W189 1424291-2•BVwG W189 1424291-2
W189 1424291-2Bundesverwaltungsgericht10.05.2016
Aufenthaltsberechtigung plus, Deutschkenntnisse, Integration,<br/>Interessenabwägung, Rechtsanschauung des VfGH, Rückkehrentscheidung<br/>auf Dauer unzulässig, Verfahrensdauer, Zurückziehung
W189 1424291-2/21E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene RIEPL als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Ruanda, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.06.2013, Zl. 11 02.318-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 01.03.2016,
I.) beschlossen:
A) Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde
hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides gemäß §§ 28 Abs. 1, 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
II.) zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. wird stattgegeben, eine Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Ruanda gemäß § 9 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012, auf Dauer für unzulässig erklärt und XXXX, geb. XXXX, gemäß §§ 54, 55 und § 58 Abs. 2 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 idgF., der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (BF) reiste am 09.03.2011 in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Dabei gab er vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes an, Staatsangehöriger Ruandas und christlichen Glaubens zu sein sowie der Volksgruppe der Hutu anzugehören.
Zu seinen Fluchtgründen gab er im Wesentlichen an wegen seiner Stammeszugehörigkeit und auf Grund seiner politischen Aktivitäten umgebracht zu werden. Sein Vater sei vor dem Krieg Bürgermeister einer Gemeinde in Ruanda und im Besitz von Ländereien gewesen, welche von der Volksgruppe der Tutsi nun verlangt werden würden. Wegen den politischen Aktivitäten des Vaters und den Problemen mit den Ländereien seien die Eltern umgebracht worden. Er selbst sei in einem Gefängnis gefangen gehalten worden. Seine Tante habe den Angestellten des Gefängnisses Geld geben und dadurch den BF befreit.
Am 17.03.2011 wurde der BF vor dem Bundesasylamt im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Französisch niederschriftlich einvernommen. Dabei erklärte er eingangs, dass seine bisherigen Angaben der Wahrheit entsprächen. Zu seinen Fluchtgründen gab er im Wesentlichen an, dass er wegen des Krieges Ende des Jahres 1994 mit seiner Familie in den Kongo geflüchtet sei. Im Jahr 1996 seien dort seine Mutter und vier Brüder von Soldaten der FPR getötet worden, weshalb der BF mit seinen Vater und den restlichen Geschwistern in das Dorf in Ruanda zurückgekehrt sei. Sein Vater sei sehr wohlhabend gewesen, da er der Bürgermeister gewesen sei. 1997 sei sein Vater von Soldaten der FPR entführt, gefangen gehalten und umgebracht worden, auch der Onkel sei später getötet worden. Der Großvater und eine Tante hätten dann den BF versorgt. Als der Bruder des BF von Soldaten ebenfalls bedroht worden sei, sei dieser gemeinsam mit der Schwester in den Kongo geflüchtet. Im Falle einer Rückkehr befürchte der BF, dass auch er von Soldaten der FPR, unter der Leitung des Bürgermeisters seines Dorfes namens XXXX, umgebracht werden würde. Der Genannte sei der jetzige Bürgermeister, er habe dieses Amt seinem Vater weggenommen und diesen später auch getötet.
Im Rahmen einer weiteren Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 13.07.2011 gab der BF eingangs an mit Erhebungen im Heimatland einverstanden zu sein. Zu seinen näheren Lebensumständen in Ruanda befragt schilderte er, dass er wegen des Krieges mit den Eltern und Brüdern in den Kongo geflüchtet sei. Im Jahr 1996 seien dort seine Mutter und vier Geschwister getötet worden, 1997 seien sie nach Ruanda zurückgekehrt. Der Vater sei vor dem Krieg Bürgermeister gewesen, er sei entführt, gefangen gehalten und umgebracht worden. Sie seien zu dritt übriggeblieben, und habe sie der Onkel adoptiert, welcher 1999 getötet worden sei. Weil sein Vater viele Güter besessen habe, seien sie bedroht worden. Seit dem Jahr 2003 habe man sich die Güter aneignen wollen und habe man seinen Vater beschuldigt an der Ideologie des Völkermordes beteiligt gewesen zu sein. 2005 sei er dann angeklagt worden, 2009 sei der Bruder in den Kongo geflohen.
