BVwG I409 1424254-3

I409 1424254-3Bundesverwaltungsgericht10.05.2016

Regest

Identität der Sache, mangelnder Anknüpfungspunkt, Prozesshindernis<br/>der entschiedenen Sache

Gesamter Gesetzestext

BVwG I409 1424254-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.05.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:I409.1424254.3.00

Spruch

I409 1424254-3/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Florian Schiffkorn als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX, geboren am XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX, Staatsangehörigkeit Algerien alias Marokko, vertreten durch die "Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH" und den Verein "Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung" in 1150 Wien, Künstlergasse 11/5. Stock, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 5. März 2016, Zl. "IFA 517870702, Verf. ZI. 150249028", zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Den Verfahrensgang stellte die belangte Behörde im angefochtenen

Bescheid im Wesentlichen wie folgt dar:

"Sie brachten erstmals nach (illegaler) Einreise unter Umgehung der Grenzkontrolle am 20.03.2010 beim Bundesasylamt einen Antrag auf internationalen Schutz ein, den Sie im Wesentlichen damit begründeten, dass Sie in Algerien weder Eltern noch sonstige Bezugspersonen und fast nichts zu Essen gehabt hätten. In Österreich möchten Sie sich eine Zukunft aufbauen. Sie haben keine Beschwerden oder Krankheiten. Sie seien Angehöriger der Volksgruppe der Araber und seien Moslem.

Mit Schreiben Ludwig Boltzmann Institut vom 15.04.2010 - Gerichtsmedizinisches Altersgutachten - wurde festgestellt, dass Ihr zum Zeitpunkt der Untersuchung geltend gemachte chronologische Alter von 14 Jahren aufgrund der erhobenen Befunde aus gerichtsmedizinischer Sicht ausgeschlossen werden kann. Unter Berücksichtigung von Schwankungsbreiten konnte ein Mindestalter von 17 Jahren oder älter zum Untersuchungszeitpunkt festgestellt werden.

In Ihren weiteren Einvernahmen vor einem Organwalter des Bundesamtes gaben Sie im Wesentlichen an, dass Sie seit dem 7. Lebensjahr auf der Straße gelebt und vorher ab dem 2. - 3. Lebensjahr in einem Waisenheim gelebt hätten. In diesem Heim seien Sie geschlagen und sexuellen Übergriffen ausgesetzt gewesen. Die letzten 10 Jahre hätten Sie ihren Lebensunterhalt im Hafengebiet von Wahran als Fischergehilfe bestritten. Ab und zu seien Sie auch Gelegenheitsarbeiten in der Baubranche nachgegangen und hätten sogar einmal versucht bei einem Tischler einen Beruf zu erlernen. Mangels Bezahlung haben sie diese Ausbildung abgebrochen.

Am 21.05.2010 wurde eine Anfrage an die Staatendokumentation des BAA gestellt, deren im Akt ersichtliches Ergebnis am 10.09.2010 einlangte. Durch einen Vertrauensanwalt der ÖB Algier wurde festgestellt, dass in der der von Ihnen genannten Adresse weder ein Waisenhaus, noch eine Schule sowie ein Kindergarten vorgefunden werden konnte. Weitere Angaben zu ihrem Asylverfahren haben Sie nicht mehr getätigt.

...

Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes ZI: 10 02.606-BAT vom 17.11.2010 gemäß § 3 AsylG 2005 abgewiesen und gleichzeitig wurde gemäß § 8 AsylG ihr Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Ihren Herkunftsstaat Algerien abgewiesen. Gleichzeitig wurden Sie gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Algerien ausgewiesen. Mit RSA wurde an ihre gesetzliche Vertretung am 19.11.2010 zugestellt. Mit Schreiben vom 23.11.2010 (ho. eingelangt am 24.11.2010) wurde die Vollmacht aufgrund des nicht mehr vorliegenden Aufenthaltes in der Jugendbetreuungsstelle Mödling zurückgelegt. Gegen diesen Bescheid brachte Ihre gesetzliche Vertretung keine Beschwerde ein. Das Verfahren liegt seit 04.12.2010 rechtskräftig abgeschlossen vor.

