W204 2113983-1•BVwG W204 2113983-1
W204 2113983-1Bundesverwaltungsgericht09.05.2016
beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit, Direktzahlung,<br/>einheitliche Betriebsprämie, Flächenabweichung, INVEKOS, Kontrolle,<br/>Mehrfachantrag-Flächen, Prämienfähigkeit, Prämiengewährung,<br/>Rückforderung, Vollmacht, Zahlungsansprüche
W204 2113983-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Esther Schneider als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 28.12.2012, AZ II/7-EBP/12-118807082, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2012 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 164/2013, nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Mit Datum vom 12.04.2012 stellte die beschwerdeführende Partei einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2012 und beantragte u. a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für die in den Beilagen "Flächenbogen" und "Flächennutzung" näher konkretisierten Flächen.
Die beschwerdeführende Partei war im Antragsjahr 2012 Auftreiberin auf die Alm mit der Betriebsstättennummer XXXX, für die durch den zuständigen Almbewirtschafter ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2012 gestellt wurde.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 28.12.2012, AZ II/7-EBP/12-118807082, zugestellt am 07.01.2013, wurde der beschwerdeführenden Partei für das Antragsjahr 2012 eine EBP in Höhe von EUR 2.823,45 gewährt. Der Beihilfenberechnung wurden 24,72 flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche im Ausmaß von 23,58 ha (davon anteilige Almfläche 4,15 ha) und - unter Berücksichtigung der Vorgabe, dass für eine beihilfefähige Fläche, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erfüllt, keine Zahlung gewährt werden könne - eine beihilfefähige und ermittelte Fläche von 23,57 ha zu Grunde gelegt.
Ein Antrag auf Kompression von Zahlungsansprüchen wurde zudem mit der Begründung abgewiesen, dass sich die Anzahl der Zahlungsansprüche nach der Kompression nicht verringern würde (Kompressionsgrad: 1,00). Darüber hinaus sei die Almkompression nicht durchzuführen, weil im Antragsjahr weniger Großvieheinheiten aufgetrieben worden seien (Anzahl GVE: 5,20) als im Durchschnitt des Zeitraumes 2005 - 2007 (Anzahl GVE: 10,20).
3. Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei mit Schreiben vom 18.01.2013, eingelangt bei der belangten Behörde am selben Tag, Beschwerde (vormals: Berufung) und führte begründend im Wesentlichen aus, dass im Oktober 2011 auf der verfahrensgegenständlichen Alm eine Vor-Ort-Kontrolle stattgefunden habe, im Zuge derer Flächenabweichungen festgestellt worden seien. Es sei geplant, eine fachkundige Beurteilung der Alm durch Fachexperten vornehmen zu lassen und das Ergebnis der AMA zu übermitteln bzw. zur gegenständlichen Beschwerde nachzureichen.
4. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht das eingebrachte Rechtsmittel samt dem dazugehörigen Verwaltungsakt mit 09.09.2015 vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Die beschwerdeführende Partei stellte für das Antragsjahr 2012 einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie. Sie verfügte im Antragsjahr 2012 über 24,72 flächenbezogene Zahlungsansprüche.
Die beschwerdeführende Partei verfügte im Antragsjahr 2012 über eine Heimfläche im Ausmaß von 19,42 ha.
Die beschwerdeführende Partei war im Antragsjahr 2012 zudem Auftreiberin auf die Alm mit der Betriebsstättennummer XXXX, die im Antragsjahr 2012 über eine Gesamtfutterfläche im Ausmaß von 82,98 ha verfügt hat. Der beschwerdeführenden Partei war dabei - unter Berücksichtigung der Anzahl an von ihr aufgetriebenen RGVE - eine anteilige Almfutterfläche im Ausmaß von 4,15 ha zuzusprechen.
Der Beihilfenberechnung zur Einheitlichen Betriebsprämie 2012 war im Falle der beschwerdeführenden Partei somit eine beihilfefähige Gesamtfläche (Fläche Heimbetrieb; anteilige Fläche der o.a. Alm) im Ausmaß von 23,57 ha zu Grunde zu legen.
Der Mehrfachantrag-Flächen 2012 der beschwerdeführenden Partei liegt dem Verwaltungsakt bei.
Das Ausmaß der zu berücksichtigenden Fläche des Heimbetriebes der beschwerdeführenden Partei beruht im Wesentlichen auf deren eigenen Angaben. Die beschwerdeführende Partei beantragte für ihren Heimbetrieb ein Flächenausmaß von 19,43 ha (vgl. Mehrfachantrag-Flächen 2012 im Verfahrensakt). Die belangte Behörde legte im Zuge der Beihilfenberechnung - unter Berücksichtigung der Vorgabe, dass für Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erfüllen, keine Zahlung gewährt wird - dem Heimbetrieb eine beihilfefähige Fläche im Ausmaß von 19,42 ha zu Grunde. Dieses Flächenausmaß wurde von der beschwerdeführenden Partei nicht bestritten und es ergeben sich keine Anzeichen aus dem Akt, wonach dem nicht zu folgen wäre. Folglich war dieses der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde zu legen.
Das Flächenausmaß der Alm mit der Betriebsstättennummer XXXX (82,98 ha) beruht auf den Angaben des zuständigen Almbewirtschafters in dessen Mehrfachantrag-Flächen 2012.
