I403 1438955-2•BVwG I403 1438955-2
I403 1438955-2Bundesverwaltungsgericht10.05.2016
Interessenabwägung, öffentliches Interesse, Rückkehrentscheidung
I403 1438955-2/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.03.2016, Zl. 831570402-1741424 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsbürger, war im Oktober 2013 illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist und stellte am 28.10.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.11.2013 abgewiesen wurde. Der Beschwerdeführer erhob gegen den negativen Asylbescheid Beschwerde. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.10.2015 wurde diese Beschwerde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.12.2015, W144 1438955-1/10E hinsichtlich der Frage der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten und eines subsidiär Schutzberechtigten als unbegründet abgewiesen. Das Verfahren wurde allerdings gemäß der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 20 Asylgesetz zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
Der Beschwerdeführer wurde am 09.03.2016 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Der Beschwerdeführer erklärte, sich um das Kind seiner Lebensgefährtin zu kümmern, die er seit August 2015 kenne. Er lebe aber von ihr getrennt; er selbst verkaufe Zeitungen und sei in der Kirche aktiv.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.03.2016 wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 Asylgesetz 2005 erteilt. Gegen den Beschwerdeführer wurde gemäß § 10 Absatz 1 Z.3 Asylgesetz iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz erlassen. Es wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPGF wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.
Der Bescheid wurde dem rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers am 17.03.2016 zugestellt.
Dagegen wurde am 31.03.2016 durch den rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers Beschwerde erhoben und beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumen, den Bescheid des Bundesamtes dahingehend abändern, dass dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gewährt werde, in eventu den erstinstanzlichen Bescheid aufheben und zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die erste Instanz zurückverweisen. Geltend gemacht wurden Rechtswidrigkeit in Folge der Verletzung von Verfahrensvorschriften wegen wesentlicher Ermittlungsmängel und inhaltliche Rechtswidrigkeit. Zugunsten des Beschwerdeführers sei zu berücksichtigen, dass er gerade angesichts seiner Aufenthaltsdauer erheblich integriert sei; er habe mehrfach bei der XXXXehrenamtlich mitgearbeitet und wolle sich an der Universität fortbilden, weshalb er sich einen Universitätsbibliotheksausweis zugelegt habe. Er kümmere sich um den Haushalt und die Tochter seiner Lebensgefährtin, die einen EU-Daueraufenthalt habe und sich im Staatsbürgerschaftsverfahren befinde. Ohne die Unterstützung ihres Lebensgefährten würde sie ihre Vollzeitstelle nicht ohne weiteres umsetzen können. Dass der Beschwerdeführer den Geburtstag des Kindes nicht habe nennen können, zeige nicht das Fehlen väterlicher Gefühle, sondern habe damit zu tun, dass dies in Nigeria keine Rolle spiele. Der leibliche Vater habe sich aggressiv gegenüber seiner Lebensgefährtin verhalten und sehe das Kind nur etwa einmal im Monat. Sie würden nicht zusammenleben, da seine Lebensgefährtin sonst die Wohnbeihilfe verlieren würde. Eine Heirat sei geplant, doch sei die Lebensgefährtin noch nach traditioneller Art verheiratet, was zunächst noch gelöst werden müsse. Der Beschwerdeführer habe Deutschkurse besucht und spreche Deutsch. Er arbeite ehrenamtlich in der Kirchengemeinde und habe sich ein soziales Netz aufgebaut. Er sei arbeitswillig. Ein Familien- und Privatleben in Österreich sei gegeben und eine Abschiebung nach Nigeria würde einen unverhältnismäßigen Eingriff nach Art 8 EMRK bedeuten.
