W101 2122288-1•BVwG W101 2122288-1
W101 2122288-1Bundesverwaltungsgericht09.05.2016
Bindungswirkung gerichtliche Einbringung, Einhebungsgebühr,<br/>Geldstrafe, Gerichtsbarkeit, Gewaltentrennung
W101 2122288-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch RA Dr. Fabian MASCHKE, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Steyr vom 13.01.2016, Zl. Jv 2120/15b-33, betreffend Einbringung einer Geldstrafe zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 1, 6 Abs. 1, 6a, 6b und 7 GEG iVm § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Mit (auf Antrag der XXXX) Beschluss vom 10.11.2015, Zl. 1 E 1929/14f-37, verhängte das Bezirksgericht Kirchdorf an der Krems (im Folgenden: BG) gegen den Beschwerdeführer eine Geldstrafe iHv €
80. 000,00. Dieser Beschluss erwuchs in Rechtskraft.
Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 01.12.2015, Zl. 1 E 1929/14-f-37, schrieb der Kostenbeamte des Landesgerichtes Steyr (im Folgenden: LG) für dessen Präsidenten dem Beschwerdeführer die genannte Geldstrafe iHv € 80.000,00 sowie die Einhebungsgebühr nach § 6a Abs. 1 GEG von € 8,00, insgesamt daher den Betrag von €
Mit einem am 15.12.2015 beim BG eingebrachten Schriftsatz erhob der Beschwerdeführer gegen den Zahlungsauftrag eine Vorstellung. Darin führte er zunächst aus, dass der bekämpfte Mandatsbescheid nur durch den Kostenbeamten in Vertretung unterfertigt sei; dies sei rechtlich gesehen nicht möglich. Überdies könne die verhängte Strafe nicht eingehoben werden, da sie aufgrund eines im Hinblick auf das Unionsrecht unanwendbaren Gesetzes verhängt worden sei.
Mit an den Präsidenten des LG gerichtetem Schreiben des Kostenbeamten des BG vom 17.12.2015 wurde die mit Schriftsatz vom 15.12.2015 eingebrachte Vorstellung des Beschwerdeführers gegen den Mandatsbescheid vom 01.12.2015 zur Entscheidung vorgelegt. Überdies wurde darauf hingewiesen, dass der verfahrensgegenständliche Akt bereits am 14.12.2015 an das LG zu Jv 1744/15h-33 vorgelegt worden sei.
Am 18.12.2015 war ein Amtsvermerk über die Prüfung der Rechtzeitigkeit der Vorstellung erstellt worden. Überdies gewährte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer Parteiengehör, indem sie ihm mit Schreiben vom 18.12.2015 mitteilte, dass in seinem Fall das Ermittlungsverfahren eingeleitet und der von der belangten Behörde als maßgeblich angenommene Sachverhalt festgestellt worden war. In diesem Schreiben bot die belangte Behörde schließlich dem Beschwerdeführer unter Hinweis auf § 37 AVG die Möglichkeit, binnen drei Wochen dazu Stellung zu nehmen.
In der daraufhin ergangenen Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 04.01.2016 brachte dieser vor, dass aufgrund der Ausführungen im oben genannten Schreiben vom 18.12.2015 feststehe, dass die 14-tägige Frist zur Einleitung des Verfahrens nicht eingehalten worden sei. Es werde lediglich angeführt, dass das Ermittlungsverfahren eingeleitet werde. Tatsächliche Hinweise auf eine Einleitung seien nicht zu finden.
