I406 1319384-3•BVwG I406 1319384-3
I406 1319384-3Bundesverwaltungsgericht11.05.2016
Bescheinigungsmittel, Duldung, Identität, mangelnder<br/>Anknüpfungspunkt, Mitwirkungspflicht
I406 1319384-3/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard KNITEL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX (alias XXXX), geb. XXXX, StA. Algerien, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, Pulverturmgasse 4/2/R01, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.05.2015, Zl. 445233606/101132513, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 46a FPG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein algerischer Staatsangehöriger, reiste am 08.01.2008 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag erstmalig einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 11.03.2011, Zl. A2 319.384-1/2008/23E in zweiter Instanz rechtskräftig negativ entschieden wurde.
2. Zur Sicherung der Abschiebung ordnete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Mandatsbescheid vom 16.09.2014, Zl. 445233606/14976385 gemäß § 76 Abs. 1 FPG iVm § 57 über den Beschwerdeführer die Schubhaft an.
3. Aus dem Stand der Schubhaft stellte der Beschwerdeführer am 29.09.2014 einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz, der in zweiter Instanz mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgericht vom 19.11.2014, Zl. I406 1319384-2/2E ebenfalls rechtskräftig negativ entschieden wurde.
4. Mit Schriftsatz vom 11.02.2015 beantragte der Beschwerdeführer gemäß § 46a FPG die Ausstellung einer Karte für Geduldete. Die Ausstellung einer Karte begründe sich in der Unmöglichkeit seiner Abschiebung in seinen Herkunftsstaat, der fehlenden Aussicht auf Erlangung eines Heimreisezertifikates und der unbedingten Notwendigkeit einer Teilnahme am Rechtsleben.
5. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 21.05.2015 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 08.01.2015 auf Ausstellung einer Karte für Geduldete mangels Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 46a FPG ab. Anhand der Aktenlage habe festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer im Zuge seiner Eheschließung mit einer österreichischen Staatsangehörigen im Juli 2011 diverse algerische Dokumente - unter anderem eine Bestätigung der algerischen Botschaft Wien vom 24.02.2011 - in Vorlage brachte, welche belegen würden, dass er algerischer Staatsangehöriger sei. Ebenso habe die belangte Behörde festgestellt, dass die algerische Botschaft Wien dem Beschwerdeführer offensichtlich am 30.06.2011 einen Reisepass mit der Nummer XXXX ausgestellt habe. Zur Tatsache, dass dem Beschwerdeführer die Erlangung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer nicht möglich gewesen sei, verweise die belangte Behörde einerseits auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer laut Aussagen einer sprachkundigen Mitarbeiterin des Verein Menschenrechte Österreich den algerischen Behörden mehrfach seine Bereitschaft zu einer freiwilligen Ausreise angegeben habe, das Rückkehrverfahren allerdings schlussendlich auf Grund des im weiteren unkooperativen Verhaltens des Beschwerdeführers abgebrochen worden sei und habe dieser andererseits gegenüber dem algerischen Botschafter wiederkehrend angegeben, jetzt noch nicht nach Algerien zurückkehren zu wollen. Die Ausstellung eines Ersatzreisedokumentes sei wiederkehrend in Aussicht gestellt worden. Hinsichtlich seines Gesundheitszustandes halte die belangte Behörde fest, dass dieser bereits im Zuge seines ersten Antrages auf internationalen Schutz berücksichtigt und diesbezüglich festgestellt worden sei, dass eine Behandlungsmöglichkeit in Algerien gegeben ist. Auch im Rahmen seines zweiten Antrages auf internationalen Schutz sei diese Problematik Ende des Jahres 2014 behandelt worden. Überdies habe keine derartige Verschlechterung seines Gesundheitszustandes festgestellt werden können, welche zu einer anderslautenden Entscheidung hätte führen können und weshalb auch sein zweiter Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache bereits rechtskräftig zurückgewiesen worden sei.
6. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und führte im Wesentlichen begründend aus, dass die belangte Behörde verkenne, dass die gesetzlichen Grundlagen für die Ausstellung einer Duldungskarte vorliegen würden.