Beschwerde und Bezug habender Akt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 07.04.2016 vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A) Entscheidung über die Beschwerde gegen den angefochtenen
Bescheid:
Der strafgerichtlich unbescholtene Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Nigeria und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Der Beschwerdeführer reiste im Oktober 2013 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz, der allerdings abgewiesen wurde. Der Beschwerdeführer hält sich somit erst zweieinhalb Jahre in Österreich auf. In dieser Zeit gelangen ihm durchaus einige Schritte zur Integration, so besuchte er mehrere Deutschkurse, engagiert sich in einem kirchlichen Verein, besucht die Universitätsbibliothek und versucht sich ein soziales Netz aufzubauen. Eine außergewöhnliche Aufenthaltsverfestigung stellt dies allerdings dennoch noch nicht dar und ist dies bei einer Aufenthaltsdauer von weniger als drei Jahren auch nicht zu erwarten.
Der Beschwerdeführer führt seit etwa eineinhalb Jahren eine Beziehung mit einer nigerianischen Staatsbürgerin, welche über einen Daueraufenthaltstitel der EU verfügt. Seine Lebensgefährtin hat ein dreijähriges Kind, zu dem der Beschwerdeführer eine Bindung aufgebaut hat. Die Lebensgefährtin arbeitet in einem Friseurbetrieb, ihre Tochter besucht von 8 Uhr bis 17 Uhr den Kindergarten. Der leibliche Vater des Kindes unterhält einen wenn auch nicht intensiven Kontakt zu dem Kind.
Der Beschwerdeführer leidet an keinen schweren gesundheitlichen Beeinträchtigungen und ist daher erwerbsfähig. Es spricht nichts dafür, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria eine Verletzung von Art. 2, Art. 3 oder auch der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention nach sich ziehen würde. Der Beschwerdeführer ist auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht.
Die erkennende Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.
Außerdem konnte im vorliegenden Beschwerdefall auf die Ermittlungsergebnisse des vorangegangenen Beschwerdeverfahrens zum Asylverfahren zurückgegriffen werden, insbesondere auf die Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung am 28.10.2015.
2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.
Der Beschwerdeführer brachte weder vor der belangten Behörde noch in der gegenständlichen Beschwerde konkrete Angaben vor, die die Annahme einer umfassenden Integration in Österreich in sprachlicher, gesellschaftlicher und beruflicher Hinsicht rechtfertigen würden. Berücksichtigt wurden dabei auch die vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen (auch jene des Asylverfahrens): Bestätigungen des Magistrats der XXXXüber die Teilnahme an einem sozialen Projekt, Universitätsbibliothekkarte, Empfehlungsschreiben der Kirchengemeinde, Teilnahmebestätigungen für Deutschkurse, Zertifikat für eine Prüfung Deutsch A1 vom 17.07.2015 sowie eine Prüfung A2 vom 22.12.2015, Aufenthaltstitel und Reisepass der Lebensgefährtin, Aufenthaltstitel des Kindes der Lebensgefährtin, Verkaufsberechtigung der Straßenzeitung (ab 11.02.2016), Zertifikat einer XXXX. Aus diesen Unterlagen ergeben sich durchaus Integrationsbemühungen, insbesondere das Engagement sich die deutsche Sprache anzueignen. Eine umfassende Integration, etwa am Arbeitsmarkt, ist allerdings nicht erkennbar.
Die Feststellung zum Gesundheitszustand beruht auf dem Umstand, dass keine gesundheitlichen Einschränkungen vorgebracht wurden. Die strafrechtliche Unbescholtenheit ergibt sich aus dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich.
Der Beziehung des Beschwerdeführers zu einer nigerianischen Staatsbürgerin ergibt sich aus seinen Aussagen in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 28.10.2015 und vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 09.03.2016. Der Aufenthaltsstatus der Lebensgefährtin und ihrer Tochter ergibt sich aus den vorgelegten Aufenthaltsberechtigungskarten, der Umstand, dass kein gemeinsamer Wohnsitz besteht, aus den vorgelegten Meldezetteln.