Am 15.12.2011 langte ein Schreiben des Bundeskriminalamtes ein, wobei mitgeteilt wurde, dass Sie wegen des Verdachts des Raubes erkennungsdienstlich behandelt wurden. Sirene Spanien teilte folgenden Alias Namen mit: XXXX, geb. XXXX in Marokko und XXXX, geb. XXXX mit.

Am 12.04.2011 langte ein Bericht des Landeskriminalamtes XXXX ein, worin Sie als Beschuldigter wegen absichtlicher schwerer Körperverletzung geführt wurden.

Am 13.12.2011 wurden Sie im Rahmen einer Dublinrückübernahme aus der Schweiz rücküberstellt.

Am 13.12.2011 brachten Sie unter der Zahl 11 14.979 EAST-Ost Ihren zweiten Asylantrag ein.

In der Niederschrift wurde ihnen der vorangegangene, rechtskräftig entschiedene Asylantrag vorgehalten. Sie gaben auf Befragung an, dass noch die gleichen Asylgründe, welche Sie bereits bei Ihrer ersten Asylantragstellung angegeben haben, bestehen würden. Dieser Asylantrag wurde gemäß § 68 Abs 1 AsylG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

Gegen diesen Bescheid brachten Sie eine Beschwerde ein, diese wurde vom AGH am 06.02.2012 unter der Zahl B 5 424.254-1/2012/2E abgewiesen. Der Bescheid erwuchs mit 08.02.2012 in Rechtskraft.

Am 20.04.2012 wurden Sie gemäß dem Dubliner Übereinkommen (Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates) von der Schweiz nach Österreich rückübernommen.

Am 20.04.2012 haben Sie bei der Grenzpolizeiinspektion Flughafen im Zuge der Amtshandlung neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG gestellt wobei Sie angaben. dass Sie den Namen XXXX führen, aus Algerien stammen und am XXXX geboren seien. In der Niederschrift wurde ihnen der vorangegangene, rechtskräftig entschiedene Asylantrag vorgehalten. Sie gaben auf Befragung an, dass noch die gleichen Asylgründe, welche Sie bereits bei Ihrer ersten Asylantragstellung angegeben haben, bestehen würden. Dieser Asylantrag wurde gemäß § 68 Abs 1 AsylG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Gegen diesen Bescheid brachten Sie eine Beschwerde ein, diese wurde vom AGH am 10.07.2012 unter der Zahl B 5 424.254-2/2012/2E als unbegründet abgewiesen. Der Bescheid erwuchs mit 20.07.2012 in Rechtskraft.

In der Folge waren Sie in die Anonymität abgetaucht.

Sie haben am 09.03.2015 beim Bundesamt neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz eingebracht. Sie gaben an, den Namen XXXX zu führen, Staatsangehöriger von Algerien und am XXXX geboren zu sein.

Bei der im gegenständlichen Verfahren im Polizeianhaltezentrum XXXX am 10.03.2015 durchgeführten Erstbefragung gaben Sie vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Wesentlichen an, dass Sie keine neuen Flüchtgründe hätten. Die Fluchtgründe aus dem Erstverfahren wären aufrecht und Sie hätten dem nichts hinzuzufügen.

Am 17.03.2015 wurde die § 29/3/4 Mitteilung im Akt hinterlegt. Sie sind im österreichischen Bundesgebiet nicht polizeilich gemeldet. Sie haben am Verfahren nicht mitgewirkt und gilt die in § 28/2 AsylG definierte 20 Tagesfrist nicht mehr.

Am 28.05.2015 wurde Ihnen die § 29/3/4 Mitteilung ausgefolgt und darüber informiert, dass Ihr Asylantrag wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG zurückgewiesen wird.

Am 21.05.2015 erhielten Sie die Möglichkeit im Zuge eines Rechtsberatungsgesprächs volle Akteneinsicht in gegenständlichen Verwaltungsakt zu nehmen. In der darauf folgenden niederschriftlichen Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs vor einem Organwalter des Bundesamtes gaben Sie im Beisein des Rechtsberaters und eines Dolmetschers der Sprache Arabisch Folgendes an:

...

L: Sie haben bereits am 24.03.2010. unter der Zahl 10 02.606-BAT, einen Asylantrag gestellt, der rechtskräftig abgewiesen wurde. Weiters stellten Sie am 13.12.2011 und am 20.04.2012 erneut einen Asylantrag welche wegen bereits entschiedener Sache abgewiesen wurden. Warum stellen Sie neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz?