Mit Bescheid vom 13.01.2016, Zl. Jv 2120/15b-33, dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 18.01.2016 zugestellt, war der Vorstellung des Beschwerdeführers gegen den in Rede stehenden Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) über € 80.008,00 (verhängte Geldstrafe iHv € 80.000,00 zuzüglich der Einhebungsgebühr iHv € 8,00) nicht Folge gegeben und ausgesprochen worden, dass der Zahlungsauftrag vom 01.12.2015 vollinhaltlich aufrecht bleibe. Als Begründung führte der Präsident des LG nach eingehender Darlegung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes und der zu Anwendung gelangten Rechtsvorschriften sowie höchstgerichtlichen Judikatur im Wesentlichen aus: Die Einschränkung, die die Zulässigkeit einer Vorstellung gemäß § 6b Abs. 4 GEG in Ansehung von Beträgen, die in Durchführung einer rechtskräftigen Entscheidung des Gerichtes in den Zahlungsauftrag aufgenommen worden seien, dadurch erfahre, dass die Vorstellung in diesen Fällen nur gegen eine unrichtige Bestimmung der Zahlungsfrist oder dagegen zulässig sei, dass der Zahlungsauftrag der ihm zu Grunde liegenden Entscheidung des Gerichtes nicht entspreche, bedeute im Grunde nichts anderes, als dass die Gesetzmäßigkeit der durch die gerichtliche Entscheidung dem Grunde und der Höhe nach rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht nicht mehr im Wege des Verwaltungsverfahrens zur Einbringung der Forderung aufgerollt werden dürfe. Mit Schreiben des Präsidenten des LG vom 18.12.2015 sei dem Beschwerdeführer zur Wahrung des rechtlichen Gehörs der Sachverhalt sowie die darauf anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen nahegebracht und ihm auch mitgeteilt worden, dass auf Grund der angeführten gesetzlichen Bestimmung der Vorstellung nicht stattzugeben sein werde. Es sei ihm die Möglichkeit eingeräumt worden, sich dazu zu äußern. In seiner diesbezüglichen Stellungnahme vom 04.01.2016 habe der Beschwerdeführer vorgebracht, dass die 14-tägige Frist zur Einleitung des Verfahrens nicht eingehalten worden sei. Es sei lediglich angeführt, dass das Ermittlungsverfahren eingeleitet worden sei. Tatsächliche Hinweise auf eine Einleitung fänden sich nicht. Zu den Ausführungen, wonach der Zahlungsauftrag der gerichtlichen Entscheidung, mit welcher die Geldstrafe verhängt wurde, entspricht, sei keine Äußerung abgegeben worden. Dem genannten Vorbehalt des Beschwerdeführers sei zu entgegnen, dass auf die am 15.12.2015 beim BG eingelangte Vorstellung bereits am 18.12.2015 mit dem an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers gerichteten Schreiben des Präsidenten des LG reagiert worden sei. Es sei somit nicht nur mitgeteilt worden, dass das Ermittlungsverfahren eingeleitet worden sei, sondern der Sachverhalt festgestellt und dem Vorstellungswerber die Möglichkeit eingeräumt worden, sich dazu zu äußern. Die Frist gemäß § 57 Abs. 3 AVG sei daher gewahrt worden. Es sei daher spruchgemäß zu entscheiden und der Vorstellung gemäß § 6b Abs. 4 GEG keine Folge zu geben gewesen.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 04.02.2016 fristgerecht eine Beschwerde, wobei er im Wesentlichen Folgendes ausführte:
Es sei kein ordentliches Verfahren durchgeführt worden. Der Beschwerdeführer habe keine Möglichkeit zur Stellungnahme gehabt; sein Recht auf Parteiengehör sei missachtet worden. Weiters werde auf das Vorbringen des Beschwerdeführers "in erster Instanz verwiesen" und dieses zum Inhalt der Beschwerde erhoben.
Des Weiteren weise der angefochtene Bescheid Begründungsmängel auf; der maßgebliche Sachverhalt sei in dessen Begründung überhaupt nicht bzw. nicht in ausreichendem Ausmaß zu entnehmen. Da das "über die Vorstellung erkennende Gericht" keine Ermittlungstätigkeit "innerhalb von 14 Tagen" aufgenommen habe, sei des Weiteren der Mandatsbescheid ex lege außer Kraft getreten.
Überdies müsse entgegen der Ansicht der belangten Behörde die gerichtliche Entscheidung im Verwaltungsverfahren nochmals überprüft werden, da sich in der gegenständlichen Angelegenheit die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes geändert habe, wobei die Entwicklung von dessen Judikatur zum Glückspielrecht in ausführlicher Weise dargestellt wird.
Das erkennende Gericht habe bei der Bemessung der Strafe verkannt, dass der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten besonderer Stellenwert zuzumessen sei und im Hinblick auf den geringen Jahresumsatz des Beschwerdeführers mit einer Geldstrafe von maximal € 100,00 das Auslangen zu finden gewesen wäre.
In der Folge legte der Präsident des LG mit Schreiben vom 23.02.2016 die Beschwerde samt dem dazugehörenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zu Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschluss des BG vom 10.11.2015, mit dem über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe iHv € 80.000,00 verhängt wurde, ist in Rechtskraft erwachsen und vollstreckbar.