Die Feststellung betreffend die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 46 FPG iVm § 50 FPG nach Nigeria beruht darauf, dass der Beschwerdeführer weder vor der belangten Behörde noch in seinem Beschwerdeschriftsatz konkrete Angaben getätigt hat, denen zufolge eine rechtliche oder tatsächliche Unzulässigkeit der Abschiebung anzunehmen gewesen wäre. Es wurden keine Umstände vorgebracht, die nahelegen würden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Nigeria in irgendeiner Form gefährdet wäre. Im vorangegangenen Asylverfahren wurde darüber hinaus umfassend geprüft, ob eine Rückkehrgefährdung vorliegt und dies mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes von Dezember 2015 verneint. Eine wesentliche Änderung der Umstände ist nicht ersichtlich und wurde auch nicht behauptet.
3. Rechtliche Beurteilung des angefochtenen Bescheides:
3.1. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
In den Erkenntnissen vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und vom 18.06.2014, Ra 2014/20/0002-7 hat sich der VwGH mit der Verhandlungspflicht des Bundesverwaltungsgerichts auseinandergesetzt. Im Wesentlichen wurde diesbezüglich ausgeführt:
Für den Anwendungsbereich der vom BFA-VG 2014 erfassten Verfahren enthält § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 eigene Regelungen, wann - auch trotz Vorliegens eines Antrages - von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann. Lediglich "im Übrigen" sollen die Regelungen des § 24 VwGVG anwendbar bleiben. Somit ist bei der Beurteilung, ob in vom BFA-VG erfassten Verfahren von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann, neben § 24 Abs 1 bis 3 und 5 VwGVG in seinem Anwendungsbereich allein die Bestimmung des § 21 Abs 7 BFA-VG 2014, nicht aber die bloß als subsidiär anwendbar ausgestaltete Norm des § 24 Abs 4 VwGVG, als maßgeblich heranzuziehen.
Mit Blick darauf, dass der Gesetzgeber im Zuge der Schaffung des § 21 Abs 7 BFA-VG vom bisherigen Verständnis gleichlautender Vorläuferbestimmungen ausgegangen ist, sich aber die Rechtsprechung auch bereits damit auseinandergesetzt hat, dass sich jener Rechtsrahmen, in dessen Kontext die hier fragliche Vorschrift eingebettet ist, gegenüber jenem, als sie ursprünglich geschaffen wurde, in maßgeblicher Weise verändert hat, geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind:
Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen.
Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen.
In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG 2014 festgelegte Neuerungsverbot verstößt.
Die vom Verwaltungsgerichtshof entwickelten Kriterien sind im vorliegenden Fall erfüllt: Das Bundesamt hat im vorliegenden Verfahren den Sachverhalt in einem ordnungsgemäßen Verfahren erhoben. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung an, und in der Beschwerde wurde kein entgegenstehender Sachverhalt vorgebracht, sondern der bereits der Entscheidung des Bundesamtes zugrundeliegende Sachverhalt aufrechterhalten.
In diesem Zusammenhang ist zudem ferner auf die Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18; 14.03.2012, U 1836/11-13) zu verweisen, in welchen dieser ausführte: "Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde."
Die diesbezüglichen Voraussetzungen sind im gegenständlichen Fall gegeben.
Im vorliegenden Fall konnte daher, in Übereinstimmung mit der höchstgerichtlichen Rechtsprechung, eine mündliche Verhandlung gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.
3.2. Zur inhaltlichen Entscheidung
Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß § 57 Asylgesetz 2005 wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet, und auch aus dem Verwaltungsakt ergeben sich keinerlei Hinweise, die nahe legen würden, dass die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung in Betracht kommt.
Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist.
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:
"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn
1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder
2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."