A: Das ich hier leben kann.

L: Was befürchten Sie im Falle einer Rückkehr in Ihr Heimatland?

A: Die Berber werden von den Arabern unterdrückt und Sie werden mich umbringen wenn ich nach Algerien zurückkehre.

L: Bestanden diese Bedenken schon im Jahr 2010? A: Ja.

L: Haben Sie jetzt neue Fluchtgründe?

A: Ich bin vor langer Zeit aus Algerien ausgereist. Ich habe keine Familie dort. Ich bin jüdischer Berber und wenn ich zurückkehre werde ich dort umgebracht.

L: Gibt es diesbezüglich Beweise? A: Nein.

...

L: Inwieweit würden aufenthaltsbeendende Maßnahmen in Ihr Familien- und Privatleben eingreifen? Anmerkung: Dem AW wird die Fragestellung näher erläutert, insbesondere dass im Rahmen einer Ausweisungsprüfung verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte in Österreich, Aufenthaltsberechtigungen in Österreich, gewichtige private Interessen an einem Verbleib in Österreich, udgl. berücksichtigt werden.

A: Ich habe hier keine Verbindungen.

...".

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 5. März 2016 wurde der vierte Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 22. März 2016 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin führt der Beschwerdeführer aus, dass er am 20. März 2010 als Minderjähriger seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich eingebracht habe, da er in seiner Heimat Algerien keine Lebensgrundlage gehabt habe. Er habe keine Familienangehörige in Algerien und habe von seinem dritten bis zum siebten Lebensjahr in einem Waisenhaus und danach auf der Straße gelebt. Der Antrag sei mit Bescheid vom 17. November 2010 vom Bundesasylamt abgewiesen und eine Ausweisung verfügt worden. Der Bescheid sei in Rechtskraft erwachsen, da von der gesetzlichen Vertretung keine Beschwerde eingebracht worden sei. Weitere Asylanträge in den Jahren 2011 und 2012 seien wegen entschiedener Sache zurückgewiesen worden. Der Beschwerdeführer gehöre der Volksgruppe der Berber an und habe Angst in Algerien umgebracht zu werden. Er habe keine Angehörigen oder Freunde in Algerien. Im gegenständlichen Verfahren habe die Behörde die Ermittlungspflicht verletzt. Zum neu vorgebrachten Sachverhalt, nämlich dass sich die Bedrohungssituation als jüdischer Berber angesichts verstärkter Aktivitäten von IS und Sympathisanten im Maghreb verschärft habe, habe die Behörde in keiner Weise ermittelt. Die belangte Behörde habe sich mit der Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers nicht auseinander gesetzt, sondern sei von den falsch protokollierten Angaben aus dem Jahr 2010 (Araber und Moslem) ausgegangen, ohne den Beschwerdeführer genauer dazu zu befragen bzw. zu konfrontieren. Auch sei in den Länderfeststellungen die Situation der jüdischen Berber nicht berücksichtigt worden. Zweifelsfrei sei das von ihm vorgebrachte Ereignis, dass sich die Situation für jüdische Berber verschlechtert habe, zeitlich nach Rechtskraft des Bescheides entstanden. Darüber hinaus komme dem Vorbringen zumindest ein "glaubhafter Kern" im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A) Entscheidung über die Beschwerde gegen den angefochtenen

Bescheid:

A) 1. Feststellungen:

Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer in seinem vierten Antrag auf internationalen Schutz vom 9. März 2015 keine neuen Fluchtgründe vorgebracht hat.

A) 2. Beweiswürdigung:

Schon aufgrund des bisherigen prozessualen Verhaltens des - im Übrigen mehrfach vorbestraften - Beschwerdeführers gegenüber den Asylbehörden bestehen massive Zweifel an seiner Glaubwürdigkeit im Hinblick auf seinen mittlerweile vierten Antrag auf internationalen Schutz.