Zu seinen persönlichen Verhältnissen befragt schilderte er, von 1997 bis 2005 die Grundschule in XXXX besucht zu haben. Danach habe er sechs Jahre die Ecole Veterinaire et Forestiere (EVFO) besucht, er habe bei seiner Tante in XXXX gewohnt, er sei ca. 1,5 bis 2 Stunden zu Fuß in die Schule gegangen. Nachgefragt gab er an, bis November 2010 die EVFO besucht zu haben, er sei das letzte Mal zur Prüfung im November 2010 in der Schule gewesen, er habe die Ergebnisse wegen seiner Flucht nicht mehr erfahren können. Nachgefragt das Dorf XXXX zu beschreiben, schilderte er, dies sei in den Bergen. Gegenüber dem Rathaus sei das Haus seines Vaters in dem er dann auch mit der Tante gelebt habe. Die Einwohnerzahl wisse er nicht, dort seien noch ein Handelshaus, Wohnhäuser und Büros der Gemeinde. XXXX sei der Sitz der Gemeinde von Rutsiro.
Nach Vorlage von Internetauszügen und diversen Fotos durch den BF gab dieser dazu näher befragt an, dass sein Vater als Bürgermeister des Dorfes sehr bekannt gewesen sei, der Vater habe viele Teeplantagen und Häuser besessen. Befragt neuerlich die Gründe seiner Flucht zu schildern gab der BF an, ins Gefängnis gekommen zu sein. Die Tante habe den Wächter bestochen, man habe ihn dann aus dem Gefängnis geholt, das sei am 03.12.2010 gewesen. Er sei dann nach Uganda gebracht worden. Zum Grund seiner Inhaftierung befragt gab er an, man habe ihn ruinieren wollen, sie hätten den Besitz des Vaters verlangt. Wegen des Vaters sei auch er des Völkermordes bezichtigt worden, seine Geschwister seien in den Kongo geflüchtet. Seine Widersacher seien XXXX mit den Soldaten der FPR gewesen, dieser sei der Koordinationschef der Bezirksverwaltung gewesen, was höher als der Bürgermeister sei. Zum Ablauf der Inhaftierung befragt gab er an, er sei geladen worden und sei in das Distriktsbüro im Rathaus von XXXX gegangen. Dort habe man ihn festgenommen, er sei dort zwei Wochen gewesen. Zum Grund der Ladung befragt gab der BF an, dass er ihn töten habe wollen, weil sein Bruder geflohen sei. Er hätte dann die Besitztümer seines Vaters übernommen. Befragt zu weiteren Besitztümern wurden Teeplantagen angeführt. Diese würden von der Tante und einem Familienangehörigen seines Vaters geführt. Die Teeplantagen würden aber dem BF und seinen beiden geflohenen Geschwistern gehören. Der Gewinn der Plantagen würde als Rücklage gespart werden.
In weiterer Folge beschrieb der BF das Gefängnis von XXXX und beschrieb seine Anhaltung auf Nachfrage dahingehend, dass er von den Polizisten geschlagen worden und ins Gefängnis gestoßen worden sei. Er sei in einem größeren Raum gewesen und habe auf der Erde geschlafen. Wenn man den Polizisten nichts bezahlt bekäme man nichts zu essen. Seine Tante habe manchmal etwas zu essen gebracht. Auf Nachfrage schilderte er zur Freilassung, dass seine Tante zwei Tage vor der Flucht etwas zu essen gebracht habe. Sie habe ihm erzählt, dass sie die Polizisten bestochen habe und in zwei Tagen jemand kommt, der ihn abholen werde. In der Nacht habe ein Polizist seinen Namen gerufen und ist der BF zur Türe gegangen. Der Polizist habe dann geöffnet und ihn vor das Gefängnis gebracht. Dies sei in der Nacht des 3. gewesen.
Aufgefordert das Datum der Ladung zu nennen, gab der BF den 23.11.2010 an und präzisierte den Wochentag mit Montag. Bei der Ladung habe es sich um einen schmalen Zettel mit Kuvert gehandelt, diese werde von Leuten der Local Defense überbracht.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.01.2012, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen und festgestellt, dass gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 die Abschiebung nach Ruanda zulässig sei. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 wurde der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ruanda ausgewiesen.
