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W113 2108200-1•BVwG W113 2108200-1
W113 2108200-1Bundesverwaltungsgericht09.05.2016
beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit, Bescheidabänderung,<br/>Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie, Flächenabweichung,<br/>INVEKOS, konkrete Darlegung, Konkretisierung, Kontrolle,<br/>Mehrfachantrag-Flächen, Prämienfähigkeit, Prämiengewährung, Prinzip<br/>der Verhältnismäßigkeit, Rückforderung, Unregelmäßigkeiten,<br/>Verhältnismäßigkeit, Verjährung, Verjährungsfrist, Verschulden,<br/>Zahlungsansprüche
W113 2108200-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Katharina DAVID als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , BNr. XXXX , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 28.12.2012, Zahl II/7-EBP/08-118544954, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2008, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die beschwerdeführende Partei stellte für das Antragsjahr 2008 einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2008 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Die beschwerdeführende Partei ist Bewirtschafter der und Auftreiber auf die Alm mit der Betriebsnummer XXXX ( XXXX alm), für die von der beschwerdeführenden Partei ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen gestellt wurde. Dabei wurden in der Beilage Flächennutzung für die Alm 32,58 ha Almfutterfläche angegeben.
2. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (im Folgenden: belangte Behörde) vom 30.12.2008 wurde der beschwerdeführenden Partei für das Antragsjahr 2008 eine Einheitliche Betriebsprämie gewährt. Dabei wurde von einer beantragten anteiligen Almfutterfläche von 25,15 ha ausgegangen, die ermittelte Almfutterfläche entsprach der beantragten. Alle 33,28 vorhandenen Zahlungsansprüche kamen zur Auszahlung. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.
3. Am 06.08.2012 fand auf der betroffenen Alm eine Vor-Ort-Kontrolle statt, wobei eine Flächenabweichung von 11,03 ha festgestellt wurde. Gemäß dem Prüfbericht der belangten Behörde seien die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle auch für die Antragsjahre 2008 bis 2011 zu verwenden.
4. Mit angefochtenem Abänderungsbescheid der belangten Behörde vom 28.12.2012 wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie 2008 abgewiesen. Die belangte Behörde ging von einer beantragten Almfutterfläche von 25,15 ha und einer nach Verwaltungs- und Vor-Ort-Kontrolle ermittelten Almfutterfläche von 16,64 ha aus, somit ergebe sich eine Differenzfläche von 7,53 ha. Es wären somit nur mehr 25,75 Zahlungsansprüche zur Auszahlung gekommen. Begründend führte die belangte Behörde die anlässlich der Vor-Ort-Kontrolle festgestellte Flächenabweichung von über 20 Prozent an, weshalb keine Förderung gewährt werden könne.
5. Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei binnen offener Frist Berufung und führte aus, dass die Almkontrolle in den letzten Jahren strenger geworden sei und es eine Frechheit sei, dass die Prüfkriterien der belangten Behörde geändert werden dürften, um die Landwirte im Nachhinein zu sanktionieren. Das Ermittlungsverfahren sei mangelhaft, die belangte Behörde hätte von sich aus die Almfutterfläche feststellen müssen. Weiters seien die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle 2012 falsch. Die verhängte Strafe sei unangemessen hoch.
6. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens am 09.06.2015 vor.
7. Im Beschwerdeverfahren wurde die belangte Behörde ersucht, zur Einschätzung des Verschuldens der beschwerdeführenden Partei nähere Angaben zu machen. Mit Schriftsatz vom 15.12.2015 führte die belangte Behörde aus, dass auf Grund der Futterflächenabweichungen auf den Schlägen 3 und 4 des Feldstücks 3 von der Rechtmäßigkeit der Verhängung einer Sanktion ausgegangen werde: beide Schläge seien von der beschwerdeführenden Partei als zu 30 Prozent mit Futterfläche bewachsen beantragt worden, auf dem Luftbild seien aber eindeutig nur Wald und Gestrüpp ersichtlich, weshalb für die beiden Schläge keine Almfutterfläche anerkannt worden sei. Diese Ergebnisse seien durch die Vor-Ort-Kontrollen der Jahre 2012, 2013 und 2015 bestätigt worden. Da es sich um erhebliche Abweichungen handle, habe die beschwerdeführende Partei nicht belegen können, dass sie keine Schuld an der falschen Beantragung treffe.
