BVwG W116 2113210-1

W116 2113210-1Bundesverwaltungsgericht11.05.2016

Regest

Auslandseinsatz, Dienstpflichtverletzung, Schuldspruch,<br/>Strafbemessung, Straftatbestand, Weisung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W116 2113210-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.05.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W116.2113210.1.00

Spruch

W116 2113210-1/5E

Im Namen der Republik!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Mario DRAGONI als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, gegen das Disziplinarerkenntnis des nationalen Kontingentskommandanten XXXX, mit dem die Disziplinarstrafe gänzliches Ausgangsverbot an 10 Tagen verhängt wurde, welches in weiterer Folge gem. § 80 Abs. 2 Z 3 iVm § 50 Abs. 1 u. 4 HDG 2014 in eine Ersatzgeldstrafe in der Höhe von €

2. 057,20 umgewandelt wurde, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 6 HDG 2014

abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Das behördliche Verfahren:

1.1. Der Beschwerdeführer stand bis 31.01.2016 als Militär-VB in einem befristeten Dienstverhältnis zum österreichischen Bundesheer. Seit 01.02.2016 befindet er sich wieder im Milizstand. In der Zeit von 01.04.2015 bis 04.08.2015 leistete er einen Auslandseinsatz gemäß § 1 Abs. 1 des Auslandseinsatzgesetzes 2001 beim österreichischen Kontingent AUTCON32/KFOR im Einsatzraum KOSOVO.

1.2. Am 25.07.2015 ging bei der International Militäry Police (in der Folge IMP) der Anruf eines Angehörigen des österreichischen Kontingents ein, dass im Zuge einer Besprechung am 24.07.2015 der Verdacht geäußert worden sei, der Beschwerdeführer hätte gemeinsam mit einem Kameraden in der Nacht vom 21.07.2015 auf den 22.07.2015 versucht einen Hund mit einem Besenstiel zu erschlagen. Am nächsten Tag seien sie dann mit dem Hund aus dem Camp gegangen und hätten diesen endgültig getötet. Weiters bestehe der Verdacht, dass sie auch Katzen getötet hätten. Sie hätten bei der Wache angegeben, dass sie das im Auftrag des Kompaniekommandanten machen würden.

In den folgenden Tagen führte die IMP gegen den Beschwerdeführer und Gfr XXXX (in der Folge Gfr S) Ermittlungen wegen des Verdachts des Verstoßes gegen § 222 StGB sowie gegen Wm XXXX (in der Folge Wm ST) wegen des Verdachts der diesbezüglichen Bestimmungstäterschaft durch, wobei die Verdächtigten und allfällige Zeugen zu den Vorwürfen niederschriftlich einvernommen und von den vermeintlichen Tatorten Fotos angefertigt wurden. Der Beschwerdeführer gab am 25.07.2015 bei seiner Einvernahme als Beschuldigter gegenüber einem Organ der Militärpolizei folgendes an (im Original, anonymisiert):

" ... Wir haben am 22.07.15 Uhr die Camp Sec. (Auftrag zur Sicherung

des Camps) übernommen. Unter wir verstehe ich die komplette KUGRP; Gfr R, , Gfr M, Gfr J, Gfr S, Kpl K, Kpl F, Wm ST und ich. Ich war als Campguard eingeteilt und es war meine Aufgabe einfahrende Fahrzeuge und Personen zu kontrollieren. Der Dienst wurde übernommen und verlief ohne Vorkommnisse. Ungefähr um 0500 Uhr kam ein Funkspruch von Kpl F, welcher sich am Turm K4 befand. Der Inhalt des Funkspruchs war sinngemäß, dass der Hund wieder da war. Ich habe diese Tatsache meinem Kommandanten Wm ST gemeldet und ihm gesagt, dass ich den Hund einfangen werde. Ich habe den gelben Besenstiel genommen, auf dem eine Reep Schnur herumgebunden war. Der Besenstiel war schon die ganze Zeit im Einfahrtsbereich. Wer die Reep Schnur daran befestigt hat kann ich nicht sagen. Mit diesem Hilfsmittel wurde bereits vor 2 Wochen ein Hund eingefangen. Ich bin dann mit dem Besenstiel in den Bereich zu K4 gegangen und dort habe ich dann Kpl F getroffen. Kpl F hat dem Hund die Reep Schnur um den Hals und um die Brust gelegt, damit ich den Hund wegbringen konnte. Ich bin dann mit dem Hund zur Camp Einfahrt gegangen. Dort habe ich dann Wm ST gemeldet, dass ich den Hund habe. Ich habe den Hund dann im Bereich der Entladestation angebunden. Der Hund war dann dort maximal 2 Minuten angebunden. Ich habe dann zu Wm ST gesagt, dass wir den Hund rausbringen werden. Der Sinn sollte sein, dass der Hund aus dem Camp draußen ist, weil dies ja nicht nur im Sinne der Chargenebene ist. Gfr S hat dann zu mir und zu Wm ST gesagt, dass das vollkommen egal ist wie weit wir den Hund wegbringen werden, denn er kommt immer wieder zurück. Gfr S hat in Folge gemeint, dass die einzige Methode, um den Hund vom Camp dauerhaft fernzuhalten, ist ihm das Genick zu brechen. Wm ST und ich beschlossen dann, dass der Hund erschlagen werden soll. Diesen Entschluss, den Hund zu erschlagen, wurde von Wm ST mir und Gfr S gegenüber, mit der zusätzlichen Anweisung, dies so unauffällig wie möglich zu machen, formuliert. Gfr S hat dann mindesten zwei Mal bei Wm ST nachgefragt, ob das rechtens ist, wenn wir den Hund aus dem Camp bringen und erschlagen. Dies wurde von Wm ST positiv beantwortet. Gfr S ging dann zu PUCH G und holte sich den Krampenstiel. Ich nahm dann den Hund mit der selber gemachten Leine, nahm den gelben Besenstiel und ging mit Gfr S in das Waldstück hinter den zwei Läden unmittelbar vor dem Camp. Gfr S hat dann zu mir gesagt, dass ich die Leine so halten soll, dass der Kopf so tief wie möglich unten ist. Das habe ich dann auch so gemacht. Gfr S hat dann angekündigt, dass er zuschlagen wird. Ich habe den Kopf weggedreht und Gfr S hat dann zwei Mal zugeschlagen. Als ich wieder den Hund angesehen habe lag dieser regungslos am Boden und er hatte eine blutende Wunde am Kopf. Gfr S hat dann gesagt, dass das Genick jetzt gebrochen sein sollte und der Hund tot sein müsste. In weiterer Folge haben wir den Hund dann einen Meter weiter mit dem Besenstiel und den Krampenstiel getragen. Wir haben den Hund abgelegt und ihn mit einem Ast bedeckt. Danach sind wir wieder zurückgegangen. Als wir zurück waren haben wir zu Wm ST gesagt, dass der Hund tot sei. Wir haben Wm ST beschrieben, wie wir den Hund erschlagen haben. Nach 20 Minuten hat Wm ST mich hinausgeschickt um nochmals nachzusehen, ob der Hund wirklich tot ist. Ich nahm dann den Besenstiel und bin nochmals hinausgegangen. Beim Hund angekommen habe ich dann festgestellt, dass der vermeintlich tote Hund den Kopf bewegt. Ich habe den Hund dann mit dem Besenstiel in die Bauchgegend gestochen worauf dieser aufgesprungen und fortgelaufen ist. Ich bin zurückgegangen und habe Wm ST und Gfr S erzählt, was mit dem Hund los ist. Wir haben dann die Situation auf sich beruhen lassen. Später bin ich auf den Turm K1 hinaufgegangen und habe zu Kpl K gesagt, dass das mit dem Hund in der Gruppe bleiben soll. Ich habe Kpl K mit einer Katze angetroffen, ich habe ein Holzstück mitgebracht und habe im Spaß gesagt: "So auch jetzt noch die Katze". Ich habe dann mit dem Holzstock auf die Katze gezeigt, welche ausgewichen ist. Als ich mit dem Holzstock auf das Geländer vom Wachturm geschlagen habe, ist die Katze davongelaufen. Ich bin dann wieder vom Turm herunter habe noch einen Stein aufgehoben und diesen nach der Katze geworfen. Ich habe die Katze nicht getroffen. Nach dem Mittagessen, ungefähr 1230 Uhr, sind Wm ST und ich zum Eingang der TOC gegangen, wo ich auf ihn gewartet habe. Wm ST wollte das Poolhandy ausfassen. Dieses hat er dann auch bei Kpl H ausgefasst. Die Tür zur TOC war offen. Hptm Z ist gekommen und in die TOC gegangen. Wm ST hat daraufhin Hptm Z gemeldet, dass der kleine schwarze Hund nicht mehr kommen wird. Worauf Hptm Z gefragt hat, was wir denn mit ihm gemacht haben. Ich habe nur gesehen wie Wm ST mit dem Daumen quer zum Hals gefahren ist und somit den Tot des Hundes angezeigt hat. Wie Hptm Z auf diese Meldung reagierte, kann ich nicht sagen. Als Wm ST die TOC verlassen wollte, sagte Hptm Z, direkt im Bereich der Türe, sodass ich es genau gehört habe, zu ihm, dass er, Hptm Z, dem Gfr S schon einen Sack für die Katzen mitgegeben hat. Wm ST musste auf Grund dieser Aussage von Hptm Z lachen. Ich weiß bis jetzt nicht, ob dies als Spaß oder im Ernst gemeint war. Danach bin ich mit Wm ST auf die Unterkunft gegangen.