Nach Erhebung einer fristgerechten Beschwerde wurde der Bescheid mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 16.05.2012 behoben und gemäß § 66 Abs. 2 AVG an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Am 15.01.2013 langte eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation ein.
Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 22.05.2013 wurde der BF zu seinen persönlichen Verhältnissen im Herkunftsland ergänzend befragt und gab dazu im Wesentlichen an, nach dem Tod seines Vaters bei seinem Onkel gelebt zu haben. Weiters nannte er namentlich die Geschwister seiner Eltern, welche sich allesamt in Kongo aufhalten würden. Gegenwärtig würde sich nur seine Tante und ein entfernter Verwandter in Ruanda, XXXX, aufhalten, die er auch namentlich nannte.
Auf Nachfrage bestätigte der BF eine Partei, die FDU-INKIGI, unterstützt und an Versammlungen teilgenommen zu haben. Der Chef sei im Jänner 2010 aus Holland gekommen, man sei dann kontaktiert worden. Das genaue Datum eines solchen Treffens könne er nicht nennen, es sei aber im Jänner 2010 gewesen.
In weiterer Folge wurde mit dem BF das Ergebnis der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation besprochen.
Seitens des BF wurden als Beweismittel mehrere Schreiben eines Bürgermeisters von MABANZA, eines Priesters seines Heimatdorfes XXXX sowie mehrere handschriftlich verfasste Schreiben zur Familie des BF vorgelegt.
Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.06.2013, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ruanda abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ruanda ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Das Bundesasylamt traf herkunftsstaatsbezogene Feststellungen zur allgemeinen Lage in Ruanda und stellte die Identität des BF fest. Festgestellt wurde auch, dass die Mutter des BF infolge des Genozids in der DR Kongo getötet worden sei. Auch wurde festgestellt, dass der Vater Bürgermeister von RUTSIRO gewesen und im Jahr 1997 getötet worden sei.
Die abweisende Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der BF sein Vorbringen hinsichtlich einer Verfolgung durch XXXX, der Inhaftierung sowie der Drohungen mit dem Tod nicht glaubhaft vermitteln habe können. Des Weiteren traf die belangte Behörde umfassende herkunftsstaatsbezogene Feststellungen zur allgemeinen Lage in Ruanda.
In der rechtlichen Beurteilung hinsichtlich Spruchpunkt I wurde insbesondere angemerkt, dass der BF nicht in der Lage gewesen sei, eine Bedrohungssituation iSd. Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft darzulegen.
In Spruchpunkt II. wurde darauf verwiesen, dass die Fluchtgründe nicht glaubhaft wären. Daher könne nicht von einer Gefährdungslage ausgegangen werden und würde der BF für den Fall einer Rückkehr auch nicht in eine ausweglose Lage geraten.
Zu Spruchpunkt III. wurde dargelegt, dass im Lichte des Art. 8 EMRK die Ausweisung des BF, nach Gesamtabwägung der Interessen und unter Beachtung aller bekannten Umstände und unter Einbeziehung der Judikatur, zulässig sei.
Dagegen erhoben die Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 20.06.2013 fristgerecht Beschwerden an den damals zuständigen Asylgerichtshof.
Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom Bundesasylamt vorgelegt und sind am 09.07.2013 beim Asylgerichtshof eingelangt.
2. Mit 25.08.2014 ging der Akt zuständigkeitshalber auf die Gerichtsabteilung W189 des Bundesverwaltungsgerichtes über.
Mit Begleitschreiben, eingelangt am 31.07.2014, legte der Beschwerdeführer vor:
Bestätigung über den Besuch eines Deutschkurses "Deutsch - Umgangssprache und Fachsprache der BULME Academy, datiert mit 02.06.2014;
Semesterzeugnisse der HTL Graz-Gösting/Fachschule für Berufstätige, Fachrichtung Mechatronik, Schuljahr 2013/2014 vom 14.02.2014 und 04.07.2014 über den erfolgreichen Abschluss des 3. und 4. Semesters.
Mit Schreiben des BF vom 17.10.2014 übermittelte er eine Schulbesuchsbestätigung samt Studienerfolgsbestätigung der HTL Graz-Gösting/Fachschule für Berufstätige, Fachrichtung Mechatronik sowie Internetauszüge in seiner Muttersprache betreffend Kriegsverbrechen in Ruanda.