Weiters nannte die belangte Behörde die Kriterien, bei deren Vorliegen sie von der Verhängung von Sanktionen absehe.
8. Im Rahmen eines Parteiengehörs brachte die beschwerdeführende Partei mit Schriftsatz vom 13.04.2016 vor, dass sie das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle nicht in Frage stelle sondern vielmehr davon ausgehe, dass die Kontrollorgane der belangten Behörde entsprechend geschult worden seien und diese die Fläche genauer wie sie selbst feststellen könnten. Zu ihren Flächenangaben in den Jahren 2008 bis 2012 brachte sie vor, dass bei der Beantragung der Einheitlichen Betriebsprämie 2008 das Orthofoto aus dem Jahr 2004 zur Verfügung gestanden sei, dessen Qualität im Vergleich zu heutigen Orthofotos sehr schlecht sei, zum einen sei auf Grund der schlechten Auflösung der Anteil an Nichtfutterfläche sehr schwierig einzuschätzen gewesen, zum anderen sei auf Grund der nordseitigen Lage der Alm der Schattenwurf sehr groß, sodass die Flächen teilweise nur als schwarze Farbe ersichtlich gewesen seien. Im Jahr 2008 sei bei der Beantragung der Almfutterfläche ein geringerer Anteil an Landschaftselementen noch akzeptiert worden. Damals sei die Abstufung in 10-Prozent-Schritten technisch noch nicht möglich gewesen. Inzwischen werde eine 100prozentige Futterfläche nur berechnet, wenn tatsächlich 100 % Futterfläche bei einer Vor-Ort-Kontrolle vorgefunden und bestätigt würden. Mit Hilfe der Kontrollrechnung des Almleitfadens habe jeder Landwirt die Möglichkeit, seine beantragte Futterfläche zu überprüfen. Führe man die Kontrollrechnung durch, so gelange man zu einem Verhältnis von 1,19 ha pro Großvieheinheit, dieser Wert liege innerhalb des AMA-Plausibilisierungswertes von 1,0 bis 1,5 ha pro Großvieheinheit. Dieses Berechnungsergebnis führe zum Ergebnis, dass der Almbewirtschafter seinen Sorgfaltsmaßstab als Landwirt erfüllt habe, weil er zu den bisher ausgeführten Punkten zusätzlich eine Kontrollrechnung durchgeführt habe, die die Futterflächenangaben bestätigt habe. Es könne somit dem Almbewirtschafter kein Verschulden vorgeworfen werden, da er sich auf die Angaben im AMA-Leitfaden bezogen habe. Da die beschwerdeführende Partei auf der Alm praktisch nicht zufüttere und die Kontrollrechnung im Bereich des Plausiblen gewesen sei, habe sie keinen Anlass gesehen, an der Richtigkeit der Futterflächenbeantragung zu zweifeln. In den folgenden Jahren sei die Futterfläche entsprechend dem verfügbaren Orthofoto an die Situation angepasst und auch so beantragt worden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die beschwerdeführende Partei ist Bewirtschafter der Alm mit der Betriebsnummer XXXX ( XXXX alm), auf die sie auch ihre Raufutter verzehrenden Großvieheinheiten (RGVE) auftreibt.
Sie stellte für das Antragsjahr 2008 einen Mehrfachantrag-Flächen mit einer Almfutterflächennutzung von 32,58 ha.
Im Bescheid vom 30.12.2008 ging die belangte Behörde von einer beantragten und berücksichtigten anteiligen Almfutterfläche von 25,15 ha aus.
Am 06.08.2012 fand auf der Alm eine Vor-Ort-Kontrolle durch Kontrollorgane der belangten Behörde statt, die ergeben hat, dass im Antragsjahr 2008 eine Almfutterfläche von 21,55 ha vorhanden war.
Mit angefochtenem Änderungsbescheid vom 28.12.2012 wies die belangte Behörde den Antrag auf Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie 2008 ab, sprach eine Rückforderung des bereits ausbezahlten Betrages aus und begründete dies mit der Flächenabweichung von über 20 Prozent. Die belangte Behörde ging von einer ermittelten Fläche von 25,75 ha aus, es waren 33,28 Zahlungsansprüche vorhanden.
Im Jahr 2008 betrug die anteilige Almfutterfläche statt der beantragten 25,15 ha nur 16,64 ha, was für die beschwerdeführende Partei eine Differenzfläche von 7,53 ha bedeutet. Unter Berücksichtigung der ermittelten Gesamtfläche von 25,75 ha ergibt sich ein Abweichungsprozentsatz von 29,2 Prozent.
