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W230 2014643-1•BVwG W230 2014643-1
W230 2014643-1Bundesverwaltungsgericht10.05.2016
aktuelle Länderfeststellungen, Behebung der Entscheidung,<br/>Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung
W230 2014643-1/7E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Philipp CEDE, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Sudan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, Zl. XXXX, beschlossen:
A)
Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte einen Antrag auf internationalen Schutz und gab anlässlich seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes an, er stamme aus dem Sudan, sei im Jahr 1981 in Karthoum geboren und sei 2003 in die Vereinigten Arabischen Emirate ausgereist, dort bis 2008 geblieben und dann per Flugzeug in die Türkei und weiter mit Schleppern nach Griechenland gereist, wo er 4 Jahre gelebt habe, ohne polizeilich kontrolliert zu werden. 2014 sei er weiter über Serbien und Ungarn nach Österreich gereist. Als Fluchtgrund gab er bereits anlässlich seiner Erstbefragung an, er sei "vor ca 10 Jahren" im Sudan zum Militärdienst einberufen worden, habe dies aber wegen des Krieges in Darfur verweigert. Darüber hinaus habe er Flugblätter gegen das Regime verteilt.
Bei seiner Einvernahme durch ein Organ des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) brachte der Beschwerdeführer unter anderem vor, er habe seelische Beschwerden und nehme Beruhigungstabletten (dazu legte entsprechende ärztliche Unterlagen vor).
2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel gem. §§ 55 oder 57 AsylG 2005, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung in den Sudan zulässig sei und räumte ihm eine Frist von zwei Wochen für die freiwillige Ausreise ein. Die Begründung des angefochtenen Bescheides stützt sich im Wesentlichen auf beweiswürdigende Überlegungen, wonach die Aussagen des Beschwerdeführers zwischen Erstbefragung und späterer Einvernahme widersprüchlich gewesen seien. So habe der Beschwerdeführer im Rahmen der Erstbefragung angegeben habe, "aufgrund eines Einberufungsbefehls zum Militär geflüchtet" zu sein, und, dass er Flugblätter verteilt habe. Demgegenüber habe er in der späteren Einvernahme die Frage, ob er einen Einberufungsbefehl erhalten habe, verneint auch die Frage, ob er wegen der Verteilung von Flugblättern durch seinen Cousin behördlich befragt worden sei, verneint.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen, Beweiswürdigung:
Der oben wiedergegebene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Dieser ergibt sich bedenkenlos aus dem vorgelegten Verwaltungsakt.
Zu A)
2.1. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen (§ 28 Abs. 3 VwGVG).
Der Verwaltungsgerichthof hat dazu ausgesprochen (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063), dass angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte darstellt. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).
2.2. Die belangte Behörde hat es im vorliegenden Fall, ausgehend von einer isolierten Betrachtung allein des Aussageverhaltens des Beschwerdeführers (das sie zudem nicht in tragfähiger Weise würdigte) unterlassen, die gebotenen Ermittlungen zu führen. Als zentrales Argument stützte sich die Behörde auf eine allgemeine Unglaubwürdigkeit des Vorbringens und zog dafür den Umstand heran, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Erstbefragung angegeben habe, "aufgrund eines Einberufungsbefehls zum Militär geflüchtet" zu sein und im Sudan Flugblätter verteilt zu haben, in der weiteren Einvernahme dann aber die Frage nach dem Erhalt eines Einberufungsbefehls verneint und angegeben habe, sein Cousin habe Flugblätter verteilt und dieser sei behördlich befragt worden.
2.2.1. Dazu ist zunächst auszuführen, dass die Behörde den möglichen Einfluss einer seelisch-psychiatrischen Beeinträchtigung des Beschwerdeführers auf die Verwertbarkeit seiner Aussagen (trotz aktenkundiger Hinweise auf eine entsprechende Medikation) nicht eingegangen ist. Psychische Erkrankungen sind im Hinblick auf konstatierte Unstimmigkeiten im Aussageverhalten eines Asylwerbers zu berücksichtigen sind (vgl. VwGH 16.04.2009, 2007/19/1193; 20.02.2009, 2007/19/0827 bis 0829; 28.06.2005, 2005/01/0080, mwH).