Am Donnerstag den 23.07.15 um 0300 Uhr haben wir die CampSec übernommen mit der gleichen Gruppe. Geändert hat sich diesmal nur, dass Kpl F und Gfr M die Posten gewechselt haben. Gegen 0430 Uhr habe ich Gfr S gefragt, ob er einen Sack für die Katzen vom Hptm bekommen habe. Gfr S verneinte dies und fragte warum. Und ich habe ihm erzählt, wie ich das Gespräch mit Wm ST und Hptm Z mitbekommen habe. Gfr S reagierte auf diese Mitteilung mit ironischem Lachen und sagte, dass er darüber absolut nichts wisse. Nach einer Weile fragte ich Wm ST auf Grund der Aussage von Hptm Z in der TOC, ob wir nun die Katzen einfangen sollen. Dieser antwortete: "Ja geht Katzen einfangen" woraufhin Gfr S und ich uns im Bereich hinter der Küche auf die Suche gemacht haben. Zur Katzensuche habe ich zwei Müllsäcke aus dem CampSec Bereich mitgenommen, ich habe einen Sack in den anderen gesteckt. Im Küchenbereich haben wir 2 Katzen einfangen können und Gfr S meinte zu mir, dass ich den Sack luftdicht verschließen soll und den Sack dann gegen die Wand schmeißen soll. Daraufhin habe ich den Sack zugemacht und auch 2-mal gegen die Wand geschmissen. Ich habe dann im Sack nachgesehen und festgestellt, dass die Katzen meiner Meinung nach tot sind. Danach sind wir gleich wieder aus dem Camp zum selben Platz, wo Gfr S auf den Hund eingeschlagen hat und haben dort die beiden Katzen hingebracht. S und ich sind gleich wieder ins Camp zurückgegangen und haben Wm ST gemeldet, dass wir zwei Katzen getötet und weggebracht haben. ST meinte nur, dass er hoffe, dass die Katzen tot sind. Ca. 10 Minuten später kam die Meldung von Kilo 1 (Gfr M), dass der Hund, von dem wir dachten, dass er tot ist, noch lebt. Er sei beim Zaun hineingegangen und habe sich bei der Tankstelle versteckt. Daraufhin hat Kpl F bei der Tankstelle nachgeschaut und gesagt, dass der Hund lebt und dies wieder Wm ST gemeldet. Dieser fragte was er hat und Kpl F meinte, dass er eine große Wunde am Kopf hat. Wm ST sagte sinngemäß: Wie blöd wir sind und wir sollen jetzt den Hund rausbringen und schauen, dass er nicht mehr wieder kommt. Daraufhin hat Kpl F den Hund genommen und mit einer Reepschnur angebunden und ihn mir übergeben. Daraufhin habe ich mir den Erdungsspieß aus dem Puch G geholt und bin dann mit Gfr S und dem Hund aus dem Camp gegangen. Wir sind zum selben Platz gegangen und ich sagte zu S, dass er den Hund halten soll damit ich ihn diesmal richtig erwische. Ich habe den Erdungsspieß mit beiden Händen genommen und habe auf den Hund 2 mal, im Bereich zwischen Kopf und Schulter, eingeschlagen. Darauf hat sich der Hund nicht mehr bewegt. Als S und ich den Hund wegräumen wollten wurde S unsicher und hat dann auch noch 2-mal auf den Hund eingeschlagen. Wir haben gesehen, dass dem Hund überall Blut aus dem Körper und Kopf floss und die Augen sind aus den Augenhöhlen herausgetreten. Wir haben ihn dann wieder am gleichen Platz versteckt. Danach sind wir wieder ins Camp zurück und haben Wm ST gesagt, dass der Hund endgültig tot sei. 10-20 Minuten später habe ich den Auftrag von Wm ST bekommen bei der Küche das Licht auszuschalten. Dort habe ich gesehen, wie noch eine kleine Katze dort liegt. Auf diese Katze habe ich einen ca. 5 kg schweren Stein geworfen und getroffen. Die Katze hat sich nicht mehr bewegt und ich bin wieder nach oben und habe auch dies dem Wm ST gemeldet. Ich wollte dann auch wieder einen Müllsack nehmen um die Katze zu entfernen, aber Wm ST sagte zu mir, dass es schon zu hell sei, um die Katze wegzuräumen. Nach der Ablöse gegen 0900 Uhr bin ich mit Wm ST eine Runde mit dem Puch G gefahren, weil es Probleme mit der Funkverbindung gab. Als ich bei Kilo 4 war, habe ich nur das Funkgerät richtig eingestellt und bin dann zu den Containern gegangen um mit der Gruppe unsere Sachen einzuladen. Dort angekommen ist Gfr S zu mir gekommen und hat mich gefragt ob ich spinne, weil die Katze noch lebte und dass er sie mit einem Brett erschlagen hat. Er sagte noch zu mir, dass die Katze auf der Seite liegt aber dass ich sie wegbringen muss. Ich habe dann einen Müllsack geholt und die Katze hineingegeben und den Sack dann in den Müllcontainer geworfen. Später an diesem Tag hatten wir noch eine Ausfahrt, wobei sich Kpl K über meine Aktionen bei Wm ST im Beisein von Kpl F beschwert hat. Dies habe ich aber selber nicht mitbekommen, weil ich zu diesem Zeitpunkt im anderen Fahrzeug war. Dies wurde mir beim nächsten Halt von Wm ST erzählt. Er sagte auch zu mir, dass ich SENDEPAUSE habe und das Kpl K dies melden will. Danach, beim letzten Kontrollpunkt, kam das Gespräch wieder auf und Wm ST meinte in der Runde, dass dies unter uns bleiben soll und dass dies, das Töten von Hunden und Katzen, ein Befehl vom Herrn Hauptmann sei. Er sagte zwar nicht welcher Hauptmann, aber nach dem Gespräch in der TOC, welches ich zu Mittag mitgehört habe, kann es nur Hptm Z befohlen haben. Abschließend möchte ich bemerken, dass meiner Meinung nach Tiere in einer militärischen Liegenschaft nichts verloren haben. ..."

1.3. Am 28.07.2015 (ausgefolgt am selben Tag) wurde der Beschwerdeführer gem. § 43 iVm § 81 Abs. 5 HDG vom Einheitskommandanten vorläufig vom Dienst enthoben, weil er im Verdacht stehe im Zeitraum vom 22.07. - 24.07.2015 im CAMP XXXX im Einsatzraum Hunde und Katzen gequält und getötet zu haben.

1.4. Noch am gleichen Tag führte der stellvertretende nationale Kontingentskommandant (stvNCC) Oberstleutnant P. als Leiter der Amtshandlung und Disziplinarkommandant mit dem Beschwerdeführer in der Sache eine Disziplinarverhandlung durch. Der NCC befand sich zu diesem Zeitpunkt auf Urlaub. Dem kurzen Verhandlungsprotokoll ist im Wesentlichen Folgendes zu entnehmen:

Dem Beschwerdeführer wurde mitgeteilt, dass wegen der oa. Verdachtsgründe vom stellvertretenden Kompaniekommandanten (der Kompaniekommandant selbst, sei ebenso verdächtig und daher befangen gewesen) am 26.07.2015 ein Disziplinarverfahren eingeleitet worden sei. Der Beschwerdeführer wurde vom Erscheinen diverser Berichte über die gegenständlichen Vorfälle in österreichischen Medien und Online-Medien in Kenntnis gesetzt und ihm die Möglichkeit eingeräumt, diese einzusehen. In weiterer Folge wurden dem Beschuldigten die gegen ihn gerichteten Vorwürfe verlesen und er zur Stellungnahme aufgefordert. Der Beschwerdeführer zeigte sich geständig, gab an, dass er bei der IMP-Einvernahme alles gesagt habe und erbat eine Kopie der IMP-Protokolle. In weiterer Folge gab er an, dass er nur einen Befehl seines Vorgesetzten befolgt habe und ihm die strafrechtliche Dimension der Tat nicht bewusst gewesen sei. Erst als er zwei Tage später bei der IMP einvernommen worden sei, hätte er die strafrechtlichen Konsequenzen erkannt. Schließlich verlas der Kommandant den "Entwurf" eines Disziplinarerkenntnisses samt Rechtsmittelbelehrung und teilte ihm mit, dass er sich die schriftliche Ausfertigung am 31.07.2015 abholen könne; auch werde er mit diesem Tag vorzeitig aus dem Auslandseinsatz repatriiert. Schließlich wurde er darauf hingewiesen, dass der NCC verpflichtet sei, auch eine Mitteilung an die Staatsanwaltschaft wegen des Verdachts eines Vergehens nach § 222 StGB (Tierquälerei) zu erstatten.

1.5. Aufgrund der vorzeitigen Repatriierung wurde die vorläufige Dienstenthebung mittels Bescheid vom 04.08.2015 vom Kommandanten der Auslandseinsatzbasis aufgehoben.

2. Der beschwerdegegenständliche Bescheid:

2.1. Am 31.07.2015 wurde dem Beschwerdeführer das beschwerdegegenständliche schriftliche Disziplinarerkenntnis des Disziplinarvorgesetzten vom selben Tag nachweislich persönlich ausgehändigt.

Der Spruch lautet (anonymisiert):

""Sie haben ihm NATO-Camp [...] im Kosovo

1. am Mittwoch den 22.07.2015 in den Morgenstunden während ihres Wachdienstes, auf Befehl des Gruppenkommandanten gemeinsam mit Gfr S einen ins Camp eingedrungenen Hund zu töten, diesen an eine Reepschnur gebundenen Hund misshandelt und versucht mit einem Krampenstiel bzw. Besenstiel zu töten,

2. am Donnerstag den 23.07.2015 ca. 04:45 Uhr denselben noch lebenden Hund dann endgültig mit einem Erdungsspieß eines Heereskraftfahrzeuges getötet,

3. am 23.07.2015 in den Morgenstunden 2 junge Katzen in einem Sack gegen die Wand werfend und auf den Boden schleudernd getötet und eine weitere Katze mit einem Stein zu erschlagen versucht.