Zu prüfen ist zunächst ein etwaiger Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff). Unter Berücksichtigung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479 zu einem dreijährigen Aufenthalt im Bundesgebiet oder auch Erkenntnis vom 15.12.2015, Ra 2015/19/0247 zu einem zweijährigem Aufenthalt in Verbindung mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet war), des Verfassungsgerichtshofes (29.11.2007, B 1958/07-9, wonach im Fall eines sich seit zwei Jahren im Bundesgebiet aufhältigen Berufungswerbers die Behandlung der Beschwerde wegen Verletzung des Art. 8 EMRK abgelehnt wurde; ebenso 26.04.2010, U 493/10-5 im Falle eines fünfjährigen Aufenthaltes) und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (siehe etwa EGMR, 08.04.2008, Nnyanzi v. UK, 21878/06) muss angesichts der kurzen Dauer des Inlandsaufenthaltes davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers das Interesse an der Achtung seines Privatlebens überwiegt. Dem Bundesamt ist zuzustimmen, wenn es im angefochtenen Bescheid zur Bewertung gelangt, dass beim Beschwerdeführer keine außergewöhnliche Integration zu erkennen ist, sondern "ein normales Privatleben von kurzer Dauer ohne exponentielle Integration oder Anknüpfungspunkte".
Der Beschwerdeführer behauptet allerdings auch ein schützenswertes Familienleben in Österreich. Diesbezüglich ist anzuerkennen, dass der Beschwerdeführer eine Beziehung zu einer in Österreich aufenthaltsberechtigten nigerianischen Staatsbürgerin führt. Bei einem nur zweijährigem Aufenthalt im Bundesgebiet kam der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 15. Dezember 2015, Ra 2015/19/0247 zum Schluss, dass trotz der aufrechten Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin, welche in der Zeit des unsicheren Aufenthaltes geschlossen worden war, aus Art. 8 EMRK kein Recht auf Verbleib im Bundesgebiet abzuleiten sei. Dies gilt auch für den vorliegenden Fall. Der Beschwerdeführer hält sich weniger als drei Jahre in Österreich auf und führt seit weniger als zwei Jahren eine Beziehung. Im Erkenntnis Rodrigues da Silva and Hookkamer v. the Netherlands vom 31.1.2006, 50435/99 führte der EGMR unter Verweis auf seine Vorjudikatur aus, dass es ua eine wichtige Überlegung darstellt, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, an dem sich die betreffenden Personen bewusst waren, dass der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes derart war, dass der Fortbestand des Familienlebens im Gastland von vornherein unsicher war. Er stellte auch fest, dass die Ausweisung eines ausländischen Familienmitgliedes in solchen Fällen nur unter ganz speziellen Umständen eine Verletzung von Art 8 EMRK bewirkt. Im vorliegenden Fall wurde die Beziehung zu einem Zeitpunkt begonnen, als sich der Beschwerdeführer jedenfalls seines unsicheren Status bewusst sein musste. Auch wenn der genaue Beginn der Beziehung unklar ist (So ist im Protokoll zur mündlichen Verhandlung im Oktober 2015 vermerkt, dass die Beziehung etwa ein Jahr und zwei Monate andauere, während in der Einvernahme vor dem Bundesamt der Beziehungsbeginn dem August 2015 zugeordnet wurde), so kann doch auch im Falle einer Beziehung, die eineinhalb Jahre dauert, bei der kein gemeinsamer Wohnsitz besteht und die zu einem Zeitpunkt begründet wurde, zu dem der Beschwerdeführer sich seines unsicheren Status bewusst sein musste - stammt der negative Asylbescheid erster Instanz doch bereits aus November 2013 und damit jedenfalls aus einer Zeit vor dem Beginn der Beziehung - nicht davon ausgegangen werden, dass diese dazu führt, dass eine Rückkehrentscheidung als unverhältnismäßig angesehen werden würde.