Die beschwerdeführende Partei konnte nicht belegen, dass sie an der fehlerhaften Beantragung der Einheitlichen Betriebsprämie 2008 kein Verschulden trifft.
Der Sachverhalt ergibt sich aus den Akten des Verwaltungsverfahrens. Während in der Beschwerdeschrift die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle ohne nähere Begründung als falsch angezweifelt wurden, anerkannte die beschwerdeführende Partei in ihrem Schriftsatz vom 18.04.2016 die Flächenfeststellungen der belangten Behörde im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle 2012 als korrekt. Nachdem sich die Beschwerdeschrift - wie sich auch aus dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichts erschließt - im Wesentlichen als eine Aneinanderreihung von Textbausteinen darstellt, die vielfach nicht zum konkreten Sachverhalt passen und jedenfalls nicht individuell von den beschwerdeführenden Parteien formuliert ist, ist von der Richtigkeit der nach Aufforderung durch das Gericht verfassten individuell formulierten Stellungnahme der beschwerdeführenden Partei auszugehen.
Vom Verschulden hinsichtlich der falschen Beantragung ist auszugehen, da die beschwerdeführende Partei nicht glaubwürdig darlegen konnte, dass sie die Fehlerhaftigkeit der Beantragung nicht habe erkennen können: Die belangte Behörde verweist auf die nach ihrer Meinung besonders auffälligen Fehlbeantragungen bezüglich der Schläge 3 und 4 des Feldstücks 3 betreffend das Antragsjahr 2012 (gilt auch für das Antragsjahr 2008, wobei es sich hier um die Schläge 2 und 3 handelt), auf denen die beschwerdeführende Partei Almfutterflächen im Ausmaß von 30 Prozent beantragte. Die Vor-Ort-Kontrolle ergab keine Almfutterflächen, weil die Schläge vollständig mit Gestrüpp und Wald überwachsen sind. Dagegen vermögen die Rechtfertigungsversuche der beschwerdeführenden Partei nicht zu überzeugen: Sie ist Auftreiberin und Bewirtschafterin der betreffenden Alm, somit ist von einem großen Detailwissen um Belegenheit und Beschaffenheit der Almflächen auszugehen, der Hinweis auf die schlechte Qualität von Orthofotos ist daher wenig überzeugend. Die beschwerdeführende Partei hatte für die Beantragung 2008 ein Orthofoto aus dem Jahr 2004 zur Verfügung, das Ihrer Stellungnahme auch beigelegt war. Selbst darauf ist deutlich zu erkennen, dass auf jenen mit 30/100 beantragten Schlägen keine Almfutterfläche vorhanden ist. Noch deutlicher ist dies erkennbar, wenn die relevanten Schläge im Invekos-GIS vergrößert werden.
Auch die angeführte "Kontrollrechnung" des Almleitfadens geht völlig ins Leere, ist dies doch keine Rechnung im mathematischen Sinne sondern eine Faustregel, welcher Viehbesatz auf Almen im Allgemeinen als plausibel anzusehen ist. Wenn auf die Abstufung in Zehnerschritten Bezug genommen wird, so ist wohl der sogenannte NLN-Faktor gemeint, der eine genauere Beantragung ermöglichen solle. Die Beantragung von vollständig bewaldeten Flächen als 30prozentige Almfutterflächen kann jedoch mit diesem Faktor nicht erklärt werden, vielmehr hätte für diese Flächen - egal mit welcher Fazilität - keine Beantragung von Futterflächen erfolgen dürfen. Im Ergebnis war somit vom Verschulden der beschwerdeführenden Partei an der fehlerhaften Beantragung der Einheitlichen Betriebsprämie 2008 auszugehen.
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Berufungen gegen Bescheide, die vor Ablauf des 31.12.2013 erlassen worden sind, gelten gemäß § 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes betreffend den Übergang zur zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit (Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz VwGbk-ÜG) BGBl I 2013/33 in der geltenden Fassung, als Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG.