Dadurch haben Sie in den Fällen 1. und 2. vorsätzlich gegen ADV § 7

(2) (strafgesetzwidrige Befehle sind nicht zu befolgen) und im 3. Fall gegen § 3 Abs. 1 ADV verstoßen und eine Pflichtverletzung gemäß § 2 Abs. 1 des Heeresdisziplinargesetzes 2014 (HDG 2014), BGBl. I. Nr. 2 begangen. Über sie wird daher gemäß § 80 HDG 2014 die Disziplinarstrafe des gänzlichen Ausgangsverbotes an 10 Tagen verhängt.

Da Sie am 31.07.2015 vorzeitig aus dem Auslandseinsatz repatriiert werden, kann das Ausgangsverbot nicht vollstreckt werden und wird daher gemäß § 80 Abs. 2 Z 3 HDG 2014 i.V.m. § 50 Abs. 1 und 4 HDG 2014 in einer Ersatzgeldstrafe in der Höhe von € 2059,20,-

umgewandelt."

In der Begründung wurde ausgeführt, dass die Taten aufgrund des niederschriftlichen Geständnisses vor den Erhebungsorganen der IMP am 25.07.2015 und 27.07.2015 und den Aussagen der Mitbeschuldigten Wm ST und Gfr S sowie der befragten Zeugen als erwiesen anzusehen seien. Der Beschwerdeführer habe angegeben, dass das Töten von Tieren im Camp von seinem Gruppenkommandanten so angeordnet worden sei und er ohne moralische Zweifel das Quälen und Töten eines Hundes und drei Katzen durchgeführt habe.

Gemäß § 7 Abs. 2 ADV seien Befehle, deren Befolgung gegen strafgesetzliche Bestimmungen verstoßen würden, nicht zu befolgen. Das Quälen und beliebige Töten von Tieren verstoße gegen § 222 StGB; ein Befehl, der derartige Folgen hätte, dürfe daher nicht befolgt werden. Seine Verantwortung, er habe das nicht gewusst, sei als Schutzbehauptung zu werten, weil von einem durchschnittlichen österreichischen Staatsbürger erwartet werden könne, dass er die Tierschutzbestimmungen kenne, umso mehr von einem Soldaten, dessen Aufgaben Schutz und Hilfe seien. Die Bestimmungen der ADV zur Befehlsgebung seien darüber hinaus wesentliche Grundlagen des Dienstes im Bundesheer und müssten von allen Soldaten genau befolgt werden.

Gem. § 3 Abs. 1 ADV müsse das inner- und außerdienstliche Verhalten des Soldaten der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die der Dienst als Soldat erfordere. Ein Soldat der grundlos und brutal Tiere töten würde, werde diesem Vertrauen keinesfalls gerecht. Aufgrund der Art und Weise der Durchführung der Taten, sei eine vorsätzlicher Tatbegehung auszugehen.

Zur Strafbemessung wurde ausgeführt:

Die Schwere der Pflichtverletzung sei aufgrund des Vorsatzes, des hohen Stellenwerts der verletzten Pflichten sowie der schwerwiegenden Schädigung des Vertrauens innerhalb der Truppe aber auch im internationalen Umfeld bei KFOR als hoch zu bewerten. Als strafmildernd würden sein Geständnis und seine bisherige disziplinäre Unbescholtenheit gewertet. Als erschwerend werde dagegen sein brutales, skrupelloses Vorgehen und das Zusammentreffen von mehreren Pflichtverletzungen gewertet. Aufgrund der Schwere der Pflichtverletzung, der Milderungs- und Erschwerungsgründe sowie um ihn von der Begehung weiterer derartiger Pflichtverletzungen abzuhalten und um andere Soldaten eindringlich an die Einhaltung der geltenden Bestimmungen zur Befehlsgebung zu mahnen, erscheine die Strafe als tat- und schuldangemessen. Gegen einen Soldaten, der nicht Grundwehrdienst leiste, sei die Verhängung und Vollstreckung eines Ausgangsverbots gemäß § 80 Abs. 1 HDG 2014 nur im Einsatz zulässig. Da der Beschuldigte aber am 31.07.2015 aus dem Einsatz entlassen werde, könne das Ausgangsverbot gegen ihn nicht mehr vollstreckt werden und sei daher in eine Ersatzgeldstrafe umzuwandeln.

Bei der Berechnung der Ersatzgeldstrafe ging die belangte Behörde von einem Bezug von € 1.612,40 zuzüglich Auslandseinsatzzulage in der Höhe von € 1.819,17 aus, was eine Bemessungsgrundlage in der Höhe von € 3431,57 ergebe. Daraus ergebe sich für die Ersatzgeldstrafe ein Grundbetrag von € 343,20 (10vH), zuzüglich pro Tag AV (5vH) € 170,60, für 10 Tage AV daher € 1716,00 und damit Insgesamt eine Ersatzgeldstrafe in der Höhe von € 2.059,20,-.

3. Das Beschwerdeverfahren:

3.1. Gegen dieses Disziplinarerkenntnis richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde des BF vom 12.08.2015 (Eingangsstempel vom 14.08.2015).

Darin bittet der Beschwerdeführer um eine Herabsetzung des Strafausmaßes und begründet dies damit, dass er ein freiwilliges und umfassendes Geständnis abgelegt habe. Entgegen der Begründung des Disziplinarerkenntnisses sei ihm zu keinem Zeitpunkt bewusst gewesen, dass er gegen einen strafgesetzlichen Tatbestand verstoßen würde, da es sich um streunende Tiere gehandelt habe, die seiner Meinung nach auch eine gewisse gesundheitliche Gefährdung für ihn und seine Kameraden dargestellt hätten. Der Verstoß gegen § 222 StGB sei ihm auch deshalb nicht bewusst gewesen, da es in Österreich bekannt sei, dass freilaufende Hunde durch Jäger getötet werden dürfen. Weiters habe er bereits in seiner Niederschrift angegeben, dass er sehr wohl moralische Bedenken gehabt hätte. Ihm seien die möglichen Konsequenzen zu keiner Zeit bewusst gewesen, anderenfalls hätte er ganz bestimmt von diesem Vorhaben Abstand genommen. Er wolle auch versichern, dass er stets bestrebt sei, nach den rechtlichen Werten zu leben. Er bitte daher nochmals auf Grund seiner Unbescholtenheit, Einsicht und Geständigkeit die Höhe der Strafe neu zu beurteilen. Es sei keinesfalls seine Absicht gewesen seiner Einheit oder dem ÖBH zu schaden. Der besondere Vorfall und seine vorzeitige Entlassung aus dem Auslandseinsatz würden ihn sehr belasten. Er schäme sich vor seiner Einheit und seiner Familie und werde alles daran setzen das Vertrauen wieder herzustellen.

3.2. Mit Schreiben des Kommandos Auslandseinsatzbasis vom 26.08.2015 wurden die die Akten des Verfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Am 02.09.2015 wurden in Ergänzung die Disziplinarerkenntnisse des Beschwerdeführers und seiner ebenfalls bestraften Kameraden Wm ST und Gfr S dem Bundesverwaltungsgericht übermittelt.

3.3. Am 15.02.2016 führte das Bundesverwaltungsgericht in der Angelegenheit eine öffentliche, mündliche Verhandlung durch, zu der die Parteien des Verfahrens ordnungsgemäß geladen wurden und auch erschienen. Aus Effizienzgründen wurde die Verhandlung mit den gleichzeitig von den Gerichtsabteilungen W136 und W208 durchgeführten Verhandlungen betreffend die Beschwerdeverfahren der Mitbeteiligten Wm ST und Gfr S (die ebenfalls persönlich erschienen) zusammengelegt.

