BVwG L501 2124521-1

L501 2124521-1Bundesverwaltungsgericht10.05.2016

Regest

Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung

Gesamter Gesetzestext

BVwG L501 2124521-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.05.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:L501.2124521.1.00

Spruch

L501 2124521-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER als Vorsitzende und den Richter Mag. Hermann LEITNER sowie den fachkundigen Laienrichter Johann PHILIPP, RR als Beisitzer über die Beschwerde von Herrn XXXX , SVNR. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice vom 03.03.2016, Pass Nr. XXXX , betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2

Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) iVm § 1 Abs. 2, § 42 Abs. 1 und 2, § 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) sowie § 1 Abs. 2 Z 3 und Abs. 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Die beschwerdeführende Partei (in der Folge bP) hat am 17.06.2014 beim Sozialministeriumservice (in der Folge belangte Behörde) unter Beifügung eines Ambulanzberichtes vom 23.04.2014 einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass eingebracht.

In dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von Dr. XXXX (in der Folge Dr. A.), Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, basierend auf der persönlichen Untersuchung am 19.09.2014, im Wesentlichen

Folgendes ausgeführt:

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Discusprolaps L5/S1, stärkere Fehlhaltung und Beinlängendifferenz; Hüftdysplasie bds., Zustand nach Hüfttotalendoprothesenimplantation links und Inly-Bruch; Zustand nach Inlay-Wechsel; Schwäche des Nervus femoralis links.

Die im Hinblick auf die Auswirkungen der festgestellten Gesundheitsschädigung auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gestellte Frage wurde wie folgt beantwortet:

Bei dem Antragsteller liegt ein Beckenschiefstand von ca. 2 cm vor, weiters eine Verschmächtigung de li. Beines, eine geringfügige Krafteinschränkung bei Kniegelenksstreckung und Hüftbeugung, ein angedeutetes Linkshinken, eine geringfügige Bewegungseinschränkung des li. Hüftgelenks, eine geringfügige Hautgefühlsstörung im li. Oberschenkel und Unterschenkel, ein geringfügiger Kreuzschmerz, Zustand nach Hüftprothesenimplantation li. 2009, ein Zustand nach Inlay-Wechsel an der Prothesenpfanne links März 2013, eine radiologische Arthrose des re. Hüftgelenks ohne Funktionseinschränkung. Das Zurücklegen kurzer Wegstrecken zu Fuß ist aus eigener Kraft möglich. Niveauunterschiede von 20 - 25 cm können problemlos überwunden werden. Das Gehen und Stehen in einem fahrenden Verkehrsmittel ist bei ausreichender Kraft und ausreichender Standsicherheit möglich, die Verwendung von Haltegriffen mit den oberen Extremitäten ist möglich. Vermehrte Schmerzen bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sind nicht zu erwarten.

Die belangte Behörde hat der bP mit Schreiben vom 17.10.2014 gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen. Seitens der bP wurden hierauf weitere Befunde vorgelegt. Laut eingeholter Stellungnahme des Leitenden Arztes vom 21.01.2015 hat das Gutachten aus ärztlicher Sicht weiterhin aufrecht zu bleiben, weil auch die vorgelegten Befunde nur mehr von einer diskreten Schwäche nach einer Hüftoperation spricht, eine hochgradige Einschränkung daher nicht vorliegt.

Die belangte Behörde hat der bP mit Schreiben vom 22.01.2015 gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des neuerlichen Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen. Mit dem am 30.01.2015 eingelangten Schreiben teilte die bP mit, dass sich die ärztliche Stellungnahme nur auf den Zustand ihrer operierten Hüfte beziehen würde, ihr Problem sei jedoch die chronisch neurogene Veränderung des Nervus femoralis, der bei ihrer Hüft-OP im März 2013 beschädigt worden sei. Mit Schreiben vom 05.02.2015 übermittelte die bP weitere Befunde betreffend den vorgebrachten Nervenschaden.

In dem hierauf von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von Dr. XXXX (in der Folge Dr. B.), Facharzt für Neurologie, basierend auf der persönlichen Untersuchung am 24.08.2015, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

  • Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule: Es bestehen anhaltend Wirbelsäulenschmerzen, die eine ständige Schmerztherapie bedürfen. Es besteht kein neurologisches Defizit. In der Vergangenheit kam es mehrmals auch zu stattgehabten CT-gezielten Infiltrationen auf die die bP auch immer ganz gut angesprochen hat.