Der Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 01.12.2015 wurde am 10.12.2015 zugestellt. Mit dem am 15.12.2015 beim BG eingebrachten Schriftsatz hat der Beschwerdeführer sohin fristgerecht eine Vorstellung erhoben.
Die belangte Behörde hat nach Einlangen der Vorstellung am 16.12.2015 binnen der im § 57 Abs. 3 AVG normierten Frist ein Ermittlungsverfahren eingeleitet, indem sie mit Schreiben vom 18.12.2015 dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die Möglichkeit eingeräumt hat, zum festgestellten maßgebenden Sachverhalt binnen drei Wochen Stellung zu nehmen.
Als maßgebend wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer zur Zahlung der mit Beschluss des BG vom 10.11.2015 verhängten Geldstrafe iHv € 80.000,00 zuzüglich der Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 GEG iHv € 8,00 verpflichtet ist, wie im angefochtenen Bescheid ausgesprochen.
Die obigen Feststellungen ergeben sich aus dem von der Behörde vorgelegten Verwaltungsakt.
Die Feststellung, wonach die belangte Behörde innerhalb der im § 57 Abs. 3 AVG normierten Frist ein Ermittlungsverfahren eingeleitet hat, ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt, insbesondere aus dem Schreiben an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vom 18.12.2015 und dem angefochtenen Bescheid vom 13.01.2016.
Das festgestellte Vorliegen einer dem Vorschreibungsverfahren zu Grunde liegenden rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung über die Zahlungspflicht des Beschwerdeführers (hier: Beschluss vom 10.11.2015, Zl. 1 E 1929/14-f-37, mit dem gegen den Beschwerdeführer eine Geldstrafe iHv € 80.000,00 verhängt wurde) steht anhand des Inhaltes des Verwaltungsaktes unzweifelhaft fest und wurde vom Beschwerdeführer (auch in dessen Beschwerde) nicht in Abrede gestellt. Dass der gerichtliche Beschluss nicht rechtswirksam zugestellt worden bzw. nicht in Rechtskraft erwachsen wäre, wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet und hat sich auch sonst nicht ergeben. Insbesondere ist der Beschwerdeführer dem Hinweis des Präsidenten des LG im angefochtenen Bescheid, dass der Gerichtsbeschluss (am 02.12.2015) in Rechtskraft erwachsen sei, nicht entgegengetreten.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 1 GEG hat das Gericht u.a. Geldstrafen und Geldbußen aller Art, Zwangsgelder, Zwangs- und Beugestrafen, die von ordentlichen Gerichten (ausgenommen in Disziplinarangelegenheiten der Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter) verhängt worden sind oder deren Einbringung nach besonderen Vorschriften den ordentlichen Gerichten obliegt, von Amts wegen einzubringen.
Werden die nach § 1 GEG einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie gemäß § 6a Abs. 1 GEG durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von € 8,00 vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung.
Zuständige Behörde für die Vorschreibung der nach § 1 GEG einzubringenden Beträge aus Verfahren, die im Zeitpunkt der Vorschreibung der Beträge in erster Instanz anhängig sind oder zuletzt in erster Instanz anhängig waren (Grundverfahren), ist nach § 6 Abs. 1 Z 1 GEG der Präsident des Gerichtshofs erster Instanz für Beträge aus Grundverfahren bei seinem Gericht oder den ihm unterstellten Bezirksgerichten. Gemäß § 6 Abs. 2 GEG kann die gemäß Abs. 1 leg. cit. zuständige Behörde die Leiter der Geschäftsabteilungen oder andere geeignete Bedienstete der eigenen oder der das Grundverfahren führenden Dienststelle ermächtigen, Entscheidungen (Mandatsbescheide) auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren im Namen der Behörde zu erlassen (Kostenbeamte).
Gemäß § 6b Abs. 4 GEG können im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden.
Die Beschwerde erweist sich aus folgenden Gründen als unbegründet:
Die in der Beschwerde vertretene Ansicht, dass die dem Zahlungsauftrag zu Grunde liegende gerichtliche Entscheidung betreffend die Feststellung der Zahlungspflicht im Verwaltungsverfahren nochmals zu überprüfen sei, ist nicht zu teilen. Dem steht der eindeutige Wortlaut der Bestimmung des § 6b Abs. 4 GEG entgegen, wonach im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden können. Diese Bestimmung entspricht dem (bereits vor Inkrafttreten der Bestimmung mit 01.01.2014) geltenden Grundsatz, dass die Vorschreibungsbehörde als Justizverwaltungsorgan an die Entscheidungen der Gerichte gebunden ist und gegen einen Zahlungsauftrag, mit dem sich aus einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung ergebende Beträge vorgeschrieben werden, ein Rechtsmittel nur dann erhoben werden kann, wenn die Zahlungsfrist unrichtig bestimmt wurde oder der Zahlungsauftrag der ihm zugrunde liegenden Entscheidung des Gerichtes nicht entspricht.