Gemäß § 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (Marktordnungsgesetz 2007 - MOG 2007), BGBl I 2007/55, in der geltenden Fassung, ist die Agrarmarkt Austria (AMA) zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
Gemäß § 1 des Bundesgesetzes über die Errichtung der Marktordnungsstelle "Agrarmarkt Austria" (AMA-Gesetz 1992), BGBl 1992/376, in der geltenden Fassung, können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG), in der Stammfassung BGBl I 2013/10, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels anderslautender gesetzlicher Bestimmungen besteht Einzelrichterzuständigkeit.
Gemäß § 17 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG) BGBl I 2013/33 in der geltenden Fassung, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. 1961/194, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. 1950/173, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. 1984/29, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gegenständlich abgesehen werden, da das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft und die Tatsachenfeststellungen letztlich nicht mehr bestritten wurden. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.03.2014, 2013/07/0146). Auch der EuGH setzt offensichtlich voraus, dass die Flächenermittlung im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) primär auf Basis der vorliegenden Orthofotos zu erfolgen hat (vgl. EuGH 27.06.2013, C-93/12, Agrokonsulting).
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Art. 22, 43 und 44 der Verordnung (EG) 1782/2003 des Rates vom 29.09.2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001, ABl L 2003/270, 1, (im Folgenden: VO (EG) 1782/2003) lautet:
"Artikel 22
Beihilfeanträge
(1) Soweit anwendbar muss jeder Betriebsinhaber für die unter das integrierte System fallenden Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag mit gegebenenfalls folgenden Angaben einreichen:
(2) und (3) [...]
Artikel 43
Bestimmung der Zahlungsansprüche
(1) Unbeschadet des Artikels 48 erhält ein Betriebsinhaber einen Zahlungsanspruch je Hektar Fläche, der sich in der Weise berechnet, dass der Referenzbetrag durch den Dreijahresdurchschnitt der Hektarzahl aller Flächen geteilt wird, für die im Bezugszeitraum ein Anspruch auf Direktzahlungen nach Anhang VI bestand.
Die Gesamtzahl der Zahlungsansprüche ist gleich der genannten durchschnittlichen Hektarzahl.
In dem in Artikel 37 Absatz 2 genannten Fall ist jedoch die Gesamtzahl der Zahlungsansprüche gleich der durchschnittlichen Hektarzahl desselben Zeitraums, die für die Festlegung der Referenzbeträge verwendet wird; auf diese Zahlungsansprüche findet
Artikel 42 Absatz 8 Anwendung.
(2) bis (4) [...]
Artikel 44
Nutzung der Zahlungsansprüche
(1) Jeder Zahlungsanspruch gibt zusammen mit je einem Hektar beihilfefähiger Fläche Anspruch auf Zahlung des mit dem Zahlungsanspruch festgesetzten Betrags.
(2) Eine "beihilfefähige Fläche" ist jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, ausgenommen die für Wälder oder nicht landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzten Flächen.
(3) und (4) [...]"
Art. 11, 21, 22, 68 und 73 der Verordnung (EG) 796/2004 der Kommission vom 21.04.2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1782/2003 und (EG) Nr. 73/2009 des Rates sowie mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates, ABl L 2004/141, 18, (im Folgenden: VO (EG) 796/2004) lauten auszugsweise:
"Artikel 2
Definitionen
Im Rahmen dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
[...]
(22) "Ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten;
[...]
Artikel 11
Einreichung des Sammelantrags
(1) Ein Betriebsinhaber kann im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen nur einen Sammelantrag pro Jahr einreichen. [...]
(2) Der Sammelantrag ist bis zu einem von den Mitgliedstaaten auf spätestens 15. Mai des Jahres festzusetzenden Termin einzureichen.
[...].
(3) [...]
Artikel 12
Inhalt des Sammelantrags
(1) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere
(a) die Identifizierung des Betriebsinhabers;
(b) die betreffenden Beihilferegelungen;
(c) die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem gemäß Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung;
(d) die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;
(e) [...]
(f) eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat.
(2) bis (4) [...]
Artikel 19
Berichtigung offensichtlicher Irrtümer
Unbeschadet der Artikel 11 bis 18 kann ein Beihilfeantrag nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkennt.
Artikel 21
Verspätete Einreichung
(1) [...] Beträgt die Verspätung mehr als 25 Kalendertage, so ist der Antrag als unzulässig anzusehen.
(2) [...]
Artikel 22
Rücknahme von Beihilfeanträgen
(1) Ein Beihilfeantrag kann jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden. [...] Hat die zuständige Behörde den Betriebsinhaber jedoch bereits auf Unregelmäßigkeiten im Beihilfeantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, und werden bei dieser Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt, so können die von einer Unregelmäßigkeit betroffenen Teile des Beihilfeantrags nicht zurückgenommen werden.