  • Hüftdysplasie beidseits, Zustand nach Hüfttotalendoprothese - Implantierung links und Inlay-Bruch, Zustand nach Inlay-Wechsel gleichbleibend, aufgrund des Inlay-Wechsels mit Komplikationen

  • Schwäche des Nervus femoralis: Es besteht eine geringfügige Schwäche im Bereich der Hüftbeugung entsprechend einem Kraftgrad 4. Das Heben des gestreckten linken Beines von der Unterlage ist bis 25 cm möglich. Alternierendes Stiegensteigen unter Zuhilfenahme eines Stiegengeländers ebenfalls möglich

Die im Hinblick auf die Auswirkungen der festgestellten Gesundheitsschädigung auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gestellte Frage wurde wie folgt beantwortet:

Die bP ist trotz ihrer anhaltenden Wirbelsäulenschmerzen zu einer Wegstrecke von 300 - 400 m befähigt. Längere Gehstrecken sind ihr dann auch unter Einhaltung von Pausen möglich. Trotz ihrer Hüftbeugeschwäche, die sich klinisch nur geringfügig manifestiert, ist das Ein- und Aussteigen in öffentliche Verkehrsmittel unter Zuhilfenahme von Einstiegshilfen zumutbar. Die bP kann sich ausreichend absichern. Es besteht eine ausreichende Standsicherheit.

Die belangte Behörde hat der bP mit Schreiben vom 23.10.2015 gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des ergänzend durchgeführten Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen. Die bP reichte weitere Befunde nach, die gemäß ärztlicher Stellungnahme von Dr. XXXX im Vergleich zum bereits erstellten Gutachten keine Änderung der gesundheitlichen Leiden darlegen.

Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 03.03.2016 wies die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass gemäß § 45 BBG sowie § 1 Abs. 2 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ab. Begründend wurde ausgeführt, dass die eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten betreffend die Auswirkungen der Gesundheitsschädigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel als schlüssig erkannt und der Entscheidung zu Grunde gelegt worden seien. Nach Zitierung der rechtlichen Grundlagen wurde festgehalten, dass keine die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel bedingenden Einschränkungen vorliegen.

In ihrer fristgerecht erhobenen Beschwerde vom 07.03.2016 brachte die bP vor, dass die Strecke von ihrem Haus bis zur nächsten Bushaltestelle im Ort über 400m betrage, sie diese Strecke nicht ohne größere Pausen zurücklegen könne, sie aufgrund der Wirbelsäulenschmerzen auch nur ein Gewicht von max. 5 kg tragen könne, der sichere Stand im Bus durch die linke Beinschwäche nicht gewährleistet und sie Niveauunterschiede ohne Haltegriffe oder Stangen nicht überwinden könne. Da sie ihren linken Fuß nur mit Hilfe der Hände herausheben könne, sei es ihr nicht möglich auf normalen, öffentlichen oder privaten Auto-Parkplätzen zu parken, da sie beim Aussteigen die Fahrertüre ganz öffnen müsse.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die bP hat ihren Wohnsitz im Inland. Ihr wurde von der belangten Behörde ein Behindertenpass, Pass Nr. XXXX , mit einem GdB von 60 vH ausgestellt. Die bP leidet an degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule ohne neurologischem Defizit, an einer Hüftdysplasie beidseits, an einer Schwäche des Nervus femoralis (geringfügige Schwäche im Bereich der Hüftbeugung entsprechend einem Kraftgrad 4) und es besteht ein Zustand nach Hüfttotalendoprothesenimplantation links und Inly-Bruch sowie Zustand nach Inlay-Wechsel.

Das Zurücklegen einer Wegstrecke von 300 - 400 m zu Fuß ist aus eigener Kraft möglich. Längere Gehstrecken sind ihr auch unter Einhaltung von Pausen möglich. Niveauunterschiede von 20 - 25 cm können problemlos überwunden werden. Das Gehen und Stehen in einem fahrenden Verkehrsmittel ist bei ausreichender Kraft und ausreichender Standsicherheit möglich, die Verwendung von Haltegriffen mit den oberen Extremitäten ist möglich. Trotz ihrer Hüftbeugeschwäche, die sich klinisch nur geringfügig manifestiert, ist das Ein- und Aussteigen in öffentliche Verkehrsmittel unter Zuhilfenahme der Einstiegshilfen möglich. Die bP kann sich ausreichend absichern. Vermehrte Schmerzen bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sind nicht zu erwarten.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang ergibt sich zweifelsfrei aus dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakt der belangten Behörde sowie des Gerichtsaktes. Die Feststellungen im Zusammenhang mit der Benützung öffentlicher Verkehrsmitteln basieren auf den seitens der belangten Behörde eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten, welche auf persönliche Untersuchungen beruhen, ausführlich begründet, schlüssig und nachvollziehbar sind sowie keine Widersprüche aufweisen. Es wird auf die Art der Funktionsbeeinträchtigung und deren Ausmaß ausführlich eingegangen sowie insbesondere die Auswirkungen auf die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel beschrieben. Die bP hatte ausreichend Gelegenheit, die begründeten Darlegungen der Sachverständigen in geeigneter Weise, etwa mit einem von ihr selbst in Auftrag gegebenen Gutachten, auf gleicher fachlicher Ebene zu entkräften. Dies hat sie jedoch unterlassen. Die vorgelegten Befunde stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis der eingeholten Sachverständigengutachten, vielmehr wird seitens der Sachverständigen jeweils darauf Bezug genommen. Das Beschwerdevorbringen, sie könne ihren linken Fuß nur mit Hilfe der Hände herausheben, kann im Hinblick auf die Sachverständigenaussage Dris. B, es läge nur eine geringe Hüftbeugeschwäche vor, nicht gefolgt werden. Es war sohin den eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten zu folgen, weshalb diese in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A) Abweisung der Beschwerde

Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)

Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (§ 42 Abs. 1 BBG) Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist (§ 42 Abs. 2 BBG).

Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG). Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu (§ 45 Abs. 2 BBG).

Der Behindertenpass ist mit einem 35 x 45 mm großen Lichtbild auszustatten und hat zu enthalten:

1. den Familien- oder Nachnamen, den Vornamen, den akademischen Grad oder die Standesbezeichnung und das Geburtsdatum des Menschen mit Behinderung;

2. die Versicherungsnummer;

3. den Grad der Behinderung oder die Minderung der Erwerbsfähigkeit;

4. eine allfällige Befristung.

(§ 1 Abs. 1 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen)

Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:

1. die Art der Behinderung, etwa dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes [...]

2. die Feststellung, dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes [...]

3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und

(§ 1 Abs. 2 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen auszugsweise)

Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.

(§ 1 Abs. 3 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen)

Die zur Rechtslage vor Erlassung der Verordnung BGBl. II Nr. 495/2013 ergangene Rechtsprechung ist zur Beurteilung der Voraussetzungen der Zusatzeintragung nach § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013, unverändert von Bedeutung. Dies folgt bereits daraus, dass die zitierte Verordnungsbestimmung jene rechtlich relevanten Gesichtspunkte der Benützung eines Verkehrsmittels, auf die die bisherige Rechtsprechung abstellt (Zugangsmöglichkeit, Möglichkeit des Ein- und Aussteigens, Stehen, Sitzplatzsuche etc.), nicht modifiziert oder beseitigt hat, sondern weiterhin auf den Begriff der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel abstellt und lediglich ergänzend regelt, welche gesundheitlichen Beeinträchtigungen "insbesondere" als solche in Betracht kommen, die die Unzumutbarkeit nach sich ziehen können. Zu prüfen ist daher die konkrete Fähigkeit öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Zu berücksichtigen sind insbesondere zu überwindende Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt.

Die bP kann sich im öffentlichen Raum selbständig fortbewegen und eine Wegstrecke von 300 - 400 m zu Fuß aus eigener Kraft zurücklegen; längere Gehstrecken unter Einhaltung von Pausen. Die körperlichen Funktionsbeeinträchtigungen wirken sich nicht wesentlich auf das Ein- und Aussteigen in das öffentliche Verkehrsmittel unter Beachtung der üblichen Niveauunterschiede aus, ein Überwinden ist unter Zuhilfenahme der Einstiegshilfen möglich, auch das Festhalten, die Sitzplatzsuche sowie der Transport sind gesichert durchführbar.

Dem Beschwerdevorbringen, ihr sei die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar, da die nächste Bushaltestelle über 400m entfernt sei und sie nur max. 5 kg tragen könne, ist zu entgegen, dass es bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel entscheidend auf die Art und Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ankommt, nicht aber auf andere Umstände wie etwa die Entfernung zwischen der Wohnung und der nächstgelegenen Haltestelle öffentlicher Verkehrsmittel (vgl. VwGH vom 22.10. 2002, Zl. 2001/11/0258).

Nach Ansicht des erkennenden Senats bedingen daher die Auswirkungen der bestehenden Funktionseinschränkungen gemäß ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofs nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, zumal die Mobilität nicht wesentlich eingeschränkt und auch der sichere und gefährdungsfreie Transport im öffentlichen Verkehrsmittel als gegeben anzusehen ist.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der anzuwendenden Rechtslage ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Absehen von einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen für den beantragten Zusatzvermerk sind die Art, das Ausmaß und die Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Wie unter Punkt II. 2. ausgeführt, wurden die hierzu seitens der belangten Behörde eingeholten - auf Basis klinischer Untersuchungen erstellte - Gutachten als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Der auf sachverständiger Basis ermittelte, entscheidungsrelevante Sachverhalt ist sohin geklärt und nicht ergänzungsbedürftig. Es wurde in der Beschwerde auch keine Rechts- oder Tatfrage aufgeworfen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Es war daher von vornherein absehbar, dass eine mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann, sodass der erkennende Senat unter Beachtung der Wahrung der Verfahrensökonomie und -effizienz von einer mündlichen Verhandlung Abstand nahm.

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