Der BF legte in weiterer Folge ein Semesterzeugnis der HTL Graz-Gösting/Fachschule für Berufstätige, Fachrichtung Mechatronik für das Schuljahr 2014/2015 datiert mit 13.02.2015 vor.
Mit Begleitschreiben vom 10.06.2016 legte der BF ein Sprachzertifikat des ÖSD vom 03.06.2015 über den Erwerb des Sprachzertifikates Deutsch/Niveau B1 sowie eine Bestätigung des Vereines KAMA, datiert mit 08.06.2015, betreffend ehrenamtliche Tätigkeiten vor.
Mit Telefax vom 07.09.2015 legte der BF ein weiteres Semesterzeugnis der HTL Graz-Gösting/Fachschule für Berufstätige, Fachrichtung Mechatronik für das Schuljahr 2014/2015 sowie einen Praktikumsnachweis eines im Akt näher genannten Unternehmens betreffend Absolvierung eines Praktikums im Zeitraum vom 13.07.2015 bis 07.08.2015 vor (OZ 12).
Mit Schreiben vom 11.02.2016 wurden der Beschwerdeführer und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 01.03.2016 geladen.
Das Bundesamt teilte mit Schreiben vom 11.02.2016 mit, dass die Teilnahme eines informierten Vertreters an der Verhandlung aus dienstlichen und personellen Gründen nicht möglich sei und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht führte am 01.03.2016 in Anwesenheit eines Dolmetschers für die französische Sprache eine öffentliche mündliche Verhandlung durch.
Zum Beweis seiner Integration legte der Beschwerdeführer im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung folgende Dokumente vor:
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung zog der BF im Beisein seines rechtsfreundlichen Vertreters aus freien Stücken seine Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. der angefochtenen Bescheide zurück.
Mit Schreiben vom 15.03.2016 legte der BF einen Arbeitsvorvertrag, datiert mit 10.03.2016, eines im Akt näher genannten Unternehmens betreffend einer Beschäftigung als Schankhilfe in der Dauer von 20 Wochenstunden sowie einen weiteren Arbeitsvorvertrag eines Architekten, datiert mit 07.03.2016, in der Dauer von 40 Wochenarbeitszeitstunden als Büromitarbeiter vor (OZ 17).
Mit Schreiben vom 22.03.2016 übermittelte der BF eine Praktikumszusage betreffend eines bevorstehenden Berufspraktikums für den Zeitraum 04.07. bis 02.09.2016 (OZ 18).
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des Antrages auf internationalen Schutz vom 09.03.2011, der Einvernahmen des BF durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und des Bundesasylamtes, der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes, der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, der im Verfahren vorgelegten Dokumente, der Einsichtnahme in die bezughabenden Verwaltungsakten sowie der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, Ausländer- und Fremdeninformationssystem, Strafregister und Grundversorgungs-Informationssystem werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:
Der BF ist Staatsangehöriger von Ruanda. Seine Identität steht zweifelsfrei fest.
Der BF ist seit seiner Einreise im März 2011 - also seit fünf Jahren - aufgrund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig.
Der BF befindet sich aktuell in der Grundversorgung des Bundes. Er lebt in Österreich in einem Wohnheim. Der BF verfügt schon infolge seines Schulbesuches über sehr gute Deutschkenntnisse. Diesbezüglich legte er Semesterzeugnisse der HTL Graz-Gösting/Fachschule für Berufstätige, Fachrichtung Mechatronik betreffend seiner Ausbildung sowie ein Sprachzertifikat ÖSD über den Erwerb des Sprachzertifikates Deutsch/Niveau B1 vor.
Der BF absolviert an der HTL Graz-Gösting die Fachschule für Berufstätige/ Fachrichtung Mechatronik und wird in den nächsten Wochen diese Ausbildung abschließen. Überdies verfügt er aktuell über Arbeitsplatzzusagen für eine Tätigkeit als Mitarbeiter in einem Architekturbüro mit einem zugesagten Entgelt in der Höhe von €
1. 476,- für 40 Wochenstunden und als Schankhilfe mit einem zugesagten Entgelt in der Höhe von € 700,- für 20 Wochenstunden.