Die Darlegungen der belangten Behörde seien nicht geeignet, die Nichtausstellung einer Duldungskarte zu begründen. Ebenso werfe eine behauptete Mitteilung des Vereins Menschenrechte Österreich - wonach sich der Beschwerdeführer während seiner Haft nach mehreren Beratungsgesprächen zwar zu einer freiwilligen Ausreise in seinen Herkunftsstaat angemeldet habe, dieses Rückkehrverfahren allerdings in weiterer Folge abgebrochen werden musste, nachdem sich der Beschwerdeführer unkooperativ verhalten habe und die Vermutung nahe gelegen sei, dass er nicht ausreisen werde - Zweifel an der Vertraulichkeit, Effizienz und Unparteilichkeit dieser Organisation auf. Außerdem sei die behauptete Mitteilung des Verein Menschenrechte Österreich unschlüssig, wenn sie in weiterer Folge ausführe, dass der algerische Botschafter in Wien aus dem Grund, dass der Beschwerdeführer "zum jetzigen Zeitpunkt" noch nicht nach Algerien möchte, mit der Ausstellung eines Heimreisezertifikates noch zuwarte. Diesbezüglich sei die belangte Behörde auch nicht im Stande, die dem Verein Menschenrechte Österreich betreffende Akten und behaupteten Mitteilungen transparent zu machen.
Zum ausgestellten Reisepass führte der Beschwerdeführer aus, dass selbst das zweifelsfreie Faktum der Existenz eines Reisepasses im Jahr 2011 für sich allein noch nicht beweise, dass gegenwärtig ein Reisepass vorhanden bzw. verfügbar sei. Des Weiteren habe die belangte Behörde die Unrechtmäßigkeit der Schubhaft anerkannt.
Zum Gesundheitszustand merke der Beschwerdeführer an, dass dieser momentan so schlecht sei, dass eine Abschiebung aus Gründen des Art. 2 und 3 EMRK derzeit nicht denkbar sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer hält sich nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet seit 08.01.2008 in Österreich auf. Seit rechtskräftigem negativem Abschluss seines ersten Antrages auf internationalen Schutz vom 11.03.2011 hält er sich illegal hier auf und ist seiner Ausreiseverpflichtung bislang nicht nachgekommen.
Die Identität des Antragstellers steht fest. Der Beschwerdeführer war in Österreich unter anderem im Besitz eines Reisepasses, allerdings vermochte er bzw. war er im Laufe des Verfahrens nicht gewillt, diesen vorzulegen.
Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 17.05.2008, Zl. III-1253443/FrB/10 wurde gegen ihn aufgrund einer rechtskräftigen gerichtlichen Verurteilung ein auf 10 Jahre befristetes Rückkehrverbot erlassen.
Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 06.05.2013, Zl. 1065089/FRB/13 wurde gegen ihn aufgrund weiterer rechtskräftiger gerichtlicher Verurteilungen erneut eine Rückkehrentscheidung samt 10jährigem Einreiseverbot erlassen.
Der Beschwerdeführer verweigerte wiederholt die Mitwirkung am Rückkehrverfahren, indem er zwar zunächst seine freiwillige Rückkehrbereitschaft angab, diese allerdings in weiterer Folge durch unkooperatives Verhalten vereitelte und unter anderem vor der algerischen Botschaft angab, zum momentanen Zeitpunkt nicht heimreisen zu wollen und sich auch nicht um die Ausstellung eines (Ersatz)Reisedokumentes bei der algerischen Botschaft bemühte.
Aufgrund der fehlenden Mitwirkung des Beschwerdeführers konnten bis dato keine aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen den rechtswidrig im Bundesgebiet aufhältigen Beschwerdeführer durchgeführt werden.
Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus den Verwaltungs- und Gerichtsakten.
Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich der Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides vollinhaltlich an. Wie die belangte Behörde bereits darlegte, hat der Beschwerdeführer an der Klärung seiner Identität nicht ausreichend mitgewirkt und verweigert seine Mitwirkung am Rückkehrverfahren.