Der Beschwerdeführer verzichtete zunächst auf Verlesung des Inhalts des vorliegenden Disziplinaraktes. Zu seiner Person gab er an, dass er den Beruf eines Systemgastronomiefachmannes erlernt habe, diesen aber zurzeit nicht ausübe. Er sei zurzeit beim AMS als arbeitslos gemeldet. Er habe 2.000.- Euro Schulden aufgrund eines Möbelkaufes. Es gebe keine Sorgepflichten. Nach der Ausbildung sei er zum Bundesheer gegangen, der gegenständliche Auslandseinsatz sei sein erster gewesen. Unter Hinweis auf die Angaben des zuvor gehörten Wm S bestätigte der Beschwerdeführer, den Auftrag bekommen zu haben, den Hund zu töten. Auf die Frage, was er sich dabei gedacht habe, gab er an, dass das Thema bereits vier Wochen lang im Raum gestanden sei. Als dann der Befehl gekommen sei, hätte er nicht mehr nachgefragt. Es sei ein Tierarzt in Pristina angefordert worden, der Antrag sei jedoch abgelehnt worden. Auf Vorhalt, dass er bei seiner niederschriftlichen Einvernahme angegeben habe, dass Wm ST die Anweisung gegeben habe, alles so unauffällig wie möglich zu machen, und auf die Frage, was er sich denn dabei gedacht habe, antwortete er, dass sich außerhalb des Camps Geschäfte befinden würden und dort auch Personen anwesend seien, weshalb das Erschlagen des Hundes so ausgeführt werden sollte, dass es die Leute dort nicht sehen würden. Auf die Frage, weshalb das notwendig sei, wenn das Ganze rechtmäßig wäre, antwortete der Beschwerdeführer, dass der Befehl klipp und klar gelautet habe, das Ganze unauffällig zu erledigen. Er habe sich in den letzten drei Jahren beim Bundesheer angewöhnt regelorientiert zu arbeiten. Er hinterfrage keine Befehle, wenn ihm solche klipp und klar gegeben werden. Auf die Frage, ob ihm bekannt sei, dass strafgesetzwidrige Befehle nicht befolgt werden dürfen, antwortete er, dass ihm das bewusst gewesen sei, nicht jedoch der Umstand, dass es im StGB den § 222 geben würde. Dem Vorhalt, dass zwar selbst Juristen das StGB nicht auswendig kennen würden, ihm aber bewusst sein musste, dass es in der österreichischen Rechtsordnung einen Straftatbestand geben würde, den man Tierquälerei nenne, stimmte der Beschwerdeführer zu. Seiner Ansicht nach seien die Umstände im Auslandseinsatz jedoch anders. Dort hätten sie eindeutige Camp-Regeln betreffend die Anwesenheit von Tieren. Wenn dort Hunde herumstreunen würden, welche nicht geimpft seien, weißen Schaum vor dem Mund und rote Augen hätten, vielleicht sonst noch weitere Wunden aufweisen würden, dann stelle das eine Gefahr für Soldaten dar und somit auch für ihn. Der verfahrensgegenständliche Hund habe rote Augen und Wunden am ganzen Körper gehabt, und damit meine er nicht die von ihm zugefügten Wunden. Er selbst habe definitiv Angst vor dem Hund gehabt. Der Hund sei braun und zirka 60 bis 80 cm groß gewesen. Auf Vorhalt, dass es nicht ganz nachvollziehbar sei, dass man einen Hund, von dem man sich bedroht fühle, an eine Reepschnur binde und mit ihm hinausgehe, antwortete der Beschwerdeführer, dass dieser dann ja an der Leine gewesen sei. Auf die Frage, wie er die Anweisung des Wm ST, dass er die Katzen nicht wegräumen solle, weil es bereits hell sei, verstanden habe, antwortete er, dass das mit dem im Zusammenhang stehe, was er bereits ausgesagt habe, nämlich dass andere Personen das nicht mitbekommen sollten. Auf weitere Nachfrage gab er an, dass er zum Grund für diese Anordnung nichts sagen könne. Auf die Frage, ob ihm klar sei, dass man für eine fachgerechte und damit legale Tötung von Tieren besondere Kenntnisse und Fähigkeiten benötigen würde, antwortete er, dass dies jedenfalls in Österreich so wäre. Auf Aufforderung den Unterschied im Auslandseinsatz zu erklären, gab er an, dass er bereits im Vorfeld sehr viel darüber gehört habe, zB. dass es für dieses Problem einige Jahre lang Camp-Jäger und eine Zeit lang sogar Absprachen mit den örtlichen Bürgermeistern gegeben hätte. Seiner Information nach hätte man es eine Zeit lang sogar genauso gemacht, wie er selbst. In weiterer Folge erläuterte der Richter dem Beschwerdeführer den § 9 StGB (Rechtsirrtum) und wies darauf hin, dass der Beschwerdeführer bereits eingeräumt habe, dass ihm durchaus bewusst gewesen sei, dass Tierquälerei in Österreich unter Strafe stehe. Darauf antwortete der Beschwerdeführer, dass ihm das klar sei, für ihn jedoch der Unterschied vor allem durch die Umstände des Auslandeinsatzes bedingt wäre, weil es im Camp eben eindeutige Regeln über den Aufenthalt von Tieren gegeben habe. Ob er dem Gfr S beim ersten Versuch, den Hund mit einem Krampenstiel zu erschlagen, einen Befehl gegeben habe, wisse er nicht mehr. Er wisse nur mehr, dass sie dabei zu zweit gewesen seien. Dann sei der Hund wieder im Camp aufgetaucht. Er habe diesen dann an einer Leine hinausgeführt. Gfr S habe ihn begleitet, wer den Erdungsspieß in der Hand gehalten habe, wisse er nicht mehr. Auf Nachfrage gab er an selbst gehört zu haben, wie Gfr S beim ersten Befehl Wm ST gefragt habe, ob das rechtens sei, was Wm ST bestätigt habe. Auf die Frage, ob der Hund, der erschlagen worden sei, tatsächlich braun gewesen wäre, antwortete er, dass es so sein könne. Der große braune Hund sei schon länger vermisst worden, es könne durchaus sein, dass der kleinere, der dann getötet worden sei, schwarzbraun gewesen sei. Es habe viele herumstreunende Hunde im Camp gegeben. Der große braune, der schon vorher verschwunden sei, der habe zwar keinen Schaum vor dem Mund, aber die Krätze gehabt. Der kleinere Hund, den er erschlagen habe, habe so ausgesehen, wie von ihm zuvor geschildert. Ob er es einen Befehl gegeben habe, die Katzen in einen Sack zu stecken und gegen die Wand zu schlagen, könne er nicht sagen. Einen solchen Befehl hätten seiner Ansicht nach der Kompaniekommandant, der Zugskommandant und der Gruppenkommandant geben können. Auf nochmalige Nachfrage, ob das Töten der Katzen nun auf Befehl oder aus eigenem Antrieb erfolgt sei, gab er an, das nicht zu wissen. Auf die Frage, wie der Krampenstiel, mit dem zunächst auf den Hund eingeschlagen worden sei, genau ausgesehen habe, gab er an, dass es sich dabei um einen massiven Stock gehandelt habe. Auf die Frage, ob er wirklich geglaubt habe, dass man mit so einem Holzstock einen Hund mit der von ihm geschilderten Größe mit einem Schlag schmerzlos umbringen könne, antwortete er mit ja. Er habe ein oder zwei Mal damit zugeschlagen.

Der anwesende Behördenvertreter gab zur Sache an, dass er selbst bereits fünf Jahre lang Auslandseinsätze in verschiedenen Einsatzräumen geleistet habe und es nicht leicht für die Soldaten sei, in einem solchen Umfeld Dienst zu versehen. In seinen nun bereits siebzehn Dienstjahren, in denen er sich ausschließlich mit Auslandseinsätzen beschäftigt habe, sei es von den Vorgesetzten mit notwendiger Sorgfalt umgesetzt worden, streunenden Tieren mit fachkundigen Personen wie Veterinären und Jägern oder durch Kooperationen mit einheimischen Behörden Herr zu werden, entweder mit der leichteren Variante, die Tiere einzufangen, abtransportieren und anderswo auszusetzen oder diese qualifiziert zu töten. Der vorliegende Fall zeige zwar auch Schwächen bei den Vorgesetzten auf, jedoch seien alle Soldaten, vom Gefreiten bis zum General, verpflichtet, erteilte Befehle und Aufträge immer wieder einer Beurteilung zu unterziehen. Übertragenes von den Vorgängerkontingenten schade, "damals haben wir das auch so gemacht, darum machen wir das nun auch so". Die im Einsatz verhängte Disziplinarstrafe sei aus Sicht des Disziplinarvorgesetzten tat- und schuldangemessen. Das mögliche Höchstmaß sei nicht ausgeschöpft und die vorliegenden Milderungsgründe entsprechend berücksichtigt worden. Die Repatriierung aus militärischen Rücksichten sei dagegen keine Strafe, sondern eine militärische Notwendigkeit.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer hat den Beruf eines Systemgastronomiefachmannes erlernt. Bis 31.01.2016 stand er als Militär-VB in einem befristeten Dienstverhältnis zum österreichischen Bundesheer. In der Zeit von 01.04.2015 bis 04.08.2015 leistete er als Korporal einen Auslandseinsatz gemäß § 1 Abs. 1 des Auslandseinsatzgesetzes 2001 beim österreichischen Kontingent AUTCON32/KFOR im Einsatzraum KOSOVO. Während seines Einsatzes erhielt er einen monatlichen Bruttobezug in der Höhe von €

3431,57 (Grundbezug plus Auslandseinsatzzulage). Seit 01.02.2016 befindet er sich wieder im Milizstand. Er ist zurzeit arbeitslos und hat etwa 2.000.- Euro Schulden aufgrund eines Möbelkaufs. Er hat keine Sorgepflichten.

Zu Anschuldigungspunkt 1: Am 22.07.2015 hat er gemeinsam mit Gfr S von seinem Gruppenkommandanten, Wm St, den Befehl erhalten, einen kleinen umherstreunenden Hund aus dem Camp zu bringen und zu töten, um zu verhindern, dass dieser wieder ins Camp zurückkehrt. Er hat daraufhin in den Morgenstunden desselben Tages gemeinsam mit Gfr S diesen Hund, der zuvor behelfsmäßig an einer Reepschnur festgebunden worden war, in ein Waldstück in der Nähe des Camps verbracht und diesen dann festgehalten, während Gfr S dem Hund mit einem Krampenstiel mehrmals in den Kopf- bzw. Nackenbereich geschlagen hat, bis sich dieser nicht mehr bewegte. Der für tot gehaltene Hund wurde danach mit einem Ast bedeckt und dort liegen gelassen.

Zu Anschuldigungspunkt 2: Nachdem derselbe Hund am 23.07.2015 gegen 04:45 Uhr mit eine Kopfwunde wieder im Camp erschienen war, fing der Beschwerdeführer diesen gemeinsam mit weiteren Soldaten ein und verbrachte ihn - auf neuerlichen Befehl des Gruppenkommandanten - gemeinsam mit Gfr S erneut in das kleine Waldstück vor dem Camp. In der Folge erschlug der Beschwerdeführer den Hund mit einem schweren Erdungsspieß, während Gfr S dieses Mal die Leine hielt.