(2) Rücknahmen nach Absatz 1 versetzen den Antragsteller wieder in die Situation, in der er sich vor Einreichung des betreffenden Antrags oder Antragsteils befand.
Artikel 50
Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen
(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen [...] die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angegebenen Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angegebene Fläche berücksichtigt.
(2) Ergibt sich bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche, so wird für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt.
(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen [...] die im Sammelantrag angegebene Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 51 und 53 vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.
Unbeschadet von Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der für Zahlungen im Rahmen von Beihilferegelungen gemäß den Titeln III, IV und IVa der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt.
Die Bestimmung von Unterabsatz 2 gilt nicht, wenn diese Differenz mehr als 20 % der für Zahlungen angemeldeten Gesamtfläche beträgt.
(4) (entfällt gemäß Art. 1 Z 18 der Verordnung (EG) 380/2009)
(5) [...]
(6) (entfällt gemäß Art. 1 Z 19 lit. b der Verordnung (EG) 972/2007)
(7) Konnte ein Betriebsinhaber infolge höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände im Sinne des Artikels 72 seinen Verpflichtungen nicht nachkommen, so bleibt der Beihilfeanspruch für die bei Eintritt der höheren Gewalt oder der außergewöhnlichen Umstände beihilfefähige Fläche bestehen.
Artikel 51
Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von Übererklärungen
(1) Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen [...] über der gemäß Artikel 50 Absätze 3 und 5 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.
Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt.
Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angegebenen Fläche und der gemäß Artikel 50 Absätze 3 und 5 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. Dieser Betrag wird gemäß Artikel 5b der Verordnung (EG) Nr. 885/2006 der Kommission verrechnet. Kann der Betrag im Verlauf der drei Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der Feststellung folgen, nicht vollständig gemäß dem genannten Artikel verrechnet werden, wird der Restbetrag annulliert.
(2) (entfällt gemäß Art. 1 Z 19 lit. b der Verordnung (EG) 380/2009)
(2a) Hat ein Betriebsinhaber mehr Fläche als Zahlungsansprüche gemeldet und erfüllt die gemeldete Fläche alle anderen Beihilfebedingungen, so finden die in Absatz 1 genannten Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung.
Hat ein Betriebsinhaber mehr Fläche als Zahlungsansprüche gemeldet und erfüllt die gemeldete Fläche alle anderen Beihilfebedingungen nicht, so ist die in Absatz 1 genannte Differenz die Differenz zwischen der Fläche, die alle anderen Beihilfebedingungen erfüllt, und dem Betrag der gemeldeten Zahlungsverpflichtungen.
(3) [...]
Artikel 68
Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse
(1) Die in Kapitel I vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.
(2) Die in Kapitel I vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet.
Die nach Unterabsatz 1 erfolgte Mitteilung des Betriebsinhabers führt zu einer Anpassung des Beihilfeantrags an die tatsächliche Situation.
Artikel 73
Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge
(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 3 berechneten Zinsen verpflichtet.
(2) und (3) [...]
(4) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.
Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist.
(5) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn zwischen dem Tag der Zahlung der Beihilfe und dem Tag, an dem der Begünstigte von der zuständigen Behörde erfahren hat, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde, mehr als zehn Jahre vergangen sind.
Der in Unterabsatz 1 genannte Zeitraum wird jedoch auf vier Jahre verkürzt, wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt hat.
(6) Für Beträge, die aufgrund von Kürzungen und Ausschlüssen gemäß den Bestimmungen des Artikels 21 und des Titels IV zurückgezahlt werden müssen, gilt eine Verjährungsfrist von vier Jahren.
(7) Die Absätze 4 und 5 gelten nicht bei Vorschüssen."
Art. 3 der VO (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18.12.1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften lautet:
"Artikel 3
(1) Die Verjährungsfrist für die Verfolgung beträgt vier Jahre ab Begehung der Unregelmäßigkeit nach Artikel 1 Absatz 1. Jedoch kann in den sektorbezogenen Regelungen eine kürzere Frist vorgesehen werden, die nicht weniger als drei Jahre betragen darf.
Bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten beginnt die Verjährungsfrist an dem Tag, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Bei den mehrjährigen Programmen läuft die Verjährungsfrist auf jeden Fall bis zum endgültigen Abschluß des Programms.