Die Entscheidung, mit der die Zahlungspflicht iSd § 6b Abs. 4 GEG rechtskräftig festgestellt wurde, ist im Falle der Einbringung von Geldstrafen die gerichtliche Entscheidung über die Verhängung der Geldstrafe (vgl. das Erkenntnis des VwGH 13.10.2004, 2000/10/0033, betreffend die Einbringung einer rechtskräftig verhängten Geldstrafe).
Umgelegt auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass eine Bindung an die dem Einbringungsverfahren (Vorschreibungsverfahren) zu Grunde liegende rechtskräftige gerichtliche Entscheidung über die Verhängung der Geldstrafen besteht und weder der belangten Behörde noch dem Bundesverwaltungsgericht eine selbständige Prüfungsbefugnis bezüglich der Rechtmäßigkeit dieser gerichtlichen Entscheidung zukommt und diese nicht im Wege der Justizverwaltung hinterfragt oder gar abgeändert/revidiert werden kann. In Ansehung von Beträgen, die - wie im vorliegenden Fall - in Durchführung der rechtskräftigen Entscheidung des Gerichtes in den Zahlungsauftrag der Justizverwaltungsbehörde aufgenommen wurde, könnten vielmehr nur mehr Einwendungen hinsichtlich einer unrichtigen Bestimmung der Zahlungsfrist im Zahlungsauftrag oder hinsichtlich einer Nichtentsprechung des Zahlungsauftrages mit der ihm zu Grunde liegenden Entscheidung des Gerichtes erfolgreich sein (vgl. VwGH 27.01.2009, 2008/06/0227). Solche Gründe (Einwendungen), insbesondere dahingehend, dass der angefochtene Bescheid nicht dem zu Grunde liegenden rechtskräftigen Gerichtsbeschluss entspreche, wurden allerdings weder von dem Beschwerdeführer vorgebracht noch sind sie sonst ersichtlich geworden. Der Kern des Vorbringens des Beschwerdeführers lässt sich dahingehend zusammenfassen, dass die Geldstrafe als Ergebnis eines rechtswidrigen, nicht dem Unionsrecht entsprechenden gerichtlichen Verfahrens verhängt worden sei und daher auch der angefochtene Bescheid rechtswidrig sei. Dies ist jedoch - wie zuvor ausgeführt - im gegebenen Zusammenhang ebenso wenig von Relevanz wie das Beschwerdevorbringen, das Gericht habe bei der Bemessung der Strafe verkannt, dass der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten besonderer Stellenwert zuzumessen sei.
Es wurde von dem Beschwerdeführer auch nicht behauptet, dass die Geldstrafe bereits entrichtet worden wäre, sodass die belangte Behörde aufgrund des rechtskräftigen Gerichtsbeschlusses gemäß § 1 iVm § 6a Abs. 1 GEG verpflichtet war, den sich daraus ergebenden Betrag iHv € 80.000,00 mit Bescheid zu bestimmen und gleichzeitig eine Einhebungsgebühr iHv € 8,00 vorzuschreiben.
Gemäß § 57 Abs. 3 AVG hat die belangte Behörde binnen zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung das Ermittlungsverfahren einzuleiten, widrigenfalls der angefochtene Bescheid von Gesetzes wegen außer Kraft tritt.