Im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.12.2015 war ein schützenswertes Familienleben verneint worden: "Der BF verfügt im Bundesgebiet über keine verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte, die Beziehung zu seiner Freundin, eine nigerianische Staatsangehörige, erfüllt nicht die Kriterien eines Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK, da weder ein gemeinsamer Haushalt vorliegt noch wechselseitige Abhängigkeiten gegen sind. Seine Außerlandesbringung stellt daher keinen Eingriff in sein Recht auf Familienleben gem. Art 8 EMRK dar bzw. wäre - selbst wenn man vom Vorliegen eines Familienlebens ausgehen würde - ein Eingriff in dieses Familienleben gem. dem Eingriffsvorbehalt des Art. 8 Abs. 2 EMRK bei einer Interessensabwägung gerechtfertigt, da die Beziehung durch die erst relativ kurze Zeitspanne ihres Bestehens gekennzeichnet ist und der Beziehung auch keine gemeinsamen Kinder, sodass die Nahebeziehung als nicht besonders intensiv zu qualifizieren wäre." Die erkennende Richterin schließt sich diesen Erwägungen, welche auch dem gegenständlich angefochtenen Bescheid zugrunde liegen, an. Der Beschwerdeführer versuchte zwar im gegenständlichen Verfahren eine wechselseitige Abhängigkeit zu konstruieren, indem er darauf verwies, dass er sich um das Kind seiner Lebensgefährtin kümmere, während sie ihrer Arbeit nachgehe. Nachdem er aber selbst zu Protokoll gab, dass sich das dreijährige Mädchen normalerweise von 8 bis 17 Uhr im Kindergarten aufhalte, ist nicht ersichtlich, inwiefern eine Betreuung durch ihn notwendig ist. Selbst wenn seine Lebensgefährtin bis 18 Uhr arbeiten muss, entsteht daraus keine zwingende Abhängigkeit bzw. ist davon auszugehen, dass eine Verschiebung der Arbeitszeit bzw. eine Verlängerung des Kindergartenbesuchs möglich sein könnte. Auch wenn eine gewisse Nähe zwischen der Tochter seiner Lebensgefährtin und dem Beschwerdeführer entstanden sein mag, so kann doch nicht von einem gemeinsamen Familienleben gesprochen werden, insbesondere da kein gemeinsamer Wohnsitz besteht. Dass dieser aus Gründen der Optimierung staatlicher Unterstützungsleistungen nicht gegründet wurde, vermag nichts daran zu ändern, dass ein gemeinsames Familienleben im Sinne eines gemeinsamen Zusammenlebens nicht besteht. Es erscheint - auch unter Berücksichtigung des Kindeswohles - zumutbar, eine Aufenthaltsbeendigung des Beschwerdeführers auszusprechen, zumal das Kind in Österreich zu seinem leiblichen Vater in Kontakt steht.
Vor diesem Hintergrund überwiegen die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet, sodass der damit verbundene Eingriff in sein Familien- und Privatleben nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes als verhältnismäßig qualifiziert werden kann.
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich daher, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Nigeria keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt. Daher war kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 Asylgesetz zu erteilen.
Gemäß § 52 Abs. 3 Fremdenpolizeigesetz 2005 ist in diesem Fall eine Rückkehrentscheidung zu erlassen.
Es liegen weiters keine Anhaltspunkte vor, dass die Abschiebung aus einem der in § 50 FPG genannten Gründe für unzulässig zu erklären wäre.
So gibt es für die Annahme, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Nigeria die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (zur "Schwelle" des Art. 3 EMRK vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Juli 2003, Zl. 2003/01/0059), im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt, zumal er gesund und daher erwerbsfähig ist. Es ist daher kein Grund ersichtlich, warum der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt nach seiner Rückkehr nicht wieder bestreiten können sollte. Außerdem besteht ganz allgemein in Nigeria derzeit keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd. Art. 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre. Dies war auch umfassend im vorangegangenen Asylverfahren geprüft und verneint worden.
Da somit eine Rückkehrentscheidung zu erlassen war und eine Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 nach Nigeria zulässig ist, erweist sich die Beschwerde auch dahingehend als unbegründet.
Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Derartige "besondere Umstände" wurden vom Beschwerdeführer nicht ins Treffen geführt und sind auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht hervorgekommen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.