Der BF ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
Der BF zog im Rahmen der Beschwerdeverhandlung die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides, mit welchen der Antrag auf Gewährung von internationalen Schutz des BF bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ruanda abgewiesen worden war (Spruchpunkt II.) zurück, womit diese Spruchpunkte in Rechtskraft erwuchsen.
Die Identität und Staatsangehörigkeit des BF steht zweifelsfrei fest.
Der Wohnsitz des BF ergibt sich aus den Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung sowie der seitens des Bundesverwaltungsgerichtes aktuell eingeholten ZMR-Auskunft. Dass der BF von der Grundversorgung des Bundes unterstützt wird, ergibt sich aus dem aktuell eingeholten GVS-Auszug und den eigenen Angaben des BF.
Die Deutschkenntnisse des BF ergeben sich aus den vorgelegten Semesterzeugnissen der HTL Graz-Gösting/Fachschule für Berufstätige, Fachrichtung Mechatronik, samt vorgelegtem Sprachzertifikat des ÖSD sowie der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, in der der BF mühelos in hervorragendem Deutsch kommunizieren konnte.
Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister.
Die Feststellungen zur persönlichen und familiären Situation des BF sowie seiner Integration in Österreich ergeben sich aus seinen Angaben im Rahmen des Verfahrens sowie aus den vorgelegten Dokumenten.
3.1. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, AsylG 2005) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
3.2. Gemäß dem zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung geltenden § 63 Abs. 5 AVG iVm dem zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung geltenden § 23 Abs. 1 AsylGHG war die Beschwerde von der Partei binnen zwei Wochen beim Bundesasylamt einzubringen.
Der gegenständlich angefochtene Bescheid wurde dem BF am 17.06.2013 zugestellt. Die Beschwerde wurde am 28.06.2013, somit innerhalb der Frist von zwei Wochen, erstattet. Sie ist somit rechtzeitig.
Zu I.)
Zu A)
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss.
In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5).
Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde im Rahmen der Beschwerdeverhandlung am 01.03.2016 ist der erstinstanzliche (im Spruch genannte) Bescheid vom 13.06.2013 hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. rechtskräftig geworden und daher das diesbezügliche Verfahren mit Beschluss einzustellen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Diese wird durch die Erläuterungen (ErlRV 2009 BlgNR XXIV. GP, 7) gestützt, wonach eine Einstellung des Verfahrens durch Beschluss zu erfolgen hat.
Zu II.)
Zu A)
1.1. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Gemäß § 75 Abs. 20 Z 1 AsylG 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht diesfalls, so es den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes bestätigt, in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.
Ob eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, ergibt sich aus § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG. Dieser lautet:
"Schutz des Privat- und Familienlebens
§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."
Mit der Zurückziehung der Beschwerde sind die Spruchpunkte I. und II. - wie unter I. A) dargestellt - in Rechtskraft erwachsen. Es ist demnach lediglich über die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme - vormals Ausweisungsentscheidung - zu entscheiden. Dadurch, dass durch die Zurückziehung der Beschwerde zu den Spruchpunkten I. und II. die negative Entscheidung des Bundesasylamtes zu Asyl und subsidiären Schutz in Rechtskraft erwachsen ist, liegt im Ergebnis eine mit § 75 Abs. 20 Z 1 AsylG 2005 vergleichbare Situation vor.
Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Die Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung - nunmehr Rückkehrentscheidung - ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. VfSlg. 18.224/2007, 18.135/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).
Das nach Art. 8 EMRK geschützte Familienleben ist nicht auf durch Heirat rechtlich formalisierte Beziehungen beschränkt, sondern erfasst auch faktische Familienbindungen, bei welchen die Partner außerhalb des Ehestandes zusammenleben. (VwGH 19.03.2013, 2012/21/0178)
1.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:
Der BF reiste im März 2011 in das Bundesgebiet ein und lebt seither durchgehend im Bundesgebiet. Sein Asylantrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.06.2013 abgewiesen und ist mit der Zurückziehung seiner Beschwerde betreffend der Spruchpunkte I. und II. rechtskräftig beendet.
Gemäß dem oben zitierten § 10 Abs. 2 AsylG 2005 ist eine Rückkehrentscheidung nur dann zu treffen, wenn kein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005 zu erteilen ist.
Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens ergaben sich keine Anhaltspunkte, welche im Fall des BF die Zuerkennung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 rechtfertigen würden.
Im Rahmen der Interessensabwägung des § 9 BFA-VG war jedoch für einen Verbleib des BF im Bundesgebiet zu entscheiden, weil die drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend, sondern auf Dauer sind.
Aufgrund der Aufenthaltsdauer des BF von fünf Jahren im Bundesgebiet ist von einem bestehenden Privatleben im Bundesgebiet auszugehen, sodass im Hinblick auf eine Rückkehrentscheidung eine Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung vorzunehmen war:
Der BF reiste im März 2011 in Österreich ein und stellte am 09.03.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz. Der BF war durchgehend legal im Bundesgebiet aufhältig. Der BF ist überdies unbescholten. Wenn auch die strafgerichtliche Unbescholtenheit allein die persönlichen Interessen eines Fremden am Verbleib in Österreich gemäß der verwaltungsgerichtlichen Judikatur nicht entscheidend zu verstärken vermag (vgl. VwGH 25.2.2010, 2010/0018/0029), so liegen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes im gegenständlichen Fall besondere Umstände vor:
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vermochte sich das Bundesverwaltungsgericht davon zu überzeugen, dass der BF über sehr gute Deutschkenntnisse verfügt. Der BF befindet sich derzeit im Abschlusssemester seiner Berufsausbildung an einer HTL/Fachschule für Berufstätige, Fachrichtung Mechatronik, und legte diesbezüglich entsprechende Semesterzeugnisse vor. Seine weiteren Berufsziele sieht der BF im erlernten technischen Beruf und verfügt diesbezüglich bereits über Arbeitsplatzzusagen. Um zu den Kosten seines Aufenthaltes im Bundesgebiet beizutragen beabsichtigt der BF darüber hinaus auch eine Teilzeitbeschäftigung als Schankhilfe anzunehmen, er hat weiterhin die Möglichkeit in einem Wohnheim entgeltlich Unterkunft zu nehmen und zeigt damit überaus Bereitschaft in Zukunft seinen Lebensunterhalt selbst zu finanzieren.
Während des Aufenthaltes im Bundesgebiet war der BF bemüht, sich in die österreichische Gesellschaft zu integrieren, er geht neben seiner Berufsausbildung kulturellen Veranstaltungen nach und verfügt über einen Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich, wie aus den vorgelegten Unterstützungsschreiben und seinen eigenen Angaben in der Beschwerdeverhandlung hervorgeht. Als praktizierender Christ zeigt er sich respektvoll beim Umgang mit seinen Mitmenschen und wurde diesbezüglich auch sein Engagement für seine Mitmenschen durch entsprechende Unterstützungsschreiben eindrucksvoll bestätigt.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vermochte der BF glaubhaft zu machen, dass er gewillt ist zu versuchen, auch aus eigenen Kräften für den Lebensunterhalt aufzukommen und sich so weiterhin in die österreichische Gesellschaft und insbesondere auch am österreichischen Arbeitsmarkt integrieren wird, was angesichts seiner sehr guten Deutschkenntnisse und der absolvierten Berufsausbildung durchaus realistisch ist. Der BF hat sich stets bemüht Arbeit zu bekommen, was aber bislang an seinem aufenthaltsrechtlichen Status scheiterte. Infolge der vorgelegten Einstellungszusagen wird der BF in naher Zukunft für seinen Unterhalt entsprechend in seinem erlernten Beruf selbst aufkommen können und damit die Abhängigkeit von der Grundversorgung überwinden.
Der BF befindet sich nunmehr im 6. Jahr des Aufenthaltes im österreichischen Bundesgebiet, wenngleich fast die gesamte Dauer seines Aufenthaltes lediglich aufgrund des gestellten Asylantrages legal war, weshalb die privaten Interessen nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes am Verbleib im österreichischen Bundesgebiet eine wesentliche Minderung erfahren würden (vgl. VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 24.04.2007, 2007/18/0173; 20.03.2001, 98/21/0448).