Unter einem "Ermittlungsverfahren" ist ein Verfahren zur Feststellung des für die Anordnung maßgebenden Sachverhalts oder zur Gewährung von Parteiengehör zu verstehen (Hengst-schläger/Leeb, AVG, § 57, Rz 39 mwN).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Einleitung eines Ermitt-lungsverfahrens im Sinne des § 57 Abs. 3 AVG eine bestimmte Art von Ermittlungen oder eine bestimmte Form nicht vorgeschrieben. Es kommt vielmehr darauf an, dass die Behörde eindeutig zu erkennen gibt, dass sie sich nach der Erhebung der Vorstellung durch die Anordnung von Ermittlungen mit der den Gegenstand des Mandatsbescheides bildenden Angelegenheit befasst (vgl. VwGH 16.12.2014, Zahl: Ro 2014/16/0075 unter Hinweis auf die in Hengstschläger/Leeb, AVG, unter Rz 39 ff zu § 57 AVG wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes). Das Ermittlungsverfahren gemäß § 57 Abs. 3 AVG wurde dann eingeleitet, wenn sich aus dem aktenkundigen Verhalten der Behörde zweifelsfrei ergibt, dass sie sich insofern mit dieser Angelegenheit befasst hat (VwGH 11.02.1992, Zahl: 92/11/0006). Ausreichend kann ein bloß innerbehördlicher Vorgang sein, wie etwa die Anfrage an eine andere Abteilung (VwGH 11.02.1992, Zahl: 92/11/0006) oder auch die Wiederholung von Ermittlungsschritten (VwGH 01.10.1991, Zahl: 91/11/0058). Auch ein Ersuchen um Übersendung des Gerichtsaktes, das den Gegenstand des Mandatsbescheides betrifft, kann einen die Einleitung des Ermittlungsverfahrens bewirkenden Ermittlungsschritt darstellen (vgl. etwa VwGH 18.09.1996, Zahl: 96/03/0098, sowie vom 23.01.2001, Zahl: 2000/11/0276, sowie die in Hengstschläger/Leeb, aaO, unter Rz 41 f zu § 57 AVG wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes). Die Prüfung der Rechtzeitigkeit einer Vorstellung zählt grundsätzlich zu den Ermittlungsschritten (VwGH 19.02.1986, Zahl: 85/11/0231), ist aber auf den ersten Blick zu sehen, dass die Vorstellung rechtzeitig eingebracht worden war, bedarf es keiner weiteren Ermittlungen. Der wie im gegenständlichen Fall vorliegende erwähnte erste Blick durch den Aktenvermerk vom 18.12.2015 stellt somit per se noch keinen Verfahrensschritt dar (vgl. VwGH 21.10.1994, Zahl: 94/11/0202).
Fallbezogen hat der Präsident des LG - nach Einlangen der Vorstellung am 16.12.2015 - dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers das Schreiben vom 18.12.2015 übermittelt, in welchem der maßgebliche Sachverhalt festgestellt wurde, und ihm im Rahmen des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, hierzu innerhalb einer Frist von drei Wochen eine Stellungnahme abzugeben.
Aus dieser Vorgangsweise ergibt sich, dass die belangte Behörde durch Gewährung des Parteiengehörs mit Schreiben vom 18.12.2015 innerhalb der im § 57 Abs. 3 AVG normierten Frist nach Einlangen der Vorstellung einen die Einleitung des Ermittlungsverfahrens bewirkenden Ermittlungsschritt gesetzt hatte, wodurch der mittels Vorstellung bekämpfte, bezeichnete Zahlungsauftrag nicht außer Kraft getreten war.
Die in diesem Zusammenhang in der Beschwerde erhobene Rüge, die belangte Behörde habe kein ordentliches Verfahren durchgeführt, dem Beschwerdeführer keine Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt und dessen Recht auf Parteiengehör missachtet, weshalb beantragt werde, ihm die Ermittlungsergebnisse im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorzuhalten, erweist sich daher im Lichte obiger Ausführungen als haltlos.
Die zuständige Richterin des Bundesverwaltungsgerichtes vermag auch nicht zu erkennen, dass der belangten Behörde eine Vielzahl von Begründungsmängeln vorzuwerfen wäre. Vielmehr wurde der als erwiesen angenommene Sachverhalt im angefochtenen Bescheid klar und vollständig dargelegt und die in der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen sind schlüssig und nachvollziehbar.
Die Beschwerde legt somit in rechtlicher Hinsicht keine Umstände dar, aus denen sich eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ergibt.
Da dem angefochtenen Bescheid aus diesen Gründen eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG nicht anhaftet, war die dagegen erhobene Beschwerde gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung hat gemäß § 24 Abs. 1 und Abs. 4 VwGVG entfallen können. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. Zu einer Lösung von Rechtsfragen ist im Sinne der Judikatur des EGMR (vgl. E vom 10.05.2007, Nr. 7401/04 [Hofbauer/Österreich Nr. 2] und vom 03.05.2007, Nr. 17.912/05 [Bösch/Österreich]) eine mündliche Verhandlung nicht geboten. Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC stehen daher der Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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