Identitätsbezeugende Dokumente wurden vom Beschwerdeführer in seinem bisherigen Verfahren bislang nicht vorgelegt und deren Besitz auf Nachfrage mehrfach verneint (siehe zuletzt die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführer vor der belangten Behörde vom 14.10.2014).
Allerdings gilt die Identität des Beschwerdeführers als geklärt, nachdem eine Bestätigung der algerischen Botschaft Österreich vom 24.02.2011 vorliegt, wonach der Beschwerdeführer algerischer Staatsangehöriger ist und den im Spruch genannten Namen und das dort genannte Geburtsdatum aufweist und die Ausstellung eines neuen Reisepasses beantragte bzw. ihm dieser - wie nachweislich aus dem Zentralen Melderegister ersichtlich - mit 30.06.2011 ausgestellt wurde.
Auch wenn der ausgestellte Reisepass nunmehr mit 29.06.2012 abgelaufen ist, ändert dies nichts daran, dass er die Verlängerung oder neuerliche Beantragung seines algerischen Reisepasses unterlassen hat und diesbezüglich auch keine Bemühungen seitens des Beschwerdeführers erkennbar sind, welche die Erlangung eines Heimreisezertifikates erkennen lassen.
Der erkennende Richter verkennt dahingehend auch nicht die Tatsache, dass es für den Beschwerdeführer offensichtlich kein Problem war, die für seine Eheschließung mit einer österreichischen Staatsangehörigen erforderlichen Unterlagen bereit zu stellen und zu organisieren.
Es besteht für den erkennenden Richter auch kein Anlass, an der Integrität und den Angaben der Mitarbeiterin des Vereins Menschenrechte Österreich zum unkooperativen Verhalten des Beschwerdeführers - vor allem auch im Hinblick auf seine Aussagen vor der algerischen Botschaft zum damaligen Zeitpunkt nicht in seinen Herkunftsstaat zurückkehren zu wollen - zu zweifeln.
Hinsichtlich des Gesundheitszustandes ist den Erläuterungen der belangten Behörde ebenfalls zu folgen, wonach dieser bereits in den beiden vorangegangen Asylverfahren ausführlich thematisiert und festgestellt wurde, dass eine adäquate Behandlungsmöglichkeit des Beschwerdeführers auch in Algerien gegeben ist. Insofern kann auf die dortigen Ausführungen und Rechtsanschauung verwiesen werden. Auch wenn seither ein bereits längerer Zeitraum vergangen ist, ist offenkundig, dass sich hinsichtlich des Gesundheitswesens in Algerien dahingehend keine maßgebliche Verschlechterung ergeben haben und begründen die aktenkundigen gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers für sich und in einer Gesamtbetrachtung gesehen, keine Ausstellung einer Duldungskarte.
Berücksichtigt wird dahingehend auch der Umstand, dass vom Beschwerdeführer bislang auch keine aktuelleren medizinischen Unterlagen vorgelegt wurden, welche eine tatsächliche Verschlechterung seines Gesundheitszustandes belegen würden. In Anbetracht des vollkommen unsubstantiierten Beschwerdevorbringens ist davon auszugehen, dass eine Rückkehr keine wesentliche Beeinträchtigung seiner körperlichen Unversehrtheit mit sich bringen würde.
Aus dem Verhalten des Beschwerdeführers im Verfahren ergibt sich somit zweifelsfrei, dass dieser jedenfalls nicht bereit ist, an der Mitwirkung seiner Identität und vor allem auch an der Erlangung eines Heimreisezertifikates mitzuwirken, auch wenn in der Beschwerde gegenteiliges behauptet wird.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder einzustellen ist.
Zu A)
3.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des § 46a Abs. 1 bis 3 FPG lauten wie folgt:
"Duldung
§ 46a. (1) Der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet ist zu dulden, solange
deren Abschiebung gemäß §§ 50, 51 oder 52 Abs. 9 unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig;
deren Abschiebung gemäß §§ 8 Abs. 3a und 9 Abs. 2 AsylG 2005 unzulässig ist;
deren Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint oder
die Rückkehrentscheidung im Sinne des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig ist;
es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung gemäß § 61 weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an.