Zu Anschuldigungspunkt 3: Kurz davor am 23.07.2015 hatte der Beschwerdeführer von seinem Gruppenkommandanten den Befehl bekommen Katzen einzufangen. Er hat daraufhin zwei junge Katzen eingefangen, in einen Müllsack gesteckt und diese getötet, indem er den Müllsack gegen eine Wand geschleudert hat. Am selben Tag versuchte der Beschwerdeführer eine weitere Katze, die er im Camp am Boden liegend vorfand, zu töten, indem er einen großen Stein nach dieser geworfen und sie dabei auch getroffen hat.

Zur subjektiven Tatseite: Der Beschwerdeführer hat die ihm vorgeworfenen Tathandlungen vorsätzlich begangen. Auch wenn er allenfalls den konkreten Tatbestand der Tierquälerei gemäß § 222 StGB nicht kannte, war ihm zum Tatzeitpunkt dennoch bewusst, dass nach der österreichischen Rechtsordnung, welche für österreichische Soldaten auch im Einsatzraum zur Anwendung kommt, das Quälen und mutwillige Töten von Tieren strafrechtlich verboten ist. Der Beschwerdeführer hat es damit zumindest ernstlich für möglich gehalten, dass er mit den ihm vorgeworfenen Handlungen Sachverhalte verwirklicht, die einem gesetzlichen Tatbild entsprechen und sich damit abgefunden. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass ihm aufgrund der besonderen Umstände im Auslandseinsatz und der diesbezüglich eindeutigen Befehle seines Vorgesetzen im konkreten Fall das Unrecht seiner Taten nicht bewusst gewesen und er demnach allenfalls einem nicht vorwerfbaren Rechtsirrtum unterlegen wäre, ist nicht glaubwürdig.

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen ergeben sich aus der diesbezüglich eindeutigen Aktenlage und dem darin enthaltenen umfangreichen Konvolut von Niederschriften, dem Protokoll über die mündliche Verhandlung vor dem Disziplinarkommandanten, dem beschwerde-gegenständlichen Bescheid und den Ausführungen des Beschwerdeführers sowie der Mittäter in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.

Der Disziplinarkommandant hat den entscheidungsrelevanten Sachverhalt im behördlichen Verfahren ausführlich ermittelt und im beschwerdegegenständlichen Bescheid nachvollziehbar festgestellt.

Dass der Beschwerdeführer die ihm angelasteten Taten begangen hat, ergibt sich aus den diesbezüglich eindeutigen Erhebungsunterlagen, den darin enthaltenen Zeugenaussagen und seinen eigenen Aussagen. Er hat im Zuge des Disziplinarverfahrens ein umfassendes Tatsachengeständnis abgelegt. Auch im Beschwerdeverfahren hat er die von ihm begangenen Taten zu keinem Zeitpunkt bestritten, sondern lediglich ins Treffen geführt, dass er sich entgegen den Ausführungen im Disziplinarerkenntis zu keinem Zeitpunkt darüber bewusst gewesen wäre, dass er mit seinen Handlungen einen strafgesetzlichen Tatbestand verwirklichen würde, da es sich um streunende Tiere gehandelt habe, die seiner Meinung nach auch eine gewisse Gesundheitsgefährdung für ihn und seine Kameraden dargestellt hätten. Ein möglicher Verstoß gegen § 222 StGB sei ihm insbesondere auch deshalb nicht bewusst gewesen, weil selbst in Österreich freilaufende Hunde von Jägern getötet werden dürfen. Er habe zwar sehr wohl moralische Bedenken gehabt, die möglichen Konsequenzen seien ihm aber zu keiner Zeit bewusst gewesen.

Mit diesem Vorbringen ist der Beschwerdeführer aus folgenden Gründen jedoch nicht glaubwürdig:

Zum einen hat er in der Verhandlung selbst zugegeben, dass ihm bewusst war, dass in der österreichischen Rechtsordnung das Quälen und mutwillige Töten von Tieren strafrechtlich verboten ist und unter Strafe steht, und zum anderen ist ihm bewusst gewesen, dass für Soldaten im Auslandseinsatz die österreichischen Strafgesetze uneingeschränkt gelten, da Soldaten, die ins Ausland entsendet werden, im Rahmen der Einsatzvorbereitung auch diesbezüglich entsprechend geschult werden. Auf die Frage, ob ihm bewusst sei, dass man für eine fachgerechte und damit legale Tötung eines Tieres jedenfalls über spezielle Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen müsse, antwortete er, dass dies jedenfalls in Österreich so sei.

Die Gründe für eine unterschiedliche Betrachtungsweise im Auslandseinsatz versuchte der Beschwerdeführer in weiterer Folge damit zu erklären, dass es im Camp eindeutige Regeln über den Aufenthalt von Tieren gegeben habe. In der Vergangenheit habe es deswegen auch Camp-Jäger oder entsprechende Absprachen mit den örtlichen Bürgermeistern gegeben. Von herumstreunenden und nicht geimpften Tieren würde für die Soldaten eine gewisse Gefahr ausgehen. Manche der streunenden Tiere hätten Wunden und Schaum vor dem Maul. Zudem habe man bereits vor seinen Taten einen Tierarzt aus Pristina zu Lösung des Problems angefordert, was jedoch abgelehnt worden sei.

Damit vermochte er jedoch nicht glaubhaft zu machen, dass er zum Tatzeitpunkt tatsächlich davon ausgegangen wäre, aufgrund er konkreten Umstände zur Tötung des Hundes und der Katzen in der von ihm gewählten Art und Weise berechtigt zu sein. Zum einen ging von dem getöteten Tieren keine offensichtliche und unmittelbare Gefahr für ihn oder andere aus, die allenfalls auf eine rechtfertigende Notstandssituation hindeuten würde, und zum anderen musste ihm auch durch Art und Weise, wie ihm die Befehle gegeben wurden, insbesondere vor dem Hintergrund der wiederholten Aufforderung seines Vorgesetzten, alles so unauffällig wie möglich zu machen, die Strafrechtswidrigkeit seines Handelns von Beginn an klar gewesen sein. Und schließlich ist es jedenfalls unglaubwürdig, dass ein dreiundzwanzigjähriger Soldat mit abgeschlossener Schul- und Berufsausbildung tatsächlich davon überzeugt gewesen sein sollte, dass man einen Hund durch Schläge mit einem hölzernen Krampenstiel oder einem metallenen Erdungsspieß bzw. Katzen, indem man sie in einem Sack gegen die Wand schleudert oder einen Stein nach ihnen wirft, so schnell und schmerzfrei töten kann, dass den Tieren dabei keine unnötigen Qualen zugefügt werden. Spätestens als der Hund am Tag nach dem ersten missglückten Tötungsversuch mit eine Kopfwunde wieder im Camp auftauchte, war dies für jedermann klar erkennbar.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur Zulässigkeit der Beschwerde:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl 1930/1 (WV) idF. BGBl I 2012/51 (Verwaltungsgerichts-Novelle 2012) erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, soweit sich aus Abs. 3 nicht anderes ergibt.

Gemäß § 7 Abs. 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF. BGBl. I 2013/122, beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen.

Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen einen Bescheid einer Bundesbehörde in einer Angelegenheit der unmittelbaren Bundesverwaltung und wurde rechtzeitig innerhalb der Frist des § 7 Abs. 4 VwGVG eingebracht. Sie ist damit zulässig.

3.2. Zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichts (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 2013/10, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Das nunmehr anzuwendende Heeresdisziplinargesetz 2014 (HDG 2014), BGBl I Nr. 2/2014 (WV) sieht gemäß § 75 Abs. 1 Senatsentscheidungen des BVwG nur für Beschwerden gegen Beschlüsse der DKS nach § 72 Abs. 2 (Z 1), sowie gegen ein Erkenntnisse der DKS, mit dem die Disziplinarstrafe Entlassung oder Unfähigkeit der Beförderung oder Degradierung oder Verlust aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte verhängt wurde (Z 2), oder wenn gegen ein Erkenntnis der DKS der Disziplinaranwalt Beschwerde erhoben hat (Z 3), vor. Da keine dieser Voraussetzungen hier zutrifft, ist im vorliegenden Fall Einzelrichterzuständigkeit gegeben.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) wird durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 4 kann das Verwaltungsgericht, soweit das Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Im gegenständlichen Fall hat das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, zu der die Parteien des Verfahrens entsprechend erschienen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.3. Zu Spruchteil A)

3.3.1. Zu den Rechtliche Grundlagen:

Für den Beschwerdefall ist folgende Bestimmungen der Allgemeinen Dienstvorschrift für das Bundesheer - ADV, BGBl. Nr. 43/1979 idF BGBl. II 2014/362 von Bedeutung (auszugsweise):

"Allgemeines Verhalten

§ 3. (1) Der Soldat hat auf Grund seiner Verantwortung für eine erfolgreiche Landesverteidigung jederzeit bereit zu sein, mit allen seinen Kräften den Dienst zu erfüllen. Er hat alles zu unterlassen, was das Ansehen des Bundesheeres und das Vertrauen der Bevölkerung in die Landesverteidigung beeinträchtigen könnte.

(2) Der Soldat steht auf Grund der ihm übertragenen Aufgabe, sein Vaterland und sein Volk zu schützen und mit der Waffe zu verteidigen, in einem besonderen Treueverhältnis zur Republik Österreich. Er ist im Rahmen dieses Treueverhältnisses insbesondere zur Verteidigung der Demokratie und der demokratischen Einrichtungen sowie zu Disziplin, Kameradschaft, Gehorsam, Wachsamkeit, Tapferkeit und Verschwiegenheit verpflichtet.