Bereits vor Inkrafttreten des durch BGBl I 38/2011 in § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG eingefügten lit. i, welcher der nunmehrigen Bestimmung des § 9 Abs. 2 Z 9 BFA-VG entspricht, warf der VfGH in seinem Erk. B 950-954/10-08, S. 19 die Frage auf, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthalts bewusst waren. Der Verfassungsgerichtshof stellt dazu fest, dass das Gewicht der Integration nicht allein deshalb als gemindert erachtet werden darf, weil ein stets unsicherer Aufenthalt des Betroffenen zugrunde liege, so dass eine Verletzung des Art. 8 EMRK durch die Ausweisung ausgeschlossen sei. Vielmehr müsse die handelnde Behörde sich dessen bewusst sein, dass es in der Verantwortung des Staates liegt, Voraussetzungen zu schaffen, um Verfahren effizient führen zu können und damit einhergehend prüfen, ob keine schuldhafte Verzögerungen eingetreten sind, die in der Sphäre des Betroffenen liegen (ähnlich VfGH 10.03.2011, B1565/10).
Ein mögliches Organisationsverschulden durch die handelnden Behörden soll daher als zusätzliche Tatsache bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK berücksichtigt werden, andererseits stellte der VfGH in seinem Erkenntnis v. 12.6.2010, Gz. U 613/10-10 unmissverständlich fest, dass die zeitliche Komponente dann in den Hintergrund tritt, wenn sich die Verweil-bzw. Verfahrensdauer aus dem Verhalten der beschwerdeführenden Partei ergibt (vgl. hierzu auch Urteil des EGMR Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).
Ein derartiges Verschulden kann aufgrund der Aktenlage nicht ohne weiteres ausgeschlossen werden. Werden die erstinstanzlichen Verfahren sowie das Beschwerdeverfahren zusammengefasst, dauerten die Verfahren insgesamt fünf Jahre. Diese Verzögerungen sind dem BF nicht zum Vorwurf zu machen. Im gegenständlichen Fall ist davon auszugehen, dass die zeitliche Komponente dermaßen in den Vordergrund tritt, dass aufgrund der Verfahrensdauer im Rahmen der Interessensabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK von einem Überwiegen der privaten Interessen des BF auszugehen ist.
Es wird nicht verkannt, dass dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften grundsätzlich ein hoher Stellenwert zukommt, doch überwiegen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes im vorliegenden Fall die privaten Interessen des BF angesichts der erwähnten Umstände in ihrer Gesamtheit die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung zugunsten eines geordneten Fremdenwesens. Eine Rückkehrentscheidung gegen den BF würde sich daher zum maßgeblichen aktuellen Entscheidungszeitpunkt als unverhältnismäßig im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK erweisen.
Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher aufgrund der vorgenommenen Interessenabwägung unter Berücksichtigung der genannten besonderen Umstände dieses Beschwerdefalles zu dem Ergebnis, dass eine Rückkehrentscheidung gegen den BF unzulässig ist. Des Weiteren ist davon auszugehen, dass die drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend, sondern auf Dauer sind und es war daher gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festzustellen, dass die Rückkehrentscheidung gegen den BF auf Dauer unzulässig ist.
1.3. Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird (Z 2). Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist gemäß Abs. 2 eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.
Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung dient gemäß § 14 Abs.2 NAG dem Erwerb von Kenntnissen der deutschen Sprache zur vertieften elementaren Sprachverwendung (d.h. Deutschkenntnisse auf A2-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen).
Das Modul 2 dient dem Erwerb von Kenntnissen der deutschen Sprache zur vertieften selbstständigen Sprachverwendung (d.h. Deutschkenntnisse auf B1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen).
Gemäß § 14a Abs. 4 Z 4 zweiter Satz NAG beinhaltet die Erfüllung des Moduls 2 (§ 14b) das Modul 1.
1.4. Der BF verfügt über eine Berufsausbildung an einer HTL in Graz sowie über ein Sprachzertifikat des ÖSD vom 03.06.2015 betreffend Deutsch/Niveau/B1 und erfüllt jedenfalls die Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 iVm § 14a Abs. 4 Z 2 NAG.
Es ist dem BF somit gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat dem BF den Aufenthaltstitel gemäß § 58 Abs. 7 AsylG 2005 auszufolgen. Der Aufenthaltstitel gilt gemäß § 54 Abs. 2 AsylG 2005 zwölf Monate lang, beginnend mit dem Ausstellungsdatum.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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