In seiner Beschwerde erklärt der Beschwerdeführer, das von ihm vorgebrachte Ereignis, dass sich die Situation für jüdische Berber verschlechtert habe, sei zweifelsfrei zeitlich nach Rechtskraft des Bescheides entstanden. Dem ist entgegen zu halten, dass der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme vor der belangten Behörde am 21. Mai 2015 die Frage, ob diese Bedenken schon im Jahr 2010 bestanden hätten, ausdrücklich bejahte. Außerdem erklärte er etwa schon bei seiner Erstbefragung am 14. Dezember 2011 und bei seiner Einvernahme vor der belangten Behörde am 4. Jänner 2012, dass er als Jude nicht akzeptiert werde und Angst um sein Leben habe.

Vor diesem Hintergrund steht fest, dass es tatsächlich zu keiner Sachverhaltsänderung gekommen ist, die die Stellung eines weiteren Asylantrages zulässig erscheinen ließe.

Letztlich ist an dieser Stelle auch darauf hinzuweisen, dass Algerien ein "sicherer Herkunftsstaat" iSd Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl. II Nr. 177/2009, in der Fassung BGBl. II Nr. 47/2016, ist (vgl. § 1 Z 10 leg.cit.).

A) 3. Rechtliche Beurteilung:

A) 3.1. Zur (funktionellen) Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Weder das Asylgesetz 2005 noch das AVG sieht eine Entscheidung durch Senate nicht vor, sodass das Bundesverwaltungsgericht den vorliegenden Beschwerdefall durch Einzelrichter zu entscheiden hat.

A) 3.2. Zur Zurückweisung wegen entschiedener Sache:

1.1. Nach § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 leg.cit. die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

1.2. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes soll § 68 Abs. 1 AVG in erster Linie die wiederholte Aufrollung einer bereits entschiedenen Sache (ohne nachträgliche Änderungen der Sach- oder Rechtslage) verhindern. Die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die "entschiedene Sache", also durch die Identität der Verwaltungssache, über die bereits mit einem formell rechtskräftigen Bescheid abgesprochen wurde, mit der im neuen Antrag intendierten bestimmt. Identität der Sache liegt dann vor, wenn einerseits weder in der Rechtslage noch in den für die Beurteilung des Parteibegehrens maßgeblichen tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist und sich andererseits das neue Parteibegehren im Wesentlichen (von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, abgesehen) mit dem früheren deckt. Dabei kommt es allein auf den normativen Inhalt des bescheidmäßigen Abspruches des rechtskräftig gewordenen Vorbescheides an. Bei der Prüfung, ob eine relevante Sachverhaltsänderung behauptet wird, ist - nach wie vor - die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum "glaubhaften Kern" maßgeblich. Danach kann nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtliche Relevanz zukäme. Die Behörde hat sich mit der behaupteten Sachverhaltsänderung bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit der (neuerlichen) Antragstellung insoweit auseinander zu setzen, als von ihr - gegebenenfalls auf der Grundlage eines durchzuführenden Ermittlungsverfahrens - festzustellen ist, ob die neu vorgebrachten Tatsachen zumindest einen (glaubhaften) Kern aufweisen, dem für die Entscheidung Relevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Antrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Februar 2009, Zl. 2008/01/0344, mwN).

2.1. Der Beschwerdeführer macht anlässlich seines vierten Antrages auf internationalen Schutz als Fluchtgrund geltend, dass er als jüdischer Berber im Falle seiner Rückkehr nach Algerien "umgebracht" werden würde. Eine darüber hinausgehende - persönliche - Verfolgung wurde weder von Seiten des Beschwerdeführers behauptet, noch war eine solche für das Bundesverwaltungsgericht erkennbar.

2.2. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinem vierten Antrag auf internationalen Schutz ist festzuhalten, dass die behauptete Sachverhaltsänderung in Wahrheit - wie auch die belangte Behörde richtig festgestellt hat - nicht eingetreten ist.

3. Da die belangte Behörde den Viertantrag des Beschwerdeführers vom 9. März 2016 zutreffend gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen hat, war die Beschwerde gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.

A) 4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-Verfahrensgesetz kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Im vorliegenden Beschwerdefall ist der Sachverhalt iSd § 21 Abs. 7 erster Fall BFA-Verfahrensgesetz aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt [vgl. dazu insbesondere die Ausführungen unter den Punkten A) 2. und A) 3.2.].

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher unterbleiben, auch weil sich das Bundesverwaltungsgericht von Rücksichten auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen hat (§ 17 VwGVG iVm § 39 Abs. 2 AVG).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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