Gehorsam

§ 7. (1) Jeder Untergebene ist seinen Vorgesetzten gegenüber zu Gehorsam verpflichtet. Er hat die ihm erteilten Befehle nach besten Kräften vollständig, gewissenhaft und pünktlich auszuführen. Das bloß buchstäbliche Befolgen von Befehlen ohne Rücksicht auf die ihnen offenkundig zugrunde liegende Absicht genügt allein nicht zur Erfüllung dieser Pflicht.

Ablehnung von Befehlen

(2) Befehle, die von einer unzuständigen Person oder Stelle erteilt worden sind, sowie Befehle, deren Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde, sind nicht zu befolgen. Die Absicht, einen Befehl nicht zu befolgen, ist dem Befehlsgeber unverzüglich zu melden. ..."

Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen des Heeresdisziplinargesetzes 2014 - HDG 2014, BGBl. I Nr. 2/2014 von Bedeutung (auszugsweise):

"Pflichtverletzungen

§ 2. (1) Soldaten sind disziplinär zur Verantwortung zu ziehen wegen

1. Verletzung der ihnen im Präsenzstand auferlegten Pflichten oder

[...]

(4) Disziplinär strafbar ist nur, wer schuldhaft handelt. Die §§ 5 und 6 sowie die §§ 8 bis 11 des Strafgesetzbuches (StGB), BGBl. Nr. 60/1974, über Vorsatz und Fahrlässigkeit sowie über Irrtum, Notstand und Zurechnungsunfähigkeit sind anzuwenden.

[...]

Zusammentreffen strafbarer Handlungen mit Pflichtverletzungen

§ 5. (1) Stellt eine gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbare Handlung zugleich eine Pflichtverletzung dar, so ist von der disziplinären Verfolgung abzusehen, wenn

1. dies ohne Verletzung dienstlicher Interessen möglich ist und

2. der Pflichtverletzung ausschließlich der für einen gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbaren Tatbestand maßgebende Sachverhalt zugrunde liegt.

(2) Die Disziplinarbehörde ist an die dem Spruch eines rechtskräftigen strafgerichtlichen Urteiles zugrunde gelegte Tatsachenfeststellung gebunden. Diese Behörde darf auch nicht eine Tatsache als erwiesen annehmen, die das Gericht im Urteil als nicht erwiesen angenommen hat.

(3) Hat die Behörde Strafanzeige erstattet oder hat sie sonst Kenntnis von einem Strafverfahren nach der Strafprozessordnung 1975, so ist ein Disziplinarverfahren zu unterbrechen, bis

1. die Mitteilung der Staatsanwaltschaft über die Einstellung des Ermittlungsverfahrens oder dessen Beendigung nach dem 11. Hauptstück der Strafprozessordnung 1975 beim Disziplinarvorgesetzten oder in den Fällen des § 4 Z 2 bei der Disziplinarkommission eingelangt ist oder

2. das Strafverfahren rechtskräftig abgeschlossen worden ist.

(4) Während der Unterbrechung eines Disziplinarverfahrens nach Abs. 3 darf die Disziplinarbehörde den Sachverhalt im Einvernehmen mit der für das Strafverfahren nach der Strafprozessordnung 1975 jeweils zuständigen Behörde weiter ermitteln. Nach Beendigung der Unterbrechung ist das Disziplinarverfahren binnen sechs Monaten abzuschließen.

(5) Pflichtverletzungen, die zugleich eine von Amts wegen zu verfolgende gerichtlich strafbare und mit nicht mehr als zweijähriger Freiheitsstrafe bedrohte Handlung darstellen, sind, falls die Bestimmung des Abs. 1 nicht Platz greift, ohne Unterbrechung des Disziplinarverfahrens unverzüglich disziplinär zu ahnden. In diesem Fall hat die zuständige Disziplinarbehörde des Beschuldigten nach § 4 die Einleitung des Disziplinarverfahrens sowie dessen Einstellung oder rechtskräftigen Abschluss dem Staatsanwalt mitzuteilen. Die Mitteilung der Einleitung tritt an die Stelle der Strafanzeige.

Strafbemessung und Schuldspruch ohne Strafe

§ 6. (1) Das Maß für die Höhe einer Disziplinarstrafe ist die Schwere der Pflichtverletzung. Dabei ist unter Bedachtnahme auf frühere Pflichtverletzungen, die in einem Führungsblatt festgehalten sind, darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Pflichtverletzungen abzuhalten oder um Pflichtverletzungen anderer Personen entgegenzuwirken. Darüber hinaus sind zu berücksichtigen

1. die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Umstände und

2. die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beschuldigten.

(2) Wird über mehrere Pflichtverletzungen desselben Beschuldigten gemeinsam erkannt, so ist nur eine Strafe zu verhängen.

(3) Im Falle eines Schuldspruches kann von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden (Schuldspruch ohne Strafe), wenn

1. das Absehen ohne Verletzung dienstlicher Interessen möglich ist und

2. nach den Umständen des Falles und nach der Persönlichkeit des Beschuldigten angenommen werden kann, dass ein Schuldspruch allein genügen wird, den Beschuldigten von weiteren Pflichtverletzungen abzuhalten.

Disziplinarrecht im Einsatz

Anwendungsbereich

§ 79. (1) Dieses Hauptstück ist, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, auf jene Pflichtverletzungen anzuwenden, die während eines Einsatzes begangen werden.

(2) Als Einsatz nach diesem Hauptstück gilt die Heranziehung eines Soldaten zu einem Einsatz des Bundesheeres nach § 2 Abs. 1 lit. a oder b WG 2001 oder zur unmittelbaren Vorbereitung eines solchen Einsatzes. Als Beginn der unmittelbaren Vorbereitung eines Einsatzes gilt die Alarmierung zur sofortigen Herstellung der Bereitschaft der Truppe zum Einsatz.

[...]

§ 80. (1) Disziplinarstrafen für alle Soldaten sind

1. der Verweis,

2. die Geldbuße,

3. das Ausgangsverbot,

4. die Disziplinarhaft,

5. der Disziplinararrest und

6. die Unfähigkeit zur Beförderung und die Degradierung.

(2) Auf die Disziplinarstrafen nach Abs. 1 Z 2, 3 und 6 sind die §§ 47 bis 50 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

1. Das zulässige Höchstausmaß beträgt für die Disziplinarstrafe

a) der Geldbuße 20 vH der jeweiligen Bemessungsgrundlage und

b) des Ausgangsverbotes 21 Tage.

2. [...]

3. Hinsichtlich der Ersatzgeldstrafe nach § 50 tritt an die Stelle

a) der Entlassung aus dem Präsenzdienst jede Beendigung eines Wehrdienstes und

b) der Bezüge nach § 47 Abs. 2 die jeweilige Bemessungsgrundlage für die Geldbuße.

[...]

Verfahren

§ 81. (1) Über die Pflichtverletzungen aller Soldaten ist im Kommandantenverfahren zu entscheiden. § 13 Abs. 4 betreffend die Übertragung des Zuständigkeitsbereiches eines Disziplinarvorgesetzten ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine solche Übertragung wegen aller durch die besonderen Umstände des Einsatzes entstandenen Erschwerungsgründe zulässig ist.

(2) Von den Verfahrensvorschriften darf insoweit abgewichen werden, als

1. deren Einhaltung infolge der besonderen Umstände des jeweiligen Einsatzes nicht ohne Beeinträchtigung des Einsatzzweckes möglich ist und

2. eine unverzügliche disziplinäre Ahndung im Interesse der Aufrechterhaltung der Disziplin geboten ist.

Dem Beschuldigten ist jedenfalls vor Verhängung einer Disziplinarstrafe zumindest einmal Gelegenheit zu geben, sich zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen zu äußern.

[...]

Übergangsbestimmungen

§ 82. (1) ...

[...]

(4) Wurde während eines Einsatzes ein gegen den Bestraften nur im Einsatz zulässiges Ausgangsverbot oder eine Disziplinarhaft oder ein Disziplinararrest verhängt, jedoch bis zur Beendigung des Einsatzes nicht oder nicht zur Gänze vollstreckt, so tritt an die Stelle dieser Disziplinarstrafen auch dann die jeweilige Ersatzgeldstrafe nach § 80, wenn der Bestrafte nach Beendigung des Einsatzes weiterhin einen Wehrdienst leistet.

[...]"

Die fallbezogen relevanten Bestimmungen des Strafgesetzbuch (StGB) BGBl. Nr. 60/1974, idgF lauten (Auszug):

"Rechtsirrtum

§ 9. (1) Wer das Unrecht der Tat wegen eines Rechtsirrtums nicht erkennt, handelt nicht schuldhaft, wenn ihm der Irrtum nicht vorzuwerfen ist.

(2) Der Rechtsirrtum ist dann vorzuwerfen, wenn das Unrecht für den Täter wie für jedermann leicht erkennbar war oder wenn sich der Täter mit den einschlägigen Vorschriften nicht bekannt gemacht hat, obwohl er seinem Beruf, seiner Beschäftigung oder sonst den Umständen nach dazu verpflichtet gewesen wäre.

(3) Ist der Irrtum vorzuwerfen, so ist, wenn der Täter vorsätzlich handelt, die für die vorsätzliche Tat vorgesehene Strafdrohung anzuwenden, wenn er fahrlässig handelt, die für die fahrlässige Tat.

[...]