2.2.2. Auch unabhängig davon kann nicht gefunden werden, dass in dem oben wiedergegebenen Aussageverhalten ein gravierender Widerspruch läge, der das Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt als unglaubwürdig erscheinen lassen müsste. Bei der Verwertung von Aussagen, die anlässlich der Erstbefragung gem. § 19 AsylG getätigt werden, ist in besonderer Weise auf die Funktion der Erstbefragung Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, 0018; 13.11.2014, Ra 2014/18/0061; VfGH 27.06,2012, U 98/12 mit Hinweis auf RV 952 BlgNR 22. GP, 44; VwGH 20.02.2014, U 1919/2013 ua). Soweit die belangte Behörde der Sache nach eine Unstimmigkeit darin zu erblicken scheint, dass bei der Erstbefragung das Wort "einberufen" ("Ich wurde vor ca 10 Jahren zum Militärdienst einberufen") verwendet, später aber der Erhalt eines "Einberufungsbefehls" verneint wurde, misst sie der Wortwahl bei der Erstbefragung einen übertriebenen Wert zu und verabsäumt es, zu ermitteln, ob Einberufungsbefehle im herkömmlichen Sinn im Sudan überhaupt die Regel sind: Aus Länderberichten (insbesondere dem im Bescheid als Quelle zitierten Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes vom 21.7.2015 "Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Sudan") sind dazu gegenteilige Indizien ersichtlich, die mit der Schilderung des Beschwerdeführers im Einklang zu stehen scheinen. Die in der Erstbefragung erwähnte Verteilung von Flugblättern gegen das Regime ist (angesichts der Funktion der Erstbefragung) nicht zwingend so zu verstehen, dass die spätere Aussage, der Cousin des Beschwerdeführers habe die Flugblätter verteilt, der Beschwerdeführer sei nur dabei gewesen, nicht als Präzisierung gewertet werden könnte; auch der Umstand, dass der Cousin, (noch) nicht jedoch der Beschwerdeführer wegen dieser Flugblätter verhört worden sei, kann - ohne ergänzende Berichte bzw. Tatsachenbeweise - nicht als Hinweis auf das Fehlen einer Gefährdung angesehen werden. Soweit es die Behörde dem Beschwerdeführer zur Last legt, er habe das Land unter Verwendung eines Ausreisevisums problemlos verlassen können, ist das zugrundeliegende Verfahren bislang an der Oberfläche geblieben, weil der Umstand übergangen wurde, dass - auch dies geht aus dem bereits zitierten Bericht hervor - das Urkundenwesen im Sudan unzulänglich und gegen Geldzahlung fast jede Urkunde erhältlich ist.
2.2.3. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann auch der Gefahr einer allen Wehrdienstverweigerern bzw. Deserteuren im Herkunftsstaat gleichermaßen drohenden Bestrafung asylrechtliche Bedeutung zukommen, und zwar nicht nur dann, wenn dem Betroffenen wegen dieses Verhaltens eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird und den Sanktionen jede Verhältnismäßigkeit fehlt, sondern auch dann, wenn "bloße" Gefängnisstrafen drohen und diese einen Zwang zu völkerrechtlichen Militäraktionen bilden (VwGH 27.04.2011, 2008/23/0124, 25.03.2015, Ra 2014/20/0085). Indizien dafür, dass diese Gefahr im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers denkbar erschien, ergeben sich aus den Länderberichten, so dass es geboten gewesen wäre, taugliche Beweismittel bzw. konkretere Berichte in das Verfahren einzuführen (sie mit dem Beschwerdeführer zu erörtern und sie zu würdigen), wenn die Behörde vom Fehlen dieser Gefahr im Fall des Beschwerdeführers hätte ausgehen wollen.
2.2.4. Nur der Vollständigkeit halber sei Folgendes festgehalten:
Die belangte Behörde stützte sich im angefochtenen Bescheid auf Länderberichte zur Lage in Sudan, die sie dem Beschwerdeführer vor Bescheiderlassung nicht zum Parteiengehör angeboten hatte: Zwar wurde in der Niederschrift über die Einvernahme des Beschwerdeführers vom 07.08.2014 festgehalten, dass diesem "die Möglichkeit eingeräumt [wurde], in die [von der belangten Behörde herangezogenen] allgemeinen Feststellungen des BFA zu [seinem] Heimatland samt den darin enthaltenen Quellen Einsicht zu nehmen", jedoch ist auszuschließen, dass dem Beschwerdeführer dabei tatsächlich die dem Bescheid zugrunde gelegten Berichte zur Einsichtnahme angeboten wurden, weil sich der Bescheid auf Länderberichte stützt, die offenkundig erst nach dem Zeitpunkt dieser Einvernahme (also nach 07.08.2014) erstellt worden sind, zumal sich darin vielfach Zitate von Quellen jüngeren Datums finden.
3. Da die Behörde den Sachverhalt bloß ansatzweise ermittelt hat, war gemäß 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vorzugehen. Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde neu zu ermitteln (Parteiengehör zu gewähren) und auch das in der Beschwerde erstattete Vorbringen und die dieser beigelegten Urkunden zu würdigen haben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen (unter II.2.1., II.2.2.2 und II.2.2.3. zitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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