Die Verfolgungsverjährung wird durch jede der betreffenden Person zur Kenntnis gebrachte Ermittlungs- oder Verfolgungshandlung der zuständigen Behörde unterbrochen. Nach jeder eine Unterbrechung bewirkenden Handlung beginnt die Verjährungsfrist von neuem.
Die Verjährung tritt jedoch spätestens zu dem Zeitpunkt ein, zu dem eine Frist, die doppelt so lang ist wie die Verjährungsfrist, abläuft, ohne dass die zuständige Behörde eine Sanktion verhängt hat; ausgenommen sind die Fälle, in denen das Verwaltungsverfahren gemäß Artikel 6 Absatz 1 ausgesetzt worden ist."
3.3. Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:
Im vorliegenden Fall wurde im Hinblick auf das Antragsjahr 2008 bei einer beantragten beihilfefähigen Fläche im Ausmaß von 33,28 ha eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 25,75 ha zugrunde gelegt, unter Berücksichtigung der der beschwerdeführenden Partei zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche wurde eine Differenzfläche von 7,53 ha festgestellt. Dies entspricht einem Abweichungsprozentsatz von über 20 % bezogen auf die ermittelte Fläche. Es war daher gemäß Art. 51 Abs. 1 der VO (EG) 796/2004 keine flächenbezogene Beihilfe zu gewähren (Flächensanktion).
Nach den angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Eine Vor-Ort-Kontrolle hat eine Reduktion der Almfutterfläche ergeben. Das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle blieb unbestritten. Die Behörde war daher nach Art. 73 der VO (EG) 796/2004 verpflichtet, jenen Betrag, der aufgrund des ursprünglich eingereichten Antrages zuerkannt worden war, der aber den nunmehr zustehenden Betrag übersteigt, zurückzufordern (vgl. VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216).
Das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle ist, wie sich aus den Feststellungen und der Beweiswürdigung ergibt, nicht zu beanstanden. Die beschwerdeführende Partei hat trotz Aufforderung durch das Gericht nicht ausreichend konkret dargelegt, auf Grund welcher Umstände das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle von der Behörde nicht hätte verwendet werden dürfen. Die allgemein gehaltenen Hinweise auf die Problematik bei der Ermittlung der Almflächen, insbesondere die Nichtberücksichtigung von Landschaftselementen, können konkrete Hinweise auf die dem Ermittlungsorgan allenfalls unterlaufene Fehlbeurteilungen bei der im Beschwerdefall vorgenommenen Vor-Ort-Kontrolle nicht ersetzen (VwGH 17.11.2014, 2013/17/0111). Auch der Umstand, dass die Behörde zunächst die Flächenangaben der antragstellenden Partei ihrem Bescheid zu Grunde legte, steht einer Abänderung des entsprechenden Bescheides nach Feststellung der objektiven Ausmaße der beantragten Flächen und einer allfälligen Anwendung der in der VO (EG) 796/2004 vorgesehenen Sanktionen nicht entgegen (VwGH 20.07.2011, 2007/17/0164).
Gemäß Art. 68 der VO (EG) 796/2004 finden Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft. Eine Flächensanktion darf demnach nicht verhängt werden, wenn die beschwerdeführende Partei kein Verschulden an der unrichtigen Beantragung trifft, wobei hier sowohl der EuGH als auch der VwGH einen strengen Maßstab anlegen (vgl. Kahl/Müller, Recht der Unionsbeihilfen: Das österreichische "Almchaos" aus unionsrechtlicher Sicht, in Jaeger/Haslinger /Hrsg), Jahrbuch Beihilferecht 2014, 519ff mit Judiakturhinweisen). Die Beweislast dafür, dass ihn kein Verschulden trifft, trägt der Landwirt (VwGH 26.03.2010, 2009/17/0069). Dem Landwirt kann etwa dann vorgeworfen werden, dass er sich auf das Ergebnis einer (fehlerhaften) Vor-Ort-Kontrolle gestützt hat, wenn er in Zweifelsfällen keinen Sachverständigen beigezogen hat, obwohl ihm die Schwierigkeiten der Flächenermittlung bekannt waren (VwGH 17.11.2014, 2013/17/0111; vgl. auch § 9 Abs. 2 der INVEKOS-GIS-V 2011, BGBl. II Nr. 330/2011). Die beschwerdeführende Partei trifft nämlich die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihr beantragten Flächenausmaße (VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216).