Strafbare Handlungen im Ausland, die ohne Rücksicht auf die Gesetze des Tatorts bestraft werden

§ 64. (1) Die österreichischen Strafgesetze gelten unabhängig von den Strafgesetzen des Tatorts für folgende im Ausland begangene Taten:

[...]

2. strafbare Handlungen, die jemand gegen einen österreichischen Beamten (§ 74 Abs. 1 Z 4), einen österreichischen Amtsträger (§ 74 Abs. 1 Z 4a) oder einen österreichischen Schiedsrichter (§ 74 Abs. 1 Z 4c) während oder wegen der Vollziehung seiner Aufgaben und die jemand als österreichischer Beamter, österreichischer Amtsträger oder österreichischer Schiedsrichter begeht;

[...]

Tierquälerei

§ 222. (1) Wer ein Tier

1. roh misshandelt oder ihm unnötige Qualen zufügt,

2. aussetzt, obwohl es in der Freiheit zu leben unfähig ist, oder

3. mit dem Vorsatz, dass ein Tier Qualen erleide, auf ein anderes Tier hetzt,

ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer, wenn auch nur fahrlässig, im Zusammenhang mit der Beförderung mehrerer Tiere diese dadurch, dass er Fütterung oder Tränke unterlässt, oder auf andere Weise längere Zeit hindurch einem qualvollen Zustand aussetzt.

(3) Ebenso ist zu bestrafen, wer ein Wirbeltier mutwillig tötet."

Das zur Auslegung des § 222 StGB heranzuziehende Bundesgesetz über den Schutz der Tiere (Tierschutzgesetz - TSchG) StF: BGBl. I Nr. 118/2004 sieht vor (Auszug):

"Verbot der Tierquälerei

§ 5. (1) Es ist verboten, einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen oder es in schwere Angst zu versetzen.

[...]

Verbot der Tötung

§ 6. (1) Es ist verboten, Tiere ohne vernünftigen Grund zu töten.

[...]

Schlachtung oder Tötung

§ 32. (1) Unbeschadet des Verbotes der Tötung nach § 6 darf die Tötung eines Tieres nur so erfolgen, dass jedes ungerechtfertigte Zufügen von Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwerer Angst vermieden wird.

(2) Die Schlachtung, Tötung, Verbringung, Unterbringung, Ruhigstellung, Betäubung und Entblutung eines Tieres darf nur durch Personen vorgenommen werden, die dazu die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen.

[...]"

Die relevante Bestimmung des Militärstrafgesetz (MilStG), BGBl. Nr. 344/1970 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2007 lautet:

"Befolgung strafgesetzwidriger Befehle

§ 3. (1) Einem Soldaten sind gerichtlich strafbare Handlungen auch dann zuzurechnen, wenn er sie auf Befehl begangen hat.

(2) Die Staatsanwaltschaft kann jedoch von der Verfolgung eines Soldaten, der eine Straftat auf Befehl eines Vorgesetzten begangen hat, absehen oder zurücktreten, wenn die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und die Bestrafung nicht geboten ist, um den Täter von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten. Unter diesen Voraussetzungen kann auch das Gericht das Verfahren jederzeit mit Beschluss einstellen.

[...]

3.3.2. Zur Auslegung:

Im Bereich der Landesverteidigung haben der Befehl und die komplementäre Gehorsamspflicht eine zentrale Bedeutung. Dies ist aus der Zusammenschau der Bestimmungen des § 47 Abs. 3 und 5 WG, des § 3 ADV - wonach der Soldat im Rahmen des Treueverhältnisses zur Republik Österreich, insbesondere zur Verteidigung der Demokratie, der demokratischen Einrichtungen sowie zu Disziplin, Kameradschaft, Gehorsam, Wachsamkeit, Tapferkeit und Verschwiegenheit verpflichtet ist - und den speziellen Vorschriften der §§ 6 und 7 ADV zu erkennen. Der grundsätzlichen Gehorsamspflicht gemäß § 47 Abs. 3 WG und § 7 Abs. 1 ADV stehen Rechte und Pflichten gegenüber, die die Gehorsamspflicht relativieren. So das Recht und die Pflicht des Soldaten zur Ablehnung von Befehlen (§ 7 Abs. 2 ADV, § 17 Militärstrafgesetz), Vorkehrungen für den Fall einander widersprechender Befehle (§ 7 Abs. 3 ADV), die selbständige Abänderungsmöglichkeit von Befehlen (§ 7 Abs. 4 ADV), das Recht, bestimmte Einwände gegen Befehle zu erheben (§ 7 Abs. 5 ADV) und eine schriftliche Ausfertigung zu verlangen, wenn diesen Einwänden nicht entsprochen wird (§ 6 Abs. [5] ADV); weiters die Pflicht, die Richtigkeit eines Befehls durch Rückfragen zu klären (§ 7 Abs. 6 ADV), und die Pflichten des Vorgesetzten (gemäß § 6 ADV), insbesondere nur Befehle zu erteilen, die mit dem Dienst zusammenhängen, mit dem Verbot, Befehle, die die Menschenwürde verletzen oder deren Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würden, zu erteilen und dessen allgemeine Pflicht, sich gegenüber seinen Untergebenen stets gerecht, fürsorglich und rücksichtsvoll zu verhalten und alles zu unterlassen, was ihre Menschenwürde verletzen könnte (§ 4 Abs. 1 ADV), in Verbindung mit dem Grundrecht gemäß Art. 3 MRK, wonach niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden darf (vgl. hiezu auch das hg. Erkenntnis vom 7. Mai 1996, Zl. 95/09/0004, VwGH 26.06.1997, 95/09/0265)

Für die Strafbemessung im engeren Sinn ist (auch) zu prüfen, inwieweit eine Disziplinarstrafe erforderlich ist, um den Täter von der weiteren Begehung von Dienstpflichtverletzungen abzuhalten; ferner sind die Erschwerungs- und Milderungsgründe iS der §§ 33 ff StGB zu berücksichtigen, die nicht die Tatbegehungsschuld betreffen, also im Zeitpunkt der Tatausübung noch nicht vorhanden waren, wie etwa die seither verstrichene Zeit, Schadenswiedergutmachung oder das reumütige Geständnis. Wiegt die Dienstpflichtverletzung besonders schwer - insbesondere unter Berücksichtigung des objektiven Unrechtsgehalts der Tat - so kann von der Verhängung einer hohen (der höchsten) Disziplinarstrafe allerdings nur abgesehen werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe erheblich überwiegen oder wenn keine spezialpräventiven Gründe die Verhängung einer Strafe in diesem Ausmaß gebieten (VwGH 24.03.2009, 2008/09/0219).

Bei der Entscheidung über die disziplinarrechtliche Schuld und Strafe (§§ 91 ff BDG 1979) handelt es sich um eine aus gebundenen Entscheidungen und einer Ermessensentscheidung zusammengesetzte Entscheidung. Bei der Beurteilung der Schuld und deren Schwere ist kein Ermessen zu üben, erst die Auswahl der Strafmittel (§ 92 Abs. 1 leg cit) und gegebenenfalls (im Fall einer Geldbuße oder Geldstrafe) die Festlegung von deren Höhe stellen Ermessensentscheidungen dar. Hiebei sind Beurteilungen betreffend die Persönlichkeit des Beschuldigten, sein vergangenes und zukünftiges Verhalten zu treffen (VwGH 21.04.2015, Ra 2015/09/0009).

Für ein reumütiges Geständnis gibt es keinen Hinweis, hat sich doch der BF auch noch vor der belangten Behörde, ebenso wie im Strafverfahren, erfolglos auf einen Rechtsirrtum berufen. Im bloßen Zugeben des Tatsächlichen ist allerdings kein qualifiziertes Geständnis im Sinne des § 34 Abs. 1 Z. 17 StGB zu erblicken (VwGH vom 19.03.2014, Zl. 2013/09/0179).

Ein Rechtsirrtum liegt dann vor, wenn der Täter darüber irrt, dass ein bestimmtes Verhalten, das er in seiner objektiven Beschaffenheit richtig erkannt hat, rechtlich verboten ist. Es handelt sich daher um einen Irrtum über Verbotsnormen, sohin um einen Verbotsirrtum. Der Täter handelt schon dann mit Unrechtsbewusstsein, wenn er sich dessen bewusst ist, dass sein Verhalten gegen die Rechtsordnung verstößt. Das Unrechtsbewusstsein muss zwar tatbildbezogen sein, setzt aber nicht die Kenntnis der jeweiligen Normen in ihren Einzelheiten voraus, sondern lediglich das allgemeine Wissen um das rechtliche Verbotensein eines Verhaltens (Hinweis E 25. Juni 1996, 94/17/0430; VwGH 18.05.2006, 2005/16/0260).

Zur Schuld gehört das Bewusstsein der Pflichtwidrigkeit. Das mangelnde Unrechtbewusstsein auf Grund von Rechtsirrtum regelt § 9 StGB. Grundsätzlich muss der Irrtum frei von Fahrlässigkeit über im BDG 1979 ausdrücklich normierte Dienstpflichten der Beamten (§§ 44 bis 60 BDG 1979) sein (Hinweis Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, S 150; VwGH 26.11.1992, 92/09/0169; 30.08.2006, 2005/09/0048).

Kenntnis von der Rechtswidrigkeit eines Inhalts ist nicht erst bei aktuellem Unrechtsbewusstsein, sondern schon dann anzunehmen, wenn die Rechtsverletzung auch für den juristischen Laien ohne weitere Nachforschungen wie für jedermann (§ 9 Abs 2 erster Halbsatz StGB) leicht erkennbar ist (OGH 29.04.2015, 15 Os 14/15w).