Die beschwerdeführende Partei beanstandete nicht die von der belangten Behörde der Prämienberechnung zu Grunde gelegte Anzahl an von ihr aufgetriebenen Tieren, die die Grundlage für das Ausmaß der zugesprochenen fiktiven anteiligen Almfutterfläche bildete. Folglich war dieses Flächenausmaß ebenfalls heranzuziehen.
3.1. Zuständigkeit und Allgemeines:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als im Instanzenzug übergeordneter Behörde anhängigen Verfahren auf die Verwaltungsgerichte über.
Gemäß § 6 MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
Gemäß § 1 AMA-Gesetz können Angelegenheiten von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht Einzelrichterzuständigkeit für die rechtzeitige und auch sonst zulässige Beschwerde.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen.
Art. 19 Abs. 1 sowie 33 bis 35 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (VO (EG) 73/2009), lauten auszugsweise:
"Artikel 19 Beihilfeanträge
(1) Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:
a) alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,
b) die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,
c) alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind."
"Artikel 33 Zahlungsansprüche
(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie
a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;
b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [...],
erhalten haben. [...]."
"Artikel 34 Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche
(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.
(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"
a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird,
[...]."
"Artikel 35 Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.
(2) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält."
"Artikel 37 Mehrfachanträge
Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist."
Die Art. 2 Z 23 und 57 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor lauten:
"Artikel 2
[...]
23. "ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten;"
"Artikel 57 Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen
(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.
(2) Bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung gilt Folgendes:
(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 58 und 60 der vorliegenden Verordnung vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.
[...] wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der [...] angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt.
Unterabsatz 2 gilt nicht, wenn diese Differenz mehr als 20 % der für Zahlungen angemeldeten Gesamtfläche beträgt."
3.3. Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:
3.3.1. Wie den Feststellungen unter II.1. zu entnehmen ist, war im Falle der beschwerdeführenden Partei der Prämienberechnung zur Einheitlichen Betriebsprämie 2012 eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 23,57 ha zu Grunde zu legen.
Der Prämienberechnung wurden dabei die von der beschwerdeführenden Partei bzw. dem Almbewirtschafter der in Rede stehenden Alm beantragten Flächenausmaße - unter Berücksichtigung der Vorgabe, dass für Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erfüllen, keine Zahlung gewährt wird - zu Grunde gelegt (vgl. Beweiswürdigung unter II.2.), womit die von der belangten Behörde ermittelte Fläche der beantragten Fläche entsprochen hat. Dem ist die beschwerdeführende Partei in ihrer Beschwerde auch nicht entgegengetreten.
3.3.2. Insbesondere gilt es hinsichtlich der Beschwerdeausführungen, im Oktober 2011 habe auf der verfahrensgegenständlichen Alm eine Vor-Ort-Kontrolle stattgefunden, im Zuge derer Flächenabweichungen festgestellt worden seien, anzumerken, dass die belangte Behörde der Beihilfenberechnung 2012 kein von ihr selbst ermitteltes Almfutterflächenausmaß zu Grunde gelegt hat, sondern das Ausmaß der Almfutterfläche ausschließlich auf den Angaben des zuständigen Almbewirtschafters in dessen Mehrfachantrag-Flächen 2012 beruht. Der zuständige Almbewirtschafter ist Verwalter und Prozessbevollmächtigter des Almauftreibers und u.a. auch zur Antragstellung für den Auftreiber bevollmächtigt ist. Dessen Angaben sind der beschwerdeführenden Partei somit jedenfalls auch zuzurechnen (VwGH 17.6.2009, 2008/17/0224), weshalb die belangte Behörde zu Recht die Daten aus dem Antrag des Almbewirtschafters für die beschwerdeführende Partei anteilig herangezogen hat. Weitere angekündigte Unterlagen sind überdies bis zum heutigen Tage nicht eingelangt.
3.3.3. Da der Prämienberechnung im vorliegenden Fall somit ausschließlich die von der beschwerdeführenden Partei bzw. dem Almbewirtschafter - als Bevollmächtigten - beantragten Flächenausmaße zu Grunde gelegt wurden, geht das Beschwerdevorbringen, das eine Fehlbeurteilung seitens der AMA im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle zum Gegenstand hat, bereits dem Grunde nach ins Leere und war dem Beschwerdevorbringen nicht zu folgen, sondern der bekämpfte Bescheid zu bestätigen.
3.3.4. Die Abweisung des Antrags auf Kompression von Zahlungsansprüchen wurde im Rahmen der Beschwerde überdies nicht beanstandet, folglich war darauf nicht einzugehen.
3.3.5. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gegenständlich abgesehen werden, weil das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betroffen hat und die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten worden sind. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.3.2014, 2013/07/0146). Auch der EuGH setzt offensichtlich voraus, dass die Flächenermittlung im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) primär auf Basis der vorliegenden Orthofotos zu erfolgen hat (vgl. EuGH Urteil vom 27.06.2013, C-93/12 Agrokonsulting). Eine mündliche Verhandlung wurde gegenständlich auch nicht beantragt.
3.4. Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist nicht zulässig, weil im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere ist auf die Rechtsprechung der Verwaltungsgerichtshofs hinzuweisen, laut welcher manche Handlungen des Almbewirtschafters den Auftreibern zugerechnet werden (etwa VwGH 17.06.2009, 2008/17/0224 oder 11.12.2009, 2007/17/0195). Es liegt zudem auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage wie gegenständlich eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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