Gegenständlich kann, wie sich aus den Feststellungen bzw. der Beweiswürdigung ergibt, sehr wohl vom Verschulden der beschwerdeführenden Partei an der falschen Beantragung ausgegangen werden. Die beschwerdeführende Partei bringt vor, das Luftbild sei qualitativ schlecht gewesen und man habe darauf wenig erkennen können. Umso mehr wäre sie gehalten gewesen, die Futterflächenermittlung durch eigene Begehung oder sachverständig vorzunehmen. Dass die beschwerdeführende Partei einen Sachverständigen zur Flächenermittlung beigezogen hätte, ergab sich im Verfahren nicht. Die Verhängung einer Flächensanktion war daher nicht zu beanstanden.
Dem Vorbringen, die Flächensanktion stelle eine unangemessen hohe Strafe dar, ist die Judikatur des EuGH und ihm folgend des VwGH zu Sanktionen auf dem Gebiet der Gemeinsamen Marktordnung entgegen zu halten, wonach keine Bedenken unter dem Gesichtspunkt des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bestehen, sofern die Sanktionen nur je nach Schwere des Verstoßes abgestuft sind (VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216 mit Hinweis auf VwGH 11.04.2011, 2007/17/0035; EuGH 19.11.2002, C-304/00, Strawson (Farms) Ltd. und J.A. Gagg Sons;
EuGH 06.07.2000, C-356/97, Molkereigenossenschaft Wiedergeltingen;
EuGH 11.07.2002, C-210/00, Käserei Champignon Hofmeister; EuGH 11.03.2008, C-420/06, Jager).
Die eingetretene Verjährung ist in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen (VwGH 20.10.2009; 2006/13/0105 mHa 15.02.2006, 2002/13/0182; 27.09.1988; 88/08/0146):
Die VO (EG) 796/2004 enthält in Art. 73 Abs. 6 spezielle Verjährungsbestimmungen. Der VwGH hat zwar in anderem Zusammenhang die Anwendung dieser Bestimmungen bejaht (VwGH 29.05.2015, 2012/17/0198; vgl. auch VwGH 27.01.2012, 2011/17/0142 zur vorhergehenden VO (EG) 2419/2001, welche dieselbe Verjährungsbestimmung enthielt), wendet in einem ähnlich gelagerten Fall jedoch Art. 3 Abs. 1 der "horizontalen" Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 an, die generell für Unregelmäßigkeiten in Bezug auf das Unionsrecht und so auch auf dem Gebiet der Gemeinsamen Marktorganisation gilt (VwGH 07.10.2013, 2012/17/0182; vgl. Busse/Haarstrich, Agrarförderrecht, S. 80). Gemäß dieser Bestimmung beginnt die Verjährungsfrist bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten erst an dem Tag zu laufen, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Liegt eine falsche Flächenangabe bei der Einreichung für Mehrfachanträge-Flächen für mehrere Jahre vor (so wie im vorliegenden Fall jedenfalls bei den Mehrfachantrag-Flächen 2009 bis 2013), so liegt eine wiederholte Unregelmäßigkeit vor und beginnt die Verjährungsfrist frühestens mit Einbringung des letzten fehlerhaften Mehrfachantrages-Flächen zu laufen (vgl. VG Hannover, 30.11.2007, 11 A 4535/06; ansatzweise VwGH 07.10.2013, 2012/17/0182). Diese Regelung gilt sowohl für Rückforderungen zu Unrecht geleisteter Beträge als auch für verwaltungsrechtliche Sanktionen (EuGH 24.06.2004, Rs. C-278/02, Handlbauer). Selbst wenn man die Verjährungsbestimmung der VO (EG) 796/2004 angewendet wissen will, hätte diese zwar mit Auszahlung der Beihilfe, nämlich 30.12.2008 (Bescheiddatum) begonnen, wäre aber spätestens mit Durchführung der Vor-Ort-Kontrolle am 06.08.2012 unterbrochen worden (vgl. erneut VwGH 29.05.2015, 2012/17/0198). Gegenständlich ist daher nicht Verjährung eingetreten.
Die Entscheidung der AMA erfolgte somit zu Recht.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung.
Zu vergleichbaren Almen-Fällen vgl. VwGH 17.11.2014, 2013/17/0111 oder 09.09.2013, 2011/17/0216. Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053).
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