Für das Unrechtsbewusstsein genügt das laienhafte, allgemeine Wissen und das rechtliche Verbotensein des vorgeworfenen Verhaltens, während die Kenntnis der Norm in ihren Einzelheiten nicht erforderlich ist (OGH 28.06.1995, 13Os62/95; 11Os5/96).

Ein fahrlässiger Rechtsirrtum, den der Fremde gegebenenfalls durch entsprechendes Nachfragen zu beseitigen verpflichtet gewesen wäre, schließt den Vorsatz nicht aus (Hinweis E 9. März 1997, 93/18/0350; E 26. Juni 2002, 98/21/0267; VwGH 28.05.2008, 2007/21/0021).

Allein die Weisung eines Vorgesetzten, stellt für einen Täter einer strafbaren Handlung, die er als solche zu erkennen vermag, keinen Schuldausschließungsgrund nach § 6 VStG dar (VwGH 29.06.2011, 2007/02/0334).

Hat die Partei (von einem Rechtsanwalt) eine falsche Auskunft erhalten, so liegt ein schuldausschließender Irrtum dann nicht vor, wenn sie Zweifel an der Richtigkeit der Auskunft hätte haben müssen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. November 1998, Zl. 96/15/0153; VwGH 28.03.2011, 2011/17/0039).

3.3.3. Zur Anwendung auf den vorliegenden Sachverhalt:

Der rechtlich nicht vertretene Beschwerdeführer beantragte in seiner Beschwerde zunächst lediglich die Herabsetzung des Strafausmaßes, führte aber gleichzeitig sinngemäß aus, er habe nicht gewusst, dass er mit seinem Befehl den Tatbestand des § 222 erfüllen würde, da die Tiere eine gewisse gesundheitliche Gefährdung für ihn bzw. seine Kameraden dargestellt hätte und außerdem auch Jäger in Österreich freilaufende Hunde töten dürfen. Damit machte der Beschwerdeführer inhaltlich einen Rechtsirrtum geltend und wendete sich im Ergebnis auch gegen den Schuldspruch.

Wie jedoch im Zuge der Beweiswürdigung oben unter Punkt 2. näher begründet ausgeführt, war das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass ihm im konkreten Fall aufgrund der besonderen Umstände des Auslandseinsatzes und der diesbezüglich eindeutigen Befehle seines Vorgesetzen das Unrecht seiner Taten nicht bewusst gewesen und er demnach allenfalls einem nicht vorwerfbaren Rechtsirrtum unterlegen wäre, nicht glaubwürdig. Auch wenn er allenfalls den konkreten Tatbestand der Tierquälerei gemäß § 222 StGB nicht kannte, war ihm zum Tatzeitpunkt dennoch bewusst, dass in der österreichischen Rechtsordnung, welche für österreichische Soldaten auch im Einsatzraum zur Anwendung kommt, das Quälen und mutwillige Töten von Tieren strafrechtlich verboten ist. Der Beschwerdeführer hat es damit zumindest ernstlich für möglich gehalten, dass er mit den ihm vorgeworfenen Handlungen Sachverhalte verwirklicht, die einem gesetzlichen Tatbild entsprechen und sich damit abgefunden.

Die belangte Behörde hat daher zu Recht festgestellt, dass der Beschwerdeführer in den ersten beiden Fällen durch die Befolgung strafgesetzwidriger Befehle vorsätzlich und damit schuldhaft gegen § 7 Abs. 2 ADV und im dritten Fall durch der Begehung einer strafgesetzwidrigen Handlung ohne ausdrücklichem Befehl vorsätzlich und damit schuldhaft gegen § 3 Abs. 1 ADV verstoßen und damit Pflichtverletzungen gemäß § 2 Abs. 1 HDG 2014 begangen hat.

3.3.4. Zur Strafbemessung:

Im gegenständlichen Fall ist nicht von nur geringfügigen Pflichtverletzungen auszugehen. Zum einen stellt die Begehung strafgesetzwidriger Handlungen im Dienst für einen Soldaten bereits eine an sich eine schwere Pflichtverletzung dar und zum anderen hat der Beschwerdeführer mit insgesamt vier Tathandlungen mehreren Tieren vorsätzlich nicht unbeträchtliches Leiden zugefügt. Auch die Auswirkungen seiner Taten sind als beträchtlich einzustufen.

Zwar konnten im konkreten Fall spezialpräventive Gründe bei der Strafbemessung in den Hintergrund treten, da der Beschwerdeführer unmittelbar nach der Erlassung des beschwerdegegenständlichen Bescheides aus dem Auslandseinsatz repatriiert wurde und auch sein befristetes Dienstverhältnis mittlerweile beendet ist, sie können aber ebenso wenig zur Gänze entfallen, da er auch im Milizstand Pflichten hat und es auch nicht ausgeschlossen ist, dass er sich neuerlich für einen Auslandseinsatz oder Assistenzeinsatz meldet.

Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts hat die belangte Behörde auch zu Recht auf die Notwendigkeit einer hohen und damit spürbaren Strafe aus generalpräventiven Gründen hingewiesen. Denn wie der Behördenvertreter im Zuge der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar ausgeführt hat, besteht gerade aufgrund der für Soldaten im Auslandseinsatz herrschenden generell schwierigen Verhältnisse besonders die Gefahr, dass tradierte Verhaltensweisen von Vorgängerkontingenten einfach unreflektiert übernommen werden, was sich auch negativ auf das Unrechtsbewusstsein des Einzelnen auswirken kann. Es ist daher geradezu offensichtlich, dass im vorliegenden Fall eine spürbare Strafe erforderlich ist, um in Zukunft alle Soldaten im Auslandseinsatz von derartigen Handlungen abzuhalten.

Da das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht - wie oben ausgeführt - zudem eindeutig ergeben hat, dass beim Beschwerdeführer tatsächlich kein Rechtsirrtum vorgelegen ist, erübrigt sich auch ein weiteres Eingehen auf die Ausführungen in der Beschwerde, dass der Beschwerdeführer einem allenfalls vorwerfbaren Rechtsirrtum erlegen wäre, welcher einem Schuldausschließungsgrund nahe komme, was wiederum als Milderungsgrund berücksichtigt werden müsste. Diesbezüglich ist der belangten Behörde zu folgen, welche dieses Vorbringen bereits als Schutzbehauptung gewürdigt hat.

Die vom Beschwerdeführer als strafmildernd geltend gemachte Unbescholtenheit und sein Geständnis wurden von der belangten Behörde bereits als Milderungsgründe berücksichtigt. Dazu ist aber anzumerken, dass es sich bei dem vorliegenden Geständnis eigentlich nur um ein reines Tatsachengeständnis gehandelt hat, denn der Beschwerdeführer hat weder vor der belangten Behörde noch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht die notwendige Einsicht in die Rechtswidrigkeit seiner Vorgehensweise erkennen lassen. Wer wie der Beschwerdeführer selbst noch im Beschwerdeverfahren sein Verhalten durch die Behauptung eines Rechtsirrtums als straflos darzustellen versucht, kann für sich grundsätzlich kein reumütiges Geständnis in Anspruch nehmen.

Im gegenständlichen Fall war auch das allfällige Vorliegen des Milderungsgrundes nach § 34 Abs. 1 Z 19 StGB zu prüfen, denn der Beschwerdeführer hat auch durch die vorzeitige Repatriierung und Beendigung seines Auslandseinsatzpräsenzdienstes tatsächlich einen unmittelbaren finanziellen Nachteil erlitten. Die vorzeitige Repatriierung erfolgte jedoch ausschließlich aus militärischen Rücksichten und stellt damit weder eine weitere Strafe noch eine unmittelbare Rechtsfolge seine disziplinären Bestrafung dar. Darüber hinaus führt sie auch zu keiner nachhaltigen und längerfristigen Beeinträchtigung seiner Lebensführung, da der Auslandseinsatz von vornherein auf ein Jahr begrenzt war.

Zusammengefasst kann daher vor dem Hintergrund des Stellenwerts der durch die vier Tathandlungen verletzen Pflichten, der Schwere der Schuld des Täters, der generalpräventiven Erwägungen und den berücksichtigten Milderungs- und Erschwerungsgründe in der der Ersatzgeldstrafe zugrunde liegenden Strafe Ausgangsverbot an zehn Tagen keine unangemessen hohe und damit rechtswidrige Strafe erkannt werden. Im Strafkatalog für Soldaten im Einsatz findet sich die Strafe Ausgangsverbot lediglich im mittleren Bereich, welche zudem bis zu einer Anzahl von 21 Tagen zulässig gewesen wäre. Die von der Behörde verhängte Strafe erscheint dem Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall daher jedenfalls Tat- und Schuldangemessen.

Die Umrechnung in eine Ersatzgeldstrafe wurde entsprechend den oben angeführten gesetzlichen Bestimmungen auf Grundlage der Bezüge des Beschwerdeführers im Einsatz vorgenommen und hatte aufgrund des Umstandes, dass das verhängte Ausgangsverbot weder im noch nach dem Einsatz vollstreckt werden konnte, zwingend zu erfolgen. Der Beschwerdeführer hat zudem keine Sorgepflichten. Zur Berücksichtigung einer allenfalls zwischenzeitig eingetretenen Minderung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit wird auf die Möglichkeit der Stellung eines Antrags auf Ratenbewilligung beim Heerespersonalamt (§ 77 Abs. 4 HDG 2014) hingewiesen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.4. Zu Spruchteil B)

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im gegenständlichen Fall ist eine Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommen würde. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Die oben dargestellte umfangreiche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zeigt zudem, dass die für den gegenständlichen Fall maßgeblichen Rechtsfragen bisher immer einheitlich beantwortet wurden. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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