistand" umschrieben werden kann (VwGH 22.12.2003, Zl. 2003/10/0216).
Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 13.11.2013, Zl. 2013/08/0152, bereits ausgesprochen hat, genügt für die Annahme einer Wirtschaftsgemeinschaft die Mitfinanzierung der Miete für eine zur Gänze gemeinsam bewohnte Wohnung. In der Beteiligung an den Wohnkosten durch denjenigen Partner, der nicht die Notstandshilfe beansprucht, liegt genau jene finanzielle Unterstützung des Notstandshilfebeziehers, die eine Lebensgemeinschaft kennzeichnet und die Anrechnung des Partnereinkommens rechtfertigt.
Im gegenständlichen Fall kann der in der rechtlichen Beurteilung der belangten Behörde vorgenommenen Qualifikation als Lebensgemeinschaft nicht entgegengetreten werden. Aufgrund der vorliegenden konkreten Feststellungen und dem langjährigen gefühlsmäßigen Naheverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und XXXX, kann nicht von einem klassischen Untermietverhältnis ausgegangen werden. Vielmehr überwiegt vor allem hier die intensive wirtschaftliche, aber auch eheähnliche (zB keine Trennung beim Wäsche und Geschirrwaschen, beim Abrechnen von Einkäufen, bei der Ordnung im Kühlschrank sowie Besuch beim Vater des Lebensgefährten und gemeinsame Aktivitäten/Ausflüge) und ab und an sexuelle Lebensgemeinschaft. Die Anrechnung des Einkommens des XXXX auf den Notstandshilfeanspruch der Beschwerdeführerin erfolgte daher zu Recht.
Gemäß § 24 Abs. 2 AlVG ist, wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, die Zuerkennung zu widerrufen. Im gegenständlichen Fall hat das AMS den Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum 21.10.2013 bis 30.06.2014 sohin zu Recht widerrufen.
Gemäß § 25 Abs. 1 ist bei Widerruf einer Leistung der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Der Rückforderungstatbestand "unwahre Angaben" des § 25 Abs. 1 AlVG liegt jedenfalls dann vor, wenn die Behörde in einem Antragsformular eine rechtserhebliche Frage stellt und diese Frage unrichtig oder unvollständig beantwortet wird. Da die Angaben zur Geltendmachung einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung im Antragsformular die Behörde in die Lage versetzen sollen, ihrerseits zu beurteilen, ob ein Anspruch besteht, ist das Risiko eines Rechtsirrtums, aus dem ein Antragsteller meint, die darin gestellten Fragen nicht vollständig oder richtig beantworten zu müssen, von ihm zu tragen. (vgl. hierzu VwGH 14.11.2012, Zl. 2010/08/0118)
Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.
3.7. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum AlVG. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Die gegenständliche Entscheidung weicht daher weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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