(2) Die Duldung gemäß Abs. 1 Z 3 kann vom Bundesamt mit Auflagen verbunden werden; sie endet jedenfalls mit Wegfall der Hinderungsgründe. Die festgesetzten Auflagen sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) während des anhängigen Verfahrens mitzuteilen; über sie ist insbesondere hinsichtlich ihrer Fortdauer im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. § 56 gilt sinngemäß.
(3) Vom Fremden zu vertretende Gründe liegen jedenfalls vor, wenn er
seine Identität verschleiert,
einen Ladungstermin zur Klärung seiner Identität oder zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes nicht befolgt oder
an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitwirkt oder diese vereitelt."
Wie oben unter Punkt II.2. dargelegt, hat der Beschwerdeführer seine Identität im bisherigen Verfahren verschleiert und darüber hinaus von sich aus auch nicht an der Erlangung von Ersatzreisedokumenten mitgewirkt. Insofern liegen jedenfalls vom Beschwerdeführer selbst zu vertretende Gründe vor, die die Abschiebung des Beschwerdeführers bis auf weiteres nicht möglich machen, sodass auch die Ausstellung einer Karte für Geduldete nicht in Betracht zu ziehen ist.
Es wird daher an der Person des Beschwerdeführers liegen, seiner Obliegenheit zum Verlassen des Bundesgebietes in weiterer Folge zu entsprechen, seine wahre Identität offen zu legen bzw. an der Erlangung entsprechender (Ersatz)Reisedokumente mitzuwirken.
Zusammengefasst war daher der Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete abzuweisen, weil die Abschiebung des Beschwerdeführers aus dem von ihm zu vertretenden Gründen bis dato nicht möglich war.
Der Vollständigkeit halber wird angeführt, dass schon allein aufgrund der Abweisung der Beschwerde über den vom Beschwerdeführer beantragten Kostenersatz nicht abzusprechen war.
3.2. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Im Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, hat sich der VwGH mit der Verhandlungspflicht des Bundesverwaltungsgerichts auseinandergesetzt. Im Wesentlichen wurde diesbezüglich ausgeführt:
Für den Anwendungsbereich der vom BFA-VG 2014 erfassten Verfahren enthält § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 eigene Regelungen, wann - auch trotz Vorliegens eines Antrages - von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann. Lediglich "im Übrigen" sollen die Regelungen des § 24 VwGVG anwendbar bleiben. Somit ist bei der Beurteilung, ob in vom BFA-VG erfassten Verfahren von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann, neben § 24 Abs 1 bis 3 und 5 VwGVG in seinem Anwendungsbereich allein die Bestimmung des § 21 Abs 7 BFA-VG 2014, nicht aber die bloß als subsidiär anwendbar ausgestaltete Norm des § 24 Abs 4 VwGVG, als maßgeblich heranzuziehen.
Mit Blick darauf, dass der Gesetzgeber im Zuge der Schaffung des § 21 Abs 7 BFA-VG vom bisherigen Verständnis gleichlautender Vorläuferbestimmungen ausgegangen ist, sich aber die Rechtsprechung auch bereits damit auseinandergesetzt hat, dass sich jener Rechtsrahmen, in dessen Kontext die hier fragliche Vorschrift eingebettet ist, gegenüber jenem, als sie ursprünglich geschaffen wurde, in maßgeblicher Weise verändert hat, geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind:
Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen.
Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen.
In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG 2014 festgelegte Neuerungsverbot verstößt.
Im Ergebnis bestand daher kein Anlass für die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, weil die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zu keinem anderen Verfahrensausgang geführt hätte, da der Sachverhalt im gegenständlichen Fall aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und sich der erkennende Richter den tragenden Erwägungen der belangten Behörde anschließt. Im Übrigen ist in diesem Kontext auf die Ausführungen oben unter Punkt II. 